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VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.1991 - 8 S 2850/91

  1. Das wirtschaftliche Unvermögen des Adressaten einer wasserrechtlichen Untersuchungsanordnung hindert regelmäßig nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit derselben. Gründe Die - zulässige - Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Anordnung des Landratsamts vom 6.6.1991 zu Recht abgelehnt. Auch der beschließende Senat bewertet das öffentliche Interesse an der alsbaldigen Durchführung der vom Landratsamt angeordneten Maßnahmen höher als gegenläufigen Interessen der Antragstellerin. Bei dieser Bewertung spielt allerdings die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin keine Rolle, da die im öffentlichen Interesse gebotene Vollziehung einer wasserrechtlichen Anordnung durch das wirtschaftliche Unvermögen des Adressaten nicht in Frage gestellt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht ausgeführt, daß selbst bei Zahlungsunfähigkeit des Adressaten die Behörde in die Lage versetzt werden muß, im Wege der - vorliegend bereits angedrohten - Ersatzvornahme tätig zu werden. Ergänzend ist zu bemerken, daß es in diesem Fall das Risiko der Behörde ist, ob sie eine materiell-berechtigte Forderung auf Kostenersatz gegen die Adressatin der Verfügung tatsächlich auch durchsetzen kann. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der streitigen Anordnung, die es rechtfertigen könnten, den Vollzug auszusetzen, lassen sich weder aus der Antragsbegründung noch aus dem Beschwerdevorbringen und insbesondere den darin enthaltenen, aus dem Zusammenhang gerissenen Zitaten aus dem Gutachten der Firma entnehmen. Die Behauptung, eine konkrete Gefahr für die Wasserversorgung sei nicht gegeben, weil das Gutachten im Januar 1990 beim jetzigen Nutzungszustand keine Sanierungsmaßnahmen für erforderlich halte, liegt neben der Sache und wird weder dem Gutachten noch insbesondere dem Anliegen der streitigen Anordnung vom 6.6.1991 gerecht. Danach geht es vor allem darum, weitere Erkundungsmaßnahmen vorzunehmen, mit dem Ziel, ein Konzept zur Sanierung zu erarbeiten (1.
  2. bis 1.4). Solches wird auch im Gutachten empfohlen. Weiterhin sollen Widersprüche aufgeklärt werden (1.5) und der Umfang von Verunreinigungen eingegrenzt werden (1.6). Zur Sanierung wird lediglich die Fortführung der Bodenluft mit bestimmten Maßgaben angeordnet (1.7 bis 1.9). Hierauf bezieht sich die Bemerkung im Gutachten erkennbar nicht - vielmehr werden diese Maßnahmen in dessen letzten Teil erwähnt und gebilligt. Auch soweit sich die Anordnung mit dem Grundwasser befaßt, begegnet dies beim derzeitigen Erkenntnisstand keinen durchgreifenden Bedenken. Das Gutachten stellt fest, daß eine "deutliche" Belastung des Geländes der Antragstellerin mit Kohlenwasserstoffen gegeben sei (Gesamt- CKW-Gehalt bis zu 8000 mg/1). Dies rechtfertigt die getroffene Anordnung. Der von der Antragstellerin hervorgehobene Umstand, daß die Belastung mit "aromatischen" Kohlenwasserstoffen gering sei, hat darauf keinen Einfluß. Im übrigen bedarf es keiner weiteren Begründung, daß eine Kontamination des Grundwassers in dem vorliegend ermittelten Umfang ein Einschreiten der Behörde zum Schutze des für die Allgemeinheit bedeutsamen Gutes der öffentlichen Wasserversorgung rechtfertigt. Permalink: https://openjur.de/u/604207.html ( https://oj.is/604207 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.