Im Arzthaftungsprozess begründet es nicht die Besorgnis der Befangenheit eines medizinischen Sachverständigen, dass dieser selbst als Arzt in einem - rechtlich selbständigen - Universitätsklinikum tätig ist, wenn ein akademisches Lehrkrankenhaus der betreffenden Universität mit dem Krankenhaus, in dem die streitgegenständliche Behandlung stattgefunden hat, durch einen gemeinsamen Klinikträger verbunden ist. Dies gilt auch für leitende Ärzte des Universitätsklinikums, die zugleich Lehrstuhlinhaber an der betreffenden Universität sind. Einsender: die Mitglieder des
- Zivilsenats Tenor I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 05.08.2010 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Beschwerdewert wird auf 32.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin nimmt - neben den beteiligten Ärzten, den Beklagten zu 2) und 3) - die Beklagte zu 1) auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung wegen ihrer Auffassung nach fehlerhafter Behandlungen im Dezember 2004 im Kreiskrankenhaus K... in Anspruch. Träger dieses Krankenhauses ist die Beklagte zu 1). Die Klägerin behauptet, sie habe Anfang November 2004 bei einem Unfall u.a. einen Leistenbruch erlitten, aufgrund dessen es zu einer Darmeinklemmung gekommen sei, die eine erste Operation am 23.12.2004 im Kreiskrankenhaus K... notwendig gemacht habe. Bereits diese Operation sei fehlerhaft erfolgt. Aufgrund dieses Fehlers und nachfolgender ebenfalls fehlerhafter Behandlung in der postoperativen Phase hätten sich ein Darmverschluss sowie eine Peritonitis entwickelt, die eine weitere Operation am 30.12.2004 wiederum im Kreiskrankenhaus K... notwendig gemacht habe. Bei dieser Operation sei die Klägerin unsachgemäß gelagert worden, was im Zusammenhang mit der Verwendung eines elektrischen Schneidegerätes durch Kriechstromflüsse zu schweren Verbrennungen an beiden Unterschenkeln geführt habe. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 02.05.2008 die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens angeordnet; mit weiterem Beschluss vom 28.08.2008 hat es den zunächst beauftragten Gutachter entpflichtet und den Direktor der Klinik und Poliklinik für Chirurgie des Universitätsklinikums R... Prof. Dr. S... zum Gutachter bestellt. Einer Anregung dieses Gutachters folgend hat das Landgericht mit einem weiteren Beschluss vom 11.09.2008 dem Sachverständigen gestattet, den Gutachtensauftrag auf den an der selben Klinik des Universitätsklinikums R... beschäftigten Arzt Dr. H... zu übertragen; zugleich hat es den Sachverständigen gebeten, den Direktor des Instituts für Röntgendiagnostik des Klinikums der Universität R... Prof. Dr. F... mit der Erstellung eines vom Sachverständigen angeregten radiologischen Zusatzgutachtens zu beauftragen. Einer weiteren Anregung des zunächst beauftragten Sachverständigen folgend hat das Landgericht mit Beschluss vom 23.12.2008 den in der Abteilung für Unfallchirurgie des Universitätsklinikums tätigen Fachoberarzt W... mit der Erstattung eines unfallchirurgisch-plastischen Zusatzgutachtens beauftragt. Diesen Beschluss hat das Landgericht am 12.01.2009 dahin abgeändert, dass dieses unfallchirurgisch-plastische Zusatzgutachten durch den Vorstand der Abteilung für Unfallchirurgie des Universitätsklinikums, Prof. Dr. N... in Assistenz von Herrn Fachoberarzt W... zu erstatten sei. Dieses Zusatzgutachten ist unter dem 09.10.2009 erstellt worden. Gleichzeitig ist das erbetene radiologische Zusatzgutachten vom 22.04.2009 dem Landgericht vorgelegt worden. Mit Schriftsatz vom 13.11.2009 hat die Klägerin die bislang tätig gewordenen Sachverständigen sowie die weiteren bestellten Gutachter Prof. Dr. S... und Dr. H... wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Klägerin habe am 11.11.2009 in Erfahrung gebracht, dass es sich bei dem Krankenhaus W... dessen Träger (ebenfalls) die Beklagte zu 1) sei, um ein sog. Lehrkrankenhaus des Universitätsklinikums R... handele. Die Beklagte zu 1) stehe deshalb in großer Nähe zum Dienstherrn sämtlicher Gutachter, die sich aus Loyalität zu ihrem Dienstherrn gehindert sehen könnten, den vorliegenden Fall kritisch und unvoreingenommen zu begutachten, weil er den Träger ihres Lehrkrankenhauses betreffe. Zudem entstehe der Eindruck der Befangenheit des Autors des unfallchirurgisch-plastischen Zusatzgutachtens deshalb, weil sich dieses Gutachten nicht auf die Beantwortung der Beweisfrage Nr. 6 des Beweisbeschluss vom 02.05.2008 beschränkt habe, die allein Gegenstand einer solchen Zusatzbegutachtung hätte sein können, sondern sich auch zu Fragen geäußert habe, die erst in dem bislang nicht vorliegenden unfallchirurgischen Hauptgutachten zu behandeln gewesen wären. Es entstehe der Eindruck, dass sich die unfallchirurgischen Hauptgutacher um die Beantwortung der zentralen Frage, nämlich der Ursache für die an den Waden der Klägerin entstandenen Verbrennungen, "drücken" wollten, und zwar gerade wegen des aufgezeigten Loyalitätskonflikts. Die Beklagten sind dem Ablehnungsgesuch entgegengetreten und haben darauf hingewiesen, dass zwar im Jahr 2002 zwischen dem Freistaat B... vertreten durch die Universität R... und der Stadt W... ein Lehrkrankenhausvertrag abgeschlossen worden sei, der es ermögliche, einzelne Fachabteilungen des Klinikums an der praktischen Ausbildung von Medizinstudenten der Universität R... teilnehmen zu lassen. Im vorliegenden Fall seien aber zum einen Ärzte des Krankenhauses K... betroffen, das nicht in den Lehrkrankenhausvertrag einbezogen sei, zum anderen handele es sich bei den Gutachtern um leitende Ärzte des rechtlich selbständigen Universitätsklinikums R... . Das Universitätsklinikum sei keine Einrichtung der Universität. Vorsorglich werde bestritten, dass das Ablehnungsgesuch rechtzeitig gestellt worden sei. Die Gutachter Prof. Dr. S... und Dr. H... haben sich am 08.01.2010 geäußert und eine Befangenheit in Abrede gestellt. Die Klägerin hat ihre Kenntniserlangung dahin konkretisiert, dass sie in einem Telefongespräch zwischen ihrer Prozessbevollmächtigten und einem Arzt Dr. S... von der Tatsache erfahren habe, es handele sich bei dem Klinikum W... um ein Lehrkrankenhaus der Universitätsklinik R... . Dies sei ihr zuvor nicht bekannt gewesen. Mit Beschluss vom 05.08.2010 hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch der Klägerin betreffend die Sachverständigen Prof. Dr. S..., Dr. H..., Prof. Dr. F..., Prof. Dr. N... und Fachoberarzt W... für unbegründet erklärt. Gegen diesen ihr am 13.08.2010 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde vom 26.08.2010, die am gleichen Tag bei dem Landgericht Weiden eingegangen ist. Die Klägerin vertieft ihren Vortrag zu einem möglichen Loyalitätskonflikt in der Person der Gutachter aufgrund der Verflechtung über den Lehrkrankenhausvertrag und bezieht sich auf eine Entscheidung des Senats vom 29.06.
- Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 30.08.2010 nicht abgeholfen. II. Die nach § 406 Abs. 5 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, ohne ihr Verschulden an einer früheren Geltendmachung des Ablehnungsgrundes verhindert gewesen zu sein (§ 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Denn ein Ablehnungsgrund (§ 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO) liegt, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, nicht vor.
- Die gesetzliche Regelung über die Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen dient ebenso wie die den Richter betreffenden Vorschriften der Sicherung der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. Das Gesetz will mit diesen Vorschriften die Neutralität und Distanz des Richters wie des Sachverständigen gegenüber den Parteien gewährleisten und so die Voraussetzungen für ein faires Verfahren schaffen. Deshalb ist entscheidend, ob objektive Gründe vorliegen, die einer besonnenen und vernünftig denkenden Partei Anlass geben können, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Dies ist grundsätzlich vom Standpunkt des Ablehnenden aus zu beurteilen; darauf, ob der gerichtliche Sachverständige tatsächlich befangen ist oder sich befangen fühlt, kommt es nicht an. Nicht erheblich ist auch, ob das Gericht selbst volles Vertrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen hat (zu allem BGH, Beschluss vom 21.02.2006, X ZR 103/04 ; OLG Naumburg, Beschluss vom 13.11.2009, 10 W 64/09 mit zahlreichen Nachweisen zur obergerichtlichen Rechtsprechung). Bei der Beantwortung der Frage, ob die ablehnende Partei mit einer plausiblen und gedanklich nachvollziehbaren Erklärung (OLG Naumburg a. a. O.) Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen haben kann, ist in einem Arzthaftungsverfahren auch zu bedenken, dass es bei der gutachterlichen Bewertung ärztlichen Verhaltens auf Nuancen ankommt, bei denen eine ungerechtfertigte Zurückhaltung oder verdeckte Rücksichtnahme seitens des Gutachters von den Prozessbeteiligten nur sehr schwer zu erkennen ist (OLG München, Beschluss vom 21.06.2001, OLGR 2001, 365 ; Senat, Beschluss vom 29.09.2005, 5 W 1834/05 ; OLG Naumburg a. a. O.). Die Patientenseite ist daher in besonderem Maße darauf angewiesen, dass sich der ärztliche Sachverständige nicht in sachlich nicht gebotener Weise von Verständnis und Rücksichtnahme für den ärztlichen Fachkollegen leiten lässt.
- Von diesen Grundsätzen ausgehend vermag auch der Senat nicht zu erkennen, weshalb die Klägerin Bedenken hinsichtlich der Unvoreingenommenheit der hier beauftragten und teilweise bereits tätig gewordenen Sachverständigen aus dem Umstand herleiten können sollte, dass eines der zahlreichen Krankenhäuser, die in der Trägerschaft der Beklagten zu 1) stehen, in dem die Klägerin aber nicht behandelt worden ist, auch akademisches Lehrkrankenhaus der Universität R... ist, zu deren Lehrstuhlinhabern auch die Gutachter Prof. Dr. S..., Prof. Dr. N... und (bis 30.09.2010) Prof. Dr. F... zählen bzw. zählten. a. Die Beklagte zu 1), in deren Krankenhaus in K... die verfahrensgegenständlichen Behandlungen stattgefunden haben und deren Angestellte die beklagten Ärzte sind, ist nicht Dienstherr der zu Gutachtern bestellten Universitätsprofessoren. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Gestaltungen, die der Entscheidung des Senats vom 29.09.2005 sowie des OLG München vom 21.06.2001 zugrunde gelegen haben. In beiden Fällen waren zu Gutachtern Professoren an b... ... Universitäten bestellt worden, obwohl die verfahrensgegenständlichen ärztlichen Behandlungen in den Kliniken jeweils anderer Universitäten ebenfalls des Freistaates B... stattgefunden hatten. Bei derartigen Gestaltungen kann die Befürchtung einer wenn auch nur subtilen, möglicherweise nicht einmal bewussten Rücksichtnahme des Gutachters auf seinen Dienstherrn, in dessen Dienst zugleich auch die angeblich fehlerhaft behandelnden Ärzte stehen, gerechtfertigt sein. Im vorliegenden Fall dagegen scheidet ein so begründeter Anlass zu dem Neutralitätsgebot widersprechender Rücksichtnahme aus. b. Unabhängig von der Klinikträgerschaft oder der Frage eines gemeinsamen Dienstherrn kann es die Besorgnis der Befangenheit auch rechtfertigen, wenn der Gutachter Arzt (oder sogar Chefarzt) eines akademischen Lehrkrankenhauses gerade derjenigen Universitätsklinik ist, in der die verfahrensgegenständliche, angeblich fehlerhafte Behandlung erfolgt ist oder das sogar selbst beklagt ist ( OLG Stuttgart OLGR 2008, 618 ; OLG Naumburg a. a. O.). Denn hier kann zumindest der Anschein einer ständigen und engen beruflichen Zusammenarbeit und damit einer Nähe des zum Gutachter bestellten Arztes zu dem behandelnden oder selbst beklagten Krankenhaus erweckt werden; es könnte die Befürchtung bestehen, dass der Gutachter bestrebt sein mag, die besonderen Beziehungen zwischen dem Lehrkrankenhaus, dem er angehört, und der kooperierenden Universitätsklinik nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass er letzterer eine fehlerhafte Behandlung attestiert. Auch in dem eher vergleichbaren umgekehrten Fall, dass der Gutachter leitender Arzt des Universitätsklinikums ist, in dessen akademischen Lehrkrankenhaus die (angeblich fehlerhafte) Behandlung stattgefunden hat, könnte eine solche Tendenz des Gutachters befürchtet werden, wobei es hier keine entscheidende Rolle spielt, dass das Universitätsklinikum R... als Anstalt des öffentlichen Rechts gegenüber der Universität R... rechtlich selbständig ist, denn die drei genannten Sachverständigen sind (bzw. waren) nicht nur Ärzte des Universitätsklinikums R... sondern zugleich Lehrstuhlinhaber an der Universität selbst. Im vorliegenden Falle ist aber die Klägerin nicht in dem akademischen Lehrkrankenhaus behandelt worden, sondern in einem anderen Krankenhaus, das mit dem Lehrkrankenhaus nur durch die gemeinsame Trägerschaft der Permalink: http://openjur.de/u/60074.html Kommentare
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