VO angesehen werden kann und damit über Art. 5 Abs. 1 Buchst. c bzw. Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO der Weg zu einer Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c Fluggast¬rechteVO eröffnet wäre. Zur „Annullierung“ hat der EuGH auf den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofes klar gestellt, dass annullierte und verspätete Flüge zwei nach der FluggastrechteVO klar getrennte Kategorien von Flügen darstellen, so dass ein verspäteter Flug auch bei einer längeren Verzögerung nicht als „annullierter Flug“ qualifiziert werden kann (EuGH, Urt. v. 19.11.2009, Rs. C-402/07 und C-432/07 , NJW 2010, 43 ff., Tz. 31ff.). Hinsichtlich der „Nichtbeförderung“ kann nichts anderes gelten. Diese liegt nach Art. 2 Buchst. j FluggastrechteVO vor, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen sich weigert, Fluggäste zu befördern, obwohl diese sich unter den in Art. 3 Abs. 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind. Auch insoweit unterscheidet die FluggastrechteVO eindeutig zwischen dem verspäteten Flug, der durchgeführt wird, sich aber verzögert, und dem verweigerten Flug, bei dem das Luftfahrtunternehmen die Beförderung nicht mehr durchführen will und nicht mehr durchführt. Eine solche „Weigerung“ war hinsichtlich des Zubringerfluges von Bremen nach Paris nicht gegeben, denn die Klägerin zu
VO zu bewerten ist. Richtig ist allerdings, dass nach der Rechtsprechung des EuGH zwischen dem vom Luftfahrtunternehmen durchgeführten „Flug“ und der vom Fluggast geplanten „Reise“ zu unterscheiden ist; wie sich auch aus Art. 8 Abs. 2 FluggastrechteVO ergibt, kann eine „Reise“ sich aus mehreren Flügen zusammensetzen (EuGH, Urt. v. 10.07.2008, Rs. C-173/07 , NJW 2008, 26972698, Tz. 32 bis 41). „Flug“ im Sinne der FluggastrechteVO ist im Wesentlichen ein Luftbeförderungsvorgang, der somit in gewisser Weise eine „Einheit“ dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt (a.a.O., Tz. 40). Der EuGH hat hieraus gefolgert, dass ein Hin- und Rückflug nicht als ein und derselbe Flug angesehen werden kann (Tz. 47). Der Bundesgerichtshof hat aus dieser Rechtsprechung die Schlussfolgerung gezogen, dass eine aus Zubringerflug und Anschlussflug bestehende Hin- oder Rückreise aus zwei Flügen im Sinne der FluggastrechteVO bestehe, auch wenn beide Flüge von demselben Luftverkehrsunternehmen durchgeführt werden (BGH, Urteile jew. v. 30.04.2009, Xa ZR 78/08 und Xa ZR 79/08 , TransportR 2009, 320, 321, Tz. 11 bis 14, TransportR 2009, 323, 324, Tz. 11 - 14). Wer den Anschlussflug verpasse, weil er sich nicht innerhalb der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Fluggast¬rechteVO vorgegebenen Zeit zur Abfertigung einfinde, könne sich nicht darauf berufen, dass ihm der Einstieg in das Flugzeug des Anschlussfluges verwehrt worden sei (BGH a.a.O., jew. Tz. 10). Auf ein Verschulden des Fluggastes komme es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob das Luftverkehrsunternehmen die Verspätung des Zubringerfluges zu verantworten habe (jew. Tz. 14). Der Senat teilt jedoch nicht die von der Beklagten hieraus gezogene Schlussfolgerung, dass damit auch bei der Frage nach einer zu einem Ausgleichsanspruch führenden Verzögerung generell auf den einzelnen Flug abzustellen sei. Dies hätte allerdings zur Folge, dass sich die Klägerin zu 2. nicht auf die verspätete Ankunft in Sao Paulo berufen könnte, weil der für sie vorgesehene Flug in Paris um 10:21 Uhr planmäßig abflog und ihr Mitflug lediglich daran scheiterte, dass sie Paris nicht rechtzeitig vor Abflug erreicht hatte. Der EuGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 10.07.2008 nur mit der Frage zu befassen, ob die Hinreise mit der Rückreise einen einheitlichen Flug darstellt; ob schon die jeweilige Hin- und Rückreise aus mehrere Flügen bestand, war nicht zu entscheiden. Der EuGH argumentiert in diesem Urteil aber auch damit (Tz. 33), dass das „Endziel“ in Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO als der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen als der Zielort des letzten Flugs definiert werde, als Begründung dafür, dass die FluggastrechteVO den Begriff des Fluges nicht mit der Reise gleichsetze. Damit wird – entsprechend der Definition des Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO - der Zielort des direkten Anschlussfluges dem Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein als „Endziel“ gleichgestellt. In seiner Entscheidung vom 19.11.2009 zu Rs. C-402/07 und C-432/07 stellt der EuGH bei der Festlegung der für die Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs erforderlichen Verspätung nicht - wie Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis c FluggastrechteVO - auf die Verspätung gegenüber der planmäßigen Abflugzeit ab, sondern auf die Verspätung gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit am „Endziel“ (siehe Tz. 57, 61 und 69). Dass der EuGH hier das „Endziel“ enger definieren will, als dies in Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO geschieht, ist nicht ersichtlich. Daraus folgt für den erkennenden Senat aber, dass die Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs für eine verspätete Ankunft auch erfolgen muss, wenn das hierfür maßgebliche „Endziel“ der Zielort des letzten Fluges bei direkten Anschlussflügen darstellt. Andernfalls hätte zudem die Erweiterung der Definition des „Endziels“ um den Zielort des direkten Anschlussfluges keine erkennbare Funktion. Ob dabei ein „direkter Anschlussflug“
VO voraussetzt, dass der Zubringer- und der Anschlussflug von demselben Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden, mag dahinstehen, denn dies trifft im vorliegenden Fall zu. Ferner ist nicht zu entscheiden, ob – entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofes – für die Einordnung eines Anschlussfluges als „direkten Anschlussflug“
VO es ausreicht, dass wie im vorliegenden Fall Flug und Anschlussflug unmittelbar zeitlich aufeinanderfolgen und auf einer einheitlichen Buchung beruhen. Auch der Bundesgerichtshof spricht in den bereits angeführten Entscheidungen vom 30.04.2009 die Möglichkeit an, dass das Luftverkehrsunternehmen den Reisenden bereits zu Beginn seiner Reise auch für den Anschlussflug abfertigt, wobei hierfür als ausreichend angesehen wird, wenn dem Fluggast bereits zu Beginn seiner Reise die Bordkarte für den Anschlussflug ausgehändigt wird (siehe jeweils Tz. 15). In einem solchen Fall sind wohl auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofes Zubringer- und direkter Anschlussflug als „Einheit“ dieser Luftbeförderung und damit als ein Flug im Sinne der FluggastrechteVO zu verstehen. Jedenfalls muss nach Auffassung des Senats in einem solchen Fall eine einheitliche Betrachtung von Zubringer- und Anschlussflug erfolgen mit der Konsequenz, dass der Fluggast die zeitlichen Vorgaben des Art. 3 Abs. 2 FluggastrechteVO für den gesamten Flug mit rechtzeitigem Erscheinen zum Zubringerflug erfüllt. Versäumt er aufgrund einer Verspätung dieses Fluges sodann den Anschlussflug, weil er dessen Abflugflughafen nicht rechtzeitig erreicht, kann ihm dagegen insoweit Art. 3 Abs. 2 FluggastrechteVO nicht entgegengehalten werden. Ob sich die Passagiere an den Flughäfen vor den Anschlussflügen erneuten Sicherheitskontrollen unterziehen müssen, kann dabei entgegen der Auffassung der Beklagten keine Rolle spielen. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass derartige Erwägungen der Flugsicherheit, die eine erneute Kontrolle erforderlich erscheinen lassen, bereits bei der Definition des „Fluges“ Berücksichtigung finden können und sollen. Probleme der Flugsicherheit können allerdings außergewöhnliche Umstände darstellen, die trotz eingetretener Verspätung den Ausgleichsanspruch ausschließen (siehe EuGH, Urt. v. 19.11.2009, Tz. 69). Derartige Probleme werden hier aber nicht als Grund für die in Bremen eingetretene und sich dann fortsetzende Verzögerung geltend gemacht. Im vorliegenden Fall liegen unstreitig alle oben angesprochenen Voraussetzungen vor: Die Klägerin zu 2. hatte bereits vor ihrem – rechtzeitigen - Erscheinen zum Zubringerflug von Bremen nach Paris die Bordkarte für den direkten Anschlussflug von Paris nach Sao Paulo. Der Gesamtflug verzögerte sich zudem um weit mehr als 4 Stunden, so dass die Klägerin zu 2. nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO einen ungekürzten Ausgleichsanspruch von € 600,00 geltend machen kann. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, Z11 ZPO. Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO im Hinblick darauf zu, dass nicht abschließend geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen Zubringer- und Anschlussflug eine „Einheit“ im Sinne der FluggastrechteVO bilden mit der Folge, dass eine Ausgleichszahlung wegen einer 3 Stunden überschreitenden Ankunft am Endziel zu zahlen ist. Im Hinblick auf die Revisionszulassung sieht der Senat davon ab, die oben aufgeworfene Frage nach Art. 267 Abs. 2 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Permalink: http://openjur.de/u/60091.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.