mittag des
bar des Klägers, der mittlerweile ins N1. verzogen sei, gehe im großen Stile Schrottdiebstählen
. Auch die Firma P. sei Geschädigte solcher Diebstähle geworden. Daraufhin habe der Kläger den Inhabern der Fa. P. vorgeschlagen, deren (südlich von F. gelegenen) Schrottplatz mit einer Óberwachungskamera auszustatten. Dies habe der Kläger anschließend auch getan. Am 22. Mai 2012 sei ein weiterer Schrottdiebstahl festgestellt worden.
Auswertung der Videoaufzeichnungen hätten sich zwei männliche Personen am 21. Mai 2012 um 21.45 Uhr gezeigt. Dabei habe der Kläger eindeutig seinen früheren
barn erkannt. Er - der Kläger - vermute einen regelmäßigen Rhythmus der Diebeszüge zu Wochenanfang. Bei dieser Gelegenheit sollen die Beamten bekundet haben, es sei das Beste, wenn man die Täter auf frischer Tat überführen könne. Der Bitte des Klägers, noch am gleichen Abend den Schrottplatz verdeckt zu überwachen, sollen die Beamten mit der Erwägung entgegen getreten sein, so schnell könne man dies nicht machen. Am Abend des 23. Mai 2012 begab sich der Kläger zu dem Schrottplatz der Firma P., wobei er einen Tarnanzug trug und eine Gesichtsmaske angelegt hatte. Er führte eine Langwaffe (Bockflinte) mit sich. Diese war mit selbst gefertigten, mit Salz und etwas Pfeffer gefüllten Hülsen geladen. Der Kläger begab sich an die Stelle, von der er annahm, dass dort die Straftäter auf das Gelände des Schrottplatzes gelangen würden. Seinen Angaben zurfolge näherte sich um 21.20 Uhr ein mit drei Personen besetzter Pkw mit Pferdeanhänger dem Schrottplatzgelände. Während zwei Personen den Schrottplatz betreten hätten, sei der dritte Mann, ausgerüstet mit einem Funkgerät, die Zufahrtstraße zurückgegangen und habe sich in einer Hecke am Straßenrand versteckt. Er - der Kläger - habe die Polizei mit einer SMS an die Festnetznummer der Dienststelle über die Vorgänge informiert. Gleichzeitig habe er beschlossen, den Spitzel zu entwaffnen und zu verhaften. Dazu habe er sich an dessen Versteck herangepirscht und ihn aufgefordert, er solle sich mit ausgestreckten Armen und Beinen auf den Straßenboden legen. Nunmehr habe er die Polizei über die Notrufnummer 110 verständigt und um baldige Unterstützung ohne Blaulicht und Martinshorn gebeten.
etwa 30 Minuten sei der erste Streifenwagen erschienen. Dessen Besatzung will den Mann auf der Straße liegend festgestellt haben, daneben den Kläger mit der Bockflinte in der Hand. Den weiteren Angaben des Klägers zufolge hätten die Polizeibeamten das Eintreffen von Verstärkung abgewartet, bevor sie den Schrottplatz umstellt und durchsucht hätten. Zu diesem Zeitpunkt seien die weiteren Personen allerdings schon geflohen. Mit Verfügung vom
G) sei die Jagdbehörde in den Fällen des § 17 Abs. 2 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, die die Versagung des Jagdscheins begründeten, erst
dessen Erteilung einträten.
G sei der Jagdschein zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Bewerber die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze.
G besäßen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendeten. Die Kreispolizeibehörde habe mit Bescheid vom 21. Juni 2012 die Erteilung einer Waffenbesitzkarte an den Kläger mit der Begründung abgelehnt, dieser besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. Aus dem Bescheid der Kreispolizeibehörde gehe hervor, dass der Kläger seine Jagdwaffe zum Auflauern von vermutlichen Dieben benutzt habe. Diese Waffe habe er mit selbstgefertigter Munition (mit Salz und Pfeffer gefüllte Hülsen) geladen. Die Waffe habe er also nicht zu jagdlichen Zwecken benutzt, so dass das Führen der Waffe ohne Erlaubnis erfolgt sei. Ebenfalls habe der Kläger nicht die Erlaubnis zum Herstellen der betreffenden Munition gehabt.
Auffassung der Kreispolizeibehörde bestehe die ernste Besorgnis missbräuchlicher Waffenverwendung. Jene Behörde spreche dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit ab. Zwar sei der Bescheid vom
der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt seien. Erforderlich sei insoweit eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in dessen Verhalten zum Ausdruck komme. Er - der Kläger - habe geradezu umsichtig gehandelt und bewusst keine "richtige" Munition verwendet. Es sei auch nicht zu erwarten, dass er noch einmal in eine vergleichbare Situation kommen werde. Der Kläger beantragt, die Verfügung des Beklagten vom
einer noch zu bestimmenden Frist grundsätzlich in Aussicht gestellt werden könne. Diesem Ansinnen widersprach der Kläger in einer persönlichen Stellungnahme vom
VfG NRW abgesehen werden könne. Ob diese Óberlegung des Beklagten zutrifft, kann dahinstehen. Denn eine zunächst rechtswidrig unterbliebene Anhörung kann im Verlauf eines erstinstanzlichen Klageverfahrens mit heilender Wirkung
geholt werden, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom
träglich die Zuverlässigkeit des Inhabers dadurch entfällt, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. Als "Tatsache", die Grundlage für die anzustellende Prognose der Unzuverlässigkeit sein kann, kommt auch ein einmaliges Fehlverhalten in Betracht, vgl. OVG NRW, Urteil vom
"Juris", daselbst in Rdnr.
der Rechtsordnung nicht zulässig ist. Mit anderen Worten: Ein Missbrauch liegt schon dann vor, wenn eine Waffe zu anderen Zwecken verwendet wird als zu denen, für die sie konstruiert worden ist. Dies ist hier allerdings der Fall. Unter welchen Voraussetzungen ein Jäger eine Jagdwaffe führen darf, bestimmt § 13 Abs. 6 des Waffengesetzes (WaffG). Danach darf ein Jäger Jagdwaffen unter anderem zur befugten Jagdausübung führen. Am Abend des 23. Mai 2012 ging der Kläger jedoch nicht der Jagd
. Die - sinngemäße - Darstellung in der Klageschrift (Seite 4 f), wonach der Kläger sich "als Jäger" in dem Jagdgebiet aufgehalten habe, ist durch die objektiven Merkmale des Geschehens widerlegt. Der Kläger hatte seine Bockflinte nur deshalb mitgenommen, um sie als Drohmittel gegen die von ihm erwarteten Schrottdiebe einsetzen zu können, was er anschließend auch gemacht hat. Die Feststellungen der Polizeibeamten bei deren Eintreffen, die von dem Kläger nicht bestritten werden, sind eindeutig: Der mit ausgebreiteten Armen auf der Straße liegende Mann hatte diese Position nur deshalb eingenommen, weil er aufgrund der aus seiner Perspektive erkennbaren Umstände annahm, der Kläger sei in der Lage, einen scharfen Schuss aus der Langwaffe abzugeben. Die Handlungen des Klägers haben mit befugter Jagdausübung im Sinne von § 13 Abs. 6 WaffG offensichtlich nichts zu tun. Im Óbrigen hatte der Kläger seine Waffe nicht mit Jagdmunition geladen, sondern - wie er in der mündlichen Verhandlung näher beschrieben hat - mit veränderter Schrotmunition, bei der die Schrotladung durch eine Mischung aus Pfeffer und Salz ersetzt worden war. Dieses Gemisch ist offensichtlich ungeeignet, um damit Wild zu erlegen. Am Abend des 23. Mai 2012 ging der Kläger mithin nicht der Jagd
. Er hatte seine Waffe aus anderen Gründen am Mann, die
G das Führen einer Waffe indessen nicht gestatten. Damit erweist sich die Tätigkeit des Klägers als missbräuchliche Verwendung einer Schusswaffe im Sinne des Gesetzes. Aufgrund des Geschehens am 23. Mai 2012 und des seither gezeigten Verhaltens des Klägers ist auch zu befürchten, dass er je
der Situation künftig Waffen missbräuchlich verwenden wird im Sinne von § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG. Sämtliche Ausführungen des Klägers
dem
welchem Zeitraum und unter welchen sonstigen Voraussetzungen die Wiedererteilung des Jagdscheins in Betracht kommt. Die Androhung eines Zwangsgeldes unter III. der angefochtenen Verfügung findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 55 ff des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).
VG NRW kann unter anderem ein auf die Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Dies war hier der Fall, weil der Beklagte die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung angeordnet hatte. Die Verfügung enthielt eine der Vollstreckung zugängliche Handlungspflicht (Abgabe des Jagdscheins bei der Kreisverwaltung). Die bei der Androhung eines Zwangsmittels zu beachtenden Vorschriften des § 63 VwVG NRW hat der Beklagte eingehalten. Weil der Kläger nicht geltend macht, die Entscheidung des Beklagten sei (auch) hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes rechtswidrig, sind weitere Ausführungen hierzu entbehrlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, die Berufung zuzulassen, weil es an den rechtlichen Voraussetzungen hierfür fehlt. Permalink: https://openjur.de/u/602418.html ( https://oj.is/602418 ) Verweise Volltext Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.