1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 5). Auch sonstige Umstände, die ausnahmsweise die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in Frage stellen könnten (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 ff.), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Vorbringen des Angeklagten, seine "geständnisgleiche Erklärung" sei nur deshalb abgegeben worden, weil er Angst vor einer "nicht bewährungsfähigen Strafe" gehabt habe, läßt die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts unberührt, weil die Abgabe der Verzichtserklärung nach Verkündung des Urteils unabhängig von einem etwaigen Verfahrensmangel in der Beweisaufnahme erfolgte (s.
1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 17). Daß der Angeklagte nach Erhalt des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Dezember 1999, mit dem sein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Aufhebung des Berufsverbots wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) abgelehnt wurde, anderen Sinnes geworden ist und er nunmehr Wert auf die Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung; denn der wirksam erfolgte Rechtsmittelverzicht kann weder widerrufen noch angefochten oder sonst zurückgenommen werden (s. BGH NStZ 1984, 181 ;
R 337/00 ). Auf die Frage, ob die nach dem Widerruf des Rechtsmittelverzichts vom 5./
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.