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KG, Beschluss vom 23.11.2012 - (4) 161 Ss 249/12 (311/12)

  1. Eine unerhebliche, von § 303 Abs. 2 StGB nicht erfasste Veränderung liegt vor, wenn sie völlig unauffällig bleibt, was etwa der Fall sein kann, wenn eine neue Farbauftragung sich auf einer infolge bereits vorangegangener Schmierereien bereits großflächig verunstalteten Fläche nicht mehr ausnimmt.
  2. Das Urteil muss daher sowohl Feststellungen zur Größe und Gestalt der Farbauftragungen - nicht nur zu deren äußeren Ausmaßen, sondern auch zu der für die rechtliche Bewertung ggf. bedeutsamen Ausgestaltung in der Fläche - als auch zu der dadurch bewirkten optischen Veränderung der betroffenen Fläche enthalten. Tenor Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desAmtsgerichts Tiergarten in Berlin vom
  3. April 2012 mit denzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung –auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilungdes Amtsgerichts zurückverwiesen. Gründe Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten wegenSachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 45Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Hiergegen wendet sich derAngeklagte mit seiner zulässigen (Sprung-) Revision, mit der er dieVerletzung sachlichen Rechts rügt. Die Revision hat (vorläufig) Erfolg, denn die vom Amtsgerichtgetroffenen Feststellungen sind lückenhaft. Nach der Sachverhaltsdarstellung des Amtsgerichts„besprühte“ der Angeklagte am
  4. Mai 2011 in der RStraße 83 in Berlin gegen 2.00 Uhr „die Wand einer Hofzufahrtmit einem ca. zwei Mal zwei Meter großen Graffiti“. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat in ihrer Zuschrift vom
  5. November 2012 mit Recht ausgeführt, dass diese Feststellungendem Senat nicht die Überprüfung ermöglichen, ob durch das Besprühender Wand der Tatbestand des § 303 Abs. 2 StGB erfüllt worden ist.Eine Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 2 StGB begeht, wer unbefugtdas Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich undnicht nur vorübergehend verändert. Eine Veränderung desErscheinungsbildes liegt vor, wenn die visuell wahrnehmbareOberfläche der Sache infolge unmittelbarer körperlicher Einwirkungin einen anderen als den ursprünglichen Zustand versetzt wird (vgl.Stree/Hecker in Schönke/Schröder, StGB
  6. Aufl., § 303 Rn. 16;Fischer, StGB
  7. Aufl., § 303 Rn. 18). Erfasst ist damit auchjedes Beschriften, Bemalen oder Besprühen eines Objektes (vgl.Stree/Hecker aaO). Der sehr weit gefasste Tatbestand erfährt seineBegrenzung dadurch, dass er unerhebliche oder nur vor- übergehendeVeränderungen ausschließt. Eine solche unerhebliche, von § 303 Abs.2 StGB nicht erfasste Veränderung liegt unter anderem dann vor,wenn sie völlig unauffällig bleibt, was etwa der Fall sein kann,wenn eine neue Farbauftragung sich auf einer infolge bereitsvorangegangener Schmierereien bereits großflächig verunstaltetenFläche nicht mehr ausnimmt (vgl. Senat, Beschluss vom
  8. Oktober2011 – [4] 1 Ss 318/11 [266/11] -; OLG Hamm, Beschluss vom
  9. April 2009 - 1 Ss 127/09 – [juris]; Stree/Hecker aaO, Rn.18; zum früheren Recht s. schon OLG Frankfurt am Main MDR 1979,693 ). Das Urteil muss daher sowohl Feststellungen zur Größe undGestalt der mutmaßlichen Farbauftragungen – nicht nur zuderen äußeren Ausmaßen, sondern auch zu der für die rechtlicheBewertung ggf. bedeutsamen Ausgestaltung in der Fläche – alsauch zu der dadurch bewirkten optischen Veränderung der betroffenenFläche und deren Dauerhaftigkeit enthalten. Das ist vorliegendunterblieben. Es fehlen genauere Angaben zu den Farbauftragungensowie jegliche Feststellungen zum (sonstigen) Zustand undErscheinungsbild des betroffenen Hauses sowie den Auswirkungen desGraffito auf das Tatobjekt. Die bloße Mitteilung des Amtsgerichts, dass „das Lichtbildvom Tatort (Bl. 26) (…) in Augenschein genommen“worden sei, genügt nicht. Darin liegt keine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, die das Lichtbild zum Gegenstand derUrteilsgründe gemacht und es dem Senat erlaubt hätte, die Abbildungaus eigener Anschauung zu würdigen. Eine Verweisung gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO muss der Tatrichter deutlich und zweifelsfreizum Ausdruck bringen (vgl. BGHSt 41, 376 ); sie muss die Zielsetzungerkennen lassen, das Lichtbild durch Inbezugnahme zum Bestandteilder Urteilsurkunde mit der Folge zu machen, dass dasRevisionsgericht die Bilder aus eigener Anschauung würdigen undsomit ihren Aussage- und Beweiswert beurteilen kann. Die Erwähnungder Fundstelle von Lichtbildern und deren Inaugenscheinnahme odersonst der Hinweis des Tatrichters, sie seien zum Gegenstand derVerhandlung gemacht worden, stellt keine ordnungsgemäße Verweisungim Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO dar (vgl. Senat, Urteil vom
  10. März 2009 – [4] 1 Ss 506/09 [40/09] – und Beschlussvom
  11. April 2003 – [4] 1 Ss 430/02 [28/03]; KG, Beschlussvom
  12. Juni 2007 – 3 Ws (B) 266/07 -; Meyer-Goßner, StPO 55.Aufl., § 267 Rn. 8 m.w.N.). Damit ist vielmehr lediglich einBeweiserhebungsvorgang beschrieben (vgl. OLG Köln NZV 2004, 596 ,597; KG, Beschlüsse vom
  13. Oktober 2006 – 3 Ws (B) 25/06– und
  14. Dezember 2003 – 3 Ws (B) 463/03 -). Dervorliegende Hinweis des Amtsgerichts weist die bloße, auch beisonstigen Beweismitteln gebräuchliche Angabe aus, auf welcheBeweismittel sich das Gericht bei der Überzeugungsbildung gestützthat. Hinzu kommt, dass auch eine ordnungsgemäße Verweisung nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, die lediglich „wegen derEinzelheiten“ zulässig ist, das Tatgericht nicht davonbefreit, den Inhalt des Lichtbildes in wesentlichen Zügen zubeschreiben (vgl. Meyer-Goßner aaO Rn. 10); auch daran fehltes. Auf dem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil, zumal dadas Amtsgericht bei der Strafzumessung von erkennbaren„Vorschäden“ an der Wand gesprochen hat. Nach allem wardas Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auchüber die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung desAmtsgerichts zurückzuverweisen. Permalink: https://openjur.de/u/602343.html ( https://oj.is/602343 ) Volltext Druckansicht Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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