23 ). Aufgabe und Recht des Betriebsrats ist es, u.a. zu überwachen, ob die vom Arbeitgeber bekundete Rechtsansicht - die Eingruppierung in die Entgeltordnung - richtig ist (BAG v. 12.01.1993 - 1 ABR 42/92 , juris). Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG soll dazu beitragen, dass dabei möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden (BAG v. 9.03.1993 - 1 ABR 48/92 ,
104 ; v. 21.03.1995 - 1 ABR 46/94 ,
4 ). Das Mitbeurteilungsrecht dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung und damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Transparenz der Vergütungspraxis (BAG v. 3.05.2006 - 1 ABR 2/05 , BAGE 118, 141 , 147; v. 28.04.1998 - 1 ABR 50/97 , BAGE 88, 309 , 312). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Beurteilungsakt eine Eingruppierung zum Gegenstand hat oder eine Umgruppierung (BAG v. 2.04.1996 - 1 ABR 50/95 ,
7 ).
112 ; BAG v. 26.01.2005 - 4 AZR 6/04 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 302; BAG v. 23.09.2009 - 4 AZR 382/08 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 3). Kundenberater können nach dem MTV in die Gruppen 7 bis 9 eingruppiert werden. Nach der Rspr. des BAG bauen die einzelnen Tarifgruppen aufeinander auf. Der MTV selbst definiert den Begriff des Kundenberaters jedoch nicht. Bei dem Begriff des Kundenberaters im Sinne des Eingruppierungsmerkmals der Tarifgruppe 7 und 8 handelt es sich um eine im Geschäftsbereich der Banken und Sparkassen gebräuchliche Tätigkeits- und Funktionsbeschreibung, die aus sich selbst heraus ausgelegt werden kann. Dem haben die Tarifvertragsparteien schon durch seine Nennung als Tätigkeitsbeispiel Rechnung getragen. Diese Tarifgestaltung wäre nicht sinnvoll, wenn der Begriff des Kundenberaters keinen aus sich heraus verständlichen Bedeutungsgehalt in der Arbeit einer Sparkasse hätte (BAG v. 17.01.1996 - 4 AZR 662/94 - AP BAT §§ 22, 23 Sparkassenangestellte Nr. 4). Nach dem allgemeinen Wortsinn ist ein Berater jemand, der einen Rat erteilt, der Begriff wird auch als Synonym zu "Ratgeber" verwendet. Beraten ist auch ein Synonym für anempfehlen, anleiten. Eine Beratung ist mehr als eine Servicetätigkeit, da sie den Ratsuchenden befähigen soll, eigene sachgerechte Entscheidungen zu treffen. Der Begriff des Kundenberaters umfasst damit einen Ratgeber der Kunden. Da es sich um einen Kundenberater im Geltungsbereich eines Manteltarifvertrages im Bankenbereich handelt, muss sich die Beratung auf Bankengeschäfte erstrecken, typische Bereiche sind die Kredit- und Anlageberatung (BAG v. 05.02.2004 - 8 AZR 600/02 , juris). Über den Wortsinn hinaus ergibt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang weiter, dass nicht jeder, der eine beratende Funktion innehat, als "Kundenberater" anzusehen ist. Beratende Tätigkeiten gibt es auch nach den Beispielsfällen der Tarifgruppe 5, nämlich Kontoführer/Disponent mit beratender Tätigkeit, Schalterangestellter mit beratender Tätigkeit und in Tarifgruppe 6: Schalterangestellter, Kontoführer, Disponent mit abschließender Beratung für bestimmte Sparten wie programmierte Kredite bzw. Dienstleistungen. Der Begriff des "Kundenberaters" wird erst ab der Tarifgruppe 7 verwendet. Der Unterschied zwischen den beratenden Tätigkeiten der Tarifgruppe 5/6 und 7 besteht somit darin, dass die Arbeitnehmer der Tarifgruppe 5 und 6 "Schalterangestellte" sind, die auch beraten. Im Vordergrund steht aber die Servicefunktion der Schaltertätigkeit. Der Kundenberater hat demgegenüber keine Servicefunktion inne, seine Aufgabe besteht lediglich in der Beratung der von ihm betreuten Bankkunden. Die Tarifvertragsparteien haben durch die Aufnahme des Tätigkeitsbeispiels Kundenberatung in die Tarifgruppe 7 gezeigt, dass sie eine rein beratende Tätigkeit für höherwertiger als die Schaltertätigkeit halten, selbst wenn mit der letzteren auch eine Beratung verbunden sein kann (BAG v. 05.02.2004 - 8 AZR 600/02 , juris). Danach ist der Mitarbeiter H1 als Kundenberater im Sinne des MTV tätig. Denn er berät vermögende Bankkunden und nimmt keinerlei Servicetätigkeit wahr. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Unstreitig ist ebenfalls, dass der Mitarbeiter H1 als Private Banking Berater jedenfalls in die TG 8 MTV einzugruppieren ist. Streitig zwischen den Beteiligten ist jedoch, ob der Mitarbeiter H1 als Private Banking Berater Kundenberater mit "erhöhten Anforderungen" oder mit "besonderen Anforderungen" ist. Der Betriebsrat vertritt die Ansicht, dass der Private Banking Berater ausweislich der Stellenbeschreibung besondere Aufgaben wahrnimmt. Der Betriebsrat hat überzeugende Argumente hierfür geliefert, die die Arbeitgeberin nicht ausgeräumt hat. Zwar vermochte die Argumentation des Betriebsrats im Hinblick auf den Filialdirektor die Kammer nicht zu überzeugen. Der Filialdirektor mit Privatkundenberater-Funktion wird bei der Arbeitgeberin zwischen TG 9 und M4 (außertariflich) eingruppiert. Der Betriebsrat ist deshalb der Ansicht, das Private Banking Berater mit dem Filialdirektor mit Privatkundeberater-Funktion vergleichbar sei, weil der Filialdirektor einerseits Führungsaufgaben in seiner Filiale erledige, die hochwertig seien, während er im Bereich der Kundenbetreuung nur das Level eines Privatkundenberaters mit TG 7 MTV besitze. Demgegenüber habe der Private Banking Berater ausschließlich die hochwertige Private Banking Berater- Funktion zu erfüllen, die bei einem Filialdirektor sogar zur Eingruppierung in die außertariflichen Karrierestufen M2 bis M4 führen würde. Unter TG 9 MTV ist jedoch der "Geschäfts-/Zweigstellenleiter" als Regelbeispiel erfasst. Der Private Banking Berater ist schon vom Wortlaut kein "Geschäfts-/Zweigstellenleiter". Der Betriebsrat hat jedoch einen überzeugenden Vergleich der Stellenbeschreibung des Senior-Privatkundenberaters, der in die TG 8 MTV eingruppiert wird, mit der des Private Banking Beraters vorgenommen. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass im Bereich Zahlungsverkehr, Wertpapier, Kredit und Allfinanz die Anforderungen, die an den Privat Banking Berater gestellt werden, deutlich höher sind als die, die an den Senior-Privatkundenberater gestellt werden. Hieraus schlussfolgert der Betriebsrat, dass der Private Banking Berater "besondere Anforderungen" im Sinne der TG 9 MTV erfüllt. Dem ist die Arbeitgeberin nicht substantiiert entgegen getreten. Im Gegenteil sie hat es als zutreffend bezeichnet, dass der Private Banking Berater umfangreichere Aufgaben wahrnimmt als der Senior-Privatkundenberater. Sie hat jedoch sodann ohne weitere Argumentation angenommen, dass sich gleichwohl daraus nicht ergebe, dass der Private Banking Berater deshalb in die TG 9 MTV eingruppiert werden müsse. Einen Grund nennt sie hierfür nicht. Der Vergleich der Stellenbeschreibung des Private Banking Beraters mit der des Senior-Privatkundenberaters überzeugt. Aus ihr ergibt sich, dass der Private Banking Berater in vier Bereichen deutlich umfassendere Anforderungen erfüllen muss als der Senior-Privatkundenberater. Im Bereich "Zahlungsverkehr" sieben statt sechs, im Bereich "Wertpapier" 11 statt sechs, im Bereich "Kredit" fünf statt drei und im Bereich "Allfinanz" die gesamte betriebliche Altersversorgung. Diese deutlich umfassenderen Anforderungen, die im Bereich "Zahlungsverkehr", "Wertpapier", "Kredit" und "Allfinanz" an den Private Banking Berater gestellt werden sind nach Ansicht der Kammer gravierend und heben sich "offenbar" im Sinne des Obersatzes der TG 9 MTV über die TG 8 MTV hinaus. Die "besonderen Anforderungen" sind im Sinne dieses Obersatzes zu interpretieren. Besonders bedeutet damit, "deutlich" oder "offensichtlich" über den "erhöhten" Anforderungen. Von dem Private Banking Berater wird in vier Bereichen des "Fachwissens" insgesamt neun Mal die Erfüllung umfassenderer Anforderungen erwartet als von dem Senior-Privatkundenberater. Ausweislich der Stellenbeschreibung wird damit von dem Private Banking Berater ein vertiefteres Fachwissen verlangt als von dem Senior-Privatkundenberater. Diese umfassenden Anforderungen, deren Erfüllung von dem Private Banking Berater erwartet werden, gehen über die an den Senior-Privatkundenberater gestellten Anforderungen deutlich hinaus. Keinesfalls sind so unbedeutsam, wie die Arbeitgeberin meint. Nach alledem ist es für die Kammer nicht ausgeschlossen, dass der Mitarbeiter H1 als Private Banking Berater in die TG 9 MTV einzugruppieren ist. Der Arbeitgeberin ist es insoweit nicht gelungen die Argumente des Betriebsrates auszuräumen. Permalink: http://openjur.de/u/603078.html Kommentare
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