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BGH, Beschluss vom 29.01.2013 - 4 StR 320/12

Tenor

  1. Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom
  2. März 2012 wird als unzulässig verworfen.
  3. Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen. Gründe Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zum versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt. Mit Beschluss vom
  4. Juni 2012 hat das Landgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1, § 345 StPO als unzulässig verworfen, da die Angeklagte die Revisionsanträge nicht fristgerecht angebracht habe. Gegen diesen dem Pflichtverteidiger am
  5. Juni 2012 zugestellten Verwerfungsbeschluss hat die Angeklagte mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom
  6. Juli 2012, beim Landgericht am selben Tag eingegangen, "Beschwerde" eingelegt; eine Begründung enthielt der Schriftsatz nicht. Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom
  7. Juli 2012, beim Landgericht am
  8. Juli 1 2012 eingegangen, hat die Angeklagte unter Bezugnahme auf die "Beschwerde" beantragt, den Beschluss vom
  9. Juni 2012 aufzuheben. Ferner hat sie unter Beifügung einer Kopie der Revisionsbegründung vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat der Verteidiger vorgetragen, er habe die Revision mit Schriftsatz vom
  10. Mai 2012 begründet und den Schriftsatz am
  11. Mai 2012 bei der "Deutschen Bundespost" aufgegeben, so dass dieser fristgerecht beim Landgericht hätte eingehen müssen; dies scheine offensichtlich nicht geschehen zu sein oder aber der Schriftsatz sei in der Poststelle des Landgerichts untergegangen oder aber fehlgeleitet worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Revisionsbegründungsfrist sowie das gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegende Rechtsmittel der "Beschwerde" vom
  12. Juli 2012 bleiben ohne Erfolg.
  13. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist unzulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. Meyer-Goßner, StPO,
  14. Aufl., § 45 Rn. 5 mwN). An dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es hier. Der Antrag enthält keine Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  15. April 2003 - 3 StR 30/03 , BeckRS 2003, 04641 , und vom
  16. September 2005 - 4 StR 399/05 , NStZ 2 2006, 54, 55; Meyer-Goßner, aaO). Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Angeklagte (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  17. April 1992 - 2 StR 114/92 und vom
  18. September 2005, aaO ). Wann der Angeklagten die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bekannt geworden ist, wird ungeachtet des erheblichen Zeitablaufs nicht vorgetragen. Jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass die Antragstellerin mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  19. Februar 1991 - 1 StR 737/90 , BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 mwN, vom
  20. August 2010 - 3 StR 269/10 , NStZ-RR 2010, 378 mN, und vom
  21. Dezember 2011 - 4 StR 430/11 , NStZ 2012, 276 , 277 mwN). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das der Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom
  22. August 2010 - 2 StR 365/10 ).
  23. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO gegen den Verwerfungsbeschluss vom
  24. Juni 2012 ist zulässig, jedoch unbegründet, weil die Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet wurde. Nachdem das Urteil dem Pflichtverteidiger am
  25. Mai 2012 zugestellt worden war (§ 145a Abs. 1 StPO), endete die Revisionsbegründungsfrist mit Ablauf des
  26. Juni 2012 (§ 345 Abs. 1 Satz 2, § 43 Abs. 1, 2 StPO). Die Revisionsbegründung ging am
  27. Juli 2012 und damit verspätet beim Landgericht ein. Da der Schriftsatz des Pflichtverteidigers vom
  28. März 2012, mit dem Revision gegen das Urteil eingelegt wurde, keine Ausführungen dazu enthielt, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde 5 (Revisionsanträge), hat das Landgericht die Revision zu Recht als unzulässig verworfen. Damit verbleibt es bei dem Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom
  29. Juni
  30. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die Revision, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
  31. Oktober 2012 zutreffend ausgeführt hat, auch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO wäre. Mutzbauer Cierniak Bender Quentin Reiter 7 Permalink: https://openjur.de/u/600779.html ( https://oj.is/600779 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 8 Faksimile Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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