Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO bleibt ohne Erfolg. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind in dem Antrag auf Zulassung der Berufung die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Verwaltungsgerichtshof braucht nicht aus einem Darlegungs-„Gemenge“ das herauszusuchen, was bei wohlwollender Auslegung möglicherweise zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte (vgl. BVerwG B.v. 23.11.1995 - 9 B 362/95 - NJW 1996, 1554 ; BayVGH B.v. 17.5.2010 - 2 ZB 08.3197 - n.v.; B.v. 15.7.2010 - 2 ZB 10.223 - juris). Das innerhalb der Frist Dargelegte muss sich letztlich zweifelsfrei den einzelnen Zulassungsgründen zuordnen lassen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 58). Dem Darlegungserfordernis wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn in Verkennung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen Begründung eines Zulassungsantrags und der Begründung der Berufung die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht angegriffen wird, ohne zwischen den einzelnen Zulassungsgründen zu unterscheiden (vgl. OVG Münster B.v. 2.6.1997 - 18 B 576/97 - NVwZ 1998, 415 ). Der Vortrag des Klägers beschränkt sich im Sinn einer Berufungsbegründung auf die Rüge, dass der Schafstall seinem landwirtschaftlichen Betrieb diene und jeder vernünftige Landwirt ein solches Bauvorhaben errichten würde, ohne sich jedoch der Mühe zu unterziehen, einen der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO genannten Zulassungsgründe zu nennen oder gar den unterschiedlichen Darlegungsanforderungen dieser Zulassungsgründe Rechnung zu tragen. Es ist nicht erkennbar, ob beispielsweise ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder ein anderer Zulassungsgrund gerügt werden. Es fehlt insoweit an jeglicher substanzieller Erörterung. Das Vorhaben des Klägers ist im Übrigen nicht privilegiert (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Dabei kann die Frage, ob die Hütte derzeit als Schafstall genutzt wird und ob ein Schafstall genehmigungsfähig wäre, offenbleiben. Denn der Kläger hat keinen Schafstall, sondern eine „Schafalm“ beantragt. Die Behauptung des Klägers, dass jeder vernünftige Landwirt ein solches Vorhaben errichten würde, trifft nicht zu. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, dass ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - eine „Schafalm“ als massives Holzgebäude mit Aufenthaltsraum, Keller, Kamin und ohne richtige Stalltür errichten würde, wenn seine Hofstelle nur ca. 300 m entfernt liegt und die „Schafalm“ zu Fuß in wenigen Minuten von der Hofstelle aus zu erreichen ist. Eine der Landwirtschaft dienende Funktion ist hier nicht erkennbar. Das Vorhaben ist ersichtlich auf eine Wohnnutzung im Außenbereich gerichtet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH B.v. 11.10.2001 – 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002,378 ). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 , 52 Abs. 1 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/601642.html ( https://oj.is/601642 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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