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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.08.1991 - 1 S 1630/90

Obsah (6)§ 45§ 30§ 4§ 3§ 29§ 7

1. Werden Rinder der Rasse Fleckvieh während des ganzen Jahres im Freien gehalten (Freilandrinder), so begründet diese Form der Tierhaltung kein Bedürfnis für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erl

dem ihm die Beklagte mitgeteilt hatte, daß aufgrund der ablehnenden Stellungnahmen des Landwirtschaftsamtes ... und des Regierungspräsidiums ... dem Antrag nicht stattgegeben werden könne, nahm der Bevollmächtigte des Klägers ihn im April 1988 zurück. Der 1967 geborene Kläger ist von Beruf Kaufmann und Inhaber eines Jahresjagdscheins. Am

  1. Oktober 1988 beantragte er bei der Beklagten, ihm zu erlauben, auf der Weide einen Bullen aus der Rinderherde seines Bevollmächtigten mit einer Büchse Kaliber 9,3 mal 62, Fabrikat Mauser, Modell 98, zu schießen. Zur Begründung des Antrags gab er an, der zur Schlachtung anstehende Bulle könne ohne massive Tierquälerei nicht lebend in den Schlachthof transportiert werden. Das staatliche Veterinäramt ... -- Außenstelle ... teilte der Beklagten mit Schreiben vom
  2. Oktober 1988 mit, daß es einer Schießerlaubnis zur Tötung von Schlachtvieh auf der Weide nicht zustimmen könne; das Schlachten eines Rindes habe zwingend

Betäubung mittels eines Bolzenschußgerätes durch Ausbluten zu erfolgen. Das Landwirtschaftsamt ... teilte mit Schreiben vom

  1. Oktober 1988 mit, in einem Betrieb, in dem Mutterkuhhaltung praktiziert werde, sollten für das Separieren, das Wiegen und Behandeln der Tiere geeignete Einrichtungen vorhanden sein. Wenn die Tiere mit solchen Anlagen vertraut seien und diese regelmäßig durchliefen, sei eine Behandlung durch den Tierarzt und das Aussondern der zum Verkauf oder Schlachten bestimmten Tiere relativ einfach. Mit Bescheid vom
  2. Februar 1989 lehnte die Beklagten den Antrag auf Erteilung einer Schießerlaubnis mit der Begründung ab, daß kein Bedürfnis dafür bestehe, sogenannte Freilandrinder auf der Weide zu erschießen. Rinder dürften nur geschlachtet werden, indem sie vor dem Blutentzug durch einen Bolzenschußapparat oder durch elektrischen Strom betäubt worden seien. Die Tötung auf der Weide widerspreche den Anforderungen an einen hygienisch einwandfreien Ablauf einer Schlachtung und sei außerdem mit dem Benutzungszwang für den Städtischen Schlachthof nicht zu vereinbaren. Ein Bedürfnis zum Erschießen der Rinder sei auch deshalb nicht gegeben, weil die Tiere mittels einer Separiereinrichtung oder durch den Einsatz eines Weidewagens ausgesondert und anschließend zum Schlachthof verbracht werden könnten. Mit Schreiben vom
  3. März 1989 erhob der Kläger dagegen Widerspruch, den das Regierungspräsidium ... mit Bescheid vom
  4. Juni 1989 zurückwies. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am
  5. Juli 1989 zugestellt. Am
  6. August 1989 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom
  7. Februar 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom
  8. Juni 1989 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte waffenrechtliche Erlaubnis zum Schießen von Freilandrindern seines Bevollmächtigten auf der Weide zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung den Leiter des Veterinäramts Rottweil, Amtstierarzt Dr. ..., und den Landwirt und landwirtschaftlichen Berater, ..., als Sachverständige vernommen, durch Urteil vom
  9. April 1990 den Bescheid der Beklagten vom
  10. Februar 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom
  11. Juni 1989 aufgehoben, die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zur Tötung der zur Schlachtung anstehenden Freilandrinder auf der Weide des Landwirts ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es bestehe ein Bedürfnis für die Erteilung der waffenrechtlichen Schießerlaubnis, da es dem Tierhalter bei einer Freilandrinderhaltung nicht zumutbar sei, die Tiere lebend in den Schlachthof zu befördern. Die Tiere seien weder an einen Stallbetrieb noch an bestimmte Fütterungszeiten gewöhnt und könnten deshalb nur unter unzumutbaren Anstrengungen eingefangen oder in Separiereinrichtungen gelockt werden. Freilandrinder würden außerdem bei einem Transport zum Schlachthof vermehrt Streßhormone ausstoßen, was zu Qualitätseinbußen des Fleisches der Tiere führe. Da der Transport der lebenden Tiere zum Schlachthof deshalb für den Tierhalter nicht zumutbar sei, müsse es ihm möglich sein, Freilandrinder, die zum Schlachten anstünden, unmittelbar auf der Weide mittels eines gezielten Schusses zunächst töten zu lassen und dann zu schlachten. Das Töten der Tiere auf der Weide durch einen gezielten Todesschuß verstoße auch nicht gegen § 4 a Abs. 1 TierSchG, wonach ein warmblütiges Tier geschlachtet werden dürfe, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden sei. Die vom Kläger beabsichtigte Tötung der Tiere durch einen gezielten Todesschuß, bei der die Betäubungshandlung mit der Tötungshandlung zusammenfalle, werde dem Sinn und Zweck der tierschutzrechtlichen Bestimmung gerecht. Auch Vorschriften des Schlachtrechts stünden der Erteilung der waffenrechtlichen Schießerlaubnis nicht entgegen. Das Schlachtrecht erlaube bei Rindern ein mechanisches Betäuben mit Geräten, durch die das Gehirn erschüttert oder durchstoßen werde. Die Tötung durch gezielten Schuß aus einem Jagdgewehr entspreche diesen Anforderungen. Die Einhaltung der fleischhygienerechtlichen Vorschriften könne durch eine Nebenbestimmung zur waffenrechtlichen Schießerlaubnis sichergestellt werden. Die Erlaubnis könne zum Beispiel mit der Auflage erteilt werden, daß die getöteten Tiere unmittelbar

der Blutentziehung zum Schlachthof der Beklagten oder in einen dafür zugelassenen Metzgereibetrieb gebracht würden. Die Entscheidung über erforderliche Nebenbestimmung obliege der Beklagten, weshalb eine Verpflichtung zur Erteilung der waffenrechtlichen Schießerlaubnis mangels Spruchreife nicht in Betracht komme. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil, daß ihr am

  1. Juli 1990 zugestellt wurde, am
  2. Juli 1990 Berufung eingelegt. Sie führt aus: Auch Rinder, die während des gesamten Jahres auf der Weide gehalten würden, könnten durch geeignete Einrichtungen getrennt werden und lebend zu zugelassenen Schlachteinrichtungen transportiert werden. Derartige Einrichtungen seien nicht nur notwendig, um die Schlachtung vorzubereiten. Auch die tierärztliche Versorgung setze Einrichtungen voraus, mit deren Hilfe die Tiere separiert und fixiert werden könnten. Die Qualität des Fleisches leide nicht darunter, daß die Tiere während des Transports zur Schlachtstätte einem Streß ausgesetzt seien. Die fleischhygienischen Anforderungen ließen sich bei einer Tötung der Tiere auf der Weide nicht sicherstellen. Bei dem beabsichtigten Blutentzug auf der Weide könne es zu Verschmutzungen kommen. Außerdem könnten Keime im ganzen Tierkörper über den noch bestehenden Blutkreislauf verteilt werden. Der Transport des nicht ausgewaideten Tieres zu einem Schlachtraum führe zu weiteren hygienischen

teilen. Die Darmschranke für Bakterien werde aufgehoben, so daß diese ebenfalls in das Fleisch gelangen könnten. Das Auswaiden der Tiere müsse spätestens 45 Minuten

dem Beginn des Schlachtens beendet sein. Diese Zeitvorgabe sei bei einer Tötung der Tiere auf der Weide kaum einzuhalten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom

  1. April 1990 -- 1 K 1001/89 -- teilweise zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor: Die fleischhygienischen Anforderungen könnten bei einer Tötung der Rinder auf der Weide eingehalten werden. Es könne dabei weit sorgfältiger verfahren werden, als dies bei den Massentötungen in einem großen Schlachthof möglich sei. Es treffe nicht zu, daß der Ausblutungsgrad bei einem auf der Weide erschossenen Rind geringer sei und das Fleisch deshalb nicht so haltbar sei. Der Bevollmächtigte des Klägers sehe sich aus Gewissensgründen außerstande, seine Freilandrinder lebend in den Schlachthof zu transportieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil, die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten verwiesen. Gründe Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
  2. Februar 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  3. Juni 1989 ist nämlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten waffenrechtlichen Schießerlaubnis; er kann auch nicht beanspruchen, daß die Beklagte über seinen Antrag erneut entscheidet.

§ 45Abs. 1 Waff

G bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer außerhalb von Schießstätten mit einer Schußwaffe schießen will. Der Kläger benötigt eine solche Erlaubnis, weil er beabsichtigt, auf der Weide Rinder aus der Herde seines Bevollmächtigten zu schießen, und keiner der in § 45 Abs. 6 Nrn. 1 -- 7 WaffG geregelten Fälle vorliegt, in denen das Schießen ausnahmsweise erlaubnisfrei ist.

§ 45Abs. 6 Nr. 2 Waff

G ist das Schießen mit den in dieser Vorschrift genannten (harmloseren) Schußwaffen durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum erlaubnisfrei. Diese Vorschrift findet bereits deshalb keine Anwendung, weil es sich bei der Waffe, die der Kläger

seinem Antrag benutzen will, nicht um eine solche harmlosere Schußwaffe handelt. Da der Kläger nicht im Rahmen einer befugten Jagdausübung (§§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 BJagdG) schießen will, entfällt die Erlaubnispflicht auch nicht

§ 45Abs. 6 Nr. 5 Waff

G. Die übrigen in § 45 Abs. 6 WaffG normierten Ausnahmetatbestände sind im Fall des Klägers nicht einschlägig.

§ 45Abs. 3 Satz 1 1. Alternative i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Waff

G ist die Schießerlaubnis zwingend zu versagen, wenn der Antragsteller das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5), Sachkunde (§ 31) oder körperliche Eignung nicht besitzt oder ein Bedürfnis (§ 32) nicht

gewiesen ist. Danach hat die Beklagte die Schießerlaubnis zu Recht versagt, weil ein Versagungsgrund

§ 30Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Waff

G gegeben ist. Es besteht nämlich kein Bedürfnis dafür, dem Kläger das Schießen von Rindern auf der Weide zu erlauben. Allerdings ist ein Bedürfnis für die beantragte Schießerlaubnis nicht bereits deshalb zu verneinen, weil nicht der Kläger, sondern sein Bevollmächtigter Halter der Rinder ist, und sich der Kläger nur aus Gefälligkeit dazu bereit erklärt hat, zur Schlachtung anstehende Rinder auf der Weide seines Bevollmächtigten zu schießen. Den Bestimmungen des Waffenrechts kann nämlich nicht entnommen werden, daß das Bedürfnis für eine Schießerlaubnis mit einer Schußwaffe außerhalb von Schießstätten stets in der Person desjenigen begründet sein muß, der die erlaubnispflichtige Handlung vornehmen will und auf den deshalb die Schießerlaubnis auszustellen ist. Vielmehr kann das Schießen auch im Interesse und im Auftrag eines Dritten vorgenommen werden (vgl. die Situationen, die von § 45 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 7 WaffG erfaßt werden). Zu Unrecht geht das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil davon aus, ein Bedürfnis für die Erteilung der beantragten Schießerlaubnis sei deshalb anzunehmen, weil die Rinder des Bevollmächtigten des Klägers als sogenannte Freilandrinder gehalten würden und die zur Schlachtung vorgesehenen Tiere nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten lebend in zugelassene Schlachteinrichtungen verbracht werden könnten. Es trifft zwar zu, daß auch in anderen als den in § 32 Abs. 1 Nrn. 1 -- 4 WaffG beispielhaft genannten Fällen, die im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind, ein Bedürfnis für die Erteilung einer Schießerlaubnis bejaht werden kann (vgl. zum Fall einer Schießerlaubnis zur Schädlingsbekämpfung in der Landwirtschaft: BVerwG, Urteil vom 31.3.1987, Buchholz 402.5, Nr. 46; Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 5. Aufl., § 32 Anm. 3). Ein Bedürfnis kann im Fall des Klägers aber deshalb nicht angenommen werden, weil der Einsatz der Waffe zu dem angestrebten Zweck zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht. Dieser Widerspruch läßt sich -- entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts -- auch nicht durch Nebenbestimmungen zur waffenrechtlichen Schießerlaubnis beseitigen. Die beantragte Schießerlaubnis dient dazu, Rinder aus der Herde des Bevollmächtigten des Klägers auf der Weide zu schlachten. Die Tiere sollen durch einen gezielten Schuß in den Kopf betäubt oder getötet werden; unmittelbar danach soll durch einen Schnitt in die Halsschlagader der Blutentzug auf der Weide vorgenommen werden. Damit liegt ein Schlachten im Sinne des Gesetzes vor. Denn

§ 4Abs. 1 Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987 ( BGBl. I S. 649 -- Fl

HG --) ist unter Schlachten die Tötung eines der in § 1 des Gesetzes genannten Tiere durch Blutentzug zu verstehen. Rinder, deren Fleisch zum Genuß für Menschen bestimmt ist, gehören zu den von § 1 Abs. 1 FlHG erfaßten Tieren. Ein Bedürfnis, dem Kläger durch eine waffenrechtliche Schießerlaubnis

§ 45Abs. 1 Waff

G das Schlachten von Rindern auf der Weide zu ermöglichen, kann deshalb nicht bejaht werden, weil ein solches Schlachten den einschlägigen Bestimmungen widerspricht. Es ist weder mit den Vorschriften der Satzung der Beklagten für den städtischen Schlachthof -- Schlachthofordnung -- vom 8. Juni 1982 noch mit den fleischhygienerechtlichen Bestimmungen zu vereinbaren.

§ 3Abs.

1 der Schlachthofordnung müssen im Gebiet der Beklagten alle Schlachttiere, deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll und die der Untersuchungspflicht des Fleischbeschaugesetzes unterliegen, im städtischen Schlachthof geschlachtet und ausgeschlachtet werden (Schlachthofzwang). Bedenken gegen die Gültigkeit des in dieser Satzungsbestimmung angeordneten Benutzungszwangs (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GemO) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Für die zur Schlachtung vorgesehenen Rinder aus der Herde des Bevollmächtigten des Klägers gilt der in der Satzung angeordnete Benutzungszwang des städtischen Schlachthofs. Die Tiere unterliegen nämlich gemäß § 1 Satz 1 FlHG, da ihr Fleisch zum Genuß für Menschen bestimmt ist, vor und

der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung (Schlachttier- und Fleischuntersuchung). Das in § 3 Abs. 1 der Schlachthofordnung erwähnte Fleischbeschaugesetz ist durch das Fleischhygienegesetz abgelöst worden (Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom 13.4.1986, BGBl. I S. 398 ). Für die vom Kläger und seinem Bevollmächtigten beabsichtigte Schlachtung der Rinder auf der Weide ist eine Befreiung vom Benutzungszwang des städtischen Schlachthofs in der Satzung nicht vorgesehen.

§ 3Abs.

2 Nrn. 1 -- 3 der Schlachthofordnung werden lediglich Notschlachtungen, Hausschlachtungen in bestimmten Stadtteilen und Schlachtungen in zugelassenen Metzgereibetrieben mit eigenen Schlachträumen in bestimmten Stadtteilen vom Benutzungszwang ausgeschlossen. Das vorgesehene Schlachten auf der Weide wird von keinem dieser Befreiungstatbestände erfaßt. Der Verstoß gegen den in § 3 der Schlachthofordnung geregelten Benutzungszwang, der

§ 29

der Schlachthofordnung eine mit Bußgeld bewährte Ordnungswidrigkeit darstellt, kann nicht durch eine Nebenbestimmung zur waffenrechtlichen Schießerlaubnis ausgeräumt werden. Mit der vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang in Erwägung gezogenen Auflage, die getöteten Tiere unmittelbar

der Blutentziehung in den Schlachthof oder einen zugelassenen Metzgereibetrieb zu bringen, läßt sich der Verstoß gegen den Benutzungszwang durch das beabsichtigte Schlachten auf der Weide nicht beseitigen. Denn dem Benutzungszwang unterliegt bereits das Schlachten im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 FlHG und nicht lediglich die weitere Verarbeitung bereits geschlachteter Tiere (Ausschlachtung). Das Schlachten der Rinder auf der Weide widerspricht daneben den Bestimmungen der Verordnung über die hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch vom 30. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1687 -- FlHV --), die auf der Grundlage der Ermächtigung des Fleischhygienegesetzes (§ 5 FlHG) erlassen worden ist.

§ 7Abs. 1 Fl

HV darf Fleisch für den innerstaatlichen Verkehr nur so gewonnen, zubereitet und behandelt werden, daß es bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt weder unmittelbar noch mittelbar

teilig beeinflußt werden kann, insbesondere durch Mikroorganismen, Schimmelpilze, tierische Schädlinge, menschliche oder tierische Ausscheidungen, Witterungseinflüsse, Staub, Schmutz, Gerüche, Desinfektions-, Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmittel. Unbeschadet dieses Grundsatzes darf Fleisch gemäß § 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FlHV nur unter Einhaltung der Anforderungen

Anlage 2 und nur in Betrieben, die die Anforderungen der Anlage 2 erfüllen, gewonnen, zubereitet und behandelt werden. Kapitel III der Anlage 2 der Verordnung enthält besondere Hygienevorschriften für Schlachtbetriebe und das Schlachten.

Nr. 1.2 dieses Kapitels muß für einen ordnungsgemäßen hygienisch einwandfreien Ablauf der Schlachtung ein ausreichend großer Schlachtraum vorhanden sein. Für die Betäubung und die Entblutung sind getrennte Räume oder besondere Plätze innerhalb des Schlachtraumes erforderlich.

Nr. 1.3 müssen die Wände in Schlachträumen bis zu einer Höhe von mindestens 3 m oder bis zur Decke abwaschfest sein. Mit diesen besonderen Hygienevorschriften,

denen der Schlachtvorgang (Betäubung und Blutentzug) zwingend in geschlossenen, besonders ausgestatteten Räumen zu erfolgen hat, ist die vom Kläger und seinem Bevollmächtigten beabsichtigte Schlachtung von Rindern auf der Weide unvereinbar. Dies hat auch das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil nicht verkannt. Zu Unrecht hat es jedoch auch hier angenommen, die Einhaltung dieser fleischhygienerechtlichen Vorschriften lasse sich durch eine Nebenbestimmung zur waffenrechtlichen Schießerlaubnis mit dem oben bereits erwähnten Inhalt sicherstellen. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die Fleischhygiene-Verordnung bereits das Schlachten selbst und nicht nur die Weiterverarbeitung geschlachteter Tiere diesen Vorschriften unterwirft. Verstößt somit die mit der beantragten Erlaubnis bezweckte Schlachtung von Rindern auf der Weide gegen zwingende Rechtsvorschriften, kann ein Bedürfnis für die Erteilung einer waffenrechtlichen Schießerlaubnis nicht bejaht werden. Der Bevollmächtigte des Klägers ist vielmehr verpflichtet, die Tierhaltung in seinem landwirtschaftlichen Betrieb so zu organisieren, daß die zwingenden rechtlichen Vorschriften, die vor allem dem Schutz der Verbraucher dienen, beim Schlachten von Rindern eingehalten werden können. Permalink: https://openjur.de/u/604134.html ( https://oj.is/604134 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 5 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.