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BSG, Urteil vom 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R

1. Allein das Wahrnehmen von auf Kapitalbeteiligungen beruhenden gesellschaftsrechtlichen Pflichten führt nicht zum Ausschluss von der Familienversicherung wegen hauptberuflich selbstständiger Erwerbs

§ 205

Nr 13) und vom 29.1.1980 ( BSGE 49, 247 =

§ 205Nr 33) den Zugang zur Familienhilfe für Selbstständige eingeschränkt.

So hat es zunächst entschieden, dass Familienhilfe einem Versicherten für seinen als Unternehmer tätigen Ehegatten jedenfalls dann nicht zusteht, wenn der Versicherte im Unternehmen seines Ehegatten als Arbeitnehmer tätig ist. Dabei hat es sich zur Begründung ua darauf gestützt, dass nach dem Zweck der Familienhilfe, wie er sich aus dem System der GKV ermitteln ließ, Arbeitgeber nicht zu dem von der Familienhilfe geschützten Personenkreis gehörten ( BSGE 44, 142 , 143 =

§ 205Nr 13 S 28).

In dem zweiten Urteil ( BSGE 49, 247 =

§ 205

Nr 33) hat sich das BSG - obwohl es weiterhin den Charakter der "sozialen Krankenversicherung" als Arbeitnehmerversicherung betont - nicht mehr auf eine potentielle Arbeitgeberstellung des Angehörigen gestützt. Vielmehr hat es mit der Entscheidung, dass Familienkrankenpflege einem Versicherten für Familienangehörige nicht zustand, die als Selbstständige voll tätig waren, die Stellung des Angehörigen als Selbstständiger und den Umfang der selbstständigen Tätigkeit in den Vordergrund gestellt. Hieran anschließend knüpft auch der Wortlaut des § 10 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB V für den Ausschluss von der Familienversicherung nicht an eine tatsächliche oder potentielle Arbeitgebereigenschaft des Angehörigen, sondern an dessen selbstständige Erwerbstätigkeit und deren Umfang ("hauptberuflich") an. Allerdings trifft es auch unter Geltung des SGB V weiterhin zu, dass die GKV als Teil der Sozialversicherung von dem Grundsatz der Solidarität der Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes zu einer Gemeinschaft zusammengeschlossen sind, beherrscht wird (zur RVO vgl BSGE 44, 142 , 144 =

§ 205Nr 13 S 28 mw

N; BSGE 49, 247 , 248 f =

§ 205Nr 33).

So erfassen die Vorschriften über die Versicherungspflicht (§ 5 Abs 1 SGB V) in erster Linie entsprechend der Entwicklung der GKV als Arbeitnehmerversicherung - von Ausnahmen abgesehen (§§ 6 , 7 , 8 SGB V) - alle abhängig Beschäftigten mit dem Ziel, die vom Gesetzgeber in den genannten Grenzen als schutzbedürftig angesehenen Arbeitnehmer in einer Solidargemeinschaft zusammenzufassen und deren Finanzierung auf einer breiten Grundlage zu gewährleisten (BSG SozR 3-2500 § 6 Nr 6 S 11; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 23 S 86; BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 42/92 - USK 9414). Zum Zwecke der Finanzierung und daran anknüpfend im Rahmen der Selbstverwaltung (§ 29 Abs 2, § 44 Abs 1 und Abs 2 SGB IV) stellt der Gesetzgeber den "Mitgliedern" deren Arbeitgeber gegenüber, die zur solidarischen Finanzierung durch Beiträge mit herangezogen werden (§§ 3 , 249 , 249b SGB V) bzw freiwillig Versicherten einen Zuschuss gewähren (§ 257 SGB V). Ausnahmen von der Beschäftigtenversicherung für selbstständige Landwirte, Künstler und Publizisten bestehen nur nach Maßgabe besonderer Gesetze und unter Zuständigkeit besonderer Träger (§ 5 Abs 1 Nr 3 und Nr 4 SGB V). Die weitere Ausnahme im Rahmen der sog Auffangpflichtversicherung (§ 5 Abs 1 Nr 13 SGB V) setzt ebenso wie die - gegenüber § 176 RVO deutlich eingeschränkte - Möglichkeit der freiwilligen Versicherung eine Nähe zur GKV aufgrund vorbestehender Versicherung in diesem System voraus und unterliegt einer erweiterten Heranziehung zur Finanzierung (§§ 227 , 240 SGB V). Trotz des beschriebenen Charakters der GKV als Beschäftigtenversicherung und der Gegenüberstellung von Versicherten bzw Mitgliedern und Arbeitgebern bei Finanzierung und Selbstverwaltung lassen weder der Wortlaut des § 5 Abs 5 SGB V noch die Materialien hierzu ( BT-Drucks 11/2237, S 159 f) erkennen, dass die Arbeitgeberstellung als solche generell zu einem Ausschluss vom Kreis der Versicherten führen soll, was gleichzeitig zur Folge hätte, dass ihnen auch der Zugang zur GKV über die Familienversicherung versperrt wäre (§ 10 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB V; vgl zu § 205 RVO: BSGE 44, 142 , 145 f =

§ 205Nr 13 S 28 mw

N; BSGE 49, 247 , 249 =

§ 205Nr 33).

Vielmehr verlangt § 5 Abs 5 SGB V - wie auch § 10 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB V - für den Ausschluss von der GKV wegen selbstständiger Erwerbstätigkeit deren Hauptberuflichkeit und lässt damit die Möglichkeit offen, dass auch hauptberuflich abhängig Beschäftigte in der GKV pflichtversichert sind, obwohl sie in einer daneben nicht hauptberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit einen Arbeitnehmer beschäftigen. Für die Möglichkeit einer (Familien-)Versicherung auch von Arbeitgebern in der GKV sprechen insbesondere die Regelungen über die Gruppenzugehörigkeit in der Selbstverwaltung der Krankenkassen. Danach kommt es in der GKV für die Zuordnung zur Gruppe der Arbeitgeber auf die Beschäftigung mindestens eines beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen Arbeitnehmers an (§ 47 Abs 2 Nr 1 SGB IV). Bereits dies lässt die Möglichkeit offen, dass ein Arbeitgeber selbst als Mitglied einer Krankenkasse zur Gruppe der Versicherten gehört (§ 47 Abs 1 Nr 1 SGB IV), sofern nur der Arbeitnehmer bei einem anderen Versicherungsträger versichert ist. Noch deutlicher wird die Möglichkeit des Zusammenfallens der Versicherten- und Arbeitgebereigenschaft in einer Person mit der Kollisionsregelung in § 47 Abs 4 SGB IV, wonach jemand, der beim selben Versicherungsträger gleichzeitig die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu den Gruppen der Versicherten und der Arbeitgeber erfüllt, der Gruppe der Arbeitgeber zugewiesen wird. Für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Regelungen ausschließlich auf freiwillig oder nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V in der GKV versicherte Arbeitgeber bestehen weder Anhaltspunkte noch ist eine Notwendigkeit hierfür erkennbar. Hätte der Gesetzgeber selbstständig Erwerbstätige wegen der Beschäftigung eines Arbeitnehmers auch dann von der GKV ausschließen wollen, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird, hätte eine dem § 2 S 1 Nr 1, 2 , 7 und 9 , S 4 SGB VI (zuvor § 2 Abs 1 Nr 3, 6 AVG, § 1227 Abs 1 S 1 Nr 4 RVO) entsprechende Regelung nahegelegen, wonach die Beschäftigung einer bestimmten Zahl versicherungspflichtiger Arbeitnehmer die Versicherungspflicht selbstständig Tätiger in der GRV ausschließt. Sind somit nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätige Arbeitgeber nicht nach § 5 Abs 5 SGB V von der Versicherungspflicht insbesondere nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V ausgeschlossen, so besteht auch kein Anlass, sie - sofern die Einkommensgrenze des § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V nicht erreicht wird - nach § 10 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB V von der Familienversicherung auszuschließen. Der Senat hat bereits früher auf den engen Zusammenhang zwischen § 5 Abs 5 SGB V und § 10 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB V hingewiesen (BSG SozR 4-2500 § 10 Nr 9 RdNr 16). Dieser Zusammenhang steht mangels überzeugender Gründe einer abweichenden Auslegung beider Regelungen im vorliegenden Kontext entgegen. Sofern hiernach aufgrund der von den Verfassern des GRG gewählten Formulierungen entgegen dem Urteil des BSG vom 14.7.1977 ( BSGE 44, 142 =

§ 205

Nr 13) die Möglichkeit der Familienversicherung für einen - nicht hauptberuflich und nur mit geringfügigem Einkommen - als Unternehmer tätigen Ehegatten besteht, obwohl der Stammversicherte im Unternehmen seines Ehegatten als Arbeitnehmer tätig ist, obliegt es dem Gesetzgeber, dieses explizit durch eine geeignete gesetzliche Regelung auszuschließen. Dabei dürfte es dem Gesetzgeber auch freistehen, die Familienversicherung des Unternehmerehegatten schon dann auszuschließen, wenn der Ehegatte lediglich (beherrschender) Gesellschafter einer juristischen Person ist, bei der der Stammversicherte beschäftigt ist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/600843.html ( https://oj.is/600843 ) Volltext Druckansicht Zitate 29 Zitiert 10 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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