Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Dieses Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin, eine kreisfreie Stadt mit ca. 100.000 Einwohnern, begehrt von der Beklagten, einer öffentlichen Landesbank, im Wege einer (offenen) Teilklage Schadensersatz in Höhe von insgesamt € 898.067,48 wegen fehlerhafter Anlageberatung, hilfsweise wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, im Zusammenhang mit drei ihr von der Beklagten vorgestellten Zinssatz-Swap-Geschäften: einem Stufen-Swap vom 23.01.2006 sowie einem Korridor- und einem Vario-Swap, beide jeweils vom 07.04.2006. Der Gesamtschaden aus sämtlichen mit der Beklagten im Kassenkreditbereich getätigten Swap-Geschäften wird klägerseits mit € 21.027.572,97 angegeben. Die Klägerin war und ist hoch verschuldet. Die Ausgaben des städtischen Haushalts überstiegen seit dem Jahr 1993 die Einnahmen. Ihre Zahlungsfähigkeit sicherte die Klägerin über - kurzfristige - Kassenkredite. Im Jahr 2006 beliefen sich diese auf rund € 326 Mio.. Angesichts ihres Schuldenstands suchte die Klägerin nach Möglichkeiten zur Verbesserung ihres Zinsmanagements im Kassen-, aber auch im - hier nicht streitgegenständlichen - Investitionskreditbereich. Mit der beklagten Bank stand die Klägerin seit vielen Jahren in ständiger Geschäftsbeziehung. In den Jahren 2001 und 2003 nahmen verschiedene Mitarbeiter der Klägerin an von der Beklagten durchgeführten Schulungen zum Zinsmanagement für Kommunen teil. Der seinerzeitige Stadtkämmerer der Klägerin, Jürgen A, besuchte seit dem Jahr 2002 (bis zum Jahr 2006) regelmäßig die sich speziell an Kommunen richtenden, von der Beklagten veranstalteten „volkswirtschaftlichen Frühstücke“, in denen die Beklagte die Teilnehmer über politische und makroökonomische Entwicklungen nebst Zins- und Währungsverläufen unterrichtete. Ferner übersandte die Beklagte der Klägerin die wöchentlich erscheinende Publikation „Zinsmärkte aktuell“ sowie die monatlich erscheinende Publikation „Konjunktur- und Zinsperspektiven“ (Anlagenkonvolute B 32 und B 33), in denen sie unter anderem über die volkswirtschaftlichen Entwicklungen und deren Einfluss auf die Zinsentwicklung informierte. Vor dem Hintergrund des klägerseits angestrebten Ziels, ihr Zinsmanagement zu verbessern („Zinsoptimierung“ und „Zinssicherung“), das - jedenfalls auch - auf eine Verringerung der von ihr zu tragenden Zinslasten gerichtet war, schloss die Klägerin im Jahr 2003 zwei (Rahmen-) Vereinbarungen mit der Beklagten: Für den Bereich der langfristigen Investitionskredite vereinbarten die Klägerin und die Beklagte am 10.06.2003 einen Schulden-Portfolio-Management-Vertrag („SPM-Vertrag“; Anlage B 5). Danach war die Beklagte nach Maßgabe definierter „Management-Richtlinien“ ohne vorherige Einholung von Weisungen nach eigenem Ermessen berechtigt, im Namen und für Rechnung der Klägerin sich auf das Darlehensportfolio beziehende Finanztermingeschäfte abzuschließen. Sie erhielt dafür eine feste Grundvergütung und eine vom monetären Erfolg des durchgeführten Schuldenmanagements abhängige Zusatzvergütung. Der SPM-Vertrag sah zudem die Einsetzung eines sich aus Vertretern der Klägerin, darunter deren damaliger Stadtkämmerer A, und der Beklagten zusammensetzenden regelmäßig tagenden Management-Ausschusses („SPM-Ausschuss“) vor, in dem die Schuldenmanagement-Strategie einschließlich der Strategie der Finanztermingeschäfte, deren Ergebnisse und das weitere Vorgehen dargestellt und diskutiert wurden. Für das Zinsmanagement der kurzfristigen, zumindest teilweise auch variabel mit dem 3-Monats-EURIBOR verzinslichen Kassenkredite vereinbarten die Klägerin und die Beklagte am 30.07./08.08.2003 einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte nebst Anhängen für Devisengeschäfte und Optionen auf Devisengeschäfte, für Optionsgeschäfte auf Börsenindizes oder Wertpapiere sowie für Verträge mit kommunalen Körperschaften (Anlage K 5). Der in Ziff. 1
(1)niedergelegte Vertragszweck bestand in der „Gestaltung von Zinsänderungs-, Währungskurs- und sonstigen Kursrisiken“. Dazu beabsichtigten die Parteien Finanztermingeschäfte abzuschließen, die unter anderem „den Austausch von Geldbeträgen, die auf der Grundlage von variablen oder festen Zinssätzen, Kursen, Preisen oder sonstigen Wertmessern, einschließlich diesbezüglicher Durchschnittswerte (Indices) ermittelt werden, (…) zum Gegenstand haben.“ Zu den Finanztermingeschäften sollten auch Options-, Zinsbegrenzungs- und ähnliche Geschäfte gehören, die vorsehen, dass eine Partei ihre Leistung im Voraus erbringt oder dass Leistungen von einer Bedingung abhängig sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen. In dem von den Vertretern der Klägerin und der Beklagten als Bestandteil des Rahmenvertrags gesondert unterzeichneten „Anhang für Verträge mit kommunalen Körperschaften“ heißt es: „1. Der Vertragspartner [die Bezeichnung steht für die Klägerin; Einfügung d. U.] wird Einzelabschlüsse ausschließlich zum Zwecke der Absicherung von wirtschaftlichen Risiken, die diesem durch die Kreditaufnahme oder Kapitalanlage entstanden sind, entstehen oder entstehen werden, tätigen. 2. Der Vertragspartner sichert zu, (
- a)Einzelabschlüsse nur zur Erfüllung dieses Zwecks zu tätigen und dem Absicherungscharakter des Einzelabschlusses gemäß das Volumen und die Laufzeit des Einzelabschlusses dem zu sichernden Grundgeschäft anzupassen und (
- b)mit dem Abschluss von Einzelgeschäften nicht gegen die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften, insbesondere das Spekulationsverbot, zu verstoßen.“ In der Folge vereinbarten die Klägerin und die Beklagte im Investitions- und Kassenkreditbereich eine Vielzahl von Finanztermingeschäften, darunter diverse Zins- und Währungs-Swaps, wobei die genaue Anzahl der zwischen ihnen getätigten Swap-Geschäfte streitig ist. Laut Behauptung der Beklagten schloss sie mit der Klägerin im Zeitraum vom 29.08.2003 bis zum 18.01.2006 allein bezogen auf den Kassenkreditbereich 12 Swap-Verträge und im Zeitraum vom 19.01.2006 bis zum 07.02.2008 weitere 15 Swap-Verträge, darunter auch die drei streitgegenständlichen Zins-Swaps. Wegen der Einzelheiten zum streitigen Umfang der Swap-Geschäfte wird einerseits auf die Seite 7 f. der Klageerwiderung (Bl. 55 f. GA) und die Seiten 17 ff. des Beklagtenschriftsatzes vom 28.12.2010 (Bl. 236 ff. GA) sowie andererseits auf die Seite 7 der Replik (Bl. 118a GA) sowie Seite 10 des Beklagtenschriftsatzes vom 19.04.2011 (Bl. 325 GA) Bezug genommen. Sämtliche streitgegenständlichen Zins-Swaps wiesen - unstreitig - zum Zeitpunkt ihres Abschlusses einen von den Parteien der Höhe nach indes nicht exakt spezifizierten „negativen Marktwert“ auf; die Klägerin geht insoweit von 3 % bis 5 % des Basiswerts aus (vgl. Seite 30 der Replik, Bl. 141 GA). Streit besteht zwischen ihnen jedoch hinsichtlich des genauen Inhalts und der Bedeutung der (Bewertungs-) Größe „negativer Marktwert“. An sämtlichen verfahrensgegenständlichen Zins-Swap-Geschäften waren auf Seiten der Klägerin der Stadtkämmerer Jürgen A, der sowohl dem Investitions- als auch dem Kassenkreditbereich vorstand, sowie der Leiter des Kassen- und Steueramts Bernd B maßgeblich beteiligt, der im Kassenkreditbereich für die Beklagte der überwiegende Ansprechpartner war. Zum kündbaren Stufen-Swap vom 19.01.2006 (Referenznummer: 777717D): Der Stufen-Swap vom 19.01.2006 ging aus der „Um- oder Restrukturierung“ - so die Bezeichnung der Beklagten für die Auflösung eines Altgeschäfts und/oder dessen Ersetzung durch ein Neugeschäft - eines zwischen den Parteien am 14.01.2005 geschlossenen, verlustbedrohten Stufen-Swap-Vertrags hervor. Ab Januar 2005 beriet die Beklagte die Klägerin (auch) über die Möglichkeiten des Abschlusses eines Stufen-Swaps als einem geeigneten Instrument zur Zinsoptimierung ihrer Kassenkredite und stellte ihr diesen Swap-Typ bei verschiedenen Gelegenheiten vor. Wegen der Einzelheiten zur Beratungshistorie wird insbesondere auf die Seiten 10 ff. der Klageerwiderung (Bl. 58 ff. GA) sowie die Seiten 20 ff. des Beklagtenschriftsatzes vom 28.12.2010 (Bl. 239 ff. GA) einerseits und die Seiten 8 ff. der Replik (Bl. 119 ff.) und die Seiten 12 ff. des Klägerinnenschriftsatzes vom 19.04.2011 (Bl. 327 ff. GA) andererseits Bezug genommen. Daraufhin vereinbarten die Parteien am 14.01.2005 einen seitens der Beklagten einseitig ohne Ausgleichzahlung kündbaren Stufen-Swap mit einer Laufzeit von drei Jahren (18.01.2005 bis 18.01.2008) zu einem Bezugsbetrag von € 50 Mio. (Referenznummer: 411917D; Anlage B 9). Danach hatte die Beklagte während der Vertragslaufzeit zu den jeweils vierteljährlich (eine Periode) anstehenden Zahlungs-/Fälligkeitsterminen an die Klägerin einen Festzins von 2,95 % p.a. zu zahlen, während die Klägerin im Gegenzug zunächst im Zeitraum 18.01.2005 bis 18.01.2006 (Perioden 1 bis 4) einen festen Zinssatz von 1,75 % p.a. und danach (Perioden 5 bis 12) einen an den Zinssatz der Vorperiode und den 3-Monats-EURIBOR anknüpfenden, gegenläufig um einen ansteigenden Abschlag - auch „Strike“ oder „Risikopuffer“ genannt - reduzierten, variablen Stufenzins zu zahlen hatte. Der Zinssatz der Klägerin bestimmte sich konkret wie folgt: Anfang Ende Zinssatz 18.01.2005 18.01.2006 1,75 % p.a. 18.01.2006 18.04.2006 1,75 % p.a. - 2,35 % p.a. + 3-Monats-EURIBOR 18.04.2006 18.07.2006 Variabler Zinssatz der Vorperiode - 2,35 % p.a. + 3-Monats-EURIBOR 18.07.2006 18.10.2006 Variabler Zinssatz der Vorperiode - 2,35 % p.a. + 3-Monats-EURIBOR 18.10.2006 18.01.2007 Variabler Zinssatz der Vorperiode - 2,35 % p.a. + 3-Monats-EURIBOR 18.01.2007 18.04.2007 Variabler Zinssatz der Vorperiode - 2,60 % p.a.+ 3-Monats-EURIBOR 18.04.2007 18.07.2007 Variabler Zinssatz der Vorperiode - 2,60 % p.a.+ 3-Monats-EURIBOR 18.07.2007 18.10.2007 Variabler Zinssatz der Vorperiode - 2,60 % p.a.+ 3-Monats-EURIBOR 18.10.2007 18.01.2008 Variabler Zinssatz der Vorperiode - 2,60 % p.a.+ 3-Monats-EURIBOR Zusätzlich war für die Zinszahlungen der Klägerin eine Zinsuntergrenze von 0,00 % p.a. und eine Zinsobergrenze von 15,00 % p.a. vereinbart worden (sog. „Collar“). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsbestätigung (Anlage B 9) verwiesen. Als sich im Januar 2006 hinsichtlich des Stufen-Swaps ein für die Klägerin ungünstiger Anstieg des 3-Monats-EURIBORS abzeichnete - ausweislich der für den Finanzausschuss bestimmten Mitteilungsvorlage der Klägerin vom 25.07.2007 (Anlage B 42, dort Seite 4) drohten „Zahlungsrisiken“ von ca. € 4 bis € 5 Mio. -, empfahl die Beklagte eine Auflösung bzw. Restrukturierung dieses Swaps und unterbreitete dazu verschiedene Vorschläge. Dazu fand am 10. oder 11.01.2006 ein Vor-Ort-Termin bei der Klägerin statt. Im Anschluss an dieses Treffen übermittelte die Beklagte der Klägerin mit E-Mail vom 12.01.2011 - neben einer Produktvorstellung für einen hier nicht streitgegenständlichen Differenz-Swap - eine mehrseitige Produktvorstellung für einen neuen Stufen-Swap mit modifizierten, den geänderten Marktverhältnissen Rechnung tragenden Parametern, der Gegenstand der vorausgegangenen Beratung war, und einen dazugehörigen Szenario-Rechner (Anlage B 10 = B 44; vgl. auch Anlage K 6a). Mit E-Mail vom 18.01.2006 übersandte die Beklagte der Klägerin eine weitere, mit der Restrukturierung des Altgeschäfts vom 14.01.2005 im Zusammenhang stehende Produktvorstellung für einen neuen Stufen-Swap mit nochmals etwas abgewandelten Parametern (Anlage K 6), auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Die Beklagte hatte insoweit neben der schon vorhandenen Zinsuntergrenze bei 0,00 % p.a. auch eine Zinsobergrenze bei 15,00 % p.a. eingefügt. Am 19.01.2006 übermittelte die Beklagte der Klägerin abermals eine Produktvorstellung für den Abschluss einen neuen, geänderten Stufen-Swaps bei gleichzeitiger Auflösung des Stufen-Swaps vom 14.01.2005 (Anlage B 11). Dort heißt es unter einer tabellarischen Übersicht mit den „Indikativen Konditionen“: >> „Dieses Geschäft steht in Zusammenhang mit der Auflösung eines bestehenden Swapgeschäftes! Die letzte Zahlung aus dem Alt-Geschäft (411917D) in Höhe von 145.138,89 EUR zahlen Sie der WestLB AG am Startdatum (23/01/06) zurück.“ Auf der Grundlage dieser Produktvorstellung (Anlage B 11), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, vereinbarten die Klägerin und die Beklagte alsdann - unter Auflösung des Vorgänger-Swaps vom 14.01.2005 (Anlage B 12) - den streitgegenständlichen Stufen-Swap mit der Referenznummer 777717D (Anlage K 7). Gleichzeitig schlossen sie einen - nicht streitgegenständlichen - Differenz-Swap mit der Referenznummer 775891D. Nach Darstellung der Klägerin stand auch der Differenz-Swap im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Stufen-Swaps vom 14.01.2005 (vgl. Bl. 56, 119 GA). Nach dem Inhalt des neuen, streitgegenständlichen Stufen-Swap-Vertrags war die Beklagte verpflichtet, für die vereinbarte Laufzeit von drei Jahren (23.01.2006 bis 23.01.2009) aus dem Bezugsbetrag von € 50 Mio. jeweils vierteljährlich (erstmals zum 23.04.2006 und dann jeweils fortlaufend zum 23. der Monate Juli, Oktober, Januar und April bis zum Enddatum) Zahlungen in Höhe eines festen Zinssatzes von 2,35 % p.a. an die Klägerin zu erbringen. Die Klägerin hatte im Gegenzug zu denselben Zeitpunkten aus dem Bezugsbetrag an den ersten beiden Fälligkeitsterminen (23.04.2006 und 23.07.2006, Perioden 1 und 2) zunächst einen Festzins in Höhe von 1,75 % p.a. und danach (Perioden 5 bis 12) einen variablen, an den Zinssatz der Vorperiode (Zinssatz des vorausgegangenen Zahlungs-/Fälligkeitstermins) und den 3-Monats-EURIBOR (Basissatz oder Referenzzinssatz) anknüpfenden, gegenläufig um stetig ansteigende „Strikes“ oder „Risikopuffer“ reduzierten Stufenzins zu zahlen. Die von der Klägerin zu zahlenden Zinssätze stellten sich danach wie folgt dar: Anfang Ende Zinssatz 23.01.2006 23.07.2006 1,75 % p.a. 23.07.2006 23.01.2007 1,75 % p.a. - 2,80 % p.a. + 3-Monats-EURIBOR 23.01.2007 23.07.2007 Variabler Zinssatz der Vorperiode - 2,95 % p.a. + 3-Monats-EURIBOR 23.07.2007 23.01.2008 Variabler Zinssatz der Vorperiode - 3,05 % p.a. + 3-Monats-EURIBOR 23.01.2008 23.07.2008 Variabler Zinssatz der Vorperiode - 3,20 % p.a. + 3-Monats-EURIBOR 23.07.2008 23.01.2009 Variabler Zinssatz der Vorperiode - 3,35 % p.a. + 3-Monats-EURIBOR Der von der Klägerin zu zahlende Stufenzins sollte zudem immer mindestens 0,00 % p.a. und höchstens 15,00 % p.a. betragen. Der Beklagten stand zudem ein jeweils vierteljährlich auszuübendes Recht zur einseitigen Kündigung des Vertrages zu. Eine Ausgleichszahlung oder sonstige Kosten oder Gebühren sollten im Fall einer Kündigung nicht entstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsbestätigung (Anlage K 7) Bezug genommen. Als sich nach Abschluss des Stufen-Swaps der 3-Monats-EURIBOR wiederum nicht wie erwartet, sondern in für die Klägerin ungünstiger Weise entwickelte, wies die Beklagte diese mehrfach darauf und die damit einhergehenden Verlustrisiken hin und riet ihr im Rahmen mehrerer Vor-Ort-Termine zu einer erneuten Restrukturierung, und zwar erstmals im Mai 2006 und dann nochmals im August und November 2006. Am 17.01.2007 entschied sich die Klägerin für die Auflösung des Stufen-Swaps (Anlage K 7a) und den Abschluss eines ihr von der Beklagten vorgestellten - hier nicht streitgegenständlichen - CHF-Digital-Swaps mit der Referenznummer 1555839D (Anlage K 12). Die Klägerin behauptet, dass ihr durch den Stufen-Swap vom 19.01.2006 - bei Saldierung der von ihr bis zum 17.01.2007 an die Beklagte geleisteten Zahlungen (€ 166.872,22) mit den im Gegenzug bis zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten empfangenen Zahlungen (€ 148.402,77) - ein Verlust in Höhe von € 18.469,45 entstanden sei (Bl. 29, 497 GA). Zum kündbaren Korridor-Swap vom 07.04.2006 (Referenznummer: 954942D): Der Korridor-Swap vom 07.04.2006 sowie der zeitgleich abgeschlossene Vario-Swap, auch als „verlängerter“ oder verlängerbarer Swap“ bezeichnet [dazu sogleich], gingen aus der Restrukturierung eines zwischen der Klägerin und der Beklagten am 29.08.2005 über einen Bezugsbetrag von € 50 Mio. abgeschlossenen, gleichfalls an die Entwicklung des 3-Monats-EURIBORS anknüpfenden Korridor-Swaps (Referenznummer: 583884D; Anlage B 22) hervor. Dieser Korridor-Swap war seinerseits aus einem Korridor-Swap vom 09.03.2005 (Referenznummer: 432032D; Anlage B 19) hervorgegangen. Zu den Einzelheiten der Beratungshistorie zu den Vorgänger-Korridor-Swaps vom 09.03.2005 und 29.08.2005 und deren Ausgestaltung wird einerseits auf die Seiten 22 ff. der Klageerwiderung (Bl. 70 ff. GA), die Seiten 32 ff. des Beklagtenschriftsatzes vom 28.12.2010 (Bl. 251 ff. GA) sowie die Seiten 26 ff. des Beklagtenschriftsatzes vom 29.06.2012 (Bl. 531 ff. GA), andererseits auf die Seiten 17 ff. der Replik (Bl. 128 ff. GA) und die Seiten 17 ff. des Klägerinnenschriftsatzes vom 19.04.2011 (Bl. 332 ff. GA) verwiesen. Als sich im März 2006 in Bezug auf den Korridor-Swap vom 29.08.2005 eine für die Klägerin ungünstige Zinsentwicklung in Form einer erneuten Erhöhung des 3-Monats-EURIBORS abzeichnete, informierte die Beklagte die Klägerin darüber und bot ihr mit E-Mail vom 16.03.2006 (Anlage B 23), deren Erhalt von der Klägerin bestritten wird (Bl. 136 GA), die Auflösung des Korridor-Swaps in Verbindung mit zwei aus Sicht der Beklagten „risikoärmeren Strukturen“ in Gestalt eines „verlängerbaren Swaps“ und eines „Flexi-Swaps“ an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 23 verwiesen. Am 30.03.2006 erläuterte die Beklagte der Klägerin im Rahmen eines Vor-Ort-Termins anhand einer den Vertretern der Klägerin A und B ausgehändigten 27-seitigen Präsentationsunterlage (Anlage K 8) die Zinsentwicklung, deren Auswirkungen auf den Korridor-Swap vom 29.08.2005, demonstrierte ihr in einer Szenario-Analyse den möglichen weiteren Verlaufs des Swaps, der mit einem prognostizierten Verlust für die Klägerin von € 4.112.333,00 endete, und stellte ihr drei verschiedene Umstrukturierungsmöglichkeiten für den Korridor-Swap vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Präsentationsunterlage der Beklagten vom 30.03.2006 (Anlage K 8) Bezug genommen. Im Rahmen dieser Präsentation schlug die Beklagte der Klägerin als sog. „Umstrukturierungsmöglichkeit 3“ die Ersetzung des bestehenden durch einen neuen, modifizierten Korridor-Swap mit der geänderten Zinsentwicklung angepassten Zinskorridoren in Kombination mit einem „verlängerbaren Swap“ vor (Anlage K 8, dort Seiten 20 ff.). In den Präsentationsunterlagen heißt es dazu unter anderem [sic]: „■ Auflösung des bestehenden Kündbaren Korridorswaps ohne negativen Zahlungseffekt für die Stadt C. ■ Neuabschluss - neuer Korridorswaps über EUR 50 Mio und - verlängerbarer Swap über EUR 50 Mio“ Die Präsentationsunterlage enthielt bezogen auf den neuen Korridor-Swap zudem zwei Szenario-Analysen im Tabellenformat, jeweils unter der Annahme, dass die Beklagte den Swap nicht vorzeitig kündigt, wobei das erste Szenario mit einem „Nettovorteil“ in Höhe von € 836.458,00 und das zweite Szenario mit einem „Nettovorteil“ in Höhe von - € 2.096.215,00 für die Klägerin endete, ein Diagramm zu den „3-Monats-Forward-Rates u. Zinsgrenzen“ sowie in Bezug auf den „verlängerbaren Swap“ ein Schaubild. Mit E-Mail vom 31.03.2006 (Anlage B 24) stellte die Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf ein zuvor geführtes Telefongespräch weitere mögliche Varianten der „Umstrukturierungsmöglichkeit 3“ aus der Präsentation vom Vortage vor, die sich hinsichtlich der Korridore, Zinssätze und Prämienzahlungen unterschieden. Mit E-Mail vom 04.04.2006 (Anlage B 25) übersandte die Beklagte der Klägerin auf deren Wunsch zwei Szenario-Rechner, mit der sie weitere Zahlungsszenarien für den Korridor-Swap berechnen konnte. Die Klägerin entschied sich im Ergebnis - wenn auch mit gewissen Abweichungen bei einzelnen Parametern - für die dritte Restrukturierungsmöglichkeit aus der Präsentation vom 30.03.2006 in der „Variante 3)“ aus der E-Mail vom 31.03.2006, d.h. den Abschluss eines neuen geänderten Korridor-Swaps in Kombination mit einem verlängerbaren (Vario-) Swap bei gleichzeitiger Auflösung des Korridor-Swaps vom 29.08.2005. Am 07.04.2006 vereinbarten die Klägerin und die Beklagte den streitgegenständlichen Korridor-Swap mit der Referenznummer 954936D (Anlage K 10), allerdings - insoweit in Abweichung von der Präsentation, aber in Übereinstimmung mit der „Variante 3)“ aus der E-Mail vom 31.03.2006 - mit einer Laufzeit von vier Jahren (25.04.2006 bis 25.04.2010) statt drei Jahren und dementsprechend 16 statt 12 Perioden für die Zinsbandbreiten/-korridore. Parallel dazu wurden der Korridor-Swap vom 29.08.2005 aufgelöst und der streitgegenständliche Vario-Swap abgeschlossen. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte waren nach dem Inhalt des streitgegenständlichen Korridor-Swaps zur Zahlung eines variablen Zinssatzes verpflichtet: Die Klägerin sollte während der vierjährigen Laufzeit aus einem Bezugsbetrag von € 50 Mio. an die Beklagte jeweils am 25. der Monate Januar, April, Juli und Oktober Zahlungen in Höhe des variablen 3-Monats-EURIBORS erbringen, während die Beklagte im Gegenzug verpflichtet war, zu denselben Zeitpunkten aus dem Bezugsbetrag Zinszahlungen nach einem ebenfalls variablen (Korridor-) Zinssatz zu zahlen, der sich nach der Formel 4,00 % p.a. * n/N berechnete, wobei der Wert „n“ der Anzahl der Feststellungstage im jeweiligen Berechnungszeitraum entsprach, an denen der 3-Monats-EURIBOR innerhalb der Bandbreite des Zinskorridors festgestellt wurde, während der Wert „N“ für die Anzahl der Feststellungstage des jeweiligen Berechnungszeitraums stand. Eine Zinsobergrenze wurde nicht vereinbart. Für die Berechnung des Zinssatzes der Beklagten sollten folgende Zinskorridore (Bandbreiten) gelten: Anfang Ende Korridor 25.04.2006 25.07.2006 0,00 % p.a. ≤ 3-Monats-EURIBOR ≤ 3,50 % p.a. 25.07.2006 25.10.2006 0,00 % p.a. ≤ 3-Monats-EURIBOR ≤ 3,50 % p.a. 25.10.2006 25.01.2007 0,00 % p.a. ≤ 3-Monats-EURIBOR ≤ 3,65 % p.a. 25.01.2007 25.04.2007 0,00 % p.a. ≤ 3-Monats-EURIBOR ≤ 3,65 % p.a. 25.04.2007 25.07.2007 0,00 % p.a. ≤ 3-Monats-EURIBOR ≤ 3,80 % p.a. 25.07.2007 25.10.2007 0,00 % p.a. ≤ 3-Monats-EURIBOR ≤ 3,80 % p.a. 25.10.2007 25.01.2008 0,00 % p.a. ≤ 3-Monats-EURIBOR ≤ 3,95 % p.a. 25.01.2008 25.04.2008 0,00 % p.a. ≤ 3-Monats-EURIBOR ≤ 3,95 % p.a. 25.04.2008 25.07.2008 0,00 % p.a. ≤ 3-Monats-EURIBOR ≤ 4,10 % p.a. 25.07.2008 25.10.2008 0,00 % p.a. ≤ 3-Monats-EURIBOR ≤ 4,10 % p.a. 25.10.2008 25.01.2009 0,00 % p.a. ≤ 3-Monats-EURIBOR ≤ 4,25 % p.a. 25.01.2009 25.04.2009 0,00 % p.a. ≤ 3-Monats-EURIBOR ≤ 4,25 % p.a. 25.04.2009 25.07.2009 0,00 % p.a. ≤ 3-Monats-EURIBOR ≤ 4,40 % p.a. 25.07.2009 25.10.2009 0,00 % p.a. ≤ 3-Monats-EURIBOR ≤ 4,40 % p.a. 25.10.2009 25.01.2010 0,00 % p.a. ≤ 3-Monats-EURIBOR ≤ 4,55 % p.a. 25.01.2010 25.04.2010 0,00 % p.a. ≤ 3-Monats-EURIBOR ≤ 4,55 % p.a. Der Beklagten sollte zudem ab dem 25.07.2006 bis zum 25.01.2010 ein jeweils vierteljährlich auszuübendes Recht zur einseitigen Kündigung des Vertrags zustehen. Eine Pflicht zur Ausgleichzahlung oder sonstige Kosten oder Gebühren sollten im Fall einer Kündigung nicht entstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsbestätigung (Anlage K 10) Bezug genommen. Als sich ab August 2006 in Bezug auf den Korridor-Swap eine für die Klägerin ungünstige Zinsentwicklung in Gestalt eines stärker als erwartet ausgefallenen Anstiegs des 3-Monats-EURIBORS abzeichnete, wies die Beklagte die Klägerin auf diese Entwicklung hin und empfahl ihr im Rahmen mehrerer Vor-Ort-Termine zunächst vergeblich eine Restrukturierung oder Auflösung des Swaps, und zwar im August und November 2006 sowie im März 2007. Die Klägerin entschied sich am 23.03.2007 für eine Restrukturierung in Form der Auflösung des streitgegenständlichen Korridor-Swaps (Anlage K 10a) und den Neuabschluss eines - hier nicht streitgegenständlichen - Korridor-Swaps mit der Referenznummer 1698313D (Anlage B 28). Die Klägerin behauptet, dass ihr durch den streitgegenständlichen Korridor-Swap - bei Saldierung der von ihr bis zum 26.03.2007 an die Beklagte geleisteten Zahlungen (€ 217.170,20) mit den bis zu diesem Zeitpunkt im Gegenzug von der Beklagten empfangenen Zahlungen (€ 210.698,61) - ein Verlust in Höhe von € 6.471,59 entstanden sei (Bl. 29, 498 GA). Zum verlängerbaren Vario-Swap vom 07.04.2006 (Referenznummer: 954909D): Die Präsentation des Vario-Swaps durch die Beklagte, stand - wie soeben dargelegt - im Zusammenhang mit ihrer Beratung zur Umstrukturierung des verlustbedrohten Korridor-Swaps vom 29.08.2005. Die Beklagte stellte der Klägerin diesen für sie neuen Swap-Typ erstmals mit der dieser - nach ihrer Behauptung - nicht zugegangenen E-Mail vom 16.03.2006 (Anlage B 23), dort als „verlängerter Swap“ bezeichnet, in Kombination mit einem Flexi-Swap vor. Der Vario-Swap war jedenfalls - unstreitig - , wenn auch mit etwas anderen Konditionen, als Bestandteil der „Umstrukturierungsmöglichkeit 1“ - in Kombination mit einem Flexi-Swap - sowie der „Umstrukturierungsmöglichkeit 3“ - in Kombination mit einem (modifizierten) Korridor-Swap - Gegenstand der Vor-Ort-Präsentation vom 30.03.2006, dort als „verlängerbarer Swap“ bezeichnet. In der dazugehörigen Präsentationsunterlage wird der Vario-Swap jeweils in einem beschrifteten Schaubild dargestellt (Anlage K 8, dort Seiten 14 und 25). Bei diesem Swap sollte es sich - so wenigstens die Darstellung der Beklagten - im Unterschied zu den übrigen Swap-Geschäften weniger um ein Instrument zur „Zinsoptimierung“ denn um ein Instrument zur „Zinssicherung“ handeln, der die Klägerin - vor dem Hintergrund ihrer teils mit dem 3-Monats-EURIBOR und damit variabel verzinslichen Kassenkredite - durch die Vereinbarung eines von ihr zu zahlenden festen Zinssatzes faktisch in die Position eines „Festzinszahlers“ versetzen sollte (vgl. Seite 41 des Beklagtenschriftsatzes vom 28.12.2010, Bl. 260 GA). Eine Verbindung zu einem konkreten Kreditengagement (Kassenkredit) wurde von der Beklagten indes nicht aufgezeigt. Nachdem die Beklagte der Klägerin mit der bereits erwähnten E-Mail vom 31.03.2006 (Anlage B 24) verschiedene Varianten der „Umstrukturierungsmöglichkeit 3“ aus der Präsentation vom Vortage und mit E-Mail vom 04.04.2006 (Anlage B 25) noch zwei Szenario-Rechner betreffend den Korridor-Swap übersandt hatte, schlossen die Parteien am 07.04.2006 - parallel zu dem streitgegenständlichen Korridor-Swap - den streitgegenständlichen Vario-Swap mit der Referenznummer 954909D ab (Anlage K 9). Danach war die Klägerin über die vereinbarte Laufzeit von zunächst drei Jahren (11.04.2006 bis 11.04.2009) verpflichtet, aus dem Bezugsbetrag von € 50 Mio. vierteljährlich (vom 11.07.2006 bis zum Enddatum, jeweils zum 11. der Monate April, Juli, Oktober und Januar) Zahlungen in Höhe eines festen Zinssatzes von 4,75 % p.a. an die Beklagte zu zahlen, während die Beklagte im Gegenzug verpflichtet war, zu denselben Zeitpunkten aus dem Bezugsbetrag Zahlungen in Höhe eines variablen Zinssatzes in Gestalt des 3-Monats-EURIBORS an die Klägerin zu leisten, wobei der Zinssatz für den ersten Berechnungszeitraum mit 2,764 % p.a. festgelegt war. Die Beklagte hatte das Recht, diesen Swap durch einseitige Erklärung um weitere drei Jahre zu verlängern. Ein vertragliches Kündigungsrecht bestand nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsbestätigung (Anlage K 9) Bezug genommen. In einer für den Finanzausschuss bestimmten Mitteilungsvorlage der Stadtkämmerei der Klägerin vom 25.07.2007 (Anlage B 42, dort Seite 8) wird in Bezug auf den Vario-Swap das Folgende ausgeführt [sic]: „Stadt C zahlt 4,75 % p.a. / D zahlt im Gegenzug den jeweils gültigen 3 Monats Euribor. Die bisherige Zinsentwicklung kommt diesem Swap entgegen. Aktueller 3 Monats Euribor mit Stand 25.07.2007: 4,239 %. In Anbetracht steigender Zinssätze, betrachtet auf die gesamte Laufzeit, wird hier ein maximal Zins von 4,75 % gesichert.“ Als der 3-Monats-EURIBOR in der Folge (wieder) sank und sich damit einhergehend Anfang des Jahres 2008 größere Verluste des Vario-Swaps abzeichneten, informierte die Stadtkämmerei der Klägerin den Finanzausschuss, wobei sie empfahl, zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten. In einer Beschlussvorlage vom 07.03.2008 (Anlage B 29, dort Seite 2 f.) heißt es dazu auszugsweise [sic]: „Bei dem Swapgeschäft 954909D handelt es sich um ein Derivatgeschäft zur Zinssicherung; vom Charakter vergleicht sich dieses Geschäft im Prinzip mit einem Festzins von 4,75 %. Unabhängig vom tatsächlichen 3 Monats Euribor (Euribor = Zins unter Banken) beträgt die Zinsbelastung (in Verbindung mit der zugrunde liegenden Liquidität) hieraus also 4,75 % p.A. fest bis zum April 2009 bzw. 2011 im Falle der Verlängerung durch die D AG. (...) Auf Grund des Zinssicherungscharakters lässt sich dieses Geschäft allerdings nur bedingt mit den anderen Geschäften zur Zinsoptimierung vergleichen. (...) Unter Berücksichtigung eines steigenden 3 Monats Euribor zum Zeitpunkt des Abschlusses war der damalige hierdurch gesicherte Festzins von 4,75 % als realistisch anzusehen bzw. zu prognostizieren. (...) Der hierzu aktuelle Rückkaufswert (Stand 07.03.2008, 09.23 Uhr) beläuft sich auf 1.380.500,00 €. Unter der Annahme eines eher stagnierenden bis leicht sinkenden Zins am Markt errechnet sich zur Zeit ein Worstcase Betrag (unter Berücksichtigung der Verlängerungsoption) von ca. 1,2 Millionen Euro. Von daher empfiehlt die Verwaltung hier zunächst abzuwarten (...).“ Am 06.06. bzw. 09.06.2008 löste die Beklagte den streitgegenständlichen Vario-Swap auf Wunsch der Klägerin auf (Anlage K 9a). Die Klägerin behauptet, dass ihr durch den Vario-Swap - bei Saldierung der von ihr bis einschließlich zum 11.04.2008 an die Beklagte geleisteten Zahlungen (€ 886.832,00) mit den umgekehrt von der Beklagten empfangenen Zahlungen (€ 13.705,65) - ein Verlust in Höhe von € 873.126,44 entstanden sei (Bl. 29, 498 GA). Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage Ersatz des ihr - behauptetermaßen - durch den streitgegenständlichen Stufen-Swap in Höhe von € 18.469,45, den streitgegenständlichen Korridor-Swap in Höhe von € 6.471,59 und den streitgegenständlichen Vario-Swap in Höhe von € 873.126,44 entstanden Schadens in Höhe von insgesamt € 898.067,48 nebst Zinsen. Des Weiteren begehrt sie Freistellung von den durch die außergerichtliche Inanspruchnahme ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten in dieser Angelegenheit angefallenen vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 6.515,01. Die Klägerin macht geltend: Die Beklagte habe bei sämtlichen streitgegenständlichen Zins-Swap-Geschäften schuldhaft ihre ihr - der Klägerin - gegenüber obliegenden Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt. Sie sei von der Beklagten weder anleger- noch objektgerecht beraten worden. Die Beklagte habe vielmehr bewusst die Unerfahrenheit ihrer - der Klägerin - Entscheidungsträger im Bereich der Zinsderivate ausgenutzt und damit zugleich den Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung verwirklicht. Die Beklagte habe sie - in Anknüpfung an das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 - pflichtwidrig nicht über den zum Abschlusszeitpunkt der streitgegenständlichen Zins-Swap-Geschäfte bestehenden negativen Marktwert, insbesondere nicht über dessen konkrete Höhe, aufgeklärt. Dazu sei sie jedoch verpflichtet gewesen, weil der negative Marktwert zugleich Ausdruck der bankinternen, bilanziellen Bewertung der erwarteten zukünftigen (Zins-) Zahlungsströme, die auf den Berechnungszeitpunkt abgezinst und saldiert würden, sei, die dahin gehe, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Chancen-Risiko-Verhältnis in Höhe des negativen Marktwerts zu Lasten des Kunden verschoben sei. Nur bei Kenntnis der konkreten Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts werde sie daher hinreichend befähigt, ihre Gewinn- und Verlustchancen realistisch einzuschätzen. Über die Zusammensetzung und die Bedeutung des negativen Marktwerts bei Swap-Geschäften habe sie keine Kenntnis gehabt, insbesondere habe sie nicht gewusst, dass die Beklagte die drohenden Verluste aus den Altgeschäften bzw. den im Falle einer vorzeitigen Auflösung dieser Geschäfte durch sie zu zahlenden Auflösungspreis bei der Gestaltung der Konditionen der Nachfolge-Swap-Geschäfte berücksichtigt habe, so dass diese wegen der damit einhergehenden höheren Verlustrisiken von Anfang an nachteilig für sie gewesen seien. Dies gelte namentlich für die Restrukturierung des Korridor-Swaps aus dem Jahre 2005, der zum Abschluss des streitgegenständlichen Vario- und Korridor-Swap vom 07.04.2006 geführt habe. Die beklagte Bank habe die Konditionen der jeweiligen Swaps, bei denen es sich allesamt um hochkomplexe, von der Beklagten unter Anwendung von Wahrscheinlichkeitsmodellen entworfene, synthetische, glücksspielähnliche Finanzprodukte („Zinswetten“) gehandelt habe - auch darüber habe die Beklagte sie nicht hinreichend aufgeklärt -, durch den (versteckten) Einbau spezifischer Risiken und Optionen nämlich von Anfang an - bewusst - so strukturiert, dass diese bei Abschluss des Geschäfts jeweils einen negativen Anfangswert aufgewiesen hätten; dieses Risiko, dass sie - die Klägerin - aufgrund der Beratungsleistung der Beklagten erst übernommen habe, habe diese dann durch „Hedge-Geschäfte“ - das „Hedging“ ist zwischen den Parteien unstreitig - an andere Marktteilnehmer weitergeben können. Die Beklagte habe damit als Partnerin der „Zinswette“ eine ihren - der Klägerin - Interesse als Kundin entgegengesetzte Rolle eingenommen, über die die Beklagte sie nicht hinreichend aufgeklärt habe, da sich der Tausch (Swap) der Zinszahlungen für die Beklagte nur dann als günstig erwiesen habe, wenn ihre Prognose zur Entwicklung des Basiswerts (Referenzzinssatzes) in Gestalt des 3-Monats-EURIBORS gerade nicht eintrete und sie - die Klägerin - als Kundin einen Verlust erleide, obgleich sie als Beraterin verpflichtet gewesen sei, ihre Interessen als Kundin zu wahren und auf einen möglichst hohen Gewinn ihrerseits bedacht zu sein. Die insgesamt komplexe, intransparente Struktur aller hier streitgegenständlichen Zinssatz-Swaps und das mit ihnen verbundene erhebliche Verlustrisiko hätte zudem erfordert, dass durch die Aufklärung der Beklagten gewährleistet werde, dass sie als Kundin im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand erreiche, wie die ihn die Beklagte als beratende Bank gehabt habe, weil dem Kunden nur auf diese Weise eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber möglich sei, ob er die ihm angebotene „Zinswette“ annehmen wolle. Insbesondere hätte die Beklagte ihr in verständlicher und nicht verharmlosender Weise ihr Verlustrisiko vor Augen führen müssen, namentlich wenn dieses nach oben nicht begrenzt sei. Zu einer sachgerechten Aufklärung hätte dabei neben einer eingehenden Erläuterung aller Elemente der (Zins-) Formel zur Berechnung des variablen Zinssatzes und ihrer konkreten Auswirkungen bei allen denkbaren Entwicklungen der relevanten Bezugsgrößen auch gezählt, dass sie als Kundin eindeutig darüber hätte in Kenntnis gesetzt werden müssen, das das Chance-Risiko-Profil zwischen den Teilnehmern der „Zinswette“ - so wie hier - unausgewogen sei. Diesen - umfassenden - Maßstäben habe die Aufklärung und Beratung der Beklagten nicht genügt. Diese habe die bestehenden Risiken teils verheimlicht, teils verharmlost, indem sie beispielsweise bei einem für sie - die Klägerin - ungünstigem Zinsverlauf statt von einem Verlust von einer Zinsersparnis mit negativem Vorzeichen gesprochen habe. Von der Darstellung des durchaus realistischen „Worst-Case-Szenarios“ habe sie gänzlich abgesehen. Im Übrigen habe sie durchgängig die Chancen als wesentlich größer gegenüber den mit den Swap-Geschäften einhergehenden erheblichen Risiken dargestellt. Sie habe auch nicht hinreichend über die spezifischen Besonderheiten der jeweiligen Swap-Produkte und deren eigentümliche Risiken aufgeklärt. Die Beklagte hätte ihr die Eintrittswahrscheinlichkeit unterschiedlicher Zinsszenarien unter Berücksichtigung historischer Erfahrungen und der aktuellen Markterwartungen sowie deren Auswirkungen auf die Zinsformel, die Wirkungsweise etwa vorhandener Hebelmechanismen und die Auswirkungen vertraglicher Besonderheiten, wie etwa ein einseitiges Kündigungsrecht der Bank, erläutern müssen. Ferner hätte sie sie über jede für sie negative Zinsstruktur des maßgeblichen Referenzzinssatzes in Gestalt des 3-Monats-EURIBORS über die letzen 10 Jahre aufklären müssen, weil nur bei dezidierter Kenntnis der längerfristigen Entwicklung des Zinssatzes in der Vergangenheit überhaupt eine angemessene Beurteilung des mit den Swap-Geschäften verbundenen Risikos möglich gewesen sei. Die Beklagte hätte es auch nicht bei der schlichten Weitergabe von Informationen belassen dürfen, sondern diese zudem bewerten und ihre daraus abgeleiteten Prognosen nachvollziehbar begründet an sie weitergeben müssen. Die Beklagte habe ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung überdies dadurch verletzt, dass sie ihr - der Klägerin - in den schriftlichen und mündlichen Produktpräsentationen vorgegaukelt habe, dass sich die Chancen und Risiken der streitgegenständlichen Zins-Swaps bereits auf der Grundlage ihrer persönlichen Einschätzung von der weiteren Zinsentwicklung („Zinsmeinung“) zutreffend beurteilen ließen. Die persönliche „Zinsmeinung“ stelle jedoch bei den hier in Rede stehenden Zins-Swaps, die sich allesamt, insbesondere der Stufen- und der Korridor-Swap, durch ihre komplexe Struktur mit verschiedenen Parametern für die Bestimmung des Zinssatzes auszeichneten, ein völlig unzureichendes Bewertungsinstrument dar. Die Beklagte hätte sie daher darüber in Kenntnis setzen müssen, dass sich die Erfolgsaussichten nur mit komplexen, EDV-gestützten, finanzmathematischen, stochastische und statistische Elemente berücksichtigenden Berechnungs- und Bewertungsmodellen verlässlich abschätzen ließen, wie sie der Beklagten als Bank zur Verfügung gestanden hätten, und mit denen sie aufgrund entsprechender bilanzrechtlicher Verpflichtungen auch ihre eigenen Risiken bei der Bilanzierung, aber auch zum Zwecke des eigenen Risikomanagements bewerte und wie sie auch andere professionelle Finanzmarktteilnehmer auf einem Swap-Markt verwendeten. Ein Anleger möge zwar noch eine Meinung über die voraussichtliche Höhe eines bestimmten Zinssatzes in einem überschaubaren Zeitraum haben oder entwickeln können; ohne professionelle Hilfsmittel sei es indes nicht mehr vorstellbar, dass er diese Meinung - so wie hier - auch bezogen auf vierteljährliche Zinsfeststellungstermine über die Dauer von mehreren Jahren habe. Dies mache die Chancen und Risiken eines Zins-Swaps für den nicht professionellen Kunden bereits nicht mehr einschätzbar, insbesondere dann, wenn - wie beim Stufen- und Korridor-Swap - die Zinszahlungslast nicht nur von der Höhe des Basiszinssatzes abhänge, sondern wie beim Korridor-Swap von der Häufigkeit des Über- oder Unterschreitens des Basiszinssatzes im Rahmen vorher definierter Schwellenwerte (Korridore) und dieses Ergebnis wiederum (nur) Grundlage für den Faktor sei, mit dem ein anderer Zinssatz multipliziert werde, während es beim Stufen-Swap unter anderem auch auf die Korrelation des Referenzzinssatzes zu den variablen Zinssätzen der Vorperiode ankomme. Die spezifischen Risiken dieser Produkte ließen sich - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht mit einfachen Berechnungen anhand eines Taschen- oder den ihr teils per E-Mail übersandten Szenario-Rechnern hinreichend erfassen. Die Beklagte habe sie auch nicht hinreichend auf die für sie nachteiligen Auswirkungen des ihr - der Beklagten - bei dem streitgegenständlichen Stufen- und Korridor-Swap zustehenden einseitigen Kündigungsrechts hingewiesen, mit dem die Beklagte sich ohne Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichzahlung bei einer für sie - der Klägerin - günstigen Zinsentwicklung einseitig vom Swap-Geschäft habe lossagen können, so dass eine Gewinnerwartung für sie von Anfang an unrealistisch gewesen sei, womit das ehedem schon unausgeglichene Chancen-Risiko-Verhältnis nochmals zusätzlich zu ihrem Nachteil verschoben gewesen sei. Die Beklagte habe es ferner pflichtwidrig unterlassen, geeignete Möglichkeiten der Risikobegrenzung oder eines Risikomanagements zu empfehlen und zu installieren und damit die Verlustrisiken der einzelnen Swaps zu reduzieren. Die bei dem streitgegenständlichen Stufen-Swap vereinbarte Zinsobergrenze von 15,00 % p.a. sei im Hinblick auf die Höhe des Caps praktisch unbrauchbar gewesen, so dass die Beklagte letztlich keine Begrenzung ihrer eigenen Gewinne/Vorteile aus dem Geschäft habe befürchten müssen. Es habe auch keine wirkliche Risikostreuung stattgefunden; vielmehr sei das Verlustrisiko bei sämtlichen ihr von den Beklagten empfohlenen und verkauften Zinsderivaten einheitlich hoch gewesen, ohne dass dies in der Beratung zum Ausdruck gekommen wäre. Die Beklagte habe ihr vor Abschluss der streitgegenständlichen Swap-Verträge auch nicht jeweils verschiedene Produkte, insbesondere keine „Nicht-Swap-Geschäfte“, vorgestellt, die sich als wirkliche Alternativen dargestellt hätten. Vielmehr habe die Beklagte ihr regelmäßig nur ein bestimmtes Swap-Geschäft als „Hauptprodukt“ oder „Grundmodell“ präsentiert, wobei es lediglich bei einzelnen Konditionen bzw. Parametern begrenzte Variationsmöglichkeiten gegeben habe. Die maßgeblichen Mitarbeiter der Beklagten hätten sich dabei indes jeweils für die konkreten Konditionen des „Hauptprodukts“ ausgesprochen, deren Einschätzung sie - die Klägerin - sich dann mangels eigenen Fachwissens angeschlossen habe. Relevante Entscheidungsmöglichkeiten zwischen verschiedenen „Grundmodellen“ habe sie nicht gehabt. Mit dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen, am Kundeninteresse ausgerichteten Beratung sei es auch nicht zu vereinbaren, dass die Beklagte ihr aus eigenem Verkaufs- und Gewinninteresse ausschließlich eigene Produkte angeboten und nicht das - nach einer durchgeführten Marktanalyse - für ihren - der Klägerin - spezifischen Zweck am besten geeignete Produkt empfohlen habe. Die ihr von der Beklagten empfohlenen, streitgegenständlichen Swaps seien auch nicht geeignet gewesen, das von ihr angestrebte und gegenüber der Beklagten kommunizierte Ziel einer „absolut sicherheitsorientierten Zinsoptimierung“ - in Gestalt einer nachhaltigen Reduzierung ihrer Zinsbelastung aus den Kassenkrediten - bzw. der „Zinssicherung“ zu erreichen, da bei diesen Finanzprodukten von vornherein von einer sich auch in ihrem anfänglichen negativen Marktwert widerspiegelnden, überwiegenden Verlustwahrscheinlichkeit zu ihren Lasten auszugehen gewesen sei, nicht zuletzt wegen des ohne ihr Wissen in die Konditionen dieser (Neu-) Geschäfte „einstrukturierten“ und damit in die Zukunft „weitergetragenen“ negativen Marktwerts aus den verlustträchtigen Vorgänger-Swaps. Bei der ihr von der Beklagten empfohlenen Umstrukturierung des verlustbedrohten Korridor-Swaps vom 29.08.2005, die - insoweit unstreitig - zum Abschluss des streitgegenständlichen Korridor- und Vario-Swaps geführt habe, sei ihr primäres/oberstes Ziel - wie auch sonst - allein die Vermeidung weiterer Zahlungs- bzw. Verlustrisiken gewesen. Ihr sei in keiner Weise damit gedient gewesen, Verluste (lediglich) in die Zukunft zu verschieben oder gar ihre Verlustrisiken noch zu erhöhen. Sie habe sich - entgegen der Darstellung der Beklagten - für diese Umstrukturierungsmöglichkeit - den abermaligen Abschluss eines Korridor-Swap in Kombination mit einem Vario-Swap - auch nicht bewusst entschieden, sondern diese Variante sei ihr von den Mitarbeitern der Beklagten nahegelegt worden. Diese hätten insofern eine konkrete (Handlungs-) Empfehlung ausgesprochen; eine wirkliche Wahlmöglichkeit habe sie nicht gehabt. Des Weiteren habe die Beklagte bei der Empfehlung der streitgegenständlichen Zinssatz-Swaps nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie - die Klägerin - als Kommune bei der Haushaltsführung und damit auch bei der Durchführung von Finanzgeschäften öffentlich-rechtlichen Bindungen (vgl. §§ 10, 75 Abs. 2, 114 GO NRW), insbesondere dem kommunalrechtlichen Spekulationsverbot, unterliege. Nach diesen öffentlich-rechtlichen Vorgaben sei der Einsatz von Finanzderivaten im kommunalen Bereich ohne korrespondierendes Grundgeschäft, d.h. zum reinen Selbstzweck bzw. zu Spekulationszwecken sowie unter Eingehung unverhältnismäßiger Verlustrisiken, als kommunalrechtlich unzulässig zu bewerten. Für die Beurteilung der Grundgeschäftsbezogenheit (Konnexität) sei entscheidend, ob das mit dem Grundgeschäft verbundene finanzielle Risiko mittels des in Rede stehenden Finanzgeschäfts durch einen sachlichen und zeitlichen Bezug in angemessener Weise abgesichert oder optimiert werden könne. Dies sei bei den streitgegenständlichen Zins-Swaps - allesamt hochspekulative, mit hohen Verlustrisiken belastete Produkte - zumindest problematisch. Zwar sei im Ergebnis auch nach ihrer - der Klägerin - Einschätzung das kommunalrechtliche Spekulationsverbot (wohl) nicht verletzt (vgl. Seite 26 der Klageschrift, Bl. 27 GA), die Beklagte habe diesen Aspekt bei ihrer Beratung jedoch nicht hinreichend berücksichtigt und vor allem problematisiert. Dazu sei sie in ihrer Eigenschaft als öffentliche Landesbank, die zudem als Expertin für kommunales Finanzmanagement aufgetreten sei und insoweit eine besondere Expertise behauptet und als wesentliches Element ihrer Beratungsleistung herausgestellt habe, indes verpflichtet gewesen, zumal sie - die Klägerin - ihr mitgeteilt habe, dass die kommunalrechtliche Zulässigkeit der Geschäfte für sie oberste Priorität habe und sie diese Prüfung mangels ausreichenden Fachwissens ihrer - der Klägerin - Verantwortlichen hinsichtlich der streitgegenständlichen Swap-Produkte nicht selbst durchführen könne. Die streitgegenständlichen Zins-Swaps hätten überdies nicht ihrem - aus ihrer Stellung als Kommune und ihrer daran anknüpfenden kommunalrechtlichen Bindung folgenden - extrem konservativen, sicherheitsorientierten Risikoprofil entsprochen. Sie habe gegenüber der Beklagten auch von Anfang an deutlich gemacht, dass sie das Anlagerisiko so gering wie möglich halten wollte und müsste. Dennoch habe ihr die Beklagte - aus eigenem Gewinnstreben - den Abschluss der streitgegenständlichen, für sie nicht geeigneten, hochspekulativen Zins-Swaps empfohlen. Selbst als sich ihre - der Beklagten - Empfehlungen als negativ erwiesen und ihr - der Klägerin - aus den Vorgänger-Swaps erhebliche Verluste gedroht hätten, habe ihr die Beklagte fortdauernd den Abschluss weiterer Swap-Verträge empfohlen. Die Beklagte hätte sie indes von vornherein darauf hinweisen müssen, dass es aufgrund ihres kommunalrechtlich bedingt konservativen Risikoprofils realistischerweise keine Produkte gebe, mit denen sie das angestrebte Anlageziel einer weiteren „Zinsverbilligung“ bzw. Reduzierung der Zinsbelastung im Kassenkreditbereich würde erreichen können und hätte daher auf eine entsprechende Anlageempfehlung verzichten müssen. Stattdessen habe die Beklagte sie (fortdauernd) mit zusätzlichen, ihr völlig unbekannten und für sie nicht überschaubaren Risiken belastet. Die Beklagte habe die Unerfahrenheit ihrer Mitarbeiter mit den streitgegenständlichen Zins-Swaps und deren strukturelle Unterlegenheit bewusst ausgenutzt und sie so zum Abschluss dieser ihren - der Klägerin - Anlagezielen nicht entsprechenden, hochspekulativen Finanzprodukte überredet. Dies stelle nicht nur eine Beratungspflichtverletzung seitens der Beklagten dar, sondern erfülle zugleich den Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB. Ihre Mitarbeiter hätten sich im Vertrauen auf deren Kompetenz und Fachwissen an die Beklagten gewandt, da sie sich selbst für zu unerfahren im Umgang mit Zinsgeschäften erachtet hätten, um hier selbstständig sinnvoll agieren zu können. Diese Unerfahrenheit im Bereich der Zinsderivatgeschäfte hätten sie gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten auch von Anfang an offen gelegt. Allein das Zinsmanagement und der professionelle Umgang ihrer - der Klägerin - Mitarbeiter mit hohen Geldbeträgen und Krediten rechtfertigten es nicht, sie als erfahren und kompetent im Hinblick auf die speziellen Zins-Swap-Geschäfte und deren immanente Risikostrukturen zu erachten. Aufgrund des fehlenden Fachwissens ihrer Mitarbeiter seien diese auch zu keinerlei autonomen Entscheidungen in der Lage gewesen, sondern durchgängig den Empfehlungen der Beklagten gefolgt. Die Klägerin beantragt mit der der Beklagten am 03.02.2010 zugestellten Klage, die Beklagte zu verurteilen, 1. an sie, die Klägerin, € 898.067,48 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. sie, die Klägerin, von der Geschäftsgebühr nebst Post- und Telekommunikationsentgelt und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 6.515,01 freizustellen, die sie in dieser Sache ihren Prozessbevollmächtigten, den Rechtsanwälten E, F, G, aufgrund deren außergerichtlicher Tätigkeit schuldet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wendet ein: Sie habe die Klägerin vor Abschluss der streitgegenständlichen Swap-Geschäfte anleger- und objektgerecht beraten. Die von der Klägerin dargestellten Beratungsfehler lägen nicht vor. Sie habe - entgegen der Darstellung der Klägerin - überdies zu keiner Zeit „Empfehlungen“ für den Abschluss eines konkreten Swap-Geschäfts ausgesprochen, sondern diese dazu lediglich beraten; der Abschluss des jeweiligen Swap-Geschäfts beruhe allein auf deren eigenständig getroffener Entscheidung. Bei der Klägerin handele es sich um eine erfahrene, professionelle Anlegerin - auch vom Gesetzgeber würden Gemeinden als professionelle Anleger im Sinne des § 31a Abs. 2 Satz 2 WpHG angesehen -, die seit dem Jahr 2003 zahlreiche Swap-Geschäfte im Investitions- und Kassenkreditbereich abgeschlossen und dabei fundierte Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt habe. Bereits seit dem Jahr 1999 habe die Klägerin sich zudem inhaltlich mit der Geeignetheit von Swap-Geschäften im Rahmen ihres Zinsmanagements auseinandergesetzt und in diesem Rahmen Angebote verschiedener Kreditinstitute geprüft. Die auf Seiten der Klägerin maßgeblich involvierten Mitarbeiter, der Stadtkämmerer A und der Leiter des Kassen- und Steueramts B, verfügten auch über spezielle Erfahrungen und spezifisches Wissen im Bereich der hier maßgeblichen Swap-Geschäfte. Sie habe bereits im Jahr 2001 Mitarbeiter der Klägerin im Zinsmanagement geschult und dabei auch ausführlich über die Funktionsweise von Swap-Geschäften, deren Chancen und Risiken, den Einsatz von Risikobegrenzungsinstrumenten und Zinsentwicklungen informiert. Dem Stadtkämmerer A sei überdies im Rahmen der „volkswirtschaftlichen Frühstücke“ unter anderem Fachwissen über die Entwicklungen der Finanzmärkte und deren Einfluss auf Swaps vermittelt worden. Ferner seien im SPM-Ausschuss, dem auch der Stadtkämmerer A angehört und der - neben weiteren Mitarbeitern der Klägerin - auch regelmäßig an den Ausschusssitzungen teilgenommen habe, aktuelle Zinsentwicklungen und deren Auswirkungen auf die bestehenden Finanztermingeschäfte der Klägerin eingehend erörtert worden. Das spezifische Fachwissen auf Seiten der Klägerin zeige sich auch daran, dass diese sogar konkrete Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Swap-Geschäfte geäußert, dabei auch auf Angebote konkurrierender Kreditinstitute verwiesen und so versucht hätte, die für sie günstigsten Konditionen auszuhandeln. Den verantwortlichen Personen auf Seiten der Klägerin sei daher auch das Risiko von Swap-Geschäften und deren „Wett- bzw. Spekulationscharakter“ bekannt gewesen. Die streitgegenständlichen Zins-Swaps hätten auch den beiden Anlagezielen der Klägerin, der „Zinsoptimierung“ sowie der „Zinssicherung“, entsprochen. Eine unmittelbare Anbindung an ein konkretes Grundgeschäft in Form eines speziellen Kassenkredits sei dazu nicht erforderlich; ausreichend sei die Anbindung der Swaps an den Gesamtbestand an Kassenkrediten der Klägerin. Jede Finanzanlage, mit der Erträge erzielt werden können, die dann zur Rückführung bzw. Reduzierung bestehender Zinsbelastungen zur Verfügung stehen und eingesetzt werden, sei zur „Zinsoptimierung“ geeignet. Dies träfe auf den streitgegenständlichen Stufen- sowie den Korridor-Swap zu, die der hochverschuldeten Klägerin - wie auch die übrigen Swap-Geschäfte - überdies den Vorteil geboten hätten, Erträge ohne Einsatz von Eigenkapital erzielen zu können. Da die Klägerin zudem - unstreitig - auch über mit dem 3-Monats-EURIBOR und damit variabel verzinsliche Kassenkredite verfügt habe, habe mit dem Vario-Swap angesichts des von ihr - der Klägerin - danach zu zahlenden Festzinses von 4,75 % p.a. auch das Anlageziel der „Zinssicherung“ erreicht werden können, da auf diese Weise die Höhe ihrer Zinszahlungen aus den variabel verzinslichen Kassenkrediten in eine kalkulierbare Größe bei gleichzeitiger Sicherung eines aus damaliger Sicht günstigen (Fest-) Zinssatzes umgewandelt worden sei. Bei der Umstrukturierung des Korridor-Swaps vom 29.08.2005, sei es der Klägerin ein Anliegen gewesen, die Vorhersehbarkeit ihrer Zinszahlungen zu erhöhen, weshalb sie ihr unter anderem auch diesen Swap-Typ vorgestellt habe. Ferner sei es der Klägerin bei der Restrukturierung des Korridor-Swaps vom 29.08.2005 maßgeblich darauf angekommen, die Realsierung der drohenden Verluste aus diesem Geschäft bzw. die Zahlung des mit seiner vorzeitigen Auflösung - angesichts der für die Klägerin negativen Entwicklung - verbundenen erheblichen Auflösungspreises, dem (negativen) Marktwert zum Zeitpunkt der Auflösung, zu vermeiden (primäres Anlageziel). Aus diesem Grunde habe diese eine Umstrukturierungsmöglichkeit präferiert, bei der der negative Marktwert des Altgeschäfts bzw. der an sich zu zahlende Auflösungspreis in die Konditionen des Neugeschäfts „eingepreist“ worden sei, zumal dies für sie die Möglichkeit geboten habe, unter Berücksichtigung der sich bietenden Markterwartungen und -chancen die („eingepreisten“) Verluste des Altgeschäfts wieder aufzuholen (sekundäres Anlageziel). Wäre die Klägerin zur Zahlung eines Auflösungsentgelts bereit gewesen, hätten auch die Konditionen des bzw. der neuen Swap-Geschäfte günstiger gestaltet werden können. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben habe sich angesichts der damaligen Marktsituation und -erwartungen, der Risikotragfähigkeit der Klägerin und ihrer Anlageziele - „Zinsoptimierung“ und „Zinssicherung“ bei Verhinderung einer zahlungswirksamen Auflösung des verlustträchtigen Korridor-Swaps aus dem Jahre 2005 - und einer angemessenen Risikostreuung der abermalige Abschluss eines Korridor-Swaps in Kombination mit einem Vario-Swap letztlich als bestmögliche Lösung erwiesen. Aus der allein maßgeblichen ex ante-Sicht seien auch sämtliche der Klägerin unterbreiteten Anlage- wie Restrukturierungsvorschläge, einschließlich der diesen zugrunde liegenden, prognostizierten Zins- und Marktentwicklungen/-erwartungen, sinnvoll, zumindest vertretbar gewesen. Die Klägerin habe mit den Swap-Geschäften im Kassenkreditbereich zudem von Anfang an bewusst eine risikogeneigte/-bereite Strategie verfolgt und sei angesichts des von ihr primär verfolgten Ziels einer Reduzierung der Zinsbelastung bewusst offene Risiken eingegangen. Ein Beleg für die Risikobereitschaft der Klägerin sei, dass diese mehrfach die ihr von ihr - der Beklagten - bei für sie ungünstiger Markt- bzw. Zinsentwicklung unterbreiteten Restrukturierungsempfehlungen nicht angenommen habe, was darüber hinaus zeige, dass sie - entgegen ihrer Behauptung - nicht lediglich („blind“) ihren - der Beklagten - Empfehlungen gefolgt sei, sondern vor dem Hintergrund ihrer eigenen Markteinschätzung eigenständige Entscheidungen getroffen habe. Risikoprofil und Anlageziel der Klägerin seien ihr aufgrund der seit dem Jahr 2003 abgeschlossenen Swap-Geschäfte bekannt gewesen. Sie haben zudem keinen Grund gehabt, die ausdrücklich geäußerten Anlageziele und -wünsche der Klägerin zurückzuweisen. Ein möglicherweise stillschweigend aus den kommunalrechtlichen Bindungen der Klägerin folgendes konservativeres, sicherheitsorientiertes Anlegerprofil habe die Klägerin durch ihr eigenes - risikobereites - Verhalten und die von ihr geäußerten Anlagewünsche entkräftet. Sie - die Beklagte - sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin über die kommunalrechtliche Zulässigkeit der von ihr getätigten Swap-Geschäfte zu beraten. Es sei vielmehr die ureigenste Aufgabe der Klägerin, selbst zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob ihre Finanzgeschäfte bestehenden kommunalrechtlichen Vorgaben, einschließlich des Spekulationsverbots, genügten. Die abweichende Ansicht der Klägerin stelle eine Überdehnung der Aufklärungspflichten der beratenden Bank dar; unabhängig davon sei ihr als Bank eine dahingehende Rechtsberatung auch gemäß Art. 1 § 1 RBerG verboten. Sie habe die Prüfung der kommunalrechtlichen Zulässigkeit daher auch nicht zu einem (wesentlichen) Aspekt ihrer Beratungsleistungen gemacht, wie sich bereits an dem „Anhang für Verträge mit kommunalen Körperschaften“ zeige. Im Übrigen habe seinerzeit aber auch kein - konkretes - Verbot für Kommunen existiert, bestimmte Derivatgeschäfte zu unterlassen. Die daneben kommunalrechtlich geforderte Grundgeschäftsbezogenheit der Finanzgeschäfte sei hier ebenfalls gewahrt, weil insofern eine „gelockerte“ Konnexität - in Gestalt der Anbindung an den Gesamtbestand der klägerischen Kassenkredite - ausreichend sei. Das Gesamtvolumen der streitgegenständlichen Swaps von € 150 Mio. habe den Gesamtbestand der Kassenkredite von insgesamt ca. € 326 Mio. nicht überschritten. Sie habe die Klägerin bzw. deren verantwortliche Personen im Vorfeld der Geschäftsabschlüsse auch jeweils ausführlich über die Eigenschaften, die Funktionsweise, die Chancen und - gleichermaßen, ohne Beschönigungen oder Verharmlosungen - über die speziellen und die allgemeinen Risiken, die Korrelation der einzelnen Swap-Parameter sowie die historische und aktuelle Entwicklung des maßgeblichen Referenzzinssatzes - nebst Prognosen für dessen zukünftigen Verlauf - informiert, wobei die Klägerin hinsichtlich des Stufen- und Korridor-Swaps zudem bereits über Erfahrungen mit diesen Swap-Typen verfügt habe und von ihr bereits in der Vergangenheit ausführlich zu diesen Swaps beraten worden sei, so dass es an sich keiner umfassenden, neuerlichen Aufklärung mehr bedurft hätte. Dennoch habe sie die Klägerin - insofern überobligatorisch - nochmals ausführlich über den Stufen- und den Korridor-Swap aufgeklärt, ihr deren Wirkungsweise demonstriert und ihr neben umfassenden Produktvorstellungen auch Szenario-Rechner übermittelt, mit denen sie eigenständig verschiedene Zinsszenarien und deren Auswirkungen auf ihre Zahlungspflichten habe berechnen können. In der Zeit vor Abschluss der jeweiligen Swap-Geschäfte hätten nahezu täglich Gespräche zwischen ihren verantwortlichen Mitarbeitern und denjenigen der Klägerin stattgefunden. Bei den streitgegenständlichen Swaps, namentlich dem Vario-Swap, habe es ich zudem um verhältnismäßig einfach strukturierte Produkte mit - abgesehen von dem Korridor-Swap - begrenztem Risiko gehandelt, die in keiner Weise mit dem CMS Spread Ladder Swap aus dem klägerseits zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 vergleichbar seien und daher - in Anknüpfung an ihre geringe Komplexität und Risikostruktur - auch lediglich ein dem angepasstes, sprich herabgesetztes Maß an Aufklärung und Beratung erforderten. Für sämtliche streitgegenständlichen Swaps sei jeweils nur ein Risikoparameter in Gestalt der Entwicklung des 3-Monats-EURIBORS relevant gewesen. Dieser Zinssatz sei der Klägerin zudem aus ihren Kreditverträgen mit variabler Verzinsung im Kassenkreditbereich bereits bekannt gewesen, so dass die streitgegenständlichen Swap-Geschäfte die Klägerin nicht mit neuen, ihr unbekannten Risiken belastet hätten. Bezogen auf den Vario-Swap sei die Klägerin auch keine „offene“ Risikoposition eingegangen, vielmehr habe sie ein sich aus einem etwaigen Anstieg des 3-Monats-EURIBORS ergebendes Zinsrisiko bei den variabel verzinslichen Kassenkrediten durch die Sicherung eines günstigen Festzinssatzes geschlossen. Sie habe die Klägerin insbesondere auch darüber unterrichtet, dass das spezifische Risiko des Stufen- und des Korridor-Swaps für sie darin bestanden habe, dass der 3-Monats-EURIBOR schneller als erwartet ansteigen könne und damit die Klägerin eine höhere Zinszahlung an sie - die Beklagte - zu leisten habe, als sie umgekehrt von ihr empfange. Bezüglich des Korridor-Swaps habe sie die Klägerin zudem darauf hingewiesen, dass die Höhe der Zinszahlungen (auch) von der Anzahl der Kalendertage abhänge, an denen sich der 3-Monats-EURIBOR innerhalb des Korridors befinde. Hinsichtlich des Stufen-Swaps habe sie ferner verdeutlicht, dass die Zinszahlungen ab der dritten (Zins-) Periode maßgeblich von dem Zinssatz der Vorperiode abhingen. Schließlich habe sie die Klägerin ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sie - die Beklagte - gegebenenfalls von ihrem vorzeitigen Kündigungsrecht Gebrauch machen könne mit der Folge, dass sie - die Klägerin - dann nicht mehr an einer für sie günstigen Zinsentwicklung teilhaben könne. Eine Verpflichtung, die Klägerin über die Eintrittswahrscheinlichkeit unterschiedlicher Zinsszenarien aufzuklären, habe - entgegen deren Ansicht - nicht bestanden, zumal eine Prognose ihrer Natur nach nur ungenau sein könne, was für jeden Anleger auf der Hand liege. Die Ungewissheit über die zukünftige Zinsentwicklung sei vielmehr wesenstypisch für die streitgegenständlichen Zins-Swap-Geschäfte. Auch sie könne den zukünftigen Verlauf des 3-Monats-EURIBORS letztlich nicht vorhersagen, dazu sei die Zinsentwicklung letztlich von zu vielen (Markt-) Parametern abhängig, die sich weder mit Prognosemodellen noch mit Berechnungsmethoden hinreichend erfassen ließen. Jede Partei eines Zins-Swaps trage daher das Risiko, dass sich die Zinsen zu ihren Ungunsten entwickelten, was auch der Klägerin bewusst gewesen sei. Ein Beratungsfehler folge auch nicht aus der ausschließlichen Empfehlung eigener Produkte. Zum einen habe sich die Klägerin im Jahr 2003 gerade deshalb an sie gewandt, um über die von - ihr - angebotenen Finanztermingeschäfte informiert zu werden. Zum anderen bestehe schon keine Verpflichtung über Produkte anderer Marktteilnehmer zu informieren, unabhängig davon, dass sie eine solche Beratungsleistung mangels Kenntnis der dafür notwendigen Produktinterna praktisch gar nicht hätte erbringen können. Entgegen der Behauptung der Klägerin habe sie auch ein Risikomanagement durchgeführt. Sie habe fortlaufend die mit dieser getätigten Swap-Geschäfte überwacht, dabei die Klägerin über für diese negative Zinsentwicklungen und die damit einhergehenden Verlustrisiken informiert und ihr Anlage- bzw. Produktalternativen angeboten, was durch die - unstreitig - erfolgten Re- und Umstrukturierungsempfehlungen, die allesamt sachgerechte Reaktionen auf die aktuellen Marktentwicklungen dargestellt hätten, auch belegt werde. Ihr könne auch nicht der Vorwurf mangelnder Risikodiversifizierung gemacht werden. Angesichts des damaligen Derivatebestands/-portfolios der Klägerin und der Verschiedenartigkeit der dieser vorgestellten und von der Klägerin letztlich abgeschlossenen Swap-Typen sei eine angemessene Risikostreuung erfolgt. Überdies habe sie der Klägerin mehrfach risikoärmere Geschäfte vorgeschlagen, woran diese angesichts ihrer risikobewussten Anlagestrategie kein Interesse gehabt habe. Sie - die Beklagte - sei bei den mit der Klägerin getätigten Swap-Geschäften auch nicht deren „Gegenspielerin“ gewesen, deren eigener Gewinn der spiegelbildliche Verlust der Klägerin gewesen sei. Vielmehr habe sie ihre Risiken - auch dies wiederum unstreitig - durch „Hedge-Geschäfte“ mit Marktpartnern abgesichert, so dass es sich bei den Swap-Verträgen für sie um ein Handelsgeschäft gehandelt habe, bei dem sie weder besondere Chancen noch Risiken gehabt habe. Sie habe damit keinen Anlass gehabt, der Klägerin ein Geschäft vorzuschlagen, bei dem diese mit hohen, dauerhaften Verlusten habe rechnen müssen, wie sich auch an den von ihr empfohlenen Restrukturierungsmaßnahmen zeige. Aufgrund der abgeschlossenen Gegen- oder Sicherungsgeschäfte, zu denen sie als Bank überdies aufsichtsrechtlich im Rahmen ihres Risikomanagements verpflichtet sei, erleide sie dieselben Verluste wie die Klägerin, nur eben unter den „Hedge-Geschäften“. Sie habe daher kein Interesse an einem erheblichen Verlust der Klägerin gehabt, zumal sie dann auch riskiert hätte, diese als Kundin zu verlieren. Zu berücksichtigen sei auch, dass es ihr nicht immer möglich sei, sämtliche sich aus den Swap-Geschäften für sie ergebenden Risikopositionen adäquat abzusichern, zumal die „Hedge-Geschäfte“ abhängig von der Entwicklung des Swaps stetig angepasst werden müssten, so dass für sie letztlich das Risiko verbleibe, dass aus dem Swap-Geschäft übernommene Risiko tatsächlich nicht zu den antizipierten Konditionen absichern zu können. Sie habe die streitgegenständlichen Swaps und deren jeweilige Parameter auch nicht bewusst zum Nachteil der Klägerin strukturiert oder gestaltet. Vielmehr habe sie für die Klägerin Produkte ausgewählt bzw. ausgearbeitet, die nach Anlagezielen und Interessenlage der Klägerin, ihrer Risikotragfähigkeit, einer angemessenen Risikostreuung und der damaligen Marktlage und den Markterwartungen für diese sinnvoll erschienen. Dass sie an den Swap-Geschäften, bei denen es sich ja um Eigenprodukte gehandelt habe, in Form der eingepreisten Gewinnmarge profitiert und insofern ein wirtschaftliches Eigeninteresse am Abschluss der streitgegenständlichen Zins-Swaps gehabt habe, sei offensichtlich, der Klägerin aber auch faktisch bekannt gewesen und stelle für sich keinen aufklärungsbedürftigen Interessengegensatz dar. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin über den anfänglichen negativen Marktwert der in Streit stehenden Swap-Verträge aufzuklären. Das von der Klägerin insofern zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 sei auch in dieser Hinsicht nicht verallgemeinerbar, sondern den Besonderheiten des dort zu beurteilenden, hochkomplex strukturierten, mit einem unbegrenzten Verlustrisiko behafteten CMS Spread Ladder Swap geschuldet. Es sei eine allgemein und auch der Klägerin als erfahrener Kundin/Anlegerin bekannte Tatsache, dass Geschäfte mit längerer Laufzeit, wie die hier in Rede stehenden Zinssatz-Swaps, am Anfang regelmäßig einen negativen Marktwert aufwiesen; darüber habe sie diese nicht gesondert aufklären müssen. Unabhängig davon seien der Marktwert der Swap-Geschäfte und dessen Bedeutung aber unter anderem auch Gegenstand der Sitzungen im SPM-Ausschusses gewesen. In diesem Rahmen habe sie den teilnehmenden Vertretern der Klägerin mitgeteilt, dass der Marktwert eines Swaps zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses regelmäßig negativ sei, weil in diesen zum einen die Transaktionskosten, d.h. die Kosten der Bank für den Abschluss des Swaps, die Risikoabsicherung („Hedging“), die Eigenkapitalunterlegung und die Abwicklung des Geschäfts, zum anderen ein etwaiger Auflösungspreis eines Altgeschäfts und schließlich die handelsübliche Gewinnmarge der Bank einkalkuliert würden. Diese Kenntnis habe die Klägerin auch bereits vor Abschluss der streitgegenständlichen Swap-Geschäfte, nicht zuletzt aufgrund ihrer Vorbefassung und ihren Erfahrungen mit Swap-Geschäften, besessen. Sie habe die Klägerin daher nicht bei jedem neuen Geschäftsabschluss erneut über das Vorhandensein und die Relevanz eines negativen Anfangswerts des Swaps aufklären müssen. Im Streitfall komme zudem hinzu, dass sämtliche streitgegenständlichen Zins-Swaps - dies ist wiederum unstreitig - aus der Umstrukturierung eines für Klägerin verlustträchtigen Vorgänger-Swaps hervorgegangen seien, dessen negativer Marktwert in Gestalt des Auflösungspreises mit Wissen und Wollen der Klägerin - da diese die im Falle der vorzeitigen Auflösung des verlustbedrohten Vorgängergeschäfts fällig werdende Ausgleichzahlung habe vermeiden wollen - in das jeweils in Rede stehende Neugeschäft „eingepreist“ bzw. „einstrukturiert“ worden seien. Der negative Anfangswert der streitgegenständlichen Swap-Geschäfte habe daher im Wesentlichen aus den eingepreisten Auflösungskosten der Vorgängergeschäfte und zu einem weitaus geringeren Anteil aus der Kostenkomponente und ihrer kalkulatorischen Gewinnmarge bestanden. Sie habe auch nicht durch entsprechende Gestaltung der Zinsformel in den streitgegenständlichen Stufen- und Korridor-Swap - beim Vario-Swap fehle es bereits an einer solchen, sondern die Klägerin habe schlicht einen festen Zinssatz zu zahlen gehabt - versteckte Risiken bzw. einen (zusätzlichen) negativen Marktwert „einstrukturiert“, der ihr die Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns ermöglicht hätte, mit dem die Klägerin als Kundin nicht habe rechnen müssen. Der Marktwert habe bei allen streitgegenständlichen Swap-Geschäften allein von der Entwicklung des Referenzzinssatzes in Gestalt des 3-Monats-EURIBORS abgehangen. Eine Verpflichtung, über die konkrete Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts aufzuklären habe - entgegen der Ansicht der Klägerin - ohnehin nicht bestanden; dies könne auch nicht der zu ihren Gunsten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011 - XI 33/10 entnommen werden. Der bei der Vermarktung von Eigenprodukten ohnehin offenkundige „Interessengegensatz“ in Gestalt des Gewinninteresses der Bank werde vielmehr schon durch die generelle Kenntnis des Kunden vom Bestehen eines negativen Marktwerts vermittelt. Diese generelle Kenntnis vom „Konzept“ des negativen Anfangswerts bei Swap-Geschäften habe die Klägerin besessen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei ein anfänglicher negativer Marktwert eines Swaps auch kein Indikator für ein unausgewogenes Chance-Risiko-Verhältnis und lasse keinen Rückschluss auf die zukünftige Verteilung von Gewinnen und Verlusten zu; wenn dies so wäre, sei nicht erklärlich, dass die Klägerin bei anderen mit ihr - der Beklagten - abgeschlossenen Swap-Geschäften - dies ist unstreitig - teils erhebliche Gewinne erzielt habe. Der negative Marktwert zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses sei vielmehr - wie bereits dargelegt - allein Ausdruck der eingepreisten Kosten und der einkalkulierten Gewinnmarge sowie gegebenenfalls zusätzlich - so wie hier - der eingepreisten Auflösungskosten aus etwaigen Vorgängergeschäften, ein darüber hinausgehender Aussagegehalt komme dieser Größe nicht zu. Jedenfalls könne ihr im Falle der Bejahung einer Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert nicht der Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung gemacht werden, weil die Etablierung bzw. das Bestehen einer derartigen Aufklärungspflicht zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitgegenständlichen Swap-Verträge für sie nicht vorhersehbar gewesen sei und sie sich damit in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden habe. Im Übrigen seien die von der Klägerin behaupteten Beratungspflichtverletzungen nicht kausal für deren Anlageentscheidung und den eingetretenen Schaden. Auf die bei einem Beratungsfehler zu Gunsten des falsch beratenen Anlegers streitende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens könne sich die Klägerin vorliegend nicht mit Erfolg berufen, weil sie sich in einem Auswahl- oder Entscheidungskonflikt befunden habe, da es für sie mehr als nur eine (richtige) Handlungsalternative, nämlich die unveränderte Fortführung des bestehenden, verlustbedrohten Altgeschäfts, dessen Auflösung oder aber den Abschluss eines Alternativgeschäfts, gegeben habe. Dass indes die Klägerin die streitgegenständlicher Swap-Geschäfte bei aus ihrer Sicht ordnungsgemäßer Beratung nicht getätigt hätte, sei nicht hinreichend substantiiert dargetan. Schließlich habe die Klägerin den ihr behauptetermaßen durch die in Streit stehenden Zins-Swap-Geschäfte entstandenen Schaden nicht substantiiert dargelegt. Die Klägerin habe bei ihrer Schadensberechnung die Differenzhypothese missachtet, weil sie die den streitgegenständlichen Swap-Verträgen vorausgegangenen Altgeschäfte und den ihr aus diesen drohenden Verlust nicht berücksichtigt habe, ebenso wenig wie die von ihr - der Beklagten - vorgestellten weiteren Handlungsalternativen und die sich daran anknüpfenden Folgerungen für ihre Vermögensbilanz. Unabhängig davon treffe die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden an ihren behaupteten Verlusten, weil sie die ihr zugänglichen Informationsquellen, namentlich das ihr übergebene Informationsmaterial (Produktvorstellungen, Präsentationsunterlagen) und die darin enthaltenen Hinweise, insbesondere zur Funktionsweise, Eigenschaften, Chancen und Risiken der einzelnen Swaps, nicht, jedenfalls nicht hinreichend, zur Kenntnis genommen und dies anscheinend auch gar nicht gewollt habe. Hinzu komme, dass sie die ihr bezüglich des streitgegenständlichen Stufen- und Korridor-Swaps zur Vermeidung von (weiteren) Verlusten unterbreiteten Restrukturierungsvorschläge abgelehnt und damit zu einer Schadensvertiefung beigetragen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, die Sitzungsniederschriften vom 28.04.2011, 13.01.2012 und 21.09.2012 sowie die nachfolgenden Feststellungen in den Entscheidungsgründen verwiesen. Gründe Die erhobene Klage ist als Teilklage zulässig, jedoch unbegründet. Der Klägerin steht weder im Zusammenhang mit dem Erwerb des streitgegenständlichen Vario-Swaps vom 07.04.2006 oder des streitgegenständlichen Korridor-Swaps ebenfalls vom 07.04.2006 noch des streitgegenständlichen Stufen-Swaps vom 19.01.2006 ein Ersatzanspruch gegen die Beklagte zu, und zwar weder aus Bereicherungsrecht noch aus § 280 Abs. 1 BGB. Anhaltspunkte für ein deliktisches Verhalten der Beklagten sind gleichfalls nicht gegeben. A. Die Klageforderung kann nicht darauf gestützt werden, die Swap-Geschäfte seien bereits dem Grunde nach nichtig und die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 BGB aus Bereicherungsrecht zur Herausgabe des Erlangten in Gestalt der Klageforderung verpflichtet. I. Die Swap-Geschäfte sind nicht wegen eines Verstoßes gegen das allgemeine Spekulationsverbot für Kommunen [dazu auch unter B. II. 2. c)] oder eines damit verbundenen Handelns außerhalb des Aufgaben- und Wirkungskreises der Stadt (sog. „Ultra vires-Lehre“) nichtig. Zwar sind die Kommunen verpflichtet, ihre Haushaltswirtschaft wirtschaftlich effizient und sparsam und ferner so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist (§ 75 Abs. 1 GO NRW). Hierzu gehört es, Kredite nur für Investitionen und zur Umschuldung aufzunehmen (§ 86 Abs. 1 GO NRW), eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen (§ 89 Abs. 1 GO NRW) und bei Geldanlagen auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag erbringen (§ 90 Abs. 2 Satz 2 GO NRW). Ob indes aus diesen Grundsätzen ein Spekulationsverbot für Kommunen folgt und ob der Abschluss der streitbefangenen Swap-Geschäfte gegen dieses Spekulationsverbot verstößt, kann letztlich dahinstehen, da das Spekulationsverbot zumindest kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstellt (OLG Naumburg, Urteil vom 24.03.2005 - 2 U 111/04 , Juris, Rn. 58). Dies gilt schon allein deswegen, weil das Spekulationsverbot, solange sein Umfang nicht ausdrücklich normiert ist, zu unbestimmt ist, um ein konkretes Verbot im Sinne des § 134 BGB darzustellen. Zudem richtete es sich ausdrücklich nur an die Gemeinde. Ein Rechtsgeschäft, das nur für einen der Vertragspartner verboten ist, ist jedoch regelmäßig gültig (LG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2012 - 8 O 77/11 , Juris, Rn. 112 f.; Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 134 Rn. 9 m.w.N.). II. Der Abschluss der Swap-Geschäfte stellt sich auch nicht als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1, Abs. 2 BGB dar (vgl. dazu OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12.2009 - 23 U 175/08 , Juris, Rn. 35 ff.). Ein Rechtsgeschäft ist danach nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter nicht mit den guten Sitten zu vereinbaren ist (BGH, Urteil vom 28.02.1989 - IX ZR 130/88 , Juris, Rn. 18). 1. Zins-Swap-Geschäfte, die ohne ein konnexes Grundgeschäft mit einem gegenläufigen Risiko abgeschlossen werden (dazu BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 , Juris, Rn. 26), haben wie alle Derivate einen spekulativen Charakter (OLG Koblenz, Urteil vom 14.01.2010 - 6 U 170/09 , Juris, Rn. 53). Sie haben mit Börsentermingeschäften gemein, dass sie - anders als Kassageschäfte, bei denen der Anleger sofort Barvermögen oder einen Kreditbetrag einsetzen muss - zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktes - hier des Zinsmarktes - in der Zukunft abzielen, wodurch ohne Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits ein Gewinn ermöglicht werden soll. Zins-Swap-Geschäfte - so auch die vorliegenden - sind mit der Gefahr verbunden, das der „Anleger“ planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen muss, worin unter anderem die generelle Gefährlichkeit dieser Geschäfte besteht (OLG Koblenz, ebenda; vgl. zu Börsentermingeschäften: BGH, Urteil vom 12.03.2002 - XI ZR 258/01 , Juris, Rn. 18). Existiert ein konnexes Grundgeschäft mit einem gegenläufigen Risiko, so dient ein Zinssatz-Swap-Vertrag nicht der spekulativen Übernahme einer offenen Risikoposition, sondern bezweckt allein den „Tausch“ einer variabel verzinslichen Mittelaufnahme in eine festverzinsliche Verschuldung unter gleichzeitigem Verzicht auf die Teilhabe an einer günstigen Entwicklung des Zinsniveaus (BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 , Juris, Rn. 26; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2012 - 9 U 140711, Juris, Rn. 20 ff., 31 f.). 2. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Vario-Swaps betont die Beklagte im Unterschied zu den übrigen streitgegenständlichen Swap-Geschäften den (reinen) Absicherungscharakter des Produkts. Aber selbst wenn es sich bei sämtlichen streitgegenständlichen Swapgeschäften allesamt um reine, einer Wette gleichkommende Spekulationsgeschäfte handelte, führt dies nicht zur Sittenwidrigkeit dieser Geschäfte. Zunächst lässt die Privatautonomie es zu, dass der Einzelne auch risikoreiche Geschäfte abschließt, auch wenn ein Gewinn nur unter äußerst günstigen Umständen zu erzielen ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12.2009 - 23 U 175/08 , Juris, Rn. 37). Sämtliche im Streit befindlichen Swap-Geschäfte waren zumindest prinzipiell geeignet, der Klägerin einen Ertrag zu bringen. So hat die Klägerin - unstreitig - aus anderen mit der Beklagten abgeschlossenen Swap-Geschäften nicht unerhebliche Gewinne erzielt. Auch wenn man mit der Klägerin all diesen Geschäften ein die beklagte Bank signifikant begünstigendes Ungleichgewicht der wechselseitigen Chancen und Risiken beimessen wollte, erreicht diese Disparität aber bei weitem nicht das Ausmaß eines erheblichen oder gar groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, wie es für ein objektives Unwerturteil im Sinn des § 138 BGB vorausgesetzt wird (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 11.05.2009 - 4 U 92/08 , Juris, Rn. 109 für einen CMS Spread Ladder Swap). Weitere zureichende Anhaltspunkte für eine - objektiv sittenwidrige - Verschiebung des Chance-Risiko-Verhältnisses zu Lasten der Klägerseite sind weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich. Es kommt hinzu, dass es - auch vor dem Hintergrund des Wissensstands ihrer für den Abschluss der Swap-Geschäfte verantwortlichen Mitarbeiter, namentlich des damaligen Stadtkämmerers A und des Leiters des Kassen- und Steueramtes B, sowie deren Vorerfahrungen mit Swap-Verträgen - schon im Ansatz an hinreichendem klägerischen Sachvortrag zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen einer Ausbeutung im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB bzw. eines wucherähnlichen Geschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB fehlt. Im Ergebnis beruft sich die Klägerin im Streitfall denn auch nicht explizit auf die Nichtigkeit der im Streit befindlichen Swap-Geschäfte, weder nach § 134 BGB noch nach § 138 BGB. B. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Pflicht aus dem zwischen der Klägerin und der Beklagten jeweils vor Abschluss der streitgegenständlichen Swap-Geschäfte stillschweigend zustande gekommenen Beratungsvertrag zu. Eine zum Schadensersatz verpflichtende Beratungspflichtverletzung der Beklagten kann weder im Zusammenhang mit dem Vario-Swap [dazu unter II.], dem Korridor-Swap [dazu unter III.] noch dem Stufen-Swap [dazu unter IV.] festgestellt werden. I. Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist in Bezug auf alle drei streitgegenständlichen Swap-Geschäfte - konkludent - schon durch die Unterbreitung der Produktvorschläge durch die Beklagte und die daraufhin erfolgte Aufnahme von Verhandlungen jeweils ein Beratungsvertrag mit daraus resultierenden Aufklärungspflichten für die Beklagte zustande gekommen. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrags beraten zu werden, oder der Anlageberater an einen Kunden, um über die Anlage eines Geldbetrags zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (std. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93 , Juris, Rn. 10 ff.; BGH, Urteil vom 13.01.2004 - XI ZR 355/02 , Juris, Rn. 19; BGH, Urteil vom 21.03.2006 - XI ZR 63/05 , Juris, Rn. 10). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beratungsleistung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt (BGH, Urteil vom 04.03.1987 - IVa ZR 122/85 , Juris, Rn. 12 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.02.2010 - 9 U 164/08 , Juris, Rn. 72). Nichts anderes gilt, wenn nicht die Anlage eines Geldbetrags, sondern der Abschluss eines andersartigen Finanzgeschäfts, so wie hier der Abschluss von Swap-Verträgen, in Rede steht (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12.2009 - 23 U 175/08 Juris, Rn. 67; i.E. auch BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 , Juris, 19). Die Beklagte trägt selbst vor, dass sie vor Abschluss der drei verfahrensgegenständlichen Swap-Verträge - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des mit der Klägerin bestehenden Rahmenvertrags für Finanztermingeschäfte (Anlage K 5) - jeweils mit Vorschlägen zur Re- oder Umstrukturierung von zuvor mit ihr geschlossenen, sich entgegen der ursprünglichen Erwartung negativ für die Klägerin entwickelnden Swap-Verträgen an diese herangetreten ist. Bereits durch die Unterbreitung dieser Vorschläge und die daraufhin erfolgten Gespräche zwischen den Parteien ist es jeweils - stillschweigend - zum Abschluss eines von den streitgegenständlichen Swap-Verträgen zu unterscheidenden Beratungsvertrags gekommen. Dessen Bestehen bzw. Zustandekommen steht zwischen den Parteien letztlich auch nicht in Streit. Aus den dem Abschluss der jeweiligen Swap-Verträge jeweils vorgelagerten und zu unterscheidenden selbstständigen Beratungsverträgen ist die Beklagte als beratende Bank gegenüber der Klägerin zur anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 , Juris, Rn. 20 m.w.N.). Nach der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, kommen auch auf Finanzgeschäfte, die - wie die streitgegenständlichen Swap-Geschäfte - nicht der Anlage eines Geldbetrags dienen, sondern dem Kunden, sofern sie nicht - wie nach Darstellung der Beklagten der Vario-Swap - zu Absicherungszwecken getätigt werden, die Chance bieten, ohne Kapitaleinsatz Erträge zu generieren, die für die Anlageberatung geltenden Grundsätze entsprechend zur Anwendung (BGH, ebenda; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2012 - 9 U 140/1, Juris, Rn, Rn. 14 ff.). Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben (BGH, Urteil vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93 , Juris, Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 07.10.2008 - XI ZR 89/07 , Juris, Rn. 12; BGH, Urteil vom 09.05.2000 - XI ZR 159/99 , Juris, Rn. 12; BGH, Urteil vom 14.07.2009 - XI ZR 152/08 , Juris, Rn. 49). Während die Aufklärung des Kunden über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Urteil vom 21.03.2006 - XI ZR 63/05 , Juris, Rn. 12; BGH, Urteil vom 14.07.2009 - XI ZR 152/08 , Juris, Rn. 49 und BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08 , Juris, Rn. 19; zum Ganzen BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 , Juris, Rn. 20). Die Klägerin trägt als „Anlegerin“ oder Kundin die (primäre) Darlegungs- und Beweislast für die von ihr behauptete Verletzung der Beratungspflichten durch die beklagte Bank (BGH, Urteil vom 14.07.2009 - XI ZR 152/08 , Juris, Rn. 38; BGH, Urteil vom 11.05.2006 - III ZR 205/05 , Juris, Rn. 7; BGH, Urteil vom 24.01.2006 - XI ZR 320/04 , Juris, Rn. 15). II. Vario-Swap Nach diesen Maßgaben steht der Klägerin gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Beratung zum Vario-Swap vom 07.04.2006 kein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. 1. Die Beklagte ist über ihre Mitarbeiter vor Abschluss des Vario-Swap-Vertrags an die Klägerin herangetreten - nach dem Vortrag der Beklagten mit an Herrn B gerichteter E-Mail vom 16.03.2006 (Anlage B 23) ihres Mitarbeiters H, deren Erhalt allerdings von der Klägerin bestritten wird - und hat ihr verschiedene Vorschläge zur Umstrukturierung des bestehenden Korridor-Swaps vom 29.08.2005 unterbreitet, bei dem Verluste von mehr als € 4,1 Mio. drohten. Der 3-Monats-EURIBOR lag mit 2,764 % p.a. außerhalb der Obergrenze des Korridors von 2,60 % p.a., so dass die Beklagte folglich zu keiner Zinszahlung an die Klägerin verpflichtet war; die Prognosen (3-Monats-Forward-Rates) gingen dahin, dass dies auch in Zukunft so bleiben würde, was schließlich am 07.04.2006 zum Abschluss des Vario-Swaps in Kombination mit dem streitgegenständlichen Korridor-Swap durch die Klägerin führte. Es kann indes nicht festgestellt werden, dass die Beklagte eine sich aus dem dabei zustande gekommenen Beratungsvertrag gegenüber der Klägerin ergebenden Pflichten in einer zum Schadensersatz verpflichtenden Art und Weise verletzt hat, und zwar weder in der Ausprägung ihrer Pflicht zur anlegergerechten [dazu unter 2.] noch in der Ausprägung ihrer Pflicht zur anlage- oder objektgerechten Beratung [dazu unter 3.]. Die Beklagte musste die Klägerin auch nicht über den negativen Marktwert des Swaps aufklären [dazu unter 4.]. 2. Das Vorbringen der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin ist angesichts der Gesamtumstände nicht genügend, um eine Verletzung der die Beklagten treffenden obliegenden Pflicht zur anlegergerechten Beratung zu begründen. Im Rahmen ihrer Pflicht zur anlegergerechten Beratung ist die beratende Bank grundsätzlich verpflichtet, vor Abgabe ihrer Anlageempfehlung den Wissensstand, die Erfahrungen und die Anlageziele, zu denen der Anlagezweck und die Risikobereitschaft gehören, zu erfragen (BGH, Urteil vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93 , Juris, Rn. 15 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2012 - 9 U 140/11 , Juris, Rn. 15 ff.). Dabei hat sich die Beratung daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also „anlegergerecht“ sein (BGH, Urteil vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93 , Juris, Rn. 17). Diese Pflicht ist für Wertpapierdienstleistungsunternehmen - wie die Beklagte - aufsichtsrechtlich auch normiert (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WpHG a.F. bzw. § 31 Abs. 4 WpHG n.F.). Die Erkundigungspflicht entfällt nur dann, wenn der beratenden Bank diese Umstände, beispielsweise aus einer langjährigen Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder dessen bisherigem Anlageverhalten, bereits bekannt sind (BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 , Juris, Rn. 22 m.w.N.).
- a)Der Vario-Swap entsprach nach Ansicht der Kammer bei Berücksichtigung der Gesamtumstände dem Risikoprofil der Klägerin; das gegenteilige Vorbingen der für eine Beratungspflichtverletzung darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin ist nicht hinreichend substantiiert. Dass die Berater/Mitarbeiter der Beklagten, bevor sie der Klägerin diesen Swap-Typ vorgestellt bzw. vorgeschlagen haben, mit dem die Klägerin zuvor noch keine Erfahrungen gesammelt hatte, keine ausführliche Exploration (mehr) durchgeführt haben - jedenfalls trägt die Beklagte nichts in dieser Hinsicht vor, zumindest nicht hinreichend konkret -, um den Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel der Klägerin zu ermitteln, begründet für sich genommen keine Beratungspflichtverletzung. Entscheidend ist, ob das empfohlene oder vorgeschlagene Produkt dem Wissensstand, dem Risikoprofil und Anlageziel des Kunden entspricht (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2012 - 9 U 140/11 , Juris, Rn. 17).
- aa)Bei dem hier streitgegenständlichen Vario-Swap handelt es sich, insbesondere im Verhältnis zu einem CMS Spread Ladder Swap, aber auch zu den beiden anderen streitgegenständlichen Swap-Typen (Korridor- und Stufen-Swap), um einen verhältnismäßig einfach strukturierten Zins-Swap mit im Wesentlichen symmetrischen Risiken (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2012 - 9 U 140/11 , Juris, Rn. 31), bei dem die Klägerin über die vereinbarte dreijährige, einseitig von der Beklagten nochmals um drei Jahre verlängerbare Laufzeit zu den vierteljährlichen Zahlungsterminen aus dem vereinbarten Bezugsbetrag von € 50 Mio. einen festen Zinssatz von 4,75 % p.a. an die Beklagte zu zahlen hatte, während diese im Gegenzug zur Zahlung eines variablen Zinssatzes in Gestalt des 3-Monats-EURIBORS an die Klägerin verpflichtet war; für den ersten Berechnungszeitraum war der von der Beklagten zu zahlende Zinssatz mit 2,764 % p.a. festgeschrieben. Die von der Klägerin an die Beklagte zu leisten Zinszahlungen standen somit von Anfang an für die gesamte Laufzeit des Swap-Vertrags fest und konnten mittels einfacher Zinsrechnung anhand eines Taschenrechners ermittelt werden. Sie waren überdies in einer Tabelle im Anhang zur Vertragsbestätigung vom 10./20.04.2006 (Anlage K 9), die sowohl vom Kämmerer, Herrn A, als auch dem Leiter des Kassen- und Steueramtes und Kassenverwalter, Herrn B, gegengezeichnet worden war, aufgeführt. Unsicherheit bestand lediglich hinsichtlich der Höhe des 3-Monats-EURIBORS zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen und damit hinsichtlich der tatsächlichen Höhe der von der Beklagten im Gegenzug an die Klägerin zu leistenden Zahlungen, wobei für den ersten Berechnungszeitraum aufgrund des auf 2,764 % p.a. festgeschriebenen „variablen“ Zinssatzes - dies entsprach bei dem Bezugsbetrag von € 50 Mio. einem ebenfalls in der Vertragsbestätigung (Anlage K 9, dort Seite 2) explizit genannten Betrag von € 349.338,89 - von vornherein feststand, dass der Vario-Swap - bei Saldierung der wechselseitigen Zahlungsströme - mit einem „Verlust“ für die Klägerin in Höhe von € 244.411,11 enden würde (€ 593.750,00 - € 349.338,89). Das Verlustrisiko der Klägerin war bei dem streitbefangenen Vario-Swap von vornherein begrenzt. Ihr maximales Risiko beschränkte sich auf die Differenz zwischen dem von ihr zu zahlenden Festzinssatz von 4,75 % p.a. und 0,00 % p.a. bei einem Bezugsbetrag von € 50 Mio. bezogen auf die Laufzeit von drei bzw. bei Ausübung der Verlängerungsoption sechs Jahren. Der maximal mögliche Verlust der Klägerin bei dreijähriger Laufzeit lag damit bei knapp € 7,2 Mio. Im Übrigen war lag auf der Hand, dass die Klägerin aufgrund der Höhe des Festzinses und dem Niveau des 3-Monats-EURIBORS zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zunächst einen Verlust generieren würde. Auf der anderen Seite trug die Beklagte das - jedenfalls theoretisch -unbegrenzte Risiko eines steigenden 3-Monats-EURIBORS.
- bb)Die Beklagte konnte aus dem bisherigen Anlageverhalten der Klägerin zwanglos auf eine dem vorgeschlagenen Vario-Swap entsprechende Risikoneigung der Klägerin schließen. Er entsprach ihrer gezeigten Risikobereitschaft und damit ihrem Anlegerprofil.
(1)Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vario-Swap-Vertrags am 07.04.2006 im Kassenkreditbereich bereits diverse Swap-Geschäfte getätigt, neben zahlreichen Flip-In-Swaps - ausweislich der Anlage B 40 - insbesondere am 16.01.2004 und 19.01.2004 zwei Quanto-Swaps, am 09.03.2005 und 29.08.2005 zwei Korridor-Swaps sowie am 14.01.2005 und 19.01.2006 zwei Stufen-Swaps, allesamt Zins-Swaps jeweils mit Bezugsbeträgen von € 50 Mio., einmal sogar € 100 Mio., die jeweils von der Struktur komplexer und mit höheren Risiken verbunden waren als der streitgegenständliche Vario-Swap. So wies z.B. der Korridor-Swap vom 29.08.2005 keine Zinsobergrenze auf, so dass das Verlustrisiko der Klägerin insofern zumindest theoretisch unbegrenzt war. Überdies hatte die Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Vario-Swaps aus den von ihr in der Vergangenheit getätigten Swap-Geschäften neben teils erheblichen Gewinnen auch Verluste erlitten. Daraus konnte und durfte die Beklagte schließen, dass die Klägerin eine durchaus risikobereite und -geneigte („risikobewusste“) Strategie verfolgte, um das von ihr verfolgte Ziel einer Reduzierung ihrer Zinsbelastung im Kassenkreditbereich zu erreichen.
(2)Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang behauptet, dass sie gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten von Anfang an geäußert habe, dass sie das Risiko so gering wie möglich habe halten wollen und müssen und sie daher zu keiner Zeit Geschäfte mit einem bestimmten (Zinsänderungs-) Risiko wie bei den hier streitgegenständlichen Zins-Swaps habe abschließen wollen (vgl. Seite 11 ihres Schriftsatzes vom 19.04.2011, Bl. 326 GA), ist diesen Vorbringen nicht geeignet, eine andere Bewertung ihrer Risikobereitschaft herbeizuführen. Zum einen ist dieser (pauschale) Vortrag von der Klägerin bereits nicht hinreichend nach Ort, Zeit, Begleitumständen, beteiligten Personen konkretisiert worden. Zum anderen widerspricht dieses nunmehr von ihr im Rahmen dieses Rechtsstreits gezeichnete Risikoprofil einer „absolut sicherheitsorientierten“ Anlegerin mit einer allenfalls beschränkten Risikobereitschaft dem von ihr in der Vergangenheit gezeigten Verhalten - der Vielzahl der von ihr getätigten, überwiegend spekulativen Swap-Geschäfte -, den dabei gemachten Erfahrungen mit Chancen und Risiken von Swap-Geschäften, des dabei und darüber hinaus erworbenen, jedenfalls generellen (Fach-) Wissens ihrer mit den Swap-Geschäften befassten, im Umgang mit hohen Geldbeträgen geschulten Mitarbeitern namentlich in Person von Herrn A und Herrn B, aber auch ihres geäußerten Anlageziels - Reduzierung der Zinsbelastung - und ist daher nicht plausibel. Dass sich eine Reduzierung der Zinsbelastung nicht ohne die Eingehung gewisser Anlagerisiken erreichen lässt, darf bei den verantwortlichen Mitarbeitern der Klägerin angesichts ihrer beruflichen Stellung und Qualifikation als bekannt vorausgesetzt werden. Es kommt hinzu, dass sich der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte vom 30.07./08.08.2003 (Anlage K 5) gemäß Ziff. 1
(1)a) eindeutig auch auf Zins-Swap-Geschäfte bezieht. Dort heißt es: „(…) Finanztermingeschäfte (…), die (…) den Austausch (…) von Geldbeträgen, die auf der Grundlage von variablen oder festen Zinssätzen (…) ermittelt werden, (…) zum Gegenstand haben.“ Vor dem Hintergrund dieser rahmenvertraglichen Regelung und des seitens der Klägerin in der Vergangenheit gezeigten Anlageverhaltens hätte es daher vor Abschluss des streitgegenständlichen Vario-Swaps - wie auch der übrigen streitgegenständlichen Swap-Geschäfte - eines ausdrücklichen Hinweises seitens der Klägerin gegenüber der Beklagten bedurft, dass sie - von nun an - nur noch sicherheitsorientierte Anlagen würde tätigen wollen. Dass sie die Mitarbeiter der Beklagten entsprechend unterrichtet habe, behauptet sie indes selbst nicht, zumindest nicht hinreichend substantiiert.
(3)Entgegen der Ansicht der Klägerin ist vorliegend auch nicht allein aus einem etwaigen kommunalrechtlichen Spekulationsverbot bzw. den kommunalrechtlichen Bindungen der Klägerin ohne weiteres von einem äußerst sicherheitsorientierten, jedenfalls der Empfehlung der hier streitgegenständlichen Zins-Swaps entgegenstehenden Risikoprofil der Klägerin auszugehen und daran anknüpfend - angesichts des Risikopotentials auch des Vario-Swaps - eine Beratungspflichtverletzung der beklagten Bank zu bejahen. Zwar können die kommunalrechtlichen Bindungen einen Rückschluss auf ein eher konservatives, sicherheitsorientiertes und vom Anlageberater zu beachtendes Anlegerprofil zulassen; allerdings gilt dies nur solange, wie eine Kommune oder kommunale Einrichtung nicht ausdrücklich eine Einstufung in eine andere Risikoklasse wünschen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27.10.2010 - 9 U 148/08 , Juris, Rn. 104). Es kommt damit letztlich auch bei Kommunen bzw. kommunalen Einrichtungen auf deren konkrete Risikobereitschaft im Einzelfall an. Hier durfte die Beklagte - wie ausgeführt - angesichts des Rahmenvertrags für Finanztermingeschäfte sowie des von der Klägerin in der Vergangenheit gezeigten (Anlage-) Verhaltens von einer risikobewussten bzw. risikobereiten und nicht einer konservativen, extrem sicherheitsorientierten Anlegerin ausgehen, so dass im Ergebnis bei Berücksichtigung der Gesamtumstände die streitgegenständlichen Swap-Geschäfte dem Risikoprofil der Klägerin entsprochen haben, jedenfalls eine Missachtung ihrer Risikoneigung durch die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargetan ist.
(4)In Bezug auf den Vario-Swap ist unter dem Aspekt Anleger- und Risikoprofil zudem dessen primärer Charakter als Sicherungsgeschäft zu beachten. Zwar fehlt es insofern an einer Anbindung an ein konkretes, streng konnexes Grundgeschäft in Gestalt eines mit dem 3-Monats-EURIBOR verzinslichen Darlehens mit einer dem Bezugsbetrag des Swaps entsprechenden Darlehenssumme und möglichst gleichlaufender Laufzeit. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt I, hat auf entsprechende Nachfrage der Kammer im Termin vom 13.01.2012 jedoch bestätigt, dass die Klägerin - entgegen der insofern missverständlichen Darstellung auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 29.12.2010 (Bl. 191 GA) - über variabel, in Anknüpfung an den 3-Monats-EURIBOR verzinsliche Kassenkredite in einer erheblichen Größenordnung verfügte; bei Abschluss der streitgegenständlichen Swaps beliefen sich die Kassenkredite der Klägerin sogar - unstreitig - auf insgesamt € 326 Mio. (vgl. Seite 2 der Klageerwiderung, Bl. 50 GA, sowie Seite 24 des Beklagtenschriftsatzes vom 29.06.2012, Bl. 529 GA). Damit diente der Vario-Swap - entsprechend dem namentlich von der Beklagten herausgestellten Anlagezweck - primär der Absicherung von Zinsänderungsrisiken aus den mit dem 3-Monats-EURIBOR variabel verzinslichen Kassenkrediten und brachte die Klägerin damit, ähnlich wie bei einem festverzinslichen Darlehen, in die Position eines „Festzinszahlers“. Diese Sicherheit erkaufte sich die Klägerin durch den (bewussten) Verzicht auf Ertragschancen, die sich aus einem sinkenden variablen Zinssatz ergeben konnten (vgl. dazu auch OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2012 - 9 U 140/11 , Juris, Rn. 44). In dieser Weise, nämlich als Element zur Zinssicherung, hat auch die Klägerin den Sinn und Zweck dieses Swap-Geschäfts verstanden und dies auch nach außen so kommuniziert, wofür die von der Klägerin erstellte Mitteilungsvorlage vom 25.07.2007 für den Finanzausschuss (Anlage B 42, dort Seite 7) sowie die Beschlussvorlage vom 07.03.2008 wiederum für den Finanzausschuss (Anlage B 29, dort Seite 2 f.) sprechen. Die Aussage der Klägerin, dass sie darin jeweils nur die Darstellungen der Beklagten wiedergegeben habe, erscheint angesichts der Gesamtumstände wenig überzeugend. Infolge dieser - wenn auch gelockerten - Grundgeschäftsanbindung (Konnexität) des Vario-Swaps ist die Klägerin mit dem Abschluss dieses Vertrags - anders als bei einem rein zu Spekulationszwecken ohne ausreichendem Bezug zu einem Grundgeschäft abgeschlossen Swap - auch keine offene Risikoposition eingegangen, sondern sie hat vielmehr im Gegenteil eine sich aus den variabel verzinslichen Kassenkrediten ergebende Risikoposition durch die Sicherung eines festen Zinssatzes geschlossen (vgl. dazu auch OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2012 - 9 U 140/11 , Juris, Rn. 31). Der Vario-Swap entsprach damit der Risikobereitschaft der Klägerin. Er gewährte ihr die gewünschte Sicherheit gegen steigende Zinsen, während die Beklagte das - theoretisch - unbegrenzte Risiko eines steigenden 3-Monats-EURIBORS trug (vgl. dazu auch OLG Stuttgart, a.a.O., Juris, Rn. 25). Wenn die Klägerin tatsächlich keinerlei Risiken mehr hätte eingehen wollen, hätte sie schlicht den verlustbedrohten Korridor-Swap aus dem Jahre 2005 auflösen, das dafür an die Beklagte fällig werdende Auflösungsentgelt zahlen und keine neuen Swap-Verträge mehr abschließen können. Das Wissen, dass jedes dieser Swap-Geschäfte mit gewissen Risiken behaftet ist, darf bei den auf Seiten der Klägerin mit den Swap-Geschäften befassten und mit diesen erfahrenen Personen A und B vorausgesetzt werden. Dies gilt umso mehr, wenn man sich vergegenwärtigt, dass es der Klägerin nicht um die Anlage eines bestimmten Geldbetrags ging, um mit diesem eine Rendite zu erwirtschaften, sondern sich die Situation vielmehr so dargestellt hat, dass die Klägerin letztlich ohne jeglichen Eigenkapitaleinsatz Gewinne erzielen wollte, um mit diesen die Belastungen aus den Kassenkrediten zu senken. Dass dies nicht „umsonst“, sprich ohne das Eingehen gewisser Risiken zu erreichen war und ist, ist letztlich eine auf der Hand liegende „Binsenweisheit“. Ein risikoloses Produkt konnte es für die hochverschuldete Klägerin in dieser Situation mit der Zielvorgabe - Zinsmanagement der Kassenkredite zum Zwecke der „Zinsoptimierung“ und „Zinssicherung“ - nicht geben. All dies war - entgegen der anderslautenden Darstellung der Klägerin im Rahmen dieses Rechtsstreits - auch den verantwortlichen Personen auf ihrer Seite bekannt, wie sich aus diversen Presseartikeln aus dem Jahre 2007 (Anlagen B 36 und B 41) ergibt, wo der damalige Stadtkämmerer A unter anderem betonte, dass jede Entscheidung in Bezug auf Swap-Geschäfte letztlich nichts anderes als eine Wette sei (Anlage B 36). b) Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der der Klägerin von der Beklagten als Möglichkeit zur Umstrukturierung des verlustbedrohten Korridor-Swaps vom 29.08.2005 - in Kombination mit dem streitgegenständlichen Korridor-Swap - vorgestellte Vario-Swap nicht ihrem Anlageziel entsprach. Das diesbezügliche Vorbringen der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ist auch insofern nicht geeignet, schlüssig eine Missachtung ihrer Anlageziele durch die Beklagte und damit eine Verletzung ihrer Pflicht zur anlegergerechten Beratung zu begründen. aa) Die Klägerin formuliert im Rahmen dieses Rechtsstreits, dass ihr - übergeordnetes -Anlageziel einerseits in einer „Zinsoptimierung“, worunter sie eine „dauerhafte Reduzierung der Zinsbelastung aus dem Kassenkreditgeschäft“ verstehen will (vgl. Seite 5 f. der Replik, Bl. 117 f. GA), und andererseits in einer „Zinssicherung“ bestanden habe (vgl. Seite 8 ihres Schriftsatzes vom 05.09.2012, Bl. 573 GA). Auch die Beklagte trägt vor, dass die Anlageziele der Klägerin einerseits in der „Zinssicherung“ und anderseits in der „Zinsoptimierung“ bestanden haben (vgl. Seiten 5, 41 und 49 der Klageerwiderung, Bl. 53, 89, 97 GA). Der zwischen den Parteien geschlossene Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte (Anlage K 5), auf dessen Grundlage sämtliche streitgegenständlichen Swap-Geschäfte getätigt wurden, stellt demgegenüber wohl ausschließlich auf das Ziel der „Zinssicherung“ ab; denn in Ziff. 1
(1)wird als Vertragszweck - neben der Gestaltung von Währungskurs- und sonstigen Kursrisiken - (nur) die „Gestaltung von Zinsänderungsrisiken“ aufgelistet. Zwar war der Vario-Swap-Vertrag, weil dieser von vornherein mit einem Verlust für die Klägerin begann bzw. ihr eine zusätzliche Zahlungspflicht aufbürdete - wobei wegen seines Absicherungscharakters bereits fraglich ist, ob insofern überhaupt von einem „Verlust“ im eigentlichen Sinne gesprochen werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2012 - 9 U 140/11 , Juris, Rn. 44) -, nicht zur Verwirklichung des Ziels der „Zinsoptimierung“ dergestalt geeignet, über generierte Erträge eine Reduzierung der Zinsbelastung im Kassenkreditbereich herbeizuführen. Er stand jedoch mit dem - unstreitig - daneben bestehenden und ausdrücklich im Rahmenvertrag benannten Ziel der „Zinssicherung“ („Gestaltung von Zinsänderungsrisiken“) im Einklang. Zwar ist mit Blick auf die an die Klägerin gerichtete E-Mail der Beklagten vom 16.03.2006 (Anlage B 23), deren Zugang indes von der Klägerin bestritten wird, zweifelhaft, inwieweit es tatsächlich einer „Forderung“ der Klägerin entsprach - so die Diktion der Beklagten (vgl. Seite 19 ihres Schriftsatzes vom 29.06.2012, Bl. 524 GA) -, ihre unvorhersehbare Zahlungspflichten aus den Kassenkrediten in vorhersehbare (fixe) Zahlungspflichten umzuwandeln. Nach dem Inhalt der E-Mail zu urteilen, wurde der auf dieses Anlageziel ausgerichtete Vario-Swap der Klägerin vielmehr von der Beklagten als Mittel aufgezeigt, um „zukünftige Zahlungsverpflichtungen in eine kalkulierbare Größe“ umzuwandeln. Allerdings kann die Klägerin daraus nichts für sich herleiten, da der Abschluss dieses Swaps jedenfalls mit ihren generellen Zielsetzungen in Einklag stand. bb) Aber auch bei (stärkerer) Fokussierung auf die konkrete (Anlage-) Situation vor Abschluss des streitgegenständlichen Vario-Swaps - in Gestalt des der Klägerin drohenden Verlusts von mehr als € 4,1 Mio. aus dem Korridor-Swap vom 29.08.2006 - kann eine Verletzung des konkreten Anlageziels der Klägerin - unter Berücksichtigung des wechselseitigen Parteivorbringens und der unstreitigen Gesamtumstände -nicht festgestellt werden, zumindest wird eine solche von dieser nicht schlüssig dargetan. Soweit die Klägerin einwendet, dass ihr oberstes Ziel in dieser - angesichts der drohenden Verlusts aus dem Korridor-Swap vom 29.08.2005 - für sie kritischen Phase im März/April 2006 allein die Vermeidung weiterer Verluste gewesen sei (vgl. Seite 22 ihres Schriftsatzes vom 28.07.2010, Bl. 133 GA), ist dieses (modifizierte) Anlageziel der Klägerin durch die ihr von der Beklagten vorgestellte Kombination des streitgegenständlichen Korridor-Swaps mit dem Vario-Swap erreicht worden.
(1)Unstreitig drohte der Klägerin aus dem Korridor-Swap vom 29.08.2005 ein Verlust von mehr als € 4,1 Mio., worüber die Klägerin von der Beklagten unter anderem anlässlich der Vor-Ort-Präsentation am 30.06.2006 unterrichtet worden war (vgl. Seite 9 der der Klägerin ausgehändigten Präsentationsunterlage vom 30.03.2006, Anlage K 8). Vor dem Hintergrund dieses Verlustszenarios schlug die Beklagte der Klägerin - wiederum unstreitig - verschiedene Umstrukturierungsmöglichkeiten vor, unter anderem die Kombination eines Korridor-Swaps mit einem Vario-Swap, die sog. „Umstrukturierungsmöglichkeit 3“ aus der Präsentationsunterlage vom 30.03.2006 (Anlage K 8, dort Seiten 20 ff.). Mit E-Mail vom 31.03.2006 (Anlage B 24) unterbreitete die Beklagte der Klägerin auf deren Wunsch hin alsdann nochmals verschiedene Varianten dieser offenkundig von der Klägerin präferierten „Umstrukturierungsmöglichkeit 3“, von denen sich die Klägerin letztlich für die „Variante 3)“ entschied, nachdem die Beklagte ihr mit E-Mail vom 04.04.2006 einen Szenario-Rechner für den Korridor-Swap übermittelt hatte. Der pauschale Einwand der Klägerin, dass die Mitarbeiter der Beklagten ihr diese Umstrukturierungsmöglichkeit „nahegelegt“ bzw. vorgegeben hätten und sie insofern keine eigene Entscheidung getroffen habe, lässt sich weder mit dem Verlauf der Gespräche noch der Urkundenlage in Übereinstimmung bringen und widerspricht letztlich jeder Lebenserfahrung, so dass von der Klägerin insofern weiterer dezidierter Vortrag zu den Umständen des Vertragsschlusses hätte erfolgen müssen, den sie indes schuldig blieb. Ihr Vorbringen, dass sie keinerlei eigene Entscheidungen getroffen habe, wird letztlich auch durch den Inhalt der von Herrn B an Herrn H von der Beklagten gerichteten E-Mail vom 09.03.2005 widerlegt, in der es in Bezug auf den Abschluss des Korridor-Swaps vom 09.03.2005 heißt (Anlage B 18): „Hallo Herr H, wie telf. besprochen, bitte ich um Abschluss des nachstehenden Swap`s: Wir haben uns entgegen meiner heute morgen getätigten Aussage doch für die Variante 2 entschieden.“
(2)Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Anlagezielkonformität des Vario-Swaps letztlich nicht losgelöst von dem streitgegenständlichen Korridor-Swap beurteilt werden kann, weil der Abschluss der beiden Swaps der Klägerin von der Beklagten nicht unabhängig voneinander, sondern ausdrücklich in Kombination im Rahmen ihrer Beratung zur Umstrukturierung des verlustbedrohten Altgeschäfts aus dem Jahre 2005 vorgeschlagen wurde. Die Beklagte hat der Klägerin beide Swaps im „Paket“ als eine sinnvolle, risikoärmere Variante zur Umstrukturierung des verlustbedrohten Korridor-Swaps vorgestellt. Wird dies berücksichtigt, so ergibt sich zwar bei einer seitens der Kammer vorgenommenen überschlägigen Berechnung zur hypothetischen Entwicklung des Vario-Swaps auf Basis der Forward-Rates für den 3-Monats-EURIBOR - diese geben den für einen zukünftigen Zeitpunkt erwarteten Zinssatz an - aus der Szenario-Analyse für den Korridor-Swap der Präsentationsunterlage vom 30.03.2006 (Anlage K 8, dort Seite 23), dass der Vario-Swap auf dieser Berechnungsgrundlage zu einem Verlust für die Klägerin in Höhe von knapp € 2 Mio. geführt hätte. Dem steht jedoch ausweislich der Szenario-Analyse aus der Präsentationsunterlage vom 30.03.2006 ein „Netto-Vorteil“ der Klägerin aus dem Korridor-Swap in Höhe von € 836.458,00 gegenüber (Anlage K 8, Seite 23), unter der Voraussetzung, dass die Beklagte den Vertrag nicht vorzeitig kündigt. Zwar ergibt sich damit aus der Kombination von Vario- und Korridor-Swap immer noch ein Verlust in einer Größenordnung von etwa € 1,1 Mio. zu Lasten der Klägerin, bezieht man jedoch den drohenden Verlust von mehr als € 4,1 Mio. aus dem im Zuge dieser Umstrukturierung aufzulösenden und letztlich auch aufgelösten Altgeschäft in die Betrachtung ein, so war diese Kombination („Umstrukturierungsmöglichkeit 3“ bzw. „Variante 3)“) vom Standpunkt einer ex ante-Betrachtung dennoch vorteilhaft für die Klägerin, weil sie eine Reduzierung der drohenden Verluste - um € 3 Mio. - auf lediglich € 1,1 Mio. erwarten ließ. Hinzu kommt die mit dem Vario-Swap verknüpfte Möglichkeit der Zinssicherung in Bezug auf die mit dem 3-Monats-EURIBOR verzinslichen Kassenkredite der Klägerin. Dass durch den kombinierten Abschluss von Vario- und Korridor-Swap weitere Verluste vermieden worden sind, zeigt sich schließlich auch daran, dass die Klägerin mit der vorliegenden Klage insofern „lediglich“ einen behaupteten Schaden in Höhe von € 879.598,03 (Vario-Swap: € 873.126,44 + Korridor-Swap: € 6.471,59) geltend macht, während ihr Ende März 2006 aus dem Korridor-Swap vom 29.08.2005 ein Verlust von € 4.112.333,00 und damit ein wesentlich größerer Schaden drohte.
(3)Soweit die Klägerin allerdings ihr konkretes Anlageziel zuletzt offenbar sogar dahin definieren will, dass es ihr in dieser Phase nicht nur um Verlustvermeidung oder -begrenzung, sondern darum gegangen sei, jegliche (weiteren) Verlustrisiken zu vermeiden (vgl. die Seiten 5 f. und 8 f. ihres Schriftsatzes vom 05.09.2012, Bl. 570 f., 573 f. GA), ist dieses Vorbringen angesichts der Gesamtumstände nicht schlüssig. In diesem Zusammenhang ist unter anderem auf die Seite 24 der der Klägerin auch ausgehändigten Präsentationsunterlage der Beklagten vom 30.03.2006 (Anlage K 8) zu verweisen, wo im Rahmen der relevanten „Umstrukturierungsmöglichkeit 3“ bezogen auf den Korridor-Swap ein zu einem Verlust von mehr als € 2 Mio. führendes Negativszenario aufgezeigt wird. Die „Verlustträchtigkeit“ des Vario-Swaps ergibt sich bereits aus dem schlichten Vergleich des von der Klägerin zu zahlenden, deutlich über dem 3-Monats-EURIBOR liegenden Festzinssatzes, so dass sich die Klägerin - auch unter Berücksichtigung der beruflichen Qualifikation, des Wissenstands und der Vorerfahrungen ihrer verantwortlichen Mitarbeiter mit Swap-Geschäften - die Frage gefallen lassen muss, weshalb sie sich trotz dieser offenkundigen, nach ihrem eigenen Bekunden ihrem konkreten Anlageziel in dieser Phase widersprechenden Verlustrisiken dennoch für die Fortsetzung der Swap-Geschäfte mit der Beklagten entschieden hat. Eine nachvollziehbare Erklärung bleibt sie schuldig. Wenn die Klägerin - entsprechend ihrer Behauptung - tatsächlich keine weiteren Verlustrisiken mehr hätte eingehen wollen, hätte sie keine neuen Swap-Verträge mehr abschließen dürfen, sondern das verlustbedrohte Altgeschäft ersatzlos auflösen und den dafür anfallenden Auflösungspreis an die Beklagte zahlen müssen. Diese Entscheidung stand ihr offen und hätte von ihr ohne weiteres getroffen werden können. Dass indes der Abschluss von nicht nur einem, sondern gleich zwei neuen Swap-Verträgen unter gleichzeitiger Erhöhung der für die Berechnung der Zinsen maßgeblichen Bezugssummen auf insgesamt € 100 Mio. weiterhin mit Risiken - anderseits aber auch mit Chancen - verknüpft war, darf bei den Swap-Geschäft erfahrenen, handelnden Personen auf Seiten der Klägerin in Gestalt von Herrn A und Herrn B vorausgesetzt werden. Der klägerische Ansatz ihre verantwortlichen Mitarbeiter als „absolut unwissend“ und „ahnungslos“ und überdies zu keiner eigenen Entscheidung fähig darzustellen, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung.
- c)Die Beklagte hat die ihr obliegende Pflicht zur anlegergerechten Beratung auch nicht dadurch verletzt, dass sie der Klägerin - in Form der streitgegenständlichen Swap-Verträge - möglicherweise Finanzgeschäfte vorgeschlagen hat, die gegebenenfalls mit einem aus allgemeinen kommunalrechtlichen Regelungen und/oder den Grundzielen der kommunalen Aufgabenerfüllung abzuleitenden kommunalrechtlichen Spekulationsverbot nicht in Einklang stehen [dazu bereits unter A. I.]. Zunächst ist der Inhalt eines derartigen Verbots bereits nicht hinreichend bestimmt. Zum anderen richtet sich dieses in erster Linie an die Kommunen bzw. deren Aufsichtsbehörden. Es stellt eine Angelegenheit der staatlichen Rechtsaufsicht dar und gehört auf kommunaler Ebene zum originären Aufgabenbereich der Kontrollgremien der Stadtverwaltung. Dessen Beachtung ist ureigenste Aufgabe der Kommune selbst. Die Beratung darüber zählt daher nicht zu den Aufgaben eines Anlageberaters, selbst dann nicht, wenn die beratende Bank als Expertin für kommunales Finanzmanagement auftreten sollte, und kann damit auch nicht zum Gegenstand einer Beratungspflichtverletzung werden. Die Annahme eines dahingehenden Beratungsverschuldens würde zu einer Vertauschung der Risikosphären von Bank und Kommune führen (ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 04.08.2010 - 23 U 230/08 , Juris, Rn. 45 ff.; OLG Bamberg, Urteil vom 11.05.2009 - 4 U 92/08 , Juris, Rn. 139 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21.03.2006 - XI ZR 116/05 , Juris; a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 27.10.2010 - 9 U 148/08 , Juris, Rn. 94 ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 24.03.2005 - 2 U 111/04 , Juris, Rn. 69 ff.). Die Prüfung, ob die von der Klägerin getätigten Swap-Geschäfte einem etwaigen kommunalrechtlichen Spekulationsverbot zuwider laufen oder nicht, fällt daher in ihren eigenen Risikobereich. Selbst wenn man dies im Ansatz anders sehen wollte, durfte die Beklagte im Streitfall davon ausgehen, dass die Klägerin diesbezüglich nicht aufklärungsbedürftig war. So hat nämlich die Klägerin in dem unter anderem von ihrem damaligen Stadtkämmerer A gesondert unterschriebenen „Anhang für Verträge mit kommunalen Körperschaften“ - Bestandteil des Rahmenvertrags vom 30.07./08.08.2003 (Anlage K 5) - die Beachtung der kommunalrechtlichen Bindungen in Gestalt des Spekulationsverbots bzw. der Grundgeschäftsbezogenheit durch die Klägerin im Zusammenhang mit den mit der Beklagten beabsichtigten Finanzgeschäften ausdrücklich versichert. 3. Das Vorbringen der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ist ebenfalls nicht geeignet, um schlüssig eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Pflicht zur objektgerechten Beratung zu begründen.
- a)Hinsichtlich des Anlageobjektes hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dies sind sowohl allgemeine Risiken, wie die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, als auch spezielle Risiken, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes ergeben, also bei Finanzmarktprodukten etwa das Kurs-, Zins- und Währungsrisiko (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93 , Juris, Rn. 18; BGH, Urteil vom 27.09.2011 - XI ZR 178/10 , Juris, Rn. 23). Im Unterschied zum Anlagevermittler schuldet der Anlageberater nicht nur eine zutreffende, vollständige und verständliche Mitteilung der für den Anlageentschluss relevanten Tatsachen, sondern darüber hinaus eine fachmännische Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu können (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 338/08 , Juris, Rn. 17). Abzugeben ist die Empfehlung auf der Grundlage einer mit banküblichem kritischen Sachverstand durchgeführten Prüfung (vgl. BGH, ebenda). Der Kunde darf davon ausgehen, dass seine Bank eine Anlage, die sie in ihr Programm aufgenommen hat, selbst für „gut“ befunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.2008 - XI ZR 89/07 , Juris, Rn. 12). Interessenkollisionen, die das Beratungsziel einer alleine am Kundeninteresse auszurichtenden Empfehlung der Bank in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden, hat die Bank nach dem Beratungsvertrag zu vermeiden bzw. offen zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 , Juris, Rn. 32), sofern der Interessenkonflikt nicht offenkundig und deshalb nicht aufklärungspflichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 , Juris, Rn. 38; BGH, Urteil vom 27.09.2011 - XI ZR 178/10 , Juris, Rn. 38 ff., 51 ff., 54).
- b)Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen in Bezug auf den streitgegenständlichen Vario-Swap, - Entsprechendes gilt für den streitgegenständlichen Korridor- und Stufen-Swap - keine vergleichbar hohen Anforderungen an die Aufklärungspflicht der beratenden Bank wie in dem vom Bundesgerichtshof in seinem (Grundsatz-) Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 zu einem Swap-Geschäft entschiedenen Fall (sog. „Ille“-Urteil). Dort hatte der Bundesgerichtshof über einen CMS Spread Ladder Swap ohne Verlustbegrenzung zu entscheiden, ein nach den tatsächlichen Feststellungen hochkomplex strukturiertes und sehr riskantes Produkt mit einem in die Formel zur Berechnung der variablen Zinszahlungspflicht des Anlegers bewusst von Seiten der Bank e