Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. September 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Giroverhältnis. Seit 1987 unterhielt die Beklagte bei der klagenden Bank ein Girokonto. Mit Schreiben vom 27. September und 4. Oktober 1993, die jeweils mit dem Namen der Beklagten unterzeichnet waren, wurde die Klägerin gebeten, 7.000 DM und 2.100 DM auf ein Konto bei der B. in M. zu überweisen. Die Klägerin nahm die Überweisungen vor. Inhaberin des Empfängerkontos war Frau Ba., eine Bekannte der Beklagten, die ihrerseits Vollmacht für das Konto besaß. Von November 1993 bis September 1995 befand sich die Beklagte gemeinsam mit ihrer Bekannten Ba. auf einer Weltreise. Während dieser Zeit erhielt die Klägerin als Telefax weitere mit dem Namen der Beklagten unterzeichnete Schreiben vom 7. Dezember 1994 und 3. sowie 23. Januar 1995. In diesen Schreiben wurde die Klägerin wegen akuten Geldbedarfs der Beklagten um Überweisungen von 20.000 DM, 25.000 DM und 30.000 DM auf ein Konto bei der W. Ban. C. in S. gebeten. Zugleich wurde angekündigt, daß Unterhaltszahlungen für die Beklagte in Höhe von 8.000 DM monatlich ab Januar 1995 auf das Konto der Beklagten bei der Klägerin fließen würden. Entsprechend einem Hinweis im Schreiben vom 8. Dezember 1994 setzte sich die Klägerin vor Ausführung der Überweisung von 20.000 DM mit der Rechtsanwältin Be. in M. in Verbindung, die die Beklagte in einer Familiensache vertrat. Die Rechtsanwältin bestätigte der Klägerin, daß sie angewiesen sei, die bei ihr für die Monate Januar bis März 1995 eingehenden Unterhaltsbeträge in Höhe von jeweils 8.000 DM auf das Konto der Beklagten bei der Klägerin zu überweisen. Nach Ausführung der drei Überweisungen belastete die Klägerin jeweils das Konto der Beklagten mit den Überweisungsbeträgen nebst Gebühren. Nach Kündigung des Girovertrages begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zum Ausgleich des Debetsaldos, den sie zum 30. Mai 1997 unter Berücksichtigung der gesamten Überweisungen mit 39.228,87 DM zuzüglich Zinsen berechnet. Sie behauptet, die Beklagte habe die fünf Überweisungsaufträge selbst unterschrieben. Wenn die Unterschriften von Frau Ba. stammen sollten, habe diese in Vollmacht der Beklagten gehandelt; zumindest habe die Beklagte die Überweisungsaufträge nachträglich genehmigt. Bei dem Konto bei der W. Ban. C. in S. handele es sich um ein solches der Beklagten. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage die Auszahlung eines Restguthabens von 46.733,94 DM nebst Zinsen. Sie behauptet, die fünf Überweisungsaufträge seien ohne ihr Wissen und Wollen von Frau Ba. gefälscht worden. Inhaberin des Kontos in S. sei sie, die Beklagte, nicht geworden. U. Ba. habe ihr in Bezug auf das Konto erklärt, sie solle eine Unterschriftsprobe leisten, weil sie, Ba., ihr Kontovollmacht erteilen wolle. Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens eines Schriftsachverständigen die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage hin zur Zahlung von 46.691,94 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 26.610,06 DM nebst Zinsen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. Gründe Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt -soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist -zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sich die Beklagte -nur -die drei Überweisungen auf ein Konto in S. unter Rechtsscheinsgesichtspunkten zurechnen lassen müsse. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe den von ihr zu führenden Beweis der Echtheit der Unterschriften der Beklagten auf den Überweisungsaufträgen nicht erbracht. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß die Beklagte bei Erteilung der Aufträge wirksam vertreten worden sei oder daß sie die Aufträge nachträglich genehmigt habe. Die Beklagte müsse sich jedoch die Überweisungsaufträge vom 8. Dezember 1994 und 3. sowie 23. Januar 1995 über insgesamt 75.000 DM unter Rechtsscheinsgesichtspunkten zurechnen lassen. Zwar trage im Überweisungsverkehr grundsätzlich die Bank das Risiko der Fälschung eines Überweisungsauftrags. Das gelte aber nicht, wenn der Kunde durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand bezüglich der Echtheit des Auftrags geschaffen habe, auf den die Bank sich habe verlassen dürfen. Um einen solchen Fall handele es sich hier. Die Beklagte habe durch Vorlage ihres Personalausweises und durch Unterzeichnung der Kontoeröffnungsunterlagen bei der W. Ban. C. in S. objektiv die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß dort ein Konto auf ihren Namen eröffnet worden sei. Sie habe dadurch einen ersten wesentlichen Beitrag dazu geleistet, daß die Klägerin die ihr sodann vorgelegten drei Aufträge für Geldüberweisungen von dem bei ihr geführten Konto der Beklagten auf deren Konto in S. ausgeführt habe. Darüber hinaus habe die Beklagte Frau Ba. in die Lage versetzt, so genaue Details anzugeben bezüglich ihrer, der Beklagten, finanziellen Verhältnisse einschließlich ihrer Kontoverbindung sowie der Höhe ihres Unterhaltsanspruchs, daß die Klägerin auch daraus den Schluß habe ziehen dürfen, die Überweisungsaufträge gingen in Ordnung. Von entscheidender Bedeutung sei letztlich, daß Frau Ba. sogar in der Lage gewesen sei, der Klägerin vor der ersten Überweisung auf das Konto in S. zutreffend zu erklären, die Klägerin werde, falls gewünscht, von der Zeugin Be. eine Bestätigung dahingehend erhalten, daß der bei Ausführung der Überweisung auf dem Girokonto entstehende Schuldsaldo durch Überweisung von Unterhaltszahlungen unverzüglich wieder ausgeglichen werde. Nachdem die Klägerin eine solche Bestätigung erhalten habe, habe sie voll darauf vertrauen dürfen, daß auch der Überweisungsauftrag von der Beklagten veranlaßt sei. Bei den nachfolgenden Überweisungsaufträgen vom 3. und 23. Januar 1995 habe dieser Vertrauenstatbestand fortgewirkt. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß im Überweisungsverkehr regelmäßig die Bank und nicht der Kunde das Risiko trägt, daß Überweisungsaufträge gefälscht oder inhaltlich verfälscht werden (st.Rspr., BGH, Beschluß vom 25. Januar 1985 - III ZR 138/84 , WM 1985, 511 ; Urteil vom 20. Juni 1990 - XII ZR 93/89 , WM 1990, 1280 , 1281; Senatsurteil vom 30. Juni 1992 - XI ZR 145/91 , WM 1992, 1392 , 1393; Senatsurteil vom 11. Oktober 1994 - XI ZR 238/93 , WM 1994, 2073 , 2074). Die Überweisung aufgrund eines gefälschten Auftrags steht einer von vornherein fehlenden Anweisung gleich. Bei Ausführung einer solchen Überweisung hat die Bank daher keinen Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675 , 670 BGB und darf das Girokonto des vermeintlichen Auftraggebers nicht mit den Überweisungsbeträgen belasten, so daß ihr insoweit auch ein Anspruch aus § 607 Abs. 1 BGB nicht erwächst. Nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Berufungsgericht die Erteilung einer Vollmacht an Frau Ba. sowie die nachträgliche Genehmigung der Überweisungen nicht als bewiesen angesehen hat. Auch die Klägerin tritt dem nicht entgegen. 2. Die Revision beanstandet indes mit Recht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich die Beklagte die drei Überweisungsaufträge unter Rechtsscheinsgesichtspunkten zurechnen lassen müsse.
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