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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Februar 1990 - Az. 9 S 1324/88

  1. Es gibt keinen Rechtssatz, der einen Landesgesetzgeber oder Satzungsgeber zu einer umfassenden Abstimmung eines von ihm neu geschaffenen Pflichtversorgungssystems mit schon bestehenden gesetzlichen Versorgungssystemen verpflichtet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht des Klägers zum beklagten Versorgungswerk. Der 1951 geborene Kläger leistete bis 6.7.1982 seinen juristischen Vorbereitungsdienst ab, war anschließend bis Mai 1984 an einer Universität als Promotionsstudent eingeschrieben und wurde am 11.7.1984 als Rechtsanwalt zugelassen; seither ist er als selbständiger Anwalt tätig. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 15.8.1985 den vom Kläger ab 1.6.1985 zu leistenden Monatsbeitrag auf DM 1.009,80 fest (10/10 des Regelpflichtbeitrags). Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und beantragte die Ermäßigung auf 3/10 des Regelpflichtbeitrags mit der Begründung, er habe bei Inkrafttreten des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes (vom 10.12.1984, GBl. S. 671 -- RAVG --) am 1.1.1985 anderweitige Vorsorge getroffen gehabt, und zwar durch eine von Rechten Dritter freie Kapitallebensversicherung bei der H. Lebensversicherung AG mit Versicherungsbeginn am 1.10.1984 und einem monatlichen Versicherungsbeitrag in Höhe von DM 532,22, eine ab 29.12.1984 bestehende freiwillige Mitgliedschaft in der ...-Berufsgenossenschaft und durch den Versorgungsanspruch seiner Ehefrau, die Beamtin sei; ferner rügte er, daß die Wahl der Vertreter und der Ersatzvertreter der ersten Vertreterversammlung durch die außerordentliche Mitgliederversammlung der Rechtsanwaltskammer ... nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 25.11.1985 wies der Beklagte den Widerspruch, soweit er auf eine Ermäßigung unter 5/10 des Regelpflichtbeitrags gerichtet war, wegen Nichtvorlage der Lebensversicherungspolice zurück und ermäßigte den Beitrag durch Bescheid vom 2.12.1985 rückwirkend ab 1.6.1985 auf DM 504,90, gegen den der Kläger ebenfalls Widerspruch einlegte, über den noch nicht entschieden worden ist. Darauf hat der Kläger fristgerecht beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und beantragt, die Bescheide vom 15.
  2. und 2.12.1985 sowie den Widerspruchsbescheid insoweit aufzuheben, als ein Beitrag von mehr als 3/10 des Regelpflichtbeitrags festgesetzt worden ist. Er hat dargelegt, daß er den Antrag auf Abschluß der Lebensversicherung am 31.3.1985 gestellt und den Versicherungsbeginn auf 1.10.1984 zurückverlegt hat, und vorgetragen: Ihm sei vor Erlaß des Beitragsbescheids kein rechtliches Gehör gewährt worden und dem Beitragsbescheid fehle die erforderliche schriftliche Begründung. Gegen die Satzung des Beklagten (vom 22.4.1985, Die Justiz 1985, 187 -- VwS --) bestünden wegen der nicht ordnungsgemäßen Wahl formelle und darüber hinaus auch materielle Bedenken. Sie setze mit der Bestimmung, daß eine befreiende Lebensversicherung bereits vor Inkrafttreten des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes abgeschlossen gewesen sein müsse, eine weitergehende Absicherung voraus, als nach § 8 Abs. 3 RAVG vorgesehen sei. Eine Absicherung entsprechend § 8 Abs. 3 RAVG sei bei ihm gegeben gewesen. Es verstoße auch gegen Art. 3 GG, einer Versicherung mit den gleichen Daten wie der seinigen nur deswegen Befreiungswirkung zuzubilligen, weil sie bis zum 31.12.1984 abgeschlossen worden sei. Gleichfalls gegen den Gleichheitssatz verstoße § 12 Abs. 7 VwS. Selbst bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine befreiende Lebensversicherung hätte der Beklagte unter zusätzlicher Berücksichtigung der übrigen Absicherungen zu der beantragten Ermäßigung gelangen müssen. Die gegenteilige Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Aufgrund der Entstehungsgeschichte von Gesetz und Satzung seien die Rechtsanwälte über die Möglichkeiten zum Abschluß von befreienden Lebensversicherungen getäuscht worden, ohne daß dies bei den Auslegungsspielräumen der Satzung berücksichtigt worden sei. Ferner erleide er durch die Pflichtmitgliedschaft beim Beklagten Nachteile in seinem Versicherungsverhältnis bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Einen Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 10.4.1987 abgelehnt; seine Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 7.12.1987 -- 9 S 1233/87 -- zurückgewiesen. Durch Urteil vom 28.1.1988 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es im wesentlichen: Die Einführung der Pflichtversorgung für Rechtsanwälte greife auch insoweit nicht in die Grundrechtsposition des Klägers ein, als die Erstattung oder Anrechnung früherer Beiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nicht vorgesehen sei. Denn nach seiner Klageschrift an das Sozialgericht ... (Az.: S 9 An 2356/86) wäre es ihm bei rechtzeitiger Antragstellung unschwer möglich gewesen, die Beiträge von der Bundesversicherungsanstalt zurückzuerhalten. Eine etwa aufgrund mangelnder Aufklärung durch die Bundesversicherungsanstalt verspätete Antragstellung berühre die Rechtmäßigkeit der Einführung der Rechtsanwaltsversorgung nicht. Im übrigen komme auch eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten in Betracht. Die Einwendungen gegen die Satzung des Beklagten seien ebenfalls sachlich nicht begründet. Wegen der formellen Seite werde auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs vom 7.12.1987 verwiesen. In materiell-rechtlicher Hinsicht könnte, soweit sich der Kläger durch den Satzungsentwurf davon habe abhalten lassen, noch vor dem in der Endfassung der Satzung eingeführten Stichtag 1.1.1985 anderweitige Vorsorge zu treffen, die Satzung allenfalls bedenklich sein, wenn der Satzungsgeber zur Einräumung eines Wahlrechts zwischen privater Absicherung und Teilnahme an der berufsständischen Versorgung verpflichtet gewesen wäre; eine solche Verpflichtung habe aber nicht bestanden. Ebensowenig liege ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit im Hinblick darauf vor, daß § 12 Abs. 1 Satz 2 VwS auf den Abschluß einer Lebensversicherung vor dem 1.1.1985 und damit auf einen vor Inkrafttreten der Satzung liegenden Sachverhalt abstelle. Während bei Abschluß einer Lebensversicherung vor dem 1.1.1985 ein schutzwürdiges Vertrauen in die bis dahin geltende Rechtslage ohne berufsständische Pflichtversorgung bestanden habe, sei das Vertrauen derjenigen, die in Kenntnis ihrer bestehenden oder unmittelbar bevorstehenden Pflichtmitgliedschaft, aber in der Hoffnung auf großzügigere Befreiungsmöglichkeiten noch nach dem 1.1.1985 privatrechtliche Verpflichtungen eingegangen seien, nicht schutzwürdig. Es sei auch nicht zu prüfen, ob die vom Kläger abgeschlossene Lebensversicherung bei wirtschaftlicher Betrachtung einer die Voraussetzungen des Regeltatbestands in § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VwS erfüllenden Versicherung gleichwertig sei, denn diese Bestimmung sei als abschließende Regelung zu verstehen. Der Kläger könne die Befreiung auch nicht aufgrund der Versorgungsansprüche seiner als Beamtin tätigen Ehefrau beanspruchen. Daß seine freiwillige Mitgliedschaft bei der ...-Berufsgenossenschaft über Ansprüche im Fall vorzeitiger Berufsunfähigkeit hinaus zu einer ausreichenden Altersversorgung beitragen könne, habe er selbst nicht behauptet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28.1.1988 zu ändern und die Bescheide des Beklagten vom 15.
  3. und 2.12.1985 sowie den Widerspruchsbescheid vom 25.11.1985 insoweit aufzuheben, als darin Monatsbeiträge von mehr als 3/10 des Regelpflichtbeitrags festgesetzt worden sind. Er hält an seinen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsfestsetzung fest und rügt insbesondere die auf fehlender Abstimmung der Rechtsanwaltsversorgung mit dem Angestelltenversicherungssystem beruhenden Nachteile. Seine Anwartschaft aus der Angestelltenversicherung, in die seit Ausscheiden aus dem juristischen Vorbereitungsdienst keine Pflichtbeiträge mehr eingezahlt worden seien, werde mangels Übertragungsmöglichkeit in das beklagte Versorgungswerk entwertet. Mangels weiterer Beitragszahlung verliere er seine Ansprüche auf Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente, und es vermindere sich auch die mit eingezahlten und durch Nachversicherung entrichteten Beiträgen erworbene Anwartschaft, weil die Halbbelegung wegfalle. Die Halbbelegung könne laut Auskunft der Bundesversicherungsanstalt vom 30.12.1987 auch nicht durch Entrichtung freiwilliger Beiträge erhalten werden. Da auch eine Erstattung von Beiträgen durch die Bundesversicherungsanstalt nicht stattfinde, werde er schlechter gestellt als diejenigen Rechtsanwälte, die weiterhin Beiträge in die gesetzliche Angestelltenversicherung entrichteten. Würden dagegen seine Beiträge zum beklagten Versorgungswerk, wie nach dem Gleichheitssatz geboten, als gleichwertig im Sinne der Beiträge zur gesetzlichen Angestelltenversicherung anerkannt, würde die Halbbelegung nicht beeinträchtigt. Während daher sowohl Rechtsanwälte, die Beiträge allein an die Bundesversicherungsanstalt entrichteten, diese in vollem Umfang verwerten könnten, und auch solche, die Beiträge einschließlich Nachversicherungsleistungen beispielsweise aus Wehrdienst und juristischem Vorbereitungsdienst allein an das Rechtsanwaltsversorgungswerk zahlten, keine versorgungsrechtlichen Nachteile erlitten, verliere er selbst einen erheblichen Teil seiner Anwartschaft aus der Angestelltenversicherung, obwohl auch er weiter gesetzliche Pflichtbeiträge an eine öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtung zahle. Der Gleichheitssatz hätte verlangt, diese Beiträge den Beiträgen zur Angestelltenversicherung gleichzustellen. Eine solche willkürliche Unabgestimmtheit der Versorgungssysteme sei dem Landesgesetzgeber zur Last zu legen, zumal es sich um keinen Einzelfall, sondern eine häufige Konstellation handele. Das beklagte Versorgungswerk beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Nach seiner Auffassung vermag das Berufungsvorbringen die Feststellungen im angefochtenen Urteil und im Beschluß des Senats vom 7.12.1987 nicht zu erschüttern. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz bestünden nicht, und der Kläger habe keinen Befreiungsanspruch, weil er den Befreiungstatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VwS nicht erfülle. Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten, die Prozeßakten
  4. Instanz im Aussetzungsverfahren und im Verfahren zur Hauptsache sowie die Akten des Sozialgerichts Freiburg -- S 9 An 2356/86 -- vor; auf sie und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wie ergänzend verwiesen. Gründe Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Die angegriffenen Beitragsfestsetzungen sind nur insoweit rechtswidrig, als sie die Beiträge für die Zeit vom 1.
  5. bis 31.12.1985 statt auf DM 518,40 auf einen geringeren Betrag festgesetzt haben (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 28.11.1989 -- 9 S 3122/87 --), jedoch beschwert dieser Fehler den Kläger nicht und verletzt ihn daher auch nicht in seinen Rechten. Soweit der Kläger einen (Teil-)Befreiungsanspruch verfolgt, den er durch Anfechtung der den Befreiungsantrag nicht voll berücksichtigenden Beitragsbescheide in zulässiger Weise geltend macht (ständige Senatsrechtsprechung), sind die Bescheide rechtmäßig. II. Die Heranziehung des Klägers beruht auf rechtlich unbedenklichen normativen Grundlagen.
  6. Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes Baden-Württemberg für die Einrichtung eines berufsständischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte ist gegeben (BVerfG, Beschluß der
  7. Kammer des Ersten Senats vom 4.4.1989 -- 1 BvR 685/88 --; eingehend: Urteil des Senats vom 16.11.1989 -- 9 S 1246/88 --). Die Schaffung des beklagten Versorgungswerks mit Pflichtmitgliedschaft und Mindestbeiträgen verstößt weder gegen Art. 2 Abs. 1 noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG, auch nicht durch Einbeziehung der vor dem 1.1.1985 zugelassenen sogenannten "Altanwälte" (BVerfG, a.a.O.). Die für die Beitragserhebung maßgeblichen Bestimmungen in der Satzung des Beklagten haben ihre gesetzliche Ermächtigung in §§ 8 und 17 RAVG und genügen allen rechtsstaatlichen Anforderungen (BVerfG, a.a.O. unter Bezugnahme auf den Normenkontrollbeschluß des Senats vom 27.1.1987 -- 9 S 2504/85 --, NJW 1987, 1350 = VBlBW 1987, 306 ). Insbesondere sind formelle Satzungsmängel nicht erkennbar. Wie der Senat bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zwischen den Beteiligten unter Hinweis auf seinen Normenkontrollbeschluß vom 27.1.1987 ( a.a.O. ), sein Urteil vom 14.10.1987 -- 9 S 866/87 -- und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.5.1983, NJW 1984, 191 entschieden hat, gilt dies auch für die Gültigkeit der Wahl zur ersten Vertreterversammlung des Beklagten, weil die Wahlprüfung gemäß §§ 90 und 223 Abs. 1 und Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung in die ausschließliche Zuständigkeit der Ehrengerichtsbarkeit fällt und bei den zuständigen Ehrengerichtshöfen für Rechtsanwälte innerhalb der Anfechtungsfrist keine Wahlanfechtung erfolgt ist. Der Berufungsvortrag gibt keine Veranlassung, hiervon abzuweichen.
  8. Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Regelungen über Befreiungen von der Beitragspflicht. Das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz selbst enthält insoweit in § 8 Abs. 3 lediglich die Maßgabe, daß die Satzung hinsichtlich der Beitragsregelungen Rücksicht zu nehmen habe auf Fälle, in denen eine anderweitige Vorsorge zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits getroffen war, ansonsten überläßt es diesen Gegenstand, wie sich § 8 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 3 RAVG entnehmen läßt, der autonomen Rechtsetzung durch den Beklagten, der bei der Ausfüllung des ihm übertragenen Gestaltungsspielraums nur durch sonstiges höherrangiges Recht, insbesondere durch Verfassungsrecht beschränkt wird. Da es mit dem grundrechtlich verbürgten Freiheitsschutz des Einzelnen angesichts der Anforderungen einer sozialstaatlichen Ordnung vereinbar ist, Angehörige eines freien Berufs einer gesetzlichen Pflichtversorgung zuzuführen, hat der Normgeber eine weite Gestaltungsfreiheit und ist berechtigt, den Kreis der Pflichtmitglieder so abzugrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (z.B. BVerfGE 44, 70 , 90). Bei Neuerrichtung eines Versorgungswerks fordert die Abgrenzung des Mitgliederkreises vom (Gesetz- und) Satzungsgeber nur in dem Umfang Ausnahme- und Befreiungsregelungen, wie es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der rechtsstaatliche Vertrauensgrundsatz erfordern. Aus Gründen der Effizienz einer kollektiven Versorgung kann den Berufsangehörigen nicht die freie Wahl überlassen werden, an der Pflichtversorgung teilzunehmen oder sich anderweitig zu sichern. Denn anderenfalls würde die Versichertengemeinschaft weitgehend nur mit sogenannten schlechten Versorgungsrisiken belastet; es entspricht hingegen gesicherter Erkenntnis, daß eine kollektive Versorgung nur dann effizient ist, wenn grundsätzlich alle Berufsangehörigen Mitglied sind ( BVerfGE 10, 354 , 370; BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, Buchholz 430.04 Versorgungsrecht Nr. 11).
  9. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats und ist auch im Beschluß vom 7.12.1987 ausgesprochen worden, daß § 12 Abs. 1 VwS sich zu Recht darauf beschränkt, nur für solche Berufsangehörigen eine Beitragsbefreiung vorzusehen, die bereits vor Inkrafttreten des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes am 1.1.1985 aus privater Initiative, beispielsweise durch Abschluß von Lebensversicherungsverträgen, Vorsorgemaßnahmen getroffen und Verbindlichkeiten auf sich genommen hatten, weil diese Mitglieder ihr schutzwürdiges Vertrauen in die bis dahin geltende Rechtslage betätigten, die eine berufsständische Pflichtversorgung nicht vorsah. Hingegen begründeten Vermögensdispositionen, die erst nach Erkennbarkeit der Pflichtmitgliedschaft getroffen worden waren, keinen Vertrauenstatbestand. Diese Rechtsprechung ist durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 3.11.1989 -- 1 B 131.89 -- unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4.4.1989 bestätigt worden. Es ist daher auch allein folgerichtig und nicht, wie der Kläger meint, gleichheitssatzwidrig, nach dem Stichtag eingegangenen anderweitigen Vorsorgemaßnahmen die Befreiungswirkung zu versagen.
  10. Keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stellt die angebliche Täuschung der Rechtsanwaltschaft aufgrund der Entstehungsgeschichte der Befreiungsregelung dar. Der Kläger hebt mit diesem Vorwurf darauf ab, daß nach dem Entwurf der Satzung, der von den Vorständen der vier Rechtsanwaltskammern in Baden-Württemberg erarbeitet und allen Rechtsanwälten in einer Mitteilung vom Oktober 1984 zugesandt worden ist, der Stichtag für den Abschluß befreiender Lebensversicherungen ein halbes Jahr vor Inkrafttreten des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes gelegen hätte, daß nach der tatsächlich in Kraft getretenen Fassung des § 12 Abs. 1 VwS dieser Stichtag aber mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zusammengefallen ist. Der Kläger ist der Ansicht, die Anwaltschaft im allgemeinen und er selbst im besonderen seien dadurch in unredlicher Weise davon abgehalten worden, in der Zeit zwischen der Kenntnisnahme vom Satzungsentwurf und dem 31.12.1984 und damit noch rechtzeitig befreiende Lebensversicherungen abzuschließen. Mit diesem Vortrag wird ein rechtserheblicher Mangel der Satzung nicht dargelegt. Abgesehen davon, daß der Beklagte einleuchtende Gründe für diese Entwicklung vorgetragen hat, wäre dies nur der Fall, wenn der Gesetz- bzw. der Satzungsgeber verpflichtet gewesen wäre, den betroffenen Personen Wege zur Vermeidung der künftigen Teilnahmepflicht offenzuhalten. Eine solche Verpflichtung würde indessen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, bedeuten, daß den künftigen Pflichtmitgliedern und Beitragspflichtigen genau das Wahlrecht einzuräumen gewesen wäre, das mit der den Individualinteressen der Betroffenen übergeordneten Wirtschaftlichkeit des Versorgungswerks unvereinbar ist und vom Verfassungsrecht daher gerade nicht gefordert wird.
  11. Es gibt ferner keinen Rechtssatz, der einen Landesgesetzgeber oder Satzungsgeber in einem dem Kläger vorschwebenden umfassenden Sinne zu einer "Abstimmung" des von ihm neu geschaffenen Pflichtversorgungssystems mit schon bestehenden gesetzlichen Versorgungssystemen verpflichtet. Das gesetzgeberische Ermessen ist generell weit und einer gerichtlichen Überprüfung unter dem Gesichtspunkt, ob der Gesetzgeber in sozialpolitischer Hinsicht die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat, entzogen. Er darf freilich, worauf der Kläger zutreffend abhebt, nicht willkürlich handeln. Zur Wahrung des Gleichheitssatzes ist er jedoch nur in seinem eigenen Herrschaftsbereich verpflichtet ( BVerfGE 33, 224 , 231; ständige Rechtsprechung). Das Willkürverbot hat seinen Niederschlag allerdings nicht nur in Art. 3 Abs. 1 GG gefunden, sondern tritt auch als allgemeiner Rechtsgrundsatz in Erscheinung, der aus dem Wesen des Rechtsstaats -- dem Prinzip der Gerechtigkeit -- folgt ( BVerfGE 21, 362 , 372; 23, 12 , 24; BVerwGE 72, 212 , 218). Jedoch verstoßen die Übergangsregelungen nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze. Wie bereits dargelegt, fordert das Rechtsstaatsprinzip bei der Abgrenzung des Mitgliederkreises eines neu errichteten Versorgungswerks nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung lediglich in seiner Ausprägung als Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes Beachtung. Die Übergangsregelungen der Rechtsanwaltsversorgung halten einer Überprüfung hieran auch in bezug auf die Berücksichtigung der am Stichtag bestehenden Versicherungsverhältnisse in der gesetzlichen Angestelltenversicherung stand. § 6 Nr. 5 VwS gewährte entsprechend § 5 Abs. 3 b RAVG die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft beim Beklagten bei Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung; Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in diesem Sinne dürfte auch die Versicherung aufgrund freiwilligen Beitritts von Selbständigen zur Pflichtversicherung sein (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 11 Angestelltenversicherungsgesetz -- AVG --). Einer bestehenden freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Angestelltenversicherung trug die Satzung in § 12 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 2 VwS gemäß § 8 Abs. 3 RAVG Rechnung, indem sie bei einer dort bestehenden monatlichen Beitragspflicht von 5/10 des Regelpflichtbeitrags, also schon bei Bestehen einer Mindestversorgung in Höhe der Hälfte der vom Beklagten gebotenen Vollversorgung, und bei Erfüllung der Wartezeit die volle, je nach Wunsch aber auch eine nur teilweise Befreiung von der Beitragspflicht zum beklagten Versorgungswerk ermöglichte. Für den Fall, daß der Beitrag darunter lag oder wegen noch nicht erfüllter Wartezeit das Versorgungsrisiko anderweitig nicht ausreichend abgedeckt war, konnte das Pflichtmitglied gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 VwS ohne weiteres eine Ermäßigung auf 9/10 bis 5/10 des Regelpflichtbeitrags beanspruchen. Damit waren alle Rechtsanwälte, die vor Inkrafttreten des Gesetzes durch eine Teilnahme an der gesetzlichen Angestelltenversicherung und deren Aufrechterhaltung bis zum Stichtag ihr Vertrauen in die frühere Rechtslage betätigt hatten, hinreichend vor neuen, zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen geschützt. Der Kläger gehörte keiner der vorgenannten Gruppen an. Da er aber auch keinerlei Beitragsverpflichtungen hatte, fehlte es insoweit an einer schützenswerten Vertrauensbetätigung, die zu berücksichtigen gewesen wäre, und kann auch von einer gleichheitssatzwidrigen Benachteiligung gegenüber denjenigen Rechtsanwälten, die die Befreiungsvoraussetzungen erfüllten, keine Rede sein. Die Situation des Klägers ist auch nicht mit der Fallgruppe derjenigen Rechtsanwälte vergleichbar, die etwa wegen des juristischen Vorbereitungsdienstes oder eines Wehrdienstes unmittelbar beim Beklagten nachversichert werden; der Kläger übersieht, daß es sich hierbei um diejenigen Rechtsanwälte handelt, deren Mitgliedschaft beim Beklagten kraft Gesetzes spätestens beim Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgeblichen Beschäftigung begründet war oder innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgeblichen Beschäftigung begründet wird (§ 17 Abs. 2 VwS), die mithin nicht unter die Übergangsregelung fallen und bei denen daher eine andere Ausgangslage gegeben ist als bei den sogenannten Altanwälten, zu denen auch der Kläger gehört. Keinen Verfassungsverstoß stellen schließlich auch die von ihm behaupteten -- und hier als gegeben unterstellten -- Nachteile hinsichtlich der bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erworbenen Rentenanwartschaften dar. Der Kläger hatte bis zum Inkrafttreten des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes die Möglichkeit, sich diese Anwartschaften durch Eingehen eines Versicherungsverhältnisses in der gesetzlichen Angestelltenversicherung unter Anrechnung der bereits entrichteten (Nach-)Versicherungsbeiträge zu erhalten und so eine Vertrauensposition zu gewinnen, die er der Pflichtmitgliedschaft bzw. der Beitragspflicht beim Beklagten mit Erfolg hätte entgegenhalten können. Daß er dies unterließ, war seine freie, durch die 1984 vorherzusehende Einführung der Pflichtversorgung weder unmittelbar noch mittelbar erzwungene Entscheidung, die er selbst zu vertreten hat. Der Einwand, bei einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Angestelltenversicherung zählten die Beiträge u.a. nicht für die Halbbelegung (was zutrifft; vgl. Erlenkämper, Sozialrecht,
  12. Aufl. 1987, S. 395), überzeugt deshalb nicht, weil ihm die Möglichkeit des freiwilligen Beitritts zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG offenstand, in der diese Benachteiligung nicht besteht (Erlenkämper, a.a.O.). All dies kann indessen letztlich offenbleiben. Denn selbst wenn der Kläger keinen Zugang zur gesetzlichen Angestelltenversicherung, verbunden mit der Anrechnung seiner dort entrichteten (Nach-)Versicherungsbeiträge gehabt haben sollte, könnte dies die landesrechtliche Regelung der Rechtsanwaltsversorgung nicht verfassungswidrig werden lassen. Denn es wäre ausschließlich eine sich aus dem Recht der gesetzlichen Angestelltenversicherung ergebende Rechtsfolge, das nach Darstellung des Klägers auch eine Beitragserstattung in seinem Fall nicht ermöglicht. Da das Angestelltenversicherungsrecht hier nicht anzuwenden ist, hat der Senat sich auch nicht mit dem Problem zu befassen, ob es seinerseits mit Verfassungsrecht in Einklang steht. Ob das Landesrecht Überleitungsmöglichkeiten, die solche Nachteile kompensieren, vorzusehen hat, ist nach alledem nicht eine Frage verfassungsrechtlicher Notwendigkeit, sondern sozialpolitischer Opportunität, über die der Senat nicht zu befinden hat.
  13. Die Frage, ob § 12 Abs. 7 VwS gleichheitssatzwidrig ist, weil darin ein Verzicht auf eine gewährte Ermäßigung nur in Fällen vorgesehen ist, in denen eine Ermäßigung auf bis zu 5/10 des Regelpflichtbeitrags in Anspruch genommen wurde, aber nicht auch bei weitergehenden Ermäßigungen, ist nicht entscheidungserheblich. Der Kläger erstrebt mit seiner Klage eine solche weitergehende Ermäßigung und will mit ihr keinen Verzicht durchsetzen. III. Die vom Kläger getroffenen bzw. als solche bezeichneten Vorsorgemaßnahmen erfüllen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht nach § 12 Abs. 1 VwS nicht. Nach dieser Regelung kann ein Rechtsanwalt, der -- wie der Kläger -- nach § 5 Abs. 1 VwS Pflichtmitglied des Beklagten geworden ist, weitergehend als nach Satz 1 der Vorschrift eine Ermäßigung auf 4/10 oder 3/10 des Regelpflichtbeitrags oder eine vollständige Befreiung von der Beitragspflicht beantragen, wenn er vor Inkrafttreten des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes für sein Alter, seine Berufsunfähigkeit und seine Hinterbliebenen anderweitige Vorsorge getroffen hat (Satz 2). Dies ist regelmäßig der Fall, wenn vor Inkrafttreten des Gesetzes eine Kapital- oder Rentenversicherung auf den Erlebens- und Todesfall mindestens auf das
  14. Lebensjahr und höchstens auf das
  15. Lebensjahr des Mitgliedes und mit einer monatlichen Beitragspflicht in Höhe von mindestens 5/10 des Regelpflichtbeitrags abgeschlossen wurde und frei von Rechten Dritter unterhalten wird (Satz 3 Nr. 1), oder wenn eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Rentenversicherung mit einer monatlichen Beitragspflicht von ebenfalls 5/10 des Regelpflichtbeitrags besteht und die Wartezeit erfüllt ist (Satz 3 Nr. 2).
  16. Die Lebensversicherung des Klägers bei der H. Lebensversicherung AG ist zu Recht nicht als befreiende Lebensversicherung anerkannt worden, denn sie ist erst nach dem Stichtag abgeschlossen worden. Für die Frage, wann ein Lebensversicherungsvertrag "abgeschlossen" ist, greift der Senat in ständiger Rechtsprechung auf das Versicherungsvertragsrecht zurück (z.B. Urteil vom 14.10.1987 -- 9 S 484/87 --; Urteil vom 28.11.1989 -- 9 S 1047/88 --). Der Versicherungsvertrag ist danach ein schuldrechtlicher Vertrag, der nach § 3 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz und damit auch im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VwS erst abgeschlossen ist, wenn der Antrag des Versicherungsnehmers durch die Versicherung angenommen wurde (sogenannter formeller Vertragsbeginn; vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz,
  17. Aufl. 1984, § 2 Anm. 1 und § 3 Anm. 1). Der Vertragsabschluß ist hier erst im Laufe des Jahres 1985 erfolgt; der Kläger hat bereits im Widerspruchsverfahren eingeräumt, daß er den Versicherungsantrag erst am 31.3.1985 gestellt hat. Damit hat am Stichtag die erforderliche Risikoabdeckung durch einen Lebensversicherungsvertrag nicht vorgelegen. Die Rückdatierung des Vertrags auf den 1.10.1984 stellt nach ständiger Senatsrechtsprechung keine wirksame Vorsorge im Sinne der Befreiungsvorschrift dar. Bei ihr handelt es sich nur um die Vorverlegung des technischen Vertragsbeginns, die ein günstigeres Eintrittsalter und eine kürzere Laufzeit bewirkt (Prölss/Martin, § 2 Anm. 1), sie ist nicht mehr als eine rechtliche Fiktion.
  18. Die Ansprüche des Klägers aus der Beamtenversorgung seiner Ehefrau und der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung erfüllen für sich allein die Befreiungsvoraussetzungen am Stichtag schon deshalb nicht, weil mit ihnen die von § 12 Abs. 1 Satz 2 VwS geforderte anderweitige Vorsorge nicht lückenlos gesichert war. Die Befreiung durch anderweitige Vorsorge setzt voraus, daß sich das Pflichtmitglied gegen alle in § 12 Abs. 1 Satz 2 VwS genannten Risiken abgesichert hatte. Die Beamtenversorgung der Ehefrau kommt zwar dem Kläger zugute (§ 28 Beamtenversorgungsgesetz), auch nach einer Ehescheidung (§§ 1587 , 1587 a 2 Nr. 1 BGB), und sichert auch die gemeinsamen Kinder (§ 23 Beamtenversorgungsgesetz). Sie tritt jedoch nicht zugunsten anderer Personen ein, die der Kläger nach Scheidung der die Versorgungsansprüche vermittelnden Ehe und Eingehen weiterer Ehen hinterließe. Fehlte es damit aus der Sicht des Stichtags an einer Absicherung aller künftig möglicherweise vorhandenen Hinterbliebenen, müßte die umfassende Vorsorge von anderen am Stichtag getroffen gewesenen Maßnahmen ausgehen. Die einzig in Betracht kommende Unfallversicherung deckt jedoch nur Schäden aus Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen, sie schützt hingegen nicht gegen Berufsunfähigkeit oder Tod, die auf andere Ursachen zurückgehen.
  19. Auch eine Gesamtbetrachtung aller Vorsorgemaßnahmen des Klägers führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar ist in Fällen, in denen ein Pflichtmitglied verschiedene Vorsorgeformen gewählt hat, die jeweils für sich genommen die Befreiungsvoraussetzungen nicht erfüllen -- auch in den ausdrücklich geregelten Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 3 VwS --, ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 12 Abs. 1 Satz 2 VwS und damit die Prüfung angezeigt, ob dennoch ein Fall anderweitiger Vorsorge vorliegt (Senatsbeschluß vom 25.3.1988 -- 9 S 1368/87 --). Zu fragen ist aber lediglich danach, ob die Gesamtheit aller Vorsorgeformen in ihrer Summe nach Qualität und Höhe einen Versorgungsstandard gewährleistete, der der vom beklagten Versorgungswerk gebotenen, mit 5/10 des Regelpflichtbeitrags finanzierten Versorgung entsprach (vgl. Urteil des Senats vom 28.11.1989 -- 9 S 3122/87 --). Dagegen sind die Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 VwS hinsichtlich des Stichtags und der abzudeckenden Risiken zwingend. Sind sie nicht erfüllt, kann eine Befreiung von der Beitragspflicht oder ihre Ermäßigung nicht gewährt werden. So liegt es hier. IV. Die Klage konnte schließlich auch nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Erlaß des Bescheids vom 15.8.1985 und wegen Fehlens einer schriftlichen Begründung des Bescheids Erfolg haben.
  20. Es entspricht geltendem Verwaltungsverfahrensrecht, daß vor Erlaß eines belastenden Verwaltungsakts regelmäßig demjenigen, in dessen Rechte er eingreift, Gelegenheit zur Äußerung über die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu geben ist, und daß schriftliche Verwaltungsakte grundsätzlich schriftlich zu begründen sind. Der Senat kann offenlassen, ob sich das Verfahren der Beitragsfestsetzung durch den Beklagten nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes -- LVwVfG -- richtet oder ob nicht vielmehr wegen § 12 Kommunalabgabengesetz -- KAG -- die Abgabenordnung -- AO -- anzuwenden ist; die Geltung des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches scheidet von vornherein aus, da die berufsständische Pflichtversorgung nicht zum Regelungsbereich des Sozialgesetzbuches gehört. § 12 KAG besagt, daß (u.a.) § 3 KAG sinngemäß für sonstige -- d.h. im Kommunalabgabengesetz nicht geregelte -- öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen gilt, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Ausnahme der Landeswohlfahrtsverbände erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht. § 3 KAG enthält eine Verweisung auf zahlreiche Bestimmungen der Abgabenordnung (zum Anwendungsbereich des § 12 KAG siehe Urteile des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.9.1986 -- 14 S 315/85 -- und vom 29.10.1986 -- 14 S 1267/85 --, BWVPr. 1987, 84). Denn die Anforderungen an das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht sind in beiden Fällen im wesentlichen gleich.
  21. Die Anhörungspflicht ergibt sich aus § 91 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a KAG bzw. aus § 28 LVwVfG. Sie ist aber jeweils in einer Reihe von Fällen eingeschränkt. Schriftlich zu begründen sind schriftliche Verwaltungsakte gemäß § 121 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 b KAG bzw. gemäß § 39 Abs. 1 LVwVfG, soweit dies bei Abgabenbescheiden zu ihrem Verständnis erforderlich ist und soweit nicht die Begründungspflicht nach dem jeweiligen Absatz 2 Nr. 1 bis 5 dieser Vorschriften ausnahmsweise entfällt. Auf die Berechtigung des Beklagten, eine Anhörung und eine schriftliche Begründung bezüglich des Bescheids vom 15.8.1985 zu unterlassen, kommt es indessen nicht an. Der Bescheid ist nämlich durch den Bescheid vom 2.12.1985 geändert worden. Solange der Änderungsbescheid Bestand hat, entfaltet der ursprüngliche Bescheid keine Wirkung, er ist suspendiert und tritt erst dann wieder in Kraft, wenn der Änderungsbescheid aufgehoben wird (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25.10.1972, BFHE 108, 1 ); vor dem Hintergrund dieses Verhältnisses von ursprünglichem Beitragsbescheid und Änderungsbescheid ist das beide Bescheide umfassende Anfechtungsbegehren dahingehend auszulegen, daß das auf Aufhebung des ursprünglichen Bescheids gerichtete Begehren nur für den Fall zur gerichtlichen Überprüfung gestellt ist, daß der Antrag auf Aufhebung des Änderungsbescheids Erfolg hat (sogenannte Stufenklage; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.5.1982 -- 2 S 1254/81 --, VBlBW 1983, 274 ; zur Zulässigkeit der Stufenklage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.7.1984 -- 5 S 1850/83 --, NVwZ 1985, 351 ; Kopp, VwGO,
  22. Aufl., § 44 Rd.Nr. 1; Redeker-von Oertzen, VwGO,
  23. Aufl., § 44 Rd.Nr. 1). Der Änderungsbescheid ist frei von den geltend gemachten Fehlern. Er ist nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erlassen worden, in dem sich der Kläger geäußert hat. Zwar ist er in gleichem Maße frei von einer Begründung wie der ursprüngliche Bescheid, jedoch ergeben sich die Gründe für die Entscheidung aus dem kurz zuvor erlassenen und den Änderungsbescheid ankündigenden Widerspruchsbescheid vom 25.11.
  24. In einem solchen Fall bedarf es einer eigenen Begründung nicht, weil sie lediglich eine Wiederholung bekannter Standpunkte wäre (§ 121 Abs. 2 Nr. 2 AO bzw. § 39 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG). Da der Änderungsbescheid auch nicht aus anderen Gründen aufzuheben ist, bedarf es somit keines Eingehens darauf, ob dem ursprünglichen Bescheid die behaupteten Verfahrensfehler anhaften. Permalink: http://openjur.de/u/603792.html Kommentare

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