Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, zumindest eine der ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Wertigkeit A 9_VZ BBesO so lange nicht mit einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über den Anspruch der Antragstellerin auf eine neue Auswahlentscheidung rechtskräftig entschieden ist. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, eine Beförderungsplanstelle bis zur Entscheidung über ihren Anspruch im Bewerbungsverfahren freizuhalten. 1. Die Antragstellerin ist Beamtin der Besoldungsstufe A 8 ... Ihr Beamtenverhältnis ruht aufgrund einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG i.V.m. der Sonderurlaubsverordnung. Die Antragstellerin ist derzeit in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis mit der ... als Pressereferentin externe Kommunikation beschäftigt. Dieser Posten ist nach Tarifgruppe 7/ Tarifstufe 4 bewertet. Im Dezember 2012 wurden bei der Antragsgegnerin Beförderungsmaßnahmen durchgeführt. Aus diesem Anlass wurde die Antragstellerin für den Beurteilungszeitraum 01.06.2011 bis 31.05.2012 regelbeurteilt. Ihre Leistungen wurden mit „erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“ bewertet. Die Beurteilung wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 24.08.2012 zugesandt. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 24.10.2012 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 16.11.2012 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 14.12.2012 erhob die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht ... Klage gegen die dienstliche Beurteilung und den Widerspruchsbescheid. Die Klage wurde mit Beschluss des VG ... vom 22.1.2013 an das Verwaltungsgericht ... verwiesen und wird hier unter dem Aktenzeichen B 5 K 13.79 geführt. Mit Schreiben vom 19.11.2012 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass diese in der Beförderungsrunde 2012 nicht berücksichtigt werden könne, da aufgrund der Zahl der genehmigten Beförderungsplanstellen nur Beamtinnen und Beamte, die mit „übertrifft die Anforderungen in besonderen Umfang“ beurteilt worden sein, befördert werden könnten. Gegen diese „Konkurrentenmitteilung“ erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 19.11.2012 Widerspruch. 2. Mit Schriftsatz vom 17.12.2012, bei Gericht eingegangen am 18.12.2012, beantragte die Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, zumindest eine der ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Wertigkeit A 9_VZ BBesO so lange nicht mit einer anderen Bewerberin bzw. einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin rechtskräftig entschieden ist. Die Beförderung der Konkurrenten der Antragstellerin stehe unmittelbar bevor. Ausweislich der „Konkurrentenmitteilung“ der Antragsgegnerin sei die Beförderungsauswahlentscheidung bereits getroffen worden, mit der Versendung der Beförderungsurkunden solle am 17.12.2012 begonnen werden. Es bestehe daher ein Anordnungsgrund, da auch in Ansehung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2010 der Grundsatz der Ämterstabilität fortbestehe. Auch ein Anordnungsanspruch sei gegeben. Die Antragstellerin habe einen beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG –. Bei Beförderungsentscheidungen werde ein Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern gefordert, der anhand aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen erfolgen müsse. Maßgebend sei in erster Linie das abschließende Gesamturteil. Bei gleicher Gesamtbeurteilung sei eine Auswahlentscheidung anhand einzelner Gesichtspunkte zu treffen. Diesen Anforderungen habe die Beförderungspraxis der Antragsgegnerin nicht genügt. Von den 5 Noten der KBV Compass sei die Bestnote nur so oft vergeben worden, wie Beförderungsplanstellen zugewiesen worden seien. Insgesamt seien rund 50.000 Beamtinnen und Beamte betrachtet worden, die teils aktiv, teils beurlaubt gewesen seien und von denen manche amtsangemessen, andere unterwertig oder höherwertig eingesetzt gewesen seien. Es seien 2.500 Planstellen zu besetzen gewesen und die Antragsgegnerin habe genau so vielen Bewerbern die Bestnote gegeben. Bei der Beurteilung sei das Leistungsprinzip nicht beachtet worden. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass genau so viele Beamtinnen und Beamte eine Bestleistung erbracht hätten, wie Planstellen zu besetzen gewesen seien. Die Beurteilungen seien nicht im Sinne von § 49 Abs. 1 BLV nachvollziehbar. Ein solches Vorgehen sei insbesondere aufgrund der großen Zahl der zu beurteilenden Beamten nicht vertretbar. Auch die Richtwertvorgaben von 10 % für die Vergabe der höchsten Note nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV sei nicht berücksichtigt worden. Die Beurteilungspraxis sei darauf ausgelegt gewesen, möglichst einfache Beförderungsauswahlentscheidungen zu treffen, obwohl unter Berücksichtigung von Vorbeurteilungen aus dem Jahr 2011 auch eine eingehendere Beurteilung der Bewerber möglich gewesen wäre. Die Beurteiler seien angewiesen worden, die Bestnote nur zu vergeben, wenn sie zuvor eine Freigabemail erhalten hätten. Zugleich seien sie ausdrücklich davor gewarnt worden, eine Spitzenbeurteilung ohne vorherige Freigabe zu vergeben. Dies widerspreche der Weisungsfreiheit der Erstbeurteiler. Diese müssten frei entscheiden können und in begründeten Fällen auch abweichend von Quotierungen Bestnoten vergeben können. Gerade im Fall der Antragstellerin führe die feste Vorgabe von Quoten für die einzelnen Notenstufen dazu, dass sie, obwohl sie in den zurückliegenden Jahren stets mit der zweitbesten Prädikatsnote beurteilt worden sei, nun nur noch eine Beurteilung erhalten habe, mit der sie sich weder für die Beförderungsrunde 2012 noch für die Beförderungsrunde 2013 qualifiziert habe. Die Beurteilung der Antragstellerin sei formell fehlerhaft. Sie enthalte keine Unterschriften und es würden Angaben zur Tätigkeitsbeschreibung fehlen. Die einzelnen Leistungsmerkmale würden nicht bewertet, es werde lediglich eine Einschätzung für die Gesamtbewertung abgegeben. Die Beurteilung sei auch materiell rechtswidrig. Es sei nicht ersichtlich, in welcher Vergleichsgruppe die Antragstellerin betrachtet werde. Es fehle eine Darstellung der Gründe, warum die Leistungseinschätzung der ... nicht übernommen, sondern abgesenkt worden sei. Auch lasse sich nicht erkennen, ob der höherwertige Einsatz der Antragstellerin berücksichtigt worden sei. Es fehle auch jegliche verbale Begründung der Beurteilung. Bei der Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin seien für die Vergabe der Bestnoten vorrangig die Beamtinnen und Beamten herangezogen worden, die am höherwertigsten eingesetzt gewesen seien. Beamtinnen und Beamte, die lediglich um eine Stufe höherwertig eingesetzt seien, seien daher unberücksichtigt geblieben. Durch die vorrangige Beförderung von Beamtinnen und Beamten auf Managerposten würden die Beschäftigten benachteiligt, die nur eine leicht höherrangige Tätigkeit ausübten, was gegen den Leistungsgrundsatz verstoße. Auch unter diesen gebe es Beamtinnen und Beamte, die Bestleistungen erbringen würden. Eine Vergleichsgruppe würden nach Ansicht der Antragstellerin alle Beamtinnen und Beamte bilden, die sich in einer Besoldungsgruppe befinden. Das statusrechtliche Amt fände darüber hinaus keine Berücksichtigung. Die Antragsgegnerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, zwei getrennte Beförderungslisten für die aktiv zugewiesenen Beamten und die beurlaubten Beamten zu bilden. Auch in diesem Sinne verstoße die Beförderungspraxis der Antragsgegnerin gegen das Leistungsprinzip. Auch die Antragstellerin übe ein höherwertiges Amt aus. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dies keine Beachtung gefunden habe. Aus dem Beurteilungsbogen ergebe sich nicht, warum die Antragstellerin in den Einzelbewertungen gut/mittel/schlecht beurteilt worden sei und warum ihre Note im Vergleich zum Jahr 2011 von „übertrifft die Anforderungen“ auf „erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“ abgewertet worden sei. Auch die Zielerreichungsgrade und die Gesamtperformance der Antragstellerin seien nicht berücksichtigt worden. Durch die Quotierung der Bestnoten werde die Beförderungsauswahlentscheidung vorweggenommen und von den hierfür nicht zuständigen direkten Vorgesetzten getroffen. Die Verteilung der Beförderungsplanstellen auf insgesamt 41 Einheiten beschränke den Leistungswettbewerb, indem eine zusätzliche Quotierung eingeführt werde, die dem von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten unbeschränkten und vorbehaltlosen Geltungsanspruch des Leistungsgrundsatzes nicht hinreichend Rechnung trage. Die Auswahl der Prädikatsnoten müsse unabhängig von solchen Quotierungen erfolgen. Auch habe die Antragsgegnerin die Auswahlentscheidung offensichtlich auf die jeweiligen privatrechtlichen Gesellschaften übertragen und nur die Umsetzung der Entscheidung sei auf eigenem DTAG-Briefbogen durch die Antragsgegnerin erfolgt. Zur Wahrung des Anspruchs der antragstellenden Beamten und Beamtinnen sei es ausreichend, die jeweils letzte Planstelle der Beförderungsliste nicht zu besetzen, weshalb die Beförderungen im Übrigen erfolgen könnten. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Bei der Antragsgegnerin werde die Aufteilung der im Stellenplan zugewiesenen Planstellen vom Bereich „...) auf der Grundlage einer Quotenregelung vorgenommen. Die Planstellenverteilung erfolge prozentual pro Besoldungsgruppe. Hierbei werde nicht unterschieden zwischen aktiven und beurlaubten Beamten, sowie zwischen der technischen und nichttechnischen Laufbahn. Pro Besoldungsgruppe erfolge eine quotierte Zuweisung von Beförderungsplanstellen je Betrieb. Die im Jahr 2012 zugewiesenen ca. 2700 Planstellen seien auf 41 verschiedene Einheiten aufgeteilt worden. Diese könnten nicht auf die Planstellen der anderen Einheiten zugreifen. Da die Organisationseinheit ..., bei der die Antragstellerin beschäftigt ist, sehr klein sei und daher keine Planstellen bekommen würde, sei sie mit 33 weiteren kleineren Organisationseinheiten zusammengefasst, um eine entsprechende Planstellenquote zu erhalten. Diese Verteilung der Beförderungsplanstellen auf einzelne Einheiten verkürze den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin nicht unzulässig, da es sich um eine funktionsspezifische Differenzierung handele, die insgesamt von der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherren umfasst sei. Die Differenzierung sei von sachlichen Gründen getragen und eine willkürliche Ausgestaltung der organisationsrechtlichen Vorgaben könne ausgeschlossen werden. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Beförderung zur Fernmeldeinspektorin und auf Zuweisung einer Planstelle A 9_VZ BBesO im Rahmen der Beförderungsaktion 2012. Die Antragsgegnerin habe aufgrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2012 ( 2 C 19.10 ) eine Neubewertung der Arbeitsposten vorgenommen und ihr Beförderungs- und Bewertungssystem neu geregelt. Für die Beförderungen der aktiven und beurlaubten Beamten hätten einheitliche Beförderungsbedingungen bestanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei für den Leistungsvergleich in erster Linie das abschließende Gesamturteil maßgebend. Bei im Wesentlichen gleicher Einstufung mehrerer Beamter könne der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen müsse. Diese aufgestellten Anforderungen hätten massive Auswirkungen auf das bisherige Beförderungs- und Beurteilungssystem der Antragsgegnerin. Bei deren Beförderungsaktion handele es sich um ein Massenverfahren, bei dem die Auswertung von ca. 40.000 Beurteilungen erforderlich wäre. Wegen eines überzogenen Differenzierungsbedürfnisses käme es zu einer nicht mehr mit vertretbarem Organisations- und Personalaufwand zu bewerkstelligenden Abwicklung des Beförderungsverfahrens, die letztlich dem Bestenausleseprinzip schade, da sie zu Konkurrenzstreitigkeiten führe. Die Antragsgegnerin nutze daher den rechtlichen Spielraum, die Obergrenzen für die Vergabe von Bestnoten zu unterschreiten. Sie habe sich dazu entschieden, bei der Ausbringung und Bewirtschaftung besetzbarer Beförderungsstellen eine Korrespondenz zwischen der Zahl der jeweils mit der besten Gesamtnote und der Zahl der jeweils für eine Besetzung freigegebenen Stellen andererseits anzustreben. Die Obergrenze für die Bestbeurteilung korrespondiere mit der Anzahl der vom BMF zugewiesenen Planstellen. Dieses Vorgehen werde dem Grundsatz der Bestenauswahl gerecht, weil die Beamten mit den Bestbeurteilungen und somit die leistungsstärksten Beamten befördert würden. Die Bewertung der Antragstellerin sei fiktiv fortgeschrieben worden, wobei die Antragsgegnerin zur Vergleichsgruppenbildung die Laufbahn und Besoldungsgruppe, sowie die letzte Beurteilungsnote zur Grundlage genommen habe. Für die Antragstellerin hätte sich daher eine Vergleichsgruppe von 20 Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 8 ergeben, die im Jahr 2011 mit der Bewertung „übertrifft die Anforderungen im besonderen Umfang“ beurteilt worden seien. Eine aktuelle Stellungnahme der Einsatzstelle der Antragstellerin aus dem Jahr 2012 sei nicht vorhanden, weshalb eine solche aus dem Jahr 2011 eingeflossen sei und zum Prädikat „übertrifft die Anforderungen“ geführt habe. Bei konzernexternem Einsatz sei eine fiktive Fortschreibung der Bewertung auch bei Vorliegen einer Stellungnahme für den Beurteilungszeitraum herangezogen worden. Diese Stellungnahmen seien wegen der erstmals deutlich strengeren Bewertung durch die Antragstellerin nicht mit deren Bewertungen vergleichbar (3,6% statt bisher 10% Bestbeurteilungen). Bei der Antragstellerin sei zudem berücksichtigt worden, dass ihr Statusamt von der ausgeführten Tätigkeit abweiche, die Antragstellerin nämlich eine höherwertige Tätigkeit ausführe. Von den 20 Beamten der Vergleichsgruppe habe im Jahr 2012 kein Beamter die Note „übertrifft die Anforderungen in besonderem Umfang“ erhalten. Zwei seien mit „übertrifft die Anforderungen“ und 18 mit „erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“ bewertet worden. Der Antragstellerin sei das Ergebnis der fiktiven Fortschreibung am 24.8.2012 zur Kenntnis gelangt. Sie habe nicht befördert werden können, da nur Beamtinnen und Beamte, die mit „übertrifft die Anforderungen im besonderen Umfang“ für die 15 Beförderungsplanstellen A 9_VZ BBesO berücksichtigt hätten werden können. Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung durch verschiedene Vorgesetzte gebe es sog. Harmonisierungsrunden. Darüber hinaus werde durch die Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin einheitlich festgelegt, wie viele Beamte und Beamtinnen die Bestnote erhalten könnten. 3. Im Übrigen wird entsprechend § 117 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten Bezug genommen. II. 1. Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. Gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Antragstellerin hat hier sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
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