Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Rechtsverfolgungskosten und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen. Die Kläger sind Eheleute. In ihrer am 21.10.2011 beim Beklagten (dem Finanzamt, im Folgenden: ‚FA’) zur Zusammenveranlagung abgegebenen Einkommensteuererklärung für 2010machten sie außergewöhnliche Belastungen des Klägers ihn Höhe von insgesamt 4.492,- Euro geltend, wovon laut der in einer Anlage vorgenommenen Aufschlüsselung insgesamt 4.374,49 Euro auf Zivilprozesskosten und den nachfolgenden Kosten der Zwangsvollstreckung entfielen. Das FA folgte dem nicht und erließam 22.11.2011 einen Einkommensteuerbescheid für 2010, in dem es die Prozess- und Vollstreckungskosten nicht anerkannte und die Einkommensteuer auf 4.802,- Euro festsetzte. Hiergegen legte der Kläger in seinem Namen sowie namens und in Vollmacht seiner Ehefrau am 28.11.2011 Einspruch ein. In Anerkennung anderer streitiger Punkte setzte das FA die Einkommensteuer 2010 daraufhin unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung auf 4.068,- Euro herab,wies den Einspruch bezüglich der außergewöhnlichen Belastungen sowie weiterer (im vorliegenden Verfahren nicht mehr streitiger Punkte) jedoch im Übrigen durch Einspruchsentscheidung vom 10.04.2012 als unbegründet zurück. Die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten seien weder außergewöhnlich noch zwangsläufig, da (so das FA) „Wettgewinne und sonstige private Geschäfte aufgrund von Wettgewinnen oder sonstigen privaten Gewinne bzw. Gewinnversprechen wie deren Einlösung und Durchsetzung eindeutig zur normalen Lebensführung jedes Steuerbürgers“gehörten. Deshalb komme es auf die geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen (BFH vom 12.05.2011 – VI R42/10, BStBl. II 2011, 1015 ), die im Übrigen von der Finanzverwaltung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sei, nicht an. Mit Schriftsatz vom 30.04.2012 haben die Kläger bei Gericht fristgerecht Klage wegen Einkommensteuer 2010 erhoben. Die Rechtsverfolgungskosten seien in Anwendung der vom FA pflichtwidrig außer Acht gelassenen neuen Rechtsprechung des BFH in Höhe von 4.375,- Euro anzuerkennen. Der Kläger habe im Zeitraum Mai bis Juni 2004 schriftliche Werbesendungen erhalten, die den Eindruck erwecken sollten, ihr Empfänger habe einen hohen Geldbetrag gewonnen, den er durch Anwahl einer kostenpflichtigen „Servicerufnummer“ anfordern könne. Vom hierfür verantwortlichen und als Initiator anzusehenden Beklagten B 1, der nach den Ergebnissen eines Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Stadt A über verschiedene Scheinfirmen gehandelt habe, habe der Kläger zwei auf ihn persönlich lautende Gewinnzusagen erhalten, die durch ihre Formulierungen zweifelsfrei den Eindruck eines bereits gewonnenen Preises erweckt hätten.Insoweit habe die gerichtliche Geltendmachung entsprechender Ansprüche aus § 661a BGB hinreichend Aussicht auf Erfolg gehabt. Die weiteren, als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Kosten beträfen keine Klagen auf Durchsetzung der Ansprüche des Klägers aus § 661a BGB. Vielmehr gehe es hier um die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Vermögensverschiebungen, die dazu geführt hätten, dass der Kläger seine gegen das verantwortliche Unternehmen Beklagter B 2 GmbH rechtskräftig zuerkannten Ansprüche aus § 661a BGB nicht habe durchsetzen können.Die titulierten Forderungen hätten bisher jedoch nicht realisiert werden können, da die betroffenen Personen ihre Vermögenslosigkeit eidesstattlich versichert hätten. Bei den Rechtsstreitigkeiten gegen die Parteien BEKLAGTER B 2 A und BEKLAGTER B 2 B / BEKLAGTERB 2C sei nach der masselosen Insolvenz der von diesen geführten Firma Beklagter B 2 GmbH die zuerkannte Forderung nur durch Regress gegenüber den vormaligen Gesellschaftern zu erlangen gewesen. Die Klagen gegen die Gesellschafter hätten wegen der Ausplünderung der GmbH hinreichende Aussicht auf Erfolg versprochen. In der Sache gegen BEKLAGTER B 2 A habe das OLG das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Der BGH habe die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde verworfen. In einem weiteren Fall befinde sich der Kläger mit guten Erfolgsaussichten in der zweiten Instanz.Im Übrigen seien sämtliche Klagen gewonnen worden, nachdem in einer aufwendigen Beweisführung hätte nachgewiesen werden können, dass die Gesellschafter das Vermögen des Unternehmens unter der Hand zum Nachteil der Gläubiger abgeführt hätten. Dessen ungeachtet habe des FA selbst zu erkennen gegeben, dass die Rechtsverfolgungskosten jedenfalls als Werbungskosten bzw.Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Gegen den Kläger sei aufgrund einer anonymen Anzeige ein Steuerstrafverfahren wegen der unterlassenen Erklärung angeblich in der Vergangenheit erhaltener Zahlungen aus Gewinnzusagen angestrengt worden. Aus einem Vermerk der Steuerfahndungsstelle ergebe sich, dass die angeblichen Einnahmen nach § 22 EStG zu versteuern seien. Das Strafverfahren sei erst eingestellt worden, nach dem der Kläger seinerseits eine Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der Finanzverwaltung angekündigt habe. Zutreffend sei in diesem Zusammenhang lediglich,dass der Kläger in der Vergangenheit für seine Mutter eine Gewinnzusage erfolgreich eingeklagt habe. Mit der Klage machen die Kläger zusätzlich erstmals die Kosten einer ärztlichen Botoxanwendung bei der Klägerin an beiden Händen zur Behandlung einer Hyperhidrosis palmae in Höhe von 650,- Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Mit Schriftsatz vom 21.06.2012 haben die Kläger über die in das Veranlagungsverfahren eingeführten 4.374,49 Euro hinaus ferner weitere Rechtsverfolgungskosten des Klägers im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Ansprüchen aus Gewinnzusagen in Höhe von 2.242,85Euro als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Aus den vom Kläger mit Schriftsatz vom 21.06.2012 zum Zwecke des Belegs der außergewöhnlichen Belastungen laut Klageerweiterung vorgelegten Fotokopien ergeben sich die folgenden Beträge: Beklagter / SchuldnerBezeichnungKosten (Euro)BelegKlageakteBEKLAGTER B 2 DRechnung Gerichtsvollzieher vom 09.09.2010 wegen Einstellung der ZV nach Abgabe der eV15,50Bl.BEKLAGTER B 2 ARechnung Gerichtskasse vom 21.10.2010 wegen Zweitschuldnerhaftung1.663,00Bl.BEKLAGTER B 2 ARechnung RA vom 02.11.2010 für Fahrtkosten brutto166,50Bl.(?)Scheck vom 11.11.2010 auf Schreiben an wegen Abgabe eV des BEKLAGTER B 2 A aufkopiert, Zusammenhang unklar15,00Bl.BEKLAGTER B 2 ERechnung RA vom 29.12.2010 über Verfahrensgebühr unter Verrechnung358,90Bl.BEKLAGTER B 2 BRechnung Gerichtsvollzieher vom 05.08.2010 wegen Zustellung des PfÜB23,95Bl.Summe2.242,85In der vom FA vorgelegten Einkommensteuerakte für 2010 (nebst Rechtsbehelfsvorgängen) finden sich keine Belege zu den bereits im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten. Jedoch findet sich hier ein Schreiben,nach dem den Klägern „die vorgelegten Belege nach Prüfung“ mit Schreiben des FA vom 27.10.2011 zurückgesandt worden seien. Die Kläger haben hierzu mitgeteilt, die Belege nicht zurückerhalten zu haben. Das Gericht hat die Kläger mit Verfügung vom 01.10.2012 aufgefordert, die im Veranlagungsverfahren vorgelegten Belege zum Nachweis der ursprünglich geltend gemachten Kosten von 4.374,49 Euro (nochmals) vorzulegen. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14.10.2012 Fotokopien vorgelegt, aus denen sich die folgenden Beträge ergeben: Beklagter / SchuldnerBezeichnungKosten (Euro)BelegKlageakte(?)Quittung Amtsgericht Kassel „11926“ vom 14.05.201010,00Bl.BEKLAGTER B 2 ARechnung RA vom 25.08.2010 Vorschuss brutto für Berufung959,00Bl.BEKLAGTER B 2 AGerichtsvollzieherrechnung über Fruchtlospfändung (beim Kopieren teilweise verdeckt), überwiesen am 08.01.201015,50Bl.BEKLAGTER B 2 AKostenrechnung Gerichtskasse vom 21.10.2010 wegen Zweitschuldnerhaftung1.663,00Bl.BEKLAGTER B 2 ARechnung RA vom 02.11.2010 für Fahrtkosten brutto166,50Bl.BEKLAGTER B 2 ARechnung RA vom 29.10.2010 für Vertretung in der Berufungsinstanz1.933,51Bl.(?)Scheck vom 11.11.2010 auf Schreiben an wegen eidesstattliche Versicherung BEKLAGTER B 2 A aufkopiert, Zusammenhang unklar15,00Bl.BEKLAGTER B 2 EKostenvorschuss des AG vom 16.02.2010492,00Bl.BEKLAGTER B 2 ERechnung RA vom 05.01.2010 über Verfahrensgebühr unter Verrechnung682,23Bl.BEKLAGTER B 2 ERechnung RA vom 29.12.2010 über Verfahrensgebühr unter Verrechnung358,90Bl.)BEKLAGTER B 2 BRechnung RA vom 12.03.2010 für Vorschuss Ausarbeitung Berufungsschrift185,64Bl.BEKLAGTER B 2 BRechnung RA vom 06.05.2010 in Zwangsvollstreckungssache30,35Bl.BEKLAGTER B 2 BRechnung Gerichtsvollzieher vom 22.06.2010 wegen vorläufigem Zahlungsverbot18,95Bl.BEKLAGTER B 2 BGebührenrechnung AG vom 22.06.2010 wegen erteiltem PfÜB15,00Bl.BEKLAGTER B 2 BRechnung Gerichtsvollzieher vom 05.08.2010 wegen Zustellung des PfÜB23,95Bl.Summe6.569,53Weitere Belege wurden nicht vorgelegt. Die Kläger beantragen, außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt 7.361,86 Euro zur zusammenveranlagten Einkommensteuer 2010 anzuerkennen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Das FA hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest. Die vom Kläger angestrengten Zivilprozesse hätten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt. Die meisten Menschen hätten die massenweise verschickten „Gewinnzusagen“ als nicht ernst gemeinte Werbung erkannt. Lediglich der Kläger habe sich an die Gerichte gewandt. Es handele sich um „Geschenke“ fremder Dritter. Der Fall des BFH (Urteil vom 12.05.2011 – VI R 42/10 , BStBl. II 2011,1015) habe dagegen die Einhaltung von Verträgen betroffen. Die BFH-Entscheidung sei daher im Streitfall nicht einschlägig. Die Kosten der Botoxbehandlung von 650,- Euro sowie die weiteren Krankheitskosten von 94,- Euro würden vom FA zwar dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Eine Änderung des angefochtenen Bescheides komme jedoch nicht in Betracht, da die zumutbare Eigenbelastung von 1.328,- Euro (d.h. 3% des zwischen den Beteiligten unstreitigen Gesamtbetrags der Einkünfte der Kläger von zusammen 44.275,- Euro, vgl. die Angaben im Bescheid vom 03.02.2012) nicht überschritten werde. Entgegen der Behauptung des Klägers zu einem Vermerk der Steuerfahndungsstelle über angeblich erzielte Einkünfte i.S.d. § 22 EStG sei darauf hinzuweisen, dass die Veranlagungsstelle des FA zu keinem Zeitpunkt die bereits erhaltenen Gewinnzusagen der Besteuerung unterworfen habe oder angekündigt habe, weitere Gewinnzusagen der Besteuerung zu unterwerfen. Die mit der Klage geltend gemachten Ausgaben seien keiner der im Einkommensteuergesetz genannten Einkunftsarten zuzuordnen. Sie seien daher auch nicht hilfsweise als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Durch Beschluss des Senats vom 27.09.2012 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Auf die dem Gericht vorgelegten Steuerakten wird ergänzend Bezug genommen. Sie waren Gegenstand des Verfahrens. Im Übrigen wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Gründe Die Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid für 2010vom 03.02.2012 ist in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.04.2012 rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. 1. Die vom Kläger im Streitjahr verausgabten Aufwendungen für die Verfolgung und Durchsetzung seiner Ansprüche aus § 661a BGBsind nicht im Rahmen einer Einkunftsart nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 6 EStG zu berücksichtigen, da weder die Kläger noch das FAdargetan und behauptet haben, dass der Kläger mit dieser Tätigkeit (d.h. der gerichtlichen Verfolgung von Ansprüchen aus ihm per Werbung übersandten Gewinnzusagen und ähnlichen Zusagen) bei totalperiodischer Betrachtung einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erwarten konnte. Der Umstand, dass der Kläger keine entsprechenden Einnahmen erklärt und das FA ein diesbezüglich angestrengtes Strafverfahren zwischenzeitlich eingestellt hat,spricht gegen eine derartige Prognose. Ferner fehlt es an der notwendigen Nachhaltigkeit dieser Tätigkeit, da der Kläger selbst angegeben hat, im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausschließlich aufgrund von Gewinnzusagen tätig geworden zu sein,die er im Zeitraum von Mai bis Juni 2004 erhalten habe. Hinsichtlich der – nach den Vermutungen der Steuerfahndungsstelle – in der Vergangenheit möglicherweise gleichwohl vom Kläger im eigenen Namen und für eigene Rechnung vereinnahmten Zahlungen aus Gewinnzusagen i.S.d. § 661a BGB könnten auch keine nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.V.m. § 22 Nr. 3 EStGsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen. Denn solchen Zahlungen würde keine „Leistung“ des Klägers zu Grunde liegen, da es sich jeweils um freiwillige, wenn auch nach § 661a BGB einklagbare Zuwendungen der versendenden Unternehmer gehandelt hätte. Es fehlt insoweit an einer auf die Erzielung einer Einnahme gerichteten Tätigkeit des Klägers i.S.d § 22 Nr. 3 EStG (vgl. zum Leistungsbegriff dieser Vorschrift BFH vom 21.09.1982 – VIIIR 73/79, BStBl. II 1983, 201 ). Die prozessuale Durchsetzung der bestehenden Ansprüche selbst begründet für sich genommen noch keine derartige Tätigkeit, da insoweit lediglich die Durchsetzung eines freiwillig gewährten Rechtsanspruchs betrieben wird. 2. Die Rechtsverfolgungskosten können auch nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.