r Frage einer restriktiven, europarechtskonformen Auslegung des § 17 Abs. 3 KrWG.2) Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung kann im Rahmen der widerlegbaren Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG nur gesprochen werden, wenn dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht nur geringe Mengen Abfall entzogen werden.3)
r Frage der Anwendbarkeit der Sonderregelung des § 18 Abs. 7 KrWG für bestehende Sammlungen bei Untersagungen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG.Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers;Wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung;Haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle;Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei bestehenden Sammlungen Untersagung einer Sammlung; gewerbliche Sammlung von Alttextilien; Ausnahme von der Überlassungspflicht; Entgegenstehen überwiegender öffentlicher Interessen Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer I des Bescheids der Stadt Aschaffenburg vom
erlassen, antwortete die Antragstellerin mit E-Mail vom
den bisher durchgeführten Sammlungen.
widerhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR an (Ziffer III).
r Begründung wurde ausgeführt: Die Untersagungsverfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Bei dem
r Sammlung vorgesehenen Stoff handele es sich um Abfall, der gemäß § 17 Abs. 1 KrWG überlassungspflichtig sei; eine Ausnahme von der Überlassungspflicht gemäß § 17 Abs. 2 KrWG liege nicht vor. Der gewerblichen Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen, weil sie nach ihrer konkreten Ausgestaltung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährde, die wiederum anzunehmen sei, wenn die dortige Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt werde. Eine solche Beeinträchtigung liege hier vor, weil durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst würden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführe. Die von der Antragstellerin angebotene Sammlung und Verwertung erweise sich nicht als wesentlich leistungsfähiger als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angebotene Leistung. Letzterer biete seit Jahren ein fest etabliertes Bringsystem in den städtischen Recyclinghöfen an und habe seit September diesen Jahres ein Holsystem ins Leben gerufen. Demgegenüber erfolge die gewerbliche Sammlung im Rahmen einer Containersammlung. Es handele sich also um ein Bringsystem, für das die Flächendeckung nicht belegt sei. Die Untersagung sei auch nicht unverhältnismäßig. Sie sei geeignet, eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
verhindern. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger habe eingewandt, dass durch die gewerbliche Sammlung im
sammenwirken mit anderen Sammlungen seine Sammlung im Holsystem in seiner wirtschaftlich sinnvollen Durchführbarkeit gefährdet sei. Denn diese könne nur aufrechterhalten werden, wenn genügend Alttextilien aus den Privathaushalten
r Verfügung stünden. Die Untersagung sei erforderlich, da kein milderes, gleich geeignetes Mittel
m selben Erfolg führe. Die Untersagung sei auch angemessen. Die Antragstellerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz gemäß § 18 Abs. 7 KrWG berufen. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergebe, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, das sich aus der Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung ergebe, überwiege.
r Begründung wurde vorgetragen: Das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche besondere Vollzugsinteresse sei hier nicht gegeben. Das von der Antragsgegnerin behauptete Argument der Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung trage nicht. Auch sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gerechtfertigt, weil ein Überwiegen des Vollzugsinteresses der Öffentlichkeit nicht bestehe. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Untersagungsanordnung übersehen, dass gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegen müsse. Die Antragsgegnerin habe dabei die im Rahmen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG geforderte hinreichende Abwägung der
berücksichtigenden Interessen nicht durchgeführt und die in § 17 Abs. 3 KrWG näher konkretisierten Gründe, die auf überwiegende Interessen hinweisen, nicht ermittelt und dargelegt. Sie habe keinerlei Tatsachen dafür vorgebracht, dass eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegeben sei. Hierfür wäre auf das Verhältnis zwischen Gesamtabfallaufkommen und dem Abfallanteil der gewerblichen Sammlung einzugehen gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der Mengenanteil der angestrebten Sammlung am Gesamtaufkommen unter 10% liege, so dass keinerlei Gefährdungen
befürchten seien. Eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hätte durch konkrete Zahlen belegt werden müssen. Die von der Antragsgegnerin bejahte Gefährdung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung reiche nicht aus; das Gesetz verlange diesbezüglich eine wesentliche Beeinträchtigung. Die Antragsgegnerin habe auch hinsichtlich des Vergleichs der Leistungsfähigkeit keine konkreten Planungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorgelegt; dessen Präferenz sei nicht sachlich begründet.
m Sammlungssystem der A... würden keinerlei konkrete Angaben gemacht, die aber erforderlich seien, um über die Leistungsfähigkeit entscheiden
können. Wenn die Antragsgegnerin nun rüge, dass sie - die Antragstellerin - keine „Aschaffenburg-spezifischen Daten“ vorgelegt habe, liege dies daran, dass diese
keinem Zeitpunkt gefordert worden seien.
den Container-Standorten könnten nähere Angaben nicht gefordert werden.
verlässigkeit der Antragstellerin wie auch ihrer Geschäftsführer ergäben. Sie legte hierzu Kopien der vom Regierungspräsidium Gießen gegenüber der Antragstellerin sowie deren Geschäftsführern W... B... und J... N... verfügten Gewerbeuntersagungen vom
lässig. Die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Untersagungsanordnung der Stadt Aschaffenburg vom 29. November 2012 entfällt, weil die Behörde in Ziffer II des Tenors des Bescheids die in Ziffer I getroffene Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat. In diesem Fall kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Soweit der Antrag gegen die in Ziffer III des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Zwangsgeldandrohung gerichtet ist, ist er ebenfalls
lässig und insbesondere statthaft. Denn nach Art. 21 a Satz 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Gemäß Art. 21 a Satz 2 VwZVG gelten § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der VwGO entsprechend. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in einem solchen Fall auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. III. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer I des Bescheids vom
). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. 1. Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Die Begründung des Sofortvollzugs erfordert besondere, auf den Einzelfall bezogene, konkrete Gründe, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Schmidt in Eyermann, VwGO, Rd.Nr. 43
). In diesem Sinne ist eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts nicht ausreichend. Allerdings dürfen andererseits nicht allzu hohe Anforderungen an die Begründung gestellt werden (Schmidt in Eyermann, VwGO, Rd.Nr. 43
der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt
prüfen („Warnfunktion“), ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (BayVGH vom 24.3.1999 Az. 10 CS 99.27 BayVBl. 1999, 465). Die Antragsgegnerin hat schlüssig dargelegt, dass sich das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung aus dem Erfordernis der Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung ergebe und dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung
befürchten sei, dass die Antragstellerin die bereits begonnene Sammlung durchführen und damit vollendete Tatsachen schaffen werde, als sie werthaltige Abfälle sammeln werde. Diese Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt den vg. Anforderungen. Sie zeigt, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war und enthält die Erwägungen, die sie für die Anordnung des Sofortvollzugs als maßgeblich angesehen hat. Ob diese Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in inhaltlicher Hinsicht
überzeugen vermag – oder wie die Antragstellerseite rügt – „nicht trägt“, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses. 2. Die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die von der Antragsgegnerin auf § 18 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes
r Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen vom
ständigkeit der Antragsgegnerin betreffend den Bescheid vom
ständigkeitsnorm für den Vollzug des neuen KrWG, übersieht sie § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung
r Übertragung von
ständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (Abfallzuständigkeitsverordnung - AbfZustV) in der seit dem
ständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde für die Entgegennahme der Anzeige einer gewerblichen Sammlung nach § 18 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG und aller mit gewerblichen Sammlungen
sammenhängenden Anordnungen und Maßnahmen normiert. Kreisverwaltungsbehörde ist hier die kreisfreie Stadt Aschaffenburg (vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO). 2.2. Als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Untersagungsverfügung kommt hier allein § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als lex specialis gegenüber § 62 KrWG in Betracht. Danach hat die Kreisverwaltungsbehörde die Durchführung der angezeigten Sammlung
untersagen, wenn
verlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder
gewährleisten ist. 2.2.1. Die Antragsgegnerin hat die streitgegenständliche Anordnung
nächst - und zwar ausschließlich - auf die Befugnisnorm des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG gestützt, wonach die Sammlung
untersagen ist, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht
gewährleisten ist. Es ist aber nach einer summarischen Prüfung sehr fraglich, ob der streitgegenständliche Bescheid hierin seine Rechtfertigung finden kann. Im Einzelnen: Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gilt die Überlassungspflicht für Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 1 KrWG) dann nicht, wenn die Abfälle durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
geführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Voraussetzung für die
lässigkeit der von der Antragstellerin angezeigten gewerblichen Sammlung (vgl. hierzu § 3 Abs. 18 KrWG) ist demnach
nächst, dass die gesammelten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
geführt werden. Nachdem dies zwischen den Parteien nicht umstritten ist, ist vom Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals auszugehen. Weitere Voraussetzung der Ausnahme von der Überlassungspflicht ist bei einer gewerblichen - im Unterschied
r gemeinnützigen - Sammlung, dass überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG stehen einer gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im
sammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Die Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wird in § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG konkretisiert. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist danach anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten
wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Von diesen beiden Tatbestandsvarianten hat die Antragsgegnerin vorliegend allein die zweite („wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung“) herangezogen. Für die erste Fallkonstellation („Verhinderung der Erfüllung der bestehenden Entsorgungspflichten
wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen“) wurde hier von Seiten der Antragsgegnerin nichts vorgetragen. Es ist auch sonst nichts ersichtlich, was für die Annahme dieser Alternative sprechen würde, so dass sie hier ausscheidet. Wann von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung auszugehen ist, hat der Gesetzgeber nicht abschließend („insbesondere“) geregelt. Er hat sich vielmehr auf die widerleglichen Vermutungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 – 3 KrWG beschränkt. Danach ist eine solche insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung (1.) Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, (2.) die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder (3.) die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll aber für die Frage der wesentlichen Beeinträchtigung von Bedeutung sein, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger „
einer wesentlichen Änderung oder Anpassung seiner Entsorgungsstruktur gezwungen wäre oder die Ausschreibung von Entsorgungsleistungen unterlaufen würde“ (Gesetzesbegründung der BReg, BT-Drucks 17/6052, S. 88). Dass nur „wesentliche“ Beeinträchtigungen relevant sein sollen, geht auf eine entsprechende Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 29. Juni 2011
rück, wonach die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht bereits dann gefährdet sei, wenn die gewerbliche Sammlung z.B. strukturelle Änderungen im System des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erforderlich mache (Schomerus in Versteyl/Mann/ Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, RdNr. 50
). Die Antragsgegnerin hat das Vorliegen einer (wesentlichen) Beeinträchtigung der Planungssicherheit in der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung ausschließlich damit begründet, dass „durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt“ (vgl. Bescheid vom 29.11.2012, S. 2 unten). In der Antragserwiderung wird vorgebracht, dass die „A... (…) im Stadtgebiet Aschaffenburg ein flächendeckendes Hol- und Bringsystem für Altkleider anbietet und umsetzt“, so dass - „sogar unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der gewerblichen Sammlung und auch ohne weiteren Blick auf andere Sammlungen“ - die Vorgaben des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG erfüllt seien. Die Antragsgegnerin hat sich insoweit
r Begründung ihrer Entscheidung allein auf den Wortlaut der Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG berufen. Allerdings hält die Kammer eine Auslegung dieser streitentscheidenden Regelung allein unter
grundelegung des Wortlauts für nicht ausreichend. Vielmehr sprechen hier die Auslegungskriterien der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte und des Normzwecks für ein restriktives Auslegungsergebnis: Im Einzelnen: Ausgangspunkt der Auslegung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG ist § 17 Abs. 3 Satz 1. Dieser normiert die grundsätzlichen Voraussetzungen, unter denen überwiegende öffentliche Interessen einer gewerbliche Sammlung entgegenstehen (Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, RdNr. 46
WG nicht lediglich um eine gesetzliche Vermutungsregelung, vielmehr ist sie ausnahmslos anzuwenden und nicht widerleglich (Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 66. Erg.Lief. 2012, RdNr. 112
WG). Dies wird bereits anhand des Wortlauts deutlich: „Überwiegende öffentliche Interessen (…) stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn (…)“. In materieller Hinsicht besagt die Regelung, dass öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Drittbeauftragte und Entsorgungssysteme in ihrer Funktionsfähigkeit geschützt werden, sie aber Beeinträchtigungen hinzunehmen haben (Gesetzesbegründung der BReg., BT-Drucks, 17/6052, S. 87). Demgegenüber handelt es sich bei der Regelung des Satzes 3 des § 17 Abs. 3 KrWG - wie schon bei dem vorangegangenen Satz 2 - um eine widerlegbare Vermutungsregelung (Dippel in Schink/Versteyl, KrWG, RdNr. 65
Nrn. 118, 129
WG). Bereits aus dem Wortlaut der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG („anzunehmen“) lässt sich entnehmen, dass selbst beim Vorliegen der genannten Voraussetzungen im Einzelfall nicht zwingend eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung
bejahen ist, die gewerbliche Sammlung vielmehr im Einzelfall
lässig sein kann (vgl. Beckmann/ Wübbenhorst, DVBl 2012, 1403/1408).
beachten ist damit, dass auch wenn eine der Fallkonstellationen des § 17 Abs. 3 Satz 2 oder 3 KrWG einschlägig ist, die Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. der wesentlichen Beeinträchtigung dessen Planungssicherheit und Organisationsverantwortung widerlegt werden kann. Denn „Annehmen“ bedeutet nach seinem Wortsinn, etwas vermuten (Dippel in Schink/Versteyl, KrWG, RdNr. 57
, unter Bezugnahme auf www.duden.de/rechtschreibung/annehmen), was aber nicht impliziert, dass die angenommene Tatsache erwiesen ist. Der Gesetzgeber legt damit der Behörde die Verpflichtung auf, im Rahmen der Beurteilung die jeweiligen Umstände des Einzelfalls
berücksichtigen. Eine gewerbliche Sammlung darf deshalb nicht auf Grund einer restriktiven Auslegung des Gesetzeswortlauts durch die
ständige Behörde im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung der Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Entsorgungsträgers bzw. der wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung verhindert werden. Eine restriktive Auslegung der Vorschrift des § 17 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KrWG gebietet sich auch aus Gründen der Europarechtskonformität. Die Überlassungspflichten des § 17 KrWG für getrennt gesammelte Abfälle
r Verwertung aus privaten Haushalten schränken nach allgemeiner Ansicht die europäische Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit i.S.d. Art. 28 ff. AEUV ein (vgl. auch Gesetzesbegründung der BReg., BT-Drucks. 17/6052, S. 85; Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, RdNr. 141
WG m.w.N.). Voraussetzung für eine Rechtfertigung der Beschränkung der Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit auf der Grundlage des Art. 106 Abs. 2 AEUV ist, dass die Erfüllung der kommunalen Entsorgungsfunktion andernfalls rechtlich oder tatsächlich verhindert würde. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausreichend, dass die Entsorgungsaufgabe ohne die wettbewerbsbeschränkenden Maßnahmen oder Regelungen nicht
wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen erfüllt werden kann (EuGH vom 15.11.2007 Az. C 162/06, Slg. 2007 I-9911 ). So werden in der Literatur erhebliche Zweifel angemeldet, ob die Einschränkungen gewerblicher Sammlungen über das bisherige Maß hinaus durch die gesetzliche Neuregelung für die Erfüllung der Entsorgungsaufgaben der Kommunen
wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen erforderlich sind (Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, RdNr. 142
WG; Dippel in Schink/Versteyl, KrWG, RdNr. 63
). Als besonders problematisch dürfte neben den Regelungen der Sätze 3 – 6 auch die des Satzes 2 Alt. 2 i.V.m. Satz 3 Nrn. 1 und 3 des § 17 Abs. 3 KrWG anzusehen sein (Klement, VerwArch 2012, 218/246). Denn im Unterschied
r Voraussetzung der „wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen“ ist die der „Planungssicherheit und Organisationsverantwortung“ in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
2 AUEV nicht verankert. Die Problematik der Europarechtskonformität war dem Gesetzgeber durchaus bewusst, wie sich bereits darin zeigt, dass er in der Gesetzesbegründung darauf hin weist, dass für die Auslegung der Vorschriften primär die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
WG die einer gewerblichen Sammlung im Einzelfall entgegenstehenden öffentlichen Interessen bestimmt und im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abgewogen werden sollen (so die Gesetzesbegründung der BReg., BT-Drucks. 17/6042, S. 87). Um sicherzustellen, dass im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit nur eingeschränkt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Entsorgungsaufgaben der öffentlichen Hand
wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen
sichern, bedarf es damit einer europarechtskonformen, restriktiven Auslegung der Vorschriften (Beckmann/Wübbenhorst, DVBl 2012, 1403/1404). Diese restriktive Auslegung gilt in besonderem Maße für das Kriterium der haushaltsnahen oder sonstigen hochwertigen getrennten Erfassung und Verwertung der Abfälle. Damit werden die haushaltsnahe Erfassung und Verwertung der Abfälle (Holsystem) und sonstige hochwertige Erfassungssysteme unter Schutz gestellt, ohne dass eine derartige Ausgestaltung nationaler Regelungen der Mitgliedsstaaten vom Schutz der öffentlichen Entsorgung gemischter Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen durch Art. 16 Abs. 1 RL 2008/98/EG gedeckt wäre (Dippel in Schlink/Versteyl, RdNr. 66
Nr. 144
WG). Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen kann nur eine einschränkende Auslegung der Ziffer 3 des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG, die im Einzelfall nicht das bloße Vorhandenseins eines Systems der haushaltsnahen oder sonstigen hochwertigen getrennten Erfassung und Verwertung der Abfälle durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger genügen lässt, sachgerecht sein. Hierbei kann der Umfang des Abfallentzugs nicht unberücksichtigt bleiben. Werden nämlich durch die gewerbliche Sammlung dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger lediglich geringere Mengen entzogen, kann von einer „wesentlichen“ Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung nicht ausgegangen werden (Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, RdNr. 128 ff.
WG; Beckmann/Wüb-benhorst, DVBl 2012, 1403/1408; Frenz, AbfallR 2012, 168/171). Da eine gewerbliche Sammlung in der Regel nur einen geringen Anteil des gesamten Abfallaufkommens umfasst, ergeben sich hierdurch jedenfalls keine wesentlichen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit. Auch wird die Planbarkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht durch eine anteilige Abfallerfassung der gewerblichen Sammlung in der Regel nicht beeinflusst.
mindest bei einem Prozentsatz von 10% oder 15% einer getrennt erfassten Abfallfraktion kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies
einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit führt (Dippel in Schink/Versteyl, RdNr. 66
;
einem prozentualen Verhältnis bei § 13 KrW-AbfG siehe BayVGH vom 29.3.2012 Az. 20 ZB 11.2834 ; OVG Lüneburg vom 26.5.2012 Az. 7 ME 20/10 – beide juris). Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Frage der Widerleglichkeit der Vermutungsregelung kann von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung demnach nur dann gesprochen werden, wenn dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Abfälle in einer Größenordnung entzogen werden, die eine Getrennterfassung und Verwertung
wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen nicht mehr möglich macht. Es reicht hierfür nicht aus, dass der Gewinn des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers geschmälert wird. Notwendig ist vielmehr, dass durch gewerbliche Sammlungen Abfälle in einer Größenordnung entzogen werden, dass unter Berücksichtigung der Erlöserwartungen und der Absicherung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch die Gebührenpflicht eine Aufgabenerfüllung
wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen nicht mehr möglich ist (Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, RdNr. 129
WG; Beckmann/Wübbenhorst, DVBl 1403/1409). Gemessen an dieser restriktiven, europarechtskonformen Auslegung spricht vieles dafür, dass die Antragsgegnerin das Rechtsinstitut der widerlegbaren Vermutung verkannt, keine Einzelfallprüfung durchgeführt, vielmehr allein das Vorliegen eines Holsystems als ausreichend angesehen hat. In diesem
sammenhang stellt sich nämlich insbesondere die Frage, ob angesichts der Gesamtmenge des Textil-Abfalls von ca. 350 Tonnen pro Jahr (nach den Angaben der A...: 5 kg pro Einwohner und Jahr bei knapp 70.000 Einwohnern) und der angezeigten Sammelmenge der Antragstellerin von ca. 5 Tonnen pro Monat die Planungssicherheit der A... wesentlich beeinträchtigt wird. Hinzu kommt, dass sich selbst aus der Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, der A..., keine konkreten Tatsachen entnehmen lassen, die eine „wesentliche“ Beeinträchtigung ihrer Planungssicherheit und Organisationsverantwortung erwarten ließe. So wird neben Aussagen
r allgemeinen Müll- und Müllgebührensituation in der Stadt Aschaffenburg,
r Marktsituation im Alttextilienmarkt und
r Situation im Umfeld von Containerstandorten (Bürgerbeschwerden wegen Verschmutzungen)
r Begründung der überwiegenden öffentlichen Interessen vorgebracht, dass die kommunale Sammlung nur aufrecht erhalten werden könne, wenn entsprechende Mengen aus den Haushalten bereit gestellt werden könnten. Nachdem die Antragstellerin bereits seit mehreren Jahren nach ihren eigenen, nicht bestrittenen, Angaben mittels Containern mehrere Tonnen Alttextilien monatlich im Stadtgebiet Aschaffenburg gesammelt hat und in
kunft eine gleichbleibende monatliche Sammelmenge von ca. 5 Tonnen anstrebt, spricht nichts dafür, dass der A... künftig geringere Mengen als bisher
fließen. Die von ihr geplante bzw. in Ansätzen bereits eingeleitete Straßensammlung dürfte – so die eigenen Erwartungen – dazu führen, dass eine deutliche Steigerung der von ihr eingesammelten Abfallmenge herbeigeführt wird. Jedenfalls spricht nichts dafür, dass durch die Beibehaltung der gewerblichen Sammlung eine wesentliche Änderung der Entsorgungsstruktur der A... erforderlich wäre. Anhaltspunkte dafür, dass die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung der A... wesentlich gefährdet würden, sind nach allem für die Kammer
m jetzigen Stand des Verfahrens nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass die
ständige Behörde verpflichtet ist, die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Einschreitens
prüfen. Es gilt im Untersagungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz des Art. 24 BayVwVfG; das heißt, die Behörde hat die für das Einschreiten entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen
ermitteln und sie trägt im Rahmen des Verwaltungsrechtsstreits die materielle Beweislast für den Sachverhalt, aus dem sich die überwiegenden Interessen ergeben, die eine Untersagung der gewerblichen Sammlungen rechtfertigen sollen (Schomerus in Versteyl/Mann/ Schomerus, KrWG, RdNr. 51
14 L 372/10 – juris). Nach allem kommt es im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Rückausnahme des § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG nicht mehr entscheidend an. Auf den von der Antragsgegnerin angestellten Leistungsvergleich zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Antragstellerin war deshalb hier nicht weiter einzugehen. 2.2.2. Darüber hinaus begegnet die von der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid durchgeführte Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit insoweit erheblichen Bedenken, als die Untersagung für erforderlich gehalten wird, weil kein milderes, gleich geeignetes Mittel vorliege, das
m selben Ergebnis führen würde. Eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG ist der stärkste Eingriff in die Rechte des gewerblichen Abfallsammlers. Sie ist mithin im Hinblick auf den sich nach verfassungsrechtlichen Anforderungen (Art. 12 Abs. 1 GG) ergebenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als ultima ratio anzusehen (Dippel in Schink/Versteyl, KrWG, RdNr. 24
). Ansatzpunkt der rechtlichen Betrachtung ist auch hier die Frage, ob die Regelungen des Konkurrenzverhältnisses zwischen öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und gewerblichen Sammlern im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV erforderlich sind, um die Erfüllung der besonderen Aufgaben, mit denen ersterer betraut worden ist, d.h. deren Funktionsfähigkeit,
gewährleisten (Gesetzesbegründung der BReg., BT-Drucks. 17/6052, S. 85). Nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG kann die
ständige Behörde die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG sicherzustellen. Eine Untersagung scheidet dann aber aus, wenn mit Hilfe von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sichergestellt werden kann, dass die genannten Voraussetzungen vorliegen. Die gewählte Maßnahme muss also erforderlich sein, es darf kein milderes Mittel geben. Die vg. Rangfolge als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, wonach die Behörde die Sammlung (nur dann)
untersagen hat, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen „anders nicht
gewährleisten ist“. Hier wäre naheliegend gewesen, die angezeigte Sammlung jedenfalls unter Berücksichtigung der Einschränkungsmöglichkeiten des § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG - beispielsweise mit einer Bedingung - so
organisieren, dass ihr überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Allerdings hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung die Prämisse
Grunde gelegt, dass es unerheblich sei, ob durch andere Sammlungen dem System viel oder wenig Abfall entzogen wird und dass es allein darauf ankomme, dass Abfall entzogen wird (Bescheid S. 4 Mitte). Daraus wurde dann die Konsequenz gezogen, dass z.B. durch Bedingungen oder Auflagen das entgegenstehende öffentliche Interesse nicht ausgeräumt werden kann. Verkannt wurde dabei aber, dass durch eine Festschreibung der
sammelnden Menge (laut Antrag 5 Tonnen pro Monat) die gesetzliche Voraussetzung des § 17 Abs. 2 KrWG (Funktionsfähigkeit) eingehalten werden kann. Darüber hinaus spricht hier vieles für die Anwendung der Sonderregelung für bestehende Sammlungen nach § 18 Abs. 7 KrWG. Im Einzelnen: Nach dieser Vorschrift ist bei Anordnungen nach § 18 Abs. 5 und 6 KrWG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung
beachten, soweit eine gewerbliche Sammlung, die
m Zeitpunkt des Inkrafttretens des KrWG bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat. Nicht teilen kann die Kammer die von der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung geäußerte Rechtsauffassung, dass der in § 18 Abs. 7 KrWG normierte Vertrauensschutz für gebundene Entscheidungen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht gelte. Dies widerspricht schon dem eindeutigen Wortlaut der Regelung („ist bei Anordnungen nach Absatz 5 …“). Des Weiteren bleibt zwar festzustellen, dass sich der Aussagegehalt von Abs. 7 nicht ohne Weiteres erschließt (Weidemann, AbfallR 1012, 96/100; Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, RdNr. 46
WG). Nach der Gesetzesbegründung soll es sich aber um eine materiell-rechtliche Privilegierung für bestehende gewerbliche Sammlungen handeln, mit dem Zweck diese unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit, insbesondere des Vertrauensschutzes, der auch für die Schutzgüter des Art. 14 GG relevant ist, schonend an die neue Rechtslage heranzuführen (Gesetzesbegründung der BReg. BT-Drucks. 17/6053, S. 89). Warum dann aber das gesetzliche Bestandschutzkonzept für bestehende Sammlungen, das sich an verfassungsrechtlichen Anforderungen messen lassen muss, die sich aus dem Grundrechtsschutz der betroffenen Unternehmen (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 GG) ergeben, ausgerechnet bei dem weitgehendsten Eingriff, nämlich der Untersagung der gewerblichen Sammlung, keine Geltung beanspruchen soll, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar (in diesem Sinn auch: Beckmann in Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, RdNrn. 47 f.
WG; Dippel in Schink/Ver-steyl, KrWG, RdNr. 33 ff.
R 2012, 96/101 f.; Beckmann/Wübbenhorst, DVBl 1403/1411 f.; a.A. aber ohne Begründung: Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, RdNr. 20
Nr. 20
WG). Dies gilt umso mehr, als es anerkannt ist, dass bei einer gebundenen Untersagungsentscheidung „neuer“ Sammlungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden ist und dies von der Antragsgegnerin im Rahmen der streitgegenständlichen Entscheidung auch so praktiziert wurde. Schließlich ist hier auch fraglich, ob durch die bisherige Sammlung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet wurde. Im streitgegenständlichen Bescheid kommt schon nicht klar
m Ausdruck, ob die Antragsgegnerin bei ihrer negativen Entscheidung
WG davon ausgegangen ist, dass in der Vergangenheit keine Sammlung stattgefunden oder ob diese stattgefunden, aber die Funktionsfähigkeit gefährdet hat. Sie beschränkt sich lediglich auf die Aussage, dass die Antragstellerin trotz mehrfacher Aufforderung keine „näheren Angaben
r gewerblichen Sammlung gemacht“ habe, so dass es nicht möglich gewesen sei, die „Rechtmäßigkeit der vor dem 01.06.2012 (…) eventuell durchgeführten Sammlungen
prüfen“. Dies trägt jedoch offensichtlich nicht die ablehnende Entscheidung. Denn es wurde hier von der Antragstellerin schon nach den Angaben in der Anzeige vom
letzt 21 Containern durchgeführt hat. Auch die A... geht in ihrer Stellungnahme von Container-Sammlungen aus, wenn sie auf Bürgerbeschwerden wegen Verschmutzungen verweist. Soweit die Antragstellerin keine Angaben
den konkreten Standorten gemacht hat, ist dies für die Frage, ob vor Inkrafttreten des Gesetzes Sammlungen stattgefunden haben, nicht entscheidend. Bestandsgeschütze gewerbliche Sammlungen können gemäß § 18 Abs. 7 KrWG aber nur dann eingeschränkt - und erst Recht nur dann untersagt - werden, wenn diese in der Vergangenheit die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund der Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Entsorgungssystems nicht gefährdet haben. Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung hat aber weder der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger noch die
ständige Behörde vorgebracht. 2.
nächst nicht auf den Untersagungsgrund der Unzuverlässigkeit (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG) gestützt, sie hat vielmehr diesen Untersagungsgrund erst mit ihrer Klageerwiderung vom
verlässigkeit der Antragstellerin sowie deren beiden Geschäftsführern ergäben. Diese nach Ergehen der behördlichen Anordnung eingetretene Änderung der Sachlage kann grundsätzlich im Rahmen dieses Verfahrens bei der gerichtlichen Prüfung herangezogen werden. Denn bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO
treffenden Interessenabwägung ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, RdNr. 147
GO, 13. Aufl. 2010, RdNr. 83 f.
) muss sich der Prüfungs- und Entscheidungszeitpunkt wegen der materiell-rechtlichen Akzessorietät der Interessenabwägung mit der des Hauptsacheverfahrens decken, wenn die Interessenabwägung im Hinblick auf die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs vorgenommen wird. Auch danach sind im hiesigen Verfahren Veränderungen der Sach- und Rechtslage
berücksichtigen, denn bei der streitgegenständlichen Anordnung handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt (BayVGH vom 24.7.2012 Az. 20 CS 12.841 – beck-online). Denn diese verbietet der Antragstellerin generell für die
kunft im Stadtgebiet der Antragsgegnerin die gewerbliche Sammlung von Alttextilien, erschöpft sich also nicht im Verlangen eines einmaligen Tuns oder Unterlassens. Es ist anerkannt, dass die Verwaltungsgerichte auch im Rahmen der Anfechtungsklage bei der Beurteilung derartiger Dauerverwaltungsakte die Sach- und Rechtslage
m Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
berücksichtigen haben, wenn – wie hier – das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (BVerwG vom 1.6.2011 Az. 8 C 2/10 – juris). Umstritten ist, ob und inwieweit die Verwaltung in der Lage ist, eine inhaltlich fehlerhafte Begründung, die nach ihrem Willen die Entscheidung tragen soll, mit heilender Wirkung noch nach Erhebung der Klage durch eine inhaltlich fehlerfreie
ersetzen, bzw. ob eine solche sogar noch durch das Verwaltungsgericht nachgeschoben werden kann. Einer Entscheidung bedarf diese Frage vorliegend allerdings nicht, da im Rahmen der summarischen Prüfung erhebliche Bedenken bestehen, ob die Antragsgegnerin vom Untersagungsgrund der mangelnden
verlässigkeit der Antragstellerin bzw. ihrer Geschäftsführer ausgehen durfte. Im Einzelnen: Bei der Prüfung, ob Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die
verlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, kommt der Verwaltung – wie bei der insoweit gleichlautenden Regelung des außer Kraft getretenen § 49 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG – ein Beurteilungsspielraum
. Die Behörde muss
nächst prüfen, ob in dem jeweiligen Sachverhalt Anhaltspunkte für eine mögliche Unzuverlässigkeit vorliegen. Anschließend ist
ermitteln, ob diese in der Vergangenheit liegenden Tatsachen geeignet sind, Bedenken gegen die
verlässigkeit in der
kunft
begründen. Somit muss die
ständige Behörde beurteilen, ob aufgrund der ermittelten Tatsachen die Möglichkeit eines nicht ordnungsgemäßen Verhaltens nach den Umständen des Einzelfalls und nach sachlicher, auf konkreten Feststellungen begründeter Prognose nicht von der Hand
weisen ist. Es ist eine eigene Prognoseentscheidung auf Grund vorhandener Tatsachen
treffen (Dippel in Schink/Versteyl, RdNr. 23
M 17 K 11.3422 – juris -
W-/AbfG; Kersting in Landmann/Roh-mer, Umweltrecht, Stand: 64. Erg. Lief. 2011, RdNr. 67
W-/AbfG). Bereits eine negative Prognose ist für eine Untersagung ausreichend, es bedarf keiner konkreten Feststellung der Unzuverlässigkeit (BayVGH vom 28.9.2009 Az. 20 ZB 09.1562 - juris; Dippel in Schink/Versteyl, KrWG, RdNr. 23
). Solche Tatsachen können auch Vorstrafen aufgrund von Tatbeständen - oder sonstige Verfahren (z.B. Bußgeldverfahren) - sein, die einen Rückschluss auf die
verlässigkeit ordnungsgemäßer Abfallentsorgung rechtfertigen. Die Behörde kann sich in diesen Fällen aber nicht allein auf das „fremde“ Verfahren berufen, sondern muss selbst ermitteln, ob die Annahme der die Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Tatsachen hinreichend bewiesen sind (Wendenburg in von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Stand 2004, RdNr. 18
W-/AbfG). Gemessen an diesen Maßstäben bleibt festzustellen, dass der Kammer beim derzeitigen Stand des Verfahrens keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die dafür sprächen, dass die Antragsgegnerin eine umfassende Ermittlung der relevanten Daten durchgeführt bzw. eine eigene Prognoseentscheidung getroffen hätte. Vielmehr sprechen die Ausführungen in der Klagebegründung dafür, dass sie sich ausschließlich auf die „Gewerbeuntersagungen wegen Unzuverlässigkeit“ berufen hat. Es ist derzeit davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin pauschal die vom Regierungspräsidium Gießen mit Bescheiden vom 6. Dezember 2012 verfügten Gewerbeuntersagungen als Grund für die streitgegenständliche Untersagung der gewerblichen Sammlung herangezogen hat und gerade keine eigene Wertung des diesen Entscheidungen
Grunde liegenden Sachverhalts getroffen hat. Dies ist auch deshalb problematisch, weil die Gewerbeuntersagungen nicht bestandskräftig sind, sondern hiergegen noch im Jahr 2012 Anfechtungsklagen beim Verwaltungsgericht Gießen erhoben wurden, wie eine telefonische Anfrage beim Regierungspräsidium Gießen ergeben hat. Ob die Antragsgegnerin sich in Kenntnis oder Unkenntnis dieses Umstands auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG berufen hat, ist nicht erkennbar. 3. Nach allem spricht nach einer summarischen Prüfung anhand des derzeitigen Verfahrensstands viel mehr für als gegen einen Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren. Selbst wenn aber noch von offenen Erfolgsaussichten gesprochen werden könnte, würde im vorliegenden Fall das Suspensivinteresse der Antragstellerin das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung überwiegen. Hierbei ist
berücksichtigen, dass sich der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ohne Weiteres auf eine während des Hauptsachverfahrens – gegenüber der bisherigen Sachlage – unverändert bleibende Situation einstellen kann,
mal die Einführung des Holsystems erst im Anlaufen begriffen ist. Demgegenüber droht der Antragstellerin im Falle der Untersagung die Gefahr, das Sammelgebiet dauerhaft
verlieren und im Stadtgebiet der Antragsgegnerin vom Markt verdrängt
werden. IV. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer III des Bescheids vom 29. November 2012 ist ebenfalls begründet. In der Ziffer III des vorgenannten Bescheids wurde der Antragstellerin für den Fall, dass sie ihrer Verpflichtung
r Unterlassung einer gewerblichen Sammlung von Alttextilien
widerhandelt, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR angedroht. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO war die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage bezüglich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, da aufgrund des Wegfalls des Sofortvollzugs in Ziffer II dieses Beschlusses eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG) entfallen ist. V. Nach allem war den Anträgen stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei orientiert sich das Gericht bei der Bewertung des Interesses der Antragstellerin an dem vorliegenden Verfahren an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004, wonach in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Streitwert regelmäßig auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.