Tenor Auf die Revision der Klägerin und ihrer Streithelferin zu 1 wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Dezember 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich ihrer Hilfsanträge zu 3. (BU 10) zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin verlangt von den Beklagten Restwerklohn. Die Beklagte macht Mängel geltend. Die Parteien haben Anfang 1994 unter Einbeziehung der VOB/B einen Bauvertrag über die Errichtung eines aus einem Stahlgerüst und eingelegten Betonplatten bestehenden dreigeschossigen Rohbaues eines Möbelverkaufsgebäudes mit Kellergeschoß geschlossen. Zu den auszuführenden Leistungen gehörte auch die Herstellung eines Brandschutzes nach der DIN 4102 und der Feuerwiderstandsklasse F/90. Diese Arbeiten ließ die Klägerin durch die Streithelferin zu 1 ausführen. Der Klägerin steht deswegen ein rechnerisch unbestrittener Restwerklohn von 796.720 DM zu. Nach Fertigstellungsanzeige rügten die Beklagten zahlreiche Mängel insbesondere beim Feuerschutz und verweigerten die Abnahme. Sie nahmen das Möbelverkaufsgeschäft in Betrieb. Das Landgericht hat die auf Zahlung und Abnahme gerichtete Klage nach Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen, die eingeklagte Restwerklohnforderung sei nicht fällig. Die Beklagten verweigerten die Abnahme des Rohbaus zu Recht wegen wesentlicher Mängel des Brandschutzes, der nicht der DIN 4102 entspreche und nicht umfassend die Feuerwiderstandsklasse F/90 erreiche. Mit der Berufung hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Hilfsweise hat sie ferner Zahlung Zug um Zug gegen Beseitigung der vom Sachverständigen Prof. C. festgestellten Mängel und die Feststellung verlangt, daß sich die Beklagten mit der Annahme dieser Mängelbeseitigung durch die Klägerin in Verzug befänden. Das Berufungsgericht hat Beweis durch Einholung eines weiteren Gutachtens des Sachverständigen erhoben. Dieser kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, daß der Brandschutz mangelhaft ist und die Brandschutzbekleidungen an den Stahlträgern teils komplett überarbeitet, teils erneuert werden müßten. Wegen der Mängel des Brandschutzes an den Stahlstützen reiche eine Nachbesserung aus. Die Kosten der Mangelbeseitigungsarbeiten schätzte der Sachverständige auf ca. 473.000 DM. Im Anschluß hieran hat die Klägerin die festgestellten Mängel nicht mehr bestritten. Sie bot den Beklagten schriftlich an, die vom Sachverständigen festgestellten Mängel zu beseitigen, und stellte den Sanierungsvorschlag des Sachverständigen sowie einen weiteren der Materialprüfungsanstalt für das Bauwesen sowie verschiedene Ausführungstermine unter Vorlage bestimmter Unterlagen zur Wahl. Die Beklagten lehnten die Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten ab. Eine vollständig neue, von der Stahlkonstruktion unabhängige, in sich standfeste Brandschutzkonstruktion sei erforderlich. Deshalb sei vor Beseitigung der Mängel das Ergebnis des Berufungsverfahrens abzuwarten. Die Beklagten verweigerten deshalb Monteuren, die mit den Mängelbeseitigungsarbeiten beginnen sollten, den Zutritt zum Gebäude. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision verfolgen die Klägerin und ihre Streithelferin zu 1 die Haupt- und Hilfsanträge der Klägerin weiter. Der Senat hat die Revision insoweit angenommen, als sie sich gegen die Abweisung ihrer Hilfsanträge auf Zahlung Zug um Zug gegen Beseitigung der im Gutachten des Sachverständigen Prof. C. festgestellten Mängel und auf Feststellung richtet, daß sich die Beklagte mit der Annahme dieser Mängelbeseitigung in Verzug befindet. Gründe Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hält den auf uneingeschränkte Zahlung gerichteten Hauptantrag mangels Fälligkeit des Restwerklohns für derzeit unbegründet. Die Beklagten seien berechtigt gewesen, die Abnahme wegen der unstreitig vorhandenen Mängel zu verweigern. Der auf die Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung gerichtete Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Er setze gemäß § 320 Abs. 1 BGB voraus, daß der Auftraggeber das Werk abgenommen oder der Auftragnehmer es jedenfalls in abnahmereifem Zustand errichtet habe. Fehle es an dieser Voraussetzung, sei für eine Zug um Zug Verurteilung kein Raum. Der auf Feststellung des Annahmeverzuges hierzu gerichtete Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Es fehle das erforderliche Feststellungsinteresse. Denn die Tatsache, daß die Beklagten sich vor der Abnahme mit der Entgegennahme von Mängelbeseitigungsarbeiten im Verzug befänden, begründe für die Klägerin nur das Recht, wegen der verweigerten Mitwirkung nach § 9 VOB/B den Bauvertrag zu kündigen und abzurechnen. Die Fälligkeit des restlichen Werklohnanspruchs werde dadurch nicht begründet. Eine Kündigung sei von der Klägerin nicht gewollt, was sie ausdrücklich erklärt habe. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht legt den Hilfsantrag auf Zahlung Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung verfehlt aus (1.). Bei zutreffendem Verständnis dieses Antrags sind seine Abweisung und die des auf Feststellung des Annahmeverzuges gerichteten weiteren Hilfsantrages nicht rechtens (2., 3.). 1. Das Berufungsgericht beurteilt den Hilfsantrag fehlerhaft nur nach §§ 320 , 322 Abs. 1 BGB.
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