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OLG Dresden, Beschluss vom 27. August 2010 - Az. 24 WF 713/10

Tenor

  1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hainichen vom 09.08.2010 wie folgt abgeändert: Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Verfahren über den Versorgungsausgleich bewilligt. Zur Wahrnehmung ihrer Interessen wird ihr Rechtsanwalt ... beigeordnet.
  2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hainichen vom 25.03.2008 wurde die Ehe der Parteien geschieden und unter Ziffer 2 des Tenors das Verfahren über den Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt. Für die Ehesache war der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ihr jetziger Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. Nachdem das Familiengericht das ausgesetzte Verfahren mit Beschluss vom 25.03.2010 wieder aufgenommen hatte, beantragte die Antragsgegnerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für dieses Verfahren. Das Familiengericht hat nach entsprechendem Hinweis den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen, weil die in der Ehesache bereits bewilligte Prozesskostenhilfe sich auch auf das ausgesetzte Verfahren über den Versorgungsausgleich erstrecke und fortgelte. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie ist der Auffassung, dass es sich vorliegend um ein neues, eigenständiges Verfahren handele, was auch daraus folge, dass ein neues Aktenzeichen vergeben wurde. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg und führt zur Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ist wirtschaftlich nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise selbst zu tragen. Ihre Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe steht auch nicht die der Antragsgegnerin in der Ehesache bewilligte Prozesskostenhilfe entgegen. Bei dem jetzt anhängigen Verfahren über den Versorgungsausgleich handelt es sich um ein selbständiges Verfahren, auf das sich die vormals bewilligte Prozesskostenhilfe nicht bezieht. Dem Familiengericht ist allerdings zuzugestehen, dass die Frage, ob sich die in der Ehesache bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf das vormals nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzte und nach dem 01.09.2009 wieder aufgenommene Verfahren erstreckt, im Gesetz nicht eindeutig geregelt ist und die Meinungen in der Rechtsprechung hierzu auseinander gehen. Das Oberlandesgericht Braunschweig (Beschluss vom 16.03.2010, 3 WF 23/10 ) und das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 12.05.2010, 15 WF 125/10 ) gehen davon aus, dass es sich bei dem wieder aufgenommenen Verfahren nicht um eine selbständige Familiensache handele und eine erneute Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe daher nicht erfolgen könne. Bei der Abtrennung des ursprünglichen Verfahrens über den Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG i.V.m. § 628 Abs. 1 ZPO a.F. habe es sich nicht um eine echte Verfahrenstrennung mit der Folge, dass der abgetrennte Versorgungsausgleich als selbständige Familiensache fortzusetzen wäre, gehandelt. Vielmehr sei der ausgesetzte und abgetrennte Versorgungsausgleich Folgesache geblieben. Auch nach neuem Recht blieben abgetrennte Versorgungsausgleichssachen Folgesachen (§ 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG). Auch Artikel 111 Abs. 4 FGG-RG könne nicht zu einer anderen Beurteilung führen, weil durch diese Vorschrift lediglich klargestellt werde, dass zwischen den abgetrennten Folgesachen kein Restverbund mehr bestehe. Dagegen ist das Oberlandesgericht Naumburg (Beschluss vom 04.03.2010, 8 WF 33/10 ) der Auffassung, dass es sich bei wieder aufgenommenen Verfahren über den Versorgungsausgleich der vorliegenden Art um selbständige Familiensachen handele, für die ein neuer Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt werden müsse. Dies folge aus Artikel 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG, wonach "alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen ... des Satzes 1" als "selbständige Familiensachen" fortgeführt werden. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Zwar wurde in der Tat die Abtrennung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG i.V.m. § 628 ZPO a.F. nur als "unechte" Abtrennung mit der Folge angesehen, dass es sich bei der abgetrennten Sache weiterhin um eine Folgesache handelte. Damit war auch das hier ausgesetzte Verfahren über den Versorgungsausgleich zunächst als unselbständige Folgesache anzusehen. Dies hat sich jedoch am 01.09.2009 durch die Übergangsregelung des Artikel 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG geändert. Artikel 111 Abs. 4 Satz 1 FGG-RG bestimmt, dass auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind, jedoch am 01.09.2009 vom Verbund abgetrennt waren oder nach dem 01.09.2009 abgetrennt werden, neues Recht anzuwenden ist. Artikel 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG regelt für diese Verfahren, dass sie als selbständige Familiensachen fortgeführt werden. Mit der Verwendung des Begriffs "selbständige Familiensache" hat der Gesetzgeber den Bezug zu § 623 Abs. 2 Satz 4 ZPO a.F. hergestellt, in dem für den Fall der (echten) Abtrennung bestimmt wurde, dass die Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt wird. Dies hatte nach altem Recht zur Folge, dass es sich bei der abgetrennten Sache nicht mehr um eine Folgesache handelte, sondern vielmehr um eine eigenständige Sache, für die gesondert Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt werden konnte, eine eigene Kostenentscheidung zu erlassen war und für die die Anwaltsgebühren noch einmal entstehen konnten (vgl. Zöller/Philippi, ZPO,
  3. Aufl., § 623 Rdn. 32 k m.w.N.). Damit hat sich der Gesetzgeber offenbar entschlossen, ausgesetzte und abgetrennte Altverfahren so zu behandeln, wie vormals abgetrennte Verfahren nach § 623 Abs. 2 ZPO. Die Verbindung zu § 628 ZPO, also zur unechten Abtrennung, hat der Gesetzgeber dagegen nicht hergestellt. § 628 ZPO sprach nicht von einer Abtrennung und einer dann entstehenden selbständigen Folgesache, sondern regelte lediglich, dass das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgeben könne. Von einer selbständigen Familiensache ist dort nicht die Rede. Dem Gesetzgeber war dieser Unterschied zwischen § 623 Abs. 2 ZPO und § 628 ZPO bei Erlass des Artikel 111 Abs. 4 FGG-RG bekannt. Wenn er dann den Begriff "selbständige Familiensache" für die vom Verbund abgetrennte Alt-Folgesache verwendet, kann dies nur bedeuten, dass jede dieser abgetrennten Folgesachen ab dem 01.09.2009 als selbständige Familiensache fortgeführt wird. Die Auslegung, dass Artikel 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG lediglich regeln wollte, dass zwischen den abgetrennten Folgesachen kein Restverbund mehr besteht, die abgetrennte Folgesache jedoch nicht jeweils zur selbständigen Familiensache wird, ist aufgrund der eindeutigen Formulierung der Vorschrift nicht vorliegend. Folglich war der Antragsgegnerin für das vorliegende Verfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. III. Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die anderslautenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte Braunschweig und Brandenburg zugelassen, § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Permalink: http://openjur.de/u/60160.html Kommentare

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