- Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Allgemeinerlaubnis zum Starten und Landen außerhalb genehmigter Flugplätze gem § 25 Abs 1 LuftVG ergeben sich mit hinreichender Bestimmtheit aus dem mit der Einführung des Flugplatzzwanges verfolgen gesetzgeberischen Zweck, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu vermeiden.
- Nr 3 der "Richtlinien für Allgemeinerlaubnisse für den Einsatz von Hubschraubern" idF vom 01.02.1985, wonach eine Allgemeinerlaubnis grundsätzlich nur Hubschrauberführern erteilt wird, die Inhaber einer Erlaubnis für Berufshubschrauberführer sind, hält sich im Rahmen der Zielsetzung des § 25 Abs 1 LuftVG. Die Regelung verstößt weder gegen Art 12 Abs 1 GG noch gegen Art 2 Abs 1 GG. Gründe Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß (vgl. § 130a VwGO n.F. i.V.m. § 125 Abs. 2 S. 3 VwGO n.F.). Der Senat hält die zulässige Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Er weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück (vgl. § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO n.F.). Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und mit eingehender Begründung dargelegt, daß der Kläger weder Anspruch auf Erteilung der beantragten Außenstart- und-landeerlaubnis noch einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages hat. Durch den ablehnenden Bescheid des Regierungspräsidiums T vom 17.4.1989 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.3.1990 wird der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Nach § 25 Abs. 1 S. 1 LuftVG dürfen Luftfahrzeuge außerhalb der für sie festgelegten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer zustimmt und die zuständige Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach S. 1 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden (§ 25 Abs. 1 S. 3 LuftVG). Aus der Bestimmung des § 25 LuftVG i.V.m. den Vorschriften über die Flugplätze (§ 6 ff LuftVG) ergibt sich der im deutschen Luftverkehrsrecht geltende Flugplatzzwang. Das Starten und Landen außerhalb zugelassener Flugplätze ist im Interesse der öffentlichen Luftverkehrssicherheit und auch sonstiger öffentlicher Interessen für Luftfahrzeuge, die dem Flugplatzzwang unterliegen, grundsätzlich verboten. Sinn und Zweck des Verbots nach § 25 Abs. 1 LuftVG ist es, die Luftverkehrssicherheit und-ordnung sowie die allgemeine öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten (vgl. hierzu Hofmann, LuftVG, § 25 RdNr. 2; Giemulla/Schmid, LuftVG, Stand Februar 1990, § 25 LuftVG RdNr. 4; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.2.1982 -- 10 S 2605/81 --; OVG Lüneburg, OVGE 26, 343 f; VG Darmstadt, NuR 1990, 381). § 25 Abs. 1 LuftVG beinhaltet somit ein repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, von welchem die Luftfahrtbehörde aufgrund einer Ermessensentscheidung eine Ausnahme gewähren kann. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer derartigen Erlaubnis besteht daher im Regelfall nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar aus dem in § 1 Abs. 1 LuftVG niedergelegten Grundsatz der Luftfreiheit abgeleitet, daß die Luftfahrtbehörde bei der Entscheidung über eine Aufstiegserlaubnis für Flugmodelle (§ 16 Abs. 5 LuftVO) keinen Ermessens- oder Abwägungsspielraum hat, vielmehr die Erlaubnis zu erteilen ist, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 29 LuftVG nicht gefährdet ist (Urteile v. 10.5.1985 -- 4 C 36.82 -- NUR 1985, 276 u. -- 4 C 69.82 -- NUR 1986, 74). Dies betraf jedoch gerade Fälle, in denen § 25 LuftVG keine Anwendung fand. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Außenstart- und-landeerlaubnis sind in § 25 Abs. 1 LuftVG nicht im einzelnen umschrieben. Auch aus § 15 LuftVO, der aufgrund der Ermächtigung in § 32 Abs. 5 LuftVG erlassenen Ausführungsbestimmung zu § 25 LuftVG ergibt sich dies nicht. Die Voraussetzungen ergeben sich jedoch aus dem mit der Einführung des sogenannten Flugplatzzwangs verfolgten gesetzgeberischen Zweck. Der Flugplatzzwang ist zur Gefahrenabwehr im polizeilichen Sinne aus Gründen der Sicherheit im weitesten Sinne vorgesehen worden. Er dient dem Schutz Dritter, nicht im Luftfahrzeug beförderter Personen und Sachen und dem Schutz des Luftfahrzeugs und seiner Insassen (vgl. Giemulla/Schmid, a.a.O., § 25 RdNr. 14). Die Erlaubnis kann daher nur erteilt werden, wenn Start oder Landung technisch sicher durchgeführt werden können und der Betrieb mit Luftfahrzeugen nicht gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Insbesondere sind die in § 6 Abs. 2 LuftVG genannten Gesichtspunkte der Eignung und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Damit genügt § 25 LuftVG dem rechtsstaatlichen Gebot hinreichender Bestimmtheit und dem Gebot der Normenklarheit. Bei der Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen im einzelnen erfüllt sein müssen, sind die Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie die Regelungsintensität zu berücksichtigen. Geringere Anforderungen sind vor allem bei vielgestaltigen Sachverhalten zu stellen, oder wenn zu erwarten ist, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse rasch ändern werden. Gerade im Luftverkehr lassen sich die Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht im einzelnen umschreiben (vgl. hierzu allgemein Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG,
- Aufl. 1990, Art. 2 RdNr. 18; BVerwG, Urt. v. 7.10.1988 -- 7 C 65.87 -- BVerwGE 80, 270 , 275). § 25 LuftVG ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.; Giemulla/Schmid, a.a.O., § 25 RdNr. 3). Der Beklagte hat seine Ermessensentscheidung auf der Grundlage von § 25 Abs. 1 LuftVG und den "Richtlinien für Allgemeinerlaubnisse für den Einsatz von Hubschraubern" i.d.F. vom 1.2.1985 getroffen, die der Bundesminister für Verkehr erlassen und den obersten Verkehrsbehörden der Länder zur Anwendung übersandt hat (abgedr. bei Giemulla/Schmid, LuftVO, Kommentar, Anhang 8). Diese Vorgehensweise läßt sich rechtlich nicht beanstanden. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb der genehmigten Flugplätze sind die im Auftrag des Bundes handelnden Behörden der Länder (vgl. Art. 87 d Abs. 2 GG, § 31 Abs. 2 Nr. 13 LuftVG). Im Rahmen dieser Bundesauftragsverwaltung unterstehen die zuständigen Landesbehörden den Weisungen der obersten Bundesbehörden (Art. 85 Abs. 3 GG), so daß an der Befugnis des Bundesministers für Verkehr zum Erlaß der genannten Richtlinien kein Zweifel besteht. Der Einwand des Klägers, bei diesen Richtlinien handele es sich nicht mehr um eine bloß normkonkretisierende bzw. ermessenskonkretisierende Verwaltungsvorschrift, sondern dadurch werde der Gesetzeswortlaut in unzulässiger Weise modifiziert, ist nicht stichhaltig. Der Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften oder Richtlinien ist gerechtfertigt, um die Betroffenen in gleicher Weise zu behandeln und der behördlichen Praxis bei Anwendung der gesetzlichen Vorschriften Stetigkeit zu verleihen. Derartige Vorschriften sind jedoch an die gesetzliche Regelung gebunden und müssen sich, sofern sie der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe dienen oder Regelungen zur Ausübung der Behörde zustehenden Ermessen beinhalten, die im Gesetz vorgezeichnete Grenzen beachten. Grundsätzlich wird dadurch der im Einzelfall zu treffenden Entscheidung nicht vorgegriffen (vgl. BVerwGE 55, 135 ,141; 62, 161 ,165). Hieran gemessen läßt sich die Regelung in Nr. 3 der Richtlinien, wonach bei der Erteilung einer Allgemeinerlaubnis die berechtigten Hubschrauberführer Inhaber der Erlaubnis für Berufshubschrauberführer sein müssen, nicht beanstanden. Sie orientiert sich ersichtlich an den gesetzlichen Zielvorstellungen, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstigen schützenswerte öffentliche Interessen zu vermeiden, die dadurch entstehen können, wenn die Erlaubnis Hubschrauberführern erteilt wird, die nicht hinreichend qualifiziert sind. Insofern ist es sachgerecht und einleuchtend, wenn die Richtlinie davon ausgeht, nur ein Berufshubschrauberführer erbringe im Regelfall den Nachweis der erforderlichen Qualifikation für eine unbeschränkte Allgemeinerlaubnis. Der Umstand, daß die Unterscheidung zwischen Privathubschrauberführern und Berufshubschrauberführern nicht im Gesetz sondern durch die Richtlinie vorgenommen worden ist, ist insofern unschädlich, weil diese Differenzierung erkennbar der Zielsetzung des § 25 LuftVG entspricht. Eine an diesen sachlichen Gründen der Richtlinien orientierte Verwaltungsentscheidung wäre nur dann rechtswidrig, wenn sie aufgrund relevanter Besonderheiten des entschiedenen Einzelfalls oder der betreffenden Fallgruppe sich nicht mehr in den Rahmen der gesetzlichen Zielvorstellungen einfügen ließe (BVerwGE 55, 198, 203). Solche Besonderheiten liegen hier nicht vor. Die zuständige Behörde war aufgrund der langjährigen praktischen Flugerfahrung des Klägers als Privathubschrauberführer nicht veranlaßt, von dem Qualifikationsmerkmal als Berufshubschrauberführer abzusehen. Insbesondere im theoretischen Bereich ist die Ausbildung zum Berufshubschrauberführer wesentlich umfangreicher und kann durch praktische Flugerfahrung nicht ausgeglichen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung der maßgeblichen Ausbildungsvorschriften ausführlich dargelegt. Soweit der Kläger vorträgt, die Qualifikation des Privathubschrauberführers und des Berufshubschrauberführers würden sich bezüglich der elementaren Kenntnisse hinsichtlich Start und Landungen sowie normaler Flugbewegungen nicht voneinander unterscheiden, folgt daraus keine andere rechtliche Beurteilung. Es ist zwar richtig, daß die umfangreichere theoretische und praktische Ausbildung auch im Hinblick auf die weitergehenden beruflichen Möglichkeiten des Berufshubschrauberführers erfolgen. Diese Ausbildung z.B. zum Unterfliegen von Freileitungen und zum Ausbringen von Stoffen auf Feldern führt allgemein zu einer erhöhten fliegerischen Fähigkeit, die auch bei unvorhergesehenen Situationen von Nutzen sein kann. Nr. 3 der Richtlinie steht daher in Einklang mit § 25 LuftVG und konnte von der zuständigen Behörde bei ihrer Entscheidung unbedenklich angewandt werden. Dem steht nicht entgegen, daß nach den Richtlinien i.d.F. vom 5.9.1973 von dem Erfordernis des Besitzes der Erlaubnis für Berufshubschrauberführer abgesehen werden kann, wenn der Hubschrauberführer nachweislich im Rahmen einer Allgemeinerlaubnis ohne Beanstandung tätig war. Der Bundesminister für Verkehr war berechtigt, seine Richtlinien zu ändern, ohne daß hierfür besondere Gründe hätten vorliegen müssen. Die frühere eventuell großzügigere Auslegung des § 25 LuftVG erzeugt keine Bindung für die Zukunft. Entscheidend ist nur, daß sich die Behörde bei ihrer Entscheidung im Rahmen des nach § 25 LuftVG auszuübenden Ermessens hält. Im übrigen ist das Regierungspräsidium zutreffend davon ausgegangen, daß die Erteilung einer Allgemeinerlaubnis an Privathubschrauberführer nach den Richtlinien i.d.F. vom 1.2.1985 nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Das Regierungspräsidium hat sich nicht davon gehindert gesehen, dem Kläger eine beschränkte Allgemeinerlaubnis zu erteilen. § 25 LuftVG steht insoweit auch nicht im Widerspruch zu Art. 12 GG, wie der Kläger meint. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger im Hinblick darauf, daß er lediglich aus Anlaß seiner Berufsausübung als Arzt einen Hubschrauber führt, sich auf eine Verletzung des Art. 12 GG berufen kann. § 25 LuftVG i.V.m. Nr. 3 der Richtlinie hat nämlich weder mittelbar noch unmittelbar einen Bezug auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit. Im übrigen wäre sie als eine Beschränkung der freien Berufsausübung, die nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen darf, durch § 25 LuftVG gedeckt. Dieser Gesetzesvorbehalt stellt an die Bestimmtheit der vom Gesetzgeber zu treffenden wesentlichen Entscheidungen keine strengeren Anforderungen als das bereits erörterte rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit ( BVerwGE 80, 270 , 275). § 25 LuftVG ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, die sich aus den Regelungen über den Flugplatzzwang und der Luftaufsicht ergeben. Er entspricht zudem den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Die Vorschrift steht ebenfalls nicht im Widerspruch zu Art. 2 Abs. 1 GG. Danach hat jeder das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Dieses Grundrecht steht unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung. Darunter versteht man die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (BVerfGE 6, 37; 38, 319). § 25 LuftVG ist insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, wie bereits oben ausgeführt worden ist (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.). Die getroffene Entscheidung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Regierungspräsidium und das Verwaltungsgericht haben zutreffend angenommen, daß durch die dem Kläger bisher erteilte eingeschränkte Allgemeinerlaubnis seine Interessen hinreichend gewahrt sind. Nach der vom Regierungspräsidium am 2.10.1989 erteilten Allgemeinerlaubnis hat der Kläger die Erlaubnis zu Starts und Landungen bei Krankenhäusern mit Hubschrauberlandemöglichkeit für Flüge, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als ... und im Zusammenhang mit dem Betrieb des jeweiligen Krankenhauses stehen. Darüber hinaus hat er eine auf ärztlich begründete Flüge beschränkte Erlaubnis zu Außenstarts- und-landungen in Baden Württemberg. Der Kläger kann also bei ärztlich begründeten Flügen von dieser Erlaubnis Gebrauch machen, ohne daß er sich zur Rechtfertigung auf § 25 Abs. 2 Nr. 2 LuftVG berufen muß, wonach eine Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 nicht erforderlich ist zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib und Leben einer Person. Insofern ist sein Einwand, er sehe sich im Rahmen der auf § 25 Abs. 2 Nr. 2 LuftVG gestützten Einsätze immer einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gegenüber, weil er die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht genau prüfen könne, nicht stichhaltig. Für diese ärztlich begründeten Flüge ist er deshalb auch nicht auf die Beantragung einer Einzelerlaubnis angewiesen. Die sonstigen vom Kläger vorgetragenen Gründe, weshalb er über seine ärztliche Tätigkeit hinaus eine Außenstart- und-landeerlaubnis begehrt, die sich im Rahmen der Berufstätigkeit bewegt, rechtfertigen es nicht, von dem Erfordernis der Gewährleistung einer optimalen Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs durch Nachweis einer Ausbildung als Berufshubschrauberführer abzusehen. Die diesbezüglich aufgeführten Fälle (vgl. Schrifts. v. 2.3.1990 an das Verwaltungsgericht) wie "Besuch bei Ärzten, Krankenhäusern, Proben abholen, Konsilien, Geschäftsanbahnungen, wirtschaftspolitische Treffen, Vorträge, Abholen von Ersatzteilen, Reagenzien, Kundendienstarbeiten, Besuche bei Kongressen, Firmen, Fortbildungsveranstaltungen und Vorträge" stehen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner eilbedürftigen ärztlichen und auch im öffentlichen Interesse zu verrichtenden Tätigkeit. Insofern dient ein Einsatz des Hubschraubers für diese Zwecke nur der Zeitersparnis und der Erleichterung der Berufsausübung. Diese privaten Gründe sind nicht so gewichtig, daß sie das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs zurückzudrängen könnten. Dem Kläger ist es zuzumuten, für diese Zwecke die zugelassenen Flugplätze zu benutzen oder im Einzelfall eine Erlaubnis einzuholen. Auch der Umstand, daß der Kläger in seinem Labor keinen dauerhaften ärztlichen Vertreter hat und die im Labor angestellten medizinisch-technischen Laborassistenten nach seinem Vortrag nicht ausreichend qualifiziert sind, die Geschäfte bei seiner Abwesenheit zu betreuen, rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. Es ist in erster Linie Sache des Klägers, sein Labor entsprechend den Bedürfnissen seiner Tätigkeit zu organisieren und die geeigneten Fachkräfte zu beschäftigen. Diesbezügliche Versäumnisse können nicht die Erteilung der beantragten Erlaubnis rechtfertigen. Der vom Kläger weiter gerügte Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Er wird als Privathubschrauberführer im Verhältnis zu Berufshubschrauberführern nicht willkürlich ungleich behandelt, da wegen der umfangreichen Ausbildung des Berufshubschrauberführers gerade nicht von einer gleichen Qualifikation ausgegangen werden kann. Permalink: https://openjur.de/u/604029.html ( https://oj.is/604029 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 5 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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