Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. a) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. August 2011 - 3 Ws 761-762/11 - und der Beschlus
§ 66bAbs. 3 St
GB lediglich eine „Überweisung“ von einer zeitlich nicht begrenzten freiheitsentziehenden Maßnahme in eine andere stattfinde (vgl. BVerfGK 16, 98 <111>) und daher Vertrauensschutzbelange nur nachrangig berührt seien. a) Die Anordnung der Unterbringung
§ 66bAbs. 3 St
GB im Anschluss an eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB beinhaltet nicht eine bloße Fortführung der vorherigen Maßregel auf veränderter Rechtsgrundlage, sondern einen neuen, eigenständigen Grundrechtseingriff. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Während § 67a Abs. 1 und Abs. 2 StGB die Möglichkeit der „Überweisung“ in den Vollzug einer anderen Maßregel nur unter der Voraussetzung des Fortbestandes der bisherigen Maßregel eröffnet, setzt § 66b Abs. 3 StGB voraus, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus „für erledigt erklärt worden ist“, bevor die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgen kann. Die Sicherungsverwahrung kann nur angeordnet werden, wenn zuvor die Unterbringung gemäß § 63 StGB beendet worden ist. Dass die Anordnung der Unterbringung
§ 66bAbs. 3 St
GB nicht als Fortführung der vorherigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angesehen werden kann, veranschaulicht der Fall des Beschwerdeführers zu II., der sich nach der Erledigung der Maßregel gemäß § 63 StGB zunächst auf freiem Fuß befand, bevor die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet wurde. Eine nochmalige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kam demgegenüber nicht in Betracht. b) Der Eigenständigkeit der Anordnung der Unterbringung
§ 66bAbs. 3 St
GB entspricht die Ausgestaltung des Anordnungsverfahrens. Während für die Erledigungserklärung gemäß § 67d Abs. 6 StGB die Strafvollstreckungskammer am Ort der Unterbringung zuständig ist, obliegt die Anordnung der Unterbringung
§?74f Abs. 1 GVG dem Tatgericht. Die Übersendung der Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft erfolgt gemäß § 275a Abs. 1 Satz 3 StPO erst nach der Erklärung der Erledigung der Unterbringung gemäß § 63 StGB. Für die Zeit bis zur Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kann zunächst das Vollstreckungsgericht gemäß § 275a Abs. 6 Satz 2 StPO und ab Eingang des Antrags das Tatgericht gemäß § 275a Abs. 6 Satz 1 StPO einen Unterbringungsbefehl erlassen.
- c)Hinzu kommt, dass beide Maßregeln sich qualitativ voneinander unterscheiden. Gemäß § 72 Abs. 2 StGB können beide Maßregeln grundsätzlich nebeneinander angeordnet werden, wenn nicht der erstrebte Zweck bereits durch eine von ihnen zu erreichen ist (§ 72 Abs. 1 StGB). Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus stellt im Vergleich zur Sicherungsverwahrung kein geringeres, sondern ein anderes Übel dar (vgl. BVerfGK 2, 55 <63>; 16, 98 <111 f.>; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - 1 StR 546/01 -, NStZ 2002, S. 533 <534>).
- d)Vor diesem Hintergrund beinhaltet die nachträgliche Anordnung der Unterbringung
§ 66bAbs. 3 St
GB einen Eingriff in die Vertrauensschutzbelange des Betroffenen, der in seinem Ausmaß dem Eingriff durch die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom
- April 2007 (BGBl I S. 513) entspricht, der Gegenstand des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom
- Mai 2011 war (vgl. BVerfGE 128, 326 <388 f.>). Wird im Urteil des Tatgerichts die Sicherungsverwahrung weder angeordnet noch vorbehalten und existiert zum Urteilszeitpunkt keine Norm, welche die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ermöglicht, darf der Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihm diese Maßregel dauerhaft erspart bleibt. Dies gilt unabhängig davon, ob im Urteil eine Freiheitsstrafe oder eine andere freiheitsentziehende Maßregel neben oder statt einer Freiheitsstrafe angeordnet wird. Hinsichtlich der berührten Vertrauensschutzbelange macht es auch keinen Unterschied, ob die tatsächlichen Umstände, welche die Gefährlichkeit des Verurteilten begründen, erst nachträglich eintreten oder bekannt werden (§ 66b Abs. 2 StGB) oder ob auf die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verzichtet wird, obwohl diese Umstände im Urteilszeitpunkt bereits bekannt sind (§ 66b Abs. 3 StGB). Auch wenn die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nur deshalb unterbleibt, weil das Tatgericht fehlerhaft vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 StGB ausgeht (Fehleinweisung), ist das Vertrauen auf ein dauerhaftes Unterbleiben der Maßregel grundrechtlich jedenfalls dann geschützt, wenn es an einer gesetzlichen Regelung, die zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung ermächtigt, fehlt.
- Das Gewicht der betroffenen Vertrauensschutzbelange bei nachträglicher Anordnung der Unterbringung
§ 66bAbs. 3 St
GB wird in Altfällen durch die Wertungen der Art. 5 und Art. 7 EMRK verstärkt.
- a)Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit seinen Urteilen vom 7. Juni 2012 festgestellt, dass durch die nachträgliche Anordnung der Unterbringung der Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung gegen Art. 7 Abs. 1 EMRK verstoßen wurde. Da die Beschwerdeführer nach der gefestigten Rechtsprechung der innerstaatlichen Strafvollstreckungsgerichte vor der Gesetzesänderung im Jahr 2004 hätten entlassen werden müssen, stelle die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung eine neue, zusätzliche und somit schwerere Strafe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 EMRK dar (EGMR, Urteile vom 7. Juni 2012, Beschwerde-Nr. 61827/09 , K. ./. Deutschland, Rn. 84 ff. und 65210/09 , G. ./. Deutschland, Rn. 75 ff.). Diese durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorgenommene Konkretisierung des Art. 7 EMRK ist bei der Prüfung der Verletzung des Vertrauensschutzgebotes gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 128, 326 <392>).
- b)Daneben hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem weiteren Altfall die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB als Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a, c und e EMRK gewertet (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2012, Beschwerde-Nr. 3300/10 , S. ./. Deutschland, Rn. 84 ff.). Eine Rechtfertigung der Freiheitsentziehung aufgrund Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a EMRK komme nicht in Betracht, da es an einem hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen Verurteilung und Sanktion fehle. Die Verurteilung habe nicht einmal die Möglichkeit enthalten, den dortigen Beschwerdeführer später in der Sicherungsverwahrung unterzubringen. Nach der damaligen fachgerichtlichen Rechtsprechung hätte er bei Wegfall der schuldmildernden oder -ausschließenden Störung auch bei fortbestehender Gefahr entlassen werden müssen. Auch eine Rechtfertigung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben c und e EMRK scheide aus (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2012, a.a.O. , Rn. 84 ff., 91 ff.). Da Art. 5 Abs. 1 EMRK eine abschließende Auflistung zulässiger Gründe für eine Freiheitsentziehung enthält (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009, Beschwerde-Nr. 19359/04 , M. ./. Deutschland, Rn. 86; EGMR, Urteil vom 19. April 2012, Beschwerde-Nr. 61272/09 , B. ./. Deutschland, Rn. 66 m.w.N.), kommt eine konventionsrechtliche Rechtfertigung der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB in Altfällen nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK in Betracht (vgl. BVerfGE 128, 316 <396>).
- c)Ob diese Erwägungen auch auf Neufälle zu übertragen sind, was das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich § 66b Abs. 2 StGB bejaht hat (vgl. BVerfGE 128, 326 <395>), ist vorliegend nicht zu entscheiden. Einer Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a EMRK könnte aber auch bei Neufällen entgegenstehen, dass es an einem hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen Verurteilung und Sanktion fehlt (vgl. EGMR, Urteil vom 24. Juni 1982, Beschwerde-Nr. 7906/77 , Van Droogenbroeck ./. Belgien, Rn. 39; EGMR, Urteil vom 2. März 1987, Beschwerde-Nr. 9787/82 , Weeks ./. Vereinigtes Königreich, Rn. 42 f., 49 f.; EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009, Beschwerde-Nr. 19359/04 , M. ./. Deutschland, Rn. 88; EGMR, Urteil vom 21. Oktober 2010, Beschwerde-Nr. 24478/03 , G. ./. Deutschland, Rn. 44, 50; EGMR, Urteil vom 19. April 2012, Beschwerde-Nr. 61272/09 , B. ./. Deutschland, Rn. 87; EGMR, Urteil vom 13. Januar 2011, Beschwerde-Nr. 6587/04 , Haidn ./. Deutschland, Rn. 84; zu § 66b Abs. 3 StGB: EGMR, Urteil vom 28. Juni 2012, a.a.O. , Rn. 90). Berücksichtigt man ergänzend, dass § 66b Abs. 3 StGB die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung auch in Fällen vorsieht, in denen eine originäre Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB nicht möglich wäre, wird deutlich, dass die Anwendung von § 66b Abs. 3 StGB auch in Neufällen Vertrauensschutzbelange tangiert.
- d)Soweit die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in Fällen erfolgt, in denen die Betroffenen wegen ihrer Anlasstaten bereits vor Inkrafttreten von § 66b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) verurteilt waren, führen die Wertungen der Art. 7 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 EMRK jedenfalls dazu, dass sich das Gewicht des Vertrauens der Betroffenen einem absoluten Vertrauensschutz annähert (vgl. BVerfGE 128, 326 <391>). Eine nachträgliche Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB darf daher in diesen Fällen nur noch ausgesprochen werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) leidet ( BVerfGE 128, 326 <388 ff., 406 f.>; 129, 37 <46 f.>). II. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Sie sind daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Fortdauer der nachträglich angeordneten Unterbringung der Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung genügt den Anforderungen nicht, die sich für eine verfassungsgemäße Entscheidung auf der Grundlage von § 66b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) aus den Maßgaben des Urteils vom 4. Mai 2011 ergeben. Die Gerichte verkennen, dass in Altfällen aufgrund der Beeinträchtigung grundrechtlich geschützten Vertrauens der Eingriff in das Freiheitsrecht der Beschwerdeführer nur nach Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und zum Schutz höchster Verfassungsgüter zulässig ist und verletzen dadurch, dass sie eine Prüfung anhand dieses Maßstabes - die in erster Linie ihnen, nicht dem Bundesverfassungsgericht, obliegt - nicht vorgenommen haben, das durch das Freiheitsrecht geschützte Vertrauen der Beschwerdeführer auf ein Unterbleiben der nachträglichen Anordnung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Das Oberlandesgericht wird deshalb nach den Maßgaben der vom Senat in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 nach § 35 BVerfGG getroffenen Übergangsregelung ( BVerfGE 128, 326 <332 f.>) erneut über die Fortdauer der nachträglich angeordneten Unterbringung der Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung zu befinden oder deren Freilassung gegebenenfalls unter Auflagen zu verfügen haben. C. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Permalink: http://openjur.de/u/601513.html Kommentare
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