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LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Februar 2009 - Az. 21 Ta 1/09

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 07.01.2009 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 02.01.2009 - Az: 2 Ca 435108 - aufgehoben und der Antrag auf Prozesskostenhilfe des Klägers vom 07.12.2008 zur neuen Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. Gründe I. Von der Darstellung des Sachverhaltes wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. II. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Der Beschluss ist verfahrensfehlerhaft ergangen, weil er den vor seinem Existentwerden eingegangenen erheblichen Sachverhalt des Klägers mit Fax vom 04.01.2009 nicht berücksichtigt. Im Hinblick auf die auch noch zu treffenden Feststellungen über die objektiven Voraussetzungen des PKH-Antrags des Klägers wird vom Recht der Zurückverweisung Gebrauch gemacht. 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist verfahrensfehlerhaft. Er berücksichtigt nicht die Bezugnahme des Klägers auf den PKH-Bewilligungsbeschluss derselben Kammer des Arbeitsgerichts vom 16.09.2008 (2 Ca 288/08) einschließlich seiner Mitteilung, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind.

  1. a)Gemäß § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Als Ausnahme von diesen strengen gesetzlichen Anforderungen hat die Rechtsprechung es zugelassen, dass die Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks dann durch die Bezugnahme auf einen bereits vorgelegten Vordruck ersetzt werden darf, wenn der Antragsteller zeitgleich unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind (z.B. BGH, Beschluss v. 12.06.2001 - XI ZR 161/01 - NJW 2001, 2720 - 2722, zu II. 1 der Gründe = Rdnr. 6; OLG Bamberg, Beschluss v. 07.04.2000 - 7 WF 54/00 - FamRZ 2001, 628 f, Rdnr. 6). Beschlüsse ohne mündliche Verhandlung werden existent, wenn sie mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb heraustreten, wenn also z.B. der unterzeichnete schriftlichen Beschluss in das Fach des Anwalts oder in das Auslauffach der Geschäftsstelle eingelegt wird (?) hat (Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 329 Rdnr. 18 mit zahlreichen Nachweisen). Von diesem Zeitpunkt der "Hinausgabe" ist der Beschluss von allen Gerichtsorganen zu beachten. Bis zu diesem Zeitpunkt eingegangene Schriftsätze sind in nichtverkündeten Beschlüssen im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG noch zu berücksichtigen (vgl. z.B. Zöller/Vollkommer, a.a.O, § 329 Rdnr. 10 mit zahlreichen Nachweisen).
  2. b)Hieran gemessen verstößt der Beschluss des Arbeitsgerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Er berücksichtigt erheblichen vor dem Existentwerden des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 02.01.2009 per Fax am 04.01.2009 eingegangenen Sachvortrag nicht. Ausweislich des Abgangvermerks ist der vorgenannte Beschluss am 05.01.2009 postfertig gemacht worden. Dementsprechend hätte sich der Beschluss mit der im Schriftsatz vom 04.01.2009 enthaltenen Bezugnahme auf den PKH-Bewilligungsbeschluss derselben Kammer vom 16.09.2008 und der damit verbundenen Erklärung der unverändert bestehenden persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse im Lichte des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs befassen müssen. 2. Die Beschwerdekammer hat von der Möglichkeit, nach § 572 Abs. 3 ZPO zu verfahren, vorliegend Gebrauch gemacht. Anders als im Berufungsverfahren steht die Aufhebung und Zurückverweisung im Ermessen des Beschwerdegerichts; ein Verfahrensmangel wird nicht einmal vorausgesetzt (Zöller/Philippi, a.a.O, § 127 Rdnr. 38). Das Arbeitsgericht hat neben der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen, zweitinstanzlich hat der Kläger in zulässiger Weise auch eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorgelegt, auch abzuklären, ob die objektiven Voraussetzungen für das PKH-Gesuch des Klägers gegeben sind. Das Arbeitsgericht ist insoweit für das Prozesskostenhilfeverfahren an die Beschwerdeentscheidung gebunden, als es die Angaben des Klägers (Mitteilung und Bezugnahme sowie Vorlage der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) hinsichtlich der Prüfung der subjektiven Voraussetzungen zugrunde zu legen hat (§ 563 Abs. 2 ZPO analog; Zöller/Gummer, a.a.O, § 572 Rdnr. 29 m.w.N.). III. Die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden folgt aus § 78 Satz 3 ArbGG. Die Kompetenz des Vorsitzenden, außerhalb der mündlichen Verhandlung zu entscheiden, ergibt sich aus §§ 572 Abs. 4, 128 Abs. 4 ZPO. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Permalink: http://openjur.de/u/60064.html Kommentare

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