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VG Bayreuth, Beschluss vom 05.02.2013 - B 5 S 12.1014

Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, zumindest eine der ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Wertigkeit A 9_VZ BBesO so lange nicht mit einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über den Anspruch der Antragstellerin auf eine neue Auswahlentscheidung rechtskräftig entschieden ist. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, eine Beförderungsplanstelle bis zur Entscheidung über ihren Anspruch im Bewerbungsverfahren freizuhalten. 1. Die Antragstellerin ist Beamtin der Besoldungsstufe A 8 ... Ihr Beamtenverhältnis ruht aufgrund einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG i.V.m. der Sonderurlaubsverordnung. Die Antragstellerin ist derzeit in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis mit der ... als Pressereferentin externe Kommunikation beschäftigt. Dieser Posten ist nach Tarifgruppe 7/ Tarifstufe 4 bewertet. Im Dezember 2012 wurden bei der Antragsgegnerin Beförderungsmaßnahmen durchgeführt. Aus diesem Anlass wurde die Antragstellerin für den Beurteilungszeitraum 01.06.2011 bis 31.05.2012 regelbeurteilt. Ihre Leistungen wurden mit „erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“ bewertet. Die Beurteilung wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 24.08.2012 zugesandt. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 24.10.2012 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 16.11.2012 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 14.12.2012 erhob die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht ... Klage gegen die dienstliche Beurteilung und den Widerspruchsbescheid. Die Klage wurde mit Beschluss des VG ... vom 22.1.2013 an das Verwaltungsgericht ... verwiesen und wird hier unter dem Aktenzeichen B 5 K 13.79 geführt. Mit Schreiben vom 19.11.2012 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass diese in der Beförderungsrunde 2012 nicht berücksichtigt werden könne, da aufgrund der Zahl der genehmigten Beförderungsplanstellen nur Beamtinnen und Beamte, die mit „übertrifft die Anforderungen in besonderen Umfang“ beurteilt worden sein, befördert werden könnten. Gegen diese „Konkurrentenmitteilung“ erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 19.11.2012 Widerspruch. 2. Mit Schriftsatz vom 17.12.2012, bei Gericht eingegangen am 18.12.2012, beantragte die Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, zumindest eine der ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Wertigkeit A 9_VZ BBesO so lange nicht mit einer anderen Bewerberin bzw. einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin rechtskräftig entschieden ist. Die Beförderung der Konkurrenten der Antragstellerin stehe unmittelbar bevor. Ausweislich der „Konkurrentenmitteilung“ der Antragsgegnerin sei die Beförderungsauswahlentscheidung bereits getroffen worden, mit der Versendung der Beförderungsurkunden solle am 17.12.2012 begonnen werden. Es bestehe daher ein Anordnungsgrund, da auch in Ansehung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2010 der Grundsatz der Ämterstabilität fortbestehe. Auch ein Anordnungsanspruch sei gegeben. Die Antragstellerin habe einen beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG –. Bei Beförderungsentscheidungen werde ein Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern gefordert, der anhand aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen erfolgen müsse. Maßgebend sei in erster Linie das abschließende Gesamturteil. Bei gleicher Gesamtbeurteilung sei eine Auswahlentscheidung anhand einzelner Gesichtspunkte zu treffen. Diesen Anforderungen habe die Beförderungspraxis der Antragsgegnerin nicht genügt. Von den 5 Noten der KBV Compass sei die Bestnote nur so oft vergeben worden, wie Beförderungsplanstellen zugewiesen worden seien. Insgesamt seien rund 50.000 Beamtinnen und Beamte betrachtet worden, die teils aktiv, teils beurlaubt gewesen seien und von denen manche amtsangemessen, andere unterwertig oder höherwertig eingesetzt gewesen seien. Es seien 2.500 Planstellen zu besetzen gewesen und die Antragsgegnerin habe genau so vielen Bewerbern die Bestnote gegeben. Bei der Beurteilung sei das Leistungsprinzip nicht beachtet worden. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass genau so viele Beamtinnen und Beamte eine Bestleistung erbracht hätten, wie Planstellen zu besetzen gewesen seien. Die Beurteilungen seien nicht im Sinne von § 49 Abs. 1 BLV nachvollziehbar. Ein solches Vorgehen sei insbesondere aufgrund der großen Zahl der zu beurteilenden Beamten nicht vertretbar. Auch die Richtwertvorgaben von 10 % für die Vergabe der höchsten Note nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV sei nicht berücksichtigt worden. Die Beurteilungspraxis sei darauf ausgelegt gewesen, möglichst einfache Beförderungsauswahlentscheidungen zu treffen, obwohl unter Berücksichtigung von Vorbeurteilungen aus dem Jahr 2011 auch eine eingehendere Beurteilung der Bewerber möglich gewesen wäre. Die Beurteiler seien angewiesen worden, die Bestnote nur zu vergeben, wenn sie zuvor eine Freigabemail erhalten hätten. Zugleich seien sie ausdrücklich davor gewarnt worden, eine Spitzenbeurteilung ohne vorherige Freigabe zu vergeben. Dies widerspreche der Weisungsfreiheit der Erstbeurteiler. Diese müssten frei entscheiden können und in begründeten Fällen auch abweichend von Quotierungen Bestnoten vergeben können. Gerade im Fall der Antragstellerin führe die feste Vorgabe von Quoten für die einzelnen Notenstufen dazu, dass sie, obwohl sie in den zurückliegenden Jahren stets mit der zweitbesten Prädikatsnote beurteilt worden sei, nun nur noch eine Beurteilung erhalten habe, mit der sie sich weder für die Beförderungsrunde 2012 noch für die Beförderungsrunde 2013 qualifiziert habe. Die Beurteilung der Antragstellerin sei formell fehlerhaft. Sie enthalte keine Unterschriften und es würden Angaben zur Tätigkeitsbeschreibung fehlen. Die einzelnen Leistungsmerkmale würden nicht bewertet, es werde lediglich eine Einschätzung für die Gesamtbewertung abgegeben. Die Beurteilung sei auch materiell rechtswidrig. Es sei nicht ersichtlich, in welcher Vergleichsgruppe die Antragstellerin betrachtet werde. Es fehle eine Darstellung der Gründe, warum die Leistungseinschätzung der ... nicht übernommen, sondern abgesenkt worden sei. Auch lasse sich nicht erkennen, ob der höherwertige Einsatz der Antragstellerin berücksichtigt worden sei. Es fehle auch jegliche verbale Begründung der Beurteilung. Bei der Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin seien für die Vergabe der Bestnoten vorrangig die Beamtinnen und Beamten herangezogen worden, die am höherwertigsten eingesetzt gewesen seien. Beamtinnen und Beamte, die lediglich um eine Stufe höherwertig eingesetzt seien, seien daher unberücksichtigt geblieben. Durch die vorrangige Beförderung von Beamtinnen und Beamten auf Managerposten würden die Beschäftigten benachteiligt, die nur eine leicht höherrangige Tätigkeit ausübten, was gegen den Leistungsgrundsatz verstoße. Auch unter diesen gebe es Beamtinnen und Beamte, die Bestleistungen erbringen würden. Eine Vergleichsgruppe würden nach Ansicht der Antragstellerin alle Beamtinnen und Beamte bilden, die sich in einer Besoldungsgruppe befinden. Das statusrechtliche Amt fände darüber hinaus keine Berücksichtigung. Die Antragsgegnerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, zwei getrennte Beförderungslisten für die aktiv zugewiesenen Beamten und die beurlaubten Beamten zu bilden. Auch in diesem Sinne verstoße die Beförderungspraxis der Antragsgegnerin gegen das Leistungsprinzip. Auch die Antragstellerin übe ein höherwertiges Amt aus. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dies keine Beachtung gefunden habe. Aus dem Beurteilungsbogen ergebe sich nicht, warum die Antragstellerin in den Einzelbewertungen gut/mittel/schlecht beurteilt worden sei und warum ihre Note im Vergleich zum Jahr 2011 von „übertrifft die Anforderungen“ auf „erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“ abgewertet worden sei. Auch die Zielerreichungsgrade und die Gesamtperformance der Antragstellerin seien nicht berücksichtigt worden. Durch die Quotierung der Bestnoten werde die Beförderungsauswahlentscheidung vorweggenommen und von den hierfür nicht zuständigen direkten Vorgesetzten getroffen. Die Verteilung der Beförderungsplanstellen auf insgesamt 41 Einheiten beschränke den Leistungswettbewerb, indem eine zusätzliche Quotierung eingeführt werde, die dem von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten unbeschränkten und vorbehaltlosen Geltungsanspruch des Leistungsgrundsatzes nicht hinreichend Rechnung trage. Die Auswahl der Prädikatsnoten müsse unabhängig von solchen Quotierungen erfolgen. Auch habe die Antragsgegnerin die Auswahlentscheidung offensichtlich auf die jeweiligen privatrechtlichen Gesellschaften übertragen und nur die Umsetzung der Entscheidung sei auf eigenem DTAG-Briefbogen durch die Antragsgegnerin erfolgt. Zur Wahrung des Anspruchs der antragstellenden Beamten und Beamtinnen sei es ausreichend, die jeweils letzte Planstelle der Beförderungsliste nicht zu besetzen, weshalb die Beförderungen im Übrigen erfolgen könnten. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Bei der Antragsgegnerin werde die Aufteilung der im Stellenplan zugewiesenen Planstellen vom Bereich „...) auf der Grundlage einer Quotenregelung vorgenommen. Die Planstellenverteilung erfolge prozentual pro Besoldungsgruppe. Hierbei werde nicht unterschieden zwischen aktiven und beurlaubten Beamten, sowie zwischen der technischen und nichttechnischen Laufbahn. Pro Besoldungsgruppe erfolge eine quotierte Zuweisung von Beförderungsplanstellen je Betrieb. Die im Jahr 2012 zugewiesenen ca. 2700 Planstellen seien auf 41 verschiedene Einheiten aufgeteilt worden. Diese könnten nicht auf die Planstellen der anderen Einheiten zugreifen. Da die Organisationseinheit ..., bei der die Antragstellerin beschäftigt ist, sehr klein sei und daher keine Planstellen bekommen würde, sei sie mit 33 weiteren kleineren Organisationseinheiten zusammengefasst, um eine entsprechende Planstellenquote zu erhalten. Diese Verteilung der Beförderungsplanstellen auf einzelne Einheiten verkürze den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin nicht unzulässig, da es sich um eine funktionsspezifische Differenzierung handele, die insgesamt von der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherren umfasst sei. Die Differenzierung sei von sachlichen Gründen getragen und eine willkürliche Ausgestaltung der organisationsrechtlichen Vorgaben könne ausgeschlossen werden. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Beförderung zur Fernmeldeinspektorin und auf Zuweisung einer Planstelle A 9_VZ BBesO im Rahmen der Beförderungsaktion 2012. Die Antragsgegnerin habe aufgrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2012 ( 2 C 19.10 ) eine Neubewertung der Arbeitsposten vorgenommen und ihr Beförderungs- und Bewertungssystem neu geregelt. Für die Beförderungen der aktiven und beurlaubten Beamten hätten einheitliche Beförderungsbedingungen bestanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei für den Leistungsvergleich in erster Linie das abschließende Gesamturteil maßgebend. Bei im Wesentlichen gleicher Einstufung mehrerer Beamter könne der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen müsse. Diese aufgestellten Anforderungen hätten massive Auswirkungen auf das bisherige Beförderungs- und Beurteilungssystem der Antragsgegnerin. Bei deren Beförderungsaktion handele es sich um ein Massenverfahren, bei dem die Auswertung von ca. 40.000 Beurteilungen erforderlich wäre. Wegen eines überzogenen Differenzierungsbedürfnisses käme es zu einer nicht mehr mit vertretbarem Organisations- und Personalaufwand zu bewerkstelligenden Abwicklung des Beförderungsverfahrens, die letztlich dem Bestenausleseprinzip schade, da sie zu Konkurrenzstreitigkeiten führe. Die Antragsgegnerin nutze daher den rechtlichen Spielraum, die Obergrenzen für die Vergabe von Bestnoten zu unterschreiten. Sie habe sich dazu entschieden, bei der Ausbringung und Bewirtschaftung besetzbarer Beförderungsstellen eine Korrespondenz zwischen der Zahl der jeweils mit der besten Gesamtnote und der Zahl der jeweils für eine Besetzung freigegebenen Stellen andererseits anzustreben. Die Obergrenze für die Bestbeurteilung korrespondiere mit der Anzahl der vom BMF zugewiesenen Planstellen. Dieses Vorgehen werde dem Grundsatz der Bestenauswahl gerecht, weil die Beamten mit den Bestbeurteilungen und somit die leistungsstärksten Beamten befördert würden. Die Bewertung der Antragstellerin sei fiktiv fortgeschrieben worden, wobei die Antragsgegnerin zur Vergleichsgruppenbildung die Laufbahn und Besoldungsgruppe, sowie die letzte Beurteilungsnote zur Grundlage genommen habe. Für die Antragstellerin hätte sich daher eine Vergleichsgruppe von 20 Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 8 ergeben, die im Jahr 2011 mit der Bewertung „übertrifft die Anforderungen im besonderen Umfang“ beurteilt worden seien. Eine aktuelle Stellungnahme der Einsatzstelle der Antragstellerin aus dem Jahr 2012 sei nicht vorhanden, weshalb eine solche aus dem Jahr 2011 eingeflossen sei und zum Prädikat „übertrifft die Anforderungen“ geführt habe. Bei konzernexternem Einsatz sei eine fiktive Fortschreibung der Bewertung auch bei Vorliegen einer Stellungnahme für den Beurteilungszeitraum herangezogen worden. Diese Stellungnahmen seien wegen der erstmals deutlich strengeren Bewertung durch die Antragstellerin nicht mit deren Bewertungen vergleichbar (3,6% statt bisher 10% Bestbeurteilungen). Bei der Antragstellerin sei zudem berücksichtigt worden, dass ihr Statusamt von der ausgeführten Tätigkeit abweiche, die Antragstellerin nämlich eine höherwertige Tätigkeit ausführe. Von den 20 Beamten der Vergleichsgruppe habe im Jahr 2012 kein Beamter die Note „übertrifft die Anforderungen in besonderem Umfang“ erhalten. Zwei seien mit „übertrifft die Anforderungen“ und 18 mit „erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“ bewertet worden. Der Antragstellerin sei das Ergebnis der fiktiven Fortschreibung am 24.8.2012 zur Kenntnis gelangt. Sie habe nicht befördert werden können, da nur Beamtinnen und Beamte, die mit „übertrifft die Anforderungen im besonderen Umfang“ für die 15 Beförderungsplanstellen A 9_VZ BBesO berücksichtigt hätten werden können. Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung durch verschiedene Vorgesetzte gebe es sog. Harmonisierungsrunden. Darüber hinaus werde durch die Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin einheitlich festgelegt, wie viele Beamte und Beamtinnen die Bestnote erhalten könnten. 3. Im Übrigen wird entsprechend § 117 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten Bezug genommen. II. 1. Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. Gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Antragstellerin hat hier sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

  1. a)Ein Anordnungsanspruch ist im Streit um eine beamtenrechtliche Beförderungsentscheidung gegeben, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass die Beförderungsauswahlentscheidung des Dienstherrn rechtswidrig ist und sie dadurch in ihrem Recht auf fehlerfreie Entscheidung über ihren Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt ist. Sie kann eine erneute Auswahlentscheidung zumindest dann beanspruchen, wenn ihre Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind (BVerfG, B.v. 24.9.2002, 2 BvR 857/02 ). Fehler im Beurteilungsverfahren führen dann zu einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches, wenn sie ihrer Art nach die Annahme stützen, dass der Auswahlentscheidung - und zwar gerade den in Rede stehenden Bewerber betreffend - eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese fehlt (OVG NRW, B.v. 12.7.2010, 1 B 58/10 ). Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle der dienstlichen Beurteilung, die der Auswahlentscheidung zugrunde liegt, hat sich nur darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerfG, B.v.29.5.2002, 2 BvR 723/99 ). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nach einer summarischen Prüfung der Streitsache erfüllt. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die der Beförderungsauswahlentscheidung zu Grunde liegende Beurteilung rechtsfehlerhaft ist und hierdurch ihr Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt wird. Die Beurteilung und die darauf beruhende Auswahlentscheidung wurden nicht in dem erforderlichen Umfang und mit hinreichender Klarheit begründet. Im Eilverfahren muss die Antragstellerin – wie bereits dargelegt – sowohl Anordnungsanspruch, als auch Anordnungsgrund glaubhaft machen. Dies muss ihr dadurch ermöglicht werden, dass die wesentlichen Aspekte der Auswahlentscheidung schriftlich von der Antragsgegnerin niedergelegt werden (BVerfG, B.v. 9.7.2007, 2 BvR 206/07 ). Wenn die Auswahlentscheidung sich wie hier vollumfänglich auf die vorangegangene Beurteilung stützt, muss das Begründungserfordernis auch für die Beurteilung selbst in gleichem Maße gelten, da die Auswahlentscheidung dann nur anhand der Gründe der Beurteilung verständlich wird (vgl. OVG NRW, B.v. 12.7.2010, 1 B 58/10 ). Die Begründung der Auswahlentscheidung muss sich daher direkt aus den Unterlagen der Antragsgegnerin ergeben und kann nicht im Eilverfahren nachgeholt werden. Diesen Anforderungen wird die Beurteilung jedoch nicht gerecht. Im Beurteilungsvermerk führt die Antragsgegnerin aus, dass die Stellungnahme des konzernexternen Einsatzunternehmens ein wichtiger Bestandteil der Beurteilung sei. In welcher Weise diese Stellungnahme Berücksichtigung gefunden hat, erschließt sich aus dem Akteninhalt vor allem deshalb nicht, weil die Antragsgegnerin wohl im Widerspruchsverfahren (wie auch im Klageverfahren) davon ausgeht, dass eine Stellungnahme aus dem Jahr 2012 nicht vorlag. Eine solche ist jedoch mit Datum vom 26.6.2012, also etwa 2 Monate vor der Beurteilung, gegeben. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der höherwertige Einsatz der Antragstellerin berücksichtigt wurde und nach welchen Kriterien die Vergleichsgruppe zur fiktiven Fortschreibung der Beurteilung gebildet wurde. Die Beurteilung leidet auch an materiellen Mängeln. Die Antragsgegnerin nahm die Bewertungen im Jahr 2012 erstmals anhand der Konzernbetriebsvereinbarung „Compass“ und den „Richtlinien für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom im Einsatz außerhalb des inländischen Konzerns“ in der Fassung vom 4.5.2012 vor. Nach diesen Richtlinien, die von der Antragsgegnerin schriftsätzlich weiter erläutert wurden, erfolgen die dienstlichen Beurteilungen nach Aufteilung der Planstellen auf verschiedene Einheiten unter Beachtung sog. „Beförderungskontingente“. Dies bedeutet, dass immer nur so viele Bestbeurteilungen vergeben werden, wie Planstellen für die Einheit verfügbar sind. Der Prozentsatz der Best- und Zweitbestbeurteilung wird von den Dienstvorgesetzten der DTAG jährlich festgelegt. Diese Vorgehensweise entspricht nicht den Kriterien der Bestenauslese und überschreitet den Rahmen, innerhalb dessen die Antragsgegnerin sich bei der Vornahme von Beurteilungen frei bewegen kann. Durch die Festlegung von festen Quoten für die Bestbeurteilung in der Anzahl der zugewiesenen Planstellen wird die Auswahlentscheidung im Beförderungsverfahren bereits im Beurteilungsverfahren vorweggenommen. Die Auswahlentscheidung wird damit im Ergebnis entsprechend den Beurteilungsrichtlinien vom direkten Vorgesetzen gemeinsam mit dem nächsthöheren Vorgesetzten bereits bei der Beurteilung getroffen. Zudem wird durch dieses Vorgehen gerade die Forderung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Entscheidung vom 30.6.2011 ( 2 C 19/10 ), die Beförderungsentscheidung müsse „anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden“ umgangen. Zwar stellt das Bundesverwaltungsgericht die Anforderung auf, dass zunächst das abschließende Gesamturteil der Beurteilungen ausschlaggebend sei und nur bei im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern eine weitere Differenzierung notwendig sei. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dem Bewerbungsverfahrensanspruch durch die von der Antragsgegnerin gefundene „Lösung“ Rechnung getragen wird. Diese kehrt das Bewerbungsverfahren praktisch um und entscheidet anhand der Zahl der vorhandenen Stellen wie viele Bewerber geeignet sein dürfen. Damit werden aber gerade keine hinreichend differenzierten Beurteilungen geschaffen, was nach den Ausführungen der Antragsgegnerin auch gerade deren erklärtes Ziel ist. Zwar erkennt auch der Verordnungsgeber die Notwendigkeit bestimmter Beschränkungen bei der Beurteilung und legt in § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV fest, dass die Zahl der Bestbeurteilungen 10 Prozent nicht überschreiten soll, gewährt den Beurteilern jedoch in § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV einen Spielraum, diese „Quote“ in begründeten Einzelfällen um 5 Prozentpunkte zu über-/bzw. unterschreiten. Das System der Antragsgegnerin bewegt sich jedoch weder in dem von § 50 BLV vorgezeichneten Rahmen (es werden nur 3,6% Bestbeurteilungen vergeben) noch lässt es den Beurteilern einen Spielraum, die vorgegebene Quote zu überschreiten. Hierdurch muss auch bei zwei gleich geeigneten Beamten, die beide eine Bestbeurteilung verdienen würden, ein Beamter schlechter bewertet werden, wenn nicht genügend Beförderungsplanstellen vorhanden sind. Dies widerspricht dem Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG und dem vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Differenzierungsgebot und wird besonders deutlich durch den Umstand, dass ein Beamter möglicherweise unterschiedlich bewertet wird, je nachdem, mit welchen anderen Betrieben sein Einsatzunternehmen zu einer (Planstellen-)Einheit zusammengefasst wird. Dieser Mangel des Compass-Beurteilungssystems wirkt sich für die Antragstellerin in doppelter Weise aus. Zum einen dadurch, dass die in der Vergleichsgruppe enthaltenen anderen Beamten nach diesem System beurteilt wurden und zum anderen dadurch, dass auch ihre eigene Beurteilung der Quotierung unterliegt. Da die Beurteilung und die Auswahlentscheidung bereits aus diesem Grund rechtswidrig sind, kann dahinstehen, ob die Beurteilung der Antragstellerin zurecht fiktiv fortgeschrieben wurde. Eine fiktive Fortschreibung einer Beurteilung ist gem. § 6 Abs. 2 Postlaufbahnverordnung – PostLV – möglich, wenn eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem der Beamte oder die Beamtin tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erlangt werden kann. Die Antragsgegnerin trägt im gerichtlichen Verfahren vor, eine aktuelle Stellungnahme der Kabel Deutschland GmbH aus dem Jahr 2012 für die Antragstellerin läge nicht vor. Eine solche besteht jedoch im Schreiben vom 26.6.2012. Aus den Akten der Antragsgegnerin ergibt sich nicht, wann eine aktuelle Stellungnahme des Beschäftigungsunternehmens für die Antragstellerin angefordert wurde (im Widerspruchsbescheid ist von einem Zeitvorlauf von „mehreren Wochen“ die Rede) und weshalb diese nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erlangt werden konnte. Vielmehr deuten das Datum der „Richtlinie Beurteilung Beamte „konzernextern““ vom 4.5.2012 und die darin festgesetzte Frist für die Erstellung von Beurteilungen für das Jahr 2012 bis zum 1.6.2012 darauf hin, dass eine Stellungnahme des externen Unternehmens in der Zwischenzeit kaum möglich war. Es ist nicht ersichtlich, warum eine Stellungnahme des externen Unternehmens zur Vorbereitung der Beurteilung nicht geeignet sein soll, wenn die Möglichkeit bestand, diese Unternehmen auf den ab dem Jahr 2012 geltenden strengeren Beurteilungsmaßstab hinzuweisen. Inwiefern es an „dienstrechtlichen Grunderfordernissen“ und einer „Erkenntnisbasis, die als Grundlage für eine Beurteilung in Frage käme“ mangelt, weil extern Beschäftigte keine Leistungen im „Behördenbereich“ erbringen, erschließt sich für das Gericht nicht. § 6 PostPersRG geht gerade von einer externen Beschäftigung aus. Die ... gibt auch nicht selbst eine Beurteilung ab, sondern erstellt nur eine diesbezügliche Stellungnahme. Die Antragstellerin hat auch im Jahr 2011 eine dienstliche Beurteilung, bei der Einzelbewertungen getroffen wurden, erhalten, obwohl sie auch zu diesem Zeitpunkt bereits bei der ... beschäftigt war. Auch bei der ... handelt es sich um ein privatrechtliches Unternehmen und nicht um eine staatliche Behörde. Die Aussichten der Antragstellerin, bei einem erneuten Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, erscheinen aufgrund des dann anzuwendenden anderen Beurteilungssystems offen.
  2. b)Bei einer Besetzung der freien Planstellen wird die Verwirklichung des Rechtes der Antragstellerin vereitelt, weil die Beförderung und die Besetzung der Stelle aufgrund des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen (BVerwG, U.v. 21.8.2003, 2 C 14/02 ).
  3. c)Die Auslegung des Antrags der Antragstellerin ergibt, dass diese nur die Freihaltung einer Planstelle der Beförderungsliste „ext_Gesellschaft_weitere“ begehrt. Dies ergibt sich aus dem Vortrag im Schriftsatz vom 17.12.2012, in dem die Antragstellerin auf die Freihaltung der letzten Planstelle der Beförderungsliste abstellt. Es muss daher nicht entschieden werden, ob sich die Antragsgegnerin mit der Aufteilung der Stellen auf verschiedene Einheiten innerhalb ihres gerichtlich nur auf Willkür überprüfbaren Organisationsermessens hält oder ob die Auswahl der Beamten übergreifend anhand einer an Art. 33 Abs. 2 GG auszurichtenden Bestenauslese vorgenommen hätte werden müssen (vgl. OVG Berlin, B.v. 17.12.2012, 6 S 50.12 ). 2. Die Antragsgegnerin hat als unterlegene Beteiligte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, weil der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts liefert. Der Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR ist im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nummer 1.5 des sogenannten Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (z. B. NVwZ 2004, Seite 1327 ff.) zu halbieren. Permalink: https://openjur.de/u/602079.html ( https://oj.is/602079 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 8 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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