1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 4 m.w.N.). Diese Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB führte zur konkreten Gefährdung des Tatopfers, das vom Fahrzeug erfaßt wurde und unter anderem Prellungen am rechten Oberschenkel und der unteren Brustwirbelsäule erlitt. Dabei handelte der Angeklagte in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen (§ 315 b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB), denn er wollte das Tatopfer, nachdem es ihm entkommen war, erneut seiner Freiheit berauben. Der zweckwidrige Einsatz des Kraftfahrzeugs war mithin Mittel, die erneut beabsichtigte Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) zu ermöglichen. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB auch dadurch verwirklicht, daß er zuvor über eine Strecke von mehreren 100 Metern mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h weitergefahren war, obwohl das Tatopfer "sich nur noch mit einer Schulter und dem Kopf im Fahrzeug befand, während die anderen Körperteile bereits aus dem Fahrzeug hingen" (UA 23). Zwar kann eine solche Gewaltanwendung gegen eine Mitfahrerin, die das Fahrzeug verlassen möchte, als anderer, ebenso gefährlicher Eingriff im Sinne dieser Vorschrift aufzufassen sein. Voraussetzung ist jedoch, daß das Fahrzeug dabei zweckwidrig in verkehrsfeindlicher Einstellung eingesetzt, es also nicht seiner Zweckbestimmung entsprechend als Fortbewegungsmittel gebraucht, sondern zweckfremd als Mittel zur Gefährdung oder Verletzung eines Menschen mißbraucht wird (vgl.
1 Nr. 3 Eingriff 2 ; Eingriff, erheblicher 4). Dies ist jedoch nach den Feststellungen nicht der Fall. Der Angeklagte fuhr vielmehr allein deshalb weiter, um seinen ursprünglichen Tatplan zu verwirklichen, Ina M. "zu sich zurückzuholen". Zudem hielt er das Tatopfer während der gesamten Fahrtstrecke an der Jacke und an den Haaren fest und ließ es erst nach dem Anhalten in der Sackgasse los (UA 10). Das Weiterfahren erfolgte mithin nicht zweckfremd zur Gefährdung oder Verletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers, sondern zweckbestimmt, weil sich der Angeklagte mit dem Tatopfer zu einer anderen Stelle begeben wollte. Dies ist zwar ein gefährliches Verhalten im Straßenverkehr, stellt aber noch keinen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr dar (vgl.
1 Nr. 3 Eingriff 2 , 4 ).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.