- Ein Bebauungsplan, dessen Festsetzungen den Regelungen einer Landschaftsschutzverordnung widersprechen, verstößt gegen bindendes Recht und ist deswegen nichtig (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 28.11.1988 - 4 B 212/88 - ZfBR 1989, 77 ) und Urteil des Senats vom 1.12.1989 - 8 S 309/89 -). Tatbestand Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "Sportgebiet A." R. 5 der Antragsgegnerin vom 20.4.
- Die Antragsteller sind Eigentümer von Gartengrundstücken im Plangebiet. Diese Grundstücke liegen östlich des Feldwegs Flst.Nr.
- Westlich des Feldwegs schließt sich eine bereits vorhandene Sportanlage an. Diese besteht unter anderem aus einem Rasenspielfeld mit einer 400 m Bahn, einem Tennenplatz, zwei Tennisplätzen und einem Kleinspielfeld. Sowohl das bestehende Sportgelände als auch die Grundstücke der Antragsteller liegen im Geltungsbereich der Verordnung des Bürgermeisteramts der Stadt ... als untere Naturschutzbehörde zum Schutze von Landschaftsteilen im Stadtkreis ... (Landschaftsschutzverordnung) vom 10.11.
- Der am 20.4.1989 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan setzt für die Grundstücke der Antragsteller eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Sportanlage" fest. Das Plangebiet umfaßt die bereits bestehenden Sportanlagen sowie eine Erweiterung, die östlich des Flurstücks 1069 (jetzt: Gehweg 1) anschließt. Das bestehende Tennenfeld soll durch fünf Tennisplätze ersetzt werden. Auf der Erweiterungsfläche soll dafür ein neuer Tennenplatz mit einer Größe von 65 m x 98 m angelegt werden. Neben anderen Betroffenen erhoben auch die Antragsteller Einwendungen im Planaufstellungsverfahren. Nach mehrmaliger Verkleinerung der Ausbaupläne beschloß der Gemeinderat am 20.4.1989 den Bebauungsplan als Satzung und wies die eingegangenen Bedenken und Anregungen zurück. Unter dem 3.5.1989 erteilte das Amt für Umweltschutz der Antragsgegnerin Befreiung von den Schutzbestimmungen für bauliche Veränderungen im Landschaftsschutzgebiet, soweit diese den bebauungsplanmäßigen Festsetzungen des Bebauungsplans Sportgebiet A. (R. 5) entsprechen. Mit Erlaß vom 19.6.1989 teilte das Regierungspräsidium Stuttgart mit, daß eine Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Abs. 2 BauGB rechtfertigen würde, nicht geltend gemacht werde. Der angefochtene Bebauungsplan wurde sodann im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 29.6.1989 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsteller haben am 23.8.1989 beim Verwaltungsgerichtshof ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragen, der Bebauungsplan der Antragsgegnerin "Sportgebiet A." (R. 5) vom 20.4.1989 für nichtig zu erklären. Zur Begründung tragen sie vor: Der Bebauungsplan verstoße bereits gegen höherrangiges Recht. Die betroffenen Flächen lägen im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes Nr. 20 der Antragsgegnerin. Die Festsetzungen des Bebauungsplans widersprächen den Regelungen der Landschaftsschutzverordnung. Die Verwirklichung des Bebauungsplans führe zu einer nachhaltigen Veränderung der geschützten Landschaft. Die Untere Naturschutzbehörde könne von den Schutzbestimmungen der Landschaftsschutzverordnung nicht wirksam Befreiung erteilen. Dem Konflikt zwischen Landschaftsschutz und Bebauungsplan könne nur durch Aufhebung der Landschaftsschutzverordnung Rechnung getragen werden. Eine Befreiung könne allenfalls in Ausnahmefällen zur Regelung atypischer Fälle dienen, Regelfälle seien einer Befreiung nicht zugänglich. Unabhängig hiervon habe die Antragstellerseite gegen die erteilte Befreiung Widerspruch erhoben. Der Bebauungsplan sei im übrigen auch abwägungsfehlerhaft. Schon der Bedarf für die fünf weiteren Tennisplätze sei nicht zutreffend ermittelt worden. Hierin liege ein Fehler in der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Schon die bestehenden Tennisplätze seien nur unzureichend ausgelastet. Darüber hinaus sei die Bedarfsermittlung seitens der Antragsgegnerin in sich widersprüchlich. Der Bebauungsplan sei auch abwägungsfehlerhaft, da die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes rechtsfehlerhaft gewichtet seien. Die Antragsgegnerin habe auch Alternativen nicht in die Abwägung einbezogen, die sich nach Lage der Dinge angeboten oder gar aufgedrängt hätten. Ebenso seien die Eigentumsbelange der Antragsteller fehlgewichtet worden. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hält den Antrag nur teilweise für zulässig. Der Bebauungsplan, der die bereits bestehende Sportanlage betreffe, berühre die Antragsteller nicht nachteilig. Im übrigen sei der Antrag unbegründet. Die Landschaftsschutzverordnung stehe dem Bebauungsplan nicht entgegen. Dies folge aus der bestandskräftigen Befreiung vom
- Mai 1989, deren Tatbestandswirkung zu beachten sei. Ein Nichtigkeitsgrund sei nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar. Der angegriffene Bebauungsplan sei auch nicht abwägungsfehlerhaft. Der Sportbedarf sei in hinreichender Weise ermittelt worden. Die Belange des Umweltschutzes, Naturschutzes und der Landschaftspflege seien ausreichend in die Abwägung eingestellt worden. Durch die Erweiterung eines bereits bestehenden Sportgeländes sei der Flächenverbrauch minimiert worden. Die im Planverfahren in Betracht gezogenen Alternativen seien geprüft worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die in der Sache angefallenen Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Gründe Der Senat entscheidet gemäß § 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO durch Beschluß, da sich die Sach- und Rechtslage anhand der Akten und der Schriftsätze der Beteiligten abschließend beurteilen läßt. Der Antrag der Antragsteller ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin insgesamt zulässig. Hinsichtlich der geplanten Sportplatzerweiterung ist dies eindeutig und wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen. Der Antrag ist aber auch zulässig, soweit er sich gegen die planerischen Festsetzungen wendet, die das bereits bestehende Sportgelände betreffen. Denn dem angefochtenen Bebauungsplan liegt ein einheitliches Planungskonzept zugrunde, das nicht teilbar ist. Dies ergibt sich daraus, daß der im Erweiterungsbereich vorgesehene Tennenplatz nur deshalb verlegt werden muß, weil im Bereich des bestehenden Tennenplatzes neue Tennisfelder angelegt werden sollen. Der Antrag ist auch begründet, da der Bebauungsplan mit materiellem Recht nicht vereinbar ist. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt gegen § 2 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung vom 10.11.1961, denn die in ihm enthaltenen Festsetzungen sind mit deren Regelungen und Verboten nicht zu vereinbaren. Daß ein Bebauungsplan nicht gegen Regelungen einer Landschaftsschutzverordnung verstoßen darf, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 28.11.1988 -- 4 B 212.88 , ZfBR 1989, 77 -- bereits entschieden. Auch im Beschluß vom 18.12.1987 -- 4 NB 1.87 -- NVwZ 1988, 728 -- ist ausgeführt, daß ein Bebauungsplan ohne Aufhebung des Landschaftsschutzes nicht wirksam werden kann. Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat mit Urteil vom 1.12.1989 -- 8 S 309/89 -- angeschlossen. An dem Verstoß gegen höherrangiges Recht ändert auch die vom Amt für Umweltschutz der Antragsgegnerin unter dem 3.5.1989 ausgesprochene Befreiung nichts. Denn diese ist wegen schwerwiegender und offenkundiger Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 LVwVfG nichtig. Denn es liegt auf der Hand, daß im Wege der Befreiung nur singuläre Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet zugelassen werden dürfen. Keineswegs können im Wege der Befreiung großflächig Bereiche des Landschaftsschutzgebiets den Festsetzungen der Landschaftsschutzverordnung entzogen werden. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 2 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung. Die Ausnahmebewilligung kann "in anderen Fällen" erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie knüpft somit begrifflich an den Absatz 2 an, der einzelne Vorhaben bzw. Maßnahmen betrifft. Eine andere Auslegung würde auch dazu führen, daß hinsichtlich des betroffenen Teils der Landschaftsschutzverordnung unklar wäre, welche Festsetzungen einzuhalten sind: Die der Landschaftsschutzverordnung oder die des Bebauungsplans. Nach der Befreiung vom 3.5.1989 würde der Bebauungsplan die Landschaftsschutzverordnung außer Kraft setzen. Daß dies nicht in die Kompetenz des Amtes für Umweltschutz fällt, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Es ist zudem auszuschließen, daß der Verordnungsgeber eine solche Möglichkeit mit § 2 Abs. 3 Satz 2 Landschaftsschutzverordnung eröffnen wollte. Denn § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG
(1960)sah seinerzeit ausdrücklich den Vorrang des Bebauungsplans vor der Landschaftsschutzverordnung vor. Eine entsprechende Kompetenz der Naturschutzbehörde wäre völlig sinnlos gewesen. Der angefochtene Bebauungsplan hätte wohl auch unabhängig von diesen Überlegungen keinen Bestand haben können, da er abwägungsfehlerhaft sein dürfte. Denn die Antragsgegnerin dürfte auch die Bedeutung der der Planung entgegenstehenden Belange verkannt haben. Zwar sind die Belange des Sports bei der Aufstellung von Bauleitplänen angemessen zu berücksichtigen, diese stellen aber keine "privilegierte" Freizeitbetätigung dar. Auch der kleingärtnerischen Nutzung von Grundstücken kommt erhebliches Gewicht zu. Gerade in Ballungsgebieten sind solche Möglichkeiten stadtnaher Erholung und Freizeitbetätigung nur begrenzt vorhanden. Werden bestehende Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt oder beseitigt, wird es oft nur mit Mühen, erheblichen Kosten oder vielleicht gar nicht gelingen, adäquates Ersatzgelände zu erhalten. Diesen Problemen trägt der angefochtene Bebauungsplan nicht angemessen Rechnung. Der Bebauungsplan verkennt weiterhin das Gewicht des Eigentumsrechts der Antragsteller. Letztlich war und ist Auslöser der angegriffenen Planung die Bereitstellung von fünf weiteren Tennisplätzen. Es ist kaum vorstellbar, daß die Antragsteller eine Beeinträchtigung ihres Eigentums hinnehmen müssen, um anderen deren Freizeitgestaltung zu ermöglichen. Permalink: https://openjur.de/u/603862.html ( https://oj.is/603862 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 14 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.