Eine Kindeswohlgefährdung, die zur Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB führen kann, liegt vor, wenn das Kind zwei Jahre schulabstinent und derzeit unbekannten Aufenthaltes ist und die Kindesmutter durch ihr Verhalten ein Auffinden des Kindes verhindert. Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 25.05.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bochum wird zurückgewiesen Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin führten eine nichteheliche Beziehung. Aus dieser Beziehung entstammt der am 31.07.1998 geborene gemeinsame Sohn U (im Folgenden: U). Der Antragsteller erkannte die Vaterschaft für U an und übte nach der endgültigen Trennung von der Antragsgegnerin im Jahre 2004 Umgangskontakte mit U aus. Am 18.10.1999 wurde das gemeinsame Kind V (im Folgenden: V) geboren. Der Antragsteller erkannte ebenfalls die Vaterschaft für V an und übte nach der Trennung von der Antragsgegnerin Umgangskontakte mit V aus Nach der endgültigen Trennung des Antragstellers und der Antragsgegnerin verblieben die Kinder U und V bei der Antragsgegnerin. Das Jugendamt der Stadt C3 machte ihr das Angebot, U und V in einem Realschulinternat in Rheinland-Pfalz unterzubringen. Die Antragsgegnerin lehnte ab. Die Antragsgegnerin heiratete in der Folgezeit Herrn T. Am 07.08.2006 wurde das gemeinsame eheliche Kind W (im Folgenden: W) geboren. W lebt ihm Haushalt des leiblichen Vaters T. Am 04.03.2009 wurde das weitere eheliche Kind X (im Folgenden: X) geboren. X lebt im Haushalt der Antragsgegnerin. Am 26.06.2007 trennten sich Herr T und die Antragsgegnerin. Im darauf folgenden Sorgerechtsverfahren 2 F 289/07, AG Bochum, betreffend das Kind W, holte das Amtsgericht das Gutachten der Sachverständigen I2 vom 25.08.2008 ein. Die Sachverständige stellte fest, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf Herrn T alleine zu übertragen sei, da er - trotz Berufstätigkeit - besser erziehungsgeeignet sei. Auf den Inhalt des Gutachtens wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Am 02.09.2009 wurde die Ehe zwischen Herrn T und der Antragsgegnerin geschieden. In der Zeit von Januar 2009 bis Mai 2010 wurde die Antragsgegnerin ambulant im Jugendhilfezentrum St. Y betreut. In den Sommerferien 2010 verbrachten U und V vier Wochen beim Antragsteller. In der Folgezeit lebte die Antragsgegnerin mit einem neuen Lebensgefährten, Herrn C, zusammen. In der Zeit vom 17.09.2010 bis 19.09.2010 waren U und V zu Besuch beim Antragsteller. Am 20.09.2010 brachte der Antragsteller U und V zurück zur Antragstellerin. Da diese nicht zu Hause war, verbrachte er die Kinder zur Mutter der Antragsgegnerin. Am 27.09.2010 stellte der Antragsteller U und V beim Jugendamt der Stadt C3 vor. Frau Q vom Jugendamt der Stadt C3 erklärte dem Antragsteller, dass aufgrund dessen, was ihm die Kinder erzählt hätten, eine sofortige Inobhutnahme erfolgen müsse. Es erfolgte eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin, dass U und V bis zum 28.09.2010 beim Antragsteller bleiben sollten. Am 28.09.2010 wurden U und V durch das Jugendamt der Stadt C3 in Obhut in eine Diagnosegruppe in H genommen. Am 05.10.2010 verließ V auf eigenen Wunsch die Einrichtung und kehrte in den Haushalt der Antragsgegnerin zurück. Ein ärztliches Attest vom 15.11.2010 wies hinsichtlich V aus, dass sie ein Hämatom am Hinterkopf erlitten habe. Nach Angaben Vs sei sie vom Antragsteller und dessen Lebensgefährtin geschlagen worden. Mit ärztlichem Attest vom 23.11.2010 wurde V zunächst für fünf Tage krankgeschrieben. Mit Folgeattesten vom 06.12.2010, 09.12.2010, 14.12.2010 und 17.12.2010 wurde sie für den anschließenden Zeitraum jeweils weiter krankgeschrieben. In der Folgezeit verblieb U in der Diagnosegruppe und wechselte dann zum Antragsteller. V verblieb bei der Antragsgegnerin; nach Angaben ihrer Großmutter habe sie sich seit November 2010 bei dieser aufgehalten. Seit 11.11.2010 blieb V bis auf wenige Ausnahmen durchgängig dem Schulunterricht fern. Seit dem 03.12.2010 fehlt sie durchgängig. Mit Schreiben vom 12.01.2011 drohte die Schule der Antragsgegnerin die Durchführung eines Bußgeldverfahrens wegen der Schulabwesenheit Vs an. Am 06.09.2011 wurde V seitens des Jugendamtes der Stadt C3 an der Hauptschule angemeldet. Das Jugendamt der Stadt C3 stellte in der Folgezeit den Antrag auf flexible Hilfen nach § 27 SGB VIII, dem stattgegeben wurde. In der Folgezeit fand das Jugendamt der Stadt C3 einen Platz für V an einer Waldorfschule. Im Oktober 2011 erkrankte die Großmutter von V. V wurde daraufhin vorübergehend in einem Heim in I untergebracht. V flüchtete aus dieser Einrichtung. V wurde nach ihrem Aufgreifen seitens des Jugendamtes der Stadt C3 in der Folgezeit in der Wohngruppe I3 untergebracht. Seit dem 4.5.2012 wurde sie in ihrer Wohngruppe I3 vermisst. Nach dem Bericht des Jugendamtes der Stadt C3 vom 30.5.2012 sei sie als vermisst gemeldet worden. V wurde dann nach etlichen Kontakten mit der Polizei zur Fahndung ausgeschrieben. Sie wurde dann zufällig am 18.5.2012 in Begleitung der Antragsgegnerin, des kleinen Bruders X und des am 5.3.2012 geborenen Säuglings C in der Essener Fußgängerzone gesehen. Der Rücktransport des Kindes in die Wohngruppe wurde organisiert und durchgeführt. Bekannte der Mutter - Frau O und der Lebensgefährte der Antragsgegnerin, Herr C - folgten dem Fahrzeug, welches das Kind zurückbrachte. Sie betraten die Wohngruppe und verlangten die Herausgabe Vs an die Antragsgegnerin. Nach Angaben Vs sei sie in den letzten zwei Wochen ihres Verschwindens bei Frau O gewesen. Am 22.5.2012 verschwand V erneut unbekannten Aufenthaltes. Das Jugendamt der Stadt C3 stellte eine Vermisstenanzeige. V ist auch nach wie vor unbekannten Aufenthaltes. Mehrfache Ortungsversuche dreier Polizeidienststellen blieben ebenso erfolglos wie entsprechende Strafanzeigen des Jugendamtes der Stadt C3 und zeitlich umfangreiche Recherchen des Antragstellers nach dem Aufenthaltsort Vs. Der Antragsteller hat gemeint, dass die Antragsgegnerin mit der Erziehung der Kinder U und V überfordert sei. Obwohl die Antragsgegnerin primäre Bezugsperson sei, könne sie die Pflege und Versorgung der Kinder nicht mehr gewährleisten. Die Antragsgegnerin möge eine liebevolle Mutter sein, doch nur in entspannten Situationen; V nehme zusehends die Mutterrolle auch gegenüber ihren Geschwistern wahr, weil die Antragsgegnerin dies nicht könne. Geschlagen habe er, der Antragsteller, V nicht. Alternativ könne an eine Teilunterbringung in einem Internat gedacht werden. Sie, die Kinder, hätten ihm erzählt, von der Antragsgegnerin geschlagen worden zu sein; auch hätten die Kinder starke Auseinandersetzungen mit der Antragsgegnerin und ihrem Lebensgefährten gehabt. Die Kinder hätten auf ihn überdies einen ziemlich verwahrlosten Eindruck gemacht. U sei in seiner Schule sozial auffällig geworden; V zeige erste Ansätze von autoaggressivem Verhalten. Die ärztliche Versorgung der Kinder werde durch die Antragstellerin vernachlässigt, so etwa, dass Us Brille erneuert werden müsse, zwei Muttermale Us der ärztlichen Beobachtung bedürften, U eine Zahnspange zum Offenhalten einer Zahnlücke benötige und V der augenärztlichen Untersuchung bedürfe. U wolle bei ihm, dem Antragsteller bleiben; auch V werde bei ihm bleiben wollen, da die Geschwisterbindung an U stark sei. Er könne eine Versorgung der Kinder gewährleisten, da er zwar bisher als Kameramann gearbeitet habe, indes inzwischen eine andere regelmäßige Vollzeittätigkeit im Umfang von 35 Stunden erlangt habe. Die Kinder könnten in einer Ganztagsschule bis 16:00 Uhr oder 17:00 Uhr betreut werden. Sollte er dann nicht zu Hause sein, könne die Betreuung durch seine Mutter oder seine Freundin, Frau G, gewährleistet werden. Die Antragstellerin könne selbstverständlich Umgang haben. Nachdem U bei ihm, dem Antragsteller lebe, hätten sich die schulischen Leistungen Us deutlich verbessert. Zwischen den Kindern bestehe ein angespanntes Verhältnis, so dass er deswegen und weil V pädagogischer Hilfe bedürfe, die er zu geben nicht in der Lage sei, V nicht in seinem Haushalt aufnehmen könne. V benötige dringend fundierte pädagogische Erziehung und wahrscheinlich auch psychologische bzw. psychiatrische Behandlung. Seit einem halben Jahr besuche V nicht die Schule; überdies halte sich V im Haushalt der Großmutter auf, weil unter anderem wegen des Verhaltens des Lebensgefährten der Antragsgegnerin eine Rückkehr in deren Haushalt nicht möglich sei. Er hat zunächst beantragt, ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit der Antragsgegnerin für U und V und das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht, schulische Belange zu regeln, auf ihn zu übertragen. Sodann hat er beantragt, 1. ihm die elterliche Sorge für U allein zu übertragen 2. der Antragsgegnerin die elterliche Sorge für V zu entziehen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt der Stadt C3 als Amtsvormund zu übertragen und im Übrigen die elterliche Sorge auf ihn zu übertragen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie hat behauptet, eine liebevolle Mutter zu sein. Die Kinder U und V wollten auch bei ihr bleiben. Das Verhalten des Antragstellers, die Kinder in Richtung seiner Vorstellungen zu beeinflussen, gefährde die psychosoziale Entwicklung der Kinder. Mit der Aufnahme der Kinder in der Diagnosegruppe sei sie nicht einverstanden gewesen; vielmehr sei sie mit dieser Vorgehensweise vom Jugendamt "überfahren" worden. Nachdem U beim Antragsteller lebe, sei U verhaltensauffällig geworden; er beschimpfe sie derbe, rufe sie fast 30 Male am Tag an, ohne zu sprechen, erzähle in der Schule wahrheitswidrig, dass sie V schlüge, was zu einer psychischen Belastung Vs geführt habe, weswegen sich V nunmehr in psychologischer Behandlung befinde. Überdies habe der Antragsteller gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, die "kiffe" und Alkoholikerin sei, V geschlagen, so dass sie eine Schädelprellung erlitten habe. Dies sei aus nichtigem Anlass am 6.10.2010 geschehen; V sei auch im Schlafzimmer eingesperrt worden. Der Antragsteller habe auch sie - die Antragsgegnerin - in Anwesenheit der Kinder geschlagen und ihr auch das Handgelenk gebrochen. Soweit sie sozialpädagogische Familienhilfe erfahren habe, sei diese nur deswegen eingestellt worden, weil kein Bedarf mehr bestanden habe. Dass V nicht zur Schule gegangen sei, sei darin begründet, dass sie über Bauchschmerzen geklagt und an Weinkrämpfen gelitten habe; der Arzt habe auch erklärt, dass V nicht mit Gewalt in die Schule verbracht werden solle. Eine Kindeswohlgefährdung liege nicht vor. Ihr Lebensgefährte verfüge über eine eigene Wohnung. Wegen der seitens des Jugendamtes der Stadt C3 erhobenen Vorwürfe treffe sie sich mit ihm in Abwesenheit der Kinder. Das Jugendamt der Stadt C3 hat ebenfalls beantragt, der Antragsgegnerin das Sorgerecht zu entziehen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt der Stadt C3 und die elterliche Sorge im Übrigen auf den Antragsteller zu übertragen. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bochum vom 06.04.2011, 62 F 235/10, ist dem Antragsteller die elterliche Sorge für U übertragen worden. Dass Amtsgericht Bochum hat - nachdem ausweislich des Sitzungsprotokolls die Antragsgegnerin erklärt hat, sie sei damit einverstanden, dass ihr die elterliche Sorge für V entzogen und dem Jugendamt der Stadt Bochum als Vormund übertragen werde - mit angefochtenen Beschluss der Antragsgegnerin die elterliche Sorge für V entzogen, Vormundschaft angeordnet und zum Vormund die Stadt C3 bestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Verhältnis zwischen V und der Antragsgegnerin fast symbiotischen Charakter habe, indes die Antragsgegnerin in ihrer Erziehungseignung stark eingeschränkt sei. Daher sei die Antragsgegnerin gehindert, die Erziehung alleinverantwortlich zu übernehmen. V sei seit November, seit Dezember 2010 überdies unentschuldigt, der Schule ferngeblieben. Angesichts der Erkenntnisse - insbesondere aus dem Gutachten aus dem Verfahren 62 F 289/07, AG Bochum - sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin in ihrer Belastbarkeit erheblich vermindert sei; dies erschwere, die Beziehung zu den Kindern nach deren Bedürfnissen zu gestalten. Der Antragsgegnerin mangele es im erzieherischen Umgang an der erforderlichen Strukturgebung, welche die Kinder zur Entwicklung ihrer eigenen inneren Struktur benötigten. Die Kinder U und V seien daher damit belastet, für die Bedürfnisse der Antragsgegnerin Verantwortung zu übernehmen. Zudem habe die Antragsgegnerin einen neuen Lebenspartner, dessen Verhalten von U und V als unakzeptabel empfunden werde. Der bedrängenden Situation im Haushalt der Antragsgegnerin sei V nur durch "Zuflucht" in den großmütterlichen Haushalt entgangen. Alternativ sei in Betracht gekommen, V einer Pflegefamilie zu überantworten. Indes sei die gewählte Alternative die bessere Lösung, weil sie Rücksicht auf das Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin und V nehme. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie rügt, sie sei nicht mit einer Entziehung der elterlichen Sorge in erster Instanz einverstanden gewesen. Sie sei - insbesondere vor dem Hintergrund der Schulproblematik - bereit, Hilfen Dritter anzunehmen. V habe eine Empfehlung für eine Realschule; indes sei keine Realschule bereit, V aufzunehmen. Auch eine Gesamt- und eine Hauptschule hätten ihre Aufnahme verweigert. Nicht nachvollziehbar sei, was das Jugendamt unternommen habe, um einen Schulplatz zu finden. Die Partnerschaft zu Herrn C sei seit Mai 2011 beendet. Mithin sei allenfalls ein Ergänzungspfleger, der für Anträge nach §§ 25 ff. SGB XII zuständig sei, um den Schulbesuch abzusichern, in Erwägung zu ziehen. Die vollständige Entziehung sei unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin beantragt, das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - Bochum zurückzuverweisen. Der Antragsteller beantragt, 1. Die Beschwerde zurückzuweisen. 2. Hilfsweise den angefochtenen Beschluss abzuändern und dem Antragsteller die elterliche Sorge für V, geboren am 18.10.1999, gemeinsam mit der Mutter zu übertragen. 3. Hilfsweise das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung an das erkennende Gericht zurückzuverweisen. Der Antragsteller meint, die Beschwerde der Antragsgegnerin zeige, dass sie nicht in der Lage sei, einmal getroffene Absprachen einzuhalten; sie habe sich mit der Vorgehensweise des Amtsgerichts einverstanden gezeigt. Das Erziehungsverhalten der Antragsgegnerin sei ebenfalls unzureichend, weil verwöhnend und nachgiebig. Nur deswegen sei das Schulschwänzen über einen langen Zeitraum möglich gewesen. Die Behauptung Vs, von U gemobbt zu werden, sei eine reine Schutzbehauptung. Angesichts der ablehnenden Haltung ihm gegenüber halte er nicht mehr daran fest, V zu sich zu nehmen. Die Vormundschaft müsse aber weiterhin durch das Jugendamt C3 wahrgenommen werden. Allein für den Fall, dass der Senat zu dem Schluss kommen sollte, dass der Entzug der elterlichen Sorge nicht gerechtfertigt sei, solle (hilfsweise) die Mitübertragung der elterlichen Sorge weiter verfolgt werden. Weder das Jugendamt noch die Antragsgegnerin hätten Maßnahmen ergriffen, um V zurück in ein soziales Leben zu führen. Eine stationäre Aufnahme Vs in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie sei nötig. Das Jugendamt der Stadt C3 berichtet mit Bericht vom 16.09.2011, dass seinerzeit die Hilfe durch das Ambulante Hilfezentrum St. Y e.V. C3 deswegen eingestellt worden sei, weil die Antragsgegnerin nicht in der Lage gewesen sei, ihre Verhaltensweisen den Notwendigkeiten einer adäquaten Erziehung von V anzupassen. Die Antragsgegnerin mache überdies widersprüchliche Angaben. So habe sie in einem Gespräch am 25.08.2011 erklärt, keine Hauptschule für V zu suchen, da V eine solche nicht besuchen wolle. Die Antragsgegnerin habe ferner erklärt, dass V bei ihr lebe, obwohl diese bei der Großmutter sei. Soweit die Antragsgegnerin erklärt habe, sich von Herrn C getrennt zu haben, sei diese Erklärung vor dem Hintergrund der Nachnamensidentität ihres neugeborenen Kindes nicht tragfähig. Der Schulbesuch werde weiterhin vereitelt. Der Verfahrenbeistand hat mit Bericht vom 05.06.2012 mitgeteilt, dass V nach ihrer Rückführung zunächst erklärt habe, freiwillig in der Einrichtung bleiben zu wollen; sie sei dann jedoch ab dem 22.05.2012 erneut abgängig. Der Senat hat die Beteiligten - mit Ausnahme der Antragsgegnerin - im Termin zur mündlichen Verhandlung am 01.03.2012 und am 18.12.2012 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beteiligtenanhörung wird auf die das wesentliche Ergebnis der Beteiligtenanhörung zusammenfassenden Berichterstattervermerke vom 01.03.2012 und 18.12.2012 verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Zutreffend hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin das Sorgerecht nach § 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 BGB wegen Kindeswohlgefährdung entzogen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.