GO vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der Anordnung des Antragsgegners vom 13. Dezember 2012 vorläufig verschont zu bleiben, das gegenläufige öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn
der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht alles dafür, dass die Anordnung des Antragsgegners vom
WG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Damit wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eröffnet, durch Verwaltungsakt die in den genannten Regelwerken normierten Rechtspflichten durchzusetzen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nur für den Fall, dass das KrWG der Antragstellerin als gewerblicher Abfallsammlerin die Rechtspflicht auferlegen würde, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, eine Kopie des Handelsregisterauszuges, ein polizeiliches Führungszeugnis des Betriebsinhabers und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für den Betriebsinhaber vorzulegen, die dahingehende Anordnung des Antragsgegners begründet wäre. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - W 4 S 12.820 -, Juris. Eine derartige Verpflichtung lässt sich dem KrWG jedoch nicht entnehmen. Während § 18 Abs. 2 KrWG Mitwirkungspflichten des Anzeigenden begründet, die der zuständigen Behörde erlauben dürften, zum Beispiel detaillierte Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung einzufordern, soweit dies erforderlich ist, um die Vereinbarkeit der gewerblichen Sammlung mit den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu prüfen, enthält § 18 Abs. 5 KrWG - anders als zum Beispiel § 53 Abs. 3 Satz 2 KrWG - keine vergleichbaren Pflichten zur Vorlage bestimmter Unterlagen zum
weis der Zuverlässigkeit des Anzeigenden. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners läuft damit die Vorschrift des § 18 Abs. 5 KrWG nicht leer. Denn wenn es
der angeführten Vorschrift auch auf Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen ankommt, ist die Behörde berechtigt, eigene Ermittlungen zur Zuverlässigkeit anzustellen.
VfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
dem derzeitigen Erkenntnisstand ebenso gut ohne die Mitwirkung der Antragstellerin erreicht werden.
dem die Antragstellerin die mit Schreiben vom 14. November 2012 erbetene Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses verweigert hat, kann der Antragsgegner
1 Satz 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2012 ( BGBl. I S. 2751 ), - HGB -, bedarf auch die Einsichtnahme in das Handelsregister nicht der Mitwirkung der Antragstellerin, die im Óbrigen zwischenzeitlich einen Handelsregisterauszug vorgelegt hat. Der Antragsgegner dürfte die angeforderten Registerauszüge vorliegend auch zur Erledigung seiner Aufgaben benötigen. Die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Zeitungsberichte über offenbar illegal aufgestellte Sammelcontainer in X. und M. dürften für sich genommen noch keine Untersagung der gewerblichen Sammlung rechtfertigen, bieten aber jedenfalls Anlass für weitere
forschungen. Soweit die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BZRG und des § 150 a Abs. 1 Nr. 2 b GewO nicht vorliegen sollten, weil der Antragsgegner die Registerauszüge zur Prüfung der Zuverlässigkeit nicht benötigt, ist auch die entsprechende Anordnung gegenüber der Antragstellerin nicht erforderlich. Es kann dahinstehen, ob die in Ziffer I der Verfügung vom 13. Dezember 2012 enthaltene Aufforderung, die Anzeige zu vervollständigen, durch die
folgende Aufzählung abschließend konkretisiert wird oder einen darüber hinausgehenden Inhalt haben sollte. Denn falls damit tatsächlich zusätzliche Angaben
WG eingefordert werden sollten, genügt die Aufforderung zumindest nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 VwVfG NRW. Da die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung in Ziffer I der Verfügung vom 13. Dezember 2012 wiederherzustellen ist, ist auch die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer III der Verfügung anzuordnen. Die Antragstellerin wendet sich soweit ersichtlich nicht gegen die Gebührenfestsetzung in Ziffer IV der Verfügung. Ein dahingehender Antrag wäre auch unzulässig, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Antragstellerin bei dem Antragsgegner
GO die Aussetzung der Vollziehung beantragt hätte oder eine Vollstreckung drohte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist die Hälfte des Auffangstreitwertes
2 GKG zugrundegelegt, der im Hauptsacheverfahren anzusetzen sein wird. Permalink: https://openjur.de/u/602379.html ( https://oj.is/602379 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 1 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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