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VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Dezember 1988 - Az. 15 S 2173/88

  1. Die Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung einer nichtschwerbehinderten Bewerberin durch den Personalrat mit der Begründung, vor der Einstellung habe keine Prüfung nach Maßgabe von § 14 Abs 1 S 1 SchwbG stattgefunden, ob der Arbeitsplatz mit einem Schwerbehinderten besetzt werden kann, kann wegen offensichtlichen Fehlens der Geltendmachung eines Weigerungsgrundes im Sinne von § 82 LPVG (PersVG BW) nach Maßgabe von § 69 Abs 2 S 5 LPVG (PersVG BW) unbeachtlich sein. Gründe I. Der Antragsteller ist ein bei der Universität ... nach § 9 Abs. 2 LPVG errichteter Personalrat. Er besteht aus 9 Mitgliedern und vertritt knapp 600 Beschäftigte der Allgemeinen Einrichtungen dieser Universität. Bei der Universitätskasse war 1987 die 26-jährige schwerbehinderte S. beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis endete mit dem 31.3.
  2. Im Anschluß an dieses Arbeitsverhältnis wurde mit ihr ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen für die Zeit vom 1.
  3. bis 30.6.
  4. In einem an sie gerichteten Schreiben der Zentralen Verwaltung der Universität vom 23.3.1987 heißt es: "Während der befristeten Weiterbeschäftigung ist die Zentrale Verwaltung bemüht, nach einem geeigneten Arbeitsplatz für Sie Ausschau zu halten." Die Zentrale Verwaltung der Universität beantragte am 25.3.1987 beim Antragsteller die Zustimmung für die auf 1.4.1987 vorgesehene Einstellung der 48-jährigen M. als Verwaltungsangestellte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 b im Teil I der Anlage 1 a zum BAT. Es war vorgesehen, dieser Bewerberin die bei der "Hausverwaltung Neue Aula" anfallenden Verwaltungsaufgaben zu übertragen. Bei der Hausverwaltung Neue Aula sind 45 Beschäftigte tätig. Der Antragsteller verweigerte mit Schreiben vom 7.4.1987 die Zustimmung zu dieser Maßnahme mit der Begründung, die Zentrale Verwaltung habe nicht berücksichtigt, daß auf diesem Arbeitsplatz Schwerbehinderte beschäftigt werden könnten. Dies sei nicht geprüft worden. Darauf weise u.a. die Tatsache hin, daß die Zentrale Verwaltung die bei der Universitätskasse beschäftigte schwerbehinderte S. trotz einer dieser erteilten Zusage nicht auf diese Stelle aufmerksam gemacht habe. Es sei davon auszugehen, daß sich die Beschäftigte S. bei einem entsprechenden Hinweis um diese Stelle beworben hätte. Der Vorgang mache deutlich, daß freiwerdende oder neue Stellen zumindest universitätsintern ausgeschrieben werden sollten. Die Zentrale Verwaltung traf am 16.4.1987 unter Hinweis auf § 69 Abs. 5 LPVG eine vorläufige Regelung dahin, die Bewerberin M. vorläufig zu beschäftigen. Gleichzeitig legte sie die Angelegenheit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vor zur Durchführung des Stufenverfahrens. Sie machte dabei geltend, ein Verweigerungsgrund im Sinne von § 82 LPVG liege nicht vor. Weder sei gegen § 14 Schwerbehindertengesetz verstoßen worden, noch sei die Schwerbehinderte S. im Sinne von § 82 LPVG benachteiligt worden. Diese sei bei der Auswahl nicht in näheren Betracht zu ziehen, weil sie für die Stelle denkbar ungeeignet sei. Dementsprechend habe auch der Vertreter des Antragstellers, der am Einstellungsgespräch der Bewerberin M. teilgenommen habe, nicht die Besetzung der Stelle mit der Beschäftigten S. vorgeschlagen, sondern die Einstellung der Bewerberin M. für richtig gehalten. Die Bewerberin M. sei in der vorgesehenen Position Gehilfin des Oberpedellen und bedürfe deshalb einer gewissen Autorität und Anerkennung durch die Hausmeister und Reinigungskräfte. Deshalb sei von Anfang an beabsichtigt gewesen, eine Frau reiferen Alters einzustellen. Von der Mitarbeiterin werde auf der zu besetzenden Stelle eine sehr starke Flexibilität erwartet, da ihre Tätigkeit den ganzen Bereich der Hausverwaltung Neue Aula umfasse. Auf diesem Arbeitsplatz könne eine Schwerbehinderte mit den starken motorischen Behinderungen der Beschäftigten S. nicht beschäftigt werden. Die Mitarbeiterin müsse in der Lage sein, im Bedarfsfall die Arbeiten in der Poststelle einschließlich des Zustellens der Post in die Schließfächer auszuführen. Diese Tätigkeit erfordere eine sehr starke Beweglichkeit. Sie werde die Adressiermaschine bedienen müssen, da der dort eingesetzte Mitarbeiter ohne Vertretung sei und als gelernter Automechaniker öfters zu anderen Aufgaben herangezogen werden müsse. Diese Arbeit erfordere eine gewisse Geschicklichkeit und könne nur im Stehen ausgeführt werden. Die Mitarbeiterin müsse ferner den Kontakt zu den einzelnen Bereichen der Hausverwaltung herstellen und sich deshalb kurzfristig mit anderen Mitarbeitern vor Ort treffen können. Dies bedeute in den Gebäuden Neue Aula, Kupferbau, Alte Botanik, Clubhaus und Alte Physik lange Wege mit vielem Treppensteigen, da lediglich in einem dieser Gebäude ein Aufzug vorhanden sei. Die Mitarbeiterin müsse auch bei Empfängen und ähnlichen Anlässen das Anbieten von Getränken und Brezeln übernehmen. Die Erstellung von Bauanzeigen und Arbeitsanweisungen für die Hausmeister setze eine Kenntnis des Sachverhalts voraus, die teilweise nur mit Ortsbesichtigungen erreicht werden könne. Auch für das Verwalten von Lagerbeständen für Reinigungsmittel im Kellergeschoß sei eine gute Beweglichkeit erforderlich. Die Erstellung und Pflege des Hörsaalbelegungsplans erfordere wegen der knappen Ausstattung mit Hörsälen eine Kontrolle der tatsächlichen Hörerzahlen, um den Plan darauf abstimmen zu können. Jeder der 42 Räume in den fünf Gebäuden müsse deshalb etwa drei- bis viermal aufgesucht werden. Bei Änderungen müßten die an den Hörsaaleingängen angegebenen Belegzeiten geändert werden. Auch dies erfordere uneingeschränkte Beweglichkeit. Die Mitarbeiterin müsse des weiteren in erheblichem Umfang Schreibmaschinenarbeiten ausführen, die Beschäftigte S. könne aber wegen ihrer Behinderung nur weniger als die Hälfte der Anschläge einer durchschnittlichen Schreibkraft erbringen. Die Beschäftigte S. sei daher für die Stelle nicht geeignet. Sie wäre nach der Beurteilung der Universitätsbibliothek bereits in der Tätigkeit als Bibliotheksaufsicht wegen des Publikumsverkehrs überfordert gewesen. Auf eine Ausschreibung der Stelle habe man verzichtet, da beim Arbeitsamt eine ausreichende Anzahl von arbeitsuchenden Frauen des erforderlichen Alters registriert gewesen sei. Vom Absehen der Ausschreibung sei der Antragsteller mündlich informiert worden. Das Ministerium vertrat mit Schreiben an die Universität vom 22.7.1987 die Auffassung, der Personalrat habe durch den Hinweis auf das Schwerbehindertengesetz keinen Weigerungsgrund im Sinne von § 82 Nr. 1 LPVG geltend gemacht. Deshalb sei die Zustimmung nicht wirksam verweigert worden. Die Maßnahme gelte als vom Antragsteller gebilligt. Der Antragsteller hat im November 1987 das Verwaltungsgericht Sigmaringen angerufen. Er hat die Feststellung beantragt, daß die Einstellung der Verwaltungsangestellten M. ohne seine Zustimmung oder deren ordnungsgemäße Ersetzung sein Mitbestimmungsrecht verletze. Er sei der Auffassung, daß § 14 Schwerbehindertengesetz nicht ausreichend beachtet worden sei. Ein Gesetzesverstoß im Sinne von § 82 Nr. 1 LPVG liege auch dann vor, wenn gegen ein entsprechendes Schutzgesetz verstoßen werde, wie es § 14 Schwerbehindertengesetz darstelle. Im Schwerbehindertenfürsorgeerlaß heiße es sogar, daß die Verpflichtung, in verstärktem Maße die Einstellung von Schwerbehinderten vorzunehmen, in erhöhtem Maße bestehe, solange der Pflichtsatz nach § 4 Schwerbehindertengesetz (nunmehr § 5 Schwerbehindertengesetz) nicht erfüllt sei. So verhalte es sich in vorliegendem Fall. Der Beteiligte ist entgegengetreten. Er hat die im Schreiben der Zentralen Verwaltung vom 16.4.1987 wiedergegebene Rechtsauffassung vertreten und weiter geltend gemacht, daß der Antragsteller nicht befugt sei, eine etwaige nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zu rügen. Auch sei eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung entbehrlich gewesen, da ein Schwerbehinderter nicht zur Verfügung gestanden habe. Auch beim Arbeitsamt seien keine für diese Stelle in Frage kommenden Schwerbehinderten gemeldet gewesen. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 18.3.1988 festgestellt, daß die Besetzung der Stelle ohne Zustimmung des Antragstellers oder deren ordnungsgemäße Ersetzung das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletze. Die Einstellung der Bewerberin M. unterliege nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG der Mitbestimmung des Antragstellers. Bei Zustimmungsverweigerung habe auch in den Fällen des § 82 LPVG grundsätzlich das Stufen- und gegebenenfalls Einigungsverfahren stattzufinden. Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers habe nicht übergangen werden dürfen. Es sei nicht offensichtlich gewesen, daß keiner der gesetzlichen Verweigerungsgründe im Sinne des § 82 LPVG gegeben sei. Ein Verstoß gegen § 14 Schwerbehindertengesetz komme in Betracht. Einen solchen Verstoß müsse der Personalrat im Blick auf seine Aufgaben rügen können. Es wäre zu eng, zu verlangen, daß unter den konkreten Bewerbern ein Schwerbehinderter sein müsse. Es müsse ausreichen, wenn sich die Prüfung der Frage aufdränge, ob eine Stelle nicht für einen bestimmten Schwerbehinderten geeignet sei. Das sei hier der Fall gewesen. Die Prüfungspflicht des § 14 Abs. 1 Satz 1 Schwerbehindertengesetz diene gerade dazu, eine Bewerbung erst zustande zu bringen. Der Beteiligte führt ordnungsgemäß Beschwerde. Er beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18.3.1988 zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzuweisen. Er macht geltend, ein Verweigerungsgrund im Sinne von § 82 LPVG sei offensichtlich nicht geltend gemacht worden. § 14 Schwerbehindertengesetz enthalte kein gesetzliches Verbot, einen nichtschwerbehinderten Bewerber einzustellen. Die allgemeine Aufgabe des Personalrats aus § 68 Abs. 1 Nr. 4 LPVG, Verstöße gegen § 14 Schwerbehindertengesetz rügen zu können, bestehe unabhängig vom Verfahren der Mitbestimmung. Im Rahmen der Mitbestimmung könne nicht jeder Verstoß gegen verfahrensrechtliche Schutzpflichten gerügt werden. § 14 Schwerbehindertengesetz enthalte keine materielle Regelung zugunsten der Schwerbehinderten. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß folgende Feststellung getroffen wird: Die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung der Bewerberin M. gilt nicht als erteilt. Er verteidigt den Beschluß des Verwaltungsgerichts. Ergänzend wird auf den Beschluß des Verwaltungsgerichts und auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten hat Erfolg. Das Verwaltungsgerichts hätte das Begehren des Antragstellers, wie es im Beschwerdewiderantrag verdeutlicht ist, abweisen müssen. Denn die Einstellung der Bewerberin M. gilt als vom Antragsteller gebilligt. Die vom Antragsteller im ersten Rechtszug begehrte und vom Verwaltungsgericht auch ausgesprochene Feststellung erfaßt nicht den Streitfall. Denn es bestand und besteht zwischen den Beteiligten kein Streit darüber, daß die Besetzung der hier in Rede stehenden Stelle einer Verwaltungsangestellten nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt und demnach die Besetzung dieser Stelle ohne Zustimmung des Antragstellers oder deren ordnungsgemäße Ersetzung dieses Mitbestimmungsrecht verletzen würde. Der Beteiligte erkennt das diesbezügliche Mitbestimmungsrecht des Antragstellers uneingeschränkt an. Der Streit geht darüber, ob der Antragsteller die Zustimmung zu der Maßnahme den Erfordernissen des § 69 Abs. 1 Satz 1 LPVG entsprechend und damit wirksam verweigerte oder ob das nicht der Fall ist und deshalb die Maßnahme mitbestimmungsrechtlich als vom Antragsteller gebilligt gilt. Von einer solchen Billigung geht der Beteiligte aus, wie er u.a. dadurch zeigt, daß er trotz Abbruch des Stufenverfahrens das mit der Verwaltungsangestellten M. vorläufig begründete Angestelltenverhältnis fortführt. Demgegenüber vertritt der Antragsteller die Auffassung, er habe die Zustimmung ordnungsgemäß verweigert, die Maßnahme gelte daher nicht als von ihm gebilligt. Dem Antragsteller ist es von vornherein um die Feststellung dieser Rechtslage gegangen. Dies hat er im Beschwerdewiderantrag verdeutlicht. Der Antragsteller kann mit diesem Feststellungsbegehren nicht durchdringen. Die nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG seiner Mitbestimmung unterliegende Maßnahme gilt als von ihm gebilligt. Nach § 69 Abs. 2 Satz 5 LPVG gilt eine Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb einer bestimmten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Die Frist beträgt regelmäßig und auch hier 10 Arbeitstage ab dem Antrag der Dienststelle auf Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 3 LPVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des LPVG vom 14.7.1986, GBl. S. 222). Die Vorschrift legt der Personalvertretung, welche die Zustimmung zu einer Maßnahme verweigern will, die Obliegenheit auf, ihre Weigerungsgründe fristgerecht schriftlich anzugeben. Eine ohne Weigerungsgründe erklärte Zustimmungsverweigerung des Personalrats ist unbeachtlich. Sie entfaltet personalvertretungsrechtlich keine Rechtswirkung, so daß die Maßnahme als gebilligt gilt. Die genannte Obliegenheit hat die Aufgabe, einerseits den Personalrat zu veranlassen, sich über die Ablehnungsgründe schlüssig zu werden, und andererseits dem Dienststellenleiter die Möglichkeit zu geben, die vorgesehene Maßnahme und sein weiteres Vorgehen anhand der Weigerungsgründe zu überprüfen. Von daher ergibt sich, daß an die gesetzlich geforderte schriftliche Begründung der Zustimmungsverweigerung auch inhaltliche Anforderungen zu stellen sind. Sie muß aussagekräftig sein, darf sich also nicht auf formelhafte Wendungen beschränken, sondern muß auf die beabsichtigte Maßnahme abgestellt sein und die für die Personalvertretung wesentlichen Bedenken gegen diese bestimmte Maßnahme aufzeigen. Außerdem bestehen inhaltliche Grenzen: Die Weigerungsgründe müssen sich im Rahmen des Mitbestimmungstatbestandes halten. Werden nur formelhafte Wendungen gebraucht oder werden ausschließlich offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes liegende Weigerungsgründe geltend gemacht, also Weigerungsgründe, die mit dem Mitbestimmungstatbestand nichts zu tun haben, so ist das rechtlich wie das Fehlen von Weigerungsgründen zu werten, d.h. die Verweigerung der Zustimmung ist unbeachtlich und die Maßnahme gilt als von der Personalvertretung gebilligt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4.4.1985, ZBR 1985, 238; Beschluß vom 18.4.1986, ZBR 1986, 308 = PersV 1987, 157). Für die in den §§ 75 und 76 LPVG aufgeführten Mitbestimmungstatbestände hat das Gesetz die möglichen Weigerungsgründe durch § 82 LPVG zusätzlich eingeschränkt. Diese Vorschrift ist hier einschlägig, da es um ein Mitbestimmungsrecht aus § 76 LPVG geht. Nach dieser Vorschrift kann der Personalrat in diesen Fällen die Zustimmung nur mit den dort im einzelnen aufgeführten Gründen verweigern. Andere Weigerungsgründe billigt das Gesetz der Personalvertretung in diesen Fällen nicht zu. Der Personalrat muß demnach in diesen Fällen Weigerungsgründe dieser Art geltend machen. Macht der Personalrat bei der Zustimmungsverweigerung gleichwohl ausschließlich andere Gründe geltend, mögen diese auch innerhalb des Mitbestimmungstatbestandes liegen, so fehlt es an der Angabe eines gesetzlich zulässigen Weigerungsgrundes. Wenn sich aus der vom Personalrat im Rahmen des § 69 Abs. 2 Satz 5 LPVG erfolgten Darlegung seiner Rechtsauffassung oder dem entsprechenden Vortrag von Tatsachen offensichtlich keiner der nach § 82 LPVG gesetzlich zulässigen Verweigerungsgründe ergibt, kann dies nicht anders behandelt werden als das Fehlen einer Begründung. Dabei können an die Formulierung der Gründe keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es muß berücksichtigt werden, daß sich bei der Personalvertretung unter Umständen kein Verwaltungsfachmann bereithält und sie bei der Zustimmungsverweigerung unter Zeitdruck steht. Gleichwohl muß die schriftliche Weigerung in der Sache entsprechende Aussagen enthalten. Mit der Zielsetzung des § 82 LPVG stünde es nicht in Einklang, wenn der Personalrat mit Gründen, die offensichtlich ihrem Gegenstand nach nicht zu den in § 82 LPVG genannten zulässigen Gründen gehören, das Einigungsverfahren sollte erzwingen können (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27.7.1979, DÖV 1980, 563; rechtskräftiger Beschluß des Senats vom 19.5.1987, 15 S 248/86 ). Vorliegend machte der Antragsteller im Rahmen seiner nach § 69 Abs. 2 Satz 5 LPVG erfolgten Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung der Verwaltungsangestellten M. offensichtlich keine Gründe im Sinne von § 82 LPVG geltend, da er im Rahmen seiner Zustimmungsverweigerung innerhalb der Weigerungsfrist inhaltlich keinen der drei dort genannten Weigerungsgründe auch nur andeutete. Es könnte zwar erwogen werden, daß der Antragsteller durch den Hinweis auf eine angeblich nicht gemäß § 14 Schwerbehindertengesetz erfolgte Prüfung, ob auf dem Arbeitsplatz Schwerbehinderte beschäftigt werden könnten, über den Wortlaut seines Weigerungsschreibens vom 7.4.1987 hinaus geltend machen wollte, daß die Maßnahme der Einstellung der Verwaltungsangestellten M. wegen dieser Unterlassung "gegen ein Gesetz ... verstößt" (§ 82 Nr. 1 LPVG). In diesem Sinne war indessen das Weigerungsschreiben nicht zu verstehen. Es ist herauszustellen, daß es bei der Frage, ob eine beabsichtige Maßnahme gegen ein Gesetz verstößt, darauf ankommt, ob die beabsichtigte Maßnahme selbst gegen eine gesetzliche Regelung verstößt; das Gesetz muß sich also gegen die Maßnahme selbst richten, sie unter den gegebenen Verhältnissen zu einem Gesetzesverstoß stempeln. § 14 Abs. 1 Satz 1 Schwerbehindertengesetz behandelt indessen nicht die Frage, ob eine Einstellung gegen ein Gesetz verstößt oder nicht. Die Vorschrift verpflichtet die Arbeitgeber zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten, insbesondere mit beim Arbeitsamt gemeldeten Schwerbehinderten, besetzt werden können; bei dieser Prüfung sollen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 25 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz beteiligen und die in § 23 Schwerbehindertengesetz genannten Vertretungen hören. Zu den in § 23 Schwerbehindertengesetz genannten Vertretungen gehören auch die Personalvertretungen und damit der Antragsteller. Eine entsprechende Prüfung unter Einschaltung des antragstellenden Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung war vorliegend nicht durchgeführt worden. Hieraus konnte sich ergeben, daß hier eine solche Prüfung ganz unterlassen wurde oder zumindest ohne Anhörung des Antragstellers und der Schwerbehindertenvertretung erfolgte und dies gegen ein Gesetz verstieß. § 14 Schwerbehindertengesetz besagt indessen nicht, daß ohne diese Prüfung oder ohne eine Prüfung unter Beteiligung der Personal- und Schwerbehindertenvertretung jede Einstellung nichtschwerbehinderter Angestellter auf solche Arbeitsplätze gegen ein Gesetz verstößt. Das Prüfungsverfahren nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Schwerbehindertengesetz und die Besetzung des Arbeitsplatzes stehen nach der gesetzlichen Regelung zwar aus tatsächlichen Gründen in einer bestimmten zeitlichen Abfolge. Gleichwohl handelt es sich um verschiedene Vorgänge, bei denen die gesetzliche Regelung über die zeitliche Zuordnung hinaus eine rechtliche Verknüpfung nicht erkennbar macht. Es ist nicht zu erkennen, daß ein Fehler hinsichtlich des Prüfungsverfahrens des § 14 Abs. 1 Satz 1 Schwerbehindertengesetz die Einstellung einer nichtschwerbehinderten Angestellten auf einen solchen Arbeitsplatz ohne weiteres zu einem Gesetzesverstoß im Sinne von § 82 Nr. 1 LPVG macht. Unter diesen Umständen gewinnt an Gewicht, daß in dem Weigerungsschreiben vom 7.4.1987 nur ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Schwerbehindertengesetz gerügt wird, indessen § 82 Nr. 1 LPVG nicht erwähnt wird und auch sonst nicht angedeutet wird, daß die Einstellung der Bewerberin M. selbst nach Auffassung des Personalrats gegen ein Gesetz verstößt. Läge ein Mitbestimmungsfall vor, in welchem die Beschränkung der Weigerungsgründe gemäß § 82 LPVG nicht eingriffe, so könnte der angegebene Weigerungsgrund ausreichen, da dann nicht geltend gemacht werden müßte, daß die Maßnahme selbst gegen ein Gesetz verstößt oder ein sonstiger Weigerungsgrund im Sinne des § 82 LPVG gegeben ist. Da indessen vorliegend § 82 LPVG eingreift, müssen Weigerungsgründe im Sinne des § 82 LPVG geltend gemacht werden. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß an die Personalvertretungen keine übertriebenen Anforderungen hinsichtlich der schriftlichen Formulierung der Weigerungsgründe zu stellen sind, kann der Senat nicht feststellen, daß in dem Weigerungsschreiben vom 7.4.1987 insoweit ein Weigerungsgrund im Sinne von § 82 Nr. 1 LPVG geltend gemacht wurde. Ferner könnte erwogen werden, daß der Antragsteller durch den Hinweis auf die Angestellte S. im Weigerungsschreiben geltend machen wollte, infolge der Nichtdurchführung der Prüfung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Schwerbehindertengesetz und der daraus sich ergebenden Unterlassung, die Beschäftigte S. auf diese Stelle aufmerksam zu machen, bestehe die "durch Tatsachen begründete Besorgnis", durch die Maßnahme werde die Beschäftigte S. "benachteiligt", "ohne daß dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt" sei (§ 82 Nr. 2 LPVG). Die Annahme einer solchen Geltendmachung scheidet indessen aus, da der Antragsteller in dem Weigerungsschreiben auch nicht sinngemäß geltend machte, daß die Beschäftigte S. für den Arbeitsplatz geeignet sei und deshalb möglicherweise hätte zum Zuge kommen können, wenn sie einen entsprechenden Hinweis erhalten hätte. Es wird nur gesagt, daß sie sich beworben hätte, wenn sie einen entsprechenden Hinweis erhalten hätte. Daß diese Bewerbung auch nur möglicherweise Erfolg gehabt hätte, die Beschäftigte S. durch die Einstellung der Bewerberin M. auch nur möglicherweise benachteiligt würde, wird in dem Weigerungsschreiben nicht dargelegt. Die Dienststelle konnte im übrigen wohl auch deshalb davon ausgehen, daß der Antragsteller im Weigerungsschreiben nicht über die Darlegung eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Schwerbehindertengesetz hinausgehen wollte, weil der Vertreter des Antragstellers bei den Einstellungsgesprächen die Entscheidung zugunsten der Bewerberin M. der Dienststelle gegenüber für richtig gehalten hatte und die Personalvertretung der Dienststelle gegenüber widersprüchliche Positionen wohl nicht vertreten wollte. Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, daß der Antragsteller in dem Weigerungsschreiben insoweit den Weigerungsgrund des § 82 Nr. 2 LPVG geltend machte. Soweit in dem Weigerungsschreiben angesprochen wird, daß freiwerdende oder neue Stellen zumindest universitätsintern ausgeschrieben werden sollten, wird ebenfalls offensichtlich kein Weigerungsgrund im Sinne von § 82 LPVG geltend gemacht. Es wird weder ein Gesetz noch eine sonstige Vorschrift im Sinne von § 82 Nr. 1 LPVG genannt, aus welchem sich die Ausschreibungspflicht ergäbe, noch wird auch nur angedeutet, daß wegen fehlenden Ausschreibens die Einstellung der Bewerberin M. gegen eine Vorschrift im Sinne von § 82 Nr. 1 LPVG verstoßen würde oder die Verwaltungsangestellte S. durch die Einstellung der Bewerberin M. benachteiligt würde. Der Weigerungsgrund des § 82 Nr. 3 LPVG scheidet hier von vornherein aus. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 86 Abs. 2 LPVG, § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 ArbGG). Permalink: http://openjur.de/u/603395.html Kommentare

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