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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 1992 - Az. 6 S 139/91

  1. Zum bestimmenden Wohnsitz der Ehefrau eines sowjetischen Offiziers von 1945 bis
  2. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist für nichtjüdische Ehegatten jüdischer Volkszugehöriger in Litauen und in der - nichtbesetzten - Sowjetunion der Zeitpunkt der Eheschließung, wenn dieser in der Zeit zwischen dem 30.01.1933 und dem 22.06.1941 liegt. Lebten die Ehegatten in diesem Zeitraum auch vor der Eheschließung schon zusammen, so ist die Zumutbarkeit des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen.
  3. Die Eintragung der deutschen Nationalität in den sowjetischen Inlandspaß ist ein starkes Indiz für die volksdeutsche Bekenntnislage; durch die Eintragung einer anderen Nationalität nach 1941 wird deren Vorhandensein dagegen noch nicht widerlegt. Tatbestand Die Kläger begehren die Ausstellung eines Vertriebenenausweises. Die am 14.9.1946 in B geborene Klägerin ist die Tochter des am 23.11.1916 in Moskau geborenen jüdischen Volkszugehörigen (litauisch:) und seiner am 12.1.1913 in Wilna (Vilnius) geborenen und am 28.2.1990 in L gestorbenen Ehefrau geborene, deren deutsche Volkszugehörigkeit sie geltend macht. Der am 6.1.1969 in Wilna geborene Kläger ist der Sohn der Klägerin. Die Mutter und Großmutter der Kläger war die Tochter des am 16.1.1891 in Wilna geborenen und im Jahre 1960 dort verstorbenen litauischen Volkszugehörigen und seiner am 20.9.1889 in Wilna geborenen und am 16.2.1965 dort verstorbenen Ehefrau geborene. Diese wiederum war die Tochter des deutschen evangelisch-reformierten Pfarrers aus M und seiner Ehefrau geborene und gehörte - auch nach ihrer Heirat am 29.8.1909 - dem evangelisch-reformierten Glauben an. Auch die Mutter der Klägerin wurde am 2.8.1931 in K/Litauen evangelisch-reformiert konfirmiert. Sie lebte von 1913 bis 1919 in Wilna und ab 1919 in Kaunas, wo sie von 1921 bis 1933 litauische Schulen - zuletzt das A-Gymnasium - besuchte und von 1933 bis 1941 an der dortigen Universität Medizin studierte. Am 25.5.1939 heiratete sie den Vater der Klägerin, den sie bereits 1933 kennengelernt und mit dem sie vor der Heirat in seinem Elternhaus einige Zeit zusammengelebt hatte. Nach der Eingliederung Litauens in die UdSSR trat ihr Ehemann - Ende 1940/Anfang 1941 - in die Rote Armee ein. Im Juni 1941 flüchtete sie mit der Familie ihres Ehemannes vor den deutschen Truppen aus Kaunas in das Innere der Sowjetunion. Dort wohnte sie zunächst in P (Nord- Kasachstan). Ihre Eltern blieben in Kaunas. Im Jahre 1942 wurde ihr Ehemann an die kaukasische Front versetzt und die Familie nahm ihren Wohnsitz in J/Armenien. Von dort zog sie aufgrund einer weiteren militärischen Versetzung Ende 1943/Anfang 1944 nach Moskau. Am 14.11.1944 wurde der Vater der Klägerin zum Stabschef des
  4. Infanterieregiments der
  5. Infanteriedivision ernannt und an die Erste Weißrussische Front in Polen versetzt. Die Mutter der Klägerin übersiedelte daraufhin zunächst wieder nach Kaunas zu ihren Eltern und zog Anfang 1945 mit der 1942 geborenen Schwester der Klägerin nach Wilna, wo sie bis 1971 für dieselbe Wohnung gemeldet blieb. In dieser, ihrem Ehemann als Offizier zugewiesenen kommunalen Wohnung lebten außer ihr auch ihre Schwiegereltern. Nach dem Ende des Krieges diente ihr Ehemann im Dienstrang eines Oberstleutnants bei den sowjetischen Besatzungsstreitkräften in Deutschland und wurde ab Juni/Juli 1945 bis zu seiner Demobilisierung Anfang 1947 als Verbindungsoffizier zu den amerikanischen Besatzungstruppen in F f /H verwendet. Da ihm seine Familie dorthin nicht nachfolgen durfte, wurde seine Ehefrau von Herbst 1945 bis Anfang 1947 wiederholt für mehrere Wochen in einem für Angehörige der sowjetischen Besatzungstruppen beschlagnahmten Gebäude in B untergebracht. In B wurde die Klägerin geboren. Ab 1947 wohnte die ganze Familie wieder in Wilna, wo der Vater der Klägerin als Direktor eines Kühlhauses tätig war. Ab 1960 arbeitete er in derselben Funktion in O -Z und später in P Von 1973 bis 1982 vertrat er schwedische und deutsche Firmen in Moskau; seit 1982 bis zu seiner Ausreise im Frühjahr 1987 war er arbeitslos. Nach einem mehrmonatigen Zwischenaufenthalt in Polen traf die Mutter der Klägerin am 30.8.1987 im Bundesgebiet ein, um hier auf Dauer zu leben. Ihre ältere Tochter war bereits im Frühjahr 1987 in die Bundesrepublik gekommen und hatte am 30.6.1987 vom Beklagten einen Vertriebenenausweis erhalten. Bei der Anhörung der Mutter der Klägerin vor dem Beauftragten der Bundesregierung in der Durchgangsstelle für Aussiedler in N am 16.10.1987 wurden deren deutsche Sprachkenntnisse als ausreichend bewertet; ein Sprachenmittler wurde nicht hinzugezogen. Die Mutter der Klägerin bezeichnete in dieser Anhörung ihren Vater als Litauer, ihre Mutter als Deutsche. Ihre deutschen Sprachkenntnisse habe sie in der Schule erworben, auch hätte sie manchmal mit ihrer Mutter deutsch gesprochen. 1946 sei sie nach Berlin verzogen, habe dort die Klägerin zur Welt gebracht und sei Anfang 1947 wieder in die UdSSR zurückgekehrt. Am 11.12.1987 beantragte sie beim Beklagten die Ausstellung eines Vertriebenenausweises A. Dabei gab sie die Volkszugehörigkeit ihres Vaters mit litauisch, ihrer Mutter mit deutsch, ihres Ehegatten mit jüdisch an; ihre Muttersprache bezeichnete sie im Antragsformular als Deutsch. Es sei innerhalb der Familie deutsch und litauisch, außerhalb der Familie litauisch und russisch gesprochen worden. Der Beklagte bat die Heimatauskunftsstelle Baltikum beim Hessischen Landesausgleichsamt um eine Stellungnahme. In deren Äußerung vom 16.2.1988 hieß es: Zwar habe die Antragstellerin wegen ihrer Ehe mit einem jüdischen Volkszugehörigen 1940 an der Umsiedlung der Deutschen aus Litauen nicht teilnehmen können, doch müsse es erstaunen, daß ihr Großvater als protestantischer Pfarrer sowie ihre Eltern 1940 nicht umgesiedelt seien. Eine Auskunft der HOK Nordosteuropa ergab wiederum, daß eine Schwester der Mutter von Frau sowie deren Sohn in der Kartei der Volksdeutschen als Litauer erfaßt waren. Mit Bescheid vom 5.9.1988 lehnte der Beklagte den Antrag ab, weil ein Bekenntnis der Antragstellerin zum deutschen Volkstum nicht ersichtlich sei und auch das Vorliegen eines Vertreibungsdrucks verneint werden müsse. Mit ihrem Widerspruch berief sich die Mutter der Klägerin vor allem darauf, daß ihre Großeltern unzweifelhaft Deutsche gewesen seien. Im Zarenreich sei ein evangelisch-reformiertes Bekenntnis auch nahezu gleichbedeutend mit Deutschtum gewesen. Das kulturell-nationale Beharrungsvermögen von deren Tochter, ihrer Mutter, habe sich auch in ihrer evangelischen Trauung mit ihrem katholisch-litauischen Ehemann gezeigt; und schließlich sei auch sie selbst evangelisch-reformiert getauft und konfirmiert worden. Ihr Ehemann stamme aus einer deutsch-jüdischen Familie und habe eine deutsche Schule in Litauen besucht. In der Nachkriegszeit habe sie ein aus Ostpreußen geflüchtetes Mädchen, die Zeugin, in ihrer Familie aufgenommen und ihr eine Existenzmöglichkeit verschafft. Daß sie nach Kriegsbeginn auf die sowjetische Seite verschlagen worden sei und ihre Nationalität in ihren Personaldokumenten nicht als deutsch ausgewiesen worden sei, spreche nicht gegen ihre Volkszugehörigkeit; dies sei eine Frage des Überlebens gewesen. Während ihrer Berliner Zeit sei daher den sowjetischen Besatzungsbehörden ihre deutsche Volkszugehörigkeit überhaupt nicht bekannt gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 9.1.1989 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch als unbegründet zurück. In den Gründen war ausgeführt: Da die Widerspruchsführerin im Jahre 1939 einen jüdischen Ehemann geheiratet habe, sei maßgeblicher Zeitpunkt für ihr Bekenntnis zum Deutschtum die unmittelbar davor liegende Zeit. Daß sie sich zu dieser Zeit zum Deutschtum bekannt habe, sei jedoch nicht glaubhaft gemacht. Taufe und Konfirmation im evangelisch-reformierten Glauben sei noch nicht gleichbedeutend mit Bekenntnis zum Deutschtum; dies zeige auch ihre in polnischer Sprache abgefaßte Konfirmationsurkunde. Aus der Beherrschung der deutschen Sprache könne ebenfalls ein Bekenntnis zum Deutschtum nicht gefolgert werden, weil in den Akademiker- und Kaufmannskreisen des Baltikums das Deutsche als wichtige Fremdsprache gegolten habe; daß sie es als eigene Umgangssprache benutzt habe, sei nicht nachgewiesen; jedenfalls hätten die sowjetischen Behörden später eine Deutsche in ihr nicht vermutet. Die Abstammung von einer deutschen Mutter allein sei nicht maßgeblich; sie selbst sei jedenfalls in der Kartei der Volksdeutschen aus Litauen nicht erfaßt worden. Schließlich stehe der Ausstellung eines Vertriebenenausweises auch entgegen, daß sie nicht wegen eines fortdauernden Vertreibungsdrucks in die Bundesrepublik eingereist sei. Aufgrund des hohen Offiziersranges ihres Ehemannes sei sie im Zeitpunkt der allgemein gegen Deutsche gerichteten Vertreibungsmaßnahmen vielmehr voll in das gesellschaftliche Leben der Sowjetunion integriert gewesen. Am 11.10.1987 nahmen die Klägerin, die seit März 1986 mit ihrem damaligen polnischen Ehemann in Warschau gelebt hatte, und am 22.1.1988 der Kläger ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik. Am 12.11.1987 und am 27.1.1988 beantragten sie ebenfalls die Ausstellung eines Vertriebenenausweises und beriefen sich dabei auf die deutsche Volkszugehörigkeit ihrer Mutter und Großmutter. Ihre Muttersprache gaben sie beide im Antragsformular mit Litauisch an; im Fragebogen bezeichnete die Klägerin die Umgangssprache in der Familie als "Litauisch, Deutsch", außerhalb der Familie als "Litauisch, Russisch". Sie gab an, von 1953 bis 1964 in Wilna Schulen mit litauischer Unterrichtssprache besucht und von 1964 bis 1970 am I. Moskauer Medizinischen Institut Medizin studiert zu haben. Der Beklagte holte von den Zeugen und schriftliche Aussagen ein. Mit Bescheid vom 6.9.1988 lehnte er die Anträge unter Bezugnahme auf die Gründe des Ablehnungsbescheids für ab. Mit ihrem am 5.10.1988 erhobenen Widerspruch bezogen sich die Kläger auf deren Widerspruchsbegründung und auf ihre eigenen Deutschkenntnisse, worin sich ihre Verwurzelung in der deutschen Kultur zeige. Mit Widerspruchsbescheid vom 9.1.1989 wies das Regierungspräsidium S die Widersprüche aus den Gründen des auf den Antrag ihrer Mutter und Großmutter ergangenen Widerspruchsbescheids zurück. Am 7.2.1989 haben die Kläger und deren Mutter und Großmutter Klage erhoben und die Verpflichtung des Beklagten zur Ausstellung eines Vertriebenenausweises A unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide beantragt. Zur Begründung haben sie - zum Teil unter Wiederholung des Widerspruchsvorbringens - vorgetragen: Es sei historisch erwiesen, daß im Zarenreich die wenigen evangelischen Reformierten fast durchweg alle Deutsche gewesen seien. Auch die politischen Veränderungen hätten die deutsch-reformierte Kulturzugehörigkeit der Familie unangetastet gelassen; insbesondere sei die Großmutter der Klägerin geborene unstreitig Deutsche geblieben und habe trotz ihrer Ehe mit einem Litauer die christlichen Feste stets in deutscher Tradition gefeiert. Ihre Familie sei in Kaunas als deutsche Familie angesehen worden. Im deutschen Kulturverband sei sie nur deshalb nicht Mitglied gewesen, weil ihr Ehemann sonst seine Stellung als "Expediteur" bei einer litauischen Militäreinheit verloren hätte. Gleichwohl habe sie sich dem deutschen Kulturkreis zugehörig gefühlt. Ihre Tochter habe in ihrem Elternhaus und wo sonst noch möglich ebenfalls deutsch gesprochen und sich im maßgeblichen Zeitpunkt zum Deutschtum bekannt. An ihrer Schule in Kaunas habe es aber außer ihr nur noch ein deutsches Mädchen gegeben. Sie beide hätten von einem deutschen Pastor in deutscher Sprache Religionsunterricht erhalten. Auch ihr Ehemann sei selbst im deutschen Kulturkreis aufgewachsen. Daß sich die Mutter der Klägerin 1939/40 nicht mehr als Volksdeutsche habe registrieren lassen, habe in der jüdischen Volkszugehörigkeit ihres Ehemannes seinen legitimen Grund gehabt. Es sei ihr nicht zumutbar gewesen, Mitglied einer von der NSDAP beherrschten Organisation zu werden; antifaschistische deutsche Gruppierungen habe es aber in Litauen damals nicht gegeben. Beim Einmarsch der deutschen Truppen nach Litauen habe für sie und ihren Ehemann akute Lebensgefahr bestanden. In Kasachstan wäre sie bei einem öffentlichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum sofort ins Lager gekommen. Auch aus Armenien wäre sie sogleich deportiert worden. Daß sie sich gleichwohl ihrer nationalen Verbundenheit bewußt geblieben sei, zeige ihr aktiv solidarisches Verhalten gegenüber Frau nach dem Kriege. Damals habe sie diese, trotz erschwerter Umstände in der noch stalinistisch geprägten Nachkriegszeit, auch deshalb in die Familie aufgenommen, weil sie auf die Erziehung ihrer Kinder als Deutsche, im Sinne deutscher Kulturtradition, außerordentlichen Wert gelegt habe. Im übrigen sei sie als Deutsche in Litauen vollkommen isoliert gewesen und habe mithin unter Vertreibungsdruck gestanden. Eine herausgehobene berufliche Stellung habe sie als Laborantin in Litauen nicht eingenommen. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide bezogen. Nach dem Tode von Frau am 28.2.1990 hat das Verwaltungsgericht die Verfahren der Kläger mit Beschluß vom 18.6.1990 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 17 K 1791/90 weitergeführt. Das Verfahren 17 K 325/89 hat es mit Beschluß vom 10.8.1990 eingestellt. In der mündlichen Verhandlung des fortgeführten Verfahrens hat es am 17.10.1990 den Vater und Großvater der Kläger als Zeugen vernommen. Wegen des Inhalts seiner Aussage wird auf die Niederschrift des Verwaltungsgerichts (AS 69-73 der VG-Akten) Bezug genommen. Mit Urteil vom 17.10.1990 hat es die Klagen abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die Kläger seien schon deshalb nicht Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, weil die für sie als Spätgeborene maßgebliche Bezugsperson nach dem 8.5.1945 einen Wohnsitz in der Sowjetunion begründet habe, ohne vorher von dort vertrieben worden zu sein. Nachdem sie seit Herbst 1945 außerhalb eines Vertreibungsgebiets, nämlich im sowjetischen Sektor von Berlin, gewohnt habe, sei sie von dort im Jahre 1947 nach Wilna gezogen und habe dort einen Wohnsitz begründet. Ein Wohnsitz in der UdSSR habe seit Herbst 1945, nach dem Wegfall der Moskauer Wohnung, nicht mehr bestanden. Auf die Gründe für die Rückkehr in die Sowjetunion komme es dabei nicht an. Auch könne der Umzug von Moskau nach Berlin nicht als Vertreibung angesehen werden, da er weder mit dem von Frau behaupteten deutschen Volkstum noch mit den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in Zusammenhang gestanden habe. Gegen das am 22.11.1990 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts haben die Kläger am 27.12.1990 Berufung eingelegt. Mit Beschluß vom 12.2.1991 hat ihnen der Senat gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Zur Begründung ihrer Berufung tragen die Kläger vor: Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht angenommen, daß die Mutter der Klägerin nach dem 8.5.1945, ohne vorher von dort vertrieben worden zu sein, einen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet begründet habe. Denn sie habe im Herbst 1945 in B keinen eigenständigen Wohnsitz begründet gehabt, sondern ihren Lebensmittelpunkt in Wilna behalten und nur - bis Anfang 1947 - mehrfach über einen Zeitraum von jeweils bis zu 6 Wochen in einem für die Frauen der
  6. Infanteriedivision beschlagnahmten Hause gewohnt, um die eheliche Beziehung aufrechterhalten zu können. Bei längerem Aufenthalt als 6 Wochen hätte sie sich in Wilna abmelden müssen und das Wohnrecht in der ihnen zugewiesenen kommunalen Wohnung verloren. Während ihrer Besuche in B habe sie ihre Tochter jeweils in Wilna gelassen, wo sie von den Großeltern betreut worden sei. Auch in Wilna habe sie sich in den Zwischenzeiten jeweils mehrere Wochen aufgehalten. Abgemeldet habe sie sich in Wilna bis 1971 nachweislich nicht. Ihre Aufenthaltsmöglichkeiten in B seien auch völlig vom Standort und den Dienstaufgaben ihres Mannes abhängig gewesen. Besuchsaufenthalte von vorübergehender Dauer begründeten weder einen Wohnsitz im Sinne des BVFG noch stellten sie ein "Verlassen des Vertreibungsgebiets" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG dar. Im übrigen reiche die von ihr und ihrem Ehemann nach dem Kriege und erst recht seit 1982 eingenommene gesellschaftliche Stellung bei weitem nicht aus, um die Vermutung des Vertreibungsdrucks widerlegen zu können. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.10.1990 zu ändern, den Bescheid des Beklagten vom 6.9.1988 und seinen Widerspruchsbescheid vom 9.1.1989 aufzuheben und ihn zu verpflichten, der Klägerin einen Vertriebenenausweis A und dem Kläger einen Vertriebenenausweis B auszustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Mutter und Großmutter der Kläger habe sich Ende 1945 tatsächlich in B niedergelassen. Dort habe sie eine Unterkunft gehabt, wozu schon das Bewohnen eines Hotelzimmers genüge. Weiter habe sie auch den Willen gehabt, B zum Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse zu machen, indem sie sich freiwillig in die Nähe ihres Ehemannes nach B begeben habe, obgleich dies für sie eine Verschlechterung ihrer Lebensverhältnisse bedeutet habe. Daher sei sie auch in den Wehrpaß ihres Mannes eingetragen worden und selbst nicht im Besitz eines Reisepasses gewesen. Ihr privatrechtlicher Wohnsitz sei daher untrennbar mit dem Standort ihres Mannes verbunden gewesen. Sie habe deshalb mit der Wohnsitzbegründung in B den Wohnsitz in Wilna aufgegeben, auch wenn dieser möglicherweise melderechtlich fortbestanden habe. Mit der Rückkehr nach Wilna im Januar 1947 habe die Familie dann den früher aufgegebenen Wohnsitz neu gegründet. Die Wohnsitzaufgabe in Wilna und der Umzug nach B seien aus vertreibungsfremden und rein beruflichen Gründen erfolgt. Die Mutter und Großmutter der Kläger sei überdies nie einem Vertreibungsdruck ausgesetzt gewesen, weil die sowjetischen Behörden sie nicht als deutsche Volkszugehörige betrachtet hätten. Sie habe nur den Reisebeschränkungen unterlegen, denen auch die übrige Bevölkerung der Sowjetunion unterlegen gewesen sei. Im übrigen habe sie nach wie vor ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in der Zeit bis 1939 nicht nachgewiesen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Kläger angehört und den Vater und Großvater der Kläger als Zeugen vernommen. Auf die Niederschrift des Senats vom 11.03.1992 (AS 195 bis 227) wird Bezug genommen. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts 17 K 325/89 und 17 K 1721/90 sowie die Behördenakten zu den Anträgen der Kläger, ihrer Mutter und Großmutter und der Schwester der Klägerin vor. Gründe Die Berufungen der Kläger sind zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte ihren Klagen stattgeben müssen. Die Klägerin hat als Heimatvertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3, 2, 6 BVFG Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises A (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 BVFG). Der Kläger hat als Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3, 6 BVFG Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises B. Die Klägerin ist - als Aussiedlerin im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG - Heimatvertriebene, weil ihre zuvor ins Bundesgebiet eingereiste Mutter am 31.12.1937 ihren Wohnsitz im Vertreibungsgebiet Litauen gehabt hat (§ 2 Abs. 2 BVFG). Der Kläger ist nicht Heimatvertriebener, sondern - als Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG - Vertriebener, da seine Mutter erst nach dem 31.12.1937 geboren ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes. Für eine erweiternde Auslegung des § 2 Abs. 2 BVFG sieht der Senat keinen Anlaß (a. A. Häußer/Kapinos/Christ, Die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, 1990, RdNrn. 16, 17 zu § 2 BVFG). Klägerin und Kläger sind nach der Überzeugung des Senats deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 BVFG. Der Senat hat die Frage geprüft, ob die Mutter und Großmutter der Kläger womöglich nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG bereits im Jahre 1941 mit ihrer Flucht vor den deutschen Truppen den Vertriebenenstatus erworben hat und dieser dann nach § 7 BVFG durch Geburt auf die Kläger übergegangen ist. Der - ebenfalls an die deutsche Staats- oder Volkszugehörigkeit geknüpfte - Status des Vertriebenen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG konnte jedoch nach § 7 BVFG auf vor dem 01.04.1953 geborene eheliche Kinder nur dann durch Geburt übergehen, wenn der Vater sie zur Zeit der Geburt besaß (§ 7 Satz 1 BVFG i.V.m. §§ 1627 , 1630 BGB in der vor dem 01.04.1953 geltenden Fassung); allein von der Mutter konnte weder die Rechtsstellung als deutsche Volkszugehörige noch als Vertriebene abgeleitet werden (vgl. BVerwGE 71, 301 ff.; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., RdNr. 6 zu § 7). Da die Klägerin jedoch vor dem 01.04.1953 geboren wurde und ihr Vater nicht Deutscher ist, erübrigen sich Überlegungen, ob ihre Mutter unter den Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG fiel. Es kommt somit allein auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG an. Dies gilt auch für den Kläger, der nach § 7 BVFG den Vertriebenenstatus nur über seine Mutter erwerben kann (a.a.O., RdNr. 5). Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Anspruch der Kläger bereits an dem Ausschlußtatbestand im letzten Halbsatz des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG scheitern lassen. Danach kann nicht Aussiedler sein, wer, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31.03.1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 08.05.1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat. Dieser Ausschlußtatbestand gilt auch für "Spätgeborene", wenn ihn deren Eltern oder der prägende Elternteil oder aber, als "Zuwanderer", der Spätgeborene selbst erfüllen ( BVerwGE 51, 298 , 309; BVerwG, Beschl. v. 05.02.1990, Buchholz 412.3, Nr. 63 zu § 6 BVFG). Er besagt, daß jede Wohnsitznahme im Vertreibungsgebiet nach dem 08.05.1945 zum Ausschluß des Vertriebenenstatus führt, ausgenommen nur im Falle der vorhergehenden Vertreibung und Rückkehr bis zum 31.03.1952 ( BVerwGE 55, 40 , 45; Senatsurt. v. 26.06.1991 - 6 S 346/91 -). Eine vorhergehende Vertreibung im Sinne der vom Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 3, letzter Halbsatz, BVFG hat bei der maßgeblichen Bezugsperson der Kläger, ihrer verstorbenen Mutter und Großmutter, nicht stattgefunden. Für sie könnte vielmehr der Ausschlußtatbestand zutreffen, wenn sie im Herbst 1945 aus der Sowjetunion nach Berlin-Karlshorst gezogen wäre, dort - zumindest - ihren bestimmenden Wohnsitz gegründet hätte und dann erst wegen der Demobilisierung ihres Ehemannes im Jahre 1947 in die Sowjetunion zurückgekehrt wäre. Das hat der Senat jedoch nicht feststellen können. Der Wohnsitzbegriff des BVFG ist an sich der gleiche wie in § 7 BGB ( BVerwGE 5, 110 ; BVerwG, Beschl. v. 24.01.1989, Buchholz, a.a.O., Nr. 41 zu § 1 BVFG; Urt. v. 27.06.1989, a.a.O., Nr. 42). Bei mehreren Wohnsitzen im Sinne des § 7 Abs. 2 BGB ist der Wohnsitz für die Rechtsfolgen des BVFG maßgebend, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BVFG). Als bestimmender Wohnsitz ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BVFG). Erforderlich zur Begründung eines Wohnsitzes ist zunächst eine tatsächlich vollzogene Niederlassung und die damit verbundene Bildung eines Lebensmittelpunkts am Aufenthaltsort (BVerwG, Urt. v. 27.06.1989, a.a.O.). Sie erfordert eine Unterkunft, nicht unbedingt eine Wohnung, es genügt auch das Bewohnen eines Hotelzimmers, eines möblierten Zimmers oder einer behelfsmäßigen Unterkunft (Gitter, in: Münchener Kommentar zum BGB,
  7. Aufl., RdNr. 14 zu § 7; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., RdNr. 8 zu § 1). Hinzutreten muß als subjektives Element der Wille, diesen Zustand auf Dauer, das heißt auf unbestimmte Zeit, aufrechtzuerhalten; die Ungewißheit darüber, ob die Niederlassung für immer beibehalten werden kann, steht dem nicht entgegen (BVerwG, a.a.O., m.w.N.). Keinen Wohnsitz hat eine Person aber an einem Ort, an dem sie sich regelmäßig für kürzere oder längere Zeit aufhält, wenn der Aufenthalt an diesem Ort jeweils nur im Hinblick auf einen eng begrenzten Teil ihrer gesamten Lebensverhältnisse genommen wird (BVerwG, Urt. v. 21.05.1985, NJW 1986, 674 f.). Nach der Überzeugung des Senats hat die Mutter und Großmutter der Kläger in dem für Besatzungszwecke beschlagnahmten Gebäude in B keinen Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB, jedenfalls aber keinen bestimmenden Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 BVFG begründet. Bereits in ihrem Ausweisantrag vom 11.12.1987 hatte sie hierzu bemerkt, daß sie seinerzeit in Berlin nur kurzfristig und zum Besuch ihres Mannes untergekommen gewesen sei. Wie die Vernehmung ihres Ehemannes durch den Senat ergeben hat, handelte es sich hierbei um mehrwöchige, stets wieder durch die - ebenfalls mehrwöchige - Rückkehr nach Wilna unterbrochene Aufenthalte der Mutter und Großmutter der Kläger in einem, den Eheleuten jeweils neu zugewiesenen möblierten Zimmer mit Küchenbenutzung innerhalb des für die Angehörigen der Sowjetarmee beschlagnahmten Unterkunftsgebäudes, die allein den Zweck hatten, für begrenzte Zeit, meist über die Wochenenden, den ehelichen Kontakt notdürftig aufrechtzuerhalten. Denn es war der Mutter und Großmutter der Kläger nicht gestattet gewesen, ihrem Ehemann in die amerikanische Besatzungszone zu folgen und in der Nähe seiner Dienststelle zu wohnen. Daß sie mit ihrem vollen Namen in seinen Militärpaß eingetragen war, ändert nichts an dieser Beurteilung. Weitere Angaben finden sich dort nicht; ihr Ehemann hat hierzu vor dem Senat glaubhaft ausgesagt, es habe sich bei dieser Eintragung mehr oder minder um einen Trick gehandelt, der im Falle weiterer Versetzungen Besuche der Ehefrau habe erleichtern sollen. Der eigentliche Hausstand der Eheleute wurde nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Offizierswohnung in Wilna fortgeführt, in die auch die Eltern des Ehemannes aufgenommen waren und in der, wenigstens zeitweilig, auch die 1942 geborene Schwester der Klägerin versorgt wurde. Diese Wohnung war den Eheleuten, wie seinerzeit in der UdSSR üblich, behördlich zugewiesen worden, hier blieben sie, wie sie durch entsprechende Bescheinigungen auch nachgewiesen haben, bis 1971 gemeldet und hier befand sich der gesamte Hausrat und der Schwerpunkt der Familienverhältnisse, wie dies - in Kriegszeiten und unmittelbar danach - eben in vielen Offiziersfamilien, nicht /nur in denen der UdSSR, der Fall gewesen war. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß ihre Mutter die Klägerin in zur Welt gebracht hat. Es ist begreiflich, daß die Eheleute den Wunsch gehabt hatten, bei diesem Ereignis einander nahe zu sein. Daß in der Geburtsurkunde der Klägerin unter "Ort der Registrierung" der "Politische Berater bei der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland" angegeben ist, weist lediglich darauf hin, daß einer der Dienststellen des Politischen Beraters auch das Personenstandswesen für die Angehörigen der sowjetischen Besatzungsstreitkräfte samt der hierzu erforderlichen Registerführung übertragen war. Der Vater der Klägerin hat bei seiner Vernehmung entschieden verneint, selbst für die SMAD tätig gewesen zu sein; auch in seinem Militärpaß findet sich hierauf kein Hinweis. Ist somit der Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nicht erfüllt, kommt es für den Anspruch der 1946 und 1969 geborenen Kläger, die unstreitig keine deutschen Staatsangehörigen sind, allein auf ihre deutsche Volkszugehörigkeit an. Gemäß § 6 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale, wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum hat abgegeben, wer das Bewußtsein und den Willen gehabt hat, selbst Deutscher zu sein und keinem anderen Volk anzugehören, und wer diesen Willen für unbeteiligte Dritte wahrnehmbar kundgetan hat, um in seiner Heimat als Deutscher behandelt zu werden. Maßgeblich für das Vorliegen eines Bekenntnisses ist in den Gebieten, auf die sich vor dem 22.06.1941 die Gebietshoheit der UdSSR zumindest faktisch, ungeachtet der Völkerrechtmäßigkeit, erstreckte, - soweit und solange sie nicht von deutschen Truppen besetzt waren -, der Beginn des deutschen Angriffs am 22.06.
  8. Handelt es sich um Personen jüdischer Volkszugehörigkeit oder Konfession, so ist nach einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung das Bekenntnis zum deutschen Volkstum nur für die Zeit bis zum 30.01.1933 zu prüfen. Es genügt, wenn sie sich in diesem Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt haben, weil ihnen nach der Übernahme der Herrschaft durch den Nationalsozialismus in Deutschland ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht mehr zumutbar war (vgl. statt aller BVerwG, Urt. v. 24.10.1968, BVerwGE 30, 305 ; Urt. v. 13.03.1974, Buchholz 412.3 Nr. 13 zu § 1 BVFG; Urt. v. 23.01.1975, Buchholz 427.207 Nr. 45 zu § 5 der
  9. FDV; Urt. v. 23.02.1988, Buchholz 412.3 Nr. 54 zu § 6 BVFG; st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschl. v. 08.10.1991 - 6 S 1002/89 -). Geht es um die deutsche Volkszugehörigkeit ihrer nichtjüdischen Ehegatten, so kann für diese jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Eheschließung aufgrund der natürlichen Solidarität zwischen Eheleuten nichts anderes gelten. Da die Eltern der Klägerin am 25.05.1939 standesamtlich die Ehe geschlossen haben, ist maßgeblicher Bekenntniszeitpunkt für die nichtjüdische Mutter der Klägerin, von der sie ihre deutsche Volkszugehörigkeit herleitet, spätestens dieser Zeitpunkt; dabei ist aber der Tatsache Rechnung zu tragen, daß die Mutter der Klägerin, nach der Aussage ihres Ehemannes vor dem Senat, schon vor der formellen Eheschließung mit diesem im Hausstand seiner - jüdischen - Eltern zusammengelebt hatte. In welcher Weise und in welcher Form ihr zu dieser Zeit ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach außen noch zuzumuten war, ist Sache der individuellen Würdigung. Die Mutter der Klägerin stammte aus der 1909 geschlossenen Ehe der deutschen Volkszugehörigen mit dem Litauer. An der deutschen Volkszugehörigkeit ihrer Großmutter hegt der Senat keine Zweifel. Insbesondere ist die Angabe glaubhaft, daß deren Eltern als evangelisch-reformiertes Pfarrerehepaar aus Deutschland eingewandert waren. Denn dieser Angabe entspricht die mehrfach urkundlich belegte Zugehörigkeit der Großmutter der Klägerin zur evangelisch-reformierten Konfession. Diese ist in ihrem am 23.01.1917 ausgestellten russischen Paß ausdrücklich eingetragen; auch ergibt sie sich aus ihrer am 16.08.1920 nachträglich in Wilna ausgestellten Taufbescheinigung. Die evangelisch-reformierte Konfession ist zugleich ein starkes Indiz für die deutsche Volkszugehörigkeit. Es ist allgemein bekannt, daß die autochthone nichtdeutsche protestantische Bevölkerung innerhalb des Zarenreiches in den Grenzen von 1721/1809 aus Finnen, Esten und Letten bestand, die aber aufgrund der vorherigen Zugehörigkeit ihrer Heimatländer zu Schweden durchweg Lutheraner waren und sind. Als Reformierte waren im Zarenreich außer Deutschen allenfalls vereinzelte Niederländer oder Schweizer anzutreffen; für eine solche Herkunft bestehen jedoch vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Die Großeltern der Klägerin wurden ausweislich der Heiratsanzeige auch am 29.08.1909 in der evangelisch-reformierten Kirche von Wilna getraut; daß die Anzeige in polnischer Sprache abgefaßt ist, beruht wohl darauf, daß das Polnische zu dieser Zeit in Wilna noch die offizielle gesellschaftliche Verkehrs- und Umgangssprache war (vgl. Czeslaw Milosz, Vilnius, Litauen - Ein Vielvölkerstaat, in: Vollmer/Zülch (Hrsg.), Aufstand der Opfer, 1989, S. 177 ff.). Jedenfalls sprach die Großmutter der Klägerin nach Aussage des Zeugen später mit ihm und ihrer Tochter deutsch. Es ist auch glaubhaft, daß sie sich bis zum 22.06.1941 trotz ihrer Ehe mit einem Litauer und trotz mancher Rücksichten auf dessen geschäftliche Beziehung zur litauischen Armee im Rahmen des Möglichen zu ihrem deutschen Volkstum bekannt hat. Allerdings kommt es hierauf rechtlich nicht an, da für die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin und ihres Sohnes das Bekenntnis von deren Mutter und Großmutter maßgebend ist, die seinerzeit bereits bekenntnisfähig war. Daß die Großmutter der Klägerin im Unterschied zu dem Sohn ihrer verstorbenen Schwester 1940 nicht an der Umsiedlung der Volksdeutschen aus Litauen teilgenommen hat, erklärt sich ohne weiteres aus ihrem Bedürfnis, ihrer Tochter nahe zu bleiben, die wegen ihrer Ehe mit einem Juden an der Umsiedlung weder teilnehmen konnte noch wollte. In ihrem am 22.06.1960 in Wilna notariell aufgenommenen Testament hat sich die Großmutter der Klägerin noch ausdrücklich als Deutsche bezeichnet. Im Rahmen des für sie den Umständen nach Möglichen und Zumutbaren hat sich auch die Mutter der Klägerin vor dem für sie maßgebenden Zeitpunkt (25.05.1939) zum deutschen Volkstum bekannt. Allerdings konnte es von ihr nach ihrer Bekanntschaft und späteren näheren Beziehung zu einem Juden, der zudem noch Mitglied einer sozialistischen Jugendorganisation war, wegen des zunehmenden nationalsozialistischen Einflusses in den Organisationen des deutschen Auslandsdeutschtums in Litauen, kaum noch erwartet werden, deutschen Vereinigungen beizutreten. Die Mutter der Klägerin hat jedoch, nach der glaubhaften Aussage ihres Ehemannes, diesen auf Veranstaltungen des Deutschen Gymnasiums in Kaunas kennengelernt, die sie, als deutsche Schülerin der Oberklassen eines litauischen Gymnasiums, öfters besucht hat. Dabei ist sie auch als Deutsche aufgetreten und hat deutsch gesprochen, so auch von Beginn an mit ihrem späteren Ehemann. Sie hat sich also als junges Mädchen in den deutschen Kreisen bewegt und den Kontakt zu deutschen Gleichaltrigen gesucht. Das von ihr im Verfahren des Verwaltungsgerichts 17 K 325/89 vorgelegte Foto eines anderen Schülers mit Widmung in deutscher Sprache bestätigt diese Annahme. Der Senat hat daher keine Bedenken, von einem seinerzeitigen Gesamtverhalten der Mutter der Klägerin auszugehen, nach welchem sie sich zum deutschen Volkstum gehörend angesehen hat, sich in dieser Einstellung nach außen erkennbar verhalten hat und dementsprechend von ihrer - gleichaltrigen - Umwelt auch als Deutsche betrachtet worden ist (vgl. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., RdNr. 25 zu § 6 mit Nachweisen aus der Rspr. des BVerwG). Diese ihre subjektive Hinwendung zum deutschen Volkstum ist auch durch objektive Volkstumsmerkmale hinreichend bestätigt. Hierzu zählt einmal die Abstammung von ihren deutschen Vorfahren mütterlicherseits, der allerdings die Abstammung von einem litauischen Vater und dessen Vorfahren neutralisierend gegenübersteht. Jedoch läßt sich feststellen, daß der deutsche kulturelle Einfluß ihrer Mutter den des litauischen Vaters überwogen hat. Dem steht nicht entgegen, daß die Mutter der Klägerin nicht, wie es an sich nahegelegen hätte, das Deutsche Gymnasium in Kaunas besucht hat, in welchem, ausweislich des Jahrbuchs des baltischen Deutschtums, Ausgabe 1934 (AS 157 und 159 der Senatsakten), sich offenbar, beginnend mit den Vorschulklassen, die gesamte Schullaufbahn eines deutschen Kindes abspielen konnte. Zur Erklärung dieses Umstandes hat der Zeuge jedoch auf die räumliche Entfernung ihres in einem Vorort von Kaunas gelegenen Elternhauses zu dieser Schule und auf die finanziellen Verhältnisse hingewiesen. Jedenfalls hat der Besuch litauischer Schulen das Erlernen und den Gebrauch der deutschen Sprache sowie den Kontakt mit deutschen Gleichaltrigen bei ihr nicht verhindert. Die Aufrechterhaltung der kulturellen Verbindung zum deutschen Volkstum zeigt sich auch darin, daß die Mutter der Klägerin nachweislich im evangelisch-reformierten Glauben ihrer eigenen Mutter und nicht im katholischen Glauben ihres Vaters erzogen wurde. Sie erhielt in ihrer Schule evangelischen Religionsunterricht in deutscher Sprache und wurde 1931 in Kelme von einem eigens hierzu aufgesuchten evangelisch-reformierten Pfarrer konfirmiert. Daß dieser ihr eine in polnischer Sprache gehaltene, für polnische Protestanten des Augsburger Bekenntnisses gedruckte Urkunde ausgestellt hatte, wobei er, ebenfalls in Polnisch, ihre Konfession in "evangelisch-reformiert" korrigiert hatte, mag darauf beruhen, daß ihm möglicherweise ein deutscher Vordruck nicht zur Verfügung stand und er daher auf einen älteren polnischen Vordruck zurückgriff, wofür auch die graphische Ausgestaltung der Urkunde spricht. Daß die Mutter der Klägerin der deutschen Kultur am meisten verhaftet war, zeigt sich aber auch darin, daß es ihr in ihren späteren Lebensjahrzehnten gelungen ist, in ihrer sowjetischen Umwelt ihren Töchtern und ihrem Enkel deutsche Sprache und Kultur sowie das entsprechende Zugehörigkeitsbewußtsein zu vermitteln. Dies ließ es dem Senat entbehrlich erscheinen, die von den Klägern hierzu angebotenen weiteren Zeugen, deren schriftliche Aussagen die Annahme des Senats bestätigen, noch zu vernehmen, zumal auch die vom Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten schriftlichen Zeugenaussagen nichts anderes ergeben. Entgegenstehende Aussagen liegen nicht vor. Die Kläger haben den Senat in der mündlichen Verhandlung ferner davon überzeugen können, daß auch sie selbst, als "Spätgeborene", deutsche Volkszugehörige sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere die Urteile vom 15.05.1990, Buchholz 412.3 Nr. 64 zu § 6 BVFG und vom 02.12.1986, a.a.O., Nr. 47) ist ein sogenannter Spätgeborener dann als deutscher Volkszugehöriger anzusehen, wenn ihm von seinen Eltern oder von dem volksdeutschen Elternteil die deutsche Bekenntnislage in der Familie - das innerhalb der Familie hervorgetretene Bewußtsein oder der Wille zumindest des deutschen Elternteils, Deutsche(r) zu sein und keinem anderen Volk anzugehören - weitervermittelt worden ist; sei es, daß das spätgeborene Kind in die subjektive Bekenntnislage des deutschen Elternteils von selbst hineinwächst, sie sich aneignet und sich mit ihr identifiziert; sei es, daß sich ein aus einer bestimmten Situation ergebendes konkretes aktives Einwirken des volksdeutschen Elternteils auf das Kind feststellen läßt, welches bei diesem zu einem entscheidenden, bis zur Selbständigkeit fortwirkenden Schlüsselerlebnis hinsichtlich seines Volkstums geführt hat (a.a.O.). Diese "Prägung" zum deutschen Volkstum muß tatsächlich feststellbar sein, unabhängig davon, wann und zu welcher Zeit dem "Spätgeborenen" und seinen Bezugspersonen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach außen zugemutet werden konnte. Auch muß sich die innere Identifikation mit dem deutschen Volkstum, die mehr ist als das Bewußtsein, von deutschen Vorfahren abzustammen, in irgendeiner Weise manifestiert haben, z. B. durch besondere Äußerungen und sonstige Verhaltensweisen, und sei es auch nur im engsten Familienkreis, um erkennbar zu sein und damit als bewiesen gelten zu können (vgl. Senatsbeschl. v. 10.03.1992 - 6 S 2718/91 -). Die Kläger haben dem Senat eingehend und glaubhaft schildern können, daß und wie sie sich in ihrer jeweiligen Jugendzeit die deutsche Bekenntnislage ihrer Mutter und Großmutter angeeignet und dadurch ein identitätsbildendes Bewußtsein deutscher Volkszugehörigkeit gewonnen haben. Dabei spielte der persönliche Einfluß ihrer Mutter und Großmutter die entscheidende Rolle, die ihnen vor allem, entweder selbst, oder unter Mitwirkung der in die Familie aufgenommenen, aus Ostpreußen stammenden deutschen Haushälterin, die Kenntnis der deutschen Sprache vermittelt und sie damit in die Lage versetzt hat, sich aus eigener Kraft und unabhängig von dem fehlenden oder mangelhaften Deutschunterricht in der Schule, durch Lektüre deutscher Bücher oder auf andere Weise die deutsche Kultur anzueignen. Dies gilt auch, mit gewissen Einschränkungen, für den Kläger, dessen nichtdeutscher Vater für seine Erziehung keine Bedeutung hatte und der, wegen der Berufstätigkeit seiner Mutter, mit deren Billigung weitgehend von deren Mutter, seiner Großmutter, erzogen wurde. Diese ist auch von der Klägerin als ihr in der Erziehung dominierender Elternteil geschildert worden; dies hat auch ihr Vater bei seiner Zeugenvernehmung bestätigt. So wurden in der Familie trotz der mosaischen Konfession des Vaters und Großvaters der Kläger die christlichen Feste an den in Deutschland üblichen Kalendertagen begangen. Anregungen von außen gab es für die Kläger insoweit während ihrer Reifezeit nicht; die deutsche Sprache und Kultur wurde ausschließlich innerhalb der Familie auf sie übertragen. Der Kläger hatte auch keinerlei Fremdsprachenunterricht in Deutsch; auf seinem schon in Warschau erworbenen Reifezeugnis fehlt die Fremdsprache Deutsch. Unter Berücksichtigung dieser Ausgangsbedingungen können sich die Kläger aber so gut, fehlerfrei und differenziert in Deutsch ausdrücken, daß schon dies, trotz des inzwischen eingetretenen zeitlichen Abstands, auf eine intensive Weitergabe der deutschen Sprache innerhalb der Familie schließen läßt. Der Senat war in der Lage, mit den Klägern in ein sowohl flüssiges wie inhaltlich vertieftes Gespräch über das Verhältnis zwischen Deutschtum und Judentum, über den Kampf ihres Vaters und Großvaters gegen das Hitlerreich und über ihre Stellung zur Teilung Deutschlands einzutreten. Dabei ist die ihnen überlieferte subjektive Bekenntnislage als Deutsche hinreichend deutlich zutage getreten. Daß die Kläger in ihren sowjetischen Inlandspässen mit litauischer Nationalität geführt worden waren, hat demgegenüber keine ausschlaggebende Bedeutung. Die Eintragung als "Deutscher" im sowjetischen Inlandspaß ist zwar ein starkes Indiz für die volksdeutsche Bekenntnislage; durch die Eintragung einer anderen Nationalität nach 1941, die auf den verschiedensten Gründen - auch der Tarnung und Selbsterhaltung nach außen - beruhen konnte, wird die Prägung zum deutschen Volkstum dagegen noch nicht zwingend widerlegt. Ein Bekenntnis nach außen ist für deren Nachweis nicht erforderlich. Die Kläger haben überzeugend versichert, sich selbst weder als Litauer, noch als Russen oder Juden zu fühlen. Dies entspricht auch dem persönlichen Eindruck des Senats. Auch die Angabe des Litauischen als "Muttersprache" im Fragebogen der Kläger begründet noch keine durchgreifenden Zweifel an der hinreichenden Überlieferung deutscher Sprache und Kultur in ihrer Familie; diese Angabe mag darauf beruhen, daß der Gebrauch der litauischen Sprache bei der Klägerin, die ihre Jugend durchweg in Wilna verbracht hat und dort nur litauische Schulen besuchte, zwangsläufig einen erheblichen Anteil hatte, und daß der Kläger den Angaben seiner Mutter gefolgt ist. Es ist jedenfalls aus den Behördenakten der Kläger ersichtlich, daß sie auch bei ihrer Einreise ausreichend deutsch sprachen und eines Sprachenmittlers niemals bedurften (vgl. /5 und /6 der Behördenakten). Lebensfremde Anforderungen stellt der Senat insoweit nicht. Es ist auch nicht hinreichend nachgewiesen, daß die Kläger aus vertreibungsfremden Gründen in die Bundesrepublik eingereist sind. Hierzu reicht der Umstand nicht aus, daß sie ihre deutsche Volkszugehörigkeit in der Sowjetunion nach außen nicht kundgetan haben und in ihrer weiteren Umgebung nicht für Deutsche gehalten wurden, und auch nicht der Umstand, daß die Aussiedlung der ganzen Familie nach Deutschland im wesentlichen dem Willen und dem Einfluß der Mutter und Großmutter der Kläger entsprochen hat, in den sie sich eingeordnet haben. Der hohe Offiziersrang ihres Vaters und Großvaters im Zweiten Weltkrieg und danach hatte nach dessen - nach seiner glaubhaften Aussage unfreiwilliger - Demobilisierung im Jahre 1947 für die Kläger keine assimilierende Bedeutung mehr. Permalink: http://openjur.de/u/604262.html Kommentare

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