1.) Eine auf die Behauptung einer uneidlichen Falschaussage eines Zeugen gestützte Restitutionsklage ist unzulässig, wenn diese Behauptung bereits im Vorprozess erfolglos geltend gemacht und dort geprüft worden ist. 2.) Bei der Frage, ob eine Restitutionsklage auf die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen uneidlicher Falschaussage gemäß § 154 StPO gestützt werden kann, ist eine differenzierende Betrachtungsweise geboten. Einsender: die Mitglieder des
- Zivilsenats Tenor I. Die Restitutionsklage wird als unzulässig verworfen. II. Der Restitutionskläger hat die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss: Der Streitwert für das Wiederaufnahmeverfahren wird auf 212.903,25 € festgesetzt. Gründe I. Der Restitutionskläger begehrt im Wege des Wiederaufnahmeverfahrens die Aufhebung des durch Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az: 4 U 722/07) bestätigten Endurteils des Landgerichts Weiden vom 1.3.2007 (Az: 1 O 123/06) und Zurückweisung der im dortigen Verfahren gegen ihn erhobenen Klage. Mit Endurteil des Landgerichts Weiden vom 1.3.2007 (Az: 1 O 123/06) wurde der Restitutionskläger im Vorprozess verurteiit, an den Restitutionsbeklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... M... 212.903,25 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Verurteilung beruhte auf der Aussage von vier Zeugen, darunter der Aussage des Zeugen S... . Dieser hatte in seiner Vernehmung durch das Landgericht Weiden am 25.1.2007 bekundet, der Restitutionskläger als Mehrheitsgesellschafter und Vorstandsvorsitzender der ... M... habe angewiesen, fingierte Provisionsabrechnungen für Provisionen zugunsten der Firma F... in I...,zu erstellen und Barbeträge im Gesamtwert von 212.903,25 € von einem Konto der Aktiengesellschaft abzuheben. Diese Barbeträge habe er (der Zeuge S...) anschließend dem Restitutionskläger ausgehändigt. Der Restitutionskläger hatte stets bestritten, derartige Anweisungen erteilt und die streitgegenständlichen Bargeldbeträge erhalten zu haben. Nach Durchführung der Beweisaufnahme durch das Landgericht Weiden nahm der Restitutionskläger in einem beweiswürdigenden Schriftsatz zu dem Inhalt der Aussagen der vernommenen Zeugen und der Glaubwürdigkeit der Zeugen Stellung, insbesondere auch zu der Aussage und der Person des Zeugen S... . Das Landgericht Weiden würdigte in den Entscheidungsgründen des Endurteils vom 1.3.2007 das Ergebnis der Beweisaufnahme und setzte sich mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen S... und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage auch in Bezug auf die Bekundungen der übrigen Zeugen auseinander. Die Kammer hatte keinen Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen S... . Die Glaubwürdigkeit des Zeugen S... und die Richtigkeit seiner Angaben war auch zentraler Gegenstand des vom Restitutionskläger angestrengten Berufungsverfahrens. Die Berufung wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23.8.2007 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, nachdem der Restitutionskläger zuvor darauf hingewiesen worden war, dass seine Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts keine Aussicht auf Erfolg versprechen würden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorprozesses wird auf die Prozessakten 4 U 722/07 Bezug genommen. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.6.2008 erstattete der Restitutionskläger gegen den Zeugen S... Strafanzeige wegen Verdachts der uneidlichen Falschaussage im Rechtsstreit 1 O 123/06 des Landgerichts Weiden. Im Hinblick auf eine gegen den Restitutionskläger und den Zeugen S... erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 1.12.2008 wegen gemeinschaftlicher unrichtiger Darstellung gemäß § 331 Nr. 1 HGB u.a. (Az Amtsgericht Regensburg: 23 Ls 154 Js 20653/06) sah die Staatsanwaltschaft Weiden mit Einstellungsverfügung vom 16.1.2009, dem Restitutionskläger bekannt gemacht am 19.1.2009, gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung der angezeigten uneidlichen Falschaussage ab, ohne diesbezügliche Ermittlungen aufgenommen zu haben. Das Amtsgericht Regensburg hat bislang über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Restitutionskläger und den Zeugen S... noch keine Entscheidung getroffen. Der Restitutionskläger ist der Auffassung, die Restitutionsklage sei zulässig, insbesondere stelle die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, gemäß § 154 StPO von der Verfolgung der vom Restitutionskläger behaupteten und angezeigten falschen uneidlichen Aussage des Zeugen S... abzusehen, einen Restitutionsgrund im Sinne des § 580 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 581 Abs. 1 ZPO dar. Die Behauptung der Falschaussage des Zeugen sei zwar bereits im Vorprozess erhoben worden, dort sei der Restitutionskläger jedoch ohne sein Verschulden mit seinen Angriffen gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit der Aussage nicht durchgedrungen. Der Restitutionskläger meint, die Restitutionsklage sei in diesem Fall nach § 582 ZPO, hilfsweise analog § 582 ZPO zulässig, da er den Restitutionsgrund ohne sein Verschulden erfolglos im Ausgangsverfahren geltend gemacht habe. Der Restitutionskläger beantragt,
- das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Weiden vom 25.1.2007, Az: 1 O 123/06, in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23.8.2007, Az: 4 U 722/07, aufzuheben;
- die in dem Verfahren vor dem Landgericht Weiden, Az: 1 0 123/06 erhobene Klage des jetzigen Beklagten und früheren Klägers zurückzuweisen. Der Restitutionsbeklagte beantragt, die Restitutionsklage zurückzuweisen. Der Restitutionsbeklagte hält die Restitutionsklage für unzulässig und meint, eine Restitutionsklage könne nicht auf die vorläufige Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Falschaussage gemäß § 154 Abs. 1 StPO gestützt werden. Im Übrigen stütze der Restitutionskläger seinen Wiederaufnahmeantrag ausschließlich auf Behauptungen, die bereits im Vorprozess geltend gemacht worden seien oder vorgetragen hätten werden können. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen S... habe keine neuen Erkenntnisse gebracht, nachdem dieses ohne Ermittlungen eingestellt worden sei. Der Restitutionsbeklagte meint weiter, die Restitutionsklage sei verfristet. Darüber hinaus sei die Restitutionsklage auch unbegründet, da die vom Restitutionskläger vorgebrachten Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen S... nicht gerechtfertigt seien. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Restitutionsklage ist unzulässig.
- Es ist bereits zweifelhaft, ob eine Restitutionsklage gemäß §§ 580 Nr. 3, 581 Abs. 1 ZPO auf die Einstellung eines gegen den Zeugen gerichteten Ermittlungsverfahrens wegen uneidlicher Falschaussage gemäß § 154 StPO gestützt werden kann (bejahend: OLG Hamburg, Urteil vom 23.3.1978, MDR 1978, 851 ; OLG Hamm, Urteil vom 10.12.1998, NJW-RR 1999,1298 ; ZöllerlGreger, ZPO,
- Aufl., § 581 Rdnr. 8; verneinend: OLG Hamm, Beschluss v. 30.4.1986, MDR 1986, 679 ; OLG Köln, Urteil v. 21.12.1990, MDR 1 ~91, 352). Nach Überzeugung des Senats spricht vieles für eine differenzierte Lösung. Gemäß § 581 Abs. 1 ZPO ist die Wiederaufnahme nicht nur dann statthaft, wenn es wegen einer Falschaussage im Vorprozess zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Zeugen gekommen ist, sondern auch dann, wenn die Durchführung des Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Ein derartiger anderer Grund kann grundsätzlich auch die Einstellung des Ermittlungsverfahrens aus Opportunitätsgründen nach den §§ 153 ff. StPO sein. Da jedoch das Ermittlungsverfahren bis zur Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft durchaus unterschiedlich verlaufen kann, verbietet sich eine pauschalierende Betrachtungsweise. Fördert das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren greifbare Umstände zu Tage, welche die Falschaussage des Zeugen belegen und die zur Zeit des Vorprozesses noch nicht bekannt waren, räumt beispielsweise der Zeuge nach rechtskräftigem Abschluss des Vorprozesses die Falschaussage im Ermittlungsverfahren ein, so kann gemäß § 581 Abs. 1 Fall 2 ZPO ein Wiederaufnahmeverfahren nicht von der tatsächlichen strafrechtlichen Verurteilung des Zeugen abhängig gemacht werden. Anders liegt der Fall jedoch, wenn - wie hier - die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zur angezeigtem Falschaussage einstellt, ohne dass sich der Vorwurf der Falschaussage gegen den Zeugen durch weitere Erkenntnisse erhärtet hat. Die Zulassung der Wiederaufnahmeklage aufgrund der mit einer Strafanzeige erhobenen Behauptung der im Vorprozess unterlegenen Partei, ein sie belastender Zeuge habe die Unwahrheit gesagt, in Verbindung mit einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 154 StPO, ohne dass neue Erkenntnisse die Behauptung der Falschaussage untermauern, würde dem hohen Stellenwert der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen nicht gerecht. Bei dem Erfordernis einer strafrechtlichen Verurteilung nach § 581 Abs. 1 Fall 1 ZPO und der Zulassung einer Restitutionsklage ohne einen solchen Abschluss des Strafverfahrens nach § 581 Abs. 1 Fall 2 ZPO handelt es sich nicht um gleichberechtigte Alternativen. Es widerspräche dem ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers, regelmäßig auf die bloße Behauptung einer strafbaren Handlung hin das Restitutionsverfahren durchzuführen (vgl. BGH, Urteil v. 12.5.2006, NJW-RR 2006,1573 /1574 mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien). Aus der Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 StPO kann auch entgegen der Rechtsauffassung des Restitutionsklägers nicht der Schluss gezogen werden, die Staatsanwaltschaft sei von einer Schuld des Zeugen ausgegangen, da sie das Verfahren nicht nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe. Gemäß Nr. 101 Abs. 1 RiStBV soll der Staatsanwalt von den Möglichkeiten einer Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO in weitem Umfang und in einem möglichst frühen Verfahrensstadium Gebrauch machen: also zu einem Zeitpunkt, in dem eine Einstellung nach § 170 Abs.2 StPO in aller Regel (noch) nicht möglich ist.
- Im vorliegenden Fall bedarf es indes keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die Wiederaufnahmeklage auf die Einstellung des gegen den Zeugen S... gerichteten Ermittlungsverfahrens wegen Falschaussage gestützt werden kann, da sich die Restitutionsklage bereits aus einem anderen Grund als unzulässig erweist. Eine Restitutionsklage ist gemäß § 582 ZPO nur dann zulässig, wenn der Restitutionskiäger im Vorprozess ohne sein Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund geltend zu machen. Als Restitutionsgrund kommt hier nur die vom Restitutionskläger behauptete strafbare Verletzung der Wahrheitspflicht durch den Zeugen S... im Vorprozess in Betracht. Selbst bei einer strafrechtlichen Verurteilung des Zeugen wegen eines Aussagedelikts wäre der Restitutionsgrund nicht die rechtskräftige Verurteilung, sondern die strafbare Handlung als solche (vgl. BGH, Urteil v. 22.9.1982, NJVV 1983, 230; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO,
- Aufl., § 582 Rdnr. 2). Die aufgestellte Behauptung, der Zeuge S... habe anlässlich seiner Vernehmung falsche Angaben gemacht, war jedoch bereits zentraler Gegenstand des Vorprozesses in erster und zweiter Instanz. Die Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, wenn der Restitutionsgrund im Vorprozess bereits erfolglos geltend gemacht worden ist (ganz allgemeine Meinung, vgl. Zöller, a.a.O., § 582 Rdnr. 8; Stein/Jonas/Grunsky, a.a.O.; Münchener Kommentar/Braun, ZPO,
- Aufl., § 582 Rdnr.10; Schlosser, ZZP,
- Band
(1966), Seite 164/191). Der Gang des hier zugrundeliegenden Vorprozesses zeigt, dass, der Restitutionskläger gerade nicht außerstande war, zu behaupten und hierfür die auch im Wiederaufnahmeverfahren im Wesentlichen wiederholten Argumente und Indizien vorzutragen, der Zeuge S abe bei seiner Aussage die Unwahrheit gesagt. Die Restitutionsklage ermöglicht die Berücksichtigung eines bisher unbekannten Angriffs- oder Verteidigungsmittels, nicht dagegen, dass dieses mehrfach geprüft werden kann (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, a.a.O.). Der Restitutionskläger kann auch nicht geltend machen, im Vorprozess sei die von ihm geltend gemachte Behauptung, der Zeuge S... habe gelogen, übergangen worden. Sowohl das Erstgericht als auch der Senat haben sich ausführlich mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen S... unter der Glaubhaftigkeit seiner Angaben im Hinblick auf die übrigen Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahme auseinandergesetzt. Dass die erkennenden Richter dabei zu anderen Ergebnissen gelangt sind als der Restitutionskläger, vermag die Zulässigkeit der Restitutionsklage nicht zu begründen. Der Senat vermag sich nicht der vereinzelt gebliebenen Auffassung anzuschließen, der Fall, dass eine Partei den Wiederaufnahmegrund im Vorprozess ohne Verschulden erfolglos geltend gemacht hat, könne mit der gesetzlich in § 582 ZPO normierten Fallgestaltung gleichgestellt werden, wonach eine Restitutionsklage nur dann zulässig ist, wenn die Partei zur Geltendmachung des Restitutionsgrundes im Vorprozess ohne ihr Verschulden außerstande war (vgl. hierzu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,
- Aufl., § 582, Rdnr. 2; LAG Frankfurt, Zwischenurteil vom 13.7.1962, NJW 1962,1886 ); Diese Mindermeinung findet keine Stütze im Gesetz. Die Geltendmachung eines Angriffs- oder Verteidigungsmittels (hier also die Behauptung, der Zeuge Schiffmann habe gelogen) kann nicht gl.eichgesetzt werden mit seinem Erfolg. Zweck der Restitutionsklage ist es, dem Restitutionskläger die Geltendmachung eines bisher unbekannten Angriffs- oder Verteidigungsmittels zu ermöglichen, nicht eine weitere Instanz zur nochmaligen Überprüfung der Beweiswürdigung des Tatrichters. zu schaffen. Der eindeutige Wortlaut des § 582 ZPO schließt eine direkte Anwendung der Norm auf den Fall der erfolglosen Geltendmachung des Restitutionsgrundes aus, denn die bloße Tatsache der Geltendmachung zeigt, dass die Partei zur Geltendmachung keineswegs außerstande war (vgl. Wieczorek/Schutze/Borck, ZPO,
- Aufl., § 582 Rdnr: 16). Eine analoge Anwendung des § 582 ZPO verbietet sich hier bereits deshalb, da die in dieser Bestimmung normierte Subsidiarität der Restitutionsklage eine Durchbrechung der Rechtskraft richterlicher Entscheidungen nur in den Fällen zulässt, in denen nach Rechtskraft der Entscheidung neue, wesentliche Erkenntnisse zu Tage getreten sind, die im Vorprozess nicht berücksichtigt werden konnten. Im vorliegenden Fall trägt der Restitutionskläger jedoch selbst vor, er habe die wesentlichen Umstände, die nach seiner Auffassung für eine Falschaussage des Zeugen S... sprechen, bereits im Vorprozess geltend gemacht. Insoweit unterscheidet sich der hier zur Entscheidung gestellte Sachverhalt von der Fallgestaltung, die dem Zwischenurteil des LAG Frankfurt (a.a.O.) zugrunde lag. Dort hatte der Kläger im Vorprozess wesentliche Indizien, die für eine strafbare Handlung des Prozessgegeners sprachen, aus prozesstaktischen Gründen im Vorprozess nicht zur Sprache gebracht, was das LAG Frankfurt in der dort vorliegenden speziellen Prozesssituation ("Der Restitutionskläger wusste, dass er es mit einem gefährlichen Gegner zu tun hatte", LAG Frankfurt, a.a.O.) als schuldlos angesehen hatte. Auf dieselben oder im wesentlichen dieselben Beweismittel, die bereits Prozessstoff des Vorprozesses gewesen sind, kann eine Restitutionsklage jedoch nicht mehr gestützt werden (vgl. Münchener KommentarIBraun, a.a.O., §582 Rdnr. 10).
- Bei der Voraussetzung des § 582 ZPO handelt es sich - wie es sich bereits aus dem Wortlaut ergibt - um eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Restitutionsklage (h.M., vgl. BGH, Urteil v. 5.5.1956, NJW 1956, 1154 ; Wieczorek/Schütze/Borck, a.a.O., § 582 Rdnr. 4; Thomas/Putzo, ZPO,
- Aufl., §582 Rdnr.3; RosenberglSchwab, Zivilprozess recht,
- Aufl., § 162 IV.1.; anderer Ansicht - gegen den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut und ohne überzeugende Begründung - Zöller, a.a.O., Rdnr. 8; OLG Köln, Urteil v. 25.6: 1998, NJW-RR 1998, 363 ). Das Fehlen der Voraussetzung führt daher zur Verwerfung der Wiederaufnahmeklage. III.
- Der Restitutionskläger hat als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens zu tragen.
- Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
- Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutunq hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Permalink: http://openjur.de/u/60168.html Kommentare
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