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OLG Nürnberg, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - Az. 1 St OLG Ss 234/2010

Erholt das Gericht ein Glaubwürdigkeitsgutachten und zeigt dadurch, dass es sachkundiger Beratung bedarf, weicht im Urteil dann aber vom Ergebnis des Gutachtens ab, so bedarf es detaillierter und nachvollziehbarer Auseinandersetzung mit diesem Gutachten und auch der Darlegung, dass und woher das Gericht (nunmehr) hinreichende eigene Sachkunde besitzt. Dies gilt insbesondere in sog. "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen" Einsender: die Mitglieder des 1. Strafsenats Tenor Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts N.-F. vom 17. Mai 2010 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts N.-F. zurückverwiesen. Gründe I. Das Amtsgericht E. verurteilte den Angeklagten am 17.6.2008 wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Mit Urteil vom 17.5.2010 wurden die (auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte) Berufung der Staatsanwaltschaft und die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen. Die hiergegen gerichtete, auf Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Eines Eingehens auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen bedarf es daher nicht. II. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Dem Urteil des Landgerichts N.-F. lag eine sogenannte "Aussagegegen-Aussage-Konstellation" zugrunde, bei der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH NStl 2000, 550; BGH StraFo 2009, 71 ; BGH StV 1995, 115 ; BGH StV 1996, 249 ; und Darstellungen in: Maier NStZ 2005, 246; Deckers StraFo 2010, 372; Schmandt StraFo 2010, 446) besondere Anforderungen an Tatsachenfeststellung und (Darstellung der) Beweiswürdigung zu stellen sind. 1. Eine derartige "Aussage-gegen-Aussage-Konstellation" liegt vor, wenn der Schilderung eines vorgeworfenen Sachverhalts durch eine einzige Aussageperson eine im Kern bestreitende Darstellung oder das Schweigen des Angeklagten gegenübersteht, ohne dass ergänzend auf andere - unmittelbar tatbezogene - Beweismittel zurückgegriffen werden kann (vgl. Deckers StraFo 2010, 372, 375). So liegt der Fall hier. Der Angeklagte bestreitet das ihm vorgeworfene strafbare Verhalten. Es existiert lediglich eine ummittelbare Tatzeugin, nämlich das Opfer. Weitere objektive Umstände, die deren Aussage stützen oder widerlegen, sind nicht vorhanden. Es konnten (infolge Zeitablaufs nachvollziehbar) keine Spuren, wie etwa Verletzungen o.ä. festgestellt werden. Das erholte Glaubwürdigkeitsgutachten führte nicht zu einem eindeutigen Ergebnis aus Sicht der Sachverständigen. Grundsätzlich ist es auch in diesen Fällen möglich, im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 261 StPO eine Verurteilung auf die Aussage des/der einen Belastungszeugen/-in zu stützen, auch wenn diesem/dieser nicht von vorneherein etwa wegen der Strafbewehrung einer Falschaussage (§§ 153 f StGB) höheres Gewicht zukommt, als den Angaben des Angeklagten (vgl. BGHSt 44, 153 ; Deckers StraFo 2010, 372, 376). Es bedarf hierbei jedoch einer besonders sorgfältigen Darstellung der Sacherklärungen des Angeklagten, der Aussage des/der einzigen Belastungszeugen/-in, der wesentlichen Elemente zur Entstehungsgeschichte (insbesondere" auch der Aussagekonstanz), den Motiven des Zeugen für eine eventuelle unrichtige Aussage und eine Auseinandersetzung mit diesen Umständen (vgl. neben obigen FundsteIlen auch Schoreit in Karlsruher Kommentar zur StPO, § 261 Rdn. 29; Meyer-Goßner StPO, 53. Aufl. § 261 Rdn. 11 a). Erholt das Gericht ein Glaubwürdigkeitsgutachten und zeigt dadurch, dass es der besonderen Sachkunde eines Sachverständigen bedurfte, und weicht vom Ergebnis des Sachverständigen ab, so bedarf es der Darlegung der Ausführungen des Sachverständigen im Einzelnen und insbesondere eine Stellungnahme zu den Gesichtspunkten, auf welche der Tatrichter seine abweichende Auffassung stützen will (vgl. BGH NStZ 2000, 550 ). Gleiches muss für den hier vorliegenden Fall gelten, in dem die Sachverständige eine Glaubwürdigkeit nicht aus Gutachtersicht bejahen konnte, andererseits auch die Unglaubwürdigkeit nicht positiv bestätigte. Auch in derartigen Fällen ist zwar eine Verurteilung möglich, jedoch ist die Entscheidung des Gerichts tragfähig und nachvollziehbar zu begründen, um zu belegen, dass das Gericht mit Recht ausreichendes Fachwissen für sich in Anspruch nimmt, nachdem es zuvor glaubte, sachverständiger Beratung zu bedürfen (vgl. BGH StraFo 2009, 71 m.w.N.). 2. Diesen erhöhten Anforderungen an die Darlegungslast trägt das angefochtene Urteil nicht hinreichend Rechnung. Zwar dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Ein Eingehen auch auf entfernter liegende Umstände, die auf die Beweiswürdigung Einfluss haben könnten, um den Eindruck scheinbarer, tatsächlich aber nie erreichbarer Vollständigkeit zu erwecken, kann nicht zu den revisiblen Mindestanforderungen gehören. Die Urteilsgründe müssen in Darstellungsumfang und Qualität der Beweiswürdigung aus sich heraus verständlich und so umfassend sein, dass sie für das Revisionsgericht verständlich und nachvollziehbar sind. Werden aus den Urteilsgründen heraus Umstände offenbar, die ersichtlich erheblichen Einfluss auf die Beweiswürdigung haben können, muss sich das Gericht mit diesen in nachvollziehbarer Weise auseinandersetzen. In mehreren Punkten fehlt im Urteil eine derartige Darlegung und Auseinandersetzung:

  1. a)Nach den Urteilsausführungen war die einzige Belastungszeugin "sicher keine Paradezeugin", sondern zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung "ein psychisches Wrack". Da gemäß den folgenden Ausführungen die Überzeugung des Gerichts sich hauptsächlich auf den Eindruck der Zeugin bei ihrer Vernehmung in dieser Verhandlung stützte (UA S. 14), wäre dies näher darzustellen gewesen. Die Überzeugungsfindung ist sowohl mangels näherer faktischer Feststellungen zum Eindruck der Zeugin, noch hinsichtlich der Schlussfolgerungen, die hieraus gezogen werden, nachvollziehbar. Auch eine Auseinandersetzung mit möglichen Motiven für eine eventuelle Falschbelastung wäre hier angezeigt gewesen.
  2. b)Im Rahmen der Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages (UA S. -17 unten) führt das Gericht aus, die Zeugin habe "teilweise" Angaben auch so im Berufungsverfahren gemacht, wie im Beweisantrag behauptet. Aus nicht identischen Angaben "könne" aber auch geschlossen werden, dass die Aussagen nicht auswendig gelernt seien. Da der entsprechende Beweisantrag als wahr unterstellt abgelehnt wurde, ging offensichtlich auch das erkennende Gericht von "teilweise" divergierenden Aussagen der Zeugin aus. Dann aber sind diese Divergenzen darzulegen und in eine Auseinandersetzung einzubeziehen, die nicht offen lassen kann - wie vorstehend durch die bloße Nennung zweier möglicher Schlussfolgerungen -, welche Folgerung das Gericht aus diesem Umstand zieht.
  3. c)Grundsätzlich ist die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ureigenste Aufgabe des Gerichts. In besonderen Fällen, z.B. bei besonderen psychischen Auffälligkeiten beim Belastungszeugen (vgl. Schoreit in KK-StPO, 6. Aufl. § 261 Rdn. 31), kann ein Sachverständiger zugezogen werden. Durch die Erholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens zeigte das Gericht hier, dass es der Unterstützung eines Sachverständigen bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit bedurfte. Wird vom Ergebnis des Gutachtens in derartigen Fällen abgewichen, ist eine tragfähige und nachvollziehbare Begründung erforderlich, um zu belegen, dass das Gericht - nunmehr - die nötige Sachkunde besitzt. Im Urteil ist diesbezüglich ausgeführt, dass die Überzeugung des Gerichts durch das Ergebnis des Gutachtens nicht "erschüttert" werden konnte, wonach weder die Unrichtigkeit der Angaben der Zeugin, noch deren Glaubwürdigkeit bestätigt werden konnte. Ein wesentliches Argument der Gutachterin, weshalb diese zu keinem für sie eindeutigen Ergebnis komme, nämlich dass die Schilderungen der Zeugin "wenig erlebnisbezogen" seien, widerlegt das Gericht mit der Erwägung, dies sei "nachvollziehbar, da sie als 23-jährige über Vorgänge berichtet, die bis zu neun Jahre zurückliegen, die sie damals als 14-jährige erlebt hat, also in einer völlig anderen Alters- und Entwicklungszone". Dies genügt den genannten Anforderungen nicht. Zum einen ist bereits die Ausgangslage fraglich, denn wenn auch der Beginn der Tathandlungen neun Jahre zurückliegt, so fanden sie laut Tatsachenfeststellung im Urteil bis 17.4.2005 (UA S. 3) statt. Die Befragung durch die Sachverständige im Jahre 2009 war also nicht derart lange nach Vorgängen, deren Erlebnisbezogenheit von dieser vermisst wird. Zum anderen wird aus den Ausführungen im Urteil nicht nachvollziehbar, woraus sich die Sachkunde des Gerichts ergibt, so dass - anders als die Sachverständige - nun eine hinreichend sichere eigene Beurteilung der Glaubwürdigkeit möglich sei.
  4. d)Schließlich wird die mangelnde Darstellung von und die Auseinandersetzung mit Glaubwürdigkeitskriterien aus der Begründung des Urteils selbst aus folgenden Ausführungen (UA S. 14) deutlich: "Aber nach der Überzeugung des Gerichts waren die Angaben der Zeugin dennoch glaubhaft. Dieser Eindruck entstand bei der Vernehmung in der Berufungsverhandlung und kann schriftlich kaum dargelegt werden. Der Eindruck des Gerichts und dessen Überzeugung erscheint maßgebend." Die Sache bedarf daher erneuter tatrichterlicher Prüfung. Permalink: http://openjur.de/u/60166.html Kommentare

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