GG, 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien verwiesen. Gründe I. Die Berufung des Klägers ist
GG statthaft. Sie ist auch
GG , §§ 233, 517, 519, 520 in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig. 1. Hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Berufung und zur Einreichung der Berufungsbegründung war dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
ZPO zu gewähren.
1 ZPO ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden verhindert ist, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger war ohne sein Verschulden gehindert, die Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung zu wahren. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist PKH beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der Fristwahrung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen nicht mit der Ablehnung seines Antrages rechnen musste. Der Kläger hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung am 18.09.2009, somit fristgerecht innerhalb der Berufungsfrist gegen das am 15.09.2009 verkündete Versäumnisurteil gestellt. Da dem Kläger mit Beschluss vom 11.12.2009, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 23.12.2009, Prozesskostenhilfe für die Berufung bewilligt wurde, war er bis zu diesem Zeitpunkt an der Fristwahrung bezüglich der Einlegung der Berufung und der Begründung der Berufung gehindert. Das Hindernis der Fristwahrung ist mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses (23.12.2009) behoben. Da der Kläger mit am 04.01.2010 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, hat er die erforderliche Frist des § 234 ZPO (2 Wochen hinsichtlich der Einlegung der Berufung und 1 Monat hinsichtlich der Begründung der Berufung) gewahrt. Obwohl er nicht ausdrücklich die Wiedereinsetzung hinsichtlich der Berufung und der Berufungsbegründung beantragt hat, ist sein Schriftsatz entsprechend auszulegen, nachdem er zuvor sowohl Berufung eingelegt als diese auch begründet hat. 2. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig.
2 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Da sich die Berufung dagegen richtet, ein Fall der schuldhaften Versäumung habe nicht vorgelegen, muss der Berufungskläger in der Berufungsschrift lediglich das Fehlen oder die Unabwendbarkeit der Säumnis schlüssig vortragen (BGH JNW 2007, 2047 mw.N.). II. Die Berufung des Klägers ist auch insoweit begründet, als der Kläger die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und des Verfahrens sowie Zurückverweisung an die erste Instanz beantragt. 1. Das erstinstanzliche Urteil war aufzuheben und der Rechtstreit an das Arbeitsgericht Pforzheim zurück zu verweisen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 538 Abs. 2 Ziffer 6 ZPO). a) Die Berufung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits deshalb unbegründet, weil der Kläger es unterlassen hat darzulegen, dass das Arbeitsgericht bei richtiger Rechtsanwendung zu einer anderen Entscheidung hätte kommen müssen. Die Beklagte kann sich zur Begründung dieser Auffassung nicht wirksam auf die Entscheidung des BGH vom 28.05.2003, AZ XII ZB 165/02 berufen. Hierin führt der BGH u.a. aus: „Da das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden ist, muss die Berufung, die den festgestellten Sachverhalt angreifen will, eine Begründung dahin enthalten, warum die Bindung an die festgestellten Tatsachen ausnahmsweise nicht bestehen soll…“. Vorliegend hat eine Tatsachenfeststellung durch das Gericht erster Instanz jedoch gerade nicht stattgefunden. Vielmehr beruhte das mit der Berufung angegriffene Urteil ausschließlich auf der behaupteten Säumnis des Klägers in zwei aufeinanderfolgenden Terminen. In diesen Fällen ist zur Begründung der Berufung ausreichend vorzutragen, dass ein Fall der Säumnis gerade nicht vorgelegen hat. In Ermangelung einer überhaupt getroffenen Tatsachenfeststellung durch die erste Instanz kann eine Auseinandersetzung hiermit durch den Berufungsführer gerade nicht erfolgen. Dies gilt um so mehr als in diesen Fällen eine Sachentscheidung durch das Berufungsgericht aufgrund der Regelungen des § 538 Abs. 2 Ziffer 6 ZPO nicht zwingend erforderlich ist. b)
2 Nr. 6 ZPO darf das Berufungsgericht die Sache, soweit eine weitere Verhandlung erforderlich ist an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Eine Zurückverweisung kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht einen Fall der Versäumung nicht für gegeben erachtet.
2 ZPO ist neben der Aufhebung des Urteils auch das Verfahren aufzuheben. Eine mit der Aufhebung des Urteils gleichzeitige Aufhebung des Verfahrens ist nur entbehrlich, wenn der Mangel ausschließlich das Urteilsverfahren betrifft, die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen jedoch weiter Entscheidungsgrundlage sein können (Heßler-Zöller, ZPO, 27. Auflage 2009, § 538 Randnr. 57). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall, so dass entsprechend dem Antrag des Klägers neben dem Urteil auch das Verfahren aufzuheben war. III. Die Kostenentscheidung bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der durch Erlass des erstinstanzlichen Urteils vom 15.09.2009 entstandenen Kosten sind nicht zu erheben, § 21 GKG . IV. Die Entscheidung erging
GG, § 525, 128 Abs. 2 ZPO aufgrund entsprechenden Einverständnisses beider Parteien ohne mündliche Verhandlung. Permalink: http://openjur.de/u/60069.html Kommentare
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