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VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - Az. W 4 S 12.1130

Obsah (5)§ 80§ 17Art. 106§ 18§ 49

1)

r Frage einer restriktiven, europarechtskonformen Auslegung des § 17 Abs. 3 KrWG.2) Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung kann im Rahmen der widerlegbaren Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG nur gesprochen werden, wenn dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht nur geringe Mengen Abfall entzogen werden.3)

r Frage der Anwendbarkeit der Sonderregelung des § 18 Abs. 7 KrWG für bestehende Sammlungen bei Untersagungen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG.Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers;Wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung;Haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle;Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei bestehenden Sammlungen Untersagung einer Sammlung; gewerbliche Sammlung von Alttextilien; Ausnahme von der Überlassungspflicht; Entgegenstehen überwiegender öffentlicher Interessen Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer I des Bescheids der Stadt Aschaffenburg vom

  1. November 2012 wird wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer III des Bescheids der Stadt Aschaffenburg vom
  2. November 2012 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit der ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Wirkung vom
  3. Januar 2012 die gewerbliche Sammlung von Alttextilien im Stadtgebiet der Antragsgegnerin untersagt wurde.
  4. Die Antragstellerin, ein Unternehmen mit ca. 20 Mitarbeitern und Sitz in M..., führt nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2008 im Stadtgebiet der Antragsgegnerin Sammlungen von Alttextilien durch Altkleidercontainer durch. Die Container werden wöchentlich angefahren und geleert. Mit Schreiben vom
  5. August 2012 zeigte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die gewerbliche Sammlung nach § 72 Abs. 2 i.V.m. § 18 KrWG an. Gesammelt würden Altkleider und Altschuhe mit einer maximalen Sammelmenge von 5 Tonnen je Monat. Die Sammlung erfolge mit flächendeckend aufgestellten Containern. Die Sammlungen fänden wöchentlich statt und zwar unbefristet. Mit Schreiben vom
  6. September 2012 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, die Standorte der Container anzugeben, des Weiteren holte sie eine Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, der Stadtwerke Aschaffenburg (A...), ein. Auf ein weiteres Schreiben vom
  7. Oktober 2012, mit der die Antragsgegnerin die Antragstellerin um (nochmalige) Angabe der Containerstandorte sowie um einen Nachweis für die vor dem
  8. Juni 2012 durchgeführten Sammlungen gebeten und angekündigt hatte, eine Untersagungsverfügung

erlassen, antwortete die Antragstellerin mit E-Mail vom

  1. November
  2. Sie führte aus, dass die Angabe der Containerstandorte nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht verlangt werden könne. Sie machte Ausführungen

den bisher durchgeführten Sammlungen.

  1. Mit Bescheid vom
  2. November 2012 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Wirkung vom
  3. Dezember 2012 im Stadtgebiet Aschaffenburg entsprechend der Anzeige vom
  4. August 2012 die gewerbliche Sammlung von Alttextilien (Ziffer I), ordnete hinsichtlich der Ziffer I die sofortige Vollziehung an (Ziffer II) und drohte für jeden Fall der

widerhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR an (Ziffer III).

r Begründung wurde ausgeführt: Die Untersagungsverfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Bei dem

r Sammlung vorgesehenen Stoff handele es sich um Abfall, der gemäß § 17 Abs. 1 KrWG überlassungspflichtig sei; eine Ausnahme von der Überlassungspflicht gemäß § 17 Abs. 2 KrWG liege nicht vor. Der gewerblichen Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen, weil sie nach ihrer konkreten Ausgestaltung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährde, die wiederum anzunehmen sei, wenn die dortige Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt werde. Eine solche Beeinträchtigung liege hier vor, weil durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst würden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführe. Die von der Antragstellerin angebotene Sammlung und Verwertung erweise sich nicht als wesentlich leistungsfähiger als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angebotene Leistung. Letzterer biete seit Jahren ein fest etabliertes Bringsystem in den städtischen Recyclinghöfen an und habe seit September diesen Jahres ein Holsystem ins Leben gerufen. Demgegenüber erfolge die gewerbliche Sammlung im Rahmen einer Containersammlung. Es handele sich also um ein Bringsystem, für das die Flächendeckung nicht belegt sei. Die Untersagung sei auch nicht unverhältnismäßig. Sie sei geeignet, eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers

verhindern. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger habe eingewandt, dass durch die gewerbliche Sammlung im

sammenwirken mit anderen Sammlungen seine Sammlung im Holsystem in seiner wirtschaftlich sinnvollen Durchführbarkeit gefährdet sei. Denn diese könne nur aufrechterhalten werden, wenn genügend Alttextilien aus den Privathaushalten

r Verfügung stünden. Die Untersagung sei erforderlich, da kein milderes, gleich geeignetes Mittel

m selben Erfolg führe. Die Untersagung sei auch angemessen. Die Antragstellerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz gemäß § 18 Abs. 7 KrWG berufen. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergebe, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, das sich aus der Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung ergebe, überwiege.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am
  2. Dezember 2012 Klage (Az. W 4 K 12.1129) und stellte am gleichen Tag den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom
  3. November 2012 wieder herzustellen.

r Begründung wurde vorgetragen: Das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche besondere Vollzugsinteresse sei hier nicht gegeben. Das von der Antragsgegnerin behauptete Argument der Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung trage nicht. Auch sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gerechtfertigt, weil ein Überwiegen des Vollzugsinteresses der Öffentlichkeit nicht bestehe. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Untersagungsanordnung übersehen, dass gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegen müsse. Die Antragsgegnerin habe dabei die im Rahmen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG geforderte hinreichende Abwägung der

berücksichtigenden Interessen nicht durchgeführt und die in § 17 Abs. 3 KrWG näher konkretisierten Gründe, die auf überwiegende Interessen hinweisen, nicht ermittelt und dargelegt. Sie habe keinerlei Tatsachen dafür vorgebracht, dass eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegeben sei. Hierfür wäre auf das Verhältnis zwischen Gesamtabfallaufkommen und dem Abfallanteil der gewerblichen Sammlung einzugehen gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der Mengenanteil der angestrebten Sammlung am Gesamtaufkommen unter 10% liege, so dass keinerlei Gefährdungen

befürchten seien. Eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hätte durch konkrete Zahlen belegt werden müssen. Die von der Antragsgegnerin bejahte Gefährdung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung reiche nicht aus; das Gesetz verlange diesbezüglich eine wesentliche Beeinträchtigung. Die Antragsgegnerin habe auch hinsichtlich des Vergleichs der Leistungsfähigkeit keine konkreten Planungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorgelegt; dessen Präferenz sei nicht sachlich begründet.

m Sammlungssystem der A... würden keinerlei konkrete Angaben gemacht, die aber erforderlich seien, um über die Leistungsfähigkeit entscheiden

können. Wenn die Antragsgegnerin nun rüge, dass sie - die Antragstellerin - keine „Aschaffenburg-spezifischen Daten“ vorgelegt habe, liege dies daran, dass diese

keinem Zeitpunkt gefordert worden seien.

den Container-Standorten könnten nähere Angaben nicht gefordert werden.

  1. Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag abzuweisen. Sie wiederholte ihre Begründung aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Die Antragstellerin habe im Rahmen ihres Antrags keine „Aschaffenburg-spezifischen Daten“ vorgelegt. Der Sammlung der Antragstellerin stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Da die A... Aschaffenburg ein flächendeckendes Hol- und Bringsystem für Altkleider anbiete und umsetze, seien die Vorgaben des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG erfüllt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin, komme es dabei nicht darauf an, wie viele Altkleider der A... Aschaffenburg durch eine etwaige Sammlung der Antragstellerin entzogen würden. Das Gesetz verlange nicht die Darlegung von konkreten Zahlen und Berechnungen seitens des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG seien allein deshalb erfüllt, weil die A... ein flächendeckendes Hol- und Bringsystem für Altkleider anbiete und umsetze; allein dies reiche nach der Vermutungskette des § 17 Abs. 3 KrWG aus. Eine „wesentliche Beeinträchtigung“ liege - anders als die Antragstellerin meine - im gegebenen Fall vor, da die A... Aschaffenburg eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Altkleider durchführe. Aus einer Gegenüberstellung der Aspekte Qualität, Effizienz, Umfang, Dauer und gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit ergebe sich, dass die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin die der A... Aschaffenburg in keiner Weise und schon gar nicht wesentlich übersteige. Der in § 18 Abs. 7 KrWG normierte Vertrauensschutz gelte für gebundene Untersagungsanordnungen - wie hier - nicht. Mit Schriftsatz vom
  2. Januar 2013 ergänzte die Antragsgegnerin im Klageverfahren W 4 K 12.1129, dass Tatsachen bekannt seien, aus denen sich Bedenken gegen die

verlässigkeit der Antragstellerin wie auch ihrer Geschäftsführer ergäben. Sie legte hierzu Kopien der vom Regierungspräsidium Gießen gegenüber der Antragstellerin sowie deren Geschäftsführern W... B... und J... N... verfügten Gewerbeuntersagungen vom

  1. Dezember 2012 vor.
  2. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. Die Anträge sind

lässig. Die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Untersagungsanordnung der Stadt Aschaffenburg vom 29. November 2012 entfällt, weil die Behörde in Ziffer II des Tenors des Bescheids die in Ziffer I getroffene Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat. In diesem Fall kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Soweit der Antrag gegen die in Ziffer III des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Zwangsgeldandrohung gerichtet ist, ist er ebenfalls

lässig und insbesondere statthaft. Denn nach Art. 21 a Satz 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Gemäß Art. 21 a Satz 2 VwZVG gelten § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der VwGO entsprechend. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in einem solchen Fall auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. III. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer I des Bescheids vom

  1. November 2012 ist begründet. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsanordnung ist gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage abzuwägen. Hierbei sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache von maßgeblicher Bedeutung (vgl. BayVGH vom 17.9.1987 Az. 26 CS 87.01144 BayVBl. 1988, 369 ; Schmidt in Eyermann, VwGO,
  2. Auflage 2010, Rd.Nr. 68

§ 80

). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. 1. Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Die Begründung des Sofortvollzugs erfordert besondere, auf den Einzelfall bezogene, konkrete Gründe, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Schmidt in Eyermann, VwGO, Rd.Nr. 43

§ 80

). In diesem Sinne ist eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts nicht ausreichend. Allerdings dürfen andererseits nicht allzu hohe Anforderungen an die Begründung gestellt werden (Schmidt in Eyermann, VwGO, Rd.Nr. 43

§ 80). Die Begründungspflicht soll u.a.

der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt

prüfen („Warnfunktion“), ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (BayVGH vom 24.3.1999 Az. 10 CS 99.27 BayVBl. 1999, 465). Die Antragsgegnerin hat schlüssig dargelegt, dass sich das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung aus dem Erfordernis der Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung ergebe und dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung

befürchten sei, dass die Antragstellerin die bereits begonnene Sammlung durchführen und damit vollendete Tatsachen schaffen werde, als sie werthaltige Abfälle sammeln werde. Diese Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt den vg. Anforderungen. Sie zeigt, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war und enthält die Erwägungen, die sie für die Anordnung des Sofortvollzugs als maßgeblich angesehen hat. Ob diese Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in inhaltlicher Hinsicht

überzeugen vermag – oder wie die Antragstellerseite rügt – „nicht trägt“, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses. 2. Die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die von der Antragsgegnerin auf § 18 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes

r Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen vom

  1. Februar 2012 (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) gestützte Untersagungsverfügung vom
  2. November 2012 sind nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung anhand der Akten als hoch anzusehen. Die Untersagungsverfügung ist (nur) dann aufzuheben, wenn sie rechtswidrig und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 2.
  3. Keine Bedenken hat die Kammer im Hinblick auf die

ständigkeit der Antragsgegnerin betreffend den Bescheid vom

  1. November
  2. Wenn die Antragstellerin insoweit vorträgt, es gebe keine landesrechtliche

ständigkeitsnorm für den Vollzug des neuen KrWG, übersieht sie § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung

r Übertragung von

ständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (Abfallzuständigkeitsverordnung - AbfZustV) in der seit dem

  1. Juni 2012 gültigen Fassung (
  2. ÄndVO vom 16.4.2012, GVBl S. 156). Dort ist ausdrücklich die

ständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde für die Entgegennahme der Anzeige einer gewerblichen Sammlung nach § 18 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG und aller mit gewerblichen Sammlungen

sammenhängenden Anordnungen und Maßnahmen normiert. Kreisverwaltungsbehörde ist hier die kreisfreie Stadt Aschaffenburg (vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO). 2.2. Als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Untersagungsverfügung kommt hier allein § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als lex specialis gegenüber § 62 KrWG in Betracht. Danach hat die Kreisverwaltungsbehörde die Durchführung der angezeigten Sammlung

untersagen, wenn

(1)Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die

verlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder

(2)die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht

gewährleisten ist. 2.2.1. Die Antragsgegnerin hat die streitgegenständliche Anordnung

nächst - und zwar ausschließlich - auf die Befugnisnorm des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG gestützt, wonach die Sammlung

untersagen ist, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht

gewährleisten ist. Es ist aber nach einer summarischen Prüfung sehr fraglich, ob der streitgegenständliche Bescheid hierin seine Rechtfertigung finden kann. Im Einzelnen: Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gilt die Überlassungspflicht für Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 1 KrWG) dann nicht, wenn die Abfälle durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung

geführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Voraussetzung für die

lässigkeit der von der Antragstellerin angezeigten gewerblichen Sammlung (vgl. hierzu § 3 Abs. 18 KrWG) ist demnach

nächst, dass die gesammelten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung

geführt werden. Nachdem dies zwischen den Parteien nicht umstritten ist, ist vom Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals auszugehen. Weitere Voraussetzung der Ausnahme von der Überlassungspflicht ist bei einer gewerblichen - im Unterschied

r gemeinnützigen - Sammlung, dass überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG stehen einer gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im

sammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Die Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wird in § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG konkretisiert. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist danach anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten

wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Von diesen beiden Tatbestandsvarianten hat die Antragsgegnerin vorliegend allein die zweite („wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung“) herangezogen. Für die erste Fallkonstellation („Verhinderung der Erfüllung der bestehenden Entsorgungspflichten

wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen“) wurde hier von Seiten der Antragsgegnerin nichts vorgetragen. Es ist auch sonst nichts ersichtlich, was für die Annahme dieser Alternative sprechen würde, so dass sie hier ausscheidet. Wann von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung auszugehen ist, hat der Gesetzgeber nicht abschließend („insbesondere“) geregelt. Er hat sich vielmehr auf die widerleglichen Vermutungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 – 3 KrWG beschränkt. Danach ist eine solche insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung (1.) Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, (2.) die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder (3.) die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll aber für die Frage der wesentlichen Beeinträchtigung von Bedeutung sein, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger „

einer wesentlichen Änderung oder Anpassung seiner Entsorgungsstruktur gezwungen wäre oder die Ausschreibung von Entsorgungsleistungen unterlaufen würde“ (Gesetzesbegründung der BReg, BT-Drucks 17/6052, S. 88). Dass nur „wesentliche“ Beeinträchtigungen relevant sein sollen, geht auf eine entsprechende Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 29. Juni 2011

rück, wonach die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht bereits dann gefährdet sei, wenn die gewerbliche Sammlung z.B. strukturelle Änderungen im System des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erforderlich mache (Schomerus in Versteyl/Mann/ Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, RdNr. 50

§ 17

). Die Antragsgegnerin hat das Vorliegen einer (wesentlichen) Beeinträchtigung der Planungssicherheit in der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung ausschließlich damit begründet, dass „durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt“ (vgl. Bescheid vom 29.11.2012, S. 2 unten). In der Antragserwiderung wird vorgebracht, dass die „A... (…) im Stadtgebiet Aschaffenburg ein flächendeckendes Hol- und Bringsystem für Altkleider anbietet und umsetzt“, so dass - „sogar unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der gewerblichen Sammlung und auch ohne weiteren Blick auf andere Sammlungen“ - die Vorgaben des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG erfüllt seien. Die Antragsgegnerin hat sich insoweit

r Begründung ihrer Entscheidung allein auf den Wortlaut der Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG berufen. Allerdings hält die Kammer eine Auslegung dieser streitentscheidenden Regelung allein unter

grundelegung des Wortlauts für nicht ausreichend. Vielmehr sprechen hier die Auslegungskriterien der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte und des Normzwecks für ein restriktives Auslegungsergebnis: Im Einzelnen: Ausgangspunkt der Auslegung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG ist § 17 Abs. 3 Satz 1. Dieser normiert die grundsätzlichen Voraussetzungen, unter denen überwiegende öffentliche Interessen einer gewerbliche Sammlung entgegenstehen (Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, RdNr. 46

§ 17). Es handelt sich bei dieser Grundnorm des § 17 Abs. 3 Kr

WG nicht lediglich um eine gesetzliche Vermutungsregelung, vielmehr ist sie ausnahmslos anzuwenden und nicht widerleglich (Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 66. Erg.Lief. 2012, RdNr. 112

§ 17Kr

WG). Dies wird bereits anhand des Wortlauts deutlich: „Überwiegende öffentliche Interessen (…) stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn (…)“. In materieller Hinsicht besagt die Regelung, dass öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Drittbeauftragte und Entsorgungssysteme in ihrer Funktionsfähigkeit geschützt werden, sie aber Beeinträchtigungen hinzunehmen haben (Gesetzesbegründung der BReg., BT-Drucks, 17/6052, S. 87). Demgegenüber handelt es sich bei der Regelung des Satzes 3 des § 17 Abs. 3 KrWG - wie schon bei dem vorangegangenen Satz 2 - um eine widerlegbare Vermutungsregelung (Dippel in Schink/Versteyl, KrWG, RdNr. 65

§ 17; Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Rd

Nrn. 118, 129

§ 17Kr

WG). Bereits aus dem Wortlaut der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG („anzunehmen“) lässt sich entnehmen, dass selbst beim Vorliegen der genannten Voraussetzungen im Einzelfall nicht zwingend eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung

bejahen ist, die gewerbliche Sammlung vielmehr im Einzelfall

lässig sein kann (vgl. Beckmann/ Wübbenhorst, DVBl 2012, 1403/1408).

beachten ist damit, dass auch wenn eine der Fallkonstellationen des § 17 Abs. 3 Satz 2 oder 3 KrWG einschlägig ist, die Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. der wesentlichen Beeinträchtigung dessen Planungssicherheit und Organisationsverantwortung widerlegt werden kann. Denn „Annehmen“ bedeutet nach seinem Wortsinn, etwas vermuten (Dippel in Schink/Versteyl, KrWG, RdNr. 57

§ 17

, unter Bezugnahme auf www.duden.de/rechtschreibung/annehmen), was aber nicht impliziert, dass die angenommene Tatsache erwiesen ist. Der Gesetzgeber legt damit der Behörde die Verpflichtung auf, im Rahmen der Beurteilung die jeweiligen Umstände des Einzelfalls

berücksichtigen. Eine gewerbliche Sammlung darf deshalb nicht auf Grund einer restriktiven Auslegung des Gesetzeswortlauts durch die

ständige Behörde im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung der Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Entsorgungsträgers bzw. der wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung verhindert werden. Eine restriktive Auslegung der Vorschrift des § 17 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KrWG gebietet sich auch aus Gründen der Europarechtskonformität. Die Überlassungspflichten des § 17 KrWG für getrennt gesammelte Abfälle

r Verwertung aus privaten Haushalten schränken nach allgemeiner Ansicht die europäische Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit i.S.d. Art. 28 ff. AEUV ein (vgl. auch Gesetzesbegründung der BReg., BT-Drucks. 17/6052, S. 85; Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, RdNr. 141

§ 17Kr

WG m.w.N.). Voraussetzung für eine Rechtfertigung der Beschränkung der Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit auf der Grundlage des Art. 106 Abs. 2 AEUV ist, dass die Erfüllung der kommunalen Entsorgungsfunktion andernfalls rechtlich oder tatsächlich verhindert würde. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausreichend, dass die Entsorgungsaufgabe ohne die wettbewerbsbeschränkenden Maßnahmen oder Regelungen nicht

wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen erfüllt werden kann (EuGH vom 15.11.2007 Az. C 162/06, Slg. 2007 I-9911 ). So werden in der Literatur erhebliche Zweifel angemeldet, ob die Einschränkungen gewerblicher Sammlungen über das bisherige Maß hinaus durch die gesetzliche Neuregelung für die Erfüllung der Entsorgungsaufgaben der Kommunen

wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen erforderlich sind (Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, RdNr. 142

§ 17Kr

WG; Dippel in Schink/Versteyl, KrWG, RdNr. 63

§ 17

). Als besonders problematisch dürfte neben den Regelungen der Sätze 3 – 6 auch die des Satzes 2 Alt. 2 i.V.m. Satz 3 Nrn. 1 und 3 des § 17 Abs. 3 KrWG anzusehen sein (Klement, VerwArch 2012, 218/246). Denn im Unterschied

r Voraussetzung der „wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen“ ist die der „Planungssicherheit und Organisationsverantwortung“ in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

Art. 106Abs.

2 AUEV nicht verankert. Die Problematik der Europarechtskonformität war dem Gesetzgeber durchaus bewusst, wie sich bereits darin zeigt, dass er in der Gesetzesbegründung darauf hin weist, dass für die Auslegung der Vorschriften primär die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

Art. 106Abs. 2 AEUV heranzuziehen sei. Er führt weiter aus, dass mit Hilfe der Kollisionsklausel des Art. 17 Abs. 3 Kr

WG die einer gewerblichen Sammlung im Einzelfall entgegenstehenden öffentlichen Interessen bestimmt und im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abgewogen werden sollen (so die Gesetzesbegründung der BReg., BT-Drucks. 17/6042, S. 87). Um sicherzustellen, dass im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit nur eingeschränkt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Entsorgungsaufgaben der öffentlichen Hand

wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen

sichern, bedarf es damit einer europarechtskonformen, restriktiven Auslegung der Vorschriften (Beckmann/Wübbenhorst, DVBl 2012, 1403/1404). Diese restriktive Auslegung gilt in besonderem Maße für das Kriterium der haushaltsnahen oder sonstigen hochwertigen getrennten Erfassung und Verwertung der Abfälle. Damit werden die haushaltsnahe Erfassung und Verwertung der Abfälle (Holsystem) und sonstige hochwertige Erfassungssysteme unter Schutz gestellt, ohne dass eine derartige Ausgestaltung nationaler Regelungen der Mitgliedsstaaten vom Schutz der öffentlichen Entsorgung gemischter Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen durch Art. 16 Abs. 1 RL 2008/98/EG gedeckt wäre (Dippel in Schlink/Versteyl, RdNr. 66

§ 17; Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Rd

Nr. 144

§ 17Kr

WG). Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen kann nur eine einschränkende Auslegung der Ziffer 3 des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG, die im Einzelfall nicht das bloße Vorhandenseins eines Systems der haushaltsnahen oder sonstigen hochwertigen getrennten Erfassung und Verwertung der Abfälle durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger genügen lässt, sachgerecht sein. Hierbei kann der Umfang des Abfallentzugs nicht unberücksichtigt bleiben. Werden nämlich durch die gewerbliche Sammlung dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger lediglich geringere Mengen entzogen, kann von einer „wesentlichen“ Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung nicht ausgegangen werden (Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, RdNr. 128 ff.

§ 17Kr

WG; Beckmann/Wüb-benhorst, DVBl 2012, 1403/1408; Frenz, AbfallR 2012, 168/171). Da eine gewerbliche Sammlung in der Regel nur einen geringen Anteil des gesamten Abfallaufkommens umfasst, ergeben sich hierdurch jedenfalls keine wesentlichen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit. Auch wird die Planbarkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht durch eine anteilige Abfallerfassung der gewerblichen Sammlung in der Regel nicht beeinflusst.

mindest bei einem Prozentsatz von 10% oder 15% einer getrennt erfassten Abfallfraktion kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies

einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit führt (Dippel in Schink/Versteyl, RdNr. 66

§ 17

;

einem prozentualen Verhältnis bei § 13 KrW-AbfG siehe BayVGH vom 29.3.2012 Az. 20 ZB 11.2834 ; OVG Lüneburg vom 26.5.2012 Az. 7 ME 20/10 – beide juris). Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Frage der Widerleglichkeit der Vermutungsregelung kann von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung demnach nur dann gesprochen werden, wenn dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Abfälle in einer Größenordnung entzogen werden, die eine Getrennterfassung und Verwertung

wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen nicht mehr möglich macht. Es reicht hierfür nicht aus, dass der Gewinn des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers geschmälert wird. Notwendig ist vielmehr, dass durch gewerbliche Sammlungen Abfälle in einer Größenordnung entzogen werden, dass unter Berücksichtigung der Erlöserwartungen und der Absicherung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch die Gebührenpflicht eine Aufgabenerfüllung

wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen nicht mehr möglich ist (Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, RdNr. 129

§ 17Kr

WG; Beckmann/Wübbenhorst, DVBl 1403/1409). Gemessen an dieser restriktiven, europarechtskonformen Auslegung spricht vieles dafür, dass die Antragsgegnerin das Rechtsinstitut der widerlegbaren Vermutung verkannt, keine Einzelfallprüfung durchgeführt, vielmehr allein das Vorliegen eines Holsystems als ausreichend angesehen hat. In diesem

sammenhang stellt sich nämlich insbesondere die Frage, ob angesichts der Gesamtmenge des Textil-Abfalls von ca. 350 Tonnen pro Jahr (nach den Angaben der A...: 5 kg pro Einwohner und Jahr bei knapp 70.000 Einwohnern) und der angezeigten Sammelmenge der Antragstellerin von ca. 5 Tonnen pro Monat die Planungssicherheit der A... wesentlich beeinträchtigt wird. Hinzu kommt, dass sich selbst aus der Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, der A..., keine konkreten Tatsachen entnehmen lassen, die eine „wesentliche“ Beeinträchtigung ihrer Planungssicherheit und Organisationsverantwortung erwarten ließe. So wird neben Aussagen

r allgemeinen Müll- und Müllgebührensituation in der Stadt Aschaffenburg,

r Marktsituation im Alttextilienmarkt und

r Situation im Umfeld von Containerstandorten (Bürgerbeschwerden wegen Verschmutzungen)

r Begründung der überwiegenden öffentlichen Interessen vorgebracht, dass die kommunale Sammlung nur aufrecht erhalten werden könne, wenn entsprechende Mengen aus den Haushalten bereit gestellt werden könnten. Nachdem die Antragstellerin bereits seit mehreren Jahren nach ihren eigenen, nicht bestrittenen, Angaben mittels Containern mehrere Tonnen Alttextilien monatlich im Stadtgebiet Aschaffenburg gesammelt hat und in

kunft eine gleichbleibende monatliche Sammelmenge von ca. 5 Tonnen anstrebt, spricht nichts dafür, dass der A... künftig geringere Mengen als bisher

fließen. Die von ihr geplante bzw. in Ansätzen bereits eingeleitete Straßensammlung dürfte – so die eigenen Erwartungen – dazu führen, dass eine deutliche Steigerung der von ihr eingesammelten Abfallmenge herbeigeführt wird. Jedenfalls spricht nichts dafür, dass durch die Beibehaltung der gewerblichen Sammlung eine wesentliche Änderung der Entsorgungsstruktur der A... erforderlich wäre. Anhaltspunkte dafür, dass die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung der A... wesentlich gefährdet würden, sind nach allem für die Kammer

m jetzigen Stand des Verfahrens nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass die

ständige Behörde verpflichtet ist, die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Einschreitens

prüfen. Es gilt im Untersagungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz des Art. 24 BayVwVfG; das heißt, die Behörde hat die für das Einschreiten entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen

ermitteln und sie trägt im Rahmen des Verwaltungsrechtsstreits die materielle Beweislast für den Sachverhalt, aus dem sich die überwiegenden Interessen ergeben, die eine Untersagung der gewerblichen Sammlungen rechtfertigen sollen (Schomerus in Versteyl/Mann/ Schomerus, KrWG, RdNr. 51

§ 17; Beckmann/Wübbenhorst, DVBl 2012, 1403/1411; VG Gelsenkirchen vom 30.7.2011 Az.

14 L 372/10 – juris). Nach allem kommt es im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Rückausnahme des § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG nicht mehr entscheidend an. Auf den von der Antragsgegnerin angestellten Leistungsvergleich zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Antragstellerin war deshalb hier nicht weiter einzugehen. 2.2.2. Darüber hinaus begegnet die von der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid durchgeführte Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit insoweit erheblichen Bedenken, als die Untersagung für erforderlich gehalten wird, weil kein milderes, gleich geeignetes Mittel vorliege, das

m selben Ergebnis führen würde. Eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG ist der stärkste Eingriff in die Rechte des gewerblichen Abfallsammlers. Sie ist mithin im Hinblick auf den sich nach verfassungsrechtlichen Anforderungen (Art. 12 Abs. 1 GG) ergebenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als ultima ratio anzusehen (Dippel in Schink/Versteyl, KrWG, RdNr. 24

§ 18

). Ansatzpunkt der rechtlichen Betrachtung ist auch hier die Frage, ob die Regelungen des Konkurrenzverhältnisses zwischen öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und gewerblichen Sammlern im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV erforderlich sind, um die Erfüllung der besonderen Aufgaben, mit denen ersterer betraut worden ist, d.h. deren Funktionsfähigkeit,

gewährleisten (Gesetzesbegründung der BReg., BT-Drucks. 17/6052, S. 85). Nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG kann die

ständige Behörde die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG sicherzustellen. Eine Untersagung scheidet dann aber aus, wenn mit Hilfe von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sichergestellt werden kann, dass die genannten Voraussetzungen vorliegen. Die gewählte Maßnahme muss also erforderlich sein, es darf kein milderes Mittel geben. Die vg. Rangfolge als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, wonach die Behörde die Sammlung (nur dann)

untersagen hat, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen „anders nicht

gewährleisten ist“. Hier wäre naheliegend gewesen, die angezeigte Sammlung jedenfalls unter Berücksichtigung der Einschränkungsmöglichkeiten des § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG - beispielsweise mit einer Bedingung - so

organisieren, dass ihr überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Allerdings hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung die Prämisse

Grunde gelegt, dass es unerheblich sei, ob durch andere Sammlungen dem System viel oder wenig Abfall entzogen wird und dass es allein darauf ankomme, dass Abfall entzogen wird (Bescheid S. 4 Mitte). Daraus wurde dann die Konsequenz gezogen, dass z.B. durch Bedingungen oder Auflagen das entgegenstehende öffentliche Interesse nicht ausgeräumt werden kann. Verkannt wurde dabei aber, dass durch eine Festschreibung der

sammelnden Menge (laut Antrag 5 Tonnen pro Monat) die gesetzliche Voraussetzung des § 17 Abs. 2 KrWG (Funktionsfähigkeit) eingehalten werden kann. Darüber hinaus spricht hier vieles für die Anwendung der Sonderregelung für bestehende Sammlungen nach § 18 Abs. 7 KrWG. Im Einzelnen: Nach dieser Vorschrift ist bei Anordnungen nach § 18 Abs. 5 und 6 KrWG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung

beachten, soweit eine gewerbliche Sammlung, die

m Zeitpunkt des Inkrafttretens des KrWG bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat. Nicht teilen kann die Kammer die von der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung geäußerte Rechtsauffassung, dass der in § 18 Abs. 7 KrWG normierte Vertrauensschutz für gebundene Entscheidungen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht gelte. Dies widerspricht schon dem eindeutigen Wortlaut der Regelung („ist bei Anordnungen nach Absatz 5 …“). Des Weiteren bleibt zwar festzustellen, dass sich der Aussagegehalt von Abs. 7 nicht ohne Weiteres erschließt (Weidemann, AbfallR 1012, 96/100; Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, RdNr. 46

§ 18Kr

WG). Nach der Gesetzesbegründung soll es sich aber um eine materiell-rechtliche Privilegierung für bestehende gewerbliche Sammlungen handeln, mit dem Zweck diese unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit, insbesondere des Vertrauensschutzes, der auch für die Schutzgüter des Art. 14 GG relevant ist, schonend an die neue Rechtslage heranzuführen (Gesetzesbegründung der BReg. BT-Drucks. 17/6053, S. 89). Warum dann aber das gesetzliche Bestandschutzkonzept für bestehende Sammlungen, das sich an verfassungsrechtlichen Anforderungen messen lassen muss, die sich aus dem Grundrechtsschutz der betroffenen Unternehmen (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 GG) ergeben, ausgerechnet bei dem weitgehendsten Eingriff, nämlich der Untersagung der gewerblichen Sammlung, keine Geltung beanspruchen soll, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar (in diesem Sinn auch: Beckmann in Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, RdNrn. 47 f.

§ 18Kr

WG; Dippel in Schink/Ver-steyl, KrWG, RdNr. 33 ff.

§ 18; Weidemann, Abfall

R 2012, 96/101 f.; Beckmann/Wübbenhorst, DVBl 1403/1411 f.; a.A. aber ohne Begründung: Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, RdNr. 20

§ 18und Giesberts in Beck`scher Online-Kommentar Umweltrecht, Stand 1.10.2012, Rd

Nr. 20

§ 18Kr

WG). Dies gilt umso mehr, als es anerkannt ist, dass bei einer gebundenen Untersagungsentscheidung „neuer“ Sammlungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden ist und dies von der Antragsgegnerin im Rahmen der streitgegenständlichen Entscheidung auch so praktiziert wurde. Schließlich ist hier auch fraglich, ob durch die bisherige Sammlung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet wurde. Im streitgegenständlichen Bescheid kommt schon nicht klar

m Ausdruck, ob die Antragsgegnerin bei ihrer negativen Entscheidung

§ 18Abs. 7 Kr

WG davon ausgegangen ist, dass in der Vergangenheit keine Sammlung stattgefunden oder ob diese stattgefunden, aber die Funktionsfähigkeit gefährdet hat. Sie beschränkt sich lediglich auf die Aussage, dass die Antragstellerin trotz mehrfacher Aufforderung keine „näheren Angaben

r gewerblichen Sammlung gemacht“ habe, so dass es nicht möglich gewesen sei, die „Rechtmäßigkeit der vor dem 01.06.2012 (…) eventuell durchgeführten Sammlungen

prüfen“. Dies trägt jedoch offensichtlich nicht die ablehnende Entscheidung. Denn es wurde hier von der Antragstellerin schon nach den Angaben in der Anzeige vom

  1. August 2012 (einschließlich der vorgelegten Unterlagen) und im E-Mail vom
  2. November 2012 ausreichend dargelegt, dass sie seit mehreren Jahren Sammlungen im Stadtgebiet von Aschaffenburg mit

letzt 21 Containern durchgeführt hat. Auch die A... geht in ihrer Stellungnahme von Container-Sammlungen aus, wenn sie auf Bürgerbeschwerden wegen Verschmutzungen verweist. Soweit die Antragstellerin keine Angaben

den konkreten Standorten gemacht hat, ist dies für die Frage, ob vor Inkrafttreten des Gesetzes Sammlungen stattgefunden haben, nicht entscheidend. Bestandsgeschütze gewerbliche Sammlungen können gemäß § 18 Abs. 7 KrWG aber nur dann eingeschränkt - und erst Recht nur dann untersagt - werden, wenn diese in der Vergangenheit die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund der Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Entsorgungssystems nicht gefährdet haben. Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung hat aber weder der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger noch die

ständige Behörde vorgebracht. 2.

  1. Die Antragsgegnerin hat den streitgegenständlichen Bescheid vom
  2. November 2012

nächst nicht auf den Untersagungsgrund der Unzuverlässigkeit (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG) gestützt, sie hat vielmehr diesen Untersagungsgrund erst mit ihrer Klageerwiderung vom

  1. Januar 2013 im Klageverfahren W 4 K 12.1129 unter Vorlage der Kopien der vom Regierungspräsidium Gießen gegenüber der Antragstellerin sowie deren Geschäftsführern W... B... und J... N... verfügten Gewerbeuntersagungen vom
  2. Dezember 2012 eingebracht. Sie hat dabei ausgeführt, dass damit aus diesen Gewerbeuntersagungen Tatsachen bekannt seien, aus denen sich Bedenken gegen die

verlässigkeit der Antragstellerin sowie deren beiden Geschäftsführern ergäben. Diese nach Ergehen der behördlichen Anordnung eingetretene Änderung der Sachlage kann grundsätzlich im Rahmen dieses Verfahrens bei der gerichtlichen Prüfung herangezogen werden. Denn bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO

treffenden Interessenabwägung ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, RdNr. 147

§ 80). Nach anderer Auffassung (Schmidt in Eyermann, Vw

GO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 83 f.

§ 80

) muss sich der Prüfungs- und Entscheidungszeitpunkt wegen der materiell-rechtlichen Akzessorietät der Interessenabwägung mit der des Hauptsacheverfahrens decken, wenn die Interessenabwägung im Hinblick auf die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs vorgenommen wird. Auch danach sind im hiesigen Verfahren Veränderungen der Sach- und Rechtslage

berücksichtigen, denn bei der streitgegenständlichen Anordnung handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt (BayVGH vom 24.7.2012 Az. 20 CS 12.841 – beck-online). Denn diese verbietet der Antragstellerin generell für die

kunft im Stadtgebiet der Antragsgegnerin die gewerbliche Sammlung von Alttextilien, erschöpft sich also nicht im Verlangen eines einmaligen Tuns oder Unterlassens. Es ist anerkannt, dass die Verwaltungsgerichte auch im Rahmen der Anfechtungsklage bei der Beurteilung derartiger Dauerverwaltungsakte die Sach- und Rechtslage

m Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung

berücksichtigen haben, wenn – wie hier – das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 2/10 – juris). Umstritten ist, ob und inwieweit die Verwaltung in der Lage ist, eine inhaltlich fehlerhafte Begründung, die nach ihrem Willen die Entscheidung tragen soll, mit heilender Wirkung noch nach Erhebung der Klage durch eine inhaltlich fehlerfreie

ersetzen, bzw. ob eine solche sogar noch durch das Verwaltungsgericht nachgeschoben werden kann. Einer Entscheidung bedarf diese Frage vorliegend allerdings nicht, da im Rahmen der summarischen Prüfung erhebliche Bedenken bestehen, ob die Antragsgegnerin vom Untersagungsgrund der mangelnden

verlässigkeit der Antragstellerin bzw. ihrer Geschäftsführer ausgehen durfte. Im Einzelnen: Bei der Prüfung, ob Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die

verlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, kommt der Verwaltung – wie bei der insoweit gleichlautenden Regelung des außer Kraft getretenen § 49 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG – ein Beurteilungsspielraum

. Die Behörde muss

nächst prüfen, ob in dem jeweiligen Sachverhalt Anhaltspunkte für eine mögliche Unzuverlässigkeit vorliegen. Anschließend ist

ermitteln, ob diese in der Vergangenheit liegenden Tatsachen geeignet sind, Bedenken gegen die

verlässigkeit in der

kunft

begründen. Somit muss die

ständige Behörde beurteilen, ob aufgrund der ermittelten Tatsachen die Möglichkeit eines nicht ordnungsgemäßen Verhaltens nach den Umständen des Einzelfalls und nach sachlicher, auf konkreten Feststellungen begründeter Prognose nicht von der Hand

weisen ist. Es ist eine eigene Prognoseentscheidung auf Grund vorhandener Tatsachen

treffen (Dippel in Schink/Versteyl, RdNr. 23

§ 18; VG München vom 26.1.2012 Az.

M 17 K 11.3422 – juris -

§ 49Kr

W-/AbfG; Kersting in Landmann/Roh-mer, Umweltrecht, Stand: 64. Erg. Lief. 2011, RdNr. 67

§ 49Kr

W-/AbfG). Bereits eine negative Prognose ist für eine Untersagung ausreichend, es bedarf keiner konkreten Feststellung der Unzuverlässigkeit (BayVGH vom 28.9.2009 Az. 20 ZB 09.1562 - juris; Dippel in Schink/Versteyl, KrWG, RdNr. 23

§ 18

). Solche Tatsachen können auch Vorstrafen aufgrund von Tatbeständen - oder sonstige Verfahren (z.B. Bußgeldverfahren) - sein, die einen Rückschluss auf die

verlässigkeit ordnungsgemäßer Abfallentsorgung rechtfertigen. Die Behörde kann sich in diesen Fällen aber nicht allein auf das „fremde“ Verfahren berufen, sondern muss selbst ermitteln, ob die Annahme der die Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Tatsachen hinreichend bewiesen sind (Wendenburg in von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Stand 2004, RdNr. 18

§ 49Kr

W-/AbfG). Gemessen an diesen Maßstäben bleibt festzustellen, dass der Kammer beim derzeitigen Stand des Verfahrens keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die dafür sprächen, dass die Antragsgegnerin eine umfassende Ermittlung der relevanten Daten durchgeführt bzw. eine eigene Prognoseentscheidung getroffen hätte. Vielmehr sprechen die Ausführungen in der Klagebegründung dafür, dass sie sich ausschließlich auf die „Gewerbeuntersagungen wegen Unzuverlässigkeit“ berufen hat. Es ist derzeit davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin pauschal die vom Regierungspräsidium Gießen mit Bescheiden vom 6. Dezember 2012 verfügten Gewerbeuntersagungen als Grund für die streitgegenständliche Untersagung der gewerblichen Sammlung herangezogen hat und gerade keine eigene Wertung des diesen Entscheidungen

Grunde liegenden Sachverhalts getroffen hat. Dies ist auch deshalb problematisch, weil die Gewerbeuntersagungen nicht bestandskräftig sind, sondern hiergegen noch im Jahr 2012 Anfechtungsklagen beim Verwaltungsgericht Gießen erhoben wurden, wie eine telefonische Anfrage beim Regierungspräsidium Gießen ergeben hat. Ob die Antragsgegnerin sich in Kenntnis oder Unkenntnis dieses Umstands auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG berufen hat, ist nicht erkennbar. 3. Nach allem spricht nach einer summarischen Prüfung anhand des derzeitigen Verfahrensstands viel mehr für als gegen einen Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren. Selbst wenn aber noch von offenen Erfolgsaussichten gesprochen werden könnte, würde im vorliegenden Fall das Suspensivinteresse der Antragstellerin das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung überwiegen. Hierbei ist

berücksichtigen, dass sich der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ohne Weiteres auf eine während des Hauptsachverfahrens – gegenüber der bisherigen Sachlage – unverändert bleibende Situation einstellen kann,

mal die Einführung des Holsystems erst im Anlaufen begriffen ist. Demgegenüber droht der Antragstellerin im Falle der Untersagung die Gefahr, das Sammelgebiet dauerhaft

verlieren und im Stadtgebiet der Antragsgegnerin vom Markt verdrängt

werden. IV. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer III des Bescheids vom 29. November 2012 ist ebenfalls begründet. In der Ziffer III des vorgenannten Bescheids wurde der Antragstellerin für den Fall, dass sie ihrer Verpflichtung

r Unterlassung einer gewerblichen Sammlung von Alttextilien

widerhandelt, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR angedroht. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO war die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage bezüglich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, da aufgrund des Wegfalls des Sofortvollzugs in Ziffer II dieses Beschlusses eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG) entfallen ist. V. Nach allem war den Anträgen stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei orientiert sich das Gericht bei der Bewertung des Interesses der Antragstellerin an dem vorliegenden Verfahren an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004, wonach in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Streitwert regelmäßig auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts

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