gehändigt bekommt - ungekürzte Grundleistungen gem. § 3 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 AsylbLG nach Maßgabe der Übergangsregelung
dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom
gang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begründet. Eine
Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebotene Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfahren ist jedoch nur dann zulässig, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile drohen und für die Hauptsache hohe Erfolgsaussichten prognostiziert werden können (Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
dem Urteil des BVerfG vom
legung und Anwendung des § 1a AsylbLG nur in Fällen einer "möglichen und zumutbaren freiwilligen
reise" vgl. Rothkegel, Das Gericht wird's richten - das AsylbLG-Urteil des Bundesverfassungsgerichts und seine
strahlungswirkungen, ZAR 2012, S. 357 (360 f.)). Die erkennende Kammer schließt sich der e.g. neuen Rechtsprechung zu § 1a AsylbLG insoweit an, als
dem Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012 ( a.a.O. ) das Gebot einer verfassungskonformen
legung und Anwendung der e.g. Vorschrift bis zur Umsetzung des dortigen Regelungsauftrages an den Gesetzgeber zu folgern ist (so etwa SG Altenburg, a.a.O., BA S. 6; SG Düsseldorf, a.a.O., BA S. 5). Die beiden, strikt voneinander zu trennenden Tatbestände des § 1a Nr. 1 und Nr. 2 AsylbLG können dem Gebot der Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz für Asylbewerberleistungsberechtigte ab Beginn ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012, a.a.O. , Rn. 120) vorübergehend nur bei einer sehr restriktiven
legung und Anwendung im Einzelfall genügen (vgl. Rothkegel, a.a.O., S. 361). Bereits vor dem Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012 bestand in Rechtsprechung und Literatur weitgehend Einigkeit, dass nur eine restriktive
legung des § 1a AsylbLG auf Tatbestands- als auch auf der Rechtsfolgenseite der verfassungsrechtlichen Garantie eines menschenwürdigen Existenzminimums gerecht wird (vgl. Hohm in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, 18. Aufl., § 1a AsylbLG Rn. 2 m.w.N.
der Rspr.; Fasselt in: Fichtner/Wenzel, Kommentar zum SGB XII, 4. Aufl., § 1a AsylbLG Rn. 3 m.w.N.
der Rspr.; Birk in: Lehr- und Praxiskommentar zum SGB XII, 9. Aufl., § 1a AsylbLG Rn. 1). Dieser Grundsatz bedarf nach dem Urteil des BVerfG vom 18.Juli 2012 (a.a.O.) angesichts der Feststellung, dass die Höhe der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG evident unzureichend (Leitsatz 1) und die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde migrationspolitisch nicht zu relativieren ist (Rn. 121), nunmehr einer umso stärkeren Gewichtung mit der Folge, dass die zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe der Norm zum einen als Voraussetzungen des gesetzlichen Tatbestandes des § 1a Nr. 1 oder der Nr. 2 AsylbLG, zum anderen aber auch die Rechtsfolgenseite beschreibend einer strikten
legung im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII,
Sicht der Kammer wegen des Parlamentsvorbehaltes und des Bestimmtheitsgrundsatzes gebotenen Neuregelung durch den Gesetzgeber – eine Orientierung an den Regelungen über Leistungseinschränkungen im Sozialhilferecht (§§ 26 Abs. 1, 39a SGB XII) oder im Grundsicherungsrecht (§§ 31 SGB II ff.) geboten ist. Nach Auffassung der Kammer scheidet danach zum einen eine vollständige Kürzung des Barbetrages (sog. Taschengeld) bei erstmaliger Pflicht-/Obliegenheitsverletzung i.S.d. § 1a Nr. 1 oder Nr. 2 AsylbLG ebenso von vorn herein
(vgl. die Empfehlung des Erlasses des MI SH vom
führungen des BVerfG in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 ( a.a.O. ) verfassungsrechtlich nicht weiter hinnehmbar und gebietet allein
diesem Grund die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur sofortigen – vorläufigen – Zahlung des ungekürzten Barbetrages in Höhe der o.g. Tabellenwerte der o.g. Erlasse des Nds. MI. Hiervon unabhängig bestehen nach Auffassung der Kammer auch erhebliche Zweifel, ob im Falle des Antragstellers für die gesamte Dauer der Leistungseinschränkung vom 24. November 2009 bis in die Gegenwart der gesetzliche Tatbestand des § 1a Nr. 1 AsylbLG erfüllt ist. Diesen wird in den bei der Kammer anhängigen Hauptsacheverfahren unter Berücksichtigung des
gangs des beim VG Göttingen - 2 A 213/11 - derzeit noch anhängigen Klageverfahrens wegen des vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Bescheid vom 16. August 2011 abgelehnten Asylfolgeantrages nachzugehen sein. Für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren sind hierzu die nachfolgenden
führungen angezeigt: Die beiden Tatbestände des § 1a AsylbLG sind nach dem klaren Wortlaut des gemeinsamen Einleitungssatzes von vorn herein nur für Leistungsberechtigte gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG (Geduldete) oder gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG (vollziehbar
reisepflichtige) sowie ihre Familienangehörigen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG anwendbar. Hierbei handelt es sich um eine enumerative Aufzählung. Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG (Asylfolge- oder Zweitantragsteller) werden von § 1a AsylbLG tatbestandlich nicht erfasst und können daher keine Leistungseinschränkung gemäß § 1a Nr. 1 oder Nr. 2 AsylbLG erfahren (vgl. Oppermann in: juris-Praxiskommentar zum SGB XII, § 1a AsylbLG Rn. 15; eingehend hierzu: Decker, ZFSH/SGB 2003, S. 195
länderbehörde während des beim BAMF anhängigen Asylfolgeverfahrens Duldungen erteilt bzw. fortlaufend verlängert wurden (zum Anspruch des Asylfolgeantragstellers auf
stellung einer Duldungsbescheinigung für die Dauer des Asylfolgeverfahrens vgl. Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, Loseblattkommentar, Stand:
LG. Lehne das Bundesamt das Begehren ab, sei der Asylfolgeantragsteller vollziehbar zur
reise verpflichtet, sodass seine Leistungsberechtigung fortan (wieder)
LG resultiere (so etwa Adolph in: Linhart/Adolph, Kommentar zum SGB II und SGB XII mit AsylbLG, Loseblatt, Stand:
weislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420) zu Art. 8 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Zuwanderungsgesetzes, mit dem die heutige Nr. 7 (im Gesetzentwurf der Bundesregierung wortgleich noch Nr. 4) in § 1 Abs. 1 AsylbLG eingefügt wurde, zielte diese spezielle Regelung lediglich darauf ab, die Asylfolge- und Zweitantragsteller den Asylerstantragstellern gleichzustellen. Zur „Eingrenzung der missbräuchlichen, häufig mehrfachen Folgeantragstellung“ hielt es der Gesetzgeber für erforderlich, den Anwendungsbereich des AsylbLG für diese Personengruppe „auf den Zeitraum vor der Entscheidung des Bundesamtes“ zu erweitern, weil er offenbar der Annahme war, nach der damaligen Gesetzeslage eröffne sich erst nach der Entscheidung des Bundesamtes eine Leistungsberechtigung dieser Antragsteller nach dem AsylbLG über § 1 Abs. 1 Nr. 1 (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 120 f.). Intention des Gesetzgebers war es danach, die Dauer der Leistungsberechtigung von Asylfolge- und Zweitantragstellern einerseits sowie Erstantragstellern andererseits nach dem AsylbLG gleichzuschalten (vgl. Deibel, a.a.O., S. 323). Es sollte mit der Einfügung der heutigen Nr. 7 in § 1 Abs. 1 AsylbLG verhindert werden, dass Asylfolge- und Zweitantragsteller ab Antragstellung bis zur Entscheidung des Bundesamtes Sozialleistungen nach günstigeren Leistungsgesetzen (z.B. Sozialhilfe gem. § 23 SGB XII) erhalten (in diesem Sinne
drücklich auch LSG Berlin, a.a.O.) Der mit der Norm des § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG verfolgte Zweck der vollständigen Gleichstellung von Asylfolge- und Zweitantragstellern mit Asylerstantragstellern kann in zeitlicher Hinsicht aber nur erreicht werden, wenn die Leistungsberechtigung der erstgenannten Personengruppe gemäß dem speziellen Tatbestand der Nr. 7 nicht schon mit Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesamtes über das Wiederaufgreifen des Asylverfahrens endet, sondern in Anlehnung an das Ende der Leistungsberechtigung für Erstantragsteller nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG durch Erlöschen der Aufenthaltsgestattung u.a. gem. § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, der eben auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes abstellt. Das gesetzgeberische Ziel der Gleichstellung von Asylfolge- und Zweitantragstellern mit Asylerstantragstellern hat zur Konsequenz, dass für beide Personengruppen die Möglichkeit der Leistungseinschränkung gem. § 1a AsylbLG von vorn herein – d.h. ab Antragstellung – nicht eröffnet ist. Das Argument der bisherigen Befürworter eines zeitlich engen Anwendungsbereiches des § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG, ab Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesamtes über den Folgeantrag bestehe kein Bedürfnis mehr für diesen speziellen Tatbestand, weil bei negativer Entscheidung des Bundesamtes die Leistungsberechtigung des Betroffenen (wieder)
LG oder – im Falle der (fortlaufenden) Duldungserteilung –
LG folge (so aber
drücklich LSG Berlin, a.a.O., BA S. 7), ist deshalb zirkelschlüssig. Denn das Bedürfnis für die in zeitlicher Hinsicht weite Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG folgt erst
der weiteren Sperrung einer Leistungseinschränkung gem. § 1a AsylbLG (vgl. Deibel, a.a.O., S. 323, der die Rechtfertigung für den speziellen Tatbestand der Nr. 7 allein in der Sperrung des § 1a AsylbLG sieht). Dem
dem Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012 ( a.a.O. ) folgenden Gebot einer sehr restriktiven
legung und Anwendung des § 1a AsylbLG (vgl. dazu oben) kann mit der hier vertretenen, zeitlich weiten Anwendung des speziellen Tatbestandes des § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG Rechnung getragen werden; diese Lesart ist deshalb spätestens seit dem 18. Juli 2012 verfassungsrechtlich geboten. Die Kostenentscheidung folgt
einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und berücksichtigt das vollständige Unterliegen des Antragsgegners. Gemäß § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist Prozesskostenhilfe demjenigen zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
sicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen lagen hier ab Antragstellung vor; die hinreichenden Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes folgen
den vorstehenden
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