Tenor I. Das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners (Herrn A..., geboren am ... 19... in A...) mit Nebenräumen in der ...str. ..., in B... durch Bedienstete der örtlich zuständigen Polizeiinspektion sowie Bedienstete des Landratsamtes A... wird gestattet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden. Die Gestattung gilt für sechs Monate, ab dem Datum des vorliegenden Beschlusses und nur zum Zweck der Sicherstellung des Führerscheins des Antragsgegners mit der Nr. ..., ausgestellt durch das Landratsamt A... am ...
- II. Das Landratsamt A... wird mit der Zustellung dieses Beschlusses sowie des Beschlusses zur Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin (§ 6 Abs. 1 VwGO) vom ... Dezember 2012 an den Antragsgegner beauftragt. III. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens trägt der Antragsgegner. Gründe I. Mit Urteil vom ... September 2012 wies das Verwaltungsgericht München die Klage gegen den sofort vollziehbaren Bescheid des Landratsamts A... vom ... Februar 2012 ab, mit dem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden war (...). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom ... November 2012 den Antrag auf Zulassung der Berufung ab (...). Der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins kam der Antragsgegner nicht nach. Deshalb wurde mit Schreiben vom ... März 2012 das Zwangsgeld in Höhe von 500,-- € fällig gestellt und dem Antragsgegner erneut aufgegeben, den Führerschein bis spätestens ... März 2012 bei der Führerscheinbehörde abzugeben. Für den Fall, dass der Antragsgegner dieser erneuten Aufforderung nicht nachkommen werde, wurde die Beauftragung der zuständigen Polizeiinspektion mit der Beschlagnahme des Führerscheins angedroht. Ein entsprechender Auftrag erging an die Polizeiinspektion A... mit Schreiben vom ... März
- Laut polizeilicher Mitteilung vom ... April 2012 habe der Antragsgegner trotz mehrfacher Aufforderung und eingehender Belehrung den Führerschein nicht abgegeben; die Voraussetzungen für weitergehende polizeiliche Maßnahmen wie eine Durchsuchung lägen nicht vor. Mit Schreiben vom ... Oktober 2010 teilte der Antragsgegner dem Landratsamt A... mit, dass er den Führerschein nicht abgeliefert habe. Er forderte die Behörde auf, die „Situation rückgängig zu machen.“ Mit weiterem Schreiben vom ... Oktober 2012 an die Behörde erklärte der Antragsgegner, dass er „das Dokument nicht vorlegen“ und das „sogenannte Zwangsgeld nicht bezahlen“ werde. Eine weitere Mitteilung werde er nicht machen. Der Antragsteller legte mit Schriftsatz vom ... Dezember 2012, bei Gericht eingegangen am ... Dezember 2012 die Behördenakten vor und beantragte, festzustellen, dass Polizeibeamte ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners befugt sind, den Antragsgegner, seine Wohnung mit Nebenräumen sowie alle auf ihn zugelassenen bzw. von ihm versicherten Fahrzeuge zum Zwecke der Sicherstellung des Führerscheins mit der Nr..., ausgestellt durch das Landratsamt A... am ... 2000, zu durchsuchen. Verschlossene Türen und Behältnisse dürften geöffnet werden. Mit Beschluss vom ... Dezember 2012 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen. II.
- Der gemäß § 88 VwGO auszulegende Antrag auf richterliche Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners ist statthaft. Gemäß Art. 37 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Verwaltungs-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG) sind die zuständigen Bediensteten der Vollstreckungsbehörde sowie Polizeibeamte befugt, die Wohnung des Pflichtigen zu betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen. Im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 Grundgesetz (GG), wonach Wohnungsdurchsuchungen außer in dem hier nicht einschlägigen Fall der Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden dürfen, ist diese Vorschrift in verfassungskonformer Auslegung um einen Richtervorbehalt zu ergänzen (vgl. BVerfG vom 3.4.1979 BVerfGE 51, 97 [106]; BVerfG vom 17.3.2009, NJW 2009, 2516 ). Soweit der Antragsteller weiter die Feststellung beantragt, dass Bedienstete des Antragstellers und Polizeibeamte dazu befugt sind, den Antragsgegner sowie die auf ihn zugelassenen bzw. von ihm versicherten Fahrzeuge zu durchsuchen, bedarf es keines Antrags an das Gericht. Diese Durchsuchungen (vgl. z. B. Art. 21, 22 PAG) sind nicht vom Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG erfasst und unterliegen nicht dem Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG. Sie sind, soweit nicht die Sonderregelungen der Strafprozessordnung eingreifen, ohne gerichtliche Gestattung unter Beachtung der jeweils einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen von der zuständigen Behörde aus eigenem Recht zu veranlassen und durchzuführen (vgl. Art. 30 Abs. 1 BayVwZVG). Soweit zur Anwendung unmittelbaren Zwangs die Heranziehung von Polizeibeamten erforderlich ist, hat die örtlich zuständige Polizeidienststelle auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde Hilfe zu leisten (vgl. Art. 37 Abs. 2 BayVwZVG).
- Der Antrag ist auch begründet. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 BayVwZVG liegen vor. Die im Bescheid vom ... Februar 2012 ausgesprochene Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern, ist unanfechtbar geworden (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG). Der Antragsteller hat ferner glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner seiner Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins bisher nicht nachgekommen ist (Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG). Angesichts der erfolglosen Androhung von Zwangsgeld sowie seiner schriftlich bekundeten Weigerung den Führerschein herauszugeben, versprach eine erneute und erhöhte Zwangsgeldandrohung keinen Erfolg. Mit Bescheid vom ... März 2012 wurde dem Antragsgegner erneut eine Frist zur freiwilligen Erfüllung der zu vollstreckenden Anordnung gegeben wurde. Auch diese mit der Androhung der Beauftragung der Polizeiinspektion mit der Beschlagnahme des Führerscheins verbundene Fristsetzung blieb ohne Erfolg. Die zwangsweise Öffnung und Durchsuchung der Wohnung nebst Nebenräumen ist erforderlich. Mit seinem Schreiben vom ... Oktober 2012 hat der Antragsgegner unmissverständlich und endgültig erklärt, dass er weder den Führerschein abgeben noch das Zwangsgeld bezahlen werde. Umstände, aufgrund derer eine Durchsuchung als nicht verhältnismäßig erscheinen würde, sind nicht erkennbar. Insbesondere muss das Recht des Antragsgegners auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) angesichts der vom Antragsteller hier im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzenden öffentlichen Interessen an einer effektiven Gefahrenabwehr im Straßenverkehr zurücktreten. Von einer Zustellung des Antrags an den Antragsgegner und seine Anhörung vor Erlass des Beschlusses konnte nach Ausübung des dem Gericht hierbei zustehenden Ermessens abgesehen werden. Zwar gebietet Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich die vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners. Die Sicherung gefährdeter Interessen kann jedoch in besonderen Verfahrenslagen einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der die vorherige Anhörung ausschließt. In diesen Fällen ist der Betroffene auf eine nachträgliche Anhörung zu verweisen (BVerfG vom 16.6.1981, 1 BvR 1094/80 , BVerfGE 57, 346 [359]). Gerade bei einer vom Vollstreckungsgläubiger beantragten richterlichen Anordnung der Durchsuchung wird eine vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners in vielen Fällen den Vollstreckungserfolg gefährden, da die Durchsuchung gerade bezweckt, etwas aufzuspüren, was der Betroffene von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will. Ob der Vollstreckungserfolg durch eine vorherige Anhörung des Schuldners gefährdet wäre, muss das Gericht im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände prüfen und entscheiden (BVerfG vom 16.6.1981, a.a.O. ). Angesichts des vom Antragsteller glaubhaft dargelegten Vorverhaltens des Antragsgegners muss nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass seine Anhörung vor Erlass der richterlichen Durchsuchungsanordnung den Vollstreckungserfolg gefährden würde. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner, der sich bisher nachhaltig geweigert hat, seinen Führerschein an das Landratsamt oder an die Polizei herauszugeben und der sich von den bisher gegen ihn festgesetzten Zwangsmaßnahmen absolut unbeeindruckt gezeigt hat, auch dazu bereit sein wird, seinen Führerschein beiseite zu schaffen, sobald er von der bevorstehenden Durchsuchung erfährt. Unter diesen Umständen kann ohne Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG von einer Anhörung des Betroffenen vor Erlass der Durchsuchungsgestattung gesehen werden. Aus denselben Gründen ist auch die in Ziffer 2 des Tenors ausgesprochene Regelung sinnvoll, die Behörde mit der Zustellung des Beschlusses an den Antragsgegner zu beauftragen (§ 168 Abs. 2 ZPO analog). Würde ihm der Beschluss vor der Durchsuchung zugestellt, wäre der Vollstreckungserfolg ebenso gefährdet, wie bei einer vor Beschlusserlass erfolgten Anhörung. Weil die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unabsehbare Zeit gewährleisten kann, war die Durchsuchungsanordnung zu befristen (vgl. VG Augsburg vom 1.3.2012 Az.: Au 7 V 12.271 ).
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Permalink: http://openjur.de/u/601886.html Kommentare
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