Tenor
- Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Eilenburg vom 04.08.2010, Az. 1 F 113/10, wird zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Eltern streiten um den Umgang des Vaters mit den gemeinsamen Kindern. Beide minderjährige Kinder befinden sich bei Pflegeeltern. Der Vater wurde im März 2010 aus der Haft entlassen, die Mutter befindet sich im offenen Vollzug. Im zugrunde liegenden Verfahren wollte der Vater zunächst einen wöchentlichen Umgang mit den Kindern erreichen. Am ersten Erörterungstermin nahmen u.a. der Vater in Begleitung seines Verfahrensbevollmächtigten und die Mutter teil. Beim Vater bestand im Verlauf der Erörterung die Einsicht, dass aufgrund der besonderen Situation der Kinder nur ein einmaliger monatlicher Umgang entsprechend der Empfehlung des Jugendamtes möglich sei. Hieran anlehnend wurde anschließend eine einvernehmliche Lösungsmöglichkeit für die Ausgestaltung und Anbahnung von Umgängen des Vaters einschließlich Übernachtung besprochen. Die Mutter erklärte, sie wisse, dass der Vater liebevoll mit den Kindern umgehe und die Kinder den Vater lieb haben. Mit der Lösung sei sie einverstanden. Die Beteiligten kamen sodann überein, in einem weiteren, acht Wochen später gelegenen Termin die Entwicklung der Kinder und die begonnenen Umgangskontakte einschließlich einer Ausweitung der Übernachtung zu erörtern. Nach den Feststellungen des Familiengerichts vermochte die Mutter in der mündlichen Verhandlung mit bemerkenswerter Klarheit und gut strukturiert ihren Standpunkt darzustellen. Wenige Tage vor dem zweiten Termin zeigte sich die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter an. Sie beantragte, den Antrag des Vaters zurückzuweisen. Denn ein wöchentlicher Umgang käme nicht in Betracht. Die Mutter fühle sich juristisch überfordert, zumal das Ergebnis der Erörterung von den Empfehlungen des Jugendamtes abweichen würde. Weiter beantragte sie für die Mutter die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und ihre Beiordnung. Im zweiten Termin wurden die positiven Umgangserfahrungen ausgewertet. Die Eltern schlossen sodann eine Elternvereinbarung, die das Ergebnis des ersten Termins festschrieb. Mit Beschluss vom 04.08.2010 bewilligte das Familiengericht der Mutter Verfahrenskostenhilfe. Eine Beiordnung lehnte das Familiengericht ab. Hiergegen richtet sich die am 31.08.2010 eingelegte Beschwerde der Mutter, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat. II. Die nach § 76 Abs. 2 FamFG , §§ 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht die Beiordnung eines Rechtsanwaltes versagt. Die Beiordnung bestimmt sich nach § 78 Abs. 2 FamFG , da die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Umgangsverfahren nicht vorgeschrieben ist (arg. e con., § 114 FamFG ). Danach ist ein Anwalt nur beizuordnen, wenn wegen der Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beurteilen sich die Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage nicht allein nach objektiven, sondern auch nach subjektiven Kriterien (BGH, Beschluss vom 23.06.2010, XII ZB 232/09; OLG Dresden, Beschluss vom 16.06.2010, 20 WF 460/10; jeweils zitiert nach Juris). Zu berücksichtigen ist danach auch, inwieweit ein Beteiligter subjektiv in der Lage ist, seine Rechte und Interessen im Verfahren durchzusetzen, insbesondere, ob er in der Lage ist, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Ein weiteres Kriterium für die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwaltes wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage kann auch die anwaltliche Vertretung eines anderen Beteiligten sein. Letztlich beurteilt sich die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung aber nach den Umständen des Einzelfalles, wobei entscheidend darauf abzustellen ist, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (vgl. insgesamt hierzu BGH, a.a.O.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist gegen die Entscheidung des Familiengerichts nichts zu erinnern. An den subjektiven Fähigkeiten der Mutter, sich in das Verfahren einzubringen und ihren Standpunkt klar zu verdeutlichen, besteht nach den Feststellungen des Familiengerichts keinerlei Zweifel. Ebenso ist nicht zu sehen, dass ein bemittelter Rechtssuchende an Stelle der Mutter trotz der besonderen Situation der Kinder und der Mutter noch einen Anwalt beauftragt hätte. Zwar spricht dies sowie der Umstand, dass der Vater anwaltlich vertreten war, zunächst für die Erforderlichkeit einer Beiordnung. Indessen teilt der Senat in der Sache die Meinung des Familiengerichts, dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände Einzelfalles ein bemittelter Rechtssuchenden vernünftigerweise in einer derart späten Lage des Verfahrens keinen Anwalt mehr beauftragt hätte, da sich das Verfahren eindeutig in seinem Sinne entwickelt hatte und sich eine einvernehmliche Lösung in eben diesen Sinne abzeichnete. So war hier der Vater bereits im ersten Termin von seiner Maximalforderung beim Umgang ersichtlich abgegangen. Den Bedenken von Jugendamt und Mutter war er entgegengekommen, auf die Vorschläge des Jugendamtes, die ausweislich des Protokolls auch die Mutter gebilligt hatte, hatte er sich eingelassen. Die darauf hin durchgeführten Umgangskontakte verliefen positiv. Die Mutter hatte und hat gegen einen Umgang des Vaters mit den gemeinsamen Kindern in der konkreten Form auch nichts einzuwenden. Allein der Umstand, dass dem Vater bereits zu Beginn des Verfahrens ein Anwalt beigeordnet worden war, vermag bei dieser Sachlage eine Beiordnung auch auf Antragsgegnerseite am Ende des Verfahrens nicht zu rechtfertigen. Denn der Grundsatz der Waffengleichheit ist kein allein entscheidender Gesichtspunkt (BGH, a.a.O.). Darauf, dass, so das Familiengericht, nicht erkennbar sei, welchen konkreten Beitrag die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin überhaupt geleistet und inwieweit sich deren Mitwirkung im gefundenen Ergebnis irgendwie niedergeschlagen habe, kommt es schon nicht mehr an. III. Die Kostenfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, FamGKG KV 1922, § 127 Abs. 4 ZPO . Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 574 ZPO , sieht der Senat nicht. Permalink: http://openjur.de/u/60140.html Kommentare
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