Tenor I. Die Angeklagten sind des Angriffs auf den Seeverkehr in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub schuldig. II. Es werden verurteilt:
- der Angeklagte C. M. zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren und 3 (drei) Monaten,
- der Angeklagte A. M. zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren,
- der Angeklagte A. S. zu einer Jugendstrafe von 2 (zwei) Jahren,
- der Angeklagte A. K. D. zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren,
- der Angeklagte K. D. zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren,
- der Angeklagte Y. K. zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren und 5 (fünf) Monaten,
- der Angeklagte T. W. zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren und 10 (zehn) Monaten,
- der Angeklagte A. A. zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren,
- der Angeklagte A. W. zu einer Jugendstrafe von 2 (zwei) Jahren,
- der Angeklagte Y. M. zu einer Jugendstrafe von 2 (zwei) Jahren. III. Die Asservate Nrn. 1.1.-1.12, 1.14 und 3.4.1-3.4.1.3 des Asservats 1./10 werden eingezogen. IV. Die Freiheitsentziehungen durch staatliche Stellen des Königreichs der Niederlande werden im Verhältnis 1:1 angerechnet. V. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten A. W., A. S. und Y. M. M. die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Im Übrigen tragen die Angeklagten C. M., A. M., A. K. D., K. D., Y. K., T. W. und A. A. die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: §§ 316c Abs. 1 Nr. 1 b, 239a Abs. 1, 4, 6 Nr. 3, 7 Abs. 1, 25 Abs. 2, 51 Abs. 4 S. 2, 52 , 74 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 StGB, §§ 1 , 3 , 105 JGG. Gründe (hinsichtlich der Angeklagten zu 1,2 und 4-9 abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO) I. Zur Situation in Somalia Zur Situation in Somalia bis zum
- April 2010 im Allgemeinen sowie den Entstehungsbedingungen, Erscheinungsformen und der Entwicklung der von Somalia ausgehenden Piraterie im Besonderen hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
- Staatlich-politische Verfassung Die Situation in Somalia war im Jahre 2009 und im Frühjahr 2010 in weiten Teilen nach einem über 20 Jahre währenden Bürgerkrieg geprägt vom Zerfall staatlicher und gesellschaftlicher Ordnungsstrukturen, der wiederum die Entstehung einer Kultur der Gewalt und einer Kriegsökonomie weiter befördert hat. Somalia gilt insoweit als Musterbeispiel eines gescheiterten Staates („failed state“). Der Staat Somalia entstand 1960 aus dem Zusammenschluss der ehemaligen Kolonialgebiete Italienisch-Somalia im Nordosten und Süden des Landes und Britisch-Somaliland im Nordwesten des Landes. Nach dem Ogadenkrieg zwischen Somalia und Äthiopien 1977/78, der mit einer Niederlage Somalias endete, geriet das Regime des damaligen Machthabers Siad Barre zunehmend innenpolitisch in die Krise und unter Druck auch bewaffneter, z.T. auch vom Ausland aus agierender und von dort unterstützter Oppositionsgruppen. Im Jahre 1988 brach der Bürgerkrieg offen aus. Zentralstaatliche Strukturen und Institutionen einschließlich der Armee zerfielen in den bis heute andauernden bewaffneten Auseinandersetzungen der Folgezeit, die mit wechselnden Allianzen und regionalen Schwerpunkten geführt wurden und werden. Die bewaffneten Konflikte spielen sich im Wesentlichen zwischen verschiedenen somalischen Gruppen ab, werden aber auch von außen maßgeblich beeinflusst, sei es durch ein Eingreifen der Nachbarländer (Eritrea, Äthiopien, Kenia), der Afrikanischen Union oder der USA, sei es durch ausländische Kämpfer auf Seiten der islamistischen Milizen. Nach dem Machtverlust des Diktators Siad Barre 1991 ist es nicht mehr gelungen, ganz Somalia zu befrieden und eine einheitliche zentrale staatliche Struktur zu errichten. Eine effektive Zentralregierung existierte im Tatzeitraum daher nicht. Die 2009 unter Vermittlung der UN gebildete und von der Weltgemeinschaft unterstützte (zweite) Übergangsregierung (Transitional Federal Government, TFG) unter Präsident Scheich Scharif mit Sitz in Mogadischu kontrollierte nach dem Abzug der äthiopischen Invasionstruppen im Jahre 2009 bis Anfang 2010 nur den Regierungssitz in Mogadischu und Teile der Stadt, die gegenüber den Angriffen der islamistisch-wahabistischen Al Shabaab-Milizen auch nur mithilfe einer Friedenstruppe der African Union (AMISOM) und massiver Unterstützung von außen gehalten werden konnten. Die Übergangsregierung galt als korrupt und nicht durchsetzungsfähig und genoss in der Bevölkerung keinerlei Ansehen. Unterhalb der zentralstaatlichen Ebene vermochte nur die „Republik Somaliland“, die sich 1991 im Nordwesten Somalias als Staat für unabhängig erklärt hat, eine zwar völkerrechtlich nicht anerkannte, aber dennoch mehr oder minder effektive Staatlichkeit auszubilden, die auf einer relativen Clanhomogenität, Akzeptanz in der Bevölkerung, der Orientierung an Recht und Ordnung, deren Durchsetzung kraft eines Gewaltmonopols und der Erbringung wohlfahrtsstaatlicher Leistungen beruht. Der 1998 ausgerufene „Puntland State of Somalia“ im Nordosten Somalias, der keine staatliche Unabhängigkeit, sondern nur einen Autonomiestatus innerhalb der Republik Somalia beansprucht, hatte zur Tatzeit im Frühjahr 2010 vergleichbare staatliche Strukturen nur in Ansätzen ausgebildet. Namentlich in Puntland war seit dem Herbst 2008 ein erheblicher Anstieg der Kriminalität, die mit dem sprunghaften Anstieg der Piraterie einherging, zu verzeichnen, unter anderem da die Polizei über ein halbes Jahr nicht mehr bezahlt worden war und ohnehin nur über wenig Personal verfügte. Einige Regionen Puntlands waren durch die Regierung kaum kontrolliert, so etwa im Jahre 2010 die Gegend um Garad und Khulub, wo im Jahre 2010 sogar ein Minister der puntländischen Regierung entführt wurde. In Puntland liegen die Küstenregionen und Städte, von denen ein Großteil der Piraterie am Horn von Afrika von 2008 bis heute ausgeht: die Ortschaften Eyl, Garad mit dem seit den Jahre 2010 für die Piraterie bedeutsamen Küstenort Khulub, von denen aus Verbindungen zum Nordteil der geteilten Bezirksstadt G. im Landesinneren bestehen. In den sich südlich anschließenden Regionen Somalias, dem Süden mit der Hauptstadt Mogadischu und Zentralsomalia mit den beiden proklamierten Herrschaftsgebilden Galmudug (seit 2006) und „Himan and Heeb“, konnte 2009, Anfang 2010 von staatlicher Ordnung keine Rede sein. Die Situation war vielmehr beherrscht von lokalen und wechselnden Herrschafts- und Ordnungsstrukturen, die in den Worten des Sachverständigen Prof. Dr. M. geprägt waren von der „Konsolidierung und Kontrolle von Teilterritorien durch jeweils dominante Kriegsherren, Milizen, Clan-Allianzen und islamische Autoritäten“, die aber vor allem auf Gewalt bzw. ihrer Androhung beruhten. Auch in dem Bereich des Galmudug-„Staates“ liegt mit der Stadt Hobyo ein bedeutender Ausgangspunkt der Piraterie. Zwischenzeitlich hatten sich zwar im Süden lokale und regionale Sharia-Gerichte nebst zugehörigen Milizen gebildet, die ein gewisses Maß von Sicherheit und Befriedung herstellten und in der Bevölkerung daher Anerkennung genossen. Spätestens als sich diese Gerichtshöfe und ihre Milizen zur „Union islamischer Gerichtshöfe“ zusammenschlossen und Ende des Jahres 2006 die (erste, seit 2004 im Amt befindliche) Übergangsregierung stürzten, führte die Sorge des Westens und der Nachbarstaaten vor islamistischem Terrorismus zu einer Militärintervention Äthiopiens und damit zur Zerschlagung der islamistischen Gerichtsmilizen. Damit war allerdings nicht nur der Verlust der einzigen Ordnungsgewalt im Süden verbunden, sondern auch die Entstehung abgespaltener radikalisierter islamistisch-wahabistischer Milizen, der Al-Shabaab-Milizen und der Hizbul-al-Islam-Miliz. Diese bekämpften auch mithilfe ausländischer Kämpfer seit dem Abzug der äthiopischen Truppen im Jahre 2009 die Übergangsregierung und die mit ihr verbundenen Milizen und beherrschten Ende des Jahres 2009 bzw. im Frühjahr 2010 weite Teile Mogadischus und des südlichen Somalias in einem fundamentalistischen Terrorregime. In Süd- und Zentralsomalia bestanden demnach soziale Ordnungen, die vom Sachverständigen Prof. Dr. M. in der Hauptverhandlung als Gewaltordnungen vom Typus der Warlordherrschaft beschrieben wurden, die auf kleinräumigen personalen Bündnissen und lokalen sozialen Bindungen, oft im Kontext von ethnisch-tribalen Netzwerken und Loyalitäten basierten und sich wirtschaftlich durch Raub, Plünderung und die gewaltsame Abschöpfung von Handelsgewinnen am Leben erhielten. Im Übrigen herrschten radikal-islamistische Milizen. Den unterschiedlich ausgeprägten Herrschaftsstrukturen entsprach ein unterschiedlicher Grad an alltäglicher Sicherheit für Eigentum, Leib und Leben. Während diese in Somaliland gewährleistet war, traf das für Puntland nur begrenzt und für Süd- und Zentralsomalia - in gewisser Hinsicht mit Ausnahme der von den Al-Shabaab-Milizen kontrollierten Gebiete - überhaupt nicht zu, zumal in den Kampfgebieten, vor allem in Mogadischu selbst, wo immer wieder Kämpfe aufflammten und die Bevölkerung zur Flucht veranlassten. In Teilen Somalias, vor allem in Teilen Süd- und Zentralsomalias, haben Staatszerfall und Bürgerkrieg dazu geführt, dass gewalttätiges Handeln und Gewalterfahrungen den Alltag prägten, Gewalt zum selbstverständlichen und gesellschaftlich akzeptierten Mittel wurde und das Recht des Stärkeren vorherrschte. Bürgerkrieg und organisierte Gewaltkriminalität verschwimmen hier. Der Sachverständige Prof. Dr. M. hat dies als „Kultur der Gewalt“ bezeichnet und die Zustände in Teilen Somalias mit den Verhältnissen in Mitteleuropa während des Dreißigjährigen Krieges verglichen. Die „Kultur der Gewalt“ wurde auch dadurch begünstigt, dass aufgrund des Bürgerkrieges, der Versorgung mit Waffen von außen und des Zerfalls der Armee Schusswaffen weit verbreitet und leicht erhältlich waren und zum alltäglichen Leben gehörten. Ihr entspricht aber auch das hohe Ansehen, dass dem Rollenbild des Kriegers in der somalischen Kultur entgegengebracht wird.
- Clan- und Familienwesen Grundlage sozialer und politischer Ordnung, von Wirtschaft und Kultur in Somalia, aber auch mitverantwortlich und prägend für die bewaffneten Konflikte innerhalb Somalias (zwischen Clans, Subclans, Clanfamilien oder Clanallianzen) ist das Clansystem – ungeachtet seiner Schwächung durch Fluchtbewegungen und der islamistischen Kritik am Clansystem, insbesondere durch die Al-Shabaab-Milizen. Die Clanzugehörigkeit bestimmt wesentlich die Stellung und Einbindung des Einzelnen und damit das gesellschaftliche Leben, zumal dort, wo andere Ordnungsstrukturen nicht mehr existieren. Über die eigentliche Großfamilie wölbt sich der Clan, der durch eine gemeinsame Abstammung geeint wird und ausdifferenziert ist in Clans, Subclans, Subsubclans usf. Mehrere verwandtschaftlich verbundene Clans bilden sogenannte Clanfamilien, die aber vorrangig politische Bedeutung haben, während die unmittelbar familiäre Loyalität dem Clan gilt. Der Clan trifft Regelungen für den Einzelnen, gibt ihm Schutz und gewährt ihm Hilfe, trägt aber auch Verantwortung für das Handeln der Mitglieder. Clansolidarität gilt – zusammen mit dem Respekt vor dem Alter – als zentraler Wert. Rechtsstreitigkeiten werden zumeist innerhalb des Clans geregelt. Maßgeblich sind Clangesetze und -abkommen. Für die Tötung eines Clanmitglieds ist ein Ausgleich in Form eines sogenannten Blutgeldes zu erbringen. Ein „Blutzollverband“ ist zuständig für die Zahlung und den Empfang des Ausgleichsbetrages. Die Clanzugehörigkeit erschließt sich in aller Regel nicht nach äußeren Merkmalen (Aussehen, Sprache, Familienname), sondern es bedarf einer Verständigung darüber, wobei die örtliche Herkunft erste Rückschlüsse erlaubt. Die Abstammungslinie der Somali (Samaale) gliedert sich insbesondere in die Clanfamilien der Hawiye, der Darod, der Isaaq und der Dir. Die Clanfamilie der Hawiye teilt sich unter anderem in die Clans der Habar Gidir und der Abgal. Zu den Darod zählen unter anderem die Harti, zu denen wiederum die Majerteen gehören. Die Abstammungslinien werden über die Abstammung der Männer bestimmt. Das schlägt sich auch in der Namensgebung nieder: Dem Vornamen einer Person schließen sich der Vorname des Vaters und der Vorname des Großvaters an und bilden so den vollständigen Namenszug. Die relative Homogenität der Clanverhältnisse begünstigt die Stabilität Somalilands (dort Dominanz der Isaaq-Clanfamilie). Die relative Stabilität Puntlands (dort: Dominanz der Majerteen aus der Clanfamilie der Darod) beruht dagegen auf einem „Clankompromiss“, einer Allianz mehrerer Subclans. In Süd- und Zentralsomalia sind die Clanverhältnisse dagegen noch komplexer und heterogener. Clanallianzen erweisen sich als flüchtig und flexibel. Die Bedeutung von Clanauseinandersetzungen zeigt sich besonders deutlich in der für die von Somalia ausgehende Piraterie bedeutsamen Stadt G.. Nach bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den Clans der Majerteen und der Hawiye in den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts ist die Stadt nunmehr infolge eines Friedensabkommens zweigeteilt: Der Nordteil der Stadt wird von den Majerteen bewohnt und gehört zu Puntland, Provinz Mudug. Der von den Hawiye bewohnte Südteil ist dagegen die Hauptstadt des Galmudug-„Staates“. Kämpfe zwischen den Clans, aber auch innerhalb der Clans finden dennoch immer wieder statt. Außerhalb bzw. unterhalb der beiden großen Abstammungslinien, der traditionell nomadischen Samaal und der halbnomadischen Saab, stehen Minderheitenclans, die in Somalia als minderwertig angesehen werden und wegen ihrer Abstammung als unrein gelten, etwa die als Madhibaan, Tumaal und Asharaf bezeichneten Volksgruppen. Sie sind in Patronatsverhältnissen nach der Art von Herr-Knecht-Verhältnissen auf den Schutz durch andere, dominante und über bewaffnete Milizen verfügende Clans angewiesen, da sie selbst nicht über eigene Milizen oder politischen Einfluss verfügen. Zu welchem herrschenden Clan das Schutz- und Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist regional unterschiedlich. Einige dieser Minderheitenclans sind kastenähnlich auf bestimmte als unrein geltende Berufe (etwa Jäger, im Fall der Tumaal: Schmiede, Ledermacher, Schuhflicker oder Gerber) beschränkt, andere zeichnen sich, wie die Asharaf, dadurch aus, dass sie insbesondere religiöse Dienstleistungen (Gebetsleitung, Lehrtätigkeit in Koranschulen) erbringen. Heiraten von Mitgliedern dominanter Clans und solchen der genannten Minderheitsclans gelten als ausgeschlossen; Frauen, die zu den diskriminierten Clans gehören, sind Angehörigen von herrschenden Clans schutzlos ausgeliefert. Mit dem Zusammenbruch der staatlichen Ordnung verschlechterte sich die Lage der Minderheiten deutlich, da sie nunmehr weitgehend schutzlos den Angehörigen herrschender Clans ausgeliefert waren. Auch die Piraterie organisiert sich zumeist entlang der Clangrenzen. Mit der Rekrutierung aus dem eigenen bzw. einem verwandten Clan lässt sich vermeiden, dass Clangegensätze in die Besatzung der Piratenschiffe auf See getragen werden, und Konflikte lassen sich leichter schlichten. Operationsgebiete werden selten außerhalb der Clangebiete gewählt, da dies mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit verbunden ist, gefasst zu werden. Allerdings gibt es bedeutende Ausnahmen, namentlich das Syndikat des früheren Piratenführers Afweyne, der Piraten clanübergreifend rekrutiert hat. Im Übrigen sind Allianzen über die Clangrenzen möglich.
- Wirtschaftliche und humanitäre Lage Somalia gehört auch infolge der beschriebenen Entwicklung zu den ärmsten Ländern der Welt, ist zudem aber durch wiederkehrende Dürreperioden bedroht. Ohnehin ist nur eine begrenzte Fläche für Ackerbau nutzbar, es überwiegen daher in der von Steppen, Halbwüsten und Baumsavannen geprägten Landschaft die nomadische Viehzucht und der Viehexport, an der Küste der Fischfang. Allerdings existieren auch wirtschaftlich erfolgreiche Telefongesellschaften, Banken und Handelsgesellschaften. Insbesondere zwei Netzbetreiber, die H. Telecom Somalia mit Sitz in Puntland und die G. Telecom Somalia mit Sitz in Südsomalia, unterhalten in Somalia funktionsfähige Mobilfunknetze. Im Dezember des Jahres 2004 waren auch die Küsten Somalias erheblich von dem Tsunami im Indischen Ozean betroffen, dessen verheerende Wirkungen in Asien seinerzeit ganz im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit standen. Die ökonomische Lage folgt einer ähnlichen Dreiteilung des Landes wie die Sicherheitslage: Während die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Somaliland relativ günstig und stabil ist, so dass es auch staatliche Wohlfahrtsleistungen, etwa in den Bereichen Erziehung und Gesundheit gibt, gilt dieses für Puntland nur in Teilen, und für Süd- und Zentralsomalia überhaupt nicht. Demgemäß sind die beruflichen und sozialen Perspektiven junger Männer ungleich verteilt. Dem stehen die für somalische Verhältnisse erheblichen Verdienstmöglichkeiten in der Piraterie gegenüber. Auch das Wirtschaftsleben wird in den weniger sicheren Regionen von gewalttätiger Aneignung und gewalttätiger Auseinandersetzung bestimmt. Der Sachverständige Prof. Dr. M. hat unter anderem als Beispiele für eine solche „Kriegsökonomie“ oder „Gewaltökonomie“ genannt: Menschenhandel, Entführungen und Lösegelderpressungen, Schutzgelderpressungen, Raub, Plünderung, Zweckentfremdung humanitärer Hilfe, auch in Verbindung mit der Kontrolle über wichtige Infrastruktureinrichtungen wie Häfen und Straßen (etwa Erpressung von Wegegeld an Straßensperren als schlicht kriminelle Handlung oder auch zur Finanzierung von Clans und Milizen). Die bewaffneten Konflikte und die humanitäre Lage haben seit 1991 etwa 1,3 Millionen Todesopfer gefordert. Somalia hat die weltweit höchste Zahl von Inlandsflüchtlingen, deren Zahl für das Jahr 2009 auf 1,3-1,5 Millionen geschätzt wird. Eine Vielzahl von Somaliern ist in das benachbarte Ausland, insbesondere nach Kenia und Äthiopien, oder in andere Länder geflüchtet. Die somalische Diaspora erstreckt sich über die gesamte Welt und trägt durch finanzielle Unterstützung wesentlich zum Überleben der inländischen Bevölkerung bei. Dementsprechend besteht eine Vielzahl von zum Teil riesigen Flüchtlingslagern in Somalia, wie das Lager Elasha Biyaha am Stadtrand von Mogadischu, aber auch in den angrenzenden Staaten. Die Vereinten Nationen gehen davon aus, dass 2-2,5 Millionen Somalier von Nahrungsmittelhilfe abhängig sind, mithin etwa jeder vierte Somalier, und sprachen für das Jahr 2010 von der schwersten humanitären Katastrophe auf dem afrikanischen Kontinent. Die humanitäre Hilfe ist in weiten Teilen Somalias deutlich erschwert, da Mitarbeiter von Hilfsorganisationen Leibes- und Lebensgefahren ausgesetzt sind und Hilfslieferungen Gefahr laufen, zweckentfremdet oder das Ziel von räuberischen Angriffen oder betrügerischen Machenschaften zu werden. Die Al-Shabaab-Milizen hatten als Reaktion auf Drohnenangriffe der USA zeitweise Hilfslieferungen und die Aktivität von Hilfsorganisationen in den von ihnen beherrschten Gebieten untersagt. Hunger war in den betroffenen Gebieten eine allgegenwärtige Erfahrung. Von wirtschaftlicher und kultureller Bedeutung sind der Handel und die massenhafte, alltägliche soziale Gepflogenheit des Konsums der Kaudroge Khat. Als Khat werden die Blätter des Khatstrauches bezeichnet, die gekaut werden, teils in Verbindung mit dem Genuss von Tee oder dem Rauchen von Zigaretten oder Haschisch. Es handelt sich um ein leichtes Rauschmittel, das Müdigkeit, Hunger und Furcht vertreibt und die Stimmung aufhellt.
- Entstehung und Entwicklung der Piraterie Die Schwäche oder gar der Zerfall staatlicher Ordnungsstrukturen, die „Kultur der Gewalt“ und die ihr zugehörige „Kriegsökonomie“ sowie die humanitäre Lage bilden auch den Hintergrund für das Aufkommen der von Somalia seit einigen Jahren ausgehenden Piraterie. Die Piraterie ist in der Kultur Somalias nicht traditionell verankert. In der derzeitigen Form handelt es sich vielmehr um ein historisch betrachtet relativ junges Phänomen, das auch nur bestimmte Regionen und schwerpunktmäßig Angehörige bestimmter Clans betrifft. Dennoch hat die von Somalia ausgehende Piraterie seit 2008 erheblich zugenommen, ihre Vorgehensweise und Organisation professionalisiert und ihr Operationsgebiet weit in den Indischen Ozean ausgeweitet, so dass sie sich seitdem zu einer ernsthaften Bedrohung der Schifffahrt im Indischen Ozean entwickelt hat, die Züge der organisierten Kriminalität trägt. Die Anfänge der Piraterie und ihre Entstehungsgründe in den Jahren um 1991 sind in der Wissenschaft umstritten. Zum Teil werden das Eindringen ausländischer Fischereiflotten in die somalischen Küstengewässer und deren illegal, freilich z.T. auch mit Lizenzen Puntlands, somalischer Warlords, Milizen oder Clans, ausgeübte Fischerei für die Entstehung der Piraterie verantwortlich gemacht. Diese habe, wie auch die erst durch Giftmüllanschwemmungen infolge des Tsunamis im Jahre 2004 offenkundig gewordene Praxis illegaler Verklappung von Giftmüll in den somalischen Küstengewässern, die Küstenbewohner zu lokalen Bündnissen zwischen Fischern und Milizen zur Abwehr und Selbsthilfe veranlasst. So seien Fischtrawler angegriffen und „Zölle“ von diesen erhoben worden. Zum Teil wird diese Erklärung dagegen mit Skepsis betrachtet, da in den Jahren 1991-1994 keine nennenswerte Piraterie stattgefunden habe. Die Angriffe der Piraten hätten sich aber von vornherein auf Handelsschiffe gerichtet, bevorzugt solche, die langsam fahren und tief im Wasser liegen bzw. niedrige Bordwände haben. Zudem sei die sehr unterschiedliche Anzahl der Angriffe von Piraten über die Jahre mit dem Schutz nationaler Interessen Somalias, der Verteidigung von Fischgründen und Hoheitsgewässern, ebensowenig zu erklären wie die somalische Piraterie in den Hoheitsgewässern anderer Anrainerstaaten des Indischen Ozeans oder auf Hoher See. Eine Untersuchung der Fischbestände vor Somalia hat nach Angaben des Sachverständigen Dr. H. nach einer methodisch kritisierten Studie einer norwegischen Forschergruppe aus dem Jahre 1976 nicht mehr stattgefunden. Zudem exportiere Puntland Fisch in den Jemen und verkaufe Fischereilizenzen an jemenitische Firmen. Allerdings sei eine hohe Dunkelziffer von Angriffen auf Fischtrawler nicht auszuschließen, da illegale Fischer von einer Meldung und Registrierung absähen. Unabhängig davon besteht aber in der Wissenschaft Einigkeit darüber, dass in den Jahren 2009/2010 der Hinweis auf illegale Fischerei und die Giftmüllverklappung einer aktuellen objektiven Grundlage entbehrte und allein dazu diente, die Piraterie - insbesondere auch gegenüber religiösen Führern - zu rechtfertigen und die Rekrutierung von jungen Männern zu erleichtern. Die illegale Fischerei ist, so die Einschätzung des Sachverständigen Dr. H., infolge der Piraterie und des Einsatzes internationaler Militärschiffe wohl zurückgegangen. Ziele sind in den bekannt gewordenen Fällen der jüngeren Vergangenheit immer nur Handelsschiffe gewesen, die zudem zum Teil weit außerhalb der somalischen Küstengewässer angegriffen wurden. Fischtrawler wurden nur noch gekapert, um als sogenannte Mutterschiffe Verwendung zu finden und so den Aktionsradius noch einmal erheblich zu erweitern. Maßgeblich wurde die Piraterie nunmehr bestimmt vom Gewinninteresse, insbesondere dem Gewinninteresse großer Syndikate und ihrer Investoren. Zwar ist nicht die Wirtschaft Somalias insgesamt bestimmt von der Piraterie als Geschäftszweig, wohl aber stellt die Piraterie in ihren Hochburgen wie etwa den Orten G., Eyl, Hobyo und Garad den bedeutendsten Wirtschaftszweig dar, und es wird von Beobachtern die Sorge geäußert, dass die somalische Wirtschaft zunehmend vom Geschäftsmodell der Piraterie abhängig werden könnte. Somaliland gelang es trotz einer nur schwach ausgestatteten Küstenwache ebenso wie der „Union Islamischer Gerichtshöfe“ (ICU), aber auch den Al-Shabaab-Milizen, die Piraterie in den von ihnen beherrschten Gebieten weitgehend zu unterbinden. Gerüchte über lokale ad-hoc-Verbindungen zwischen den islamistischen Milizen und den Piraten in der Küstenstadt K. oder auch deren dauerhafte Besteuerung in der Ortschaft Haradheere betreffen Entwicklungen erst in der zweiten Hälfte des Jahres
- Demgegenüber waren die somalische Übergangsregierung, der Regionalstaat Puntland und die Herrschaftsgebilde Zentralsomalias Galmudug und „Himan und Heeb“ bis zu der hier maßgeblichen Tatzeit zur Bekämpfung der Piraterie in den ihnen zuzurechnenden Gebieten nicht willens oder in der Lage. Die somalische Übergangsregierung verurteilte zwar die Piraterie, kämpfte aber um ihr Überleben und hatte keinerlei Kontrolle über die maßgeblichen Küstenregionen, von denen die Piraterie ausging; 2007/08 waren zudem Teile der Küstenwache in Piraterie verstrickt, was allerdings geahndet wurde. Auch die autonome Region Puntland verurteilte zwar die Piraterie und bemühte sich, nicht zuletzt auf Druck der internationalen Gemeinschaft, um Strafverfolgung, den Bau von Gefängnissen und andere Maßnahmen. Durchsetzung und Erfolg der Maßnahmen waren jedoch im Zeitraum von 2009 bis zum Anfang des Jahres 2010 nur zum Teil zu erkennen. Der Regierung Puntlands fehlten zum Teil die Durchsetzungsmöglichkeiten, zumal die Piratengruppen bereits zu einem militärischen und wirtschaftlichen Machtfaktor geworden waren. Zudem fehlten Mittel, die von Puntland aus in die Stabilisierung der Übergangsregierung in Mogadischu investiert worden waren. Der Umstand, dass die Einheit Puntlands auf einer Allianz von vier Subclans beruht, erschwert darüber hinaus Erfolge in der Bekämpfung der Piraterie. Der für die Piraterie seit 2009 als Ersatz von Basen im Süden immer bedeutsamere Ort Garad wurde lange Zeit sich selbst überlassen. Allerdings wurde Anfang des Jahres 2010 auf Initiative religiöser Anführer die Polizei in Eyl personell verstärkt und damit der Druck auf die Piraten erhöht. Dieses, wie auch die Einnahme von Haradheere durch islamistische Milizen, hatte die Ausweichbewegungen der Piraten nach Norden zur Folge. Zudem machten Gerüchte die Runde, dass einzelne Regierungsmitglieder Puntlands in die Piraterie verstrickt seien. Auch den Machthabern der Herrschaftsgebilde „Galmudug“ und „Himan and Heeb“ werden solche Verwicklungen nachgesagt. In der somalischen Bevölkerung genießt die Piraterie zum Teil große Anerkennung, teils aufgrund ihrer mittlerweile in einigen Regionen großen wirtschaftlichen Bedeutung, teils, weil sie als patriotische Widerstandshandlung gegen ausländische Fischtrawler und Giftmüllverklappungen in den somalischen Küstengewässern gilt. Die Piratenführer sind in den betreffenden Gebieten bekannt. Kritik an der Piraterie wird vornehmlich aus religiösen Gründen geäußert, insbesondere durch religiöse Anführer, aber auch wegen der befürchteten Infragestellung der Würde und Bedeutung der von dem Erfolg und dem Vermögen der jungen Piraten herausgeforderten Clanältesten, des Lebensstils und des Auftretens der Piraten (Alkohol, Prostitution). In wirtschaftlicher Hinsicht gilt die Kritik der Inflation durch die Kaufkraft der Piraten bis hin zur Verteuerung der Brautpreise und einer Verknappung von Arbeitskräften in anderen Bereichen, etwa der Fischerei. Schließlich bemängeln Clans die Piraterie, die nicht in die Piraterie einbezogen sind und daher nicht von ihr profitieren. Das Thema der Piraterie ist insoweit sowohl Gegenstand von Diskussionen in den lokalen Gemeinschaften als auch der Berichterstattung im Radio, sei es im BBC Somalia Service, sei es in lokalen Radiostationen, soweit es deren Sicherheitsbelange zulassen, oder auf Online-Ausgaben von Radiosendern („Garoowe online“, „Shabelle news“). Auch Prozesse gegen Piraten im Ausland sind Gegenstand der Berichterstattung und werden auch von den Anführern der Piratensyndikate verfolgt. Printmedien erscheinen dagegen in der - so der Sachverständige Dr. H. – „oralen Kultur“ Somalias nur in begrenztem Ausmaß und mit geringer Verbreitung.
- Vorgehensweise, Umfang und Organisation der somalischen Piraterie Die spezifische Besonderheit der von Somalia ausgehenden Piraterie besteht darin, dass Schiffe gekapert werden, nicht um die Ladung oder andere an Bord befindliche Gegenstände oder das Schiff selbst zu verwerten, sondern um für Schiff, Ladung und insbesondere für die Besatzung Lösegelder zu erpressen. Im Vergleich mit der Piraterie in anderen Weltregionen folgt daraus ein anderer, regelmäßig nicht in gleicher Weise gewalttätiger Umgang mit den Mitgliedern der Schiffsbesatzungen. Dem Interesse am Wohlergehen der Besatzung entspricht es, dass die Misshandlung von Geiseln zum Teil mit – manchmal sogar schriftlich angedrohten – Sanktionen geahndet wird. Während vom somalischem Festland ausgeübte Piraterie in den Jahren 1991-1994 nur sehr selten war und auch noch unter Gewaltanwendung auf die Fracht zielte, wurden 1994 erstmals Schiffe zur Lösegelderpressung entführt, wobei es sich um Fischereischiffe einer somalischen Fischereigesellschaft handelte. Bis 2001 nahm die Piraterie zwar zu, blieb im internationalen Vergleich aber eher unbedeutend und stark örtlich begrenzt auf die Nordküste Puntlands, auch wenn in diesem Zeitraum einige Piratenführer aktiv wurden, die z. T. noch heute einflussreich sind. Piraterie war zu diesem Zeitpunkt für die Betroffenen noch kein Vollzeiterwerb und die Anführer fuhren noch selbst mit auf See. Zwischen 2000 und 2002 bildeten sich aber die ersten Syndikate, die von den Küstenorten Hobyo und Haradheere aus operierten und ihr Vorgehen professionalisierten. Namentlich unter dem Piratenführer Afweyne war dies der Fall, indem die Angreifer gezielt nach ihren Fähigkeiten rekrutiert und ausgebildet, die Bedeutung der Clanzugehörigkeit relativiert, das „Berufspiratentum“ etabliert und Investoren an Land angeworben wurden. Dabei setzte sich das bis heute praktizierte Modell durch, dass die Beteiligten nur im Erfolgsfall aus den erzielten Lösegeldern bezahlt wurden. Nachdem die „Union islamischer Gerichtshöfe“ (s.o.) und ihre Milizen die Piratenbasen in Süd- und Zentralsomalia z.T. erfolgreich angegriffen hatten, ist nach einer Übergangsphase im Jahre 2007 seit 2008 der bereits erwähnte erhebliche Anstieg der Piraterie zu verzeichnen, die sowohl von Zentralsomalia als auch von der puntländischen Küste ausgeht. Während 2007 noch 50 Angriffe registriert wurden, waren es 2008 bereits 111, im Jahre 2009 204 und 219 im Jahre 2010, wobei von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen werden muss. Galten 2006 noch 188 Seeleute als entführt, so wird für das Jahr 2009 von 1050 entführten Seeleuten ausgegangen. Die durchschnittliche Dauer der Geiselnahmen, so der Sachverständige Dr. H., soll sich von 55 Tagen im Jahre 2009 auf 150 Tage im Jahre 2010 erhöht haben. Soweit Zahlen über gezahlte Lösegelder von den Reedereien bzw. deren Versicherungen überhaupt veröffentlicht werden, ist davon auszugehen, dass 2009/10 Lösegelder zwischen 1,65 und 5 Millionen US-Dollar je Schiff gezahlt wurden, in Einzelfällen sogar 9,5 bzw. 13,5 Millionen US-Dollar. Die Angriffe erfolgen gewöhnlich mittels kleiner, leichter und schneller offener Boote (sogenannte Skiffs) mit starken Außenbordmotoren, wobei zumeist mehrere Skiffs mit je 3-5 Personen an Bord den Angriff ausführen. Das Angriffsteam insgesamt besteht zumeist aus 6-18 Personen. Dabei wird das verfolgte Schiff üblicherweise zunächst unter Feuer genommen, um die Besatzung in Deckung zu zwingen, so dass keine Abwehrmaßnahmen erfolgen können, insbesondere keine Ausweichmanöver oder Lenkbewegungen, um die Skiffs abzudrängen oder zum Kentern zu bringen, sowie der Einsatz von Wasserschläuchen, um die Skiffs mit Wasser volllaufen zu lassen. Die Bewaffnung besteht in aller Regel aus Pistolen, AK 47-Sturmgewehren und Panzerfäusten RPG
- Ausgestattet sind die Skiffs zudem mit Enterleitern. Regelmäßig werden dem Angriffsteam Mobil-Telefone und Satelliten-Telefone zur Verfügung gestellt. Im Fall einer erfolgreichen Kaperung werden die Schiffe an die somalische Küste verbracht. Dort wird die Bewachung des Schiffes durch ein gesondertes Bewachungsteam, bestehend aus 20-40 Personen, übernommen. Und es wird die Verpflegung von Besatzung und Bewachungsteam organisiert, was weitere Hilfskräfte erfordert. Gegebenenfalls werden auch sprachkundige Vermittler benötigt. Seit eine Vielzahl von Staaten Militärschiffe an den Golf von Aden geschickt hat, um die Piraterie zu bekämpfen, kommen zunehmend sogenannte Mutterschiffe, zumeist ihrerseits gekaperte Fischereischiffe, zum Einsatz, von denen aus die eigentlichen Angriffs-Skiffs erst auf See zum Angriff zu Wasser gelassen werden. Dieses macht die Piraterie unabhängiger von den Witterungsverhältnissen, insbesondere von dem zu Monsunzeiten im Januar/Februar sowie von Juli bis September hohen und damit für die Skiffs gefährlichen Wellengang. Und es erweitert den Aktionsradius bis vor die Küsten Indiens, Irans, Tansanias, Madagaskars und bis zu den Seychellen. Die Piraten nehmen auf See große Gefahren auf sich, insbesondere die Gefahr durch Treibstoffmangel in Seenot zu geraten. Auch der Angriff selbst ist mit erheblichen Gefahren verbunden. Die Boote können kentern oder mit dem von den angegriffenen Schiffen als Gegenwehr eingesetzten Wasser volllaufen und sinken. Auch das Erklimmen der Bordwand bei voller Fahrt ist mit erheblichen Gefahren verbunden. Die Piraterie in Somalia ist in unterschiedlichen Formen organisiert. Teils wird der Einsatz von einem Anführer organisiert, dem die Boote und Waffen gehören, der über Proviant, Treibstoff und Kommunikationsmittel verfügt und den Teilnehmern einen bestimmten Anteil am Erlös für ihre Teilnahme zusagt. Teils wird die Piraterie als Gemeinschaftsunternehmen in der Weise betrieben, dass sich mehrere Personen zusammenfinden und jeweils die erforderlichen Mittel einbringen. Schließlich wird die Piraterie zunehmend auch von Syndikaten betrieben, deren Anführer Investoren anwerben und die Operation organisieren. Spätestens seit 2009 gewannen große Syndikate immer mehr an Einfluss, während Formen der Subsistenzpiraterie, der familiären Kleingruppen oder Kooperationen an Bedeutung verloren. Nur Syndikate sind in der Lage, die aufwendigere Organisation der Operationen zu leisten, Mutterschiffe, Waffen und andere Ausrüstungsgegenstände (zum Beispiel Satellitentelefone) zu organisieren, befähigte Mitarbeiter zu rekrutieren und heranzubilden, die Versorgung der Besatzung auch für längere Fahrten im Indischen Ozean sicherzustellen, die Bewachung und Versorgung der gekaperten Schiffe über eine möglicherweise längere Dauer von (internationalen) Verhandlungen zu finanzieren und zu organisieren, aber auch die erforderlichen Investoren im Vorfeld eines Angriffs zu gewinnen. Innerhalb der Syndikate gelten Schweigegebote, deren Verletzung Sanktionen bis hin zur Tötung nach sich zieht. Auch gegen die Familien können sich solche Sanktionen richten. Eine übergreifende Piratenorganisation gibt es nicht. Die Piratengruppen bleiben lokal organisiert, bilden sich zum Teil ad hoc und sind sehr heterogen. Die Entwicklung insgesamt wird aber von Beobachtern als Industrialisierung bzw. Entwicklung hin zur organisierten Kriminalität beschrieben, die in den betroffenen Regionen zum Teil den wichtigsten Wirtschaftsfaktor darstellt. Der Verdienst der Mitglieder eines Angriffsteams wird im Erfolgsfall mit 35.000 bis 55.000 US-Dollar pro Person angegeben. Allerdings sollen die Verdienste wohl zugunsten der Investoren jedenfalls in großen Gruppen teilweise bis auf 3.000 bis 5.000 US-Dollar abgesunken sein. Üblicherweise erhalten diejenigen, die zuerst an Bord gehen, einen höheren Anteil oder gesonderte Prämien. An dem Erlös haben weiterhin teil die Investoren, üblicherweise zwischen 20-50 %, die Wachmannschaften zu etwa 10 % und lokale Gemeinden bzw. Clans zu 5-10 % im Hinblick auf Ankerrechte. Zwangsrekrutierungen zur Piraterie kommen vor, jedenfalls kann dies nicht ausgeschlossen werden. Allerdings steht wegen der verheerenden Lebensbedingungen, insbesondere den fehlenden beruflichen und damit auch familiären Perspektiven für junge Männer, und den im Vergleich dazu herausragenden Verdienstaussichten in der Piraterie ein großes Reservoir an Freiwilligen bereit.
- Reaktionen der Staatengemeinschaft Die Weltgemeinschaft erachtet die Entwicklung der von Somalia ausgehenden Piraterie und der mit ihr verbundenen Gefahren für die Schifffahrt im Indischen Ozean als Verschärfung bzw. Symptom der ohnehin bereits durch die Lage in Somalia bestehenden Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region. Im Juni 2008 beschloss der Weltsicherheitsrat auf der Grundlage von Kapitel VII der UN-Charta erstmals verbindliche Maßnahmen gegen die Piraterie vor Somalias Küsten (Resolution 1816
(2008)vom 2. Juni 2008). Unter anderem wurden andere Staaten ermächtigt, in Somalias Hoheitsgewässer einzulaufen, um die Piraterie zu unterbinden, so dass es den Staaten auch erlaubt ist, Piratenschiffe und erbeutete Schiffe dort aufzubringen oder von der Hohen See bis dorthin zu verfolgen. Mit der Resolution 1851
(2008)vom 16. Dezember 2008 wurde das Mandat erweitert, indem es nunmehr auch gestattet wurde, alle erforderlichen Maßnahmen in Somalia – auch auf dem Festland - zu ergreifen, um seeräuberische Handlungen zu unterbinden. Den Resolutionen liegt die Zustimmung der Übergangsregierung zugrunde. Die Mandate sind durch weitere Resolutionen erweitert und verlängert worden. Die Europäische Union hat – ermöglicht durch die genannten Resolutionen - Militärschiffe im Rahmen der Operation NAVFOR A. vor die somalischen Küsten entsandt, die unter anderem zivile Schiffe vor Piraten schützen und die Piraterie bekämpfen sollen. Neben der NATO-Operation „Ocean Shield“ hat auch eine Vielzahl anderer Staaten Militärschiffe zum Schutz des Seeverkehrs in die Region entsandt. Im Golf von Aden wurde ein internationaler Transitkorridor eingerichtet. Hier stehen Militärschiffe zur Verfügung, um Angriffe abzuwehren und zivile Schiffe oder Konvois solcher Schiffe zu begleiten. Zivile Schifffahrt und die Militärkräfte werden unter anderem koordiniert vom Büro der UK Maritime Trade Operations (UKMTO) in Dubai. 7. Bewertung der Piraterie in Somalia Trotz aller Unterschiede der Rechtskulturen, Gesellschaftsordnungen und Lebensverhältnisse sind das Verbot der Piraterie und ihre Strafbarkeit auch in Somalia bekannt. Nach Auskunft des Sachverständigen Dr. H. werden auch in Somalia, jedenfalls in Puntland und Somaliland, Strafverfahren gegen Seeräuber durchgeführt, mag auch die Strafverfolgung in Puntland kaum effektiv sein. Allerdings ist dort selbst der berühmteste Piratenführer Somalias namens „Boya“ inhaftiert worden. Auch die in Kenia und einigen Staaten der westlichen Welt durchgeführten Strafverfahren sind in Somalia nicht unbeachtet geblieben sind. Der Islam verbiete, so die Sachverständigen Prof. Dr. M. und Dr. H., die Piraterie, auch diejenige gegenüber - aus Sicht des Islam - Ungläubigen. Sie gelte als „Haram“ (unrein, unislamisch), auch wenn immer wieder Schiffe aus islamischen Ländern oder mit islamischer Besatzung Opfer somalischer Piraten wurden. Von Seiten der islamistischen Milizen sei die Piraterie daher auch mit harten Strafen bekämpft worden. Zwar werde, so Dr. H., die Piraterie auch von weiten Teilen der Bevölkerung begrüßt, sei es, weil in ihr eine Widerstandshandlung gegen illegale Fischerei oder Giftmüllverklappung vor den Küsten Somalias gesehen werde, sei es wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung. Nach den Angaben des Sachverständigen Dr. H. ist die Piraterie aber nicht in der somalischen Kultur verankert. In der derzeitigen Form handele es sich vielmehr um ein historisch betrachtet relativ junges Phänomen, das auch nur bestimmte Regionen betreffe, schwerpunktmäßig von Angehörigen bestimmter Clans und ohnehin nur von einem Beteiligtenkreis von etwa 1.500 bis 5.000 Personen (gegenüber einer geschätzten Wohnbevölkerung in Somalia von neun bis zwölf Millionen Menschen) betrieben werde. Ersichtlich ist für die Bevölkerung Somalias schließlich auch, dass eine Vielzahl von Staaten Militärschiffe in den Indischen Ozean geschickt hat, um die Piraterie zu bekämpfen. 8. Grundlagen der Feststellungen Die Feststellungen zu den Verhältnissen in Somalia und zur Entwicklung der von Somalia ausgehenden Piraterie beruhen auf den glaubhaften und überzeugenden Auskünften der Sachverständigen Prof. Dr. M., H., und Dr. H., O.. Prof. Dr. M. wurde an zwei Sitzungstagen vernommen, Dr. H. an sechs Sitzungstagen. Bei Prof. Dr. M. handelt es sich um einen ausgewiesenen Kenner der Verhältnisse in Ostafrika und speziell am Horn von Afrika, mit denen er sich als Politologe und Friedens- und Konfliktforscher durchgehend seit den 70er-Jahren befasst. Herr Prof. Dr. M. hat am Deutschen Überseeinstitut, an der Führungsakademie der Bundeswehr in Hamburg und an der Universität Hamburg gelehrt und zu den Verhältnissen am Horn von Afrika publiziert. Dr. H. arbeitet an der “Norwegian University of Life Science (UMB)”, Abteilung “International Environment and Development Studies”. Er hat auch in Großbritannien an den Universitäten Bath und Wales und in Äthiopien gelehrt. Von 2006 bis 2011 hat er bei einem dänischen Unternehmen gearbeitet, das für die Schifffahrtsindustrie Risikobewertungen vornimmt und Informationen aufbereitet. Seit 1989 gilt sein Interesse Ostafrika, insbesondere Somalia, wo er sich seitdem auch häufig aufgehalten hat, zuletzt am 20. Dezember 2010 in Mogadischu. Dr. H. verfügt zudem über enge Kontakte nach Somalia und nutzt Auskunftspersonen vor Ort. In den Jahren 2009/2010 hat er über 30 Piraten im Rahmen einer Feldforschung befragt. Er hat zu den Verhältnissen in Somalia und zu der von Somalia ausgehenden Piraterie publiziert und zahlreiche Vorträge gehalten, etwa im US-amerikanischen Außenministerium, vor der EU-Kommission und der NATO. Er gilt international als ausgewiesener Experte auf dem Gebiet der somalischen Piraterie. 9. Zur somalischen Sprache Die somalische Sprache wurde erst nach der Unabhängigkeit Somalias als einheitliche Schriftsprache mit lateinischen Buchstaben entwickelt. Dieser Umstand ermöglicht nach den Erfahrungen der Kammer in der Hauptverhandlung bis heute eine von Dialekten oder anderen Sprachen ungehinderte Verständigung unter allen Somaliern. Gesprochene somalische Kehllaute werden dabei in der Weise verschriftlicht, dass vor den Vokal ein „C“ bzw. ein „x“ gesetzt wird. Dies bedingt zum Teil erhebliche Abweichungen in der Verschriftlichung, so dass etwa der Name Achmed auch als A. oder auch Axmed geschrieben sein kann, je nachdem ob der Kehllaut mit verschriftlicht ist. Schließlich ergeben sich erhebliche Abweichungen aus dem Umstand, dass Vokale zum Teil im Hinblick auf die (langgezogene) Aussprache verdoppelt werden, zum Teil aber auch nicht. So wird die Stadt G. zum Teil auch Galkaayo geschrieben. Die Kammer hat unabhängig davon zur Kenntnis nehmen müssen, dass von einem Wort zum Teil sehr unterschiedliche Arten und Weisen der Verschriftlichung existieren. II. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten 1. Der Angeklagte C. M. Der Angeklagte H. C. M. wurde in G. geboren. Er hat eine ältere Schwester und mehrere Halbgeschwister väterlicherseits. Vor dem Bürgerkrieg lebte er mit seiner Familie in M., wo die Familie ein Haus im Stadtteil Ka.n hatte. Im Jahre 1992 wurden die Eltern des Angeklagten bei einem Granateinschlag getötet, und das Haus wurde zerstört. Nach dem Tod der Eltern wuchs der Angeklagte bei seiner Schwester auf. Er leidet bis heute an Angstzuständen, Alpträumen, Schlafstörungen, Depressionen und nicht ausschließbar an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die sich unter anderem darin niederschlägt, dass dem Angeklagten das Bild seiner getöteten Eltern immer wieder vor Augen tritt. In seinem persönlichen Umfeld wurde der Angeklagte stets als labil eingeschätzt. C. M. ist verheiratet und hat einen zur Tatzeit drei Jahre alten Sohn und eine mittlerweile vier Jahre alte Tochter. Eine Schule hat C. M. nicht besucht. Er kann ein wenig lesen und schreiben. Er hat als Fischer gearbeitet und dabei weniger als einen US-Dollar pro Tag verdient. Dann suchte er Arbeit in M. und hat dort versucht, als Bauhelfer zu arbeiten. Im Jahre 2007 wurde er durch fünf gezielte Schüsse von Al-Shabaab-Milizen schwer am linken Knie verletzt. C. M. musste fast zwei Jahre lang Gehhilfen verwenden, sein Kniemuskel ist verkümmert. Wegen der Situation in M. flüchtete der Angeklagte schließlich und kehrte nach G. zurück. In G. lebte er ein ganzes Jahr ohne eigenes Einkommen, wurde aber von einem Geschäftsmann, der einen Lebensmittelladen betrieb, mit Lebensmitteln unterstützt. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den insoweit nicht widerlegbaren Erklärungen des Angeklagten. In seinem letzten Wort hat der Angeklagte noch ergänzend mitgeteilt, dass er zum Clan der Majerteen, Subclan Omar Mahmud, gehöre. Der Angeklagte C. M. ist, soweit feststellbar, unbestraft. Der Angeklagte wurde, wie die anderen Angeklagten auch, am 5. April 2010 von Angehörigen der niederländischen Marine, Fregatte T., auf Hoher See im Indischen Ozean festgenommen und nach Dschibuti gebracht. Von dort aus wurde er in die Niederlande ausgeflogen, wo er sich bis zur Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland am 10. Juni 2010 in Auslieferungshaft befand. Seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft, zunächst auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 9. April 2010 (Geschäfts-Nr.: 160 Gs 281/10), geändert durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13. August 2010 (Geschäfts-Nr.: 117 Gs 87/10), sodann aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 19. Juli 2011. 2. Der Angeklagte A. M. Der Angeklagte A. K. A. M. wurde im M. geboren. Er gehört zum Clan der Abgal, einem Unterclan der Hawiye, und hat einen älteren Halbbruder väterlicherseits, mit dem er aber nicht zusammen aufgewachsen ist. Der Vater des Angeklagten war Beamter im Finanzamt von M., auch seine Mutter arbeitete in einer Behörde. Die Familie lebte in M. im Stadtteil Ka.n in einem eigenen Haus zusammen mit einem Onkel des Angeklagten, A. A. J., und dessen Tochter, der Cousine des Angeklagten A. M., S. A. A.. Der Angeklagte ist seit 2003 mit dieser Cousine verheiratet und hat mit ihr zwei Söhne, der jüngere Sohn wurde im Juli 2010 geboren. Frau und Kinder leben nun bei dem älteren Halbbruder des Angeklagten A. A. M. im Flüchtlingslager D.. Mit dem Sturz der Regierung von Siad Barre verloren die Eltern des Angeklagten ihre Stellung, so dass sie gezwungen waren, den Lebensunterhalt der Familie durch den Betrieb eines Tee-Standes in einer Seitenstraße des B.-Marktes in M., des größten Marktes in Somalia, zu verdienen. Anfang März 2000 wurden die Eltern bei einer Bombenexplosion getötet. Die Bombe explodierte, als sie einen Bus besteigen wollten. In der Folgezeit kümmerte sich der Onkel des Angeklagten um ihn. Mit diesem arbeitete der Angeklagte A. M. als Fischer, bis im Jahre 2004 durch den Tsunami das Boot und die Netze des Onkels verloren gingen. 2005 verstarb der Onkel des Angeklagten. Der Angeklagte suchte sich nun Arbeit am B.-Markt. Als die Kämpfe in M. zwischen islamistischen Milizen, Übergangsregierung und Clanmilizen auch im Stadtteil Ka.n überhandnahmen und immer mehr Opfer auch in der Wohnbevölkerung forderten, floh die Familie in das Flüchtlingslager E. B., wo die Versorgung mit Lebensmitteln aber nicht sichergestellt war, so dass der Angeklagte im Lager betteln musste oder am Stadtrand von M. in einem Restaurant Essensreste, zum Teil gegen Verrichtung von Hilfstätigkeiten, erhielt. Versuche, Arbeit am B.-Markt zu finden, gestalteten sich dagegen schwierig, weil die islamistischen Milizen und ihr Terrorregime dort die Kontrolle übernommen hatten. Der Angeklagte hat zwar keine Schule besucht, da die in Betracht kommende staatliche Schule zu der Zeit bereits wegen der Kämpfe geschlossen war. Er erhielt aber Unterricht durch seinen Vater und privat Unterricht von dem Leiter einer Privatschule in der Nähe des elterlichen Hauses. Der Angeklagte kann daher lesen und schreiben. Er ist in der Lage sich auf Englisch, Arabisch und Suaheli zu unterhalten und ist in Mathematik unterrichtet worden. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den eigenen nicht widerlegbaren Angaben des Angeklagten. Der Angeklagte A. M. ist, soweit feststellbar, unbestraft. Der Angeklagte wurde, wie die anderen Angeklagten auch, am 5. April 2010 von Angehörigen der niederländischen Marine, Fregatte T., auf Hoher See im Indischen Ozean festgenommen und nach Dschibuti gebracht. Von dort aus wurde er in die Niederlande ausgeflogen, wo er sich bis zur Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland am 10. Juni 2010 in Auslieferungshaft befand. Seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft, zunächst auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 9. April 2010 (Geschäfts-Nr.: 160 Gs 281/10), geändert durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13. August 2010 (Geschäfts-Nr.: 117 Gs 87/10), sodann aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 19. Juli 2011. 3. Der Angeklagte A. S.
- a)Familie und Altersbestimmung Der Angeklagte A. K. A. S. wurde am in J. bei K. in Südsomalia geboren und war daher zur Tatzeit, am 5. April 2010, noch 18 Jahre alt, stand aber kurz vor der Vollendung des 19. Lebensjahres. Er ist Angehöriger des Clans der Ajuraan. Er hat zwei ältere Brüder, die er aber nie kennengelernt hat, und eine zum Zeitpunkt seiner Erklärung zur Person, dem 28. April 2011, 21 Jahre alte Schwester. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Der Vater des Angeklagten, den der Angeklagte wegen dessen frühen Todes ebenfalls nicht richtig kennengelernt hat, war vor dem Bürgerkrieg Beamter in der Landwirtschaftsbehörde. Da der Vater des Angeklagten mit dem Zusammenbruch der Regierung im Jahre 1991 seine Arbeit verlor, bewirtschaftete er etwas Land, um die Familie zu versorgen. Die Familie fiel in Armut. 1993 wurde der Vater des Angeklagten von Banditen erschossen, als er sich weigerte seinen Traktor herauszugeben. Einer der Brüder des Angeklagten ist Ende Januar 2011 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen, als er die Mutter des Angeklagten aufsuchen wollte, um ihr zu helfen. Die Familie des Angeklagten, bestehend aus dem Angeklagten, seiner Mutter und seiner Schwester zog nach K.. Dort arbeitete die Mutter als Haushälterin in wohlhabenden Familien. Die Familie litt Hunger, es gab zumeist täglich nur eine Mahlzeit, an manchen Tagen auch gar nichts zu essen. Diese Feststellungen zur Person beruhen auf den nicht widerlegbaren Angaben des Angeklagten. Die Altersangabe des Angeklagten wird - unter Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes - durch die Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. H., Pädiatrische Radiologie Universitätsklinikum H.-E., vom 25. Juni 2010, Dr. F., Zentrum für Zahn-, Mund - und Kieferheilkunde Funktionsbereich Zahnärztliches Röntgen, Universitätsklinikum H.-E., vom 9. Juli 2010 und Dr. K., Diagnostikzentrum, Institut für Rechtsmedizin, Universitätsklinikum H.-E., vom 24. Juni 2010 nicht widerlegt. Nach dem Ergebnis der Röntgenuntersuchung der linken Hand geht der Sachverständige Prof. Dr. H. davon aus, dass der Angeklagte A. S. angesichts der vollständig geschlossenen Wachstumsfugen in der Hand am Untersuchungstag, dem 23. Juni 2010, den Standard eines etwa neunzehnjährigen Mannes deutlich überschritten habe. Es sei wahrscheinlich, dass der Angeklagte zur Untersuchungszeit älter als 21 Jahre alt sei. Der Befund des Sachverständigen Dr. F. lautet, dass der Angeklagte A. S. zur Tatzeit angesichts der Entwicklung seiner Weisheitszähne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über 18 Jahre und angesichts der Verknöcherung der Wachstumsfugen der Schlüsselbeine unter 27 Jahre alt sei, ein Alter über 21 Jahren sei „möglich“. Die zusammenfassende Bewertung, das angegebene Alter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt könne mit den festgestellten Befunden nicht übereinstimmen, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht. Auch insoweit wird im Übrigen ein Alter von 21 Jahren nur für „sehr wahrscheinlich“ gehalten. Der Sachverständige Dr. K. hat aus den genannten Gutachten daher auch nur den Schluss gezogen, dass der Angeklagte A. S. 18 Jahre oder älter sei, „sehr wahrscheinlich“ auch 21 Jahre oder älter. Sollte der Angeklagte A. S. mit seiner Behauptung, er entstamme dem „Minderheitenclan“ der Ajuraan, gemeint haben, es handele sich um einen in Somalia diskriminierten Clan, hat sich dies in der Beweisaufnahme allerdings nicht bestätigt. Der Sachverständige Dr. H. hat den Ajuraan-Clan vielmehr nur als einen historisch sehr mächtigen Clan beschrieben, der Könige gestellt habe, dann allerdings mit Beginn der Diktatur 1961 und während des Bürgerkrieges seinen politischen Einfluss verloren habe.
- b)Bildung und Beruf Der Angeklagte ist nicht regelmäßig zur Schule gegangen, hat daher keine abgeschlossene Schulausbildung und hat nur bei einer Nichtregierungsorganisation etwas Schreiben und Lesen in somalischer Sprache gelernt. Auch die Koranschule hat er nur unregelmäßig besucht. Eine Berufsausbildung hat der Angeklagte nicht genossen. Er hat aber seit dem 14. Lebensjahr versucht, einen Beitrag zum Familienunterhalt zu leisten. So hat er, sofern sich - unregelmäßig - die Möglichkeit dazu ergab, im Hafen Schiffe be- und entladen. Der Angeklagte A. S. interessiert sich im Übrigen für Elektronik.
- c)Entwicklung während der Untersuchungshaft Der Angeklagte wurde, wie die anderen Angeklagten auch, am 5. April 2010 von Angehörigen der niederländischen Marine, Fregatte T., auf Hoher See im Indischen Ozean festgenommen und nach Dschibuti gebracht. Von dort aus wurde er in die Niederlande ausgeflogen, wo er sich bis zur Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland am 10. Juni 2010 in Auslieferungshaft befand. Er befand sich dann in Untersuchungshaft, zunächst auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 9. April 2010 (Geschäfts-Nr.: 160 Gs 281/10), geändert durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13. August 2010 (Geschäfts-Nr.: 117 Gs 87/10), sodann aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 6. Dezember 2011. Die Untersuchungshaft verbrachte der Angeklagte in der JVA H., wo er gemeinsam mit den Mitangeklagten A. W. und Y. M. M. untergebracht war. Die Mitarbeiter der JVA H. haben den Angeklagten als ruhigen und höflichen jungen Mann erlebt, der an allen Freizeitaktivitäten teilnahm und seine Kontakte keineswegs auf die inhaftierten Mitangeklagten beschränkte. Sein Verhalten gab keinen Anlass zu Beanstandungen. Der Angeklagte hat in der Untersuchungshaft große Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache gemacht, so dass er sich um die meisten Belange selbständig kümmern konnte. Der Angeklagte A. S. arbeitete in der Glas- und Gebäudereinigung der Anstalt. Die Tätigkeit gefiel ihm sehr gut. Der Angeklagte ging immer fleißig und pünktlich zur Arbeit, die Anleiter waren mit seinen Leistungen recht zufrieden. Der Angeklagte A. S. hat während des Verfahrens allerdings sehr darunter gelitten, seiner Familie, insbesondere seiner Mutter, in Somalia nicht beistehen zu können. Zu seiner Familie, Mutter und Schwester, hat der Angeklagte A. S. aus der Untersuchungshaft regelmäßig telefonisch Kontakt gehalten. Einen großen Teil seines in der Haftanstalt erarbeiteten Lohnes übermittelte er an seine Mutter in Somalia. Der Angeklagte hat einesteils in der Untersuchungshaft an einer posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne einer depressiven Symptomatik und Angstsymptomen, Verzweiflung und Schlafstörungen gelitten, wobei die Sorge um seine Familie im Vordergrund stand, zeitweise suizidale Tendenzen gezeigt und sich daher bei dem insoweit zeugenschaftlich vernommenen Jugendpsychiater Priv.-Doz. Dr. H. in (auch medikamentöser) Behandlung befunden. Dieser hat den Angeklagten als sehr empfindlichen, schnell verunsicherten und nachdenklichen Menschen beschrieben, der besonders unter der Haft leide. Anderenteils haben ihn die Mitarbeiter im Anstaltsalltag auch oft in fröhlicher und gelöster Stimmung erlebt. Diese Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie den Angaben der Zeugen V. und F. aus dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt H. vom 22. November 2010 und der Zeugen L.-K. und V. aus dem Führungsbericht vom 7. November 2011 sowie den zeugenschaftlichen Angaben von Priv.-Doz. Dr. H..
- d)Entwicklung nach der Haftentlassung Am 13. April 2012 wurde der Haftbefehl durch Beschluss der Kammer aufgehoben und der Angeklagte A. S. aus der Haft entlassen. Der Angeklagte A. S. verfügt nun über eine Duldung und lebt seitdem mit den Mitangeklagten A. W. und Y. M. M. in einer betreuten Wohnung des H. K.- und J. e.V. Das Zusammenleben gestaltet sich problemlos. Die drei jungen Angeklagten nehmen die Freizeitangebote des Vereins (Fußball, Foto- und Computerkurs, Treffen mit Bewohnern anderer Wohngruppen des Vereins) wahr und orientieren sich durch Ausflüge in der Umgebung. Die Angeklagten kaufen gemeinsam ein, kochen selbst und reinigen ihre Wohnung. Sie leben nach Einschätzung des Vereins gegenüber der Jugendgerichtshilfe wie eine Familie zusammen, wobei der Angeklagte A. S. als Ältester in besonderem Maße Verantwortung übernimmt. Gegenüber ihren Betreuern verhalten sie sich höflich und hilfsbereit, halten sich an Regeln und Vereinbarungen. Zur psychiatrischen Betreuung stand noch einige Zeit der Sachverständige Priv.-Doz. Dr. H. zur Verfügung. Es seien, so die Jugendgerichtshilfe, keine besonderen Auffälligkeiten (neue Straftaten, Drogen- oder Alkoholmissbrauch) zu berichten. Die drei jungen Angeklagten erhalten Hilfen für junge Volljährige nach § 35 SGB VIII, eine Umstellung auf die Grundsicherung nach § 30 SGB VIII steht bevor. Der Angeklagte A. S. besucht mit den Mitangeklagten A. W. und Y. M. M. eine Berufsvorbereitungsklasse. Sein Klassenlehrer hat die drei jungen Angeklagten gegenüber der Jugendgerichtshilfe als lernwillig, pünktlich und höflich beschrieben; sie arbeiteten in der Schule gut mit. Die drei jungen Angeklagten erhalten Nachhilfe von einer pensionierten, ehrenamtlich tätigen Sekretärin und besuchen den Deutschkurs des Vereins. Alle drei Angeklagten machen große Fortschritte im Erlernen der deutschen Sprache und können alltägliche Belange in deutscher Sprache regeln. Der Angeklagte A. S. hat vor, in Deutschland zu bleiben und hier eine Ausbildung zu absolvieren, möchte aber irgendwann in sein Land zurückkehren, um dort mit der Ausbildung etwas anzufangen. Abschiebungen nach Somalia werden zurzeit nicht durchgeführt.
- e)Vorstrafen Der Angeklagte A. S. ist, soweit feststellbar, strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Anhaltspunkte in seiner Persönlichkeit dafür, dass weitere Straftaten von ihm zu erwarten sind, bestehen derzeit nicht. 4. Der Angeklagte A. K. D. Der Angeklagte A. F. A. K. D. wurde in F. als zweitältester Sohn der Familie geboren, sein genaues Geburtsdatum kennt er nicht. Er hat sechs Brüder und fünf Schwestern. Seine Familie gehört zum Clan der Gerikombe. Er ist verheiratet mit seiner Frau Sh., die dem Clan der Majerteen entstammt. Der Angeklagte und seine Ehefrau haben drei gemeinsame Kinder, zwei Söhne und eine Tochter, zum Zeitpunkt seiner Einlassung zur Person am 28. April 2011 im Alter von zwei, vier und sechs Jahren. Die Eltern des Angeklagten, W. A. K. D. und Ab. A. S., lebten zunächst in M., der Vater arbeitete im Verkehrsministerium der Regierung Siad Barre. Aufgrund des Bürgerkrieges flohen die Eltern des Angeklagten aus M. zunächst zu einem Onkel des Angeklagten namens M. M. F. in F., einer Ortschaft etwa 300 Kilometer nördlich von M. an der Grenze zu Äthiopien. Dort ließen sie den Angeklagten zurück, so dass dieser bei seinem Onkel aufwuchs. Seine Eltern und Geschwister, die in der Region M. als Nomaden leben, hat der Angeklagte A. K. D. erstmals mit elf Jahren bewusst erlebt. Der Angeklagte A. K. D. half seinem Onkel bei der Versorgung der Kühe und ging bei dem Onkel, der zugleich Koranlehrer war, in die Koranschule, wo er auch lernte, ein wenig zu lesen. Schreiben kann der Angeklagte nicht. Einen Beruf hat der Angeklagte nicht erlernt. Da der Onkel des Angeklagten A. K. D. aufgrund einer Dürre seine Kühe verlor, als der Angeklagte etwa 14 Jahre alt war, und die Ernährungslage sich daher verschlechterte, versuchte der Angeklagte durch Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen oder das Sammeln von Holz zum Lebensunterhalt beizutragen. Mit etwa 16 bis 17 Jahren ging der Angeklagte dann nach M., weil es in F. keine Arbeit für ihn gab. Er hatte dort keine feste Bleibe und arbeitete auf Baustellen oder als Helfer auf Lastkraftwagen, etwa beim Be- und Entladen oder beim Reifenwechsel. In M. lernte er im Alter von etwa 18 Jahren seine spätere Ehefrau kennen. Mangels einer Bleibe und aufgrund der Sicherheitslage in M. zogen die beiden nach etwa einem Jahr zu der Schwiegermutter des Angeklagten nach K., wo sie etwa drei Jahre auf dem Gelände eines zerstörten Wasserwerkes in einer selbstgebauten Holzhütte neben deren Hütte wohnten, in der sie auf Graslagern schliefen. In K. gab es für den Angeklagten keine Arbeit. Die Familie hatte daher nur eine Mahlzeit am Tag, an manchen Tagen auch gar nichts zu essen. Der Angeklagte A. K. D. fuhr daher regelmäßig für ein paar Wochen nach M. und arbeitete dort zunächst als Lkw-Helfer, schließlich in einer Werkstatt, in der Fahrzeuge, aber auch Bootsmotoren repariert wurden. Der Angeklagte lernte hier viel von dem Besitzer der Werkstatt C. W.. Seiner Familie brachte der Angeklagte bei den zwischenzeitlichen Aufenthalten in K. Lebensmittel und Geld. Als die islamistischen Milizen K. einnahmen, blieb der Angeklagte in M., um den Rekrutierungsbemühungen der Islamisten zu entgehen. Die Familie blieb mangels einer Unterkunft in M. in K.. Auch der älteste Bruder des Angeklagten, M. A. K. D., lebte inzwischen mit seiner Familie in M., wo er als Taxifahrer mit einem eigenen Taxi arbeitete, das zeitweise auch der Angeklagte neben seiner Tätigkeit in der Werkstatt als Taxifahrer nutzte, so dass er in dieser Zeit für ein auskömmliches Familieneinkommen sorgen konnte. Ende des Jahres 2009 wurde der Bruder der Angeklagten A. K. D. aber an einer Straßensperre beschossen und dabei schwer verletzt und seines Taxis beraubt. Das linke Bein des Bruders musste amputiert werden. Der Angeklagte hatte als zweitältester Sohn der Familie nunmehr für die Medikamente, die viermonatige stationäre Behandlung des Bruders und für die Versorgung von dessen Familie einzustehen, wozu er allein von seinem Lohn aus der Werkstatt nicht in der Lage war. Die Ehefrau des Angeklagten A. K. D. lebt mittlerweile mit den beiden älteren Kindern bei einem Bruder des Angeklagten in G., die jüngste Tochter bei der Schwiegermutter des Angeklagten in K.. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den nicht zu widerlegenden Angaben des Angeklagten. Sofern der Angeklagte A. K. D. allerdings geltend gemacht hat, er stamme aus einem unterdrückten Clan, ist dies durch die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. widerlegt, dem zufolge es sich bei den Gerikombe nicht um einen unterdrückten Minderheitenclan handelt. Der Angeklagte A. K. D. ist bislang, soweit feststellbar, nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Angeklagte wurde, wie die anderen Angeklagten auch, am 5. April 2010 von Angehörigen der niederländischen Marine, Fregatte T., auf Hoher See im Indischen Ozean festgenommen und nach Dschibuti gebracht. Von dort aus wurde er in die Niederlande ausgeflogen, wo er sich bis zur Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland am 10. Juni 2010 in Auslieferungshaft befand. Seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft, zunächst auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 9. April 2010 (Geschäfts-Nr.: 160 Gs 281/10), geändert durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13. August 2010 (Geschäfts-Nr.: 117 Gs 87/10), sodann aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 21. August 2012. 5. Der Angeklagte K. D. (im Folgenden: D.)
- a)Name des Angeklagten Der Angeklagte A. K. D. heißt nach seinen eigenen Angaben abweichend von der Namensnennung in der Anklageschrift A. K. D.. Die Kammer hatte zunächst keinen Anlass an dieser korrigierten Namensangabe zu zweifeln, zumal der in der Anklageschrift genannte Name gleichfalls allein auf den Angaben des Angeklagten beruhte, insoweit aber Übertragungsfehler auf der Fregatte T. nicht ausgeschlossen werden konnten. Im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme haben sich allerdings Zweifel daran ergeben, ob diese Namensangabe zutrifft oder ob der Angeklagte nicht vielmehr A. K. D. bzw. D. oder A. K. D. O. heißt (siehe dazu im Einzelnen IV.6.k
(2)). Im Folgenden wird, zumal der Angeklagte im Verlauf der Hauptverhandlung auch mit diesem Namen bezeichnet wurde, ungeachtet dessen weiterhin der Name K. D. verwendet. Positive Feststellungen, dass der vom Mitangeklagten A. K. D. genannte Name A. K. D. O. zutrifft, konnte die Kammer nicht treffen.
- b)Altersbestimmung und Familienstand Der Angeklagte K. D. wurde oder zuvor in einem Dorf bei B. geboren, einer Ortschaft etwa 40 Kilometer nördlich von Mogadischu. Er ist verheiratet und hat zumindest einen Sohn. Der Angeklagte hatte dagegen zunächst angegeben, nach Auskunft seiner Mutter sei er 1991 geboren. Diese Altersangabe wird widerlegt durch die Gutachten der Sachverständigen Dr. F. (s.o.) vom 11. August 2010 und J., Diagnostikzentrum, Institut für Rechtsmedizin, Universitätsklinikum H.-E., vom 18. August 2010. Nach dem insoweit maßgeblichen Gutachten des Sachverständigen Dr. F. ergeben sich aus der röntgendiagnostischen Beurteilung einer Panoramaschichtaufnahme, auf der Ober- und Unterkiefer mit den gesamten Zähnen und Kiefergelenken zu sehen sind, sowie einer Schlüsselbeinaufnahme, dass der Angeklagte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Tatzeit älter als 25 Jahre war. Ausschlaggebend ist insoweit für die Kammer, dass bei dem Angeklagten die Wachstumsfugen der Schlüsselbeine zum Brustbein vollständig geschlossen und die Fugen auch nicht mehr auf dem Röntgenbild erkennbar sind. Schon daraus ergibt sich nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. F., dass der Angeklagte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Tatzeit älter als 25 Jahre war. Dass zudem drei Weisheitszähne vollständig entwickelt sind, diese stark kariös sind und ein generalisierter horizontaler Knochenabbau im Ober- und Unterkiefer festzustellen ist, steht dem zumindest nicht entgegen. Nach Auffassung der Kammer, die sich anlässlich der Altersschätzung für den Angeklagten A. W. mit den Grundlagen und Problemen der Altersschätzung und der Qualifikation der Sachverständigen eingehend auseinandergesetzt hat (s.u. II.9.b), sind die Ergebnisse der Sachverständigen nachvollziehbar und überzeugend begründet, soweit sie auf die Verknöcherung des Schlüsselbeins gestützt sind. Anhaltspunkte für Wachstums- oder Entwicklungsstörungen bzw. schwere Krankheiten, welche die körperliche Entwicklung beeinflussen, lagen nach dem Ergebnis der am 11. August 2010 durchgeführten körperlichen Begutachtung durch den Sachverständigen J. nicht vor. Der Angeklagte K. D. selbst hat schließlich nicht mehr infrage gestellt, zur Tatzeit älter als 21 Jahre gewesen zu sein.
- c)Clanzugehörigkeit Der Angeklagte K. D. ist Angehöriger des Minderheitenclans der Asharaf. Dies war dem Angeklagten nicht zu widerlegen und ist von der Kammer als wahr unterstellt worden. Allerdings hat der Mitangeklagte A. K. D. angegeben, der Angeklagte K. D. sei in Wahrheit Angehöriger der Majerteen, genauer des Subclans der Omar Mahmud. Der Angeklagte K. D. stamme nicht aus einem Minderheitenclan, sondern aus einer wohlhabenden Familie, aus der heraus auch die angeklagte Tat finanziert worden sei. Die Mutter des Angeklagten K. D. sei eine wohlhabende Geschäftsfrau, seine Stiefmutter arbeite für die Hilfsorganisation C.. Der Vater des Angeklagten und sein Bruder S. K. D. O., L., hätten die Waffen und die Skiffs bezahlt, die am 5. April 2010 bei der hier angeklagten Tat zum Einsatz gekommen seien. Entsprechende Feststellungen zur Herkunft des Angeklagten K. D. hat die Kammer allerdings nicht treffen können. Objektive Beweismittel standen insoweit nicht zur Verfügung. Für die Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Würdigung der Einlassung des Angeklagten K. D. zur Sache (unten IV.6.k)
(2)). d) Lebensweg Nach der Flucht der Familie aus dem Geburtsort des Angeklagten in Richtung Somali Bari (gemeint ist wohl der nordöstliche Teil der Region Puntland), deren Gründe der Angeklagte nicht genannt hat, lebte die Familie des Angeklagten, bestehend aus den Eltern des Angeklagten, seiner Schwester und ihm selbst, einige Jahre in einem Flüchtlingslager in G. von Bettelei und teils auch von Abfällen. Der Angeklagte wusch Autos, seine Schwester arbeitete als Haushaltshilfe. Zwischenzeitlich musste die Familie vor den Bürgerkriegskämpfen in Richtung Süden aufs Land flüchten, wo sie vom World Food Programm ernährt wurde, kehrte aber nach G. zurück. Die Schwester des Angeklagten verließ die Familie und ging zum Vater des Angeklagten, der die Familie bereits früher in Richtung K. verlassen und eine neue Familie gegründet hatte, so dass der Angeklagte nunmehr allein mit seiner Mutter war. Zeitweise arbeitete er für eine weiße Fotografin, die ihm auch half, seine Englischkenntnisse zu verbessern. Als es in G. nicht mehr gelang, Lebensmittel zu beschaffen, begaben sich der Angeklagte und seine Mutter nach M., um dort Hilfe von Hilfsorganisationen zu erlangen. Auf der Flucht wurde der Angeklagte K. D. Opfer eines Verkehrsunfalls, er wurde in M. und B. medizinisch versorgt. Der Angeklagte lebte dann mit seiner Mutter einige Zeit in einem Flüchtlingslager bei B.. Beide litten dort in der Folgezeit allerdings weiter Hunger, eine Zeitlang so sehr, dass sie sogar, so der Angeklagte, Kadaver aßen. Daher verließen sie B. wieder und begaben sich nach B., einer Ortschaft über 300 Kilometer südlich von G.. Eine Art Ersatzvater fand der Angeklagte K. D. dort in dem Werkstattbesitzer C. A. A., in dessen Werkstatt er arbeiten konnte und der für ihn sorgte, als seine Mutter sich zwischenzeitlich auf die Suche nach dem Vater des Angeklagten machte. In dieser Zeit besuchte der Angeklagte abends eine Schule. Er lernte ein wenig lesen und schreiben, er spricht heute etwas Englisch und kann in somalischer Sprache schreiben. C. A. A. ermöglichte und organisierte dem Angeklagten die Hochzeit mit einer Verwandten des C. A. A., für die dieser als eine Art Vormund sorgte. Aufflammende Kämpfe zwischen Clans zwangen die Familie, aus der Stadt B. zu fliehen; auf der Flucht wurde C. A. A. von einem Blindgänger getötet. Damit ging auch die Arbeit in dessen Werkstatt verloren. Die Familie des Angeklagten erhielt zeitweise Lebensmittel von ehemaligen Mitarbeitern oder Kunden der Werkstatt, die er aus der Stadt mitbrachte. Der Angeklagte K. D. arbeitete in der Folgezeit als Autowäscher und in einer anderen Werkstatt. Die Familie war zeitweise ohne Unterkunft oder lebte in einer zeltartigen Hütte außerhalb von B.. Bald aber wurde die Hütte infolge starker Regenfälle weggespült und der Angeklagte verlor seine Arbeit in der Autowerkstatt. Er fand dann wieder eine Anstellung als Helfer in einer weiteren Werkstatt, und die Familie wurde von dem Inhaber dieser Werkstatt aufgenommen. Als sich der Angeklagte und seine nunmehr hochschwangere Ehefrau durch erneute Kämpfe gezwungen sahen, B. wieder zu verlassen, flohen sie nach G. in ein Flüchtlingslager, wo der Sohn des Angeklagten etwa gegen Ende des Jahres 2008 geboren wurde. Pläne, nach K. auszuwandern, scheiterten. Die Familie lebte von Hilfslieferungen oder bettelte, schließlich fand der Angeklagte wieder Arbeit als Beifahrer und Helfer auf einem Lkw. Diese Feststellungen zur Person beruhen auf den eigenen, nicht widerlegbaren Angaben des Angeklagten. Der Mitangeklagte A. K. D. hat allerdings nicht nur den Namen, die Herkunft und die Familienverhältnisse des Angeklagte K. D. abweichend von den Feststellungen der Kammer geschildert (s.o.), sondern auch maßgebliche Einzelheiten von dessen Lebenslauf: Der Angeklagte K. D. soll danach zeitweise in S. bei einem Onkel, der dort Inhaber einer Spedition sei, bis etwa 2007 gelebt und gearbeitet haben. Die Kammer hat hierfür keinerlei Anhaltspunkte und geht daher zugunsten des Angeklagten K. D. insoweit von dessen Angaben aus. Für die Einzelheiten der Einlassungen des Mitangeklagten A. K. D. wird auf die Würdigung der Einlassung des Angeklagten K. D. zur Sache Bezug genommen (siehe unten, IV.6.k)
(2)).
- e)Vorstrafen Der Angeklagte K. D. ist, soweit feststellbar, strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.
- f)Untersuchungshaft Der Angeklagte wurde, wie die anderen Angeklagten auch, am 5. April 2010 von Angehörigen der niederländischen Marine, Fregatte T., auf Hoher See im Indischen Ozean festgenommen und nach Dschibuti gebracht. Von dort aus wurde er in die Niederlande ausgeflogen, wo er sich bis zur Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland am 10. Juni 2010 in Auslieferungshaft befand. Seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 9. April 2010 (Geschäfts-Nr.: 160 Gs 281/10), geändert durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13. August 2010 (Geschäfts-Nr.: 117 Gs 87/10). Bei seiner Auslieferung bestand der Verdacht, der Angeklagte K. D. leide an Tuberkulose, so dass er getrennt von den Mitangeklagten mit einem Krankenwagen nach Hamburg gebracht wurde. Während der Untersuchungshaft erlitt der Angeklagte K. D. einen Pneumothorax und musste operiert werden. 6. Der Angeklagte Y. K. Der Angeklagte A. Y. K. wurde geboren in K., einem Dorf an der puntländischen Küste etwa 15 Kilometer entfernt von G.. Einen Brunnen gibt es in K. nicht, Wasser muss aus ca. 30 Kilometer Entfernung von einem Brunnen oder aus Wassertanks in G. besorgt werden. Die Versorgung mit Lebensmitteln erfolgt ebenfalls über G.. Es gibt keine Stromversorgung. Der Angeklagte hat zunächst angegeben, ungefähr 20 Jahre alt zu sein, geht aber nunmehr selbst davon aus, dass die Altersgutachten der Sachverständigen Dr. F. (s.o.) vom 9. Juli 2010 und Dr. E., Diagnostik-zentrum, Institut für Rechtsmedizin, Universitätsklinikum H.-E., vom 28. Juni 2010 zutreffen, wonach er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit älter als 25 Jahre sei, sein Alter aber auch über 30 bis 40 Jahren liegen könne. Der Angeklagte Y. K. gehört zum Clan der Majerteen. Er ist aufgewachsen mit sieben Brüdern und sieben Schwestern. Die Familie lebte vom Fischfang. Der Vater verstarb, als der Angeklagte zwölf Jahre alt war, so dass die Mutter die Familie durchbringen musste. Der Angeklagte Y. K. hat zwei Frauen namens A. und H. geheiratet. Von der erstgenannten hat er drei, von der letztgenannten zwei Töchter, wobei sein jüngstes Kind erst geboren wurde, als er bereits in Haft war. Die Brüder des Angeklagten kümmerten sich zunächst um die beiden Familien. Beide Brüder sind mittlerweile verstorben und eine seiner Frauen wurde bei einem Schusswechsel getötet, so dass die Kinder nunmehr auf sich gestellt sind. Eine Schule hat der Angeklagte nicht besucht, er kann weder lesen noch schreiben. Y. K. hat als Fischer auf einem fremden Boot gearbeitet, sein Lohn war abhängig vom Fang: Der Bootsbesitzer bekam die Hälfte vom Fang, die anderen drei Besatzungsmitglieder teilten sich den Rest. Für die Ernährung der Familie waren etwa 10 US-Dollar täglich nötig. Der Tsunami im Jahre 2004 verwüstete das Dorf K., so dass der Ort seitdem überwiegend aus Notunterkünften (eine Hütte für vier Familien) besteht, die an einer höher gelegenen Stelle als der ursprüngliche Ort errichtet sind. Der Ort wurde nur notdürftig von Hilfsorganisationen versorgt. Der Angeklagte konnte in den letzten fünf Jahren kaum noch auf Booten mitfahren, die Familie daher kaum vom Fischfang leben. Andere Arbeit gab es für den Angeklagten im Ort nicht. Da der Angeklagte Y. K. Zeit seines Lebens als Fischer gearbeitet und in K. gelebt hatte, konnte er sich aber auch nicht vorstellen, K. zu verlassen. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den nicht widerlegbaren Angaben des Angeklagten. Der Angeklagte Y. K. ist bislang, soweit feststellbar, strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte wurde, wie die anderen Angeklagten auch, am 5. April 2010 von Angehörigen der niederländischen Marine, Fregatte T., auf Hoher See im Indischen Ozean festgenommen und nach Dschibuti gebracht. Von dort aus wurde er in die Niederlande ausgeflogen, wo er sich bis zur Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland am 10. Juni 2010 in Auslieferungshaft befand. Seitdem befindet er sich auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 9. April 2010 (Geschäfts-Nr.: 160 Gs 281/10), geändert durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13. August 2010 (Geschäfts-Nr.: 117 Gs 87/10) in Untersuchungshaft. 7. Der Angeklagte T. W. Der Angeklagte B. T. W. wurde in G. geboren, sein genaues Geburtsdatum ist ihm nicht bekannt. Er gehört zum Clan der Darod bzw. zum Subclan der Majerteen und hat dementsprechend im Nordteil der Stadt gelebt. Seine Eltern sind Nomaden. Der Angeklagte ist seit Dezember 2004 verheiratet mit seiner Frau H. M. A. vom Clan der Hawiye. Im Jahre 2008 wurde sein Sohn geboren. Als Kind wurde er Zeuge von Angriffen von Seiten des Hawiye-Clans, bei denen auch zahlreiche Verwandte von ihm getötet wurden. Die Familie war zur Flucht gezwungen, der Angeklagte wurde jedoch zunächst zurückgelassen, konnte dann aber zusammen mit seinem Bruder den Eltern in das Flüchtlingslager B. nördlich von G. folgen. Die Familie flüchtete weiter in den Ort B.. Da die Familie zu arm war, um alle ihre Mitglieder zu ernähren, wurde der Angeklagte wiederum zurückgelassen und etwa im Alter von neun bis zehn Jahren in die Obhut einer von der Religionsgemeinschaft der Timoweyn betriebenen Koranschule gegeben. Die übrige Familie zog weiter in Richtung der Küstenstadt E.. Zwei Jahre verbrachte der Angeklagte T. W. in der Koranschule, wo er auch geschlagen wurde. Er ergriff die Flucht, um seine Eltern in E. zu suchen. Seine Familie traf er dort zwar nicht, da es diese in einen Ort etwa 70 Kilometer entfernt von G. verschlagen hatte. Er fand dort aber im Alter von etwa zwölf Jahren Arbeit als Wasserträger bei einem Fischer, für die er mit Reis bezahlt wurde. Später zog er im Hafen Netze und schöpfte Wasser aus Booten. Etwa im Jahre 2000 machte er sich erneut auf die Suche nach seinen Eltern, die er bei einem Dorf in der Nähe von D. fand. Nach einigen Monaten begab er sich jedoch angesichts der Armut der Familie in die Nähe von G., wo er bei einer Fischereifirma Arbeit fand. Nach dem Tsunami im Jahre 2004 kehrte er aber zurück nach G.. In G. lebten der Angeklagte und seine Frau in einer gemieteten Wellblechhütte. Der Angeklagte ging betteln und arbeitete im Steinbruch, wo er Steine mit einem Stahlstock aus dem Boden heben und auf einen Lkw verladen musste. Nach etwa fünf Jahren wurde ihm die Arbeit im Steinbruch zu schwer, er litt unter gesundheitlichen Problemen. Er sah sich nicht mehr in der Lage, seine Familie zu ernähren. Diese Feststellungen zur Person beruhen auf den nicht widerlegbaren Angaben des Angeklagten. Der Angeklagte T. W. ist, soweit feststellbar, unbestraft. Er leidet an einer schweren Magen- und Darmerkrankung. Der Angeklagte wurde, wie die anderen Angeklagten auch, am 5. April 2010 von Angehörigen der niederländischen Marine, Fregatte T., auf Hoher See im Indischen Ozean festgenommen und nach Dschibuti gebracht. Von dort aus wurde er in die Niederlande ausgeflogen, wo er sich bis zur Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland am 10. Juni 2010 in Auslieferungshaft befand. Seitdem befindet er sich auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 9. April 2010 (Geschäfts-Nr.: 160 Gs 281/10), geändert durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13. August 2010 (Geschäfts-Nr.: 117 Gs 87/10) in Untersuchungshaft. 8. Der Angeklagte A. A. Der Angeklagte A. A. A. wurde etwa im Umland des heutigen E. D. geboren, einer Ortschaft an der puntländischen Küste nordöstlich von G., wo er zuletzt auch gelebt hat. Sein genaues Geburtsdatum ist unbekannt. Der Angeklagte gehört dem Minderheitenclan der Madhiban an, genauer dem Unterclan der Kulber. Sein verstorbener Vater war Koranvorleser, seine Mutter, von der er nicht weiß, ob sie noch lebt, war Hausfrau. Mütterlicherseits hat er sieben Geschwister, väterlicherseits mindestens 21 Geschwister. Der Angeklagte ist nicht bei seinen Eltern aufgewachsen, sondern schon als Kleinkind zusammen mit dessen sechs Kindern bei einem, wie er sich ausgedrückt hat, „Stammesverwandten“ vom Minderheitenclan der Tumaal, einem Schmied namens M. Q. L.. Bei diesem erlernte er dann auch das Handwerk des Schmieds und arbeitete als Helfer am Blasebalg, so dass man auch ihn als Tumaal bezeichnet hat. Eine Schule hat der Angeklagte nicht besucht. Er kann weder lesen noch schreiben. Später ist er Fischer geworden. Der Angeklagte hat drei Ehefrauen. Im Jahre 1984 heiratete er A. Y. D. vom Clan der Majerteen, mit er der fünf Kinder, eine Tochter und vier Söhne, hat. Sie war nach einer gewaltsamen Entführung und Vergewaltigung nach einer ärztlichen Behandlung in K. geblieben. Dort lebte sie mit den Kindern bei ihrem Vater, einem ehemaligen Offizier des Siad-Barre-Regimes. Sie hat ihre Familie mittlerweile verlassen, ihr Aufenthalt ist unbekannt. Der Angeklagte hat seit einem letzten Telefonat nach der Auslieferung aus den Niederlanden aus der Haftanstalt keinen Kontakt mehr zu ihr. Seine zweite Ehefrau F. S. vom Clan der Madhiban heiratete er nach dem Tsunami im Jahre 2004. Mit ihr hat er drei Kinder, zwei Söhne und eine Tochter. Da die Ehe schwierig verlief, brachte er diese Frau mit den Kindern zu deren Mutter. Diesen Teil seiner Familie hat der Angeklagte vor drei Jahren das letzte Mal gesehen. Kontakt besteht nicht. 2009 heiratete der Angeklagte seine dritte Ehefrau H. A. O. vom Clan der Abgal, die während seiner Inhaftierung einen Sohn geboren hat und derzeit in M. lebt. Mit dieser Frau hat der Angeklagte zuletzt in E. D. zusammen gelebt. Da Ehen zwischen den Madhiban und den Angehörigen herrschender Clans wie den Majerteen und den Abgal ausgeschlossen sind, hat der Angeklagte seiner ersten und seiner dritten Ehefrau und deren Familien seine Herkunft niemals offenbart, sondern sich vielmehr gegenüber seiner ersten Ehefrau als Angehöriger der Majerteen, gegenüber der dritten Ehefrau als Angehöriger der Dir ausgegeben. So wollte er verhindern, dass die Frauen ihn verlassen oder ihrerseits diskriminiert wurden. Auch in seinem Wohnort E. D. hat sich der Angeklagte als Angehöriger der Dir ausgegeben und hatte insofern auch das sogenannte „Blutgeld“ zu zahlen. Auch gegenüber seinen Mitarbeitern beim Fischen hat er sich als Angehöriger der Dir ausgegeben, gegenüber dem Eigentümer des von ihm genutzten Fischerbootes als Angehöriger der Majerteen. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den eigenen, nicht widerlegbaren Angaben des Angeklagten. Der Angeklagte ist, soweit feststellbar, unbestraft. Der Angeklagte A. A. wurde, wie die anderen Angeklagten auch, am 5. April 2010 von Angehörigen der niederländischen Marine, Fregatte T., auf Hoher See im Indischen Ozean festgenommen und nach Dschibuti gebracht. Von dort aus wurde er in die Niederlande ausgeflogen, wo er sich bis zur Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland am 10. Juni 2010 in Auslieferungshaft befand. Seitdem befindet er sich auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 9. April 2010 (Geschäfts-Nr.: 160 Gs 281/10), geändert durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13. August 2010 (Geschäfts-Nr.: 117 Gs 87/10) in Untersuchungshaft. 9. Der Angeklagte A. W.
- a)Lebensweg und Familie Der zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alte Angeklagte A. K. A. W. gehört dem Clan der Majerteen an. Seinen Vornamen hat er in der Hauptverhandlung abweichend von der Anklage mit „A. K.“ anstatt „A. K.“ angegeben, in einer Anhörung beim Amtsgericht Hamburg, Familiengericht, vom 30. Juni 2010 hat er dagegen erklärt, er heiße mit Vornamen „A. D.“. Der Angeklagte hat eine ältere Schwester und drei jüngere Geschwister. Er ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern des Angeklagten mussten bei Ausbruch des Bürgerkrieges von M., wo der Vater des Angeklagten als Fahrer bei einer Behörde angestellt war, in das Flüchtlingslager B. nördlich von G. fliehen. Dort wurde der Angeklagte A. W. zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt geboren und ist dann mit seiner Familie nach T., einem Ortsteil von G., gezogen. Der Vater des Angeklagten arbeitete für die Regionalregierung Puntland als Fahrer. Die Familie war aber auch auf die Unterstützung durch Hilfsorganisationen in Gestalt von im Abstand von sechs Monaten erfolgenden Nahrungsmittellieferungen (Reis, Mais, Speiseöl) angewiesen. Mehrfach musste die Familie wegen der Kämpfe in G. in das Umland fliehen. Im Jahre 2008 wurde der Vater des Angeklagten bei einem Überfall der Al Shabaab-Milizen getötet. Danach wurde die Lebenssituation der Familie schwierig. Die Versorgung mit Lebensmitteln war nicht mehr gesichert, es gab wenig zu essen und zu trinken, manchmal monatelang zu wenig. Die Familie lebte von Hilfslieferungen. Die Mutter verkaufte außerdem unregelmäßig Gemüse in der Innenstadt von G. gegen eine geringe Bezahlung. Der Angeklagte arbeitete nach der Schule zeitweise in einer Werkstatt als Helfer, machte sauber und verlud in einem Bus Gepäck, dies aber ohne feste Vergütung nur gegen die Zahlung von Trinkgeld. Der Angeklagte hat nach seinen eigenen Angaben in T., dem bereits genannten Ortsteil von G., die von einer Hilfsorganisation betriebene „B. Primary and Intermediate School“ besucht. Bis zum Tod des Vaters hat er zusätzlich nachmittags eine Schule im Zentrum von G. besucht, für deren Besuch Schuldgeld bezahlt werden musste, um Englisch zu lernen. Die Feststellungen zur Person beruhen insoweit auf den - mit Ausnahme der Altersbestimmung (s.u.) – nicht widerlegbaren Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie seinen Angaben laut Protokoll bei Verkündung des Haftbefehls am 10. Juni 2010 sowie dem Protokoll der Anhörung vom 30. Juni 2010 vor dem Amtsgericht Hamburg, Familiengericht (Geschäfts-Nr.: 271 F 137/10 ).
- b)Altersbestimmung Der Angeklagte hat allerdings angegeben, am geboren zu sein, zur Tatzeit also dreizehn Jahre alt und damit schuldunfähig (§ 19 StGB) gewesen zu sein. Im Hinblick auf diese Altersangabe ist dem Angeklagten eine Amtsvormundschaft des Bezirksamts H.-M., Fachamt Jugend- und Familienhilfe, bestellt worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer demgegenüber aufgrund der in der Hauptverhandlung erstatteten schlüssigen und überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. H. (s.o.) und Dr. F. (s.o.), sowie nach einer umfangreichen und eingehenden Erörterung der Grundlagen und Methoden der Altersschätzung davon aus, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht nur strafmündig war, sondern zur Tatzeit bereits das 18. Lebensjahr vollendet hatte.
(1)Strafmündigkeit Für die Strafmündigkeit des Angeklagten A. W. zur Tatzeit sprechen nach Auffassung der Kammer insbesondere die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H., die sich die Kammer zu eigen macht. Der Sachverständige ist seit nahezu 30 Jahren als Mitarbeiter der Kinderradiologie des Universitätsklinikums H.-E. und seit 2001 als ihr Direktor mit der Auswertung von Röntgenaufnahmen des Handskeletts bzw. der Handwurzel zum Zwecke der Wachstumsprognose oder der Altersschätzung befasst. Er hat ca. 1000 Gutachten zur Altersschätzung gefertigt. Prof. Dr. H. hat – insoweit in Übereinstimmung mit den Angaben des Sachverständigen Dr. F. - ausgeführt, dass die Entwicklung der Handwurzelknochen und hier die Schließung der Wachstumsfugen insbesondere für Altersschätzungen ab dem
- Lebensjahr und zur Bestimmung der Altersgrenze von 14 Jahren von ausschlaggebender Bedeutung sei. Der Sachverständige ist in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte A. W. zur Tatzeit sicher älter als dreizehn Jahre alt gewesen ist. Es seien bei ihm, wie an der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Röntgenaufnahme vom Sachverständigen im Einzelnen erläutert und veranschaulicht, alle Wachstumsfugen der Hand verschlossen, und der Knochen sei bereits in seiner Struktur vergröbert. Die üblichen Vergleichstafeln („Atlanten“) zur Altersabschätzung seien aufgrund der vollständig abgeschlossenen Entwicklung der Wachstumsfugen der Handwurzel gar nicht mehr nutzbar. Das Vergleichsmaterial der Atlanten ende mit dem
- Lebensjahr und decke dieses beim Angeklagten festgestellte Stadium der Skelettreife gar nicht mehr ab. Daher könne er aufgrund seiner Expertise keine abschließende Altersschätzung vornehmen, sondern angesichts der Skelettreife nur von einem Alter von mindestens 19 +/- zwei Jahren ausgehen und aufgrund seiner Ergebnisse keine Aussage darüber treffen, ob der Angeklagte älter als 19 Jahre alt sei - die Abschätzung eines höheren Alters erfordere die Untersuchung der Weisheitszähne und der Entwicklung des Schlüsselbeins. Zugrunde gelegt habe er bei seiner Begutachtung zugunsten des Angeklagten den international gebräuchlichen Atlas von Greulich und Pyle, da dieser zu niedrigeren Skelettaltern gelange als andere zur Verfügung stehende Methoden bzw. Atlanten. Grundlage seiner Begutachtung seien genetisch universelle Reifestadien. Ihnen ließe sich mit der genannten Toleranz mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % auch ein entsprechendes Lebensalter zuordnen. Das beim Angeklagten diagnostizierte Reifestadium der Skelettentwicklung schließe ein Alter unterhalb von 14 Jahren sicher aus. Wesentliche ethnische Abweichungen im Zusammenhang von Skelettreife und Lebensalter seien nach dem Stand der Wissenschaft nicht zu beobachten, ein geringerer sozialökonomischer Status oder gar Not führten zu einer Reifeverzögerung und damit zu einer für den Probanden günstigen Altersunterschätzung. Abweichungen von über fünf Jahren seien ihm weder aus seiner Praxis noch aus der Literatur bekannt, so dass ein Alter von dreizehn Jahren zur Tatzeit sicher ausgeschlossen werden könne.
(2)Volljährigkeit zur Tatzeit Der Sachverständige Dr. F. ist aufgrund seiner Untersuchungen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte A. W. zur Tatzeit sicher älter als 18 Jahre alt war, vermutlich sogar über 21 Jahre alt. Insofern ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er zur Tatzeit noch Heranwachsender im Sinne von § 105 JGG war. Aufgrund seiner Untersuchung einer Panoramaschichtaufnahme der Zähne und des Kiefers sowie der Röntgenaufnahme des Schlüsselbeins hat der Sachverständige im Übrigen eine Altersbestimmung von dreizehn Jahren zur Tatzeit als unvertretbar niedrig bezeichnet. Auch bei dem Sachverständigen Dr. F. handelt es sich um einen mit der Altersschätzung seit langem vertrauten Sachverständigen. Der Sachverständige Dr. F. ist seit 30 Jahren im Zentrum für Mund- und Kieferheilkunde des Universitätsklinikums H.-E., Abteilung Zahnärztliche Radiologie, tätig, derzeit als deren Leiter. Unter Auswertung des dort angefallenen erheblichen Bildmaterials hat er seit den 90er Jahren etwa 1500 Altersbestimmungen durchgeführt. Der Sachverständige ist Mitglied der „Arbeitsgemeinschaft forensische Altersdiagnostik“ (AFA) und ist dort Mitglied des Qualitätsausschusses. Der Sachverständige hat seine Methodik der Altersschätzung umfassend und nachvollziehbar in der Verhandlung dargelegt und seine konkreten Befunde eingehend erläutert. Danach gibt die Entwicklung der Weisheitszähne besonders Auskunft über das Lebensalter zwischen 18 und 21 Jahren und die Verknöcherung des Schlüsselbeins zum Brustbein über ein Lebensalter von über 21 Jahren. Bei der Untersuchung der Weisheitszähne sei die Wurzelentwicklung ausschlaggebend. Diese sei bei dem Angeklagten A. W. abgeschlossen, da die Wurzelspitzen geschlossen seien. Nach der international gebräuchlichen Klassifikation von Demirjian handele es sich um das Stadium H. Mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % liege das Alter damit bei 23 +/- vier Jahren. Da ethnisch bedingt geringfügige Abweichungen möglich seien, sei ein Sicherheitsabschlag von einem Jahr vorzunehmen. Insoweit bestehe noch Forschungsbedarf. Mit dieser Einschränkung sei – anders als bei dem Durchbruch der Weisheitszähne – von einem universellen Reifungsmuster auszugehen, das die Zuordnung des Lebensalters mit den genannten Toleranzbereichen erlaube. Bei der intraoralen Untersuchung habe er keine Auffälligkeiten festgestellt. Das Schlüsselbein des Angeklagten A. W. sei am Ende zum Brustbein vollständig verknöchert, die Fugen seien vollständig verwachsen, die Narbe sei aber noch sichtbar gewesen. Es handle sich um das Stadium 4, dem ein Lebensalter von 22-30 Jahren zugeordnet werden könne: Mit 95-prozentiger Wahrscheinlichkeit sei daher von einem Alter von 22 +/- vier Jahren auszugehen, also jedenfalls sicher von einem vollendeten 18. Lebensjahr zur Tatzeit. Auch insoweit handle es sich um ein universelles Reifungsschema, dem mit den genannten Toleranzbereichen entsprechende Lebensalter zugeordnet werden könnten. Schlechte sozioökonomische Bedingungen führten bei der Entwicklung der Weisheitszähne ebenso wie bei der Entwicklung des Schlüsselbeins zu einer verzögerten Skelettreifung, hätten also allenfalls eine Altersunterschätzung zur Folge. Bewerte man den Befund der Handwurzel, der Weisheitszähne und des Schlüsselbeins, sei der Angeklagte A. W. zur Tatzeit sicher älter als 18 Jahre gewesen. Krankheiten, welche die Skelettreife ausnahmsweise hätten beschleunigen können wie etwa Hormonstörungen, sind von dem Sachverständigen Dr. K., Universitätsklinikum E., Institut für Rechtsmedizin, bei der allgemeinen körperlichen Untersuchung nicht festgestellt und auch vom Angeklagten nicht behauptet worden.
(3)Mangel an Referenzstudien in Ostafrika Zwar besteht ein auch von den Sachverständigen eingeräumter Mangel an Referenzstudien gerade für Ostafrika bzw. Somalia. Die Sachverständigen Prof. Dr. H. und Dr. F. haben aber - allerdings mit den genannten Einschränkungen im Bereich des Durchbruchs der Weisheitszähne - betont, dass ethnische Unterschiede beim Durchlaufen der hier ausschlaggebenden universellen Reifestadien zu vernachlässigen seien. Bedeutsamer seien sozioökonomische Unterschiede im Verhältnis zu den Lebensverhältnissen der Mittelschicht westlicher Industriestaaten, bei deren Angehörigen die Daten in den international gebräuchlichen Atlanten erhoben worden seien. Im Vergleich zu deren Lebensbedingungen schlechtere sozioökonomische Bedingungen, von denen auch hinsichtlich der Lebensverhältnisse des Angeklagten A. W. in Somalia, auch wie sie von ihm geschildert werden (s.o.), auszugehen ist, führten zu Entwicklungsverzögerungen und daher zu einer - rechtlich unbedenklichen - Altersunterschätzung. Insbesondere eine chronische Mangelernährung verzögere den Verschluss der Wachstumsfugen. Für eine beschleunigte Skelettreife in Ostafrika gäbe es keine Anhaltspunkte. Eine Nachreifung nach der Festnahme könne ausgeschlossen werden. Insoweit ist auch festzuhalten, dass die Angeklagten K. D. und Y. K. die Ergebnisse der sachverständigen Altersschätzung akzeptiert haben. Beim Angeklagte A. S. hat die sachverständige Altersschätzung das von ihm selbst angegebene Alter bestätigt. Mit dem Sachverständigen Dr. F. geht die Kammer daher davon aus, dass die verbleibenden Merkmale (Verknöcherung der Hand und des Schlüsselbeins) auch ohne Aussagekraft des Weisheitszahndurchbruchs die Altersbewertung tragen und die sachverständige Einschätzung der Weisheitszahnmineralisation dem - selbst unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlages von einem Jahr - jedenfalls nicht entgegensteht.
(4)Kein Längenwachstum seit der Auslieferung Die sachverständige Bewertung wird unterstützt durch den Umstand, dass der Angeklagte A. W., wie durch eine vom Gericht angeordnete Messung des Angeklagten vom
- bzw.
- April 2012 in der JVA H. ergeben hat, seit seiner Ankunft in Deutschland nicht gewachsen ist. In der JVA H. wurde eine Größe von 1,79 Meter gemessen, in der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. K. vom
- Juni 2010 eine Körpergröße von 1,80 m, so dass innerhalb von zwei Jahren ein Größenwachstum nicht stattgefunden hat, was insbesondere deutlich gegen das behauptete Alter von dreizehn Jahren zur Tatzeit spricht.
(5)Urkunden Die von dem Angeklagten zur Akte gereichten Urkunden vermögen nicht, die sachverständige Altersbestimmung zu erschüttern. Es bestehen durchgreifende Zweifel an der Echtheit und der inhaltlichen Verlässlichkeit der Urkunden. Es handelt sich erstens um eine auf den 30. Juni 2010 datierte Erklärung eines Distriktsgerichts G. in englischer Sprache, wonach die Mutter des Angeklagten namens S. Y. K. geschworen habe, ihr Sohn sei 1997 geboren und dreizehn Jahre alt. Zweitens liegt eine Geburtsurkunde der Kommunalverwaltung G., Einwohnermeldeamt, in somalischer Sprache, datiert auf den 23. Juli 1999 vor, wonach auf Antrag der Eltern des Angeklagten bescheinigt wird, dass der Angeklagte am geboren worden sei. Drittens hat der Angeklagte eine Schulbescheinigung der „B.-Schule“ vom 5. Juli 2010 in englischer Sprache vorgelegt, der zufolge er 2002 im Alter von fünf Jahren eingeschult worden sei und somit 13 Jahre alt sei. Alle drei Urkunden liegen nicht im Original vor, sondern nur als Kopien, so dass ihre Echtheit schon aus diesem Grund nicht überprüft werden kann. Die vom Sachverständigen Prof. Dr. M. geschilderte Instabilität und Korruptheit staatlicher Stellen in Puntland und in Südzentralsomalia, namentlich in der Region M., spricht gegen die Echtheit der Urkunden. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen I., Bundesamt für Migration, gilt Somalia auch nach dem Asyllagebericht des Auswärtigen Amtes als ein Land, in dem entsprechende Papiere mit nicht verlässlichen Inhalten leicht erhältlich seien. Recherchen des Zeugen I. beim Analysereferat Islamische Länder des Bundesamtes, durch Anfrage bei den somaliakundigen Partnerbehörden in Finnland und Norwegen, beim Auswärtigen Amt und im Internet haben die Existenz der ausstellenden Behörden weder bestätigen noch ausschließen können. Der Vergleich mit der Sammlung von Referenzmaterial des Bundesamtes sei unergiebig geblieben, hinsichtlich der Geburtsurkunde habe sich zwar eine Ähnlichkeit mit einer Vergleichskurkunde ergeben, aber auch Unterschiede in der Form. Somalische Identitätspapiere würden von den meisten Staaten nicht anerkannt, zumal das Melde- und Registersystem nach seiner Kenntnis zusammengebrochen sei und nicht mehr existiere. Auch die äußere Gestaltung der Urkunden spricht gegen die Echtheit der Urkunden. Die eingereichte Erklärung der „B.-Schule“ nennt als Aussteller die „B. Primary And And Intermediate School“, enthält also im amtlichen Kopf eine unsinnige Wortverdopplung. Die äußere Gestaltung der vorgelegten Gerichtsurkunden ist insbesondere auffällig im Vergleich zu Urkunden, die von anderen Angeklagten, durchweg gleichfalls nicht im Original, vorgelegt worden sind. Bei diesen weiteren Urkunden handelt es sich erstens um eine Erklärung des „Mudug District Court“ in englischer Sprache vom 18. Januar 2011, durch welche die Angaben des Angeklagten C. M. bestätigt werden sollen, sein Sohn sei entführt worden. Zweitens hat der Angeklagte K. D. zwei Urkunden in somalischer Sprache vorlegt. Zum einen ein überwiegend unleserliches Schriftstück des Bezirksgerichts G. aus dem Jahre 2010. Nachgereicht wurde sodann eine weitere Urkunde des Ersten Bezirksgericht G. vom 14. August 2010, in welcher neben einer Erklärung der Mutter des Angeklagten K. D. über das Geburtsjahr und das Alter des Angeklagten festgestellt wird: „Das Gericht hat anerkannt, dass Frau Ha. eine Klage gegen zwei Männer erhebt, die ihren Sohn A. K. D. entführt haben.“ Vier der Urkunden sollen somit von einem Gericht in G. errichtet sein. Die Urkunden sind aber in unterschiedlichen Schriftarten abgefasst. Sie sind auch in unterschiedlichen Sprachen verfasst (Urkunde über Erklärung der Mutter des Angeklagten A. W.: Englisch; Urkunden „Anzeigeverfahren“ und Klage der Mutter betreffend den Angeklagten K. D.: Somali; Urkunde Bestätigung Zeugenaussage in Sachen C. M.: Englisch, aber mit somalischer Stempelung). Die Stempelungen unterscheiden sich im Übrigen nicht nur in der Sprache, sondern auch Form und Graphik der Stempelung liegen in drei unterschiedlichen Formen vor. Desgleichen ist der Kopf in drei unterschiedlichen Formen gestaltet. Das Gericht firmiert einesteils als „Mudug District Court (Urkunde Bestätigung Zeugenaussage in Sachen des Angeklagten C. M.) ohne Bezug auf die Zugehörigkeit zu Puntland, anderenteils als Teil des „Puntland State of Somalia“ (Urkunde über Erklärung der Mutter des Angeklagten A. W.), schließlich als zugehörig zum „Puntland Government of Somalia“ (Urkunden betreffend den Angeklagten K. D.). Uneinheitlich ist auch die genaue Bezeichnung des Gerichts, das in drei Urkunden als „Galkaio District Court“ firmiert (Urkunde über Erklärung der Mutter des Angeklagten A. W.; in den Urkunden betreffend den Angeklagten K. D. zudem einmal als „Erste Instanz des Bezirksgerichts in G.“, unleserliche Urkunde aus dem Jahre 2010, einmal als „Erstes Bezirksgericht G.“, Urkunde vom 14. August 2010), einmal dagegen nur als „Galkaio Court“ (Urkunde Bestätigung Zeugenaussage in Sachen des Angeklagten C. M.). Auch die Amtsbezeichnung des Unterzeichners stimmt nicht überein, wenn einmal vom „Head of Galkaio Court“ (Urkunde Bestätigung Zeugenaussage in Sachen des Angeklagten C. M.) und einmal vom „President of Galkaio District Court“ (Urkunde über Erklärung der Mutter des Angeklagten A. W.) und einmal vom „Präsidenten des ersten Bezirksgerichts“ (Urkunde betreffend den Angeklagten K. D. vom 14. August 2010) die Rede ist. Offenbar soll es sich allerdings in den beiden erstgenannten Urkunden um dieselbe Person namens „Dr. A. A. D.“ (Urkunde Bestätigung Zeugenaussage in Sachen des Angeklagten C. M.) bzw. „Dr. A. A. D.“ (Urkunde über Erklärung der Mutter des Angeklagten A. W.) handeln, die allerdings in beiden Fällen in offensichtlich unterschiedlicher Form unterschreibt.
- c)Entwicklung während der Untersuchungshaft Der Angeklagte A. W. wurde, wie die anderen Angeklagten auch, am 5. April 2010 von Angehörigen der niederländischen Marine, Fregatte T., auf Hoher See im Indischen Ozean festgenommen und nach Dschibuti gebracht. Der Angeklagte befürchtete in dieser Zeit, er würde getötet, insbesondere aufgehängt, werden. Von Dschibuti aus wurde er in die Niederlande ausgeflogen, wo er sich bis zur Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland am 10. Juni 2010 in Auslieferungshaft befand. Er befand sich dann in Untersuchungshaft, zunächst auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 9. April 2010 (Geschäfts-Nr.: 160 Gs 281/10), geändert durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13. August 2010 (Geschäfts-Nr.: 117 Gs 87/10), sodann aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 17. Mai 2011. Die Untersuchungshaft hat der Angeklagte in der JVA H. verbracht, wo er gemeinsam mit den Mitangeklagten Y. M. M. und A. S. untergebracht war. Die Mitarbeiter der JVA H. haben den Angeklagten als sehr offenen, ausgesprochen ordentlichen und besonders freundlichen jungen Mann erlebt, der in die Gruppe seiner Mitgefangenen sehr gut integriert war und der im Umgang mit den Mitgefangenen einen harmonischen und spannungsfreien Umgang pflegte. Sein Verhalten gab keinen Anlass zu Beanstandungen. Der Angeklagte nahm engagiert am Deutschunterricht teil und macht sehr gute Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache. Er konnte sich schon bald gut mit den Bediensteten und Mitinsassen verständigen. Zudem spricht er etwas Englisch. Der Angeklagte A. W. arbeitete in der Glas- und Gebäudereinigung der Anstalt. Die Tätigkeit gefiel ihm sehr gut und wurde von ihm pünktlich, gewissenhaft und eigenständig bewältigt, so dass seine Leistungen als äußerst positiv bewertet wurden. Zu seiner Familie hat er aus der Untersuchungshaft regelmäßig telefonisch Kontakt gehalten. Einmal hat er einen größeren Teil seines Arbeitslohnes an seine Angehörigen in Somalia übermittelt. In der Nacht vom 26. auf den 27. Januar 2012 entschloss sich der Angeklagte zum Suizid, formulierte einen Abschiedsbrief und legte einen Gürtel bereit. Weiteres konnte aber von den Vollzugskräften verhindert werden, die vom Angeklagten A. S. durch den Alarmruf verständigt worden waren. Diese Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie den Angaben der Zeugen V. und F. aus dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt H. vom 22. November 2010 und der Zeugen L.-K. und V. aus dem Führungsbericht vom 7. November 2011.
- d)Entwicklung nach der Haftentlassung Am 13. April 2012 wurde der Haftbefehl durch Beschluss der Kammer aufgehoben und der Angeklagte A. W. aus der Haft entlassen. Der Angeklagte A. W. verfügt über eine Duldung und lebt seitdem mit den Mitangeklagten A. S. und Y. M. M. in einer betreuten Wohnung des H. K.- und J. e.V. Hinsichtlich der Entwicklung des Angeklagten kann nach dem in der Hauptverhandlung erstatteten Bericht der Jugendgerichtshilfe auf die Ausführungen oben betreffend den Angeklagten A. S. Bezug genommen werden (s.o. II.3.d).
- e)Perspektiven des Angeklagten Der Angeklagte ist sich über seine Zukunft unsicher. Einerseits fürchtet er die Zustände in Somalia und weiß nicht, wie er dorthin zurückkommen soll. Insoweit stellt er sich vor, unter Umständen für immer in Deutschland zu bleiben, Deutsch zu lernen und eine Arbeit zu finden, auch um dann von hier aus seine Familie unterstützen zu können. Andererseits vermisst er seine Familie, insbesondere seine Mutter, und fühlt sich einsam. Ein Asylantrag des Angeklagten wurde bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2010 rechtskräftig abgelehnt. Abschiebungen nach Somalia werden aber zurzeit nicht durchgeführt.
- f)Vorstrafen Der Angeklagte A. W. ist, soweit feststellbar, bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Anhaltspunkte in seiner Persönlichkeit dafür, dass weitere Straftaten von ihm zu erwarten sind, bestehen derzeit nicht. 10. Der Angeklagte Y. M. M.
- a)Familie und Lebensweg Der Angeklagte A. M. Y. M. wurde als jüngstes von insgesamt acht Geschwistern in B., einer im Landesinneren etwa 40 Kilometer entfernt von M. gelegenen Stadt, geboren. Der Angeklagte war im April 2010 mindestens 17 Jahre alt. Die Eltern des Angeklagten verstarben 1998 an Krankheiten. Von seinen sieben Geschwistern leben noch zwei Schwestern im Alter von etwa 18 und 29 Jahren sowie zwei Brüder im Alter von vermutlich 28 und 40 Jahren. Zwei weitere Schwestern sind durch einen Granateinschlag in das Haus der Familie getötet worden, ein weiterer Bruder des Angeklagten war einen Monat zuvor von einem Bus überfahren worden. Der Angeklagte gehört zum Minderheitenclan der Tumaal. Er ist ledig und hat keine Kinder. Als seinen Vornamen gibt er abweichend von der Anklage („A. M.“) den Namen „A.“ an. Der Angeklagte lebte nach dem Tod seiner Eltern zunächst bei seinem ältesten Bruder und dessen Frau in M., wohin die Familie nach dem Tod der Eltern umgezogen war. Nach einem Aufenthalt in einem Flüchtlingslager wohnte er mit seinem ältesten Bruder und dessen Frau in einer gemieteten Wellblechhütte ohne Strom, fließendes Wasser oder Toiletten in der Nähe des Hafens von M.. Geschlafen wurde auf Pappkartons auf dem Boden. Später hielt er sich nur noch gelegentlich dort auf, auch weil der Bruder mittlerweile vier Kinder bekommen hatte, so dass die Wohnverhältnisse sehr beengt waren. Der älteste Bruder des Angeklagten arbeitete als Taglöhner in dem bei M. gelegenen Hafen El M., über den der Warenverkehr nach M. abgewickelt wurde, da der reguläre Hafen geschlossen war. Da sein Bruder nicht immer Arbeit fand, stand auch nicht immer Geld für Lebensmittel zur Verfügung, so dass die Familie zuweilen tagelang hungern musste. Eine Schule hat der Angeklagte mit Ausnahme eines zweimonatigen Besuchs einer Koranschule nicht besucht. Er kann aber die somalische Sprache lesen und schreiben. Aufgrund der geschilderten Ausgangslage musste der Angeklagte Y. M. M. sich frühzeitig allein durchschlagen und sein Überleben organisieren. In dieser Hinsicht war er früh zur Selbständigkeit und, so der sachverständige Jugendpsychiater Priv.-Doz. Dr. H., zur Anpassung als Überlebensstrategie gezwungen. Schon mit neun bis zehn Jahren hat er begonnen zu arbeiten. Der Angeklagte verrichtete in dem Hafen El M. Gelegenheitsarbeiten, insbesondere be- und entlud er Schiffe oder Container. Er arbeitete auch drei Monate als Wächter und bewachte nachts Fischerboote. Er hat in der Folgezeit auch in anderen Häfen bzw. ausgehend von anderen Häfen, unter anderem in B. und K., auf Fischerbooten gearbeitet, gekocht, Netze geflickt, Boote gesteuert oder als Fischereigehilfe gearbeitet. Er hat auch beim Verschiffen von Kohle geholfen oder Personen und Lebensmittel mit dem Boot befördert, wie zuletzt in K., einer Ortschaft, die nach Angaben des Angeklagten im Süden Somalias zwischen B. G., einer Hafenstadt nahe der Grenze zu K., und K. liegen soll. Die Vergütung erlaubte es ihm, zeitweise zwei Mahlzeiten am Tag einzunehmen, wobei die Bezahlung in der Fischerei abhängig war vom Fang und davon, was der Eigentümer des Bootes zu zahlen bereit war. Zwischenzeitlich hat der Angeklagte Y. M. M. auch gut verdient und war in der Lage, seinem Bruder Geld abzugeben. Der höchste Verdienst betrug 40 US-Dollar in drei Monaten. Wenn der Angeklagte zwischenzeitlich keine Arbeit hatte, was häufig vorkam, musste er hungern, Essensreste vom Müll essen und auf der Straße, in Lagerhallen oder bei seinem Bruder schlafen. Im Übrigen bestand die Hauptnahrung aus Weizen oder Mais oder aus Fisch, nie standen drei Mahlzeiten am Tag zur Verfügung, nie Gemüse und Obst, nur zwei- oder dreimal in seinem Leben in Somalia Fleisch. Die ihm zugewiesenen Arbeiten wurden dabei insbesondere für einen Freund seines Bruders verrichtet, der Kapitän eines Bootes war, ebenfalls dem Minderheitenclan der Tumaal angehörte und den Angeklagten mitnahm. Das Schiff gehörte einem Angehörigen des herrschenden Hawiye-Clans. Zu den Hawiye befand sich die Familie des Angeklagten in einem Patronatsverhältnis. Der Angeklagte musste - wie sein Bruder bis heute - Arbeit nach den Anordnungen einer Person namens H. Folge leisten, der eine Miliz von etwa 50 Personen befehligte, über Waffen und Fahrzeuge verfügte und seine Anordnungen durch Mittelsmänner an den Angeklagten über den Freund seines Bruders erteilte. Für die übrige Lebensgestaltung war der ältere Bruder des Angeklagten zuständig. Auch die Aufnahme der Arbeit im Bereich der Fischerei beruhte auf einer solchen Anordnung. Eine Schwester des Angeklagten befindet sich seit sechs bis sieben Jahren in der Gewalt eines Angehörigen der Hawiye. Der Angeklagte konsumiert seit seinem 9. Lebensjahr durchgehend regelmäßig Khat. Er ist von seinen Arbeitgebern mit Khat versorgt bzw. auch zum Teil entlohnt worden. Zwischenzeitlich hatte er sich einer Gruppe eher verwahrloster Jugendlicher angeschlossen, von diesen aber wieder Abstand genommen. Wie viele seiner Landsleute wurde auch der Angeklagte Y. M. M. Zeuge von Gewalt, insbesondere einer Schießerei, hat Leichen, Sterbende und versehrte Leiber zu Gesicht bekommen und ist in dem Bewusstsein ständiger Gefahr für Leib und Leben aufgewachsen. Eine posttraumatische Belastungsstörung hat sich daraus nicht entwickelt, wie der zur jugendpsychiatrischen Beurteilung der Verantwortungsreife herangezogene Sachverständige Priv.-Doz. Dr. H. (s.u.
- c)überzeugend ausgeführt hat. Die Feststellungen zur Person beruhen insoweit - mit Ausnahme der Altersbestimmung (s.u.) - auf den nicht widerlegbaren Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie seinen Angaben aus dem Protokoll der Haftbefehlsverkündung vor dem Amtsgericht Hamburg am 11. Juni 2010.
- b)Altersbestimmung Der Angeklagte hat allerdings angegeben, im Jahre 1994 geboren worden zu sein. So habe es ihm sein älterer Bruder erzählt. Das genaue Datum kenne er aber nicht. Danach wäre ein Lebensalter zur Tatzeit von 15 Jahren nicht auszuschließen. Im Hinblick auf diese Altersangaben ist dem Angeklagten Y. M. M. zwischenzeitlich eine Amtsvormundschaft des Bezirksamts H.-M., Fachamt Jugend- und Familienhilfe, bestellt worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 4. Juni 2012 ist diese Vormundschaft aber wieder aufgehoben worden. Die Altersangabe des Angeklagten wird zur Überzeugung des Gerichts widerlegt durch die Ergebnisse der sachverständigen Altersbegutachtung. Danach ist zugunsten des Angeklagten Y. M. M. davon auszugehen, dass dieser zur Tatzeit 17 Jahre alt war. Der Sachverständige Prof. Dr. H. (s.o. II.9.
- b)hat in seinem Gutachten vom 12. Juli 2010 zu den Wachstumsfugen der Hand das Alter des Angeklagten Y. M. M. so bestimmt, dass das Skelettalter am Untersuchungstag, dem 7. Juli 2010, den Standard eines ca. neunzehnjährigen Mannes deutlich überschritten habe, da die Skelettentwicklung der Hand seit einiger Zeit abgeschlossen sei. Es sei sogar wahrscheinlich, dass das Lebensalter jenseits von 21 Lebensjahren liege. Die odontologisch-röntgendiagnostische Begutachtung der Zähne und der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke sowie die intraorale Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. F. (s.o.) vom 9. Juli 2010 kommen angesichts der knöchernen Entwicklung der Weisheitszähne und des Verknöcherungsgrades der brustbeinnahen Anteile des Schlüsselbeins zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte Y. M. M. zur Untersuchungszeit und auch zur Tatzeit auf Grund der Weisheitszahnentwicklung statistisch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über 17 Jahre und auf Grund der Schlüsselbeinentwicklung jünger als 27 Lebensjahre alt war. Sehr wahrscheinlich sei ein Alter von über 18 Jahren. Nach Auffassung der Kammer, die sich anlässlich der Altersschätzung für den Angeklagten A. W. mit den Grundlagen und Problemen der Altersschätzung und der Qualifikation der Sachverständigen eingehend beschäftigt hat (s.o. II.9.b), sind die Ergebnisse der Sachverständigen nachvollziehbar und überzeugend begründet. Anhaltspunkte für Wachstums- oder Entwicklungsstörungen bzw. schwere Krankheiten, die die körperliche Entwicklung beeinflussen, lagen nach dem Ergebnis der am 7. Juli 2010 durchgeführten körperlichen Begutachtung durch die Sachverständigen Dr. G. und M., Institut für Rechtsmedizin, Universitätsklinikum E., mit Gutachten vom 7. Juli 2010 nicht vor.
- c)Strafrechtliche Verantwortlichkeit (§ 3 JGG) Der Angeklagte war zur Tatzeit strafrechtlich verantwortlich im Sinne des § 3 JGG. Er war zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das ergibt sich insbesondere aus dem überzeugenden Gutachten, das der Sachverständige Priv.-Doz. Dr. H., Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie des Zentrums für Integrative Psychiatrie, Universitätsklinikum S.-H., erstattet hat und dessen Ausführungen sich die Kammer zu eigen macht. Der Sachverständige hatte den Angeklagten Y. M. M. bereits oberflächlich in seiner Funktion als externer psychiatrischer Betreuer der Justizvollzugsanstalt H. kennengelernt, bevor er ihn dann dort im Auftrag des Gerichts in drei Sitzungen von je eineinhalb bis zwei Stunden mit Hilfe eines Dolmetschers exploriert hat. Der Sachverständige war auch zeitweise in der Hauptverhandlung zugegen, hat dort insbesondere auch Teilen der Anhörung des Sachverständigen Dr. H. beigewohnt, diesem Fragen stellen können sowie die Befragung des Angeklagten Y. M. M. zur Person mitverfolgt. Für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG muss eine Entwicklungsreife für die Unrechtseinsicht hinsichtlich der konkreten Tat bestehen (vgl. Ostendorf, JGG, 8. Aufl., 2009, § 3 Rn. 7 f.). Die Entwicklungsreife muss weiterhin den Beschuldigten in die Lage versetzen, sich entsprechend der Unrechtseinsicht zu verhalten (ebd., Rn. 10). Die geistige Reife besteht, wenn der Jugendliche zur rationalen Erfassung der Strafwürdigkeit seines Verhaltens in der Lage ist (Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 6. Aufl., 2011, § 3 Rn. 12). Zur sittlichen Reife gehört, dass der Jugendliche dieses Wissen innerlich verarbeitet hat, so dass er den Ernst der sittlichen Forderung verstehen kann (ebd., Rn. 13). Reifemängel liegen umso näher, je dichter der Jugendliche noch an der Grenze zur Strafmündigkeit steht, bei 16-17jährigen werden sie dagegen weniger häufig auftreten (Diemer/Schatz/Sonnen, a.a.O., § 3 Rn. 17, ähnlich, aber einschränkend Eisenberg, JGG, 16. Aufl., 2013, § 3 Rn. 22). Der Angeklagte Y. M. M. war zur Tatzeit 17 Jahre alt (s.o.). Er ist zwar weitgehend ohne seine Eltern aufgewachsen und früh auf sich selbst gestellt gewesen, ist aber auch nicht vollständig ohne Bezugspersonen aufgewachsen, sondern bei seinem 20 Jahre älteren Bruder und dessen Frau, und hat über längere Zeit für einen Freund seines Bruders gearbeitet. Wer früh weitgehend auf sich selbst gestellt ist, kann auch beschleunigt reifen; es eröffnen sich ihm dadurch Lernfelder, wie es der Sachverständige Priv.-Doz. Dr. H. in der Hauptverhandlung ausgedrückt hat. Aus dem Vollzug der Untersuchungshaft oder aus dem Bericht der Jugendgerichtshilfe ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für erhebliche Reifeverzögerungen. Der Sachverständige hat auch unter Hinweis auf transkulturelle Forschungen zum Normbewusstsein nachvollziehbar dargelegt, dass schwere Lebensbedingungen, wie insbesondere eine Kultur der Gewalt und eine fehlende bzw. korrupte Staatlichkeit zwar bedeutsame Einflussfaktoren für die moralische Entwicklung seien, aber nicht ohne weiteres einen Schluss auf die Erosion des Normbewusstseins zuließen; auch gegenläufige Reaktionen seien möglich, etwa indem auf eine Traumatisierung in der Weise reagiert werde, dass die Betroffenen sich von Konflikten fernhielten und die Stabilität von intakten Kleingruppen suchten. Vielmehr müsse die Entwicklung daher biographisch-individuell untersucht werden. Hinsichtlich der geistigen Entwicklung des Angeklagten hat der Sachverständige Priv.-Doz. Dr. H. zwar Bildungsdefizite festgestellt, der Angeklagte habe aber kognitiv in der Lage gewirkt, Zusammenhänge zu verstehen und darauf zu reagieren. Es hätten sich bei der Begutachtung keine Auffälligkeiten und Defizite gezeigt, die auf eine Intelligenzminderung hindeuten könnten. Trotz der fehlenden Schulbildung scheine die geistige Reife entwicklungsadäquat, so dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt fähig gewesen sei, zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden, Zusammenhänge und den Inhalt von Normen kognitiv erfassen zu können. Der Sachverständige hat dem Angeklagten auch ein übliches altersgerechtes Niveau der sittlichen Entwicklung attestiert. Nachvollziehbar hat er angesichts der nach der Tat haftbedingt kaum vorhandenen Erfahrungs- und Lernmöglichkeiten einen Rückschluss auf den Tatzeitpunkt für möglich gehalten. Zur Begründung hat der Sachverständige überzeugend auf das moralische Verpflichtungsgefühl gegenüber der Familie, insbesondere die Einfühlsamkeit und Unterstützung für seinen Bruder, dessen Sohn eine Krankenhausbehandlung benötigte, abgestellt. Auch die widrigen Lebensumstände hätten nicht zur Begehung von Straftaten geführt. Dementsprechend sei der Angeklagte, so der Sachverständige, auch in der Lage gewesen, das Unrecht von Angriffen auf fremdes Eigentum (im weiteren Sinne) unter Gewaltanwendung gegen Personen einzusehen, also Deliktsformen, die vergleichsweise früh in der Moralentwicklung als Unrec