- Versäumt der rechtliche Vater die Frist zur Anfechtung seiner Vaterschaft, kann er sich im Regressprozess gegen den vermeintlichen biologischen Vater auf die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 3 BGB nicht berufen.
- Ob die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Durchbrechung der Rechtsausübungssperre nach dem Wegfass des
- § 2600e BGB noch gelten, kann offen bleiben. Einsender: die Mitglieder des
- Zivilsenats Tenor
- Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hohenstein-Ernstthal vom 04.08.2010, Az.: 2 F 631/09, abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Verweigerung des Antragsgegners, an der Begutachtung zur Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, berechtigt ist.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
- Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Das Familiengericht hat im Unterhaltsverfahren eine Beweiserhebung über die Feststellung der biologischen Vaterschaft des Antragsgegners angeordnet. Der Antragsgegner verweigert seine Mitwirkung hieran. Das Familiengericht hat festgestellt, dass die Weigerung unberechtigt sei. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Im zugrundeliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller als rechtlicher Vater in erster Stufe Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners, um die Höhe eines Anspruches wegen Kindesunterhalt ab 1994 zu ermitteln. Der Antragsgegner soll der vermeintlich biologische Vater des Kindes xxx xxx, geboren am xxx, sein. Der Antragsteller war mit der Mutter des Kindes von 1987 bis 1996 verheiratet. Jedenfalls von Ende 1994 bis 1996 lebte die Mutter mit dem Antragsgegner zusammen. Der Antragsteller hatte in 1996 ein Verfahren wegen Anfechtung der Vaterschaft eingeleitet. Er hatte jedoch versäumt, den Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen. Die Klage konnte deshalb erst in 2002, nach dem Ablauf jeglicher Anfechtungsfrist, zugestellt werden. In 2002 und 2009 wurde der Antragsteller von Amtsgerichten in Berlin zu Unterhaltszahlungen für xxx aus übergegangenem Recht in Höhe von insgesamt rund 7.000,00 EUR verurteilt. In 2007 hat die Mutter erfolglos versucht, den Antragsgegner vor dem Landgericht Dresden aus einer angeblichen Unterhaltsvereinbarung auf Unterhaltszahlungen für xxx in Anspruch zu nehmen. Der Antragsteller behauptet, er habe sich 1993 in einer schweren Lebenskrise befunden und Mitte des Jahres von der Mutter getrennt. Erst 1996 habe er sich wieder gefangen. Der Antragsgegner sei der biologische Vater. Hierfür legt er eine Erklärung der Mutter vor, die dies bestätigt. Unstreitig ist, dass der Antragsgegner wohl in 1997 und 1998 teilweise Unterhaltszahlungen für xxx geleistet hat. Der Antragsgegner behauptet, in 1993 habe es nur sporadische Treffen mit der Mutter gegeben. Erst nach der gesetzlichen Empfängniszeit sei er zur Mutter gezogen. Dies sei im Dezember 1994 gewesen. Er und die Mutter seien sich nie sicher gewesen, wer der Vater sei. Ihm sei bekannt, dass die Mutter zu Beginn der Bekanntschaft und davor Beziehungen zu anderen Männern hatte. Die vorangegangenen vier Kinder der Mutter würden von verschiedenen Männern stammen. Das Familiengericht hält den Antragsgegner für verpflichtet, an der Beweiserhebung mitzuwirken. Die Rechtsausübungssperre könne im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen mit der Folge durchbrochen werden, dass die Vaterschaft des Antragsgegners inzidenter festgestellt wird. Gegen den am 09.08.2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 12.08.2010 beim Familiengericht Beschwerde eingelegt. II. Die Beschwerde hat Erfolg. Der Antragsgegner darf die Mitwirkung an der Beweisaufnahme verweigern. A. Die Zulässigkeit der Beschwerde beurteilt sich allein nach §§ 58 ff. FamFG. Weder in den Regelungen über Unterhaltssachen (§§ 231 ff. FamFG) noch in den Regelungen über Abstammungssachen (§§ 169 ff. FamFG) finden sich abweichende Sonderbestimmungen. Auch sonst spricht nichts für eine Anwendung der §§ 567 ff. ZPO. Zwar verweist § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG für Familienstreitsachen - hierzu zählt das zugrundeliegende Verfahren über Kindesunterhalt, §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG - auf Regelungen der Zivilprozessordnung. Die Verweisung schließt aber gerade nicht die Anwendung der Beschwerdevorschriften nach §§ 58 bis 69 FamFG aus, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG. Die danach entsprechend §§ 63 , 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist insbesondere statthaft. Die Entscheidung des Familiengerichts über die Berechtigung der Mitwirkungsverweigerung ist zwar keine Endentscheidung, sondern eine Zwischenentscheidung. Zwischenentscheidungen sind indessen isoliert anfechtbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt, § 58 Abs. 1 a.E. FamFG. Eine solche ausdrückliche Bestimmung findet sich in §§ 372a Abs. 2, 387 ZPO, die nach §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG anzuwenden sind. Das Familiengericht entscheidet danach über die Rechtmäßigkeit der Mitwirkungsverweigerung, § 387 Abs. 1 ZPO, durch eine Zwischenentscheidung. Dass die Zwischenentscheidung isoliert anfechtbar ist, bestimmt § 387 Abs. 3 ZPO. Unbeantwortet lässt der Senat, inwieweit § 61 FamFG hier anzuwenden ist. Das Erreichen des Mindestbeschwerdewertes wäre erforderlich, wenn der Streit über die Mitwirkung an der Vaterschaftsfeststellung hier ausnahmsweise als vermögensrechtliche Streitigkeit zu beurteilen wäre. Letzteres ist zu erwägen, weil die inzidente Feststellung im Unterhaltsprozess kein statusrechtlichen Folgen hat und letztlich nur der Durchsetzung von Geldforderungen dient. Einer abschließenden Entscheidung hierüber bedarf es aber nicht. Die zu erwartende Unterhaltsforderung überschreitet die Mindestbeschwer von mehr als 600,00 EUR weit. Das daran zu bemessende wirtschaftliche Interesse des Antragsgegners an der Nichtfeststellung der Vaterschaft würde dem entsprechen. Auch in diesem Falle wäre die Beschwerde mithin zulässig. B. Die Beschwerde ist auch begründet. Nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 372a Abs. 1 ZPO hat jede Person Untersuchungen zu dulden, soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, es sei denn, dass die Untersuchung nicht zugemutet werden kann. Der Betroffene kann gemäß §§ 372a Abs. 2, 386 ZPO seine Mitwirkung an der Feststellung verweigern. Nach zutreffender und mittlerweile herrschender Meinung kann der Betroffene sein Weigerungsrecht auch darauf stützen, dass die Feststellung der Abstammung für die Entscheidung nicht erforderlich, weil nicht entscheidungserheblich und daher nicht beweisbedürftig ist ( BGHZ 166, 283 , 290; BGH FamRZ 2008, 1424 ; OLG Nürnberg FamRZ 2005, 728 ; Zöller/Greger, ZPO,
- Aufl., § 372a Rdn. 13; MüKo/Zimmermann, ZPO,
- Aufl., § 372a Rdn. 22; a.A.: Stein/Jonas/Berger, ZPO,
- Aufl., § 372a, Rdn. 14 m.w.N. zur älteren Rechtsprechung). Danach macht der Antragsgegner hier zu Recht ein Weigerungsrecht geltend. Denn die Beweisaufnahme über die Feststellung der Vaterschaft ist nicht erforderlich. Dahingestellt bleiben kann dabei, ob bereits der verfahrenseinleitende Antrag im Hinblick auf § 237 FamFG unzulässig ist, weil eine danach erforderliche besondere Sachentscheidungsvoraussetzung - die Anhängigkeit eines Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d BGB - fehlt. Denn jedenfalls zu Recht beruft sich der Antragsgegner auf die rechtliche Vaterschaft des Antragstellers und die Wirkungen der Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB, die eine inzidente Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners hier nicht erlauben. Zwar hat das Familiengericht zutreffend angenommen, dass in besonders gelagerten Ausnahmefällen die Rechtsausübungssperre nach § 1600d Abs. 4 BGB durchbrochen werden kann (vgl. BGH FamRZ 2008, 1424 ; 2009, 32 ). Dies folgt zunächst aus der Norm selbst. Danach gilt die Ausübungssperre nicht, soweit sich aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Der Bundesgerichtshof hat derartige Ausnahmen anerkannt für das Sozialversicherungsrecht, zur Regelung dringender, zeitlich begrenzter Unterhaltsansprüche im Wege einstweiliger Verfügungen oder für den Fall des Regresses gegen einen Rechtsanwalt, der die Frist zur Erhebung der Vaterschaftsanklage versäumt hat (vgl. dazu BGH FamRZ 2008, 1424 ). Auch im Regressprozess eines Scheinvaters hat der Bundesgerichtshof die inzidente Feststellung der Vaterschaft für zulässig gehalten, allerdings nur unter engen Voraussetzungen. Eine Durchbrechung der Rechtsausübungssperre rechtfertigt sich in diesen Fällen zum einen aus der Vermeidung schlechthin untragbarer Ergebnisse. Zum anderen sei folgendes zu bedenken: Die Vaterschaftsfeststellung habe das Ziel, dem nichtehelichen Kind einen für und gegen alle wirkenden Status zu geben und seine Zuordnung zum biologischen Vater im Sinne eines echten Verwandtschaftsverhältnisses herbeizuführen. Die Durchbrechung der Rechtsausübungssperre würde dem nicht zuwiderlaufen, wenn dieses Ziel ohnehin aufgrund besonderer Umstände auf lange Zeit faktisch nicht erreicht werden kann. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die zur Erhebung einer solchen Klage Befugten dies ausdrücklich ablehnen oder von einer solchen Möglichkeit seit längerer Zeit keinen Gebrauch gemacht haben (BGH, a.a.O.). Ob die aus den vorgenannten Gesichtspunkten hergeleitete Einschränkung der Rechtsausübungssperre nach dem Wegfall des § 1600e Abs. 1 BGB zum 01.09.2009 keine volle Gültigkeit mehr beanspruchen kann, weil der Gesetzgeber den Kreis der Feststellungsberechtigten damit möglicherweise erweitert hat (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/6308, S. 169, 243-245, 345; ohne ausdrückliche Erörterung dieser Frage), muss hier nicht geklärt werden. Denn die vom Bundesgerichtshof aufgezeigten Gesichtspunkte zur ausnahmsweisen Durchbrechung der Rechtsausübungssperre sind hier schon nicht einschlägig. Zunächst ist daran zu erinnern, dass der rechtliche (Schein-)Vater für einen Regress gegen den vermeintlichen biologischen Vater auf ein zweistufiges Verfahren angewiesen ist. In einem ersten Schritt muss er seine eigene Vaterschaft wirksam anfechten. Erst danach kann in einem zweiten Schritt die Vaterschaft des biologischen Vaters festgestellt werden, § 1600d Abs. 1 BGB. Die Erörterung der Durchbrechung der Rechtsausübungssperre betrifft im Allgemeinen allein diese zweite Stufe, weil es als unbillig angesehen wurde, den Scheinvater an einer Rechtsausübungssperre festzuhalten, auf deren Fortbestand oder Wegfall er selbst keinen Einfluss ausüben konnte. So aber liegt es hier nicht. Der Antragsteller befindet sich noch in der "ersten Stufe". Er ist der rechtliche Vater nach § 1592 Nr. 1 BGB. Das Verfahren zur Anfechtung seiner rechtlichen Vaterschaft hatte er selbst in der Hand. Die Anfechtungsfrist hat er, wie er einräumt, versäumt. Schon aus diesem Gesichtspunkt führt der Ausschluss der inzidenten Vaterschaftsfeststellung nicht zu einem untragbaren Ergebnis. Es ist kein Anlass ersichtlich, den Antragsteller von den Folgen seiner Fristversäumung zu befreien. Im Ergebnis würde damit ohne nachvollziehbaren Gründe die gesetzlich Anfechtungsfrist umgangen. Zum anderen lässt sich nicht darauf abstellen, dass die Zielsetzung des § 1600 d BGB, dem nichtehelichen Kind einen Vater zu geben, auf lange Zeit nicht verwirklicht werden kann. Denn es fehlt schon an der Eingangsvoraussetzung des § 1600d BGB, dem Nichtvorhandensein eines rechtlichen Vaters ("Bestehen eines vaterlosen Zustandes"). Die Durchbrechung der Rechtsausübungssperre steht aber, wie aufgezeigt, nur zu Diskussion, wenn überhaupt ein rechtlicher Vater fehlt. Auch sonst ist das Ergebnis nicht untragbar. Die biologische Vaterschaft ist nicht unstreitig, auch wenn die Indizien eher für eine Vaterschaft des Antragsgegners sprechen mögen. Weiter ist nicht zu sehen, dass die Mutter an der Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners nicht interessiert (gewesen) wäre. Sie hat Letzteren sogar auf die Zahlung von Unterhalt verklagt. Damit aber entfällt ein weiterer Gesichtspunkt, der - auf der "zweiten Stufe" - eine Durchbrechung der Rechtsausübungssperre rechtfertigen könnte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 70 Abs. 2 FamFG, sieht der Senat nicht. Permalink: http://openjur.de/u/60161.html Kommentare
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