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LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2010 - 11 Sa 690/10

kein Leitsatz vorhanden Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 08.04.2010 - 5 Ca 76/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird für den Kläger z

§ 256ZPO 2002 Nr. 9). b)

Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (z. B. BAG 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06 - Rz. 14 BAGE 124, 240 ; BAG 21.04.2010 - 4 AZR 755/08 - Rz. 20 a. a. O.). Das Feststellungsinteresse ist aber nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit zwischen den Parteien insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (st. Rspr., z. B. BAG 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06 - Rz. 15 a. a. O.; BAG 21.04.2010 - 4 AZR 755/08 - Rz. 21 a. a. O.). Im Streitfall ist davon auszugehen, dass bei einer Stattgabe des Feststellungsbegehrens des Klägers der Streit der Parteien, mit welcher Stundenzahl pro Urlaubsschicht seine Urlaubsschichten von der Beklagten seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sind, beigelegt ist. 2.Das Feststellungsbegehren des Klägers ist jedoch unbegründet. a)Als Rechtsgrundlage für die von dem Kläger geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten, ihm bestimmte Zeiten bzw. Stunden auf dem für ihn geführten Arbeitszeitkonto "gutzuschreiben", kommt § 611 Abs. 1 BGB i. V. mit gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder einzelvertraglichen Regelungen, hier § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, Ziff. 5 Abs. 3 des Arbeitsvertrages, in Betracht (vgl. BAG 19.03.2008 - 5 AZR 328/07 - Rz. 10 NZA 2008, 1135 , 1137). aa)Ein Arbeitszeitkonto drückt aus, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Arbeit geleistet hat und deshalb Vergütung beanspruchen kann, bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte Vergütung erbringen muss (z. B. BAG 19.03.2008 - 5 AZR 328/07 - Rz. 10 NZA 2008, 1135 , 1137; vgl. auch BAG 19.05.2009 - 9 AZR 433/08 - Rz. 26 EzA § 7 BUrlG Nr. 121). Da das Arbeitszeitkonto nach der zu Grunde liegenden Abrede der Vertragsparteien den Vergütungsanspruch verbindlich bestimmt - das Zeitguthaben drückt nur in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aus (BAG 28.07.2010 - 5 AZR 521/09 - Rz. 13 juris) -, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung (BAG 19.03.2008 - 5 AZR 328/07 - Rz. 10 NZA 2008, 1135 , 1137 m. w. N.). bb)Geleistete Arbeit ist gemäß § 611 Abs. 1 BGB in das Konto aufzunehmen ("gutzuschreiben"). Dabei können Arbeitsleistungen nach besonderen Regelungen höher (z. B. Mehrarbeit, Feiertagsarbeit) oder niedriger (z. B. Bereitschaftsdienst) bewertet werden, als es ihrem zeitlichen Einsatz entspricht. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer eine Gutschrift für solche Zeiten der Nichtarbeit verlangen, die aufgrund von normativen oder einzelvertraglichen Regelungen ohne Verpflichtung zur Nachleistung zu vergüten sind. Denn die Arbeitspflicht gilt in diesen Fällen als erfüllt (BAG 19.03.2008 - 5 AZR 328/07 - Rz. 10 NZA 2008, 1135 , 1137; BAG 11.02.2009 - 5 AZR 341/08 - Rz. 11 juris). Die vergütungsrechtliche Bedeutung der Regelung ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Der Umfang der Zeitgutschrift muss nicht so bemessen sein, als ob der Arbeitnehmer in der betreffenden Zeit gearbeitet hätte (BAG 19.03.2008 - 5 AZR 328/07 - Rz. 10 NZA 2008, 1135 , 1137; vgl. auch BAG 23.01.2008 - 5 AZR 1036/06 - Rz. 15 juris). Aus der Gegenüberstellung der gutgeschriebenen Arbeitszeit und der vereinbarten Arbeitszeit ("Arbeitszeitsoll") ergibt sich der für den Vergütungsanspruch und/oder den Umfang der weiteren Arbeitspflicht maßgebliche Arbeitszeitsaldo (BAG 19.03.2008 - 5 AZR 328/07 - Rz. 10 NZA 2008, 1135 , 1137; BAG 19.05.2009 - 9 AZR 433/08 - Rz. 26 a. a. O.). cc)Für die Ermittlung der Stundenzahl, die dem Kläger in jedem Kalenderjahr als bezahlter Erholungsurlaub zustehen (vgl. § 1 BUrlG) und die deshalb seinem Arbeitszeitkonto zur Berechnung der Höhe des nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG zu zahlenden Urlaubsentgelts "gutzuschreiben" sind, kommt es auf die Auslegung der in Ziffer 5 Abs. 3 des Arbeitsvertrages getroffenen Regelung an. Danach ist für die Errechnung der Stundenzahl, für die während des Erholungsurlaubs Freistellung von der Arbeitspflicht zu gewähren ist (vgl. hierzu nur BAG 19.01.2010 - 9 AZR 246/09 - Rz. 27 und 38 EzA § 4 TVG Baugewerbe Nr. 4), zunächst die durchschnittlich vereinbarte Arbeitszeit pro Kalendertag innerhalb eines Kalenderjahres zu ermitteln. Bei 42 Kalendertagen Erholungsurlaub im Kalenderjahr, die nach Ziffer 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrages im 24/24-Stundenschichtsystem 21 Schichten entsprechen, ergeben sich 3312 Arbeitsstunden im Kalenderjahr. Diese Stundenzahl folgt daraus, dass der Kläger gemäß Ziffer 4 Abs. 3 und 4 des Arbeitsvertrages im Monat während eines Kalenderjahres durchschnittlich 11,5 Schichten arbeitet. Bei dem für den Kläger maßgeblichen Schichtsystem wird gemäß Ziffer 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages eine Schicht mit 24 Stunden gerechnet, wobei diese nach Ziffer 4 Abs. 4 des Arbeitsvertrages aus acht Stunden reiner Arbeitszeit, acht Stunden Arbeitsbereitschaft und acht Stunden Rufbereitschaft am Dienstort besteht. 11,5 Schichten multipliziert mit 24 Stunden ergibt 276 Stunden. Multipliziert man diese Stundenzahl mit 12 Monaten, errechnen sich 3312 Stunden pro Kalenderjahr. Diese Stundenzahl wiederum ist, da die Urlaubstage in Kalendertagen und nicht, wie in § 3 Abs. 1 BUrlG vorgesehen, in Werktagen pro Kalenderjahr gerechnet werden, durch 365 Kalendertage (vgl. § 191 2. Alt. BGB) zu dividieren, um die pro Kalendertag maßgebliche Stundenzahl für den Zeitfaktor bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG bzw. für die dem Kläger für einen Kalendertag zustehende Zeitgutschrift, die in das für ihn geführte Arbeitszeitkonto zu übernehmen ist, zu ermitteln (vgl. in diesem Zusammenhang auch BAG 19.01.2010 - 9 AZR 246/09 - Rz. 48 a. a. O.). Danach ergibt sich eine Stundenzahl pro Kalendertag von 9,07. Bei 42 Kalendertagen Erholungsurlaub, die dem Kläger im Kalenderjahr zustehen, macht dies einen für das Arbeitszeitkonto des Klägers zu berücksichtigenden Gegenwert von 381 Stunden aus. Da die Beklagte den Erholungsurlaub des Klägers hinsichtlich seines Arbeitszeitkontos pro Schicht und nicht pro Kalendertag abrechnet, was nach der Regelung in Ziffer 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrages gestattet ist, beträgt der Wert der Urlaubsstunden, die in das Arbeitszeitkonto des Klägers einzutragen sind, pro Urlaubsschicht 18,14 Stunden (381 Stunden : 21 Urlaubsschichten). Unstreitig berücksichtigt die Beklagte für das Arbeitszeitkonto des Klägers 19,4 Stunden pro Urlaubsschicht. Da eine 24-Stunden-Schicht nicht ausschließlich aus reiner Arbeitsleistung besteht, sondern hierzu auch Arbeitsbereitschaft und Ruhebereitschaft am Dienstort zählt, kann die von dem Kläger zu verrichtende Arbeitsleistung im Arbeitszeitkonto, wie bereits oben (unter I. 2. a) dargestellt, auch mit weniger als 24 Stunden bewertet werden. dd)Entgegen der Auffassung des Klägers ist die in Ziffer 5 Abs. 3 des Arbeitsvertrages getroffene Regelung über die Berechnung der Zeitgutschrift, die in das für ihn geführte Arbeitszeitkonto für die ihm zustehenden Urlaubstage einzutragen ist, nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. (1.)Die in Ziffer 5 Abs. 3 des Arbeitsvertrages getroffene Vereinbarung unterliegt der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Sie ist Bestandteil Allgemeiner Geschäftsbedingungen i. S. des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klausel in Ziffer 5 des Arbeitsvertrages betreffend den Urlaub und die Urlaubsvergütung sind von der Beklagten vorformuliert und befinden sich in einer Vielzahl von Arbeitsverträgen der von der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer. (2.)Ziffer 5 Abs. 3 des Arbeitsvertrages ist nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. (2.1)Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch darauf ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Die Regelung verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Es darf den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen jedoch nicht überfordern. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht deshalb nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren (BAG 27.07.2010 - 3 AZR 777/08 - Rz. 19 juris; vgl. auch BAG 28.05.2009 - 8 AZR 896/07 - Rz.

§ 307BGB 2002 Nr. 45). (2.2)

Die in Ziffer 5 Abs. 3 des Arbeitsvertrages enthaltene Berechnungsformel genügt diesen Anforderungen. Die Regelung lässt mit der gebotenen Eindeutigkeit zunächst erkennen, dass infolge des in Ziffer 4 des Arbeitsvertrages vereinbarten Schichtsystems die für das Arbeitszeitkonto des Klägers zu ermittelnde Zeitgutschrift für einen Urlaubstag anhand der durchschnittlich vereinbarten Arbeitszeit pro Kalenderjahr innerhalb eines Kalenderjahres zu ermitteln ist. Denn die tatsächliche Arbeitszeit des Klägers pro Kalendertag beträgt nicht 24 Stunden. Neben acht Stunden reiner Arbeitszeit und acht Stunden Arbeitsbereitschaft fallen in eine 24-Stunden-Schicht auch acht Stunden Ruhebereitschaft. Die Berechnung der Durchschnittsstunden selbst ist gemäß Ziffer 5 Abs. 3 des Arbeitsvertrages, wie sich aus der Darstellung unter I. 2.

  1. a)
  2. cc)ergibt, genügend klar und verständlich. Das beweist nicht zuletzt der Umstand, dass die in Ziffer 5 Abs. 3 des Arbeitsvertrages vom 30.03.2003, der das Arbeitsverhältnis der Parteien begründet hat, getroffene Regelung bereits seit mehreren Jahren praktiziert wird. b)Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf die von ihm behauptete Gesamtzusage seitens Herrn W. stützen. aa)Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einseitig bekannt gibt, dass er einem bestimmten Personenkreis, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung gewährt. Der Begünstigte erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf (BAG 18.05.2010 - 3 AZR 102/08 - Rz. 27 juris; vgl. auch BAG 17.11.2009 - 9 AZR 765/08 - Rz.

§ 242BGB 2002 Betriebliche Übung Nr.

12 juris). Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BAG 22.12.2009 - 3 AZR 136/08 - Rz. 22 DB 2010, 1074 ; BAG 18.05.2010 - 3 AZR 102/08 - Rz. 27 juris). bb)Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Herr W. bei der Belegschaftsversammlung vom 17.04.2003 neben der Zusage, die bei T. geltende Regelung über die Gewährung von 21 Freischichten pro Kalenderjahr würde beibehalten, nicht ausdrücklich zusätzlich erklärt hat, wie die Berechnung des Urlaubsentgelts bei der Beklagten vonstattengehen solle. Ob der Kläger durch die vorstehend wiedergegebene Zusage von Herrn W. zu Recht davon ausgehen konnte (vgl. §§ 133 , 157 BGB), dass es mit der Gewährung der 21 Freischichten "selbstverständlich auch bei der bisherigen Vergütung dieser Freischichten" bleibe, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat eine derartige Regelung keinen Eingang in den von den Parteien am 30.03.2003 geschlossenen Arbeitsvertrag gefunden. Nach allgemeiner Meinung besteht aber für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde, hier den Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien am 30.03.2003, die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit (vgl. BGH 05.07.2002 - V ZR 143/01 - NJW 2002, 3164 , 3165, Palandt/Ellenberger, BGB,

  1. Aufl. 2010, § 125 Rz. 21 m.w.N.). Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände - sei es zum Nachweis eines vom Urkundentext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133 , 157 BGB) - beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen (BGH 05.02.1999 - V ZR 353/97 - NJW 1999, 1702 , 1703; BGH 05.07.2002 - V ZR 143/01 - NJW 2002, 3164 , 3165). Hierfür reicht der Vortrag des Klägers nicht aus. Da die Zahl der Urlaubstage bzw. -schichten von deren Vergütung zu trennen ist (vgl. auch § 3 Abs. 1 BUrlG einerseits und § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG andererseits) und der Kläger selbst darauf hingewiesen hat, dass die Regelung zur Urlaubsgewährung und zur Urlaubsvergütung in Ziffer 5 des Arbeitsvertrages "räumlich deutlich getrennt" seien, konnte er nicht aus der Zusage von Herrn W. am 17.04.2003, die bisher bei T. bestehende Regelung über die Gewährung von 21 Freischichten pro Kalenderjahr würde (gemeint: als Erholungsurlaub) beibehalten, allein schließen, es würde auch bei der bisherigen Vergütung dieser Freischichten bleiben. II.Die Berufung des Klägers ist auch bezogen auf den Klageantrag zu 2) unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, Ziff. 5 Abs. 3 des Arbeitsvertrages verlangen, dass diese ihm rückwirkend seit Januar 2009 jede Urlaubsschicht mit 24 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto "gutschreibt". Wie sich aus den Ausführungen unter I ergibt, hat die Beklagte das Arbeitszeitkonto des Klägers seit Januar 2009 korrekt geführt. III.Schließlich ist die Berufung des Klägers auch hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs, ihm rückwirkend seit Januar 2009 jede Urlaubsschicht mit 38 % auf den Stundengrundlohn zu vergüten, unbegründet. 1.Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht auf die Regelung in Ziffer 7 letzter Satz des Arbeitsvertrages berufen kann. Diese Regelung betrifft ausschließlich die Berechnung des Stundenlohns des Klägers bei einem Einsatz im Alarmfall, sofern die von ihm zu leistende Schicht keine Rufbereitschaft am Dienstort beinhaltet. 2.Soweit der Kläger sich in zweiter Instanz darauf beruft, um ihn gegenüber den Regelungen bei der T. J. GmbH nicht zu benachteiligen, müsste ein Zuschlag von 38 % auf den Stundenlohn auch bei einer Berechnung von nur 19,4 Arbeitsstunden pro Urlaubsschicht erfolgen, ist ihm die in Ziffer 16 des Arbeitsvertrages getroffene Regelung entgegenzuhalten. Nach Satz 2 der Ziffer 16 bestimmen sich die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien, da Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit der T. J. GmbH nicht auf das Arbeitsverhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits übergegangen sind (vgl. Ziffer 16 Satz 1), ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen des Arbeitsvertrages vom 30.04.
  2. Diese Absprache widerspricht nicht der Regelung in § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB. Der insoweit darlegungspflichtige Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass es zwischen der T. J. GmbH und der Beklagten zu einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang gekommen ist. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen dieses Urteil kann vom Kläger R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez.: Prof. Dr. Vossengez.: Weyerstraß gez.: Zeise Permalink: https://openjur.de/u/602878.html ( https://oj.is/602878 ) Volltext Druckansicht Zitate 25 Zitiert 1 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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