- Die lebenslange Freiheitsstrafe für Mord (§ 211 Abs. 1 StGB) ist nach Maßgabe der folgenden Leitsätze mit dem Grundgesetz vereinbar.
- Nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse kann nicht festgestellt werden, daß der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe gem den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes und unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Gnadenpraxis zwangsläufig zu irreparablen Schäden psychischer oder physischer Art führt, welche die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) verletzen.
- Zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, daß dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Die Möglichkeit der Begnadigung allein ist nicht ausreichend; vielmehr gebietet das Rechtsstaatsprinzip, die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann, und das dabei anzuwendende Verfahren gesetzlich zu regeln.
- Die Qualifikation der heimtückischen und der zur Verdeckung einer anderen Straftat begangenen Tötung eines Menschen als Mord gem. § 211 Abs. 2 StGB verletzt bei einer an dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten restriktiven Auslegung nicht das Grundgesetz. Tenor § 211 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (
- StrRG) vom
- Juni 1969, neu bekanntgemacht am
- Januar 1975 ( Bundesgesetzbl. I S. 1 ), ist nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit als Mörder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft wird, wer heimtückisch oder um eine andere Straftat zu verdecken, einen Menschen tötet. Gründe A. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die lebenslange Freiheitsstrafe für den Mörder, der die Tat heimtückisch oder um eine andere Straftat zu verdecken, begeht, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. I.
- § 211 StGB in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (
- StrRG) vom
- Juni 1969, neu bekanntgemacht am
- Januar 1975 ( BGBl. I S. 1 ), lautet: § 211 Mord
(1)Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2)Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung der beanstandeten Regelung sind ferner die §§ 212 und 213 StGB von Bedeutung. Diese Vorschriften lauten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 ( BGBl. I S. 1 ): § 212 Totschlag
(1)Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2)In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. § 213 Minder schwerer Fall des Totschlags War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
- In der ursprünglichen Fassung des Reichsstrafgesetzbuchs vom
- Mai 1871 (RGBl. S. 127) lautete § 211 StGB: Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird, wenn er die Tötung mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft. Danach war Mord die vorsätzliche und mit Überlegung ausgeführte Tötung. Die Rechtsprechung nahm Überlegung an, wenn der Täter "in genügend klarer Erwägung über den zur Erreichung seines Zwecks gewollten Erfolg der Tötung, über die zum Handeln drängenden und von diesem abhaltenden Beweggründe sowie über die zur Herbeiführung des gewollten Erfolges erforderliche Tätigkeit handelt" (vgl zB RGSt 42, 260
(262)). Ob die Überlegung als einziges und ausschließliches Unterscheidungsmerkmal zwischen Mord und Totschlag geeignet sei, den Mord als schwersten Fall der vorsätzlichen Tötung zu charakterisieren, wurde von vornherein als problematisch angesehen. Dennoch hielten an diesem Merkmal die Strafgesetzentwürfe von 1909 (§ 212), 1913 (§ 280), 1919 (§ 283), 1927 (§ 245) und 1930 (§ 245) fest. Der Entwurf von 1911 (§ 253) ersetzte lediglich "Überlegung" durch den Begriff "Vorbedacht". Die Entwürfe von 1922 (§ 218) und 1925 (§ 221) verzichteten demgegenüber auf das Kriterium der Überlegung und erfaßten als Mord jede vorsätzliche Tötung, die nicht als Totschlag im engeren Sinne, als Tötung auf Verlangen oder als Kindestötung privilegiert war. Durch § 2 des Gesetzes zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs vom 4. September 1941 (RGBl. I S. 549) wurde der Mordtatbestand neu geregelt. Die Neufassung des § 211 StGB beruhte auf den Entwürfen 1936 (§ 405) und 1939 (§ 411), die sich ihrerseits an frühere Entwürfe zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch anlehnten (vgl zur Entwicklung BGHSt 9, 385
(387f)). § 211 lautete nunmehr wie folgt: § 211
(1)Der Mörder wird mit dem Tode bestraft.
(2)Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
(3)Ist in Ausnahmefällen die Todesstrafe nicht angemessen, so ist die Strafe lebenslanges Zuchthaus. Nachdem Art. 102 GG die Todesstrafe abgeschafft hatte, glich Art. 1 Nr. 1c des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 ( BGBl. I S. 735 ) die Strafdrohung in § 211 Abs. 1 StGB dem an und strich dessen Absatz 3. Gleichzeitig wurde die Bestrafung des Totschlags in § 212 StGB neu geregelt (vgl hierzu die Begründung der Bundesregierung im Entwurf eines Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafrechtsbereinigungsgesetz - vom 29. September 1952 ( BT-Drucks. I/3713, S. 37 ff)). Die Art. 4 und 5 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 ( BGBl. I S. 645 ) ersetzten "Zuchthaus" durch "Freiheitsstrafe". Die §§ 211 Abs. 1 und 212 StGB erhielten damit ihre derzeit gültige Fassung. II. Das Landgericht - Schwurgericht - Verden hat ein Strafverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 211 Abs. 1 GG insoweit verfassungswidrig sei, als er bestimme, daß der Mörder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werde. 1. Anklage und Eröffnungsbeschluß des Ausgangsverfahrens legen dem angeklagten 31jährigen B.er Polizeimeister R. zur Last, er habe in der Nacht zum 13. Mai 1973 in N. den 22jährigen rauschgiftsüchtigen L. ermordet. Nach dem Ergebnis der bisherigen Hauptverhandlung hält das Schwurgericht den Angeklagten des Mordes für schuldig. Es hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte handelte seit längerer Zeit mit Rauschgift. Er wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Verden vom 5. März 1976 wegen Rauschgifthandels in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Ende April 1973 wurde der Angeklagte durch Vermittlung eines Türken in N. mit dem drogensüchtigen L. bekannt und verkaufte ihm gegen Barzahlung Morphinbase. Da der Angeklagte seinen Rauschgifthandel nach Westdeutschland verlagern wollte, fuhr er wenige Tage später erneut nach N. und überließ L. Morphinbase in Kommission. Hierfür sollte dieser 1.000 DM an den Angeklagten abführen. Bei einer polizeilichen Durchsuchung der Wohnung L. wurde jedoch der größte Teil des Rauschgifts sichergestellt, so daß L. ohne Stoff war. Um den Angeklagten zu zwingen, ihn trotz der noch nicht bezahlten Morphinbase weiter mit Rauschgift zu beliefern, rief dieser den Angeklagten in B. an und drohte ihm mit einer Anzeige bei der Polizei, falls er nicht weiteres Rauschgift liefere. Daraufhin entschloß sich der Angeklagte, nach N. zu fahren und L. zu erschießen; auf diese Weise wollte er die drohende Anzeige und eine fortlaufende Erpressung durch L. verhindern. Dabei wiegte er diesen in Sicherheit, indem er ihm telefonisch die Lieferung von Morphinbase versprach. Zusammen mit dem Türken fuhr der Angeklagte in der Nacht zum 13. Mai 1973 nach N. und übergab L. in dessen Wohnung die versprochene Morphinbase. L. wollte sich davon sofort "Berliner Tinke" für eine Injektion bereiten. Während der Türke mit ihm in die Küche ging, wartete der Angeklagte im Wohnzimmer. Als L. mit dem Rücken zur Tür in der Küche saß und gerade dabei war, die Spritze anzusetzen, trat der Angeklagte von hinten an den durch die Injektion abgelenkten L. heran und feuerte aus einem halben Meter Entfernung drei Schüsse auf dessen Kopf. Alle Schüsse trafen. L. war sofort tot. Das Schwurgericht wertet diesen Vorgang als heimtückische Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat und damit als Mord gemäß § 211 StGB. 2. Nach Auffassung des Schwurgerichts ist bei Gültigkeit des § 211 Abs. 1 StGB der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe zu verurteilen, während bei Ungültigkeit der Norm aufgrund einer noch vorzunehmenden Strafzumessung eine zeitige Freiheitsstrafe von höchstens 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) in Betracht komme. 3. Das Schwurgericht hält die zur Prüfung vorgelegte Norm für unvereinbar mit Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und ferner mit Art. 3 Abs. 1 GG. Zur Begründung führt es im wesentlichen aus:
- a)Wissenschaftliche Untersuchungen über Persönlichkeitswandlungen im Strafvollzug hätten die Strafvollzugserfahrung bestätigt, daß bei langjährigem Freiheitsentzug persönlichkeitsschädigende Folgen aufträten. Nach einer Haftdauer von 10, 15, 20 oder jedenfalls 25 Jahren werde praktisch bei jedem Strafgefangenen ein Stadium erreicht, das durch Abflauen guter Affekte, Resignation, Stumpfheit und Gleichgültigkeit eine Persönlichkeitsänderung bewirke, die in Lebensuntauglichkeit, Unschuldssophisterei, präsenilem Begnadigungswahn und häufig in Verblödung ende. Nach ungefähr 20 Jahren Strafanstaltsaufenthalt sei der Gefangene körperlich und seelisch nichts als ein Wrack. In Übereinstimmung mit der Strafvollzugskommission habe der Gesetzgeber deswegen für die zeitige Freiheitsstrafe ein Höchstmaß von mehr als 15 Jahren abgelehnt, da eine längere Strafzeit weder zum Rechtsgüterschutz noch unter dem Aspekt der Resozialisierung vertretbar sei. Der durch die lebenslange Freiheitsstrafe bewirkte endgültige Ausschluß des Straftäters aus der Gesellschaft und seine damit verbundene psychische Vernichtung verletze die dem Gesetzgeber in Art. 1 GG aufgegebene Pflicht zur Achtung der Menschenwürde, die jedem menschlichen Wesen, auch dem gemeinen Verbrecher, zukomme.
- b)Die lebenslange Freiheitsstrafe habe die völlige Beseitigung der Bewegungsfreiheit und damit einen Verstoß gegen die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG enthaltene Garantie der persönlichen Freiheit unter Überschreitung der Wesensgehaltssperre des Art. 19 Abs. 2 GG zur Folge.
- c)Für den Straftatbestand der vorsätzlichen Tötung habe der Gesetzgeber verschiedene Rechtsfolgen vorgesehen. Der Tatbestand des Mordes (§ 211 StGB) zwinge zur Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe, der Tatbestand des Totschlags (§ 212 StGB) dagegen eröffne dem Richter die Möglichkeit, innerhalb eines Strafrahmens die Strafe nach dem Verschulden oder der Gefährlichkeit des Täters zu bemessen. Bei gleichem geschütztem Rechtsgut seien die verschiedenen Rechtsfolgen verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn die in § 211 StGB geregelte Qualifizierung zwingend eine höhere Schuld und Gefährlichkeit des Täters ergebe. Denn aus dem Rechtsstaatsprinzip folge, daß die angedrohte Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen müsse. Die großen Unterschiede des Schuldgehalts innerhalb der tatbestandsmäßigen Begehungsformen des § 211 StGB und in seinem Verhältnis zu § 212 StGB führten zu dogmatisch bedenklichen Umgehungsversuchen der Rechtsprechung. Außerdem sei es mit dem Gerechtigkeitsgedanken unvereinbar, nicht nur den sogenannten niedrigen Beweggründen, sondern auch den anderen Begehungsformen des § 211 StGB einen fiktiven Schuldgehalt gesetzlich beizumessen, der mit der persönlichen Schuld des Täters nicht notwendigerweise korrespondiere. Als Beispiel sei der Arzt anzuführen, der einem seiner Obhut anvertrauten todkranken Patienten Sterbehilfe leiste und damit den Tatbestand des Mordes in der Form der heimtückischen Tötung erfüllen könne. Der objektive Unrechtsgehalt des Mordes sei daher nicht notwendigerweise größer als der eines Totschlags. Dem rechtsstaatlichen Grundsatz, daß die Strafe schuldangemessen sein müsse, trage das übrige Strafrecht durch die in den einzelnen Tatbeständen enthaltenen Strafrahmen Rechnung. Nur bei Mord (§ 211 Abs. 1 StGB) und Völkermord (§ 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB) gelte die absolute Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe, obwohl zumindest bei § 211 StGB ein sachlicher Grund für die Differenzierung gegenüber § 212 StGB nicht erkennbar sei. Wegen des Fehlens eines Strafrahmens müsse der Richter unter Umständen eine Strafe verhängen, die über die von ihm selbst als angemessen empfundene Strafe hinausgehe. Die Strafvorschrift verstoße daher gegen Art. 3 GG.
- d)Ein großer Teil der Bevölkerung und die bisherige Rechtsprechung hielten die lebenslange Freiheitsstrafe für selbstverständlich. Obwohl bereits in der Großen Strafrechtskommission und in der Wissenschaft Bedenken gegen diese Strafe erhoben worden seien, habe der Gesetzgeber bisher an ihr festgehalten. Weder die Volksmeinung noch allgemeine politische Erwägungen seien aber verfassungsrechtlich relevante Gründe zur Aufrechterhaltung einer verfassungswidrigen Regelung, die den Menschen unter Mißachtung seiner Würde auf Dauer mit persönlichkeitszerstörender Wirkung aus der sozialen Gemeinschaft ausschließe.
- e)Eine Rechtfertigung der lebenslangen Freiheitsstrafe ergebe sich auch nicht aus dem Zweck staatlichen Strafens. Das Bundesverfassungsgericht habe als Aufgabe des Strafrechts den Schutz der elementaren Werte des Gemeinschaftslebens bezeichnet. Neben der Abschreckung und Besserung diene die Strafe nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts auch der Sühne und Vergeltung für begangenes Unrecht. Aus dem staatlichen Strafensystem ergebe sich indessen deutlich, daß nicht um der Gerechtigkeit willen gestraft werde (zB Straflosigkeit des Versuchs bei bestimmten Tatbeständen, Strafbarkeit der Fahrlässigkeit nur bei bestimmten Tatbeständen u.a.). Der Gedanke der Hegelschen Rechtsphilosophie, "den Verbrecher durch die Strafe als ein Vernünftiges (
- zu)ehren", könne zwar ein Sinnaspekt der Strafe, keinesfalls aber Grundlage und verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer Strafe sein, die den Menschen seiner Würde beraube und auf Lebenszeit aus der Gemeinschaft ausschließe. In einer säkularisierten und freiheitlichen Gesellschaft könne es nicht Aufgabe des Strafrechts sein, Schuldausgleich und Gerechtigkeit um ihrer selbst willen zu üben. Dies würde weder dem heutigen Strafrechtsverständnis noch einer sittlich anzuerkennenden Gerechtigkeitsforderung entsprechen. Vergeltung und Sühne könnten daher die lebenslange Freiheitsstrafe nicht rechtfertigen. § 211 Abs. 1 StGB könne auch nicht mit der Abschreckungswirkung der lebenslangen Freiheitsstrafe begründet werden; denn diese Wirkung sei empirisch nicht beweisbar. Hauptziel des Strafvollzugs sei gemäß § 2 des Strafvollzugsgesetzes die Resozialisierung. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in mehreren Entscheidungen betont, daß die Resozialisierung aus verfassungsrechtlichen Gründen das herausragende Ziel des Vollzugs von Freiheitsstrafen sein müsse. Damit widersprächen sich aber der Strafausspruch gemäß § 211 Abs. 1 StGB und das verfassungsrechtlich begründete Vollzugsziel. Die Gnadenpraxis sei kein hinreichender Ausgleich. Selbst wenn die lebenslange Strafe in aller Regel nicht voll verbüßt werde, weil ein großer Teil der Verurteilten aufgrund der - allerdings sehr unterschiedlich geübten - Gnadenpraxis vorzeitig entlassen werde, könne dies nicht eine nach Inhalt und Zielsetzung verfassungswidrige Vorschrift rechtfertigen. Gnadenerweise und die Ablehnung von Gnadenerweisen unterlägen nicht der gerichtlichen Überprüfung. Die Inhaber des Gnadenrechts träfen ihre Entscheidungen nach freiem Ermessen. Eine derartige Gnadenregelung könne mangels hinreichender Berechenbarkeit und Bestimmbarkeit sowie mangels genügenden Rechtsschutzes in einer rechtsstaatlichen Ordnung, die den Schutz von Freiheit und Menschenwürde als obersten Zweck anerkenne, nicht eine Strafvorschrift rechtfertigen, die diese Grundwerte generell ausschließe. Die lebenslange Freiheitsstrafe werde häufig mit der Gefährlichkeit der Täter begründet. Der Sicherungszweck sei die einzige rationale und verfassungsrechtlich relevante Rechtfertigung für den Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Sie sei aber nur dann als notwendig gerechtfertigt, wenn sie die Würde des Betroffenen lediglich in dem zum Sozialschutz unerläßlichen Maße antaste. Die lebenslange Strafe setze daher die Feststellung der Unverbesserlichkeit des Täters voraus. Es könne dahinstehen, ob in einem konkreten Fall eine Rückfallgefahr bis ans Lebensende überhaupt festgestellt werden könne. Jedenfalls sei bei einem großen Teil der Mörder die Rückfallwahrscheinlichkeit gering. Das im Einzelfall anzuerkennende Sicherungsbedürfnis rechtfertige daher nicht die lebenslange Strafe für alle Mörder. Für den Angeklagten R. sehe sich das Gericht außerstande festzustellen, daß er auch nach langjährigem Strafvollzug noch derart gefährlich sei, daß die Allgemeinheit auf Dauer vor ihm gesichert werden müsse. Das Schwurgericht würde auch dann, wenn § 211 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen enthielte, der in lebenslanger Freiheitsstrafe gipfelte, keine lebenslange Strafe gegen den Angeklagten verhängen. III. Von den Verfassungsorganen des Bundes und der Länder, denen gemäß §§ 82 Abs. 1, 77 BVerfGG Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben die Bundesregierung durch den Bundesminister der Justiz, die Bayerische Staatsregierung durch den Bayerischen Ministerpräsidenten und der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg durch den Senator für Justiz Stellung genommen. 1. Die Bundesregierung hält die Auffassung des vorlegenden Gerichts für unbegründet. § 211 StGB sei jedenfalls insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als er für die heimtückische Tötung die lebenslange Freiheitsstrafe androhe. Das gelte bei restriktiver Interpretation auch für das Tatbestandsmerkmal "Verdeckung einer Straftat". Die übrigen Begehungsformen des § 211 Abs. 2 StGB könnten außer Betracht bleiben, da sie für das Ausgangsverfahren unerheblich seien. Der Gesetzgeber halte sich an das verfassungsrechtliche Gebot des sinnvollen und maßvollen Strafens, wenn er die Tötung eines anderen Menschen aus besonders verwerflichen Beweggründen für so schwerwiegend erachte, daß allein und ohne Milderungsmöglichkeit die lebenslange Freiheitsstrafe als eine angemessene Sanktion angesehen werde. In diesen Fällen sei die lebenslange Freiheitsstrafe eine jedenfalls nicht unverhältnismäßige staatliche Reaktion auf die in der Tat sich manifestierende Schuld. Wenn der Gesetzgeber den Gesichtspunkt der Resozialisierung in diesem Zusammenhang weniger in den Vordergrund stelle als bei der Verhängung zeitiger Freiheitsstrafen, so sei dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Begriff der heimtückischen Tötung werde von der Rechtsprechung eingeengt. Dieses Tatbestandsmerkmal erfasse nur Begehungsformen, die nicht nur nach den äußeren Tatumständen, sondern auch nach der Schuld des Täters ein Maß an verwerflicher Gesinnung und verwerfbarem Verhalten offenbarten, das es rechtfertige, für diese Tat die höchstmögliche Strafe anzudrohen. Auch soweit es sich dabei um eine absolute Strafe handele, habe der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsraum nicht überschritten. Somit entfalle ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Bei der Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat seien zwar an sich Fälle denkbar, bei denen die Tat in einer Konfliktsituation als Selbstbegünstigung und Fremdbegünstigung verwirklicht werde und somit eine mildere Beurteilung verdiene. Gleichwohl könne durch eine einengende Interpretation, die sich am Kriterium sinnvollen und maßvollen Strafens orientiere, das Merkmal auf Fälle beschränkt werden, die nach Tatumständen, Schuld und Gefährlichkeit des Täters die Verhängung der Höchststrafe rechtfertigten. Das dürfte beim Angeklagten des Ausgangsverfahrens der Fall sein. Da die Strafdrohung des § 211 StGB mit dem Verfassungsgebot sinnvollen und maßvollen Strafens vereinbar sei, werde das Grundrecht der Freiheit der Person in seinem Wesensgehalt jedenfalls insoweit nicht angetastet, als es um die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips als Bestandteil der Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG gehe. Im übrigen sei im Parlamentarischen Rat bei der Beratung des Art. 102 GG zu keiner Zeit die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe in Erwägung gezogen worden. Das neue Strafvollzugsgesetz orientiere sich an der zentralen Bedeutung des Persönlichkeitsrechts und sehe als eine der Hauptaufgaben des Vollzugs von Freiheitsstrafen die Wiedereingliederung des Straftäters an. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs sei entgegenzuwirken. Das Gesetz beziehe dabei den Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe mit ein. Auch hier sei der am Gedanken der Resozialisierung ausgerichtete Vollzug geeignet, die Voraussetzungen für eine Begnadigung zu schaffen und dem Begnadigten die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern. Im Rahmen eines derart an der Menschenwürde ausgerichteten Strafvollzugs werde der Gefangene nicht zum Objekt degradiert. Soweit der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe gleichwohl zu unvertretbaren Härten und Unbilligkeiten führe, biete die Begnadigung eine Möglichkeit zur Abhilfe. In den letzten Jahren seien nahezu alle Bundesländer dazu übergegangen, nach einer gewissen Haftzeit die Gnadenfrage von Amts wegen zu prüfen. In der Praxis führe dies dazu, daß mit wenigen Ausnahmen, in denen die Prognose ungünstig und das Sicherheitsrisiko nicht zu verantworten seien, jeder zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte vorzeitig entlassen werde. Das Bundesministerium der Justiz prüfe bereits seit einiger Zeit die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Aussetzung der weiteren Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ermöglicht werden sollte. Es könne damit gerechnet werden, daß in der Achten Legislaturperiode ein entsprechendes Gesetzgebungsvorhaben weiter verfolgt werde. 2. Auch der Bayerische Ministerpräsident hält § 211 Abs. 1 StGB für verfassungsmäßig.
- a)Ein Verstoß gegen die Würde des Menschen liege nicht vor. Neuere Feststellungen in den Justizvollzugsanstalten S. und A. hätten nicht ergeben, daß die lebenslange Freiheitsstrafe notwendig die psychische Vernichtung der Gefangenen zur Folge habe. Die Justizvollzugsanstalt S. habe mitgeteilt, man könne insbesondere aufgrund der neueren Entwicklung im Strafvollzug nicht davon ausgehen, daß die lebenslange Freiheitsstrafe zu einer Persönlichkeitszerstörung oder "psychischen Vernichtung" führe. Der moderne Strafvollzug biete eine Reihe von kompensatorischen Möglichkeiten, die zwar die schädlichen Gegebenheiten nicht beseitigen könnten, aber doch in vielen Fällen den Gefangenen erstmals Gelegenheit zur Einübung sozialen Verhaltens böten. Dabei könne insbesondere der langjährig Inhaftierte durch gute Kontakte zum Vollzugspersonal Vertrauensstellungen im Anstaltsbereich erlangen, die ihm Anerkennung und Selbstachtung brächten. Diese Entwicklung habe bei der überwiegenden Anzahl der Lebenslänglichen, die nach etwa 20 Jahren Freiheitsentzug entlassen worden seien, dazu geführt, daß sie, oft nach einigen Umstellungsschwierigkeiten, in der Freiheit zurecht gekommen seien. Nur in einer ganz geringen Anzahl von Fällen seien negative Erfahrungen gemacht worden. Aus der Justizvollzugsanstalt A., die in Bayern für den Vollzug lebenslanger Freiheitsstrafe an Frauen zuständig sei, habe die Anstaltspsychologin aufgrund ihrer 20jährigen Erfahrung im Strafvollzug über 33 Frauen berichtet, die sich zwischen 12 und 23 Jahren in der Anstalt befunden hätten. Sie habe betont, daß die Frauen auch nach der Verurteilung noch nach einer Möglichkeit zur Selbstverwirklichung suchten. Allerdings sei das Verhalten im Vollzug nicht gleichbleibend. Verstimmungen und depressive Zustände könnten aber in der Regel durch gezielte Maßnahmen aufgefangen werden. Trotz aller Schwierigkeiten erschöpfe sich die lange Haft auch nicht in einem ohnmächtigen Kampf gegen die Institutionen, sondern ermögliche gerade in der späteren Haftperiode eine neue Phase der Schuldverarbeitung. Nach der Begnadigung hätten sich die Gefangenen aufgrund sorgfältiger und umfassender Vorbereitungen ausnahmslos als eingliederungsfähig erwiesen und sogar außerordentliche berufliche und menschliche Leistungsfähigkeit gezeigt. Sie hätten zwar alle mit erheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen gehabt, doch hätten sie diese überwinden können. Zum Teil nähmen sie inzwischen angesehene Stellungen ein. Das schwere Schicksal der zu lebenslanger Strafe Verurteilten dürfe zwar nicht bagatellisiert werden. Doch entspreche eine verallgemeinernde und resignative Betrachtung weder den Realitäten im Vollzug noch der Leistung der mit diesem Schicksal konfrontierten Menschen. Die Erfahrungen in A. hätten gezeigt, daß die Probleme im Durchstehen der lebenslangen Strafe nicht nur haftbedingt seien, sondern in der Regel durch bereits vorher bestehende Lebensführungsschwierigkeiten der Gefangenen bedingt seien. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit, für Langzeitinhaftierte besondere Maßnahmen zu treffen.
- b)Die lebenslange Freiheitsstrafe bei Mord verletze weder Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG noch den Gleichheitssatz. Da sich vorsätzliche Tötungen im Unwertgehalt erheblich unterscheiden könnten, sei es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die besonders schweren Fälle in § 211 StGB tatbestandlich zu erfassen und eine erhöhte Strafe anzudrohen. Es treffe nicht zu, daß der Richter bei Mord infolge der absoluten Strafdrohung eine höhere als die schuldangemessene Strafe verhängen müsse. Unvermeidbare Härten des Einzelfalls könnten durch eine flexible Gnadenpraxis ausgeglichen werden. 3. Der Senator für Justiz der Freien und Hansestadt Hamburg hat im wesentlichen auf einen Schriftsatz Bezug genommen, mit dem er einen Fragenkatalog des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zur lebenslangen Freiheitsstrafe beantwortet hatte. In diesem Schriftsatz werden gegen die lebenslange Freiheitsstrafe verfassungsrechtliche Bedenken erhoben; allerdings wird betont, daß eine gesicherte Meinungsbildung mangels hinreichenden Erkenntnismaterials noch nicht möglich sei. Im übrigen habe er seinerzeit den Referentenentwurf über die Einbeziehung der lebenslangen Freiheitsstrafe in die Regelungen über die bedingte Entlassung begrüßt, aber auch darauf aufmerksam gemacht, daß man darüber hinaus fragen müsse, ob bei der gegenwärtigen Formulierung des § 211 StGB an der absoluten Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe festgehalten werden könne (vgl ferner A VI 3). IV. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 82 Abs. 4 BVerfGG Stellungnahmen der fünf Strafsenate mitgeteilt. Im Ergebnis sind alle Senate übereinstimmend der Ansicht, daß keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die lebenslange Freiheitsstrafe bestehen. 1. Der 1. Strafsenat weist darauf hin, der Verfassungsgeber habe mit der Abschaffung der Todesstrafe in Art. 102 GG unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er die nunmehr verbleibende zwingende Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in § 211 StGB billige. Im übrigen werde die lebenslange Freiheitsstrafe in allen europäischen Staaten, mit Ausnahme von Portugal, insbesondere für qualifizierte vorsätzliche Tötungen angedroht, zum Teil, ebenso wie in der Bundesrepublik, als einzige Rechtsfolge. Die allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen und die Europäische Menschenrechtskonvention stünden nicht einmal der Todesstrafe entgegen. Die Schwierigkeiten einer Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag führten nicht zur Verfassungswidrigkeit des § 211 StGB. Gerade der im Ausgangsverfahren zu entscheidende Fall zeige im übrigen keine derartigen Schwierigkeiten. 2. Der 2. Strafsenat meint, die vom Landgericht vertretene Auffassung führe zu einer Verschiebung der gesetzlichen Strafrahmen, so daß das Strafniveau allgemein herabgesetzt werden müßte. Die lebenslange Freiheitsstrafe verstoße nicht gegen die Menschenwürde. Der Mörder habe ein Menschenleben auf eine Weise vernichtet, die den Vorwurf schwerster Schuld begründe. Sollten tatsächlich die im Vorlagebeschluß beschriebenen persönlichkeitszerstörenden Wirkungen drohen, könne ihnen durch einen menschenwürdigen Strafvollzug vorgebeugt werden. Die lebenslange Freiheitsstrafe durchbreche auch nicht die Wesensgehaltsperre des Art. 19 Abs. 2 GG. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei ebenfalls nicht erkennbar. Bei der notwendigen und zulässigen Unrechtstypisierung habe der Gesetzgeber die in § 211 Abs. 2 StGB bezeichneten Tötungshandlungen zutreffend bewertet. Das im Vorlagebeschluß zitierte Beispiel der Sterbehilfe durch einen Arzt werde vom Mordtatbestand nicht erfaßt. 3. Der 3., 4. und 5. Strafsenat sind der Auffassung, Art. 102 GG sei auch in dem Sinne eindeutig, daß der Grundgesetzgeber die Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe für Mord als zulässig erachtet habe. Es liege daher beim einfachen Gesetzgeber, ob er die lebenslange Freiheitsstrafe weiterhin androhen oder abschaffen wolle. Die tatbestandsmäßige Abgrenzung von Mord und Totschlag führe zwar gelegentlich zu unbefriedigenden Ergebnissen. Das sei jedoch kein verfassungsrechtliches Problem, sondern ein solches der allgemeinen Gesetzgebung. Die in § 211 Abs. 2 StGB aufgestellten Abgrenzungskriterien, die besonders verwerfliche Modalitäten der Tötungshandlung beschrieben, seien nicht willkürlich, zumal von ihnen etwa nicht erfaßte besonders schwerwiegende Tötungen nach § 212 Abs. 2 StGB ebenfalls mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht seien. V. Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens beanstandet die im Vorlagebeschluß enthaltenen tatsächlichen Feststellungen und bestreitet, L. getötet zu haben. Im übrigen führt er aus, daß nicht nur § 211 Abs. 1 StGB, sondern die Freiheitsstrafe schlechthin verfassungswidrig sei, da sie die Freiheit der Person vollständig aufhebe. Das sei gemäß Art. 19 Abs. 2 GG unzulässig. VI. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte in zwei Verfassungsbeschwerdeverfahren ( 2 BvR 578/73 und 2 BvR 36/74 ), die sich inzwischen erledigt haben, einen ausführlichen Fragebogen an die Landesregierungen versandt, der umfangreiches Material über Verhängung, Vollzug und Auswirkungen der lebenslangen Freiheitsstrafe sowie zur Gnadenpraxis der Länder ergeben hat. Diese Unterlagen sind auch im vorliegenden Verfahren herangezogen worden. Daraus ergibt sich u.a. folgendes: 1. In der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. Dezember 1975 sind in der Bundesrepublik insgesamt 1.915 Personen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Hiervon waren etwa 90% Männer. In den Jahren 1972 bis 1975 erfolgten jeweiLs zwischen 46
(1972)und 76
(1973)Verurteilungen. Zur Tatzeit hatten von den 1.915 Verurteilten 4,9% ein Alter unter 21 Jahren, 49,5% zwischen 21 und 29 Jahren, 28,5% zwischen 30 und 39 Jahren, 11,5% zwischen 40 und 49 Jahren, 4,6% zwischen 50 und 59 Jahren und 1% von 60 Jahren und mehr. 46% der Täter waren ohne Vorstrafen, 16,3% hatten eine Vorstrafe und 37,7% zwei und mehr Vorstrafen. Am 31. Dezember 1975 gab es in den Strafanstalten der Bundesrepublik noch 975 lebenslang Gefangene, darunter nur einen, der sich 30 Jahre in Haft befand. Keiner ist vor dem 8. Mai 1945 verurteilt worden. Von den 1.915 Verurteilten sind 140 (7,3%) in der Haft verstorben, davon 38 (2%) durch Selbstmord. Von 702 bis zum 31. Dezember 1975 Begnadigten sind rund 5% rückfällig geworden, davon einer wegen Mordes, 3 wegen sonstiger Tötungsdelikte und die übrigen wegen anderer Straftaten. Aufgrund der Begnadigungspraxis in dem genannten Zeitraum haben sich bis zur gnadenweisen Entlassung nur wenige Gefangene, nämlich 48, weniger als 10 Jahre und auch nur wenige, nämlich 27, mehr als 30 Jahre ihrer Strafe verbüßen müssen. Der größte Teil der Begnadigungen erfolgte zwischen dem 15. und dem 25. Haftjahr. Die durchschnittliche Verbüßungsdauer liegt bei etwa 20 Jahren. 2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die lebenslange Freiheitsstrafe erhebt nur die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg. Der Berliner Senator für Justiz hält allenfalls die absolute Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe für alle Mörder für bedenklich. Die übrigen Länder halten die gegenwärtige Rechtslage nicht für verfassungswidrig. Die hessische Landesregierung hat sich zu dieser Frage nicht geäußert. 3. Auf die Frage nach den Erkenntnissen über die Auswirkungen des Vollzugs der lebenslangen Freiheitsstrafe haben die Landesregierungen - mit Ausnahme der Senate von Hamburg und Bremen - aufgrund ihrer Erfahrungen in den Vollzugsanstalten im Ergebnis übereinstimmend mitgeteilt, es lasse sich nicht feststellen, daß der Vollzug dieser Strafe regelmäßig schwerwiegende und bleibende Schäden für die Persönlichkeit der Gefangenen zur Folge habe. Die Haftsituation werde von den Gefangenen individuell unterschiedlich bewältigt. Entscheidend komme es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Daneben seien u.a. die Tatumstände, das Alter bei der Inhaftierung, die Verarbeitung von Tat und Schuld, die Anstaltsstruktur sowie die Gestaltung des Strafvollzugs von Bedeutung. Durch die neuere Gestaltung des Strafvollzugs mit Anregungen verschiedenster Art. und der Möglichkeit zu Außenkontakten hätten die Gefangenen hinreichende Möglichkeiten, sich geistig beweglich zu halten und ihre Individualität zu wahren. Dem entsprächen auch die Erfahrungen aus der Gnadenpraxis, die den Gefangenen die Aussicht auf eine vorzeitige Entlassung eröffne und damit die psychische Belastung wesentlich mildere. Denn mit wenigen Ausnahmen seien auch die nach 20 und mehr Haftjahren begnadigten Gefangenen durchaus lebenstüchtig und könnten ihr Leben nach Überwindung der Anfangsschwierigkeiten recht aktiv und zielbewußt gestalten. Es gebe zwar auch Gefangene, deren geistige Beweglichkeit durch die passive Haftsituation gemindert werde, so daß ein Persönlichkeitsabbau eintrete. Manche Gefangene alterten vorzeitig. Derartige Störungen träten aber bisweilen schon nach kurzen Haftzeiten auf. Es spreche daher viel dafür, daß derartige Persönlichkeitsveränderungen nicht auf der Haft, sondern auf der Persönlichkeitsstruktur und auf Vorschäden des Betroffenen beruhten. Nur bei vorgeschädigten Verurteilten und bei altersbedingtem oder krankheitsbedingtem Abbau sei nämlich ein ausgesprochener Persönlichkeitszerfall beobachtet worden. In diesen Fällen sei auch nach der Begnadigung keine befriedigende soziale Anpassung erreichbar. Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, die auch die lebenslange Freiheitsstrafe an männlichen Verurteilten aus Schleswig-Holstein und Bremen vollstreckt, hat in ihrer Stellungnahme mehr die negativen Folgen des Vollzugs der lebenslangen Freiheitsstrafe in den Vordergrund gestellt. Die Untersuchung von zehn zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen habe zwar ergeben, daß generelle Aussagen über die Auswirkungen langjähriger Freiheitsstrafen nur vorsichtig formuliert werden könnten, weil die persönlichkeitsverändernden Wirkungen der Haft je nach Vollzugsphase und Persönlichkeitsstruktur verschieden seien. Allgemein fühlten sich die Gefangenen als gezeichnete Außenseiter. Sie neigten dazu, sich eine Phantasiewelt aufzubauen und dabei wirklichkeitsfremd zu werden. Der Vergleich mit bereits schwer gestörten Mitgefangenen lasse sie häufig befürchten, selbst ähnliche Schäden zu erleiden. Außerdem werde die Lebenstüchtigkeit durch die langjährige Gewöhnung an ihre passive Rolle im Vollzug eingeschränkt. Zu Beginn der Haft fürchteten viele Gefangene die Distanzierung ihrer Verwandten und Bekannten und die daraus folgende Isolierung. Heftige Reaktionen auf die einschränkenden Bedingungen der Haft seien häufig, doch kämen Selbstmorde und Aggressionen nicht öfter vor als bei anderen Langzeitbestraften auch. Nach etwa 10 Jahren Haft setze mit der Hoffnung auf Begnadigung eine erneute Unruhe ein. Das ungewisse Ende der Haft und die unterschiedliche Gnadenpraxis der Bundesländer führten dabei in einigen Fällen zu extremen psychischen Belastungen. Im allgemeinen seien Persönlichkeitsveränderungen eher bei auffälligen und zu neurotischen Störungen neigenden Gefangenen zu befürchten als bei stabilen Persönlichkeiten. Daneben seien die Gestaltung des Vollzugs und die Einstellung des Täters zur Straftat dafür maßgebend, ob die Haft die Persönlichkeit bis zur Lebensuntüchtigkeit verändere. Im Extremfall könne schon die Untersuchungshaft bleibende Schäden verursachen, während andere Gefangene sich auch nach 20 Jahren Haft leicht wieder in der Freiheit zurechtfänden. Insgesamt seien die genannten Persönlichkeitsveränderungen ohne signifikant unterschiedliche Häufigkeit auch bei zu langen Zeitstrafen Verurteilten anzutreffen. VII. In der mündlichen Verhandlung sind Sachverständige zu verschiedenen im einzelnen formulierten Fragen gehört worden. 1. Zu den Fragen der Haftschäden durch den Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe sowie den Möglichkeiten und Aussichten, ihnen durch geeignete Vollzugsmaßnahmen entgegenwirken zu können, haben sich Professor Dr. Dr. B., Leiter der Abteilung für gerichtliche Psychologie und Psychiatrie im Institut für gerichtliche Medizin an der Universität K., Regierungsdirektorin iR Dr. E., ehemalige langjährige Leiterin der Strafanstalt für Frauen in F., Wissenschaftlicher Direktor Dr. S., Leiter der Justizvollzugsanstalt H., und Professor Dr. R., Direktor des Instituts für forensische Psychiatrie an der Freien Universität B., geäußert.
- a)Professor Dr. Dr. B., der als Mitglied eines Gutachtergremiums im Gnadenverfahren in Nordrhein-Westfalen über 100 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Häftlinge nach einer Haftzeit von durchschnittlich 19 bis 20 Jahren untersuchte und anhand der Akten ihre Lebensläufe verfolgte, hat ausgeführt: Für die Beurteilung möglicher Persönlichkeitsveränderungen infolge der Haft komme es vor allem auf die Sozialtüchtigkeit der Gefangenen nach der Entlassung an. Entscheidend sei dabei die Erfolgsbeurteilung der sozialen Anpassung. Gehe man hiervon aus, seien die effektiven Eingliederungserfolge nach der Entlassung ein Beweis dafür, daß Lebenslängliche in ihrer Persönlichkeit in der Regel nicht geschädigt seien. Seine eigenen dahingehenden Erfahrungen aus Nordrhein-Westfalen würden durch andere Untersuchungsergebnisse und durch die Stellungnahmen der Vollzugsanstalten S. und A. sowie der Landesregierungen bestätigt. Vereinzelt scheine sich zwar die Theorie vom Persönlichkeitszerfall zu bestätigen. Dabei handele es sich aber um seltene Ausnahmefälle, bei denen schon vor der Haft schwere Anpassungsstörungen vorgelegen hätten. Gleiche Fehlentwicklungen fänden sich wahrscheinlich noch häufiger bei Häftlingen mit langen Zeitstrafen. In manchen Fällen habe sich dagegen noch nach 20 und mehr Jahren Haft eine Wende zum Guten ergeben. Vollzugsbedingte Gesundheitsschäden seien ebenfalls nicht erkennbar. Im Durchschnitt sei der Gesundheitszustand der Gefangenen vielmehr besser als bei der Normalbevölkerung. Der Strafvollzug biete für die Gefangenen inzwischen vielfältige Möglichkeiten, ihre Fähigkeiten und Interessen zu fördern. Wenn es zu Fehlentwicklungen komme, begännen diese bereits im Frühstadium der Haft. Die "Dreiphasentheorie" (vgl unten C II 2a) jedenfalls werde den vielfältigen Erscheinungen der Vollzugswirklichkeit nicht gerecht. Für die entlassenen Gefangenen gebe es sicherlich mannigfache Schwierigkeiten. Diese seien aber nicht unüberwindlich, sondern könnten durch einen sinnvollen Übergangsvollzug meist schon vorsorglich vermieden werden.
- b)Frau Dr. E. hat über die Entwicklung von 20 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Frauen berichtet, die zwischen 12 und 24 Jahren inhaftiert waren. Sie hat u.a. ausgeführt: Das überraschende Ergebnis neuerer Untersuchungen, daß der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe keine schwerwiegenden Persönlichkeitsschäden zur Folge habe, beruhe möglicherweise auf methodischen Fehlern, dem jeweiligen Standort der Untersucher und ihrer Definition der Persönlichkeitsschäden. Nach dem Wertsystem des Grundgesetzes seien aber solche Schäden nicht schon dann ausgeschlossen, wenn der Gefangene arbeiten könne und nicht rückfällig werde. Geschädigt sei eine Persönlichkeit vielmehr bereits dann, wenn sie infolge der Haft mit ihrem individuell-partnerschaftlichen Leben nichts mehr anzufangen wisse und sich von der Umwelt isoliere. Die vereinzelt als Selbstbeschränkung und Bescheidenheit bezeichneten Symptome seien daher richtigerweise als Eingrenzung, Verlust von Realitätssinn, Flexibilität und Kontaktfähigkeit, Angst vor Persönlichkeitsverlust und Gewöhnung an Passivität zu werten. Die in F. beobachteten Frauen hätten in ihrer Primärpersönlichkeit fast ausnahmslos früh entwickelte Defizite aufgewiesen, seien fast alle aus schlechten häuslichen Verhältnissen gekommen und nur eine Frau habe eine gehobene Schulbildung gehabt. Dieser Ausgangssituation habe auch die Entwicklung in der Haft entsprochen. Zusammenfassend lasse sich sagen, daß bei älteren Frauen der arteriosklerotische Prozeß verfrüht beginne und relativ rasch fortschreite. Bei jüngeren Frauen setzten nach einer Zeit des möglichen Persönlichkeitsaufbaus und intensiver Beschäftigung mit der Tat, teils aber auch schon sehr früh, psychosomatische Störungen ein. In der Begnadigungsphase ergebe sich zwar zunächst ein Anstieg der Vitalität, danach aber fast immer ein deutliches Abfallen. Ob die in der Haft entstandenen Schäden irreparabel seien, könne sie schwer beurteilen, da die Entlassung bei den meisten Frauen noch nicht lange genug zurückliege. Insgesamt hätten vier Frauen die Haft relativ gut, fünf einigermaßen und elf nur schlecht und auf die Dauer geschädigt überstanden.
- c)Dr. S., dessen Erfahrungen und Erkenntnisse sich auf insgesamt 78 zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte aus den Ländern Hamburg, Bremen und Schleswig-Holstein bezogen, hat erklärt: Jede Unterbringung in einer totalen Institution habe Hospitalisierungsschäden oder Deprivationssyndrome zur Folge. Zusammengefaßt lasse sich sagen, daß für die Lebenslänglichen die Welt und ihre persönliche Entwicklung stehen zu bleiben schienen. Es blieben Aussichtslosigkeit, Hilflosigkeit und Ratlosigkeit. Nach ein paar Jahren trete eine Beruhigung, aber auch Resignation ein. Der Gefangene passe sich an. Das sei jedoch weder eine Läuterung noch ein Persönlichkeitsaufbau. Allerdings könne eine sehr lange Strafe in Einzelfällen auch einen positiven Neubeginn und eine Umstrukturierung bedeuten. Das ändere aber nichts daran, daß die lebenslange Haft in der Regel Schäden in allen Bereichen des menschlichen Seelenlebens verursache. Diese Schäden könnten zwar kaum behoben, wohl aber kompensiert werden. Letztlich bleibe ein Schaden zurück, auch wenn es gelinge, einen Menschen nach der Haft irgendwie existenzfähig zu machen. Nach fünf bis sieben Jahren scheine bei vielen Lebenslänglichen der Zeitpunkt erreicht zu sein, in dem sie sich an den Vollzug gewöhnt hätten und anfingen zu resignieren. Mehr als 10 Jahre könne kein Mensch büßen. Danach verliere der Verurteilte den Bezug zur Tat, die im Vollzug erreichte Aufbauarbeit werde gefährdet und die Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit gehe verloren. Es könne auch kein Vollzugsplan über mehr als 10 Jahre aufgestellt werden. Nur bei gefährlichen Tätern sollten daher mehr als 10 Jahre Haft vollstreckt werden. Je länger der Strafvollzug gedauert habe, um so schwieriger sei die Wiedereingliederung. Ohne sorgfältige Vorbereitung sei sie kaum möglich. Der Gefangene müsse allmählich an das Leben in Freiheit gewöhnt werden. Oft dauere es lange, bis Unsicherheiten und Hemmungen überwunden seien.
- d)Professor Dr. R. hatte zur Vorbereitung seines Gutachtens in der Vollzugsanstalt B. 53 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Gefangene untersucht. Er hat ausgeführt: Die Gefangenen habe er auf körperliche Schäden, psychotische Symptome, Intelligenzminderungen und allgemeine Persönlichkeitsveränderungen untersucht. Dabei seien sie u.a. mit Tests sowie aufgrund einer körperlichen Untersuchung und des persönlich gewonnenen Eindrucks beurteilt worden. Er habe festgestellt, daß der körperliche Zustand der Gefangenen überwiegend gut sei. Es bestünden zwar zahlreiche subjektive Beschwerden, die aber in der Regel nur leichterer Natur seien. Psychotische Symptome seien mit einer Ausnahme nicht aufgetreten. Anzeichen für eine Verblödung im Haftverlauf hätten sich nicht ergeben. Allerdings sei die Streubreite der Intelligenz sehr groß. Bei den Persönlichkeitsveränderungen sei zu berücksichtigen, daß es sich insgesamt um eine hochabnorme Gruppe handele. Die Tat sei zudem in der Regel an einem Tiefpunkt der Persönlichkeitsentwicklung begangen worden, so daß danach nur noch eine Besserung möglich sei. Die Gefangenen hätten zwar keine emotionale Abstumpfung, wohl aber eine "Rücknahme" gezeigt, die jedoch offenbar reversibel sei. Die Depressivität habe im Laufe der Zeit abgenommen. Die Persönlichkeiten blieben aber gestört, hochgradig unreif, sehr spontan, undiszipliniert und von geringer Ich-Stärke. Diese Ergebnisse lägen auf der Linie der vom Home Office in Großbritannien in Auftrag gegebenen Gutachten, die ebenfalls keinen psychischen Abbau während der Haft hätten feststellen können. Für die Abweichung seiner Befunde von dem Ergebnis anderer Arbeiten seien verschiedene Erklärungen denkbar: Von den untersuchten Gefangenen sei niemand länger als knapp 17 Jahre in Haft gewesen. Möglicherweise habe sich die Zusammensetzung der Gruppe der Mörder geändert, oder es seien früher auch mehr Kranke verurteilt worden. Schließlich seien die Vollzugsbedingungen früher wesentlich anders gewesen. Gerade strenge Haftbedingungen könnten aber schwere Schäden verursachen, während sich leichtere Haftbedingungen positiv auswirkten. 2. Als Sachverständige zur Frage der präventiven Wirkung lebenslanger Freiheitsstrafen bei Mord sind Professor Dr. M., Direktor des Instituts für Kriminologie an der Universität S., und Professor Dr. K., Direktor des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht in F., gehört worden.
- a)Professor Dr. M. hat die Ansicht vertreten, die bisherigen Ergebnisse der empirischen Präventionsforschung erlaubten insbesondere hinsichtlich der lebenslangen Freiheitsstrafe keine sicheren Feststellungen. Grundsätzlich sei zwar eine gewisse Abschreckungswirkung anzunehmen, es sei aber noch weitgehend offen, worauf sie beruhe. Die Einstellung der Bevölkerung zur lebenslangen Freiheitsstrafe sei vermutlich weniger von der rechtlichen Regelung und der tatsächlichen Anwendung abhängig als von der subjektiven Einschätzung der Strafe und der allgemeinen Bewertung der Freiheit im Bewußtsein der Gesellschaft. Manches spreche dafür, daß für die Präventionswirkung der lebenslangen Freiheitsstrafe der Sozialisationsprozeß, der Sozialstatus und die Persönlichkeitsstruktur des potentiellen Täters sowie die Wahrscheinlichkeit und Art. der Bestrafung von Bedeutung seien. Dabei hätten die Wahrscheinlichkeit und Gleichmäßigkeit der Bestrafung größeres Gewicht als die Härte der Strafe. Einige Untersuchungen ließen ferner erkennen, daß die Strafhöhe auch geringeren Einfluß habe als angenommene Verhaltensmuster oder der soziale Druck gesellschaftlicher Gruppen. Die Abschreckungswirkung richte sich außerdem eher nach der subjektiven Einschätzung des Bestrafungsrisikos als nach der objektiven Wahrscheinlichkeit und Härte der Bestrafung. Im übrigen werde ein erheblicher Teil der vorsätzlichen Tötungen in Affektsituationen oder Konfliktsituationen begangen. Solche Täter ließen sich aber nur begrenzt durch Strafdrohungen motivieren. Ob und inwieweit die lebenslange Freiheitsstrafe planmäßig vorgehende Täter von einem Mord abhalten könne, sei empirisch noch nicht hinreichend geklärt. Vermutlich werde weniger die Strafhöhe in das Täterkalkül einbezogen als die Gefahr der Entdeckung und Bestrafung. Die Intensivierung der Strafverfolgung habe somit größere Präventionswirkung als die Höhe der Strafe. Da das Tötungstabu allgemein anerkannt sei, erscheine es aber zweifelhaft, ob die Mordkriminalität durch präventive Maßnahmen noch reduziert werden könne. Die bisherigen empirischen Befunde ließen vielmehr keine Rückschlüsse darauf zu, daß die Mordkriminalität von der Strafdrohung entscheidend beeinflußt werde. Ebensowenig gebe es bisher Beweise dafür, daß die Möglichkeit der Begnadigung oder bedingten Entlassung die Präventionswirkung der lebenslangen Freiheitsstrafe reduziere.
- b)Professor Dr. K. ist bei der Auswertung der bisher vorliegenden Forschungsberichte ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, daß die empirische Sanktionsforschung noch unzureichend entwickelt sei. Den derzeitigen Forschungsstand hat er wie folgt zusammengefaßt: Die Bereitschaft zum Verbrechen werde vor allem durch die persönliche Wertorientierung, die subjektive Einschätzung des Entdeckungsrisikos und Bestrafungsrisikos sowie durch die unmittelbaren Bedingungen der potentiellen Deliktsituation bestimmt. Die Schwere der Strafe trete demgegenüber zurück, und zwar auch und gerade beim sogenannten Rationaltäter. Eine meßbare Abschreckungswirkung lasse sich bei der schwersten Gewaltkriminalität aus einer bestimmten Strafdrohung nicht herleiten. Wichtig erscheine dagegen die Struktur und Intensität des gesamten Präventionssystems in einer Gesellschaft. Längere Strafzeiten führten bei erwachsenen Strafgefangenen nicht zu einer geringeren Rückfallrate, wobei noch ungeklärt sei, ob die längere Strafzeit überhaupt keinen präventiven Einfluß habe oder ob dieser Einfluß durch die Haftfolgen neutralisiert werde. Eine präventive Wirkung der lebenslangen Freiheitsstrafe lasse sich beim Mord für den potentiellen Täterkreis nicht feststellen. Das bedeute aber nicht, daß sie nicht vorhanden sei, sondern nur, daß sie sich bisher nicht empirisch sichern lasse. Außerdem bestehe Grund zu der Annahme, daß die Androhung und Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe für das allgemeine Rechtsbewußtsein von Bedeutung sei. Die Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe habe beim Mord keine sittenbildende Kraft, sondern eine normverdeutlichende Funktion, die den hohen Rang des Rechtsguts Leben klarstelle. 3. Zu Fragen der tatbestandlichen Ausgestaltung des § 211 StGB und der absoluten Strafandrohung in dieser Vorschrift sind als Sachverständige Professor Dr. J., Direktor des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht in F., und Professor Dr. A., Vorstand am Institut für Strafrecht, Strafprozeßrecht und Kriminologie der Universität E., sowie aufgrund ihrer Erfahrungen in Schwurgerichten der Vorsitzende Richter am Landgericht B., H., und der Leitende Ministerialrat S., S., gehört worden.
- a)Professor Dr. J. hat u.a. ausgeführt: Die in § 211 Abs. 2 StGB genannten Mordmerkmale seien nach der bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich geeignet, den Mord im Unrechtsgehalt und Schuldgehalt vom Totschlag abzugrenzen. Bedenken bestünden jedoch bei den hier in Betracht kommenden Merkmalen der Heimtücke und der Verdeckungsabsicht. Bei der Heimtücke gebe es Fälle, die trotz Ausnutzung der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers nicht die Kennzeichnung als Mord verdienten, weil die Heimtücke manchmal nicht Ausdruck der Verschlagenheit sei, sondern nur die Waffe des Schwachen und Wehrlosen gegenüber Brutalität und Gewalt. Der Bundesgerichtshof habe deshalb zusätzlich eine feindselige Absicht des Täters verlangt. Mit der herrschenden Auffassung im Schrifttum müsse man aber für die Heimtücke darüber hinaus einen verwerflichen Vertrauensbruch fordern, um die Fälle auszuscheiden, in denen kein schutzwürdiges Vertrauensverhältnis vorliege. Dann sei auch die Heimtücke geeignet, den Mord im Unrechtsgehalt und Schuldgehalt vom Totschlag abzugrenzen. Bei dem Tatbestandsmerkmal der Verdeckungsabsicht könnten Zweifel bestehen, weil es auch situationsbedingte Fälle der Selbstbegünstigung und Fremdbegünstigung treffe. Insoweit sei aber eine einschränkende Auslegung dieses Mordmerkmals dahin möglich, daß die Tötung im voraus geplant gewesen sein müsse, wie es bereits in § 100 Abs. 2 Nr. 5 des Alternativ-Entwurfs vorgeschlagen worden sei. Die Rechtsprechung habe diesen Schritt zwar nicht getan, doch sei sie rechtlich daran nicht gehindert. Bei einer verfassungskonformen Auslegung der genannten zwei Mordmerkmale genüge § 211 StGB den Anforderungen des Gleichheitssatzes. Wenn man diesen Versuch einer verfassungskonformen Auslegung für unzureichend halte, stehe auch noch die rechtliche Möglichkeit offen, mit der herrschenden Meinung im Schrifttum, jedoch entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl BGHSt 9, 385 ), für den Mord als materielles Schuldmerkmal zusätzlich die besondere Verwerflichkeit der Gesinnung zu fordern. Für diese Auslegung sprächen der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des § 211 StGB. Da es sich um eine einschränkende Auslegung handele, sei sie verfassungsrechtlich unbedenklich. Langfristig sollten die bedenklichen Tatbestandsmerkmale zwar ausgeschieden werden. Das sei aber keine Frage des Verfassungsrechts, sondern der Strafrechtsreform. Da § 211 StGB bei verfassungskonformer Auslegung nicht zu beanstanden sei, verstoße auch das Fehlen einer Strafmilderungsvorschrift weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im übrigen diene die lebenslange Freiheitsstrafe der Generalprävention im weiteren Sinne, weil sie ein notwendiges Teilstück der sozialen Kontrolle sei und vom Rechtsbewußtsein der Allgemeinheit verlangt werde.
- b)Professor Dr. A. ist zu dem Ergebnis gekommen, der Mord unterscheide sich vom Totschlag weder im Unrechtsgehalt noch im Schuldgehalt so gravierend, daß der Sprung zur lebenslangen Freiheitsstrafe verständlich werde. Der absoluten Androhung dieser Strafe beim Mord stehe - unter Einbeziehung des § 213 StGB - ein sehr weiter Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe beim Totschlag gegenüber. Zusätzlich bestehe bei der zeitigen Freiheitsstrafe noch die Möglichkeit der bedingten Strafaussetzung. Die sich daraus ergebende Kluft könne derzeit nur unzulänglich überbrückt werden. Der Rückgriff auf § 212 StGB bei minder schweren Fällen des Mordes sei ausgeschlossen, weil der Bundesgerichtshof die besondere Verwerflichkeit als zusätzliches Mordmerkmal abgelehnt habe. Der Versuch, durch eine einschränkende Auslegung der Mordmerkmale im Einzelfall eine billige Entscheidung zu erzielen, sei ebenfalls unbefriedigend, weil insbesondere die Merkmale der Heimtücke und der Verdeckungsabsicht hierfür zu starr seien. Zudem bleibe der weite Abstand der Strafdrohungen dadurch unverändert. Auch die lebenslange Freiheitsstrafe für Totschlag gemäß § 212 Abs. 2 StGB könne diesen Abstand nicht überbrücken; denn diese Vorschrift werde in der Praxis nur selten angewandt. Im übrigen sei unerklärlich, warum in § 212 StGB eine Strafschärfung vorgesehen sei, in § 211 StGB aber keine Strafmilderung. Schließlich könne auch die Begnadigungspraxis die Kluft nicht schließen; denn zwischen der Möglichkeit, eine 15jährige Strafe nach 10 Jahren zur Bewährung auszusetzen und der Aussicht auf Begnadigung nach 15 bis 20 Jahren bestehe ein wesentlicher Unterschied. Die Mordmerkmale seien nicht geeignet, die schweren Fälle der vorsätzlichen Tötung hinreichend zu charakterisieren. Die Koppelung von Mord und lebenslanger Freiheitsstrafe habe den Gesetzgeber in ein Dilemma geführt: Viele Mordmerkmale führten zu einer unangemessenen Ausweitung des Tatbestands auch auf minder schwere Fälle. Wenige Mordmerkmale dagegen hätten eine Überschätzung der in ihnen liegenden Unrechtssteigerung oder Schuldsteigerung zur Folge. Unabhängig davon, ob man die Mordmerkmale als Gesinnungsmerkmale oder als Ausdruck einer besonders unangemessenen Zweck-Mittel-Relation ansehe, könnten sie zwar die Unterscheidung von Mord und Totschlag erklären, nicht aber die massive Steigerung der Strafdrohung. Man könne zwar den Mordmerkmalen einen zusätzlichen Unrechtsgehalt nicht absprechen, doch sei das in der Vernichtung menschlichen Lebens liegende Unrecht kaum steigerungsfähig. Es sei daher zweifelhaft, ob eine solche Tat allein im Bereich der Schuld so viele Modifikationen haben könne, daß eine solche Differenzierung in der Strafandrohung gerechtfertigt sei. Gerade in der Überschätzung der Mordmerkmale liege daher eine besondere Geringschätzung des Rechtsguts menschliches Leben, weil die vorsätzliche Tötung nur bei Vorliegen der Mordmerkmale mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet werde. Mit Recht wichen die Tatrichter dieser Strafe daher nach Möglichkeit aus.
- c)Vorsitzender Richter am Landgericht B. hat berichtet, die Tatrichter hätten in aller Regel keine Schwierigkeiten, mit der bestehenden Kasuistik des § 211 Abs. 2 StGB im Einzelfall zu gerechten Ergebnissen zu kommen. Lediglich die Mordmerkmale der Heimtücke und der Verdeckungsabsicht seien gelegentlich problematisch. Hinzu komme, daß die absolute Strafandrohung für Mord in der Praxis eine weit geringere Bedeutung habe, als allgemein angenommen werde; denn in vielen zweifelhaften Fällen werde den Gerichten durch die Möglichkeit der Strafmilderung für versuchte Taten, bei verminderter Schuldfähigkeit oder durch Anwendung des Jugendstrafrechts ein Strafrahmen eröffnet. Dennoch könne der Tatrichter im Einzelfall in Schwierigkeiten geraten, da es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein ungeschriebenes Mordmerkmal der besonderen Verwerflichkeit gebe und der Täter bei Vorliegen eines der Merkmale des § 211 Abs. 2 StGB selbst dann verurteilt werden müsse, wenn im übrigen alle denkbaren entlastenden Umstände vorlägen. Dieses Ergebnis widerspreche dem verfassungsrechtlichen Schuldprinzip. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spreche er sich daher für eine verfassungskonforme Auslegung des § 211 StGB in dem Sinne aus, daß die Verurteilung wegen Mordes nicht nur das Vorliegen eines bestimmten Tatbestandsmerkmals voraussetze, sondern daß die Tat darüber hinaus nach ihrem Gesamtcharakter besonders verwerflich sein müsse. Diese restriktive Auslegung entspreche dem Sinn des Gesetzes und sei verfassungsrechtlich geboten. Im übrigen könne die staatliche Gemeinschaft nach seiner Auffassung vorläufig nicht auf die lebenslange Freiheitsstrafe verzichten; sie sei im Bewußtsein der Rechtsgemeinschaft eng mit dem Mord verbunden und ihre Aufhebung könnte als Signal für eine Minderung der Achtung des menschlichen Lebens mißverstanden werden.
- d)Leitender Ministerialrat S., der lange Zeit als Vorsitzender eines Schwurgerichts tätig war, hat ebenfalls darauf hingewiesen, daß sich der Strafrahmen für Totschlag von der Strafdrohung für Mord erheblich unterscheide und daß dieser Sprung nicht völlig der kriminologischen Wirklichkeit entspreche. Der Übergang vom Totschlag zum Mord verlaufe vielmehr kontinuierlich, der Graben zwischen den beiden Strafdrohungen könne daher im Einzelfall problematisch werden. Das spreche aber nicht gegen die lebenslange Freiheitsstrafe, sondern eher für eine Heraufsetzung der zeitigen Höchststrafe auf zwanzig Jahre. Die Gefahr, daß ein Mordmerkmal eine Tötungshandlung erfasse, die nicht zu den schwersten Fällen gehöre, bestehe in der Regel nicht. Jedenfalls habe er bei der Überprüfung aller Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe in Baden-Württemberg seit 1945 keinen Fall gefunden, in dem gegen das Verbot übermäßigen Strafens verstoßen worden sei. Lediglich bei der Heimtücke könne man in einigen wenigen Fällen der Ansicht sein, daß die lebenslange Freiheitsstrafe inadäquat gewesen sei. Diese Schwierigkeit lasse sich aber dadurch beheben, daß man über die rein deskriptive Definition des Bundesgerichtshofs hinaus zusätzlich einen besonders verwerflichen Vertrauensbruch fordere. Das Merkmal der Verdeckungsabsicht sei unbedenklich, wenn der Tötungsentschluß vor der zu verdeckenden Tat gefaßt oder die Tötung erst einige Zeit nach dieser Tat begangen werde. Differenzierter dagegen müsse man die Fälle sehen, in denen sich der Täter erst während oder sofort nach der Tat zur Tötung hinreißen lasse. Auch hier sei aber zu berücksichtigen, daß der Täter diese besondere Situation selbst herbeigeführt habe und in der Regel Straftaten von erheblichem Gewicht verdecken wolle. Gegen eine Generalklausel im Mordtatbestand bestünden im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung und Strafzumessung erhebliche Bedenken. Eine generelle Strafmilderungsvorschrift bei Mord führe zu einer Relativierung der Mordmerkmale und der Strafdrohung in der forensischen Praxis. Zum einen würde sie sich auch auf solche Merkmale erstrecken, bei denen keine minder schweren Fälle denkbar seien. Zum anderer würde dann in jedem Einzelfall um die Anwendung dieser Vorschrift gerungen. Damit würde die Verantwortung für den Ausspruch der lebenslangen Strafe auf die Gerichte verlagert, obwohl sie besser beim Gesetzgeber bleiben sollte. Eine generelle Strafmilderungsmöglichkeit würde darüber hinaus zu einer Erosion der lebenslangen Freiheitsstrafe selbst führen, weil von ihr dann erfahrungsgemäß nur noch seltener Gebrauch gemacht werden würde. Dies wäre zugleich ein verhängnisvoller erster Schritt zur Abschaffung dieser Strafe. 4. Zur Frage der Vorteile und Nachteile des Gnadenverfahrens und einer gesetzlichen Regelung der Strafaussetzung für lebenslang Gefangene sind Dr. T., Professor für Strafrecht, Strafprozeßrecht und Internationales Strafrecht an der Universität G., und Professor Dr. M. gehört worden.
- a)Professor Dr. T. hat vor allem die Nachteile des derzeit geübten Gnadenverfahrens hervorgehoben. Schon bei der Einleitung des Verfahrens sei der Gefangene weitgehend auf das Tätigwerden der Gnadeninstanz angewiesen, da eigene Initiativen die Gefahr der Ablehnung mit sich brächten, verbunden mit einer faktischen Sperrfrist für neue Anträge. Insoweit würden gesetzliche Mindestverbüßungszeiten Klarheit zugunsten der Verurteilten schaffen. Ein weiterer Nachteil sei, daß über die Begnadigung durch politische Instanzen mit all ihren Abhängigkeiten entschieden werde. Außerdem würden Gnadenentscheidungen häufig verzögert. Es gebe kein Recht auf Akteneinsicht. Die Begutachtung der Verurteilten erfolge vertraulich, so daß sich die Gutachter nicht der Kritik zu stellen hätten. Die Begnadigungskriterien seien nach den Auskünften der Bundesländer sehr verschieden, letztlich sei aber immer die positive Sozialprognose entscheidend. Die Gnadenentscheidungen seien ferner in der Regel nicht oder nur unzureichend begründet und unterlägen keiner gerichtlichen Kontrolle. Aus der gegenwärtigen Gnadenpraxis ergebe sich für die Gefangenen eine Unsicherheit, die der Resozialisierung schade. Alle diese Nachteile sprächen für eine gesetzliche Regelung der Strafaussetzung auch bei der lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl dazu ZRP 1974, S. 145ff). Sie könne durch ihre bewußtseinsbildende Kraft die Resozialisierung der zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen zusätzlich fördern und einer Denaturierung des Gnadenverfahrens entgegenwirken.
- b)Professor Dr. M. hat dargelegt, das Gnadenverfahren sei flexibel und ermögliche weitgehend individualisierende Entscheidungen. Es lasse die lebenslange Freiheitsstrafe an sich unberührt und tangiere ihre generalpräventive Wirkung nicht. Von Nachteil sei allerdings, daß die Flexibilität zugleich eine erhebliche Unsicherheit für die Betroffenen mit sich bringe und eine kontinuierliche Praxis erschwere. Dies zeige sich vor allem an der sehr unterschiedlichen Begnadigungspraxis der einzelnen Bundesländer. Hinzu komme, daß nicht nur eine rechtliche Bindung der Gnadeninstanzen fehle, sondern auch der Rechtsweg nur gegen den Widerruf eines Gnadenerweises gegeben sei. Gnadenentscheidungen könnten ferner vom Druck der öffentlichen Meinung unsachlich beeinflußt werden. In letzter Zeit laufe die Gnadenpraxis außerdem auf eine Korrektur der lebenslangen Freiheitsstrafe hinaus. Die Gnadenentscheidung habe sich dabei weithin zu einer Prognoseentscheidung entwickelt und damit eine Funktion der Rechtsprechung übernommen. Das Gewicht dieser Nachteile spreche dafür, die bedingte Entlassung auch bei der lebenslangen Freiheitsstrafe gesetzlich zu regeln. Die verfassungsrechtlich garantierte Begnadigungsbefugnis müsse dabei aber unberührt bleiben. Die Zuständigkeit der unabhängigen Vollstreckungsgerichte könne zu einer Objektivierung der Entscheidungspraxis beitragen. Zudem würde der normative Widerspruch zwischen Strafrecht und Strafvollzugsrecht aufgelöst. Angesichts der gegenwärtigen Gnadenpraxis, die allgemein bekannt sei, würde auch die generalpräventive Wirkung der lebenslangen Freiheitsstrafe durch eine gesetzliche Regelung der Aussetzungsmöglichkeit nicht beeinträchtigt. Entscheidend sei aber, daß durch eine gesetzliche Regelung Klarheit über die Voraussetzungen der vorzeitigen Entlassung geschaffen würde. Insgesamt verspreche eine gesetzliche Regelung zwar keine glatten, aber kriminalpolitisch bessere Lösungen. VIII. Die Zuständigkeit des Ersten Senats für dieses Verfahren beruht auf einem Beschluß des Ausschusses gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG vom 28. Juni 1976 (vgl § 46 GOBVerfG). B. Die Vorlage ist zulässig. 1. Das Schwurgericht hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 211 Abs. 1 StGB insoweit verfassungswidrig ist, "als er bestimmt, daß der Mörder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft wird". Die Begründung der Vorlage stellt jedoch nicht nur auf die Strafandrohung des § 211 Abs. 1 StGB ab; beanstandet wird auch die unzulängliche Umschreibung des Mordtatbestandes in § 211 Abs. 2 StGB. Die Abgrenzung des Mordes vom Totschlag (§ 212 StGB) mit seiner wesentlich niedrigeren Strafandrohung (5 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) sei sachlich nicht gerechtfertigt. Bei dem inneren Zusammenhang der beiden Absätze des § 211 StGB muß auch der Mordtatbestand des § 211 Abs. 2 StGB als zur verfassungsgerichtlichen Prüfung vorgelegt angesehen werden (vgl BVerfGE 12, 151
(163); 27, 1
(5); 33, 224
(228)). Das gilt jedoch nur, soweit es sich um die Tatbestandsmerkmale "heimtückisch" und "um eine andere Straftat zu verdecken" handelt; denn nur diese sind nach den Feststellungen des Vorlagebeschlusses für die Entscheidung im Ausgangsverfahren erheblich. Sie sind auch ohne weiteres von den übrigen Mordmerkmalen des § 211 Abs. 2 StGB abtrennbar. Die Vorlagefrage ist daher in diesem Umfange zu erweitern. Die Entscheidungserheblichkeit hat das Schwurgericht hinreichend dargetan.
- § 211 StGB ist nachkonstitutionelles Recht und unterliegt daher der Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts im Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG. Zwar geht die Vorschrift in ihrer jetzigen Fassung auf das Gesetz zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs vom
- September 1941 (RGBl. I S. 549) zurück, wobei der erste Absatz die Strafandrohung für den Mörder und der zweite Absatz die Begriffsbestimmung des Mörders enthält. Der Bundesgesetzgeber hat jedoch die ganze Bestimmung im Zuge seiner Gesetzgebung in seinen Willen aufgenommen (vgl BVerfGE 11, 126
(131f); 18, 216
(219f); 32, 78
(82); 32, 296
(299f); 36, 224
(227)). Er hat zweimal die aus dem Jahre 1941 stammende Fassung des § 211 Abs. 1 StGB geändert. Das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom
- August 1953 ( BGBl. I S. 735 ) strich gemäß Art. 102 GG die Androhung der Todesstrafe, so daß als alleinige Strafe die lebenslange Zuchthausstrafe verblieb. Art. 5 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom
- Juni 1969 ( BGBl. I S. 645 ) ersetzte die lebenslange Zuchthausstrafe durch lebenslange Freiheitsstrafe. Hingegen ist der Wortlaut des zweiten Absatzes seit dem Gesetz vom
- September 1941 unverändert geblieben. Jedoch hat der nachkonstitutionelle Gesetzgeber hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er auch die bisherige Formulierung des § 211 Abs. 2 StGB in seinen Willen aufnehmen und - zumindest vorläufig - daran festhalten will. Zwischen dem geänderten ersten Absatz und dem unveränderten zweiten Absatz des § 211 StGB besteht ein enger sachlicher Zusammenhang. Die Strafandrohung könnte ohne die Bestimmung der Mordqualifikationen nicht angewendet werden. Im Rahmen der Strafrechtsreform ist auch eine Neufassung des Mordtatbestandes erörtert und vorgeschlagen worden (vgl § 135 des Entwurfs eines Strafgesetzbuches (StGB) E 1962, BT-Drucks. IV/650, S. 35 mit Begründung S. 272f; Baumann u.a., Alternativ-Entwurf eines Strafgesetzbuchs, Besonderer Teil, Straftaten gegen die Person,
- Halbband, Tübingen 1970, S. 16ff (§ 100)). Dennoch hat der Gesetzgeber bei der schrittweisen Reform des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs durch die Strafrechtsreformgesetze seit dem Jahre 1969 am alten Wortlaut des § 211 Abs. 2 StGB bisher nichts geändert. Schließlich ist das gesamte Strafgesetzbuch unter Berücksichtigung der Strafrechtsreformgesetze und der übrigen Änderungen aufgrund von Art. 323 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
- März 1974 ( BGBl. I S. 469 ) am
- Januar 1975 ( BGBl. I S. 1 ) neu bekanntgemacht worden. C. § 211 StGB ist in dem hier zu prüfenden Umfang nach Maßgabe der folgenden Ausführungen und in der sich daraus ergebenden restriktiven Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar. I.
- Die lebenslange Freiheitsstrafe stellt einen außerordentlich schweren Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen dar. Die Freiheit der Person, die Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG als unverletzlich garantiert, wird durch diese Strafe, die an der Spitze des Strafenkatalogs des geltenden Strafrechts steht, auf die Dauer entzogen. Das Verdikt "lebenslänglich" im strengen Wortsinn bedeutet die endgültige Ausschließung des Straftäters aus der Gesellschaft der freien Bürger. Durch den Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe wird nicht nur das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eingeschränkt, sondern es werden - je nach Lage des einzelnen Falles - auch zahlreiche andere in der Verfassung garantierte Grundrechte betroffen. Dies macht Gewicht und Bedeutung der verfassungsrechtlichen Fragestellung deutlich. Freilich kann in das Recht der persönlichen Freiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit wird jedoch durch die Verfassung in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt. Der Gesetzgeber muß bei der Ausübung der ihm erteilten Ermächtigung sowohl die Unantastbarkeit der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG), das oberste Prinzip der verfassungsmäßigen Ordnung, als auch weitere Verfassungsnormen, insbesondere den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Gebot der Rechtsstaatlichkeit und Sozialstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 1 GG) beachten. Ist schon die Freiheit der Person ein so hohes Rechtsgut, daß sie nur aus besonders gewichtigem Grund eingeschränkt werden darf ( BVerfGE 22, 180
(219)), so bedarf der lebenslange Entzug dieser Freiheit einer besonders strengen Prüfung am Maßstabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Innerhalb dieser Grenzen bleibt Raum für die Gestaltung durch den Gesetzgeber. Die lebenslange Freiheitsstrafe wirft unter dem Gesichtspunkt der Rolle des Strafrechts in der modernen Gesellschaft eine Reihe rechtspolitischer und kriminalpolitischer Fragen auf. Deren Entscheidung obliegt dem Gesetzgeber. Er hat sich bisher für die Beibehaltung der lebenslangen Freiheitsstrafe bei schwersten Delikten entschieden. Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen der Vorlage nur zu prüfen, ob diese Entscheidung mit der Verfassung vereinbar ist.
- Die lebenslange Freiheitsstrafe gehört seit altersher zum Kernbestand der strafrechtlichen Sanktionen. Ihre Bedeutung war jedoch im Verhältnis zur Gegenwart geringer, weil die Todesstrafe den Strafenkatalog anführte. Der Streit um die Todesstrafe machte das "Lebenslänglich" zur Alternative, deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit im allgemeinen nicht in Zweifel gezogen wurde. Immerhin gibt es eine nicht unbedeutende ältere Literatur, die sich recht ausführlich mit der Wirkung des lebenslangen Freiheitsentzugs auf die menschliche Persönlichkeit und ihren Folgen auseinandersetzte (vgl M. Liepmann, Die Todesstrafe, Berlin 1912, Gutachten für den
- Deutschen Juristentag). Bei Anhängern der Todesstrafe war es ein beliebtes Argument, daß der Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe grausamer und unmenschlicher ("Schrecken ohne Ende") als die Vollstreckung der Todesstrafe ("Ende mit Schrecken") sei. Erst nachdem die Auseinandersetzungen um die Todesstrafe abgeklungen waren, begann sich die Wissenschaft gegen Ende der sechziger Jahre wieder mit der Problematik des lebenslangen Freiheitsentzugs zu beschäftigen. Seither ist die Diskussion um diese Höchststrafe nicht mehr abgerissen. Dabei fällt auf, daß die Auseinandersetzung im wissenschaftlichen Schrifttum in den letzten Jahren immer lebhafter geworden ist, die Rechtsprechung hingegen sich mit den dabei aufgeworfenen Problemen bis zur Vorlage des Landgerichts Verden so gut wie gar nicht beschäftigt hat. Die Strafgerichte haben die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe bis in die jüngste Zeit ohne nähere Erörterung angenommen. Erst in letzter Zeit hat der
- Strafsenat des Bundesgerichtshofs, wohl angeregt durch den Vorlagebeschluß des Landgerichts Verden, einem Urteil vom
- Juli 1976 ( NJW 1976, S. 1755 Nr. 18) den Leitsatz vorangestellt: "Daß die Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe für Mord mit dem Grundgesetz vereinbar ist, entspricht allgemeiner Rechtsanschauung und ständiger Rechtsprechung; der Senat sieht keinen Anlaß, hiervon abzugehen". Die von der Revision des Angeklagten gegen § 211 StGB erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken werden ohne weitere Ausführungen für unbegründet erklärt. Dem entspricht, daß alle in diesem Verfahren befragten Strafsenate des Bundesgerichtshofs die lebenslange Freiheitsstrafe als mit dem Grundgesetz vereinbar ansehen.
- In den Verhandlungen des Parlamentarischen Rats lassen sich ausdrückliche Erklärungen über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht feststellen. Lediglich der Abgeordnete S. (DP) ging bei der Begründung seines im Hauptausschuß abgelehnten Antrags, die Todesstrafe abzuschaffen, auch auf die Freiheitsstrafe ein und erklärte u.a. (Parlamentarischer Rat, Verhandlungen des Hauptausschusses, S. 534): Wenn ich die Abschaffung der Todesstrafe fordere und dafür eine längere Freiheitsstrafe eintreten lassen möchte, dann soll die Freiheitsstrafe vor allem dazu dienen, dem Menschen, der eine Todesstrafe nach bisherigem Recht verwirkt hat, die Gelegenheit zur inneren Läuterung und zur Umstellung zu geben. Wir haben viele Beispiele, wo gerade dadurch ganz Wesentliches, menschlich sehr Bedeutungsvolles sich ergeben und ereignet hat. Bei der Beratung der von dem Abgeordneten W. (SPD) im Hauptausschuß und Plenum des Parlamentarischen Rats gestellten Anträge, die Todesstrafe abzuschaffen, wurde ebenfalls keine umfassende Überprüfung der übrigen damals im Strafrecht vorgesehenen Sanktionen vorgenommen (vgl a.a.O., S. 669ff, 744 und 758; Parlamentarischer Rat, StenBer S. 186ff). Trotz aller Meinungsverschiedenheiten war letztlich der Mißbrauch der Todesstrafe während der NS-Zeit für die Einfügung des Art. 102 GG entscheidend. Aus dem bloßen Umstand der Abschaffung der Todesstrafe kann daher nicht geschlossen werden, daß der Verfassungsgeber die lebenslange Freiheitsstrafe als mit dem Grundgesetz vereinbar ansah. Jedoch kann dem Grundgesetz in seiner ursprünglichen Fassung an anderer Stelle ein Hinweis darauf entnommen werden, daß der Verfassunggeber von der Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe ausging: Durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 vom
- Januar 1946 bezüglich der Aufhebung einzelner Bestimmungen des deutschen Strafrechts (ABl des Kontrollrats in Deutschland, S. 55) waren die bis dahin geltenden Strafvorschriften über Hochverrat und Landesverrat aus der NS-Zeit aufgehoben worden. Der Parlamentarische Rat zögerte anfangs, eine entsprechende Ersatzvorschrift in das Grundgesetz aufzunehmen, weil man meinte, der Erlaß derartiger Strafnormen könne dem späteren einfachen Bundesgesetzgeber überlassen bleiben. Schließlich entschloß sich der Parlamentarische Rat aber doch, eine Strafnorm gegen Hochverrat und Landesverrat als Art. 143 in das Grundgesetz aufzunehmen und als Strafdrohung lebenslanges Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren vorzusehen. Diese Vorschrift galt bis zum Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes vom
- August 1951 ( BGBl. I S. 739 ). Es mag dahinstehen, ob ihr Verfassungsrang zukam oder ob es sich lediglich um eine einfach-rechtliche Strafbestimmung Faktoren sind in nicht unerheblichem Umfange zeitbedingt. Neue Einsichten können die Bewertung dieser Strafe insbesondere am Maßstab der Menschenwürde und des Rechtsstaatsprinzips beeinflussen und sogar wandeln. II.
- Achtung und Schutz der Menschenwürde gehören zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes. Die freie menschliche Persönlichkeit und ihre Würde stellen den höchsten Rechtswert innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung dar (vgl BVerfGE 6, 32
(41); 27, 1
(6); 30, 173
(193); 32, 98
(108)). Der Staatsgewalt ist in allen ihren Erscheinungsformen die Verpflichtung auferlegt, die Würde des Menschen zu achten und sie zu schützen. Dem liegt die Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen zugrunde, das darauf angelegt ist, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und sich zu entfalten. Diese Freiheit versteht das Grundgesetz nicht als diejenige eines isolierten und selbstherrlichen, sondern als die eines gemeinschaftsbezogenen und gemeinschaftsgebundenen Individuums (vgl BVerfGE 33, 303
(334)m.w.N.). Sie kann im Hinblick auf diese Gemeinschaftsgebundenheit nicht "prinzipiell unbegrenzt" sein. Der Einzelne muß sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht; doch muß die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleiben ( BVerfGE 30, 1
(20)- Abhörurteil). Dies bedeutet, daß auch in der Gemeinschaft grundsätzlich jeder Einzelne als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert anerkannt werden muß. Es widerspricht daher der menschlichen Würde, den Menschen zum bloßen Objekt im Staate zu machen (vgl BVerfGE 27, 1
(6)m.w.N.). Der Satz, "der Mensch muß immer Zweck an sich selbst bleiben", gilt uneingeschränkt für alle Rechtsgebiete; denn die unverlierbare Würde des Menschen als Person besteht gerade darin, daß er als selbstverantwortliche Persönlichkeit anerkannt bleibt. Auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, auf dem höchste Anforderungen an die Gerechtigkeit gestellt werden, bestimmt Art. 1 Abs. 1 GG die Auffassung vom Wesen der Strafe und das Verhältnis von Schuld und Sühne. Der Grundsatz "nulla poena sine culpa" hat den Rang eines Verfassungssatzes ( BVerfGE 20, 323
(331)). Jede Strafe muß in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters stehen ( BVerfGE 6, 389
(439); 9, 167
(169); 20, 323
(331); 25, 269
(285f)). Das Gebot zur Achtung der Menschenwürde bedeutet insbesondere, daß grausame, unmenschliche und erniedrigende Strafen verboten sind ( BVerfGE 1, 332
(348); 6, 389
(439)). Der Täter darf nicht zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wertanspruchs und Achtungsanspruchs gemacht werden (BVerfGE 28, 389
(391)). Die grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz des Menschen müssen erhalten bleiben. Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ist daher - und das gilt insbesondere für den Strafvollzug - die Verpflichtung des Staates herzuleiten, jenes Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht. Mit einer so verstandenen Menschenwürde wäre es unvereinbar, wenn der Staat für sich in Anspruch nehmen würde, den Menschen zwangsweise seiner Freiheit zu entkleiden, ohne daß zumindest die Chance für ihn besteht, je wieder der Freiheit teilhaftig werden zu können. Bei alledem darf nicht aus den Augen verloren werden: Die Würde des Menschen ist etwas Unverfügbares. Die Erkenntnis dessen, was das Gebot, sie zu achten, erfordert, ist jedoch nicht von der historischen Entwicklung zu trennen. Die Geschichte der Strafrechtspflege zeigt deutlich, daß an die Stelle grausamster Strafen immer mildere Strafen getreten sind. Der Fortschritt in der Richtung von roheren zu humaneren, von einfacheren zu differenzierteren Formen des Strafens ist weitergegangen, wobei der Weg erkennbar wird, der noch zurückzulegen ist. Das Urteil darüber, was der Würde des Menschen entspricht, kann daher nur auf dem jetzigen Stande der Erkenntnis beruhen und keinen Anspruch auf zeitlose Gültigkeit erheben.
- Prüft man nach diesen Maßstäben Inhalt und Auswirkungen der lebenslangen Freiheitsstrafe, so ergibt sich, daß ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG nicht vorliegt. a) Das Landgericht begründet die Verletzung der Menschenwürde hauptsächlich mit dem Hinweis auf wissenschaftliche Untersuchungen über Persönlichkeitswandlungen im Strafvollzug und auf die Strafvollzugserfahrung, daß bei langjährigem Freiheitsentzug persönlichkeitsschädigende Folgen auftreten, die "nach einer unterschiedlich beurteilten Haftdauer von 10, 15, 20 oder jedenfalls 25 Jahren bei praktisch jedem Strafgefangenen ein Stadium erreichen, das durch Abflauen guter Affekte, Resignation, Stumpfheit und Gleichgültigkeit eine Persönlichkeitsveränderung bewirkt, die in Lebensuntauglichkeit, Unschuldssophisterei, präsenilem Begnadigungswahn und häufig in Verblödung endet". Eigene Erhebungen zu dieser Frage hat das Landgericht nicht angestellt. Prüft man das von ihm bezeichnete und das übrige einschlägige Schrifttum nach, so ergeben sich erhebliche Zweifel, ob die angeführten Belege für die behaupteten Schadenswirkungen der lebenslangen Freiheitsstrafe methodisch und sachlich derart fundiert sind, daß sich daraus verfassungsrechtliche Folgerungen für die Beurteilung der gesetzgeberischen Entscheidung herleiten ließen. Insbesondere fällt auf, daß nur verhältnismäßig wenige Autoren sich auf eigene Untersuchungen stützen können. Viele Behauptungen gehen letztlich auf das oben angeführte Gutachten von M. Liepmann für den
- Deutschen Juristentag aus dem Jahre 1912 zurück. Nach Liepmann (a.a.O., S. 184ff) verläuft die lebenslange Haft in drei Stadien ("Dreiphasentheorie"). Im ersten Stadium überwiege der Zustand hochgradiger Erregung, der mit tiefen Depressionen abwechsle. Zwar bringe das Urteil den Lebenslänglichen, die zwischen Tat, Entdeckung und Verurteilung stärksten Spannungen ausgesetzt gewesen seien, eine gewisse Entlastung. Sobald sich aber die Zuchthaustür hinter ihnen geschlossen habe, erschüttere sie der Ernst des Gedankens, daß dies für immer geschehe. Dieser Zustand erfordere eine besonders behutsame Behandlung im Vollzug, weil es anderenfalls bereits jetzt zu einem Zusammenbruch der geistigen Kräfte des Gefangenen und zu schweren Disziplinwidrigkeiten, Aggressionen und dem bekannten "Zuchthausknall" komme. Bei richtiger Behandlung trete aber spätestens nach ein bis zwei Jahren eine Beruhigung ein. Es folge dann "das zweite Stadium, in dem die Selbsterhaltung einen oft erfolgreichen Kampf gegen die zerstörenden Kräfte des Zuchthauses führt" (a.a.O., S. 185). Kein Gefangener könne den Gedanken der lebenslangen Haft aushalten. Alle klammerten sich an die Vorläufigkeit der Situation. Jeder hoffe darauf, noch einmal die Freiheit wiederzuerlangen. Diese Hoffnung helfe ihm, Haltung zu bewahren und eine totale Anpassung zu vermeiden und schütze vor dem Zusammenbruch. Zugleich bringe dieser Gedanke viele dazu, ihre besten Kräfte einzusetzen, um durch gute Führung die Begnadigung zu erreichen. In dieser Situation lernten sie, sich willig in die Ordnung des Hauses zu fügen, ihr Temperament zu beherrschen und gewännen an sittlichem Halt. Zum dritten Stadium führt Liepmann aus (a.a.O. S. 186f): Nach 20 Jahren Strafhaft tritt dann regelmäßig das trübste, dritte Stadium ein. Es leitet sich ein durch ein "Abflauen der guten Affekte": an Stelle der Hoffnungsfreudigkeit tritt dumpfe Resignation; die Enttäuschung schädigt wohl auch das Nervensystem, hypochondrische Befürchtungen nehmen überhand, die Gesundheit leidet vielleicht auch wirklich, der Gefangene fängt an, die Fortsetzung der Strafe als eine zwecklose Härte zu empfinden, er fühlt sich einer langsam zu vollziehenden Todesstrafe ausgesetzt, an Stelle früheren Vertrauens tritt Mißtrauen, Verbitterung, Haß auf die Gesellschaft. "Stiller und trauriger" werden dann viele Gefangene und ziehen sich mit schwindender Hoffnung immer mehr zurück, werden zu Einsiedlern, kommen nicht mehr zum Arzt und antworten auf die Frage nach dem Grunde ihres Fernbleibens wohl "weil ich dieses Leben nicht verlängern will". "Dann beginnt ... ein grausames Zerstörungswerk des inneren Lebens durch die abtötende Haft. Das Notwendigste und Beste im Menschen, sein Wille, zum Schlechten, aber auch zum Guten wird langsam, aber sicher gewürgt. Es fehlt die den Menschen "heiligende" Freude. Das Vegetieren beginnt und siegt. Die Gefangenen werden stumpf und gefühllos, Maschinen, endlich Ruinen. Das ist der Nährboden für entstehende geistige Störungen. Die Untersuchungsergebnisse Liepmanns beruhen auf umfangreichen Erhebungen und der Auswertung der Angaben über mehr als 2.000 Lebenslängliche aus verschiedenen europäischen Ländern sowie auf Vorarbeiten anderer Wissenschaftler. Das Gutachten stellt danach eine gut fundierte Untersuchung der Haftwirkungen beim Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe dar. Es bleibt aber zu berücksichtigen, daß der Vollzug der Zuchthausstrafe zu Anfang dieses Jahrhunderts nicht mit den heutigen Verhältnissen in den Vollzugsanstalten der Bundesrepublik verglichen werden kann. Selbst wenn die Bausubstanz zahlreicher Strafanstalten noch aus jener Zeit stammen mag, so kommt es doch entscheidend auf die Behandlung der Gefangenen im täglichen Leben der Vollzugsanstalten an. Gerade insoweit haben sich jedoch grundlegende Änderungen durch die Wandlung des bloßen "Verwahrvollzugs" zum "Behandlungsvollzug" ergeben, mag auch vieles noch verbesserungsbedürftig sein. Die Beurteilung Liepmanns wird daher - gerade auch von Autoren, auf die sich der Vorlagebeschluß beruft - als zu pessimistisch und nicht ohne weiteres auf die Gegenwart übertragbar bezeichnet (vgl Röhl, a.a.O., S. 185 m.w.N.; Feige, Vom Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe, in: Einsele, Feige, Müller-Dietz, Die Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe, Stuttgart 1972, S. 1
(3)). Die Vorbehalte gegen die Übertragbarkeit älterer Untersuchungsergebnisse auf die gegenwärtigen Verhältnisse und Auswirkungen des Strafvollzugs hat auch Dreher (a.a.O., S. 331ff) hervorgehoben und deswegen sogar seine frühere Auffassung zu dieser Frage (ZStW 70, 543
(562f)) ausdrücklich aufgegeben. Die Ansichten über die Haftfolgen beim Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe in der neueren Literatur weisen ein sehr breites Spektrum auf. Sie reichen von der Behauptung schwerer Persönlichkeitsveränderungen bis zur Beschreibung der erfolgreichen Resozialisierung der allermeisten Gefangenen nach ihrer gnadenweisen Entlassung aus dem Strafvollzug. Zu den Autoren, die schwerwiegende Haftschäden behaupten, gehören insbesondere: Einsele, Zur lebenslangen Freiheitsstrafe, und Müller-Dietz, Lebenslange Freiheitsstrafe und bedingte Entlassung, beide in: Einsele, Feige, Müller-Dietz, Die Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe, Stuttgart 1972, S. 25ff und S. 35
(76); Hanack, Die lebenslange Freiheitsstrafe, in: Kriminologische Gegenwartsfragen, herausgegeben von H.E. Ehrhardt und H. Göppinger, Heft 11
(1974), S. 72ff; Maurach, Deutsches Strafrecht, Allg. Teil, 4. Aufl, Karlsruhe 1971, S. 806; Ohm, Persönlichkeitswandlung unter Freiheitsentzug, Auswirkungen von Strafen und Maßnahmen, Berlin 1964; Baumann, Mißlingt die Strafrechtsreform, Neuwied und Berlin 1969, S. 20 und S. 129f; Roxin, in: Baumann, Programm für ein neues Strafgesetzbuch, Frankfurt 1968, S. 84ff; Otto, Strafen gegen das Leben, ZStW 83, 39
(48); Triffterer, Zur Behandlung "Lebenslänglicher" in der Bundesrepublik, ZRP 1970, S. 13
(15); Welzel, Stellungnahme zum Thema Todesstrafe, Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission, Bd 11, S. 47ff; Zipf, Die Rechtsfolgen der Tat im neuen Strafgesetzbuch, JuS 1974, S. 137
(138)). Eine zweite Gruppe erkennt an, daß mit den bisher vorliegenden Untersuchungsergebnissen eine verläßliche Beurteilung der Haftfolgen im gegenwärtigen Strafvollzug noch nicht möglich sei und daher vor einem abschließenden Urteil weitere Untersuchungen erforderlich seien (so insbesondere Röhl, a.a.O., S. 125, der vor allem im psychischen Bereich eine abschließende Beurteilung der deformierenden Wirkung der langen oder lebenslangen Freiheitsstrafe noch nicht für möglich hält, da es sich dabei um eines der am meisten vernachlässigten Probleme des Strafvollzugs handele, und Feige, a.a.O. S. 4, der weitere wissenschaftliche Erkenntnisse zur Tötungskriminalität und dem Verhalten Lebenslänglicher für notwendig erachtet). Diese Autoren berücksichtigten in besonderem Maße die Bemühungen um einen menschenwürdigen Strafvollzug und die Erwägung, daß man mit Untersuchungsergebnisse, die mehr als 50 Jahre zurückliegen, den Strafvollzug der Gegenwart nicht sachgerecht beurteilen kann. Auch soweit grundsätzlich die Entstehung von Haftschäden bei Langzeitbestraften bejaht wird, bestehen stark voneinander abweichende Auffassungen über den Zeitpunkt, von dem ab bei den Gefangenen mit dauerhaften Persönlichkeitsschäden zu rechnen ist. Die Berichte von Ohm deuten auf eine Verbüßungsdauer von 13 Jahren (a.a.O., S. 95). Sehr häufig genannt werden 15 Jahre (zB Einsele, Müller-Dietz, Triffterer), aber auch 20 und mehr Jahre Haft werden für tragbar gehalten (zB Dreher, Röhl). Schließlich findet sich eine dritte Gruppe von Äußerungen, nach denen auch der Vollzug von langen Freiheitsstrafen die Lebenstüchtigkeit der Gefangenen nicht regelmäßig so schwer und dauerhaft schädige, wie das aufgrund der früheren Erfahrungen insbesondere von den Autoren der ersten Gruppe befürchtet wird. In den Berichten über diese neueren Untersuchungsergebnisse (Bresser, Die Begutachtung zur Sozialprognose "Lebenslänglicher" und Sicherungsverwahrter, JR 1974, S. 265; Goette, Erfahrungen mit Langzeitbestraften, Spektrum der Psychiatrie und Nervenheilkunde, 1975, S. 55ff) wird darauf hingewiesen, daß es in aller Regel möglich sei, durch geeignete Behandlungsmaßnahmen einer schwerwiegenden Schädigung der Langzeitbestraften entgegenzuwirken. Zudem kommt in diesen Äußerungen zum Ausdruck, daß die Lebenstüchtigkeit der Gefangenen, die nach Verbüßung langer Freiheitsstrafen gnadenweise entlassen werden, nicht so schwerwiegend beeinträchtigt sei, daß sie einer erfolgreichen Resozialisierung entscheidend im Wege stünde. Auf einer breiten wissenschaftlichen Basis beruhen die Ergebnisse, zu denen das European Committee von Crime Problems des Europarats in seinem Bericht vom 13. August 1975 (DPC/CEPC XXV
(74)3 final) über die Behandlung der zu langzeitigen Freiheitsstrafen Verurteilten gekommen ist. Aufgrund mehrerer Sachverständigengutachten zu dieser Frage hält das Komitee es nicht für möglich, generalisierende Aussagen über die negativen Auswirkungen derartiger Freiheitsstrafen - und somit auch der lebenslangen - auf die Persönlichkeit der Gefangenen zu machen. Der Eintritt und das Ausmaß von Persönlichkeitsschädigungen hänge vielmehr von mehreren Faktoren ab, die im Einzelfall gewichtet werden müßten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit seien die negativen Auswirkungen langzeitiger Inhaftierungen daher nicht unvermeidbar. Durch sinnvolle Maßnahmen könne ihnen erfolgreich entgegengewirkt werden. Zu einander widersprechenden Ergebnissen kommen schließlich auch zwei in jüngster Zeit vorgelegte Monographien zur Frage der Haftschäden beim Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe. Mechthild Goemann (Das Schicksal der Lebenslänglichen, Erhebungen zur Lebenssituation und Sozialprognose von begnadigten Langzeitgefangenen, Berlin-New York 1977, Kölner Diss) hat insgesamt 66 langfristig inhaftierte Probanden eingehend exploriert. Wie sie berichtet, widersprächen die hierbei gewonnenen Erfahrungen über die Auswirkungen einer durchschnittlich zwanzigjährigen Strafverbüßung der verbreiteten, in der älteren und in der neueren Literatur vertretenen Meinung, daß schon eine mehr als zehnjährige Freiheitsentziehung zu unkorrigierbaren Persönlichkeitsdefekten mit emotioneller und daraus sich ergebender sozialer Einengung sowie zu einem Verlust an Flexibilität bis hin zur "Entpersönlichung" führe. Die vielfach angenommene Lebensuntüchtigkeit, verbunden mit einer seelischen Abstumpfung nach jahrzehntelanger Haft, trete nur in Ausnahmefällen ein, beginne dann aber immer schon im Frühstadium der Haft und sei nicht erst als Folge der langen Inhaftierung zu beobachten. Außerdem hat die Autorin 70 begnadigte Straftäter, die lange Freiheitsstrafen verbüßt hatten, befragt und festgestellt, daß bei ihrer sozialen Wiedereingliederung keine unüberwindlichen Schwierigkeiten aufgetreten seien. Demgegenüber kommt Peter-Alexis Albrecht in einer noch nicht veröffentlichten Göttinger Dissertation (zur sozialen Situation entlassener "Lebenslänglicher", Ein Vergleich von sozialen Positionen vor, während und nach der Haft, Göttingen 1976), am Beispiel aller 81 in Niedersachsen seit dem 8. Mai 1945 zur lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Männer, die bis zum 1. Oktober 1973 begnadigt und entlassen worden sind, zu dem Ergebnis, Haft, die über 15 Jahre andauert, wirke sich in jeder Hinsicht schädlich auf die spätere Entwicklung der Betroffenen aus. Lange Haftzeiträume seien also weder erforderlich noch sinnvoll. Sie hätten lediglich destruktive Auswirkungen auf die soziale Lebenstauglichkeit.
- b)Auch die in diesem Verfahren durchgeführte Beweisaufnahme hat zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt. Die in der mündlichen Verhandlung zur Frage der durch den Vollzug lebenslanger Freiheitsstrafe verursachten Schäden angehörten Sachverständigen sind zu ähnlich verschiedenen Schlußfolgerungen gekommen, wie sie schon dem Schrifttum zu entnehmen waren. Die Professoren Dr. Dr. B. und Dr. R. - beide Psychiater - haben trotz wesentlich voneinander abweichender Untersuchungsmethoden im Ergebnis übereinstimmend bekundet, ihre Untersuchungen hätten nicht ergeben, daß der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe in der Regel eine irreparable Schädigung der Persönlichkeit oder der Gesundheit der Gefangenen zur Folge habe. Dr. Dr. B. beurteilte die Persönlichkeit primär unter dem Gesichtspunkt der "Sozialtüchtigkeit" und bewertete unter Hinweis auf die Erhebungen von Goemann die effektiven Eingliederungserfolge als Beweis dafür, daß Lebenslängliche in ihrer Persönlichkeit in der Regel nicht geschädigt seien. Selbst extrem lange Haftzeiten müßten nicht notwendig zu einer erheblichen Persönlichkeitsbeeinträchtigung führen. Dr. R. konnte bei der Mehrzahl der untersuchten Häftlinge weder körperliche Dauerschäden noch geistigen Verfall noch emotionale Abstumpfung - wenngleich Rücknahme, die aber offenbar reversibel sei - noch psychotische Symptome feststellen. Hingegen haben die Sachverständigen Frau Dr. E. und Dr. S. - beide Strafvollzugspraktiker - im Ergebnis in den wesentlichen Punkten übereinstimmend dargelegt, daß gemäß ihren Erfahrungen und Untersuchungen nach einer gewissen Haftdauer erhebliche Schädigungen sowohl körperlicher Art. als auch im seelisch-geistigen Bereich aufträten, die kaum zu beheben seien. Frau Dr. E. bekundete, daß die Mehrzahl der zu lebenslanger Haft verurteilten Frauen frühzeitig gealtert und zum Teil sehr schwer erkrankt seien. Die lebenslange Strafe schädige den größten Teil der Betroffenen, es sei denn, es handele sich um besonders robuste und unversehrt in Haft gekommene Personen. Dr. S. stellte Hospitalisationsschäden und Deprivationssyndrome fest, die sich mit zunehmender Haftdauer verstärkten. Bei einer Strafverbüßung zwischen fünf und sieben Jahren scheine bei vielen Lebenslänglichen jener Zeitpunkt erreicht zu sein, von dem ab sie anfingen zu resignieren. "Länger als zehn Jahre kann kein Mensch büßen". Es ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, darüber zu befinden, wie es zu so auseinandergehenden Beurteilungen kommen kann. Möglicherweise wurden, wie Professor Dr. Dr. B. meinte, die Bestimmungsfaktoren der "Persönlichkeit" oder auch der "Gesundheit" verschieden definiert und der Begriff "Schädigung" von verschiedenen Gesichtspunkten her uneinheitlich interpretiert; es kann auch sein - worauf Frau Dr. E. hinwies -, daß die Beurteilung der Entwicklung von lebenslang Inhaftierten so lange auf bloß subjektiven Deutungen beruhe, als kontinuierliche "Längsschnittuntersuchungen" vom ersten Tag der Haft an mit gesicherten Methoden nicht vorliegen. Ferner muß berücksichtigt werden, daß die Erfahrungsgrundlagen, auf denen die Bekundungen der Sachverständigen beruhen, nach ihren eigenen Aussagen verhältnismäßig schmal sind. Ausreichende Erfahrungen über die Auswirkungen eines lebenslangen Freiheitsentzugs können schon deshalb nicht vorliegen, weil in aller Regel eine vorzeitige Entlassung erfolgt und die Hoffnung auf diese Entlassung die Entwicklung der Gefangenen beeinflußt haben könnte. Auch die verschiedenen Haftbedingungen in den einzelnen Vollzugsanstalten können eine Rolle gespielt haben. Für beide Standpunkte lassen sich beachtliche Gesichtspunkte geltend machen. Die Schwierigkeit besteht aber darin, daß derzeit keiner von beiden durch hinreichend verläßliche Untersuchungen belegbar ist. Immerhin läßt sich in Würdigung aller Umstände nicht gänzlich ausschließen, daß nach einer mit den bisher vorliegenden Erkenntnissen noch nicht abschließend zu konkretisierenden Haftzeit in manchen Fällen deformierende Persönlichkeitsveränderungen in der Haft befürchtet werden müssen.
- c)Bei einer derartigen Sachlage ist für die verfassungsgerichtliche Nachprüfung Zurückhaltung geboten (vgl BVerfGE 37, 104
(118); 43, 291
(347)m.w.N.). Zwar ist dem Bundesverfassungsgericht der Schutz der Grundrechte gegenüber dem Gesetzgeber übertragen. Das Gericht ist daher bei seiner Prüfung nicht an die Rechtsauffassung des Gesetzgebers gebunden. Soweit dabei jedoch Wertungen und tatsächliche Beurteilungen des Gesetzgebers von Bedeutung sind, kann sich das Gericht über sie grundsätzlich nur hinwegsetzen, wenn sie widerlegbar sind. Allerdings erscheint es bedenklich, daß auch dann, wenn schwere Grundrechtseingriffe in Frage stehen, Unklarheiten in der Bewertung von Tatsachen zu Lasten des Grundrechtsträgers gehen sollen. Wenn das Bundesverfassungsgericht dennoch hinsichtlich etwaiger Haftschäden einen Verstoß gegen die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Unantastbarkeit der Menschenwürde verneint hat, so waren hierfür hauptsächlich folgende Gründe maßgeblich: aa) Die Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe findet ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug. Die Vollzugsanstalten sind auch bei den zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen verpflichtet, auf deren Resozialisierung hinzuwirken, sie lebenstüchtig zu erhalten und schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs und damit auch und vor allem deformierenden Persönlichkeitsveränderungen entgegenzuwirken. Dabei handelt es sich um verfassungsrechtlich fundierte Vollzugsaufgaben, die sich aus der in Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Unantastbarkeit der Menschenwürde herleiten. Werden diese Aufgaben von den Vollzugsanstalten im gebotenen Maße erfüllt, leisten sie einen wesentlichen Beitrag dazu, etwa drohenden Persönlichkeitsveränderungen bei den Gefangenen entgegenzuwirken. Schon bisher war der Strafvollzug in der Bundesrepublik nicht mehr reiner "Verwahrvollzug", sondern es wurde ein auf die Resozialisierung der Gefangenen hin ausgerichteter "Behandlungsvollzug" angestrebt. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Fragen des Strafvollzugs. Das Gericht hat mehrfach betont, daß die Forderung nach Resozialisierung verfassungsrechtlich dem Selbstverständnis einer Gemeinschaft entspreche, die die Menschenwürde in den Mittelpunkt stelle und dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet sei. Dieses Resozialisierungsinteresse ergebe sich für den Straftäter aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG. Der verurteilte Straftäter müsse die Chance erhalten, sich nach Verbüßung seiner Strafe wieder in die Gemeinschaft einzuordnen ( BVerfGE 35, 202
(235f)- Lebach; 36, 174
(188)). Es sei Aufgabe des Staates, im Rahmen des Zumutbaren alle gesetzlichen Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig seien, beim Gefangenen dieses Vollzugsziel zu erreichen. Geht man davon aus, daß auch dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleiben muß, je seine Freiheit wiedererlangen zu können, so muß ihm folgerichtig auch ein Anspruch auf Resozialisierung zustehen, mag für ihn auch erst nach langer Strafverbüßung die Aussicht bestehen, sich auf das Leben in Freiheit einrichten zu müssen (vgl hierzu die Entscheidung BVerfGE 40, 276
(284), die einen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Mörder betraf). Denn auch in solchen Fällen kann der Vollzug der Strafe die Voraussetzungen für eine spätere Entlassung schaffen und dem Verurteilten die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtern. Diesen Anforderungen an einen verfassungsgemäßen Strafvollzug trägt das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) vom 16. März 1976 ( BGBl. I S. 581 ) Rechnung. Als Vollzugsziel bezeichnet § 2 Satz 1 StVollzG, daß der Gefangene fähig werden solle, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Gemäß § 2 Satz 2 StVollzG dient der Vollzug der Strafe auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Dabei soll das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. Außerdem ist der Vollzug darauf auszurichten, daß er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern (§ 3 Abs. 1 bis 3 StVollzG). Das Gesetz bezieht dabei die lebenslange Freiheitsstrafe mit ein und geht davon aus, daß auch der Vollzug dieser Strafe den Gefangenen nicht stärker isolieren darf, als es für den Vollzug der Freiheitsstrafe und die Behandlung des Gefangenen erforderlich ist. Der Gefangene soll so lebenstüchtig bleiben, daß er sich im Falle einer Entlassung aus der Haft im normalen Leben wieder zurechtfindet (vgl die Begründung zu § 13 des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 7/918, S. 53 ). Abgesehen von der Urlaubsregelung in § 13 Abs. 3 enthält das Strafvollzugsgesetz keine Sonderregelungen, welche die zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten von gesetzlichen Ansprüchen oder von Leistungspflichten der Vollzugsbehörden ausschließen. Damit hat sich die Stellung der Strafgefangenen gegenüber der bisher gültigen Dienstordnung und Vollzugsordnung erheblich verbessert. Die gesetzliche Neuordnung des Strafvollzugs und die Fixierung von Vollzugszielen sind als wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung eines menschenwürdigen Strafvollzugs zu werten. Von besonderer Bedeutung ist dabei, daß die zu lebenslanger Strafe Verurteilten nur hinsichtlich des Urlaubs einer Sonderregelung unterliegen, im übrigen aber voll an dem Behandlungsvollzug der übrigen Gefangenen teilhaben. Soweit den Gefangenen im Strafvollzug aufgrund besonderer Umstände daher tatsächlich die befürchteten Persönlichkeitsveränderungen drohen sollten, ist es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 3 Abs. 2 StVollzG Aufgabe der Vollzugsanstalten, derartigen schwerwiegenden Schäden durch geeignete zusätzliche Maßnahmen entgegenzuwirken. Daß dies grundsätzlich möglich ist, haben die Sachverständigen im Ergebnis übereinstimmend bekundet. Insbesondere Dr. S. hat detaillierte Vorschläge für entsprechende Maßnahmen im Rahmen des Strafvollzugs vorgetragen, wobei er betont hat, daß "eine lebenslange Freiheitsstrafe Spuren und Schäden hinterläßt, die kaum behoben, wohl aber kompensiert werden können". Es ist Aufgabe des Staates, die Vollzugsanstalten so auszustatten, daß sie der gesetzlichen Verpflichtung zu derartigen Maßnahmen nachkommen können. Welche Maßnahmen im einzelnen in Betracht kommen, ist eine Frage des Strafvollzugs und braucht hier nicht weiter erörtert zu werden. bb) Nach den getroffenen Feststellungen ist die volle Verbüßung der lebenslangen Freiheitsstrafe eine seltene Ausnahme. Die zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten werden - außer wenigen Fällen, in denen die Sozialprognose ungünstig und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit der weitere Vollzug der Strafe geboten ist - vorzeitig im Gnadenwege entlassen. Daraus ergibt sich eine weitere wesentliche Begrenzung der Gefahr schwerwiegender Persönlichkeitsveränderungen. Die festgestellte Begnadigungspraxis der Bundesländer in einem Zeitraum von 30 Jahren zeigt, daß von den 702 freigelassenen Gefangenen nur wenige vor 10 Jahren
(48)und auch nur wenige nach einer extremen Haftdauer von bis zu 30 Jahren
(27)begnadigt wurden. Die Masse der Begnadigungen vollzieht sich zwischen dem 15. und 25. Haftjahr. Im Durchschnitt errechnet sich eine Haftdauer von ungefähr 20 Jahren (vgl hierzu auch die Antwort der Bundesregierung vom 26. Oktober 1973 auf eine Anfrage von Abgeordneten der CDU - BT-Drucks. 7/1171 - und Albrecht, Die soziale Reintegration "Lebenslänglicher" im Spannungsverhältnis von Recht und Gnade, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform (MschrKrim) 1973, S. 198ff). Schließlich weist der Bundesminister der Justiz in seiner Stellungnahme darauf hin, daß in den letzten Jahren nahezu alle Bundesländer dazu übergegangen seien, die Gnadenfrage nach einer gewissen Haftzeit von Amts wegen zu prüfen. Er führt dies auf die zunehmende Kritik an der Gnadenpraxis bei der lebenslangen Strafe sowie die Handhabung im westeuropäischen Ausland zurück. Damit hat sich die Gnadenpraxis in den letzten Jahren grundlegend zugunsten der zu lebenslanger Haft Verurteilten gewandelt. Noch 1964 teilte der damalige Bundesminister der Justiz Dr. B auf eine Anfrage des Bundestagsabgeordneten Dr. P. mit, daß sich am 31. März 1963 insgesamt 902 zu lebenslanger Strafe Verurteilte in den Strafanstalten der Bundesrepublik befunden hätten. Die Bundesländer hätten bis dahin nur in ganz wenigen Ausnahmefällen und nur unter besonderen Umständen zu lebenslanger Strafe Verurteilte begnadigt, insbesondere in Fällen, in denen der Verurteilte nach dem inzwischen in Kraft getretenen Jugendgerichtsgesetz nicht mehr zu einer lebenslangen Strafe verurteilt worden wäre. Insgesamt seien 11 Gefangene begnadigt worden. Nach Angaben von Röhl (a.a.O. S. 74) wurden bis 1965 in Bayern von 300 nach dem 8. Mai 1945 Verurteilten 41 Gefangene begnadigt, in Rheinland-Pfalz von 59 nur 3 und in Hessen niemand. Auch wenn man berücksichtigt, daß die Begnadigungsfälle bis 1965 schon deswegen nicht so häufig waren, weil es kaum Gefangene gab, die bereits eine hinreichend lange Verbüßungszeit aufweisen konnten, zeigen die neueren Zahlen doch eindeutig die Tendenz zu einer großzügigeren Handhabung als in den Jahren bis 1965.
- d)Die Menschenwürde wird auch dann nicht verletzt, wenn der Vollzug der Strafe wegen fortdauernder Gefährlichkeit des Gefangenen notwendig ist und sich aus diesem Grunde eine Begnadigung verbietet. Es ist der staatlichen Gemeinschaft nicht verwehrt, sich gegen einen gemeingefährlichen Straftäter durch Freiheitsentzug zu sichern. Dabei ist es im vorliegenden Zusammenhang verfassungsrechtlich unerheblich, ob der Freiheitsentzug als Sicherungsmaßnahme oder als Strafe verhängt und vollzogen wird. Daß bei der Bestimmung der Gefährlichkeit eines Straftäters der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden muß und auch in solchen Ausnahmefällen die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes einzuhalten sind, bedarf keiner näheren Begründung. III. Der Vorlagebeschluß weist darauf hin, daß die Träger des Gnadenrechts ihre Entscheidungen nach freiem Ermessen treffen, daß es keine gesetzliche Regelung der Begnadigungsvoraussetzungen und keinen Anspruch auf Begnadigung gibt und daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Entscheidung über den Gnadenerweis von Verfassungs wegen nicht gerichtlich nachprüfbar ist ( BVerfGE 25, 352 - keine Justitiabilität von Gnadenentscheidungen; anders für den Widerruf eines Gnadenerweises: BVerfGE 30, 111; weitergehend jedoch: BayVerfGH nF 18, 140; HessStGH, NJW 1974, S. 791 ). Dem vorlegenden Gericht ist darin zuzustimmen, daß der gegenwärtige Rechtszustand, wonach die lebenslange Freiheitsstrafe nur im Wege der Begnadigung ausgesetzt oder erlassen werden kann, zu rechtsstaatlichen Bedenken Anlaß gibt. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet eine Verrechtlichung der Entlassungspraxis. 1. Das Gnadenrecht steht dem Bundespräsidenten, in den Ländern den Ministerpräsidenten, im Saarland dem Ministerrat und in den Stadtstaaten den Senaten zu. Dadurch ergibt sich eine verschiedene Handhabung des Gnadenrechts. Insbesondere führt dies dazu, daß die Verurteilten in den einzelnen Bundesländern verschieden lange Verbüßungszeiten hinter sich bringen müssen, bevor sie mit einer gnadenweisen Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe rechnen können. So liegt die durchschnittliche Vollzugsdauer in der Zeit vom 5. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1975 nach den Mitteilungen der Länder in Hamburg bei ungefähr 16 Jahren, in Berlin bei 17 1/2 Jahren, in Baden-Württemberg bei etwa 18 Jahren, in Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Saarland und Schleswig-Holstein zwischen 20 und 21 Jahren, in Nordrhein-Westfalen zwischen 21 und 22 Jahren und in Rheinland-Pfalz bei etwas über 22 Jahren. Die Ungleichheit wird besonders deutlich, wenn in einer Haftanstalt Gefangene aus verschiedenen Ländern untergebracht sind. 2. Die Nachteile des Gnadenverfahrens haben die Professoren Dr. T. und Dr. M. in der mündlichen Verhandlung (vgl oben A VII 4) und in ihren Schriften eindrücklich dargelegt. Sie haben betont, daß diese Nachteile auch durch eine Reform des Gnadenverfahrens nicht beseitigt werden könnten, weil eine genaue rechtliche Fixierung des Gnadenrechts schon aus der Natur der Sache nur bedingt möglich sei, solange man daran festhalte, daß Gnade vor Recht ergehe, dh an bestimmte rechtliche Maßstäbe nicht gebunden sei. Gegenwärtig werde de facto auf dem Gnadenwege bereits eine Art. Aussetzungslösung praktiziert, die freilich mit den Mängeln fehlender Berechenbarkeit und Kontrolle behaftet sei. Man müsse sich darüber im klaren sein, daß die derzeitige Gnadenpraxis sich bereits auf einem Wege befinde, den zu beschreiten ihr eigentlich nach ihrem eigenen dogmatischen Ausgangspunkt verwehrt sei. 3. Auf die Nachteile einer gesetzlichen Regelung der bedingten Aussetzung lebenslanger Freiheitsstrafen, die in der mündlichen Verhandlung ebenfalls erörtert worden sind, hat vor allem Dreher Dreher (a.a.O., S. 334ff) hingewiesen. Danach widerspreche es dem Wesen der Schuldstrafe, wenn mitten im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe auf das System der Prognosestrafe übergewechselt und der weitere Vollzug der Strafe von der Gefährlichkeit des Täters abhängig gemacht werde. Des weiteren werde die kriminalpolitische Konzeption der lebenslangen Freiheitsstrafe durch die gesetzliche Regelung der bedingten Aussetzung verletzt; denn diese Konzeption gehe davon aus, daß bei schwerster Schuld die Sozialprognose ohne Bedeutung sei. Die regelmäßige Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe nach einer bestimmten Zeit der Mindestverbüßung führe im übrigen zu einer Denaturierung der lebenslangen Freiheitsstrafe. Ihre Abschreckungswirkung werde geringer, und gerade dies sei angesichts der steigenden Zahl der Verurteilungen wegen Mordes und Totschlages nicht zu verantworten. Insoweit müßten die Interessen möglicher Opfer schwerer wiegen als die der Verurteilten. Im übrigen seien die Auswirkungen der gesetzlichen Regelung und des sich daraus ergebenden Anspruchs auf eine Entlassung schwer zu übersehen. Schließlich ergäben sich durch die gesetzmäßige Regelung der vorzeitigen Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe Reibungen mit der zeitigen Freiheitsstrafe, deren Obergrenze derzeit bei 15 Jahren liege. Insgesamt führe dies zu einer Erosion der Strafe. Das Rechtsgefühl und Sicherheitsgefühl der Bürger werde beeinträchtigt. Es entstehe der Eindruck, daß erst die Todesstrafe und nun durch die Hintertür auch die lebenslange Freiheitsstrafe aufgehoben werde. Völlig ungelöst seien im übrigen auch die Fragen, die mit der Einzelausgestaltung der bedingten Strafaussetzung verbunden seien. Angesichts dieser Bedenken hält Dreher das Gnadenrecht für eher geeignet, den Problemen der lebenslangen Freiheitsstrafe gerecht zu werden. Die verschiedene Gnadenpraxis in den einzelnen Bundesländern könne dabei durch eine bundesweit angelegte Gnadenkommission wirksam vereinheitlicht werden. 4.
- a)Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe hat sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 1 Abs. 1 GG und des Rechtsstaatsprinzips gezeigt, daß ein menschenwürdiger Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe nur dann sichergestellt ist, wenn der Verurteilte eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance hat, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wiedergewinnen zu können; denn der Kern der Menschenwürde wird getroffen, wenn der Verurteilte ungeachtet der Entwicklung seiner Persönlichkeit jegliche Hoffnung, seine Freiheit wiederzuerlangen, aufgeben muß. Um diese Aussicht, die den Vollzug der lebenslangen Strafe nach dem Verständnis der Würde der Person überhaupt erst erträglich macht, in einer Weise abzusichern, die verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, genügt das Institut der Begnadigung allein nicht. Dem Sachverständigen M. ist zuzustimmen, wenn er darauf hinweist, daß sich die Gnadenentscheidung in weitem Umfang zu einer Prognoseentscheidung hinsichtlich der Gefährlichkeit des Täters entwickelt habe. Sie erfüllt damit eine Aufgabe, die schlechterdings nicht Sache des Gnadenträgers sein kann. Die Begnadigung ergeht in einem internen Verfahren, das keine justizförmigen Garantien kennt. Die Gnadenpraxis der Länder läßt zwar die große Sorgfalt erkennen, mit der die Gnadenentscheidungen vorbereitet werden. Dennoch bestehen im Verfahren und in der Bestimmung des Entlassungszeitpunktes erhebliche Unterschiede, ohne daß die Gründe dafür einer Nachprüfung zugänglich sind. Das Rechtsstaatsprinzip gehört zu den Leitideen, die den Gesetzgeber unmittelbar binden; das ergibt sich aus einer Zusammenschau der Bestimmungen des Art. 20 Abs. 3 über die Bindung der Einzelgewalten und der Art. 1 Abs. 3, 19 Abs. 4, 28 Abs. 1 Satz 1 GG sowie aus der Gesamtkonzeption des Grundgesetzes. Zwar enthält dieses Prinzip nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl BVerfGE 7, 89
(92f); 25, 269
(290); 28, 264
(272); 35, 41
(47); NJW 1977, 892
(893)) keine für jeden Sachverhalt in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote oder Verbote von Verfassungsrang; dieser Verfassungsgrundsatz bedarf vielmehr der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten, wobei fundamentale Elemente des Rechtsstaates und die Rechtsstaatlichkeit im ganzen gewahrt bleiben müssen. Bei dem hier vorliegenden Sachverhalt, bei dem es um eine Entscheidung über eine für den Betroffenen schwerwiegende Frage von existentieller Bedeutung geht, gebieten sowohl das Prinzip der Rechtssicherheit als auch die Forderung nach materieller Gerechtigkeit, daß die Voraussetzungen, unter denen die lebenslange Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann, und das dabei anzuwendende Verfahren gesetzlich geregelt werden. Die Ausgestaltung im einzelnen muß allerdings in dem durch die Verfassung gezogenen Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen bleiben. b) Demgegenüber greifen die Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung der bedingten Strafaussetzung lebenslanger Freiheitsstrafen nicht durch. Der "Widerspruch" zwischen dem Grundsatz der Schuldstrafe und dem Institut vorzeitiger bedingter Entlassung ist im Strafrecht nicht neu. Bereits das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 sah in § 23 vor, daß die zu einer längeren Freiheitsstrafe Verurteilten unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig entlassen werden konnten, wenn sie drei Viertel ihrer Strafe verbüßt hatten. Die zu lebenslangem Zuchthaus Verurteilten waren von dieser Möglichkeit allerdings ausgeschlossen. Es mehrten sich jedoch schon in den Jahren nach der Jahrhundertwende die Stimmen, die für eine Einbeziehung der lebenslangen Freiheitsstrafe in die Regelung der vorläufigen Entlassung eintraten (vgl Röhl, a.a.O., S. 145f). Die darüber geführte Diskussion kam jedoch 1933 zum Stillstand. Als 1953 das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz das Institut der vorläufigen Entlassung zur bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der erkannten Strafe erweiterte, wurde eine Einbeziehung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht in Erwägung gezogen. Zu jener Zeit und in den Jahren danach wurde vielmehr sogar in der Großen Strafrechtskommission über die Wiedereinführung der Todesstrafe diskutiert (vgl Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission, 11. Bd, Beratungen zur Todesstrafe). Die Möglichkeit einer bedingten Strafaussetzung bei Lebenslänglichen wurde übergangen (vgl Röhl, a.a.O., S. 148). Demgemäß beließen es die Strafgesetzentwürfe von 1958 bis 1962 bei der Beschränkung der Aussetzung eines Strafrestes auf zeitige Strafen. Zur Begründung heißt es (Entwurf eines Strafgesetzbuches (StGB) E 1962, Begründung zu § 79, S. 204, BT-Drucks. IV/650 ): Zwar ist in einigen ausländischen Rechten auch die lebenslange Freiheitsstrafe in den Anwendungsbereich einbezogen. Eine solche Lösung widerspricht jedoch den allgemeinen Grundlagen des Entwurfs. Als selbständige Einrichtung des sachlichen Strafrechts empfängt die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung ihre Rechtfertigung aus dem Besserungszweck der Strafe. Lebenslängliche Freiheitsstrafen dienen aber ihrer Natur nach nicht diesem Zweck, sondern ausschließlich oder mindestens ganz überwiegend dem Ausgleich der Schuld, die der Täter auf sich geladen hat. Ihr Vollzug hat nicht den Sinn der Vorbereitung auf ein späteres Leben in der Freiheit. Die Frage, ob eine solche Strafe im Einzelfall abzukürzen ist, bestimmt sich deshalb nicht nach kriminalpolitischen, der gerichtlichen Prüfung zugänglichen Gesichtspunkten, sondern allein nach Überlegungen, die auch sonst der gnadenrechtlichen Beurteilung vorbehalten sind. Erst 1965 wurde die Frage von Ullrich (Das Schicksal der Lebenslänglichen, MschrKrim 1965, S. 257
(265)) wieder aufgegriffen. Danach kam das Problem, ob die bedingte Entlassung bei Lebenslänglichen eingeführt oder allein die Begnadigung beibehalten werden solle, in den Sonderausschüssen "Strafrecht" und "Strafrechtsrefo