dem ihm die Beklagte mitgeteilt hatte, daß aufgrund der ablehnenden Stellungnahmen des Landwirtschaftsamtes ... und des Regierungspräsidiums ... dem Antrag nicht stattgegeben werden könne, nahm der Bevollmächtigte des Klägers ihn im April 1988 zurück. Der 1967 geborene Kläger ist von Beruf Kaufmann und Inhaber eines Jahresjagdscheins. Am
Betäubung mittels eines Bolzenschußgerätes durch Ausbluten zu erfolgen. Das Landwirtschaftsamt ... teilte mit Schreiben vom
der Blutentziehung zum Schlachthof der Beklagten oder in einen dafür zugelassenen Metzgereibetrieb gebracht würden. Die Entscheidung über erforderliche Nebenbestimmung obliege der Beklagten, weshalb eine Verpflichtung zur Erteilung der waffenrechtlichen Schießerlaubnis mangels Spruchreife nicht in Betracht komme. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil, daß ihr am
teilen. Die Darmschranke für Bakterien werde aufgehoben, so daß diese ebenfalls in das Fleisch gelangen könnten. Das Auswaiden der Tiere müsse spätestens 45 Minuten
dem Beginn des Schlachtens beendet sein. Diese Zeitvorgabe sei bei einer Tötung der Tiere auf der Weide kaum einzuhalten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom
G bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer außerhalb von Schießstätten mit einer Schußwaffe schießen will. Der Kläger benötigt eine solche Erlaubnis, weil er beabsichtigt, auf der Weide Rinder aus der Herde seines Bevollmächtigten zu schießen, und keiner der in § 45 Abs. 6 Nrn. 1 -- 7 WaffG geregelten Fälle vorliegt, in denen das Schießen ausnahmsweise erlaubnisfrei ist.
G ist das Schießen mit den in dieser Vorschrift genannten (harmloseren) Schußwaffen durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum erlaubnisfrei. Diese Vorschrift findet bereits deshalb keine Anwendung, weil es sich bei der Waffe, die der Kläger
seinem Antrag benutzen will, nicht um eine solche harmlosere Schußwaffe handelt. Da der Kläger nicht im Rahmen einer befugten Jagdausübung (§§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 BJagdG) schießen will, entfällt die Erlaubnispflicht auch nicht
G. Die übrigen in § 45 Abs. 6 WaffG normierten Ausnahmetatbestände sind im Fall des Klägers nicht einschlägig.
G ist die Schießerlaubnis zwingend zu versagen, wenn der Antragsteller das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5), Sachkunde (§ 31) oder körperliche Eignung nicht besitzt oder ein Bedürfnis (§ 32) nicht
gewiesen ist. Danach hat die Beklagte die Schießerlaubnis zu Recht versagt, weil ein Versagungsgrund
G gegeben ist. Es besteht nämlich kein Bedürfnis dafür, dem Kläger das Schießen von Rindern auf der Weide zu erlauben. Allerdings ist ein Bedürfnis für die beantragte Schießerlaubnis nicht bereits deshalb zu verneinen, weil nicht der Kläger, sondern sein Bevollmächtigter Halter der Rinder ist, und sich der Kläger nur aus Gefälligkeit dazu bereit erklärt hat, zur Schlachtung anstehende Rinder auf der Weide seines Bevollmächtigten zu schießen. Den Bestimmungen des Waffenrechts kann nämlich nicht entnommen werden, daß das Bedürfnis für eine Schießerlaubnis mit einer Schußwaffe außerhalb von Schießstätten stets in der Person desjenigen begründet sein muß, der die erlaubnispflichtige Handlung vornehmen will und auf den deshalb die Schießerlaubnis auszustellen ist. Vielmehr kann das Schießen auch im Interesse und im Auftrag eines Dritten vorgenommen werden (vgl. die Situationen, die von § 45 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 7 WaffG erfaßt werden). Zu Unrecht geht das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil davon aus, ein Bedürfnis für die Erteilung der beantragten Schießerlaubnis sei deshalb anzunehmen, weil die Rinder des Bevollmächtigten des Klägers als sogenannte Freilandrinder gehalten würden und die zur Schlachtung vorgesehenen Tiere nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten lebend in zugelassene Schlachteinrichtungen verbracht werden könnten. Es trifft zwar zu, daß auch in anderen als den in § 32 Abs. 1 Nrn. 1 -- 4 WaffG beispielhaft genannten Fällen, die im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind, ein Bedürfnis für die Erteilung einer Schießerlaubnis bejaht werden kann (vgl. zum Fall einer Schießerlaubnis zur Schädlingsbekämpfung in der Landwirtschaft: BVerwG, Urteil vom 31.3.1987, Buchholz 402.5, Nr. 46; Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 5. Aufl., § 32 Anm. 3). Ein Bedürfnis kann im Fall des Klägers aber deshalb nicht angenommen werden, weil der Einsatz der Waffe zu dem angestrebten Zweck zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht. Dieser Widerspruch läßt sich -- entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts -- auch nicht durch Nebenbestimmungen zur waffenrechtlichen Schießerlaubnis beseitigen. Die beantragte Schießerlaubnis dient dazu, Rinder aus der Herde des Bevollmächtigten des Klägers auf der Weide zu schlachten. Die Tiere sollen durch einen gezielten Schuß in den Kopf betäubt oder getötet werden; unmittelbar danach soll durch einen Schnitt in die Halsschlagader der Blutentzug auf der Weide vorgenommen werden. Damit liegt ein Schlachten im Sinne des Gesetzes vor. Denn
HG --) ist unter Schlachten die Tötung eines der in § 1 des Gesetzes genannten Tiere durch Blutentzug zu verstehen. Rinder, deren Fleisch zum Genuß für Menschen bestimmt ist, gehören zu den von § 1 Abs. 1 FlHG erfaßten Tieren. Ein Bedürfnis, dem Kläger durch eine waffenrechtliche Schießerlaubnis
G das Schlachten von Rindern auf der Weide zu ermöglichen, kann deshalb nicht bejaht werden, weil ein solches Schlachten den einschlägigen Bestimmungen widerspricht. Es ist weder mit den Vorschriften der Satzung der Beklagten für den städtischen Schlachthof -- Schlachthofordnung -- vom 8. Juni 1982 noch mit den fleischhygienerechtlichen Bestimmungen zu vereinbaren.
1 der Schlachthofordnung müssen im Gebiet der Beklagten alle Schlachttiere, deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll und die der Untersuchungspflicht des Fleischbeschaugesetzes unterliegen, im städtischen Schlachthof geschlachtet und ausgeschlachtet werden (Schlachthofzwang). Bedenken gegen die Gültigkeit des in dieser Satzungsbestimmung angeordneten Benutzungszwangs (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GemO) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Für die zur Schlachtung vorgesehenen Rinder aus der Herde des Bevollmächtigten des Klägers gilt der in der Satzung angeordnete Benutzungszwang des städtischen Schlachthofs. Die Tiere unterliegen nämlich gemäß § 1 Satz 1 FlHG, da ihr Fleisch zum Genuß für Menschen bestimmt ist, vor und
der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung (Schlachttier- und Fleischuntersuchung). Das in § 3 Abs. 1 der Schlachthofordnung erwähnte Fleischbeschaugesetz ist durch das Fleischhygienegesetz abgelöst worden (Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom 13.4.1986, BGBl. I S. 398 ). Für die vom Kläger und seinem Bevollmächtigten beabsichtigte Schlachtung der Rinder auf der Weide ist eine Befreiung vom Benutzungszwang des städtischen Schlachthofs in der Satzung nicht vorgesehen.
2 Nrn. 1 -- 3 der Schlachthofordnung werden lediglich Notschlachtungen, Hausschlachtungen in bestimmten Stadtteilen und Schlachtungen in zugelassenen Metzgereibetrieben mit eigenen Schlachträumen in bestimmten Stadtteilen vom Benutzungszwang ausgeschlossen. Das vorgesehene Schlachten auf der Weide wird von keinem dieser Befreiungstatbestände erfaßt. Der Verstoß gegen den in § 3 der Schlachthofordnung geregelten Benutzungszwang, der
der Schlachthofordnung eine mit Bußgeld bewährte Ordnungswidrigkeit darstellt, kann nicht durch eine Nebenbestimmung zur waffenrechtlichen Schießerlaubnis ausgeräumt werden. Mit der vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang in Erwägung gezogenen Auflage, die getöteten Tiere unmittelbar
der Blutentziehung in den Schlachthof oder einen zugelassenen Metzgereibetrieb zu bringen, läßt sich der Verstoß gegen den Benutzungszwang durch das beabsichtigte Schlachten auf der Weide nicht beseitigen. Denn dem Benutzungszwang unterliegt bereits das Schlachten im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 FlHG und nicht lediglich die weitere Verarbeitung bereits geschlachteter Tiere (Ausschlachtung). Das Schlachten der Rinder auf der Weide widerspricht daneben den Bestimmungen der Verordnung über die hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch vom 30. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1687 -- FlHV --), die auf der Grundlage der Ermächtigung des Fleischhygienegesetzes (§ 5 FlHG) erlassen worden ist.
HV darf Fleisch für den innerstaatlichen Verkehr nur so gewonnen, zubereitet und behandelt werden, daß es bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt weder unmittelbar noch mittelbar
teilig beeinflußt werden kann, insbesondere durch Mikroorganismen, Schimmelpilze, tierische Schädlinge, menschliche oder tierische Ausscheidungen, Witterungseinflüsse, Staub, Schmutz, Gerüche, Desinfektions-, Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmittel. Unbeschadet dieses Grundsatzes darf Fleisch gemäß § 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FlHV nur unter Einhaltung der Anforderungen
Anlage 2 und nur in Betrieben, die die Anforderungen der Anlage 2 erfüllen, gewonnen, zubereitet und behandelt werden. Kapitel III der Anlage 2 der Verordnung enthält besondere Hygienevorschriften für Schlachtbetriebe und das Schlachten.
Nr. 1.2 dieses Kapitels muß für einen ordnungsgemäßen hygienisch einwandfreien Ablauf der Schlachtung ein ausreichend großer Schlachtraum vorhanden sein. Für die Betäubung und die Entblutung sind getrennte Räume oder besondere Plätze innerhalb des Schlachtraumes erforderlich.
Nr. 1.3 müssen die Wände in Schlachträumen bis zu einer Höhe von mindestens 3 m oder bis zur Decke abwaschfest sein. Mit diesen besonderen Hygienevorschriften,
denen der Schlachtvorgang (Betäubung und Blutentzug) zwingend in geschlossenen, besonders ausgestatteten Räumen zu erfolgen hat, ist die vom Kläger und seinem Bevollmächtigten beabsichtigte Schlachtung von Rindern auf der Weide unvereinbar. Dies hat auch das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil nicht verkannt. Zu Unrecht hat es jedoch auch hier angenommen, die Einhaltung dieser fleischhygienerechtlichen Vorschriften lasse sich durch eine Nebenbestimmung zur waffenrechtlichen Schießerlaubnis mit dem oben bereits erwähnten Inhalt sicherstellen. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die Fleischhygiene-Verordnung bereits das Schlachten selbst und nicht nur die Weiterverarbeitung geschlachteter Tiere diesen Vorschriften unterwirft. Verstößt somit die mit der beantragten Erlaubnis bezweckte Schlachtung von Rindern auf der Weide gegen zwingende Rechtsvorschriften, kann ein Bedürfnis für die Erteilung einer waffenrechtlichen Schießerlaubnis nicht bejaht werden. Der Bevollmächtigte des Klägers ist vielmehr verpflichtet, die Tierhaltung in seinem landwirtschaftlichen Betrieb so zu organisieren, daß die zwingenden rechtlichen Vorschriften, die vor allem dem Schutz der Verbraucher dienen, beim Schlachten von Rindern eingehalten werden können. Permalink: https://openjur.de/u/604134.html ( https://oj.is/604134 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 5 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.