VfG als unzulässig ab, ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart. Es ist ernsthaft zu befürchten, dass im Sinne der Artikel 17 Abs. 1, 18 EGRL 9/2003 (Aufnahme-Richtline) besonders schutzbedürftige Personen, denen in Italien subsidiärer Schutz gewährt wird, im Falle einer dorthin erfolgenden Überstellung einer Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 4 EUGrdRCh und Artikel 3 EMRK ausgesetzt sein würden. Ist eine Verletzung der Rechte des Betroffenen aus Artikel 4 EUGrdRCh und Artikel 3 EMRK in dem nach der EGV 343/2003 (Dublin II-VO) für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Staat ernsthaft zu befürchten, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag nach den Modalitäten des Artikels 3 Abs. 2 EGV 343/2003 zu entscheiden. Tatbestand Die Kläger zu
VfG mit Zugang einer entsprechenden Anzeige des Landkreises Gießen bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 15.03.2012 ein Asylantrag als gestellt. Am 20.01.2012 erfolgte die Anhörung der Kläger zu
2 und der Klägerin zu 2.mit einem Kind
1 c der EGV 343/2003 und baten bezüglich des Kindes um einen Nachweis der Abstammung. Auf eine Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, dass zur Familie ein weiteres Kind gehöre, erklärten die italienischen Behörden unter dem 11.04.2012 nochmals die Bereitschaft zur Übernahme der Kläger zu
VfG acht Tage vor der Abschiebung zugestellt worden ist. Aufgrund der von den Klägern geltend gemachten humanitären Situation für Flüchtlinge in Italien sei von einer ihnen drohenden Rechtsverletzung durch eine dorthin erfolgende Überstellung auszugehen. Sie seien aufgrund der Minderjährigkeit der Kläger zu 3. und 4. im Sinne der Artikel 17 Abs. 1 und 18 der EGRL 9/2003 besonders schutzbedürftig. Mit am 03.07.2012 an die Bevollmächtigte der Kläger abgesandten und am 04.07.2012 den Klägern zu 1. und 2.
VfG persönlich zugestellten Bescheiden vom 27.04.2012 und 04.06.2012 entschied das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,dass die Asylanträge der Kläger zu
VfG unzulässig, da Italien nach der Dublin-Verordnung für deren Behandlung zuständig sei. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Am 23.07.2012 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie mit dem Ziel der Herbeiführung einer Entscheidung über ihre Asylanträge im nationalen Verfahren die Aufhebung der angegriffenen Bescheide begehren, und einen Antrag
GO gestellt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide anzuordnen. Mit Beschluss vom 23.07.2012 (Az.: 6 L 1328/12.GI.A) hat das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die Abschiebungsanordnungen in den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.04.2012 und 04.06.2012angeordnet. Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, dass die Kläger zu
GO zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig
VfG und eine Abschiebungsanordnung nach Italien
VfG sind Verwaltungsakte. Ferner steht den Klägern hier nicht eine grundsätzlich vorrangige Verpflichtungsklage
GO zur Verfolgung ihres eigentlichen Rechtsschutzzieles, der Verpflichtung der Beklagten zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte, offen. Zwar ist bei einer rechtswidrigen Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten begünstigenden Verwaltungsaktes - wie der Asylanerkennung nach Artikel 16 a GG und der Flüchtlingsanerkennung
VfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG - regelmäßig die Verpflichtungsklage die richtige Klageart, so dass das Gericht
GO die Sache im vollem Umfang spruchreif zu machen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.02.1998, NVwZ 1998, 861 bezüglich eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens). Dies gilt jedoch ebenso wie bei einer zu Unrecht nach § 33 AsylVfG erfolgten Einstellung eines Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 07.03.1995, NVwZ1996, 80) nicht bei einer zu Unrecht erfolgten Ablehnung des Asylantrags
VfG als unzulässig (vgl. dazu VGStuttgart, Urteil vom 20.09.2012, Az.: A 11 K 2519/12 ; VGRegensburg, Urteil vom 02.08.2012, Az.: RO 7 K 12.30025 , jeweils Juris; Funke-Kaiser in: GKG-AsylVfG, § 34 a Rdnr. 64; anderer Ansicht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2012, Az.: A 2 S1355/11, Juris). Die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Klage gegen die Einstellung des Asylverfahrens
VfG wegen Nichtbetreibens gilt in gleicher Weise für die Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig
VfG wegen der Zuständigkeit eines anderen Staates aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Auch in diesen Fällen steht die besondere -auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete -Struktur des Asylverfahrensgesetzes einer auf Asylanerkennung gerichteten Verpflichtungsklage, auf die das Verwaltungsgericht „durchzuentscheiden“ hätte, regelmäßig entgegen. Eine Verpflichtung des Gerichts, über das Asylbegehren inhaltlich zu entscheiden, würde die vom Gesetzgeber zur Verfahrensbeschleunigung dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen. Würde das Bundesamt nämlich nach einer sachlichen Prüfung das Asylbegehren
VfG als offensichtlich unbegründet ablehnen, sieht § 36 AsylVfGeine starke Beschleunigung der gerichtlichen Kontrolle der Bundesamtsentscheidung und gegebenenfalls eine kurzfristige Beendigung des Aufenthalts des Betreffenden vor. Eine vergleichbare Möglichkeit steht dem Gericht nicht offen, denn es kann keine Abschiebungsandrohung erlassen. In gleicher Weise müsste, wenn das Gericht das Asylbegehren als schlicht unbegründet ablehnt,
VfG eine Ausreiseaufforderung mit einer Frist von einem Monat von dem Bundesamt erlassen werden. Ferner spricht § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, wonach bei einer im Unbeachtlichkeitsurteil falschen Entscheidung durch das Bundesamt das Verfahren von diesem fortgesetzt wird, dafür, dass die verweigerte sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen ist. Schließlich ginge dem Betreffenden, wenn das Gericht verpflichtet wäre, die Sache spruchreif zu machen und durchzuentscheiden, eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestattet ist;dies gilt für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung zu den Asylgründen (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) und zur umfassenden Sachaufklärung mit der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), ohne die für das Gerichtsverfahren geltende einmonatige Präklusionsfrist des § 74 Abs. 2 AsylVfG i. V. m. § 87 b Abs. 3 VwGO. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.04.2012 und 04.06.2012 sind in dem für die rechtliche Beurteilung des Begehrens der Kläger
VfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzen sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Bescheide sind daher aufzuheben und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat über die Asylanträge der Kläger im nationalen Verfahren zu entscheiden. Die Asylanträge der Kläger sind nicht
VfGunzulässig und es kann nicht
VfG die Abschiebung der Kläger nach Italien angeordnet werden. Nach der erstgenannten Bestimmung ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Maßgebend ist hier die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden:Dublin II-VO). Ist ein anderer Mitgliedsstaat zuständig, hat
VfG eine Abschiebungsanordnung zu ergehen, wenn die Abschiebung durchgeführt werden kann. Zutreffend ist danach das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den angefochtenen Bescheiden davon ausgegangen, dass grundsätzlich Italien für die Durchführung von Asylverfahren der Kläger zuständig wäre. Denn
2 Dublin II-VOist der Mitgliedsstaat zur Prüfung des Asylantrags zuständig, der dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel erteilt hat. Ferner ist
3 Dublin II-VO für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Asylbewerber einreisenden oder im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates geborenen minderjährigen Kindes untrennbar mit der seines Elternteils verbunden. Hier ist den Klägern zu
4 Satz 1 Dublin II-VO die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht binnen einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme erfolgt,und hat vorliegend Italien die entsprechenden Erklärungen bereits am 06.03.2012 abgegeben. Die Frist beginnt
3Satz 1 Dublin II-VO jedoch, wenn ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, erst mit der Entscheidung über diesen. Dabei läuft die Frist nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung,sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird, d. h. vorliegend über die hier zu entscheidende Klage (vgl. dazu Hess. VGH,Beschluss vom 23.08.2011, InfAuslR 2011, 463; Bay. VGH, Urteil vom 19.06.2012, Az.: A 2 S 1355/11 , Juris; jeweils unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 29.01.2009, NVwZ 2009, 639 ). Es ist jedoch ernsthaft zu befürchten, dass die Kläger im Falle einer Überstellung nach Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Artikel 4 EUGrdRCh und 3 EMRKerleiden würden. Die Beklagte ist daher verpflichtet, die Asylanträge der Kläger nach den Modalitäten des Artikels 3 Abs. 2Dublin II-VO selbst zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011, NVwZ 2012, 417 , für den Fall eines unangemessen langen Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates). Nach Satz 1dieser Bestimmung kann jeder Mitgliedsstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dadurch wird er nach Satz 2 der Bestimmung zum zuständigen Mitgliedsstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 21.12.2011( NVwZ 2012, 417 ) zur Situation in Griechenland entschieden, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Dublin II-VOals zuständig bestimmte Mitgliedsstaat Unionsgrundrechte beachtet.Vielmehr ist Artikel 4 EUGrdRCh dahingehend auszulegen, dass es den Mitgliedsstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt,einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedsstaat“ im Sinne der genannten Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Dabei genügt allerdings nicht jeder geringste Verstoß gegen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, um eine Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedsstaat zu vereiteln (EuGH,a. a. O.). Ferner kann nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21.01.2011 ( NVwZ 2011, 413 )betreffend Griechenland das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK durch eine Abschiebung eines Betroffenen verletzt sein, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass er in dem Aufnahmeland tatsächlich Gefahr läuft, einer solchen Behandlung ausgesetzt zu werden, und dass dies auch in der Nichtbeachtung der Richtlinie (EG) Nr. 9/2003 des Rates vom 27.01.2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten begründet sein kann. Nach dieser Richtlinie genießen bestimmte Personen besonderen Schutz, wozu
deren Artikel 17 Abs. 1 und 18 ausdrücklich Minderjährige gehören.Schließlich kann nach Artikel 3 EMRK - auch wenn sich aus dieser Bestimmung keine Verpflichtung der Konventionsstaaten ergibt, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf Unterkunft zu gewähren - eine Verantwortlichkeit des Staates wegen der Behandlung eines Betroffenen begründet sein, der vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet (EGMR, a. a. O.). Nach diesen Maßstäben ist aufgrund der Angaben der Kläger zu 1.und
einer Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage zur Lage von Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen in Italien, bekannt ist, dass für die Ausstellung von Aufenthaltspapieren Gebühren zu entrichten sind (siehe BTDrs.17/5579 vom 18.04.2011). Vor allen Dingen ist nicht gesichert, dass die Kläger nach der für die ersten Tage erfolgenden Unterbringung ein Obdach finden können. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 1.und/oder die Klägerin zu 2., die jeweils nicht der italienischen Sprache mächtig sind, in der Lage wären, die für den Unterhalt der vierköpfigen Familie mit zwei kleinen Kindern erforderlichen Einkünfte durch Arbeitsleistung zu erzielen. Eine Unterbringung von staatlicher Seite ist jedoch nicht gewährleistet. Denn Rückkehrer nach Italien, deren Asylverfahren bei Ankunft schon abgeschlossen gewesen ist, verlieren das Anrecht auf die Aufnahme in einem Aufnahmezentrum für Asylsuchende (CARA). Sie können sich lediglich - sofern sie dort in der Vergangenheit noch keine Unterkunft bekommen haben - auf die Warteliste der lokalen Projekte im Rahmen des Schutzsystems für Asylsuchende und Flüchtlinge (SPRAR)eintragen lassen (siehe borderline-europe e. V. vom Dezember 2012an VG Braunschweig). Die Zahl der insoweit zur Verfügung stehenden Plätze ist jedoch völlig unzureichend. So stand im Jahre 2012 3979verfügbaren Plätzen eine Warteliste von mehr als 7000 Personen gegenüber und betrug die durchschnittliche Wartezeit bis zur Aufnahme eines Begünstigten 207 Tage (siehe ASGI vom 20.11.2012 an VG Darmstadt). Für die von diesem System nicht erfassten Personen bleibt nur die Unterstützung auf lokaler Ebene in Form sozialer Dienste wie beispielsweise die Gewährung vorübergehender Unterkunft in öffentlichen Schlafsälen (siehe ASGI vom 20.12.2012 an VGDarmstadt). Bestätigt wird dieser Befund durch die glaubhaften Angaben- insbesondere der Klägerin zu
VfG die Abschiebung in den Staat an, sobald feststeht, dass der Ausländer zurückgeführt werden kann. Auch sind die Kläger zu
VfGi. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten
G in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen; ausgeschlossen ist danach lediglich eine Anerkennung als Asylberechtigte
G, Urteil vom 14.05.1996, NVwZ 1996, 700 ;BVerwG, Urteil vom 07.11.1995, NVwZ 1996, 197 ; Bay. VGH, Beschluss vom 08.10.2012, NVwZ-RR 2013, 72 ). Als unterliegende Beteiligte hat die Beklagte
GO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteil folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/601080.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.