Der Inhaber einer Monatskarte für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels, der die Karte entgegen den Beförderungsbedingungen nicht bei sich führt, erfüllt jedenfalls dann nicht den Tatbestand des § 265a StGB, wenn es sich um eine personengebundene, nicht übertragbare Karte handelt. Tenor Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desAmtsgerichts Tiergarten in Berlin – Jugendschöffengericht -vom
- November 2011 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen desAngeklagten trägt die Landeskasse Berlin. Gründe Das Amtsgericht hat den Angeklagten des Erschleichens vonLeistungen nach § 265a StGB schuldig gesprochen und ihn angewiesen,20 Stunden Freizeitarbeiten abzuleisten. Nach denUrteilsfeststellungen benutzte der Angeklagte am
- April 2011 dieU-Bahn der Linie 7 im Bereich des Bahnhofs B. ohne einen gültigenFahrausweis, um das Fahrgeld nicht zu entrichten. Der vomJugendschöffengericht für glaubhaft erachteten Einlassung desAngeklagten zufolge hatte dieser zwar eine Schülermonatskarte fürden Monat April 2011, diese aber verloren, was ihm auf dem Weg zurU-Bahn aufgefallen war. Die hiergegen gerichtete (Sprung-)Revision des Angeklagten, mitder er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und lediglich dieZurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidungbegehrt, hat Erfolg.
- Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat unter Bezugnahme aufdie obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend darauf hingewiesen,dass die vom Jugendschöffengericht getroffenen Feststellungen denSchuldspruch nicht tragen und der Angeklagte freizusprechen ist.Sie hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen: „Die Strafbarkeit nach § 265a StGB setzt einenVermögensschaden voraus, der darin liegt, dass der Täter dieLeistung eines Transportunternehmens in Anspruch nimmt, ohne diesebezahlt zu haben. Wenn es ein Verkehrsbetrieb einem Kundenermöglicht, nach Bezahlen einer Monatskarte innerhalb eineszeitlichen und räumlichen Geltungsbereichs beliebige Fahrten zuunternehmen, erleidet er nicht dadurch einen Vermögensschaden, dassder Fahrgast, der die Karte zuvor tatsächlich bezahlt hat, sie beieiner Kontrolle lediglich nicht bei sich führt (vgl. KG, Beschlussvom
- Juli 2008 – 3 Ws 201/08 -). Dabei kann es keinenUnterschied machen, ob der (…) (Angeklagte) die Mitnahme derKarte vergessen oder sie (…) verloren hat. Soweit derAngeklagte in der Absicht handelte, das Fahrgeld nicht zuentrichten (…), handelt(e) es sich um ein Wahndelikt (vgl.KG aaO.)“. Diese Ansicht, wonach bereits der objektive Tatbestand desErschleichens von Leistungen nicht erfüllt ist, entspricht derherrschenden Meinung (vgl. OLG Koblenz NJW 2000, 86 ; BayObLG NJW1986, 1504; Fischer, StGB
- Aufl., § 265a Rn. 9, jeweils m.w.N.)und trifft jedenfalls für den hier gegebenen Fall zu, dass es sichbei dem Dauerfahrausweis um eine nicht übertragbare, alsopersonengebundene Fahrkarte handelt. Ob anders zu entscheiden ist,wenn die Monatskarte übertragbar ist (dagegen OLG Koblenz aaO;dafür mit beachtlicher Argumentation Kudlich NStZ 2001, 90 f.),braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Soweit das Jugendschöffengericht darauf abgestellt hat, dassinfolge Verlustes und Untergangs der Karte als Inhaberpapier imSinne des § 807 BGB der Inhaber des Papiers „keine Leistungmehr einfordern“ könne, hat es unzulässig die zivilrechtlicheSeite mit der Frage der Strafbewehrung vermengt. Es hat übersehen,dass die vertragliche Verpflichtung, die Entgeltzahlung zubeweisen, also den Fahrausweis vorzuweisen, durch § 265a StGB nichtsanktioniert ist. Ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen istvon der Strafbarkeit nach § 265a StGB zu unterscheiden. Sinn derPflicht zum Beisichführen des Fahrausweises ist dieBeweiserleichterung, die darin liegt, dass nicht derVerkehrsbetrieb die Nichtzahlung, sondern der Fahrgast durchMitführen des Fahrscheins die Zahlung des Entgelts nachzuweisenhat. Ist das Entgelt tatsächlich bezahlt worden, kann die bloßeNichteinhaltung einer derartigen Regelung eine Vermögensstraftatnicht begründen (vgl. OLG Koblenz und BayObLG, jeweils aaO).
- Das angefochtene Urteil war hiernach aufzuheben (§ 349 Abs. 4StPO). Da der Senat ausschließt, dass in einer neuenHauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die einenSchuldspruch rechtfertigen, hat er gemäß § 354 Abs. 1 StPO in derSache selbst entschieden und den Angeklagten freigesprochen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und dienotwendigen Auslagen des Angeklagten beruht auf § 467 Abs. 1StPO. Permalink: http://openjur.de/u/602559.html Kommentare
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