Tenor Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. März 2000 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 21. April 1999 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.068.051,20 DM nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.020.737,08 DM seit dem 26. April 2001 zu zahlen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Parteien streiten darum, wem der Anspruch aus einer Lebensversicherung zusteht, die der am 9. Juni 1997 verstorbene Ehemann der Klägerin abgeschlossen hat. Er hatte bei der Beklagten, der D.bank, zu privaten Zwecken und zur Finanzierung einer gemeinsam mit Frau Dr. R. betriebenen Arztpraxis mehrere Darlehen aufgenommen. Am 18. Juli 1995 stellte der Ehemann der Klägerin bei der N. Lebensversicherung AG einen Antrag auf Abschluß einer Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 750.000 DM nach dem Tarif N 2 "N. Restkredit-Police". Dabei handelte es sich um eine Versicherung nur auf den Todesfall mit monatlich fallender Todesfalleistung. Im Antrag ist als Bezugsberechtigter für den Todesfall der Ehegatte benannt, mit dem der Versicherte bei seinem Ableben verheiratet war. Darunter ist unter "Sonstige Vereinbarungen" eingetragen: "Abtretung an A. BANK" mit Angabe der Anschrift der Beklagten. Am 21. September 1995 unterzeichnete der Ehemann der Klägerin ein Darlehensangebot der Beklagten vom 18. September 1995 über 70.000 DM. Nach dem Inhalt des Angebots waren zur Absicherung dieses Darlehens sowie aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Bank neben bereits bestellten Sicherheiten weitere Sicherheiten zu stellen, unter anderem die offene Abtretung der Rechte und Ansprüche aus der bei der N. Lebensversicherung AG abgeschlossenen Risikolebensversicherung in Höhe von 750.000 DM. Nach Abschluß des Darlehensvertrages übersandte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin eine dementsprechend vorbereitete Erklärung über die Abtretung dieser im Todesfall entstehenden Ansprüche und den Widerruf einer etwaigen Bezugsberechtigung, soweit sie den Rechten der Bank entgegensteht. Diese Erklärung schickte er nicht an die Beklagte zurück. Den Versicherungsschein vom 21. November 1995 gab er an die Beklagte weiter. Nach § 13 Abs. 4 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, wortgleich mit § 13 Abs. 4 ALB 86, VerBAV 1986, 209, 213) sind die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts sowie eine Abtretung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag nur wirksam, wenn sie dem Versicherer vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. Nach dem Tod des Ehemannes der Klägerin nahmen beide Parteien die Versicherungsleistung in Höhe von 1.156.347,98 DM für sich in Anspruch. Die N. Lebensversicherung AG überwies den Betrag mit Zustimmung der Beklagten auf ein bei dieser geführtes Anderkonto des Rechtsanwalts der Klägerin. Die Beklagte hatte ihm den Versicherungsschein zu treuen Händen mit der Auflage überlassen, einen erstrangigen Teilbetrag von circa 880.000 DM zur Rückzahlung der Kredite zu verwenden. Der Rechtsanwalt zahlte den gesamten Betrag an die Klägerin aus. Die Beklagte ist der Ansicht, bereits durch die Erklärungen im Versicherungsantrag vom 18. Juli 1995 habe der Ehemann der Klägerin dieser nur ein eingeschränktes, gegenüber der Abtretung nachrangiges Bezugsrecht für den Todesfall eingeräumt und die Abtretung angezeigt. Die Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag habe er bereits zuvor mündlich erklärt, jedenfalls aber mit der Rücksendung des am 21. September 1995 unterschriebenen Darlehensvertrages oder der Übergabe des Versicherungsscheins. Die Klägerin meint, die Änderung ihres Bezugsrechts und die Abtretung hätten dem Versicherer mit der vorbereiteten Abtretungserklärung angezeigt werden müssen. Das Landgericht hat auf Antrag der Klägerin festgestellt, daß der Beklagten Ansprüche aus der streitigen Lebensversicherung nicht zustehen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ihre in zweiter Instanz erhobene Widerklage auf Zahlung von 1.156.347,98 DM nebst Zinsen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge in Höhe von 1.068.051,20 DM weiter. Im übrigen haben die Parteien den Rechtsstreit über die Widerklage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Gründe Die Revision hat Erfolg. Die Feststellungsklage ist unzulässig, während der Widerklage in vollem Umfang stattzugeben ist. Die Beklagte hat gegen die Klägerin nach § 816 Abs. 2 BGB Anspruch auf Herausgabe der vereinnahmten Versicherungsleistung. I. Die negative Feststellungsklage ist nach Antragstellung zur Widerklage in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht unzulässig geworden, weil die Widerklage danach nicht mehr einseitig zurückgenommen werden konnte und im gleichen Umfang entscheidungsreif war wie die Klage (vgl. dazu BGHZ 134, 201 , 208 f. m.w.N.). Die Klage ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Voraussetzung dafür ist, daß das streitige Rechtsverhältnis über den gegenwärtigen Prozeß hinaus zwischen den Parteien Bedeutung gewinnen kann ( BGHZ 124, 321 f. m.w.N.). Dazu enthält das Berufungsurteil keine Ausführungen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revisionserwiderung nicht aufgezeigt, welche konkreten, über die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe und Zahlung von Verzugszinsen hinausgehenden Auswirkungen das streitige Rechtsverhältnis haben kann. II. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht bereits im Versicherungsvertrag als Bezugsberechtigte genannt. Es hält die Angaben im Antragsformular zur Bezugsberechtigung des Ehemannes der Klägerin, solange er lebt, und zur Bezugsberechtigung der Klägerin im Todesfall einerseits und über die Abtretung an die Beklagte andererseits für widersprüchlich. Daraus leitet es ab, der Erblasser habe jedenfalls für den Erlebensfall und dementsprechend auch für den Todesfall eine eindeutige Bezugsberechtigung angeordnet, die im Falle einer späteren Abtretung hätte widerrufen werden müssen. Auch im Versicherungsschein sei die Klägerin als Bezugsberechtigte ausgewiesen. Deshalb bestünde ein Anspruch der Beklagten nur dann, wenn ihr die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag wirksam abgetreten worden wären und die Bezugsberechtigung der Klägerin widerrufen worden wäre. Jedenfalls an letzterem fehle es, weil eine Widerrufserklärung dem Versicherer nicht zugegangen sei. 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Grundsätze der nach beiden Seiten hin interessengerechten und am Zweck der Vereinbarungen orientierten Auslegung nicht hinreichend beachtet (vgl. dazu BGHZ 137, 69 , 72 m.w.N. und BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - I ZR 40/95 - NJW 1997, 3087 unter II 1 a).
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