twachen tätig sind, üben eine abhängige Beschäftigung aus. Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. November 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig auf EUR 58.696,50 festgesetzt. Tatbestand Streitgegenstand ist die
forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und der Umlage U2
dem seit
3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) als abgeschlossen. Im Altenpflegeheim waren - neben festangestellten Mitarbeiterinnen - die Beigeladene zu 1) u.a. vom
twachen tätig. Die Beigeladenen zu 1) und 3) sind, die Beigeladene zu 2) war staatlich anerkannte Altenpflegerin. Schriftliche Vereinbarungen zwischen dem L-e.V. und den Beigeladenen zu 1) bis 3) bestanden nicht. Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Beigeladenen zu 1) bis 3), führte der L-e.V. nicht ab. Die Beigeladene zu 1) war
ihren Angaben neben ihrer selbstständigen Tätigkeit seit 1. Januar 1991 zu 91 v.H. versicherungspflichtig beschäftigt im
tdienst beim Wohnstift A. S. und führte als Altenpflegerin ein Einzelunternehmen, mit dem sie auch für weitere Pflegeeinrichtungen tätig war. Die Beigeladene zu 2) war früher beim L-e.V. als angestellte Mitarbeiterin tätig. Am
dem Willen der Vertragsparteien, sondern
dem Recht der Sozialversicherung. Für die Beurteilung sei eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der die vertragliche Ausgestaltung zurücktrete, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von ihr abwichen. Sie, die Beklagte, habe festgestellt, dass es sich bei der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bis 3) um eine abhängige Beschäftigung handle, die grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände überwögen bei den Beigeladenen zu 1) bis 3) wertungsmäßig eindeutig diejenigen Gesichtspunkte, die für eine abhängige, versicherungspflichtige Beschäftigung sprechen. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) würden anstelle von abhängig Beschäftigten eingesetzt. Denn in den Nächten, in denen sie nicht tätig würden, verrichte eine abhängig Beschäftigte dieselbe Arbeit. Der L-e.V. habe eingeräumt, dass z.B. die Beigeladene zu 2) mit denselben Tätigkeitsinhalten bis 2005 abhängig beschäftigt gewesen sei. Ein Vertrag werde zwischen der zu pflegenden oder zu betreuenden Person und dem L-e.V. geschlossen und nicht zwischen den zu pflegenden oder zu betreuenden Personen und den Beigeladenen zu 1) bis 3). Die Bezahlung, die
Tagen oder Arbeitsstunden und nicht
dem Erfolg der Leistung vorgenommen werde, erhielten die Beigeladenen zu 1) bis 3) von dem L-e.V. und nicht von den zu pflegenden oder betreuenden Personen. Das Verfahren der Arbeitszuteilung und der Bezahlung unterscheide sich dem Grunde
nicht von dem eines abhängig Beschäftigten zu seinem Arbeitgeber. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) arbeiteten eigenverantwortlich. Bei einer Pflegetätigkeit werde die Weisungsgebundenheit durch das hohe Maß an Eigenverantwortung reduziert, ohne damit der abhängigen Beschäftigung entgegenzustehen. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten bei entsprechender Ableistung einer bestimmten Anzahl von Arbeitsstunden mit einem festen Betrag der Bezahlung rechnen können. Eine unternehmerische Chance z.B. im Sinne einer Gewinnerzielung sei nicht möglich gewesen, denn bei schnellerer Arbeit hätte sich der Betrag der Bezahlung nicht erhöht. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten kein eigenes Material oder Kapital eingesetzt. Sie hätten die Möglichkeit gehabt, die Übernahme von Pflegefällen abzulehnen, mit der Konsequenz von Einnahmeverlusten. Auch ein abhängig Beschäftigter könne die Übernahme eines Pflegefalles ablehnen und trage dabei ein ähnliches Risiko, den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Beigeladenen zu 1) und 3) seien im Prüfzeitraum auch bei einem anderen Arbeitgeber in vergleichbarer Tätigkeit abhängig beschäftigt gewesen. Die Beitragsberechnung erfolge ausgehend von den im Rahmen der Betriebsprüfung zur Verfügung gestellten Rechnungssummen. Säumniszuschläge seien zu erheben, weil der L-e.V. nicht unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe. Da deshalb grobe Fahrlässigkeit vorliege, seien auch die Voraussetzungen des § 7b Nr. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht gegeben. Mit ebenfalls auf den 13. April 2007 datierten Bescheiden stellte die Beklagte gegenüber den Beigeladenen zu 1) bis 3) fest, dass für sie als
twache im Pflegebereich bei dem L-e.V. ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt
1 SGB IV bestehe. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) erhoben jeweils Widerspruch. Die Beigeladenen zu 1) und 2) begründeten ihre Widersprüche damit, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) mit Bescheid vom
Weisung des Arztes arbeiteten, arbeiteten Altenpfleger nämlich weisungsfrei. Zwischen ihnen und ihren Auftraggebern gebe es keine Verträge, sie erhielten die Aufträge telefonisch, sei es von Privatpersonen, Seniorenstiften, -wohngemeinschaften, Pflegeheimen oder ambulanten Pflegediensten. Beide Parteien könnten den Auftrag
Belieben ändern, ohne rechtliche Handhabe. Sie erbrächten ihre Leistung zu den von ihnen bestimmten Stundensätzen auf eigene Rechnung. Sie könnten über die Anzahl der Aufträge ihre Gewinnerzielung steuern. Im Unterschied zu abhängig Beschäftigten stünden sie nicht in einer Hierarchie, sie übten keine organisatorischen Aufgaben aus, wie Bestellungen, Kontaktpflege, nähmen nicht an Schulungen, Fortbildungen, Weihnachtsfeiern, Ausflügen, teil. Sie seien nicht mit den Pflegeplanungen befasst, sie müssten keine Bezugsperson übernehmen und deren Dokumentationsmappe überwachen und nähmen nicht an Dienstbesprechungen teil. Sie könnten einen Pflegefall nicht ablehnen, da der Auftrag die gesamte Einrichtung umfasse. Sie würden nicht in einem Dienstplan geführt. Ein eigener Materialeinsatz entfalle, weil die Pflegebedürftigen einen gesetzlichen Anspruch gegen die jeweilige Kasse auf Pflegehilfsmittel hätten. Die Widersprüche der Beigeladenen zu 1) und 2) wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2008). Hiergegen erhoben die Beigeladene zu 1) Klage beim Sozialgericht Heilbronn (S 10 R 681/08), das mit Beschluss vom 28. Juli 2008 das Ruhen des Verfahrens anordnete, und die Beigeladene zu 2) beim Sozialgericht Stuttgart (SG; S 16 R 1874/08). Am 04. Juni 2007 beantragte die Beigeladene zu 1) ferner bei der DRV Bund die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status. Mit Bescheid vom 02. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 13. April 2010 stellte die DRV Bund fest, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als
tdienst in der Wohngemeinschaft für Senioren in Filderstadt als abhängige Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterliege. Das SG hob mit Urteil vom 26. April 2012 die Bescheide auf und stellte fest, dass keine Sozialversicherungspflicht bestanden habe. Die Berufung der DRV Bund ist beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) unter dem Aktenzeichen L 11 R 2599/12 anhängig. Der L-e. V. erhob Widerspruch, legte Unterlagen über Honorarkräfte und Fremdfirmen, von den Beigeladenen zu 1) bis 3) gestellte Rechnungen und Kontenauflistungen der an diese gezahlten Honorare vor. Zur Begründung des Widerspruchs gab er an, die Beigeladenen zu 1) bis 3) seien nicht weisungsgebunden und nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen. Auch habe er auf die Beigeladenen zu 1) bis 3) nicht wie auf Festangestellte zugreifen können, jeder Einsatz habe einzeln abgestimmt werden müssen. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten jederzeit - auch kurzfristig - absagen können. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) seien jeweils von Monat zu Monat in sehr unterschiedlichem Umfang tätig gewesen. Sie hätten lediglich Informationen zu den Gegebenheiten im Haus sowie zur Gewährleistung der Versorgung und Betreuung der Hausbewohner insgesamt, z.B. Berichte bei der Übergabe der Dienste, erhalten. Die
twachen seien grundsätzlich allein im Dienst gewesen und hätten in Notfällen auf einen Hintergrunddienst zurückgreifen können. Die Einsätze der Angestellten würden spätestens vier Wochen vor Beginn des Einsatzmonats durch Dienstplan eingeteilt, ohne dass die Angestellten widersprechen könnten. Der Einsatz der Honorarkräfte würde erst ca. drei Wochen vor dem konkreten Einsatz mit den Honorarkräften telefonisch für die Nächte abgestimmt, für die der Dienstplan eine Lücke aufweise. Die Honorarkräfte würden damit die lückenlose Beaufsichtigung der Heimbewohner gewährleisten. Im Fall der Ablehnung eines Einsatzes durch alle drei Honorarkräfte kämen Fremdfirmen zum Einsatz. Die Honorarkräfte seien auch für andere Auftraggeber tätig gewesen. Sie hätten einen Pool gebildet, auf den bei Bedarf zurückgegriffen worden sei. Ein Arbeitgeber dürfe Bedarfslücken durch Honorarkräfte ausfüllen. Dass die von diesen verrichteten Tätigkeiten auch von Festangestellten verrichtet würden, sei unerheblich. Altenpfleger zählten zu den Pflegepersonen, die
dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) selbstständig sein könnten. Die Vertragspartner hätten sich vorliegend für eine Ausgestaltung als selbstständige Tätigkeit entschieden; es liege in der Macht der Beteiligten, das Rechtsverhältnis
ihrem Willen als Beschäftigungsverhältnis oder abhängige Tätigkeit auszugestalten. Die
twachen trügen ein unternehmerisches Risiko, denn sie seien selbst für ihre Einkünfte verantwortlich gewesen. Im Fall von Krankheit oder Urlaub hätten sie keine Einkünfte erzielt, bei viel Arbeit hohe Einkünfte. Sie hätten keine festen Betrag zu einem festen Zeitpunkt bekommen, sondern je
in Rechnung gestellter Leistung Zahlungen in variierender Höhe.
dem Wesen der Dienstleistung habe diese nur
Stunden abgerechnet werden können. Auch die höchstpersönliche Erbringung spreche nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit. Zum einen müssten aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ausgebildete Altenpflegerinnen oder Krankenpflegerinnen zum Einsatz kommen, so dass beliebiger Ersatz nicht möglich sei, zum anderen seien intime Verrichtungen an den zu Pflegenden vorzunehmen, so dass die Heimleitung in ihrer Verantwortung akzeptablen Ersatz organisieren müsse. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) seien auch steuerrechtlich als Selbstständige eingeordnet worden. Die Tätigkeit der
twachen unterschieden sich erheblich von denen der Angestellten im Tagdienst, die zahlreiche zusätzliche Aufgaben zu erfüllen hätten. Zudem sei die Festsetzung von Säumniszuschlägen rechtswidrig, weil der Arbeitgeber unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe. Mit Änderungsbescheid vom
twachen und Pflegepersonal sei bereits mehrmals Gegenstand von Sozialgerichtsverfahren gewesen. Diese hätten in der Regel zu einer Beurteilung als abhängige Beschäftigung geführt. Bei regelmäßiger Erbringung von Pflegeleistungen für einen anderen Vertragspartner als den Patienten bestehe ein Beschäftigungsverhältnis, wenn nicht besondere Umstände hinzuträten, die die Abhängigkeit der Pflegekraft im Einzelfall aufheben würden. Bei der Erbringung von Pflegeleistungen in einer stationären Einrichtung stehe der Leistende in aller Regel in einem Beschäftigungsverhältnis. Im vorliegenden Fall hätten die Beigeladenen zu 1) bis 3) nur über die Annahme des Auftrages entscheiden können, alles weitere sei durch das Heim festgelegt gewesen. Sie seien in die Organisation des Heimes eingebunden gewesen und hätten die dortigen Arbeitsmittel genutzt. Die Ablehnungsmöglichkeit führe nicht zur selbstständigen Tätigkeit, da derartige Vertragsgestaltungen auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse nicht unüblich seien. Auch im Grundsatz versicherungspflichtige, aber geringfügig oder kurzzeitig Beschäftigte bildeten häufig einen Pool, aus dem der Arbeitgeber kurzfristig auftretenden Personalbedarf decke. Dass Pflegekräfte Aufträge ablehnen könnten oder umgekehrt auf die Akzeptanz durch die Patienten angewiesen seien, spiele für die Einstufung als selbstständige Unternehmer keine Rolle. Die eigenverantwortliche Ausübung der Tätigkeit werde auch bei vielen abhängig Beschäftigten vorausgesetzt. Auch der Beginn der Versicherungspflicht rückwirkend mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis sei im Ausgangsbescheid zutreffend festgestellt worden, weil der L-e.V. grob fahrlässig gewesen sei. Von grober Fahrlässigkeit
SGB IV sei auszugehen, wenn die ausgeführten Arbeiten normalerweise von Arbeitnehmern erbracht würden, ein anderer Auftragnehmer mit ähnlichem Vertrag bei demselben Auftraggeber als Beschäftigter behandelt werde und weder der Auftraggeber noch der Auftragnehmer ein Anfrageverfahren
1 Satz 1 SGB IV bei der DRV Bund zur Statusfeststellung eingeleitet hätten. Die Beigeladene zu 2) sei zuvor bis 2005 als abhängig beschäftigte Pflegekraft bei dem L-e.V. tätig gewesen. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten Tätigkeiten verrichtet, die auch von Angestellten verrichtet worden seien. Der Arbeitgeber habe folglich nicht davon ausgehen können, dass die eingesetzten Pflegekräfte oder
twachen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit eingesetzt worden seien. Daran ändere der vorgelegte Bescheid betreffend eine Statusbeurteilung für eine nicht bei dem L-e.V. beschäftigte Pflegekraft als selbstständig nichts. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) bis 3) sei nichts unternommen worden, um eine Statusbeurteilung herbeizuführen. Der Kläger erhob am 27. Februar 2008 Klage zum Sozialgericht Heilbronn. Das Sozialgericht Heilbronn verwies den Rechtsstreit
Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom
lassgericht - vom
der Eintragung der Verschmelzung nunmehr eigene Rechte geltend mache. Denn er sei durch die Gesamtrechtsnachfolge in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers eingetreten, mithin auch in das durch den Beitragsnachforderungsbescheid begründete Rechtsverhältnis. Die Klage sei jedoch unbegründet, die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig. Sie seien nicht deswegen rechtswidrig, weil der Änderungsbescheid vom 10. August 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2008
der Eintragung der Verschmelzung des L-e.V. auf den Kläger am 26. Mai 2007 erlassen worden seien. Der Kläger sei Beitragsschuldner, weil er als Gesamtrechtsnachfolger des L-e.V. in dessen Beitragspflicht eingetreten sei. Damit sei als Adressat zwar unzutreffend der L-e.V. genannt, der Adressat sei vorliegend aber durch Auslegung zu ermitteln. Der Kläger habe den Bescheid erhalten und sei gegen ihn vorgegangen. Die Beklagte habe zu Recht die Beitragsnachforderung erhoben. Die Gesamtwürdigung aller Umstände der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) bei dem L-e.V. ergebe ein Überwiegen der Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) seien in den Betrieb eingegliedert gewesen und hätten den Weisungen unterstanden. Sie seien zu einer höchstpersönlichen Dienstleistung verpflichtet gewesen, hätten kein eigenes Kapital eingesetzt und nur ein geringes Unternehmerrisiko getragen. Sie hätten keine eigene Betriebsstätte gehabt und die Arbeitszeit nicht frei gestalten können. Sie hätten in den Räumen des Arbeitgebers gearbeitet, die Schichtzeiten seien durch Beginn und Ende des
twacheneinsatzes durch den L-e.V. vorgegeben. Sie seien damit in die Dienstpläne eingebunden gewesen. Weitere Weisungen hätten darin bestanden, dass auch Ort und zu betreuende Personen vorgegeben worden seien. Allein die Möglichkeit der Ablehnung des Auftrages führe nicht zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit, wenn
dessen Annahme persönliche Abhängigkeit und Eingliederung in den Betrieb vorlägen.
der Einteilung der Einsatzpläne seien die Beigeladenen zu 1) bis 3) nicht frei in der Einteilung ihrer Arbeitszeit gewesen. Gewichtiges Indiz für das Vorliegen abhängiger Beschäftigung sei die höchstpersönliche Erbringung des Dienstes. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten sich nicht ohne vorherige Absprache und Zustimmung des L-e.V. vertreten lassen dürfen. Die Vertretung durch dritte Altenpfleger sei tatsächlich nie erfolgt. Die Vertretung der Beigeladenen zu 1) und 2) untereinander stelle keine Vertretung dar, denn beide seien Mitarbeiterinnen des L-e.V. gewesen. Die Möglichkeit, eigene Mitarbeiter zur Ausführung der geschuldeten Dienste einzusetzen, sei aber gerade die unternehmerische Chance des Selbstständigen, mehr Aufträge zu übernehmen, als er selbst ausführen könne und durch den Einsatz von Mitarbeitern seinen Gewinn zu erhöhen. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten sich keiner eigenen Betriebsmittel bedient. Sie hätten zwar keine unmittelbaren Weisungen erhalten, weil in der
t nur eine
twache anwesend gewesen sei, jedoch seien vorab Anweisungen, z.B. betreffend die Betreuung kranker Personen in der
tschicht, erteilt worden. Schließlich spreche auch das äußere Erscheinungsbild gegen eine selbstständige Tätigkeit, denn die Beigeladenen zu 1) bis 3) seien gegenüber den zu Pflegenden nicht als Leistungserbringer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sondern wie Angestellte des L-e.V. aufgetreten. Weder die steuerrechtliche Einordnung der Tätigkeit, der allenfalls indizielle Bedeutung zukomme, noch die Bezahlung
Rechnungsstellung stehe der Annahme einer abhängigen Beschäftigung entgegen. Wesentliche Unterschiede zwischen der Leistung von
twachen durch abhängig Beschäftigte zu den von den Beigeladenen zu 1) bis 3) erbrachten Leistungen seien nicht erkennbar geworden. Die von der DRV Bund erlassenen Bescheide gegenüber den Beigeladenen zu 1) und 2) über das Nichtbestehen einer Versicherungspflicht zur Rentenversicherung für eine selbstständige Tätigkeit als Altenpflegerin mit mehreren Auftraggebern stehe der Beitragsnachforderung nicht entgegen. Anders als die streitgegenständlichen Bescheide beträfen die Bescheide über die Rentenversicherungspflicht kein konkretes Verhältnis zu einem bestimmten Auftraggeber. Ein späterer Eintritt der Beitragspflicht
SGB IV sei schon mangels Zustimmung der Beigeladenen zu 1) bis 3) nicht in Betracht gekommen. Gegen die Höhe der Beitragsforderung seien im Übrigen keine Einwendungen erhoben worden. Auch die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid sei nicht zu beanstanden, weil die Übernahme von einem Fünftel der Kosten dem Ausmaß der Abhilfe entspräche. Gegen das seinem Bevollmächtigten am
Eintragung der Verschmelzung des L-e.V. auf ihn am 26. Mai 2007 erlassen worden seien, hätte er als Adressat genannt sein müssen.
verschiedenen Urteilen, unter anderem auch des Bundesfinanzhofes - BFH - (Urteil vom 15. April 2010 - IV R 67/07 - juris), sei der Adressat nicht durch Auslegung zu ermitteln. Das SG setze sich geradezu leichtfertig über den erklärten Parteiwillen, dem ein Mehr an Bedeutung zukomme, hinweg und deklariere die freien Mitarbeiterverhältnisse in Arbeitsverhältnisse um. Ein Einsatz
Dienstplänen sei nicht erfolgt, so dass dies nicht als Kriterium für eine Weisungsgebundenheit heranzuziehen sei. Vielmehr habe er die Beigeladenen zu 1) bis 3)
deren Vorgaben eingesetzt. Zu Unrecht habe das SG der Tatsache keine Bedeutung zugemessen, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) sanktionslos vereinbarte Einsatztermine hätten absagen können. Entgegen der Auffassung des SG seien auch vorab keine Anweisungen erfolgt. Die zu pflegenden Menschen hätten aufgrund gegebener, nicht veränderbarer äußerer Umstände versorgt werden müssen. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten ersatzweise eine andere Pflegekraft stellen können. Der Tatsache, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) in die Organisation der Einrichtung eingebunden gewesen seien, könne keine entscheidende, sondern nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen, weil sie ihren Dienst autonom ungeachtet des Betriebs der Einrichtung gestalteten. Sie hätten ein unternehmerisches Risiko getragen, weil sie nur für die tatsächlich geleisteten und erforderlichen Dienste vergütet worden seien. Auch die Bekundungen der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem SG hätte ergeben, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) selbstständig tätig gewesen seien. Der Tendenz in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung, als (mit-)entscheidende Kriterien für die Frage, ob ein abhängiges oder ein freies Dienstverhältnis vorliege, nicht mehr die Weisungsgebundenheit, sondern die Begründung oder Aufrechterhaltung eines eigenen Betriebs, die Eingliederung in den fremden Betrieb und das Tragen unternehmerischer Risiken anzusehen, sei wegen unauflösbarer innerer Widersprüche die Gefolgschaft zu versagen. Im Übrigen verweist er auf Urteile der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit betreffend Statusfeststellungen sowie auf das nicht rechtskräftige Urteil des SG vom
forderung im Klageverfahren zu wenden. II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Urteil vom
1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dieses Erfordernis bezieht auch auf den Adressaten eines Verwaltungsaktes (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 154/11 R - in Juris).
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist bei unrichtiger Angabe des Adressaten eine Auslegung
dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers (§§ 133 , 157 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) möglich. Eine Nichtigkeit eines Bescheides wegen Unbestimmtheit scheidet danach aus, wenn die Auslegung des Bescheides etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt (zuletzt: BVerwG, Urteil vom
forderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge wegen der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) betrafen, insbesondere der Änderungsbescheid vom
Aufhebung der Forderung von Säumniszuschlägen als Schuldner der von der Beklagten
geforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge anzusehen. Nicht entscheidend ist, dass der Sachbearbeiter der Beklagten in Unkenntnis der erfolgten Verschmelzung des L-e.V. auf den Kläger bewusst und gewollt den L-e.V. als Adressaten bezeichnet hat. Dass der Bescheid über die
forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Grundlage für die Zwangsvollstreckung gegen den Beitragsschuldner ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch im Zivilrecht können Umstände außerhalb des Titels berücksichtigt werden können, wenn dem nicht berechtigte Schutzinteressen des Vollstreckungsschuldners entgegenstehen. Solche verneint der BGH dann, wenn Prozess- und Vollstreckungsgericht identisch sind und daher auch das Vollstreckungsgericht über die für die Auslegung des Titels erforderlichen Kenntnisse verfügt (Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02 - BGHZ 156, 339). Hiermit vergleichbar ist die Situation bei der zwangsweisen Durchsetzung von Beiträgen durch die den Beitragsbescheid erlassende Behörde, die zudem bei der Vollstreckung weitergehenden rechtlichen Bindungen als ein privater Gläubiger unterworfen ist. 2. Die genannten Bescheide sind materiell rechtmäßig. Die Beklagte ist
1 Satz 5 SGB IV für die
forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zuständig. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen von Prüfungen bei den Arbeitgebern
Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten
1 SGB VI sowie § 60 Abs. 1 SGB XI die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten
1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung.
1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden
Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Anteil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich
der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden - die Beklagte fordert die Umlage nur für das Jahr 2006
-
dem seit 1. Januar 2006 geltenden § 7 Abs. 1 AAG durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung
1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung
1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung
1 Satz 1 SGB III und in der Pflegeversicherung
1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist
1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
der ständigen Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit zum Arbeitgeber steht. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 11 ). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 ). Das Gesamtbild bestimmt sich
den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (vgl. BSG, Urteil vom
Auffassung des Senats überwiegen bei einer Gesamtbetrachtung die Umstände, die im hier streitigen Zeitraum für ein abhängiges und dem Grunde
sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) bis 3) bei dem Kläger sprechen. Da schriftliche Vereinbarungen zwischen dem L-e.V., und den Beigeladenen zu 1) bis 3) nicht geschlossen worden sind, richtet sich die Beurteilung der Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) bis 3)
dem zwischen ihnen und dem L-e.V., praktizierten Ablauf. Dieser gestaltete sich bei den Beigeladenen zu 1) bis 3) gleich. Der Senat stützt sich hierbei insbesondere auf die Ausführungen des Verwaltungsleiters des Klägers, Herrn S, im Verwaltungsverfahren, die schriftlichen Stellungnahmen der Beigeladenen zu 1) und 2) sowie die Anhörung der Beigeladenen zu 1) und des Verwaltungsleiters der Klägerin durch das SG im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
SGB XI.
2 Nr. 1 SGB XI sind stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne des SGB XI selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:
ts (Teil stationär) untergebracht und verpflegt werden können.
3 Satz 1 SGB XI - in der bis
Maßgabe der Vereinbarungen
SGB XI einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln; ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. Auch die Pflegeeinrichtungen, die wie der L-e.V. keinen Versorgungsvertrag hatten, sondern aufgrund des Bestandsschutzes
3 SGB XI zugelassen waren, müssen die Anforderungen
Paragraph 72 Abs. 3 Satz 1 SGB XI erfüllen (§ 73 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Allein diese gesetzlichen Regelungen im SGB XI für die Zulassung von stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheimen) zeigen, dass alle in Pflegeheimen tätigen Pflegekräfte sich an den Vorgaben des jeweiligen Pflegeheimes ausrichten und diese bei ihrer Tätigkeit beachten müssen. Der L-e.V. musste deshalb darauf achten, dass alle im Altenheim tätigen Pflegekräfte sich auch an die Vorgaben, die für den Abschluss des Versorgungsvertrages notwendig sind, halten. Er hatte damit die Rechtsmacht, die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) vorzugeben. Auch konnten die Beigeladene zu 1) bis 3) - wie alle anderen im Altenheim tätigen Pflegekräfte - nur unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft tätig sein. Unter ständiger Verantwortung im Sinne von § 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI steht die Versorgung nur, wenn eine verantwortliche Pflegefachkraft die den einzelnen Heimbewohnern zukommenden Pflegeleistungen zumindest in den Grundzügen selbst festlegt, ihre Durchführung organisiert und ihre Umsetzung angemessen kontrolliert. Das Pflegegeschehen muss grundsätzlich in seiner Gesamtheit von verantwortlichen Pflegefachkräften angeleitet und überwacht werden. Zwar verlangt dies keine Rund-um-die-Uhr-Präsenz der verantwortlichen Pflegefachkraft. Jedoch würde eine nur partielle Befassung mit dem Pflegebedarf der Heimbewohner dem Auftrag der ständigen Verantwortung bereits dem Wortsinne
nicht gerecht. § 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI bezweckt eine weitere Verbesserung der Pflegequalität durch ein zusätzliches personales Element (zum Ganzen: BSG, Urteil vom 22. April 2009 - B 3 P 14/07 R - SozR 4-3300 § 71 Nr. 1 ). Der Aufgabenbereich der Beigeladenen zu 1) bis 3) konnte sich damit nicht von dem der abhängig beschäftigten Mitarbeiter unterscheiden. Dass auch tatsächlich kein Unterschied bestand, ergibt sich für den Senat aus den übereinstimmenden Bekundungen der Beigeladenen zu 1) bis 3) und des Verwaltungsleiters des Klägers. Vielmehr hatte der Dienst als
twache als solcher ein besonderes Gepräge, unabhängig, ob er von den Beigeladenen zu 1) bis 3) oder, wie von der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem SG bekundet, von der fest angestellten Teilzeitkraft versehen wurde. Die erhöhte Selbstständigkeit der
twache resultierte nur daraus, dass diese allein mit den zu Pflegenden im Heim war und
den Bekundungen des Verwaltungsleiters des Klägers für den Notfall ein Hintergrunddienst benachrichtigt werden konnte. Darin wird deutlich, dass letztlich der L-e.V. gegenüber den zu Pflegenden zuständig blieb. Auch dass von der
twache keine Pflegedokumentation, sondern nur eine Verlaufsdokumentation zu führen gewesen sein soll, lag
der Aussage des Verwaltungsleiters in der mündlichen Verhandlung vor dem SG an der Größe der Einrichtung und galt für alle
twachen, unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Handhabung, gleichermaßen.
den Ausführungen der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung des Senats vermag der Senat allerdings keinen Unterschied in der Dokumentation zu erkennen. Danach wurden in die Dokumentation die außergewöhnlichen Ereignisse eingetragen, wie z.B. Stürze oder Erbrechen. Diese Eintragungen haben auch in der normalen Pflegedokumentation zu erfolgen, ebenso wie pflegerische Maßnahmen, die allerdings in der
t nicht regelmäßig anfallen. Daraus ergibt sich dann auch, dass ein umfassendes Weisungsrecht des L-e.V.
Art, Ort, Zeit und Dauer der Ausführung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) bestand. Der Senat wertet es weiter als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) ihre Tätigkeit in dem Altenpflegeheim
Maßgabe des Miet- und Betreuungsvertrages zwischen dem L-e.V. und den Bewohnern erbracht haben. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) traten den Bewohnern des Altenpflegeheims wie Bedienstete des L-e.V. gegenüber. Sie erbrachten ihre Betreuungstätigkeit nicht im Auftrag und auf Rechnung der zu Pflegenden, sondern allein für den L-e.V. Fehlende Einzelweisungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr ist die innerhalb eines vorgegebenen Rahmens frei gestaltete Arbeitsleistung bei höher qualifizierten Tätigkeiten üblich, ohne Anhaltspunkt für eine Selbstständigkeit zu sein. Von daher tritt in der Gesamtwürdigung für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung die Eingebundenheit der Beigeladenen zu 1) bis 3) in den Betrieb des L-e.V. und ihre "dienende Teilhabe" am Arbeitsprozess des L-e.V. in den Vordergrund. Die zu verrichtende Tätigkeit ergab sich aus der Natur der Sache, in gewissem Umfang erfolgten Weisungen, indem bei der Übergabe durch den Tagesdienst auf zu beachtende Besonderheiten hingewiesen wurde, zum Beispiel akut Erkrankte. Die Übergaben vom Tagesdienst und
der
twache wiederum an den Tagesdienst bekräftigten eine Einbindung in den Betrieb. Dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) an weiteren Aktivitäten, wie Ausflügen, Besprechungen, Pflegeplanungen nicht beteiligt gewesen sein sollen, fällt hingegen nicht ins Gewicht, da sich dies aus der Eigenart der Tätigkeit (ausschließlich) als
twache ergibt. Ein gewichtiges Indiz gegen eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) ist, dass sie - im Sinne dieses vom Senat regelmäßig besonders gewichteten Kriteriums - kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmensrisiko trugen (dazu und zum Folgenden z.B. Urteil des Senats vom
twachen eine Vergütung
Arbeitsstunden garantiert. Die Gefahr eines wirtschaftlichen Verlustes bestand nicht. Das Risiko, nicht durchgehend arbeiten zu können, ist zunächst ein Risiko, das auch jeden Arbeitnehmer trifft, der nur Zeitverträge bekommt oder auf Abruf arbeitet und
Stunden bezahlt oder unständig Beschäftigter ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom
den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung maßgebend. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche
dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom
SGB IV - wie hier erfolgt - fest, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte
den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht und3. er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen ist. Mit dieser Regelung sollten insbesondere die Fälle der Arbeitgeberprüfung
Für die Arbeitgeber von Personen, deren Status als nichtselbstständig Beschäftigter festgestellt wurde, sollte damit eine gewisse Erleichterung bei den allein von ihnen aufzubringenden rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen geschaffen werden. Die Vorschrift diente also vorrangig dem Schutz der Arbeitgeber (Urteile des erkennenden Senats vom
twachen, eingesetzt, wurde. Dies hätte den L-e.V. zumindest veranlassen müssen, den Status der Beigeladenen zu 1) bis 3) durch die Einzugsstelle oder durch die DRV Bund im Anfrageverfahren
Dem ist er jedoch nicht
gekommen, weshalb ihn der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft. Die Höhe der
geforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge berechnete die Beklagte mit Ausnahme der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für die Beigeladene zu 2) (Beitragssatz von 1,95 v.H. statt 1,7 v.H.) - dem hat die Beklagte mit dem in der mündlichen Verhandlung des Senats abgegebenen Teilanerkenntnis Rechnung getragen - zutreffend. Der Senat verweist insoweit auf die dem Änderungsbescheid vom
GO und das Gerichtskostengesetz (GKG) Anwendung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.