- Übergriffe privater Gruppen orthodoxer Moslems im Punjab können ab 1989 dem pakistanischen Staat zurechenbar sein.
- Ein von mittelbarer, dem pakistanischen Staat zurechenbarer Vorverfolgung durch orthodoxe Moslems im Punjab betroffener gläubiger Ahmadi war 1989/90 in anderen Landesteilen Pakistans nicht vor asylerheblicher Beeinträchtigung seiner Religionsfreiheit hinreichend sicher, da keine konkrete Rechtsanwendungspraxis feststellbar ist, aus der sich die Respektierung der privaten Glaubensausübung ergibt (im Anschluß an BVerfG - Kammer -, Beschluß vom 12.08.1992 - 2 BvR 293/90 - und BVerwG, Beschluß vom 07.10.1992 - 9 B 198.92 -).
- Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt in einem solchen Fall nicht nur für die mittelbare Verfolgung nach der Art erlittener Überfälle, sondern auch für eine eventuelle unmittelbare staatliche Verfolgung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn beide an dasselbe Asylmerkmal - hier: religiöses Bekenntnis - anknüpfen.
- Die Beurteilung unter
- gilt auch für die Verhältnisse im Jahre
- Tatbestand In diesem Verfahren wendet sich der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten gegen einen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, mit welchem die Beigeladenen als Asylberechtigte anerkannt worden sind. Die 1958 bzw. 1964 geborenen Beigeladenen sind pakistanische Staatsangehörige und gehören der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft an. Die Beigeladenen sind Eheleute. Mit gültigen Pässen verließen sie am 4.3.1989 auf dem Luftwege ihre Heimat und reisten nach einem einwöchigen Zwischenaufenthalt in Abu Dhabi am 12.3.1989 in das Bundesgebiet ein, wo sie bei der Einreise Asylantrag stellten. Sie gaben an, die Reise habe ein Schleuser organisiert. Sie hätten sie durch Verkauf der Praxis des Mannes und Schmuck der Frau finanziert. Sie hätten in Pakistan ihre religiösen Aktivitäten nicht ausüben dürfen. Der Beigeladene zu
- sei im Mai/Juni 1988 von fremden Personen festgehalten und geschlagen worden, weshalb er sogar im Krankenhaus habe behandelt werden müssen. Seither bekomme er Anfälle. Die Polizei habe seine Anzeige nicht entgegen genommen. Sie lebten aufgrund ihres Glaubens in Pakistan ständig in Angst. Gegenüber dem Bundesamt machte der Beigeladene zu
- geltend, der Bruder seiner Frau lebe auch in Deutschland. Er habe in Pakistan Medizin studiert und dieses Studium abgeschlossen. Er habe zunächst im Krankenhaus in Lahore gearbeitet und dann eine eigene Klinik in Rabwah betrieben. 1988 habe er eine Klinik in Lahore eröffnet. Diese habe er bis zur Ausreise betrieben. Er habe Pakistan verlassen, weil dort Lebensgefahr für ihn bestanden habe. Sie bekämen seit 1984 Schwierigkeiten, weil sie Ahmadis seien. Er habe in der staatlichen Klinik in Lahore weiter arbeiten wollen und man habe ihm auch eine Stelle angeboten. Man habe ihn allerdings in eine Gegend versetzen wollen, wo nur Gegner der Ahmadis lebten. Als er solche Angebote immer abgelehnt habe, habe man ihn entlassen. Daher habe er dann in einer anderen Klinik gearbeitet, von der er entlassen worden sei, als seine Glaubenszugehörigkeit bekannt geworden sei. Er habe 1988 in Lahore seine eigene Klinik eröffnet und ein Haus gemietet. Dem Vermieter hätten sie nicht gesagt, daß sie Ahmadis seien. Durch seine regelmäßigen Gebete in der Moschee hätten die Vermieter dies aber erfahren. Daraufhin sei zunächst die Miete erhöht und sie seien auf verschiedene Art belästigt worden. Sie hätten ab und zu kein Wasser oder keinen Strom bekommen. Seine Frau sei beschimpft worden. Etwa drei Monate später habe man in Begleitung von einigen Mullahs ihre Sachen einfach mit Gewalt auf die Straße gestellt. Es seien 10 bis 15 Leute gekommen. Er sei mit Mord bedroht worden. Seine Bücher und Zeugnisse seien verbrannt worden. Es sei gesagt worden, es handele sich um Ahmadi-Literatur. Dies sei im Juli 1988 geschehen. Er sei bei der Polizei gewesen. Diese habe sich geweigert, die Anzeige aufzunehmen. Sie hätten dann Unterkunft bei einem ehemaligen Patienten gefunden, der in der Nähe gewohnt habe. Eines Tages habe er an der Bushaltestelle auf den Bus gewartet. Plötzlich habe er einen Faustschlag auf den Kopf bekommen und sei bewußtlos geworden. Er habe niemanden gesehen und sei erst im Krankenhaus wieder aufgewacht. Die Polizei habe ihm nicht geglaubt und von einem Unfall gesprochen. Seine Anzeige sei nicht aufgenommen worden. Dieser Vorfall sei am 5.6.1988 gewesen. Er habe sich zwei Tage im Krankenhaus aufgehalten. Später seien er und seine Frau noch einmal in der Klinik von drei oder vier Männern überfallen worden. Er habe die Leute nicht gekannt. Sie hätten sie beschimpft und bedroht. Sie hätten sie auch geschlagen. Dies sei am 10.2.1989 geschehen. Er gehöre der Glaubensgemeinschaft der Quadiani-Ahmadis an. Er gehe auch in Deutschland zu den Versammlungen und zahle seinen Beitrag. In Pakistan sei er Führer seiner Religionsgemeinschaft für eine Jugendgruppe von etwa 70 Leuten gewesen. Er habe Beiträge einkassiert, Versammlungen und Sportveranstaltungen organisiert und über die Religion unterrichtet. Der Beigeladene zu
- beantwortete dann noch einige Frage des Bundesamtes zu Grundsätzen seiner Religion und zur Rechtslage in Pakistan. Außerdem legte er verschiedene ärztliche Bescheinigungen bezüglich seiner Kopfverletzung vor. Die Beigeladene zu
- machte gegenüber dem Bundesamt geltend, sie habe 12 Jahre lang die Schule besucht und anschließend nichts gearbeitet. Seit März 1988 sei sie verheiratet. Sie habe Pakistan erstens wegen ihres Ehemannes verlassen. Außerdem habe sie auch persönlich Probleme gehabt. Sie könne sich z.B. genau an die Ausschreitungen von 1974 erinnern. Ihr Vater sei damals bei der Bahn beschäftigt gewesen. Es habe Gerichtsverfahren gegen ihn gegeben. Er sei von seinem Beruf suspendiert worden und anschließend herzkrank geworden. Das Studentenzimmer ihres Bruders in Lahore sei angezündet worden. Ihre Brüder hätten nach Abschluß des Studiums keine Arbeit bekommen, weshalb zwei nach Deutschland und einer nach Kanada ausgereist seien. In der Schule und in dem College, das sie besucht habe, hätten die Lehrerinnen den Gründer der Ahmadi-Religion beschimpft und beleidigt. Ihren Collegebesuch habe sie nicht fortsetzen können, da sie Probleme wegen Mitschülerinnen bekommen habe. Sie sei geschlagen und beschimpft worden. Daraufhin sei sie nicht mehr zum College gegangen. Sie sei auch von Männern belästigt worden, die gewußt hätten, daß gegen ihren Vater einige Gerichtsverfahren anhängig seien. Nach ihrer Heirat am 4.3.1988 seien sie nach Lahore umgezogen. Dort hätten sie ein Haus gemietet, in dem ihr Mann eine eigene Klinik eröffnet habe. Diese sei sehr gut gelaufen. Als der Vermieter erfahren habe, daß sie Ahmadis seien, habe er angefangen, sie zu schikanieren. So sei sie während der Arbeit ihres Mannes von den Söhnen des Vermieters belästigt worden. Sie hätten auch Schmutz in die Wohnung geworfen. Auf der Straße sei sie von Kindern mit Steinen beworfen worden. Einmal sei sie auch von einigen Banditen belästigt worden, die ihr den Schleier abgenommen hätten. Geschäftsleute hätten sich geweigert, an sie etwas zu verkaufen. Ihr Mann sei zwei- bis dreimal geschlagen worden. Am 5.6.1988 habe ihr Mann auf den Bus gewartet. An der Haltestelle sei er brutal geschlagen und anschließend bewußtlos ins Krankenhaus gebracht worden. Sie sei mit einem Bruder zur Polizei gegangen. Eine Anzeige sei nicht aufgenommen worden. Ihr Mann sei sieben oder acht Tage im Krankenhaus gewesen. Auch anschließend sei sein Zustand sehr schlecht gewesen. Er sei immer noch sehr vergeßlich. Ihr Mann sei sehr schwer verletzt gewesen. Die Diagnose kenne sie nicht. Zwei Tage sei er auf der Intensivstation und die weiteren Tage in einem normalen Krankenzimmer gewesen. Anschließend habe er sich noch in verschiedenen Krankenhäusern behandeln lassen müssen. Sie verdächtigten wegen des Überfalls einige Bewohner ihres Wohnviertels, die sie immer belästigt hätten. Später habe sie der Vermieter weiter belästigt und sie aufgefordert, das Haus zu verlassen. Niemand sei jedoch bereit gewesen, sie als Mieter aufzunehmen, weil überall bekannt gewesen sei, daß sie Ahmadis sind. Eines Tages hätten sie dann die Sachen auf die Straße gestellt und die Zeugnisse verbrannt. Ein ehemaliger Patient ihres Mannes habe Mitleid gehabt und sie als Mieter aufgenommen. Die Klinik sei von einem Freund des Mannes weitergeführt worden, weil der Mann krank gewesen sei. Man habe die Fenster mit Steinen beworfen. Im Februar 1989 sei sie nachts zusammen mit ihrem Mann in die Klinik gegangen. Sie seien von drei oder vier Männern verfolgt worden, die sie geschlagen hätten. Sie seien dabei aufgefordert worden, den Gründer ihrer Religion zu beschimpfen. Man habe sie auch mit brennenden Zigaretten gequält. Sie habe Verbrennungen auf dem Rücken und an den Füßen erlitten. Von dem Schock habe sie sich bis heute nicht erholt. Des weiteren legten die Beigeladenen Bescheinigungen der NUUR-Moschee, Frankfurt, vor, wonach ihnen beiden bestätigt wird, daß sie Ahmadis seit Geburt sind. Mit Bescheid vom 6.6.1990 erkannte das Bundesamt die Beigeladenen als Asylberechtigte an. Hiergegen hat der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten rechtzeitig Klage erhoben. Mit Verwaltungsgericht hat eine Auskunft der NUUR-Moschee eingeholt, welche am 30.5.1991 bescheinigte, daß die Beigeladenen Mitglieder der Ahmadi-Gemeinschaft seit Geburt seien und regelmäßig an den lokalen und zentralen Veranstaltungen teilnähmen. Der Bericht über ihren Kontakt mit der Gemeinde sei zufriedenstellend. Mit Urteil vom 31.7.1991 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage des Bundesbeauftragten abgewiesen. Es hat offen gelassen, ob die Beigeladenen in Pakistan einer mittelbaren staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen seien und eine solche bei der Rückkehr befürchten müßten. Denn jedenfalls würden sie wegen der in Pakistan für die Ahmadis strafrechtlich normierten und gerichtlich sowie behördlich praktizierten Einschränkungen der Glaubensfreiheit aus religiösen Gründen staatlich verfolgt. Eine Auswertung der Praxis der Strafgerichte und der Strafverfolgungsbehörden ergebe, daß in Pakistan die einschlägigen Strafvorschriften ihrem umfassenden Wortlaut entsprechend in zahlreichen, nicht nur vereinzelten Fällen so angewendet würden, daß dies einen Eingriff in die asylrechtlich geschützte häuslich-private Religionsausübung der Ahmadis darstelle. Den Beigeladenen sei deshalb eine Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht zumutbar. Hiergegen hat der Bundesbeauftragte rechtzeitig die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31.7.1991 - A 10 K 2959/90 - zu ändern und den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6.6.1990 aufzuheben. Die Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert. Die Beigeladenen beantragen, die Berufung zurückzuweisen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ihr Prozeßbevollmächtigter trägt vor, eine Analyse der verwerteten Erkenntnisquellen ergebe, daß die pakistanischen Strafvorschriften betreffend die Religionsausübung der Ahmadis das forum internum beträfen. Dies gelte schon allein wegen der Verbotswirkung dieser Vorschriften, die sich von ihrem Geltungsanspruch her eindeutig auch auf den religiösen Binnenbereich bezögen. Diese Auffassung entspreche auch der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichtes. Entscheidend sei, daß die pakistanischen Gerichte die Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Bereich nicht machten, sondern im wesentlichen darauf abstellten, ob sich jemand wie ein (richtiger) Moslem verhalte, wodurch er - wenn er Ahmadi sei - sich strafbar mache. Im übrigen gebe es auch einige Verurteilungen wegen religiöser Betätigungen im Binnenbereich. Eine Auswertung des Urteils des Magistratsgerichts Mansehra vom 24.1.1985 ergebe, daß eine zurückgezogene religiöse Betätigung (religiöses Fasten mit Rückzug ins eigene Haus) bestraft werde, wenn aufgrund der ungünstigen örtlichen Verhältnisse diese Betätigung in der Nachbarschaft und insbesondere in einer dort gelegenen orthodoxen Moschee bemerkbar sei. Dem müsse entnommen werden, daß eine Bestrafung dann erfolge, wenn die Religionsausübung der Ahmadis wahrgenommen und als Ärgernis empfunden werde. Es könne den Ahmadis jedoch nicht zugemutet werden, ähnlich wie Mitglieder der frühchristlichen Gemeinde im antiken Rom sich notfalls in Katakomben zurückzuziehen, um sich Ausspähungen durch religiöse Gegner zu entziehen. Im übrigen seien die Beigeladenen von individueller Vorverfolgung betroffen. Die Polizei habe abgelehnt, sie gegen Überfälle Orthodoxer zu schützen bzw. Ermittlungen gegen die Täter aufzunehmen. Damit sei das Verhalten der Privatpersonen dem Staat zurechenbar. Der Senat hat die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 28.8.1992 mit Hilfe eines Dolmetschers ergänzend angehört. Dabei hat der Beigeladene zu
- erklärt: Der ihm vorgetragene Sachbericht sei richtig. Sie könnten etwas Neues in der Sache nicht schildern, aber es habe Kleinigkeiten hier und dort gegeben, die sie noch vortragen wollten. Der Überfall im Februar 1989 sei so vor sich gegangen, daß er zu seiner Praxis habe gehen wollen, um etwas zu erledigen. Es sei Nachtzeit gewesen. Er habe die Praxis kaum betreten gehabt, da seien drei oder vier Männer gekommen und hätten ihn hineingeschubst und die Tür verschlossen. Sie hätten ihn festgehalten und seine Kleider zerrissen. Seiner Frau sei es ähnlich gegangen. Die Männer hätten gesagt, sie seien Moslems und wollten sie deshalb töten. Die Molwis hätten gesagt, daß alle Ahmadis umgebracht werden müßten. Er habe die Männer nicht gekannt. Er habe seine Klinik in diesem Ort gehabt und jeder habe ihn gekannt und gewußt, daß er Ahmadi ist. Sie seien von den Männern bedroht worden, daß sie nur dann wieder gehen dürften, wenn sie den Gründer ihrer Religion beschimpften. Das hätten sie auf keinen Fall tun können und hätten dies abgelehnt. Darauf seien die Männer wütend geworden und seien noch mehr auf ihn losgegangen. Sie hätten ihn derartig verprügelt, daß er nicht mehr gewußt habe, wo er sei. Anschließend hätten sie eine Zigarette angezündet und seiner Frau am Fuß und am Rücken Brandwunden beigebracht. Sie hätte ihr den Mund zugehalten, damit sie nicht schreien könne. Die Frau sei auch verprügelt worden. Wenig später habe er draußen vor der Tür Stimmen seiner Freunde gehört, die von einer Filmvorführung nach Hause gekommen seien. Die hätten sein Motorrad vor der Klinik gesehen und hätten sich gewundert und an die Tür geklopft. Daraufhin seien die Männer, die sie überfallen hätten, weggelaufen. Sie hätten auch zusammen mit den Freunden nicht gewagt, die Männer festzuhalten, da sie als Ahmadis immer Angst haben müßten. Die Angreifer hätten sein Motorrad und Dokumente aus der Klinik mitgenommen. Der Überfall sei in den Räumen seiner Klinik erfolgt. Hierzu legte der Beigeladene zu zwei Fotos vor, aus denen sich die örtlichen Verhältnisse und insbesondere die Größe seiner Klinik ergeben. Der Senat hat sich dabei zusammen mit den Beteiligten davon überzeugt, daß man eher von einer Arztpraxis sprechen müsse, da es sich um ein einstöckiges Gebäude mit einem Raum handelt. Der Beigeladene erklärte hierzu, er habe eine Allgemeinpraxis betrieben und sei als Arzt allein tätig gewesen. Der ganze Überfall habe etwa 20 Minuten oder eine halbe Stunde gedauert. Er sei nicht sehr schwer verletzt gewesen. Er habe sich selbst behandelt. Dies sei letztlich der Grund der Ausreise gewesen. Auch heute träume er noch von diesem Überfall. Die Beigeladene zu
- hat die Darstellung ihres Mannes bestätigt und weiter angegeben, sie seien zusammen zur Polizei gegangen. Dies sei am nächsten Tage erfolgt, da die Wache abends geschlossen gewesen sei. Sie hätten den Polizeibeamten den Vorfall geschildert und diese hätten ihnen erklärt, sie sollten froh sein, daß sie noch lebten, da die Angreifer sie hätten umbringen sollen. Die Annahme einer Anzeige sei abgelehnt worden. Dieser Vorfall sei in Lahore geschehen. Der Überfall an der Bushaltestelle im Juni 1988 sei ebenfalls in Lahore geschehen. Der Beigeladene zu
- hat weiter erklärt, er habe zuerst nach Beendigung seines Studiums nach einer Arbeit in privaten Kliniken gesucht. Parallel dazu habe er eine eigene Praxis in Rabwah betrieben. Sein Studium habe er 1985 abgeschlossen. Danach habe er donnerstags/freitags seine Praxis betrieben und an den anderen Tagen in Lahore gearbeitet. Die Praxis in Lahore habe er etwa im März 1988 begonnen. Dann habe er seine Praxis in Rabwah aufgegeben. Beide Beigeladenen haben des weiteren erklärt, die Verletzungen der Frau seien durch die Mißhandlung mit der Zigarette erfolgt. Dem Senat haben die Akten des Verwaltungsgerichts und des Bundesamtes vorgelegen. Hierauf sowie auf den Inhalt der Prozeßakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Die in der Sitzungsniederschrift bezeichneten Erkenntnisquellen sind zum Gegenstand des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Gründe Der Senat konnte über die Berufung ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Bundesamt hat die Beigeladenen nämlich mit Recht als Asylberechtigte anerkannt. Die Beigeladenen haben darüber hinaus Anspruch, daß das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in bezug auf Pakistan festgestellt wird. A. Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen durch seinen Heimatstaat oder durch Maßnahmen Dritter, die diesem Staat zurechenbar sind, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (z.B. seine Ethnie oder Volkszugehörigkeit), gezielt Rechtsgutverletzungen zugefügt werden, die ihn nach ihrer Intensität und Schwere aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluß vom 10.7.1989, E 80, 315 (333 ff.)). Als derartige Rechtsgutverletzungen kommen zunächst Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen der physischen (Bewegungs-)Freiheit in Betracht. Erheblich sind indes auch etwa Beschränkungen des Rechts auf freie Religionsausübung, wenn diese nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, Beschluß vom 2.7.1980, E 54, 341
(357); Beschluß vom 2.7.1987, E 76, 143
(158)), wenn der Gläubige m.a.W. durch die ihm auferlegten Einschränkungen und Verhaltenspflichten als religiös geprägte Persönlichkeit in ähnlich schwerer Weise wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit in Mitleidenschaft gezogen wird (BVerwG, Urteil vom 25.10.1988, E 80, 321
(324)m.w.N.). Das trifft - soweit hier von Belang - für Maßnahmen regelmäßig zu, die darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe ihrer religiösen Identität zu berauben, indem ihnen z.B. unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Zum asylrechtlich geschützten religiösen Existenzminimum gehört dabei die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, sowie das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf. Von einer politischen Verfolgung kann dagegen dann noch nicht die Rede sein, wenn die staatlichen Maßnahmen der Durchsetzung des öffentlichen Friedens unter verschiedenen, in ihrem Verhältnis zueinander möglicherweise aggressiv-intoleranten Glaubensrichtungen dienen und zu diesem Zweck etwa einer religiösen Minderheit mit Rücksicht auf eine religiöse Mehrheit untersagt wird, gewisse Bezeichnungen, Merkmale, Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verwenden, obschon sie nicht nur für die Mehrheit, sondern auch für die Minderheit identitätsbestimmend sind (BVerfG, Beschluß vom 1.7.1987, E 76, 143 (158 f.); BVerwG, Urteile vom 30.10.1990, InfAuslR 1991, 140 (141 f.) = E 87, 52 (hier nur teilweise abgedruckt), vom 3.12.1991 - 9 C 35.90 - und vom 31.3.1992 - 9 C 34.90 -). Da das Asylgrundrecht auf dem Zufluchtgedanken beruht und von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung- Flucht-Asyl voraussetzt (BVerfG, Beschluß vom 26.11.1986, E 74, 51
(60), sowie Beschluß vom 10.7.1989, a.a.O. , S. 344), ist von wesentlicher Bedeutung, ob der Asylbewerber verfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Ergibt die rückschauende Betrachtung, daß der Asylsuchende vor landesweiter politischer Verfolgung geflohen ist, so kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter regelmäßig in Betracht. Ergibt sie eine lediglich regionale Verfolgungsgefahr, so bedarf es der weiteren Feststellung, daß der Asylsuchende landesweit in einer ausweglosen Lage gewesen ist. Der Betroffene ist unverfolgt ausgereist, wenn festgestellt werden kann, daß er in anderen Landesteilen vor politischer Verfolgung sicher war, und sich nicht feststellen läßt, daß ihm in diesen Landesteilen andere Nachteile und Gefahren drohten, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen. In diesem Fall kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Steht hingegen fest, daß der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist ist und daß ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates nicht möglich oder wegen anderer Nachteile unzumutbar war, so ist er asylberechtigt, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat wieder Schutz finden und eine Verfolgungswiederholung kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden (BVerfG, Beschluß vom 26.11.1986, a.a.O., S. 64 f., und vom 10.7.1989, a.a.O. , S. 344 f.; BVerwG, Urteile vom 15.5.1990, E 85, 139, und vom 20.11.1990, E 87, 152). B. Die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung liegen vor. Die Beurteilung dieser Frage setzt die Kenntnis der Situation der Ahmadis in Pakistan voraus (I.). Auf diesem Hintergrund zeigt sich, daß die Beigeladenen Pakistan auf der Flucht vor erlittener politischer Verfolgung verlassen haben (II.) und daß ihnen eine Rückkehr auf absehbare Zukunft nicht zuzumuten ist (III.). I. Der Senat geht bei dieser Einschätzung von folgenden Feststellungen aus:
- Die Ahmadiyya-Gemeinschaft wurde im Jahr 1889 durch Mirza Ghulam Ahmad in der Stadt Qadian (im heutigen indischen Bundesstaat Punjab) gegründet und ging aus dem sunnitischen Islam hervor. Im Gegensatz zu den sunnitischen Moslems, die über 95 % der etwa 90 Mio. Einwohner Pakistans ausmachen, glauben die Ahmadis (in Pakistan leben ca. 4 Mio. Ahmadis, vgl. AA, 15.9.1988) nicht an die absolute, uneingeschränkte Letztendlichkeit des Propheten Mohammed. Als weiteren Propheten sehen sie ihren Glaubensbegründer Mirza Ghulam Ahmad. Die Ahmadis spalteten sich im Jahre 1914 in zwei Gruppen, die kleinere, die Lahoris, hält Ahmad lediglich für einen "wieder neubelebten" Mohammed, während die Mehrheitsgruppe der Qadianis in ihm einen neuen Propheten nach Mohammed sieht. Nach Auffassung der stark missionarisch geprägten Ahmadis müssen die orthodoxen Moslems zu einer Glaubenserneuerung bekehrt werden. Umgekehrt sind die Ahmadis aus der Sicht der Sunniten Abtrünnige (Apostaten), die nach der Shariah, dem orthodoxen islamischen Kirchenrecht, ihr Leben verwirkt haben, weil sie infolge der Leugnung der Finalität des Propheten Mohammed die fundamentalen Glaubenssätze in Abrede stellen. Als Apostaten unterscheiden sich die Ahmadis hiernach von anderen Religionsgemeinschaften, gegen die der Islam Toleranz übt. Nach der indischen Teilung und der Gründung des islamischen pakistanischen Staates wurde das Zentrum der Ahmadiyya-Bewegung nach Rabwah im pakistanischen Teil des Punjab verlegt.
- In der Vergangenheit führten die religiösen Spannungen zwischen Ahmadis und Sunniten in Pakistan zweimal (1952/53 und 1974) zu landesweiten gewalttätigen Ausschreitungen. Im Jahre 1974 fanden ab 29.
- in ganz Pakistan Pogrome gegenüber den Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft statt, in deren Verlauf 42 Menschen, darunter 27 Ahmadis, ums Leben kamen. Es wurden Häuser und Moscheen sowie Geschäfte geplündert und in Brand gesteckt. Erst ab November 1974 setzte die Regierung massiv Polizei zum Schutze der Ahmadis ein. In der Folgezeit ereigneten sich keine vergleichbaren landesweiten Pogrome mehr. Immer wieder erfolgten aber einzelne Übergriffe orthodoxer Moslems gegen Ahmadis und ihre Einrichtungen. Bekannt geworden sind insbesondere folgende Vorfälle: In der Provinz Sindh kamen bei Anschlägen im Februar 1982 und April 1983 zwei Ahmadis ums Leben. Ein weiterer Ahmadi wurde im September 1983 in der Provinz Punjab umgebracht (AA, 20.8.1986). Im Zeitraum von 1984 bis 1986 wird von 10 bis 14 Tötungen sowie etwa 18 Anschlägen auf Ahmadi-Führer berichtet (AA, 20.8.1986; Parker, Januar 1987). In den Jahren von 1984 bis 1989 kam es neben diesen Anschlägen auf einzelne Ahmadis auch zu größeren lokalen Ausschreitungen zwischen orthodoxen Moslems und Ahmadis: - "Sahiwal-Fall": Am Morgen des 26.10.1984 wurde das Ahmadiyya- Zentrum in Sahiwal überfallen. Zwei der Eindringlinge wurden erschossen. Ein Militärgericht in Multan verurteilte zwei Ahmadis zum Tode und weitere vier zu lebenslangen Haftstrafen. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes ließ die Beweislage keinen anderen Schluß zu, als daß alle Angeklagten außer einem an dem Vorfall nicht beteiligt gewesen und daher zu Unrecht in das Verfahren verwickelt worden seien (vgl. AA, 20.8.1986; ai, 20.2.1986); - "Sukkur-Fall": Am 23.5.1985 explodierte in einer Moschee der orthodoxen Moslems in Sukkur eine Bombe. Zwei Personen wurden getötet. Als Täter wurden von einem Militärgericht zwei - nach ihren Angaben unschuldige - Ahmadis zum Tode verurteilt (AA, 20.8.1986; ai, 20.2.1986); - "Quetta-Fall": Am 9.5.1986 versuchten ca. 1.000 bis 1.500 Moslems, die Gebetsstätte der Ahmadis in Quetta zu stürmen. Die Polizei bemühte sich vergeblich, den Demonstrationszug aufzuhalten. Durch eine polizeiliche Verordnung wurde die Gebetsstätte vorübergehend beschlagnahmt und die Verteidiger in Arrest genommen. Gegen die Angreifer wurden Verfahren eingeleitet, die festgenommenen Ahmadis wurden bis zum 14.5.1986 freigelassen (AA, 20.8.1986; siehe hierzu auch Mujeeb-ur-Rehman, 21.8.1992); - "Mardan-Fall": Die Distriktverwaltung von Mardan verbot den Ahmadis am 16.8.1986, dem Tag des traditionellen Id-Festes, ihre Opfer zu bringen, weil sie keine Moslems seien und deshalb nicht nach moslemischen Riten opfern dürften. Als dieses Verbot nicht beachtet wurde, verhaftete die Polizei ca. 90 Personen aus der Moschee der Ahmadis heraus. Die Moschee wurde anschließend von einer aufgebrachten Menschenmenge niedergerissen. Die Verhafteten wurden bis auf vier am nächsten Tag freigelassen (AA, 10.2.1987; hierzu auch Mujeeb-ur-Rehman, 21.8.1992); - "Ali-Pur-Chathha-Fall": Am 4.6.1987 griff eine aufgebrachte Menge orthodoxer Moslems Ahmadis an, die sich in ihrer Moschee im Dorf Ali-Pur-Chathha im Distrikt Gujranwala versammelt hatten. Bei diesem Angriff wurden einige Ahmadis verletzt. Die Polizei versiegelte das Gebetshaus, um weitere Zusammenstöße zwischen den Parteien zu verhindern (AA, 18.9.1987); - "Nankana-Fall": Am 12.4.1989 wurden in Nankana Sahib von einer fanatischen moslemischen Menschenmenge eine Moschee sowie wenigstens 20 Geschäfte und Häuser der Ahmadis zerstört und geplündert. Zum Vorwand diente die Tatsache, daß ein Ahmadi in der Moschee unbrauchbar gewordene Koranseiten verbrannt hatte (AA, 9.8.1989 an OVG Bremen); - "Chak Sikander-Fall": Hier kam es am 16.7.1989 zu Ausschreitungen zwischen orthodoxen Moslems und Ahmadis, bei denen vier Personen, darunter drei Ahmadis, getötet und 64 den Ahmadis gehörende Häuser zerstört wurden (AA, 9.11.1989 und 14.1.1991). Seit Sommer 1989 haben sich keine größeren Ausschreitungen mehr ereignet (AA, 14.1.1991, 12.8.1991 und 15.11.1991; Ahmadiyya- Muslim-Jamaat, 20.8.1991). Kleinere diskriminierende Aktionen von Seiten orthodoxer Moslems sind temporär und lokal begrenzt geblieben (AA, 15.11.1991). Es gibt allerdings - vor allem in den Provinzen Punjab und Sindh - immer wieder Vorfälle, bei denen die Polizei Ahmadis nicht vor Gewalttätigkeiten schützt (AA, 28.7.1992, B II 4).
- Neben Übergriffen der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit sind auch zahlreiche Strafverfahren gegen Ahmadis bekannt geworden. a) Für die Rechtsstellung der Ahmadis und die Einschränkung ihrer religiösen Betätigung sind dabei folgende Rechtsvorschriften von Bedeutung: Durch Gesetz vom 17.9.1974 wurde Art. 106 der pakistanischen Verfassung geändert und die Ahmadis den anderen religiösen Minderheiten Pakistans (Christen, Hindhus, Sikhs u.a.) gleichgestellt. Außerdem wurde Art. 260 durch einen dritten Absatz ergänzt, der nach einer Neufassung im Jahre 1985 im Sinne einer Definition klarstellt, daß ein Moslem eine Person ist, die an die Einheit und Einzigkeit des allmächtigen Allah und an die absolute und unbedingte Finalität des Prophetentums Mohammeds glaubt, und daß u.a. eine Person der Qadiani-Gruppe oder der Lahori-Gruppe ein "Nicht-Moslem" ist. 1980 wurde durch die Verordnung Nr. 44 die section (sec.) 298 A des pakistanischen Strafgesetzbuches (PPC) eingeführt. Danach wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft, wer als Ahmadi bestimmte Bezeichnungen für die Mitglieder der Familie des Propheten Mohammed und seiner Gefährten oder die rechtmäßigen Kalifen wie ein Moslem gebraucht. Unter dem Druck der orthodoxen Mullahs, die u.a. die Deportation der Ahmadis aus Pakistan und die Verhängung der Todesstrafe für Apostaten forderten und mit organisierten Ausschreitungen drohten, erließ die pakistanische Regierung unter Präsident Zia ul Haq am 26.4.1984 die "Anti-Islamic-Activities of the Qadiani Group, Lahori Group and Ahmadis (Prohibition and Punishment) Ordinance 1984" - Ordinance XX -. Durch diese Verordnung wurden u.a. die sec. 298 B und 298 C PPC eingeführt, wonach es den Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft unter Androhung einer Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe verboten ist, den Gründer der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung, seine Frau und seine Nachkommen mit Worten zu bezeichnen, die allein dem Propheten Mohammed und dessen Angehörigen vorbehalten sind, ihre Gebetsstätten Moscheen zu nennen, den Gebetsruf "Azan" zu benutzen, sich als Moslems zu bezeichnen, ihren Glauben zu predigen und zu propagieren, als Moslems aufzutreten, durch Verbreitung von Schriften und Worten missionarisch tätig zu sein oder in sonstiger Weise die religiösen Gefühle der Moslems zu beeinträchtigen. Nach der am 12.10.1986 eingeführten sec. 295 C PPC wird mit dem Tode oder lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft, wer in Sprache, Schrift, durch Zeichen oder durch Unterstellung oder Andeutung den Namen des Propheten Mohammed direkt oder indirekt befleckt. Die genannten Vorschriften lauten im einzelnen (vgl. die Übersetzung der sec. 298 A - C PPC in BVerfGE 76, 143 , 146 f., sowie die Übersetzung von sec. 295 C PPC in AA, 15.11.1991, S. 7): 298 A: Gebrauch herabsetzender Bemerkungen usw. in bezug auf heilige Persönlichkeiten. Wer durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, durch sichtbare Darstellung oder durch Bezichtigung, beleidigende Unterstellung oder versteckte Andeutung mittelbar oder unmittelbar den heiligen Namen einer Ehefrau (Ummul Mumineen) oder eines Familienmitglieds (Ahle-bait) des heiligen Propheten (Friede sei mit ihm) oder eines der gerechten Kalifen (Khulafa-e-Rashideen) oder Begleiter (Sahaaba) des heiligen Propheten (Friede sei mit ihm) entehrt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe oder mit beidem bestraft. 298 B: Mißbräuchliche Verwendung von Beinamen, Beschreibungen und Titeln usw., die bestimmten heiligen Persönlichkeiten oder Orten vorbehalten sind.
(1)Wer als Angehöriger der Qadiani-Gruppe oder der Lahori- Gruppe (die sich "Ahmadis" oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung (
- a)eine Person, ausgenommen einen Kalifen oder Begleiter des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als "Ameerul Mumineen", "Khalifat-ul-Mumineen", "Sahaabi" oder "Razi-Allah-Anho" bezeichnet oder anredet; (
- b)eine Person, ausgenommen eine Ehefrau des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als "Ummul-Mumineen" bezeichnet oder anredet; (
- c)eine Person, ausgenommen ein Mitglied der Familie (Ahle-bait) des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als Ahle-bait bezeichnet oder anredet; oder (
- d)sein Gotteshaus als "Masjid" bezeichnet, es so nennt oder benennt; wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bestraft.
(2)Wer als Angehöriger der Qadiani-Gruppe oder der Lahori- Gruppe (die sich Ahmadis oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung die Art oder Form des von seiner Glaubensgemeinschaft befolgten Gebetsaufrufe als "Azan" bezeichnet oder den Azan so rezitiert, wie die Mohammedaner es tun, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bestraft. 298 C: Angehörige der Qadiani-Gruppe usw., die sich Mohammedaner nennen oder ihren Glauben predigen oder propagieren. Wer als Angehöriger der Qadiani-Gruppe oder der Lahori- Gruppe (die sich Ahmadis oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung mittelbar oder unmittelbar den Anspruch erhebt, Mohammedaner zu sein, oder seinen Glauben als Islam bezeichnet oder ihn so nennt oder seinen Glauben predigt oder propagiert oder andere auffordert, seinen Glauben anzunehmen, oder (wer) in irgendeiner anderen Weise die religiösen Gefühle der Mohammedaner verletzt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bestraft. 295 C: Wer in Worten, schriftlich oder mündlich, oder durch sichtbare Übung, oder durch Beschuldigungen, Andeutungen oder Beleidigungen jeder Art, unmittelbar oder mittelbar den geheiligten Namen des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) verunglimpft, wird mit dem Tode oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.
- b)In den dem Senat vorliegenden und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen wird von zahlreichen Fällen von Verhaftungen, Verurteilungen und anhängigen Verfahren aufgrund von sec. 298 B und C PPC berichtet: Dem Auswärtigen Amt zufolge sind im Zeitraum vom Inkrafttreten der Verordnung Nr. 20 im April 1984 bis Oktober 1988 135 Ahmadis verhaftet worden, weil sie sich als Moslems bezeichnet haben, 588 wegen Tragens der "Kalima" (Abzeichen mit dem moslemischen Glaubensbekenntnis: "Es gibt keinen Gott außer Allah und Mohammed ist sein Prophet"), 178 wegen Missionierung und Verbreitung von Ahmadi-Literatur, 321 wegen Anbringens der Kalima an ihren Gebetsstätten, 204 wegen Benutzung des Gebetsrufes "Azan" und 276 wegen Teilnahme an islamischen religiösen Riten (AA, 27.10.1988 an VG Karlsruhe). In einigen Fällen sind Verfahren eingeleitet worden wegen der Benutzung der islamischen Grußformel "Assalam- u-Alaikum", wegen der Verwendung von Koranzitaten auf Hochzeitseinladungen, auf Quittungsblocks oder auf Ahmadiyya-Beitrittsformularen, wegen Beerdigungen nach islamischem Ritus (AA, 27.10.1988 an VG Karlsruhe; ai, 28.4.1989; Ahmadiyya-Muslim-Bewegung, 23.10.1987) und in einem Fall wegen Zitierens von Koranversen beim Unterricht von Ahmadi-Kindern in einer Ahmadiyya-Moschee (Ahmadiyya-Muslim-Bewegung, 23.10.1987, Fall 5). In seiner Auskunft vom 14.12.1989 an das VG Karlsruhe teilt das Auswärtige Amt drei Verurteilungen von Ahmadis zu Freiheits- und Geldstrafen mit. In zwei Fällen erfolgte die Verurteilung wegen Verwendung des islamischen Grußes bzw. der "Kalima" auf einer Hochzeitskarte, im dritten Verfahren wurde ein Ahmadi wegen "Iftikaf" (zehntägige religiöse Klausur mit Meditation und Gebet im Fastenmonat Ramadan) und der Anführung gemeinsamer Gebete im Haus eines ahmadischen Freundes verurteilt (vgl. zum letzten Fall auch AA, 4.7.1990, und ai, 28.4.1989). Im März 1990 waren ungefähr 1.000 Verfahren aufgrund von sec. 298 C PPC bei verschiedenen Gerichtshöfen Pakistans anhängig (AA, 5.3.1990 an OVG Hamburg). Amnesty international spricht für die Zeit bis Dezember 1988 von 3113 Anklagen nach sec. 298 B und 298 C PPC (September 1991). Auch für die jüngste Vergangenheit liegen zahlreiche Berichte über Verfahren und Verurteilungen aufgrund von sec. 298 B und C PPC vor. Ganz überwiegend liegen diesen Verfahren das Tragen von "Kalima"-Ringen bzw. -aufklebern in der Öffentlichkeit, das Anbringen bzw. Nichtentfernen der "Kalima"-Aufschrift außen an Gebetsstätten und Privathäusern, die Verwendung des Gebetsrufes "Azan" und der islamischen Grußformel sowie öffentliches Predigen und Verkauf religiöser Schriften zugrunde (Ahmadiyya-Muslim- Bewegung, 20.8.1991, 11.2.1992, News Bulletin Nr. 112 vom Februar 1992, Pressemitteilung vom 19.4.1992; ai, September 1991; UN-Menschenrechtskommission, 18.1.1991). Daneben wird über eine Verhaftung wegen der Übersetzung des Korans in die Saraiki-Sprache (Ahmadiyya-Muslim-Bewegung, 11.2.1992, unter Berufung auf die Tageszeitung "Nawa-e-Wagt", Lahore, vom 14.1.1992, derzufolge das Verfahren auf der Grundlage von sec. 295 A PPC eingeleitet wurde) sowie über einen Fall in Abbotabad berichtet, bei dem mehrere Ahmadis verhaftet wurden, weil sie am 12.1.1990 im Hause eines Mitglieds ihrer Glaubensgemeinschaft zusammengekommen waren und gemeinsam gebetet hatten. Erst dreieinhalb Monate nach ihrer Verhaftung wurden sie gegen Kaution auf freien Fuß gesetzt (AA, 6.11.1990; ai, September 1991). Im März und April 1992 sollen außerdem mehrere Ahmadis wegen der Abhaltung des Freitagsgebetes in ihren Moscheen aufgrund von 298 C PPC angeklagt worden sein (Ahmadiyya-Muslim-Bewegung, Pressemitteilung vom 11.5.1992 und Mujjeb-ur-Rehman, 21.8.1992). Ein Imam der Ahmadis wurde verhaftet, weil er im Rahmen des Freitagsgebets religiöse Formeln gebraucht bzw. eine religiöse Rede gehalten hatte (Mujeeb-ur- Rehman, 13./18.8.1992). Zu einer Verurteilung aufgrund von sec. 295 C PPC ist es bisher noch nicht gekommen (vgl. AA, 15.11.1991; Ahmadiyya-Muslim- Bewegung, 20.8.1991, sowie Aussage ihres Pressesprechers Hübsch vor dem VG Köln am 18.2.1992). Konkrete Angaben über ein auf der Grundlage von sec. 295 C PPC eröffnetes Verfahren findet sich erstmals im ai-Bericht über Verstöße gegen die Menschenrechte der Ahmadis vom September 1991, demzufolge sechs Ahmadis in Sambrial im Juli 1991 beschuldigt wurden, sie hätten ihre örtliche Andachtstätte mit dem Glaubenssatz "Kalima" versehen und dadurch gegen sec. 295 C und 298 C PPC verstoßen. Über den Ausgang des Verfahrens liegt noch keine Information vor. In der Pressemitteilung vom 11.5.1992 berichtet die Ahmadiyya-Muslim-Bewegung ohne nähere Angaben über die Hintergründe, daß in den letzten Wochen zahlreiche Ahmadis wegen angeblicher Verstöße gegen sec. 295 C PPC verhaftet und angeklagt worden seien. Es ist nach Auffassung der Ahmadiyya-Bewegung neuerdings eine Tendenz der Anklagepraxis zu beobachten, öfter sec. 295 C PPC einzubeziehen (Mujeeb-ur-Rehman, 13./18. und 21.8.1992). Andererseits bestätigen gerade die Aussagen dieses der Ahmadiyya-Gemeinschaft angehörenden Zeugen, daß nur wenige Verfahren tatsächlich abgeschlossen werden. Es erscheint dem Senat plausibel, daß die tatsächliche Anwendung der sec. 295 C PPC durch pakistanische Gerichte unwahrscheinlich ist (AA, 28.7.1992, B II 4). II. Die Beigeladenen sind wegen erlittener politischer Verfolgung ausgereist (1.). Es stand ihnen in Pakistan auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung (2.). 1.
- a)Sie mußten Verfolgungsmaßnahmen hinnehmen, die ihrer Religionszugehörigkeit galten. So waren sie nach ihren umfangreichen, detailreichen und auch dem Senat glaubhaft erscheinenden Angaben, insbesondere in den Jahren 1988 und 1989 mehreren Übergriffen orthodoxer Moslems ausgesetzt, bei denen sie beide erheblich mißhandelt und auch verletzt wurden. Der Überfall in der Praxis im Februar 1989 - war von erheblicher Intensität und hatte letztlich zur Folge, daß dem Beigeladenen zu 1. die Möglichkeit, in seinem Beruf zu arbeiten, entzogen wurde. Ganz offensichtlich haben die Beigeladenen bei den staatlichen Behörden - hier also insbesondere den Polizeibehörden in Lahore - keinen Schutz bekommen. Sie haben übereinstimmend angegeben, daß im Gegenteil sie von den Polizeibeamten noch beschimpft und beleidigt wurden, als sie eine Anzeige aufgeben wollten und ihnen insbesondere erklärt wurde, sie sollten froh sein, daß sie nicht umgebracht worden seien, welches Schicksal ihnen eigentlich zustehe. Dies zeigt, daß Polizeibeamte zum Schutz der Beigeladenen nicht bereit waren.
- b)Das Verhalten der Schläger und der Polizeibeamten war dem pakistanischen Staat zurechenbar. Nach den in das Verfahren eingeführten Auskünften ist etwa ab Beginn des Jahres 1989 davon auszugehen, daß von einer generellen staatlichen Schutzbereitschaft in der Provinz Punjab nicht mehr gesprochen werden kann. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt immer noch die Rede davon war, daß der pakistanische Staat aus den Pogromen des Jahres 1974 Konsequenzen gezogen hatte und er landesweit nicht nur gegenüber Massenausschreitungen, sondern auch gegenüber Angriffen auf Leib und Leben bestimmter einzelner Ahmadis in der Regel Schutz gewährte (vgl. AA, 7.9.1988, sowie allgemein BVerwG, Urteil vom 30.10.1990, InfAuslR 1991, 140 /144), so hat sich dies in den Jahren 1989/1990 jedenfalls im Punjab geändert. Es bestehen zwar keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß die religiös-fundamentalistisch orientierte IJI ("Islami Jamhoori Ittehad" = Islamische Demokratische Allianz) - Regierung im Punjab nunmehr generell Übergriffe gegenüber den Ahmadis gebilligt oder sogar unterstützt hätte, in einer ganzen Reihe von Einzelfällen blieb die Polizei jedoch untätig. Weder bei dem Vorfall in Nankana Sahib im April 1989 noch bei dem in Chak Sikander im Juli 1989 kam die Polizei ihrer Schutzpflicht nach (AA, 9.11.1989), obwohl etwa die örtliche Ahmadi-Gemeinde in Chak Sikander die Provinzbehörden bereits Wochen vor den Ereignissen auf die bedrohliche Lage, die sich durch Kampagnen fanatisierter sunnitischer Moslems entwickelt hatte, aufmerksam gemacht hatte (AA, 8.3.1990 an VG Ansbach). In den Lageberichten des Auswärtigen Amtes zur allgemeinen Situation ist ab Oktober 1989 regelmäßig davon die Rede, daß Ahmadis im Punjab und dort überwiegend in den ländlichen Bereichen Probleme mit der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit haben und es dort häufig vorkommt, daß die Polizei Ahmadis nicht vor Gewalttätigkeiten schützt (AA, 15.11.1989, 26.2.1990, 14.1.1991, 8.5.1991, 12.8.1991, 15.11.1991, 28.7.1992). In die Reihe dieser Vorfälle gehört ersichtlich auch das Schicksal der Beigeladenen, die sich wegen des relativen Bekanntheitsgrades des Beigeladenen als Arzt und als Inhaber einer gut gehenden Praxis immer wieder Angriffen orthodoxer Schlägerbanden ausgesetzt sahen und insbesondere bei dem Überfall auf ihre Praxis im Februar 1989 nicht nur keine staatliche Hilfe erhielten, sondern von dort auch weitere Drohungen erfahren mußten. Die Mißhandlungen durch private Dritte sind vor dem dargestellten zeitgeschichtlichen Hintergrund dem pakistanischen Staat zurechenbar. Die mangelnde Schutzgewährung durch die Polizeibeamten in Lahore kann auch nicht als ein Einzelfall angesehen werden, für den der Staat möglicherweise nicht verantwortlich gemacht werden könnte. Sie fügt sich vielmehr nahtlos in das im Punjab ab etwa 1989 festzustellende Bild eines Staates ein, der der diskriminierten Minderheit der Ahmadis keinen ausreichenden Schutz zu gewähren bereit ist. 2. Die Beigeladenen befanden sich bei ihrer Ausreise im März 1989 - die ohne Zweifel ihren Grund in den Verfolgungserlebnissen zuletzt vom Februar 1989 hatte - landesweit in einer ausweglosen Lage; eine inländische Fluchtalternative hat es für sie nicht gegeben. Sie wären nämlich in anderen Landesteilen Pakistans vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher gewesen (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschlüsse vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315
(343), und vom 22.3.1991 - Kammer -, InfAuslR 1991, 198 ).
- a)Ist jemand vor einer regionalen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren (BVerfG, Beschluß vom 10.11.1989, BVerfGE 81, 58 ). Das bedeutet aber für den hier zu beurteilenden Fall, daß es für die Annahme einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative nicht genügt, daß die Beigeladenen in anderen Landesteilen nach dem oben beschriebenen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab vor mittelbarer Verfolgung in der Art der erlittenen Überfälle hinreichend sicher hätten sein müssen, sondern daß diese Sicherheit auch für eine eventuelle unmittelbare staatliche Verfolgung festgestellt werden muß. Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn sowohl die erlittene mittelbare als auch die eventuell zu erwartende unmittelbare staatliche Verfolgung an dasselbe Asylmerkmal - hier: das religiöse Bekenntnis der Beigeladenen zum Ahmadismus - anknüpft.
- b)Die Beigeladenen waren in Pakistan bei der hier gebotenen Betrachtungsweise im Zeitpunkt ihrer Ausreise auch außerhalb des Punjab nicht hinreichend sicher vor staatlichen Eingriffen in ihr asylrechtlich geschütztes religiöses Existenzminimum. Dies beruht auf der Existenz und der festzustellenden Anwendungspraxis der einschlägigen Strafvorschriften der sec. 298 A - C und 295 C PPC.
(1)Für die Beurteilung der Frage, ob das Vorhandensein der zitierten Strafvorschriften das asylrechtlich geschützte religiöse Existenzminimum betrifft, kommt es nach der eingangs (unter A.) zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts darauf an, ob die staatlichen Maßnahmen sich auf den Bereich der Religionsausübung in der Öffentlichkeit beschränkt haben oder ob sie auch in den internen Bereich der Religionsgemeinschaft der Ahmadis eingedrungen sind. Nur wenn deren ungehinderte Religionsausübung im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen sowie im Bereich der religiösen Gemeinschaft in Frage gestellt war, steht ein asylrechtlich erheblicher Eingriff in Rede. Kommt es hiernach entscheidend auf Inhalt und Reichweite der genannten Strafvorschriften an, so kann der Senat sich nicht mit der Exegese ihres bloßen Wortlauts begnügen, schon weil - wie zu zeigen sein wird - Anhaltspunkte für eine engere Auslegung und Handhabung der Vorschriften bestehen. Vielmehr ist zur Bestimmung ihrer Reichweite die Ermittlung der ausländischen Rechtsauslegung und -anwendung erforderlich. Hierfür - vor allem für die Rechtsauslegung - kommt es vorrangig auf Leitentscheidungen pakistanischer oberinstanzlicher Gerichte an, hilfsweise und ergänzend aber auch darauf, ein Gesamtbild aus vielen Einzelentscheidungen dortiger unterinstanzlicher Gerichte zu gewinnen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1.7.1987, BVerfGE 76, 143
(161)). Da das pakistanische Ordnungs- und Strafrecht jedenfalls in der Praxis vom Grundsatz der Opportunität beherrscht ist, kommt ergänzend und ggfs. korrigierend der Frage Bedeutung zu, ob ein Interesse des pakistanischen Staates, die Strafvorschriften in der Praxis auch im vollen Umfang anzuwenden, nicht oder nur begrenzt gegeben ist (BVerfG, ebd.
(167)). Für den bereits einmal von politischer Verfolgung Betroffenen hat die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts die angezogene Rechtsprechung seines Zweiten Senats dahin präzisiert, der Betroffene müsse hinreichend sicher sein können, daß seine privat vollzogene Religionsausübung auch dann, wenn sie den Behörden durch Ausspähen oder Zufall bekannt wird, nicht mit Strafen gegen Leib, Leben oder die persönliche Freiheit geahndet wird. Bestehen - wie hier - Strafvorschriften, die ihrem Wortlaut nach die Religionsausübung im Privatbereich nicht ausnehmen, so ist der Gläubige deshalb nur dann hinreichend sicher, wenn die ausländische Rechtsauslegung oder -anwendung diese Strafvorschriften gegenüber der privaten Religionsausübung zurücknimmt und so gezielt für die Praxis "unschädlich" macht (BVerfG - Kammer -, Beschluß vom 12.8.1992 - 2 BvR 293/90 -, Umdruck S. 10 f.; vgl. neuerdings auch BVerwG, Beschluß vom 7.10.1992 - 9 B 198.92 -). Diese Grundsätze nehmen zwar an der Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen aus § 31 Abs. 1 BVerfGG nicht teil. Sie konkretisieren die Vorgaben der bindenden Entscheidung vom 1.7.1987 jedoch in überzeugender Weise, weshalb der Senat sich ihnen anschließt. Sie finden nicht nur für die Rückkehr eines vor politischer Verfolgung Geflohenen, sondern auch für die Prüfung Anwendung, ob einem nur regional politisch Verfolgten, statt nach Deutschland zu fliehen, ein Ausweichen innerhalb seines Herkunftsstaates zumutbar gewesen wäre.
(2)Der Wortlaut der einschlägigen Strafrechtsnormen der sec. 298 A - C und 295 C PPC ist umfassend und läßt einen Willen des pakistanischen Gesetzgebers nicht erkennen, vom Geltungsbereich der den Ahmadis auferlegten strafbewehrten Verbote deren interne Religionsausübung auszunehmen. Sowohl die Entstehungsgeschichte - die Vorschriften der sec. 298 A - C PPC waren seinerzeit (im April 1984) nur unter massivem Druck der orthodoxen Mullahs und jedenfalls auch mit dem Ziel erlassen worden, seinerzeit drohende Ausschreitungen zu verhindern und die öffentliche Ruhe und Ordnung aufrechtzuerhalten - als auch der Umstand, daß die Anzahl der bekanntgewordenen Verfahren, gemessen an der Gesamtzahl von drei bis vier Millionen Ahmadis in Pakistan, als äußerst niedrig erscheint, sprechen indes für die Annahme, daß das staatliche Interesse, die Strafvorschriften ihrem Wortlaut entsprechend auch in vollem Umfang anzuwenden, nicht oder nur begrenzt gegeben ist. Die Durchsicht der bis zur Ausreise der Beigeladenen zu sec. 298 B, 298 C PPC vorliegenden Entscheidungen pakistanischer Obergerichte rechtfertigt nach der Überzeugung des Senats demgemäß die Annahme, diese Vorschriften fänden ihre eigentliche und ganz überwiegende Anwendung auf diejenige Religionsausübung von Ahmadis, die gegenüber Nicht-Ahmadis sunnitischen (oder sonst orthodox-moslemischen) Bekenntnisses erfolgt. Diese Feststellungen tragen jedoch nicht auch den zusätzlichen Schluß, die obergerichtliche Rechtsprechung habe die normative Reichweite dieser Vorschriften - entgegen ihrem umfassenden Wortlaut - hinsichtlich des Binnenbereichs der Religionsausübung von Ahmadis zurückgenommen und so gezielt für die Praxis "unschädlich" gemacht. Gerade in dem - zentralen - Urteil des pakistanischen Federal Shariat Court vom 12.8.1984 (zitiert nach der deutschen Übersetzung von Shehla Alauddin-Kuckuk vom 20.3.1988) findet sich keine ausdrückliche Aussage zu der Frage, ob die in Rede stehenden Verbotsnormen Anwendung auf das Bekenntnis der Ahmadis zu ihrem Glauben als Islam auch in der "privacy" Anwendung finden oder nicht. Andererseits finden sich ausführliche Erörterungen zu Sinn und Zweck der Verbotsnormen. Sie verfolgten hiernach eine doppelte Zielsetzung: Zum einen sollte verhindert werden, daß orthodoxe Moslems vom rechten Glauben abgebracht und zum Ahmadismus bekehrt bzw. verleitet werden, worin zugleich eine Gefahr für die moslemische Ummah gesehen wird (S. 180, 229, 235). Daneben stellt das Gericht als zweiten Zweck der Ordinance Nr. XX, mit der die Verbotsnormen in den Penal Code eingefügt wurden, heraus, Unruhen vorzubeugen, die dadurch ausgelöst würden, daß sich orthodoxe Moslems über das provozierende Bekenntnis der Ahmadis zu ihrer Religion als Islam erregten und empörten; die Ordinance solle mithin Ruhe und Ordnung aufrecht erhalten (S. 196, 197, 199, 204, 242, 243). Diese doppelte Zwecksetzung der Ordinance rechtfertigt nach der Überzeugung des Senats noch nicht die Annahme, der Anwendungsbereich der Vorschriften sei auf die Religionsausübung der Ahmadis im Bereich der Öffentlichkeit beschränkt. Diese Annahme würde zum einen eine auch begrifflich-dogmatische Differenzierung - oder doch, gemäß dem angelsächsischen Rechtsverständnis, zumindest erste Ansätze für eine dahin führende Entwicklung - voraussetzen, woran es fehlt. Zum anderen könnte auch dann in Pakistan nicht ohne weiteres die rechtsstaatliche Verläßlichkeit der Rechtsanwendung unterstellt werden, die uns geläufig ist. Stellt man indes diese Einschränkungen in Rechnung, so rechtfertigt die doppelte Zwecksetzung allerdings jedenfalls die Annahme, die Vorschriften fänden ihre eigentliche und ganz überwiegende Anwendung in derjenigen Religionsausübung von Ahmadis, die gegenüber Nicht-Ahmadis orthodox-moslemischen Bekenntnisses erfolgt. Das allerdings trägt die Beurteilung, die Beigeladenen seien auch unter der Geltung dieser Vorschriften in ihrer privaten Religionsausübung landesweit hinreichend sicher, nicht. Die Einbeziehung der untergerichtlichen und behördlichen Praxis bestätigt dieses Bild. Strafverfolgungen oder gar Verurteilungen wegen religiösen Verhaltens im Privatbereich sind zwar derart selten, daß jedem anderweitig nicht verfolgten Ahmadi nach der Überzeugung des Senats das weitere Verbleiben in Pakistan ohne weiteres zumutbar ist. Dabei stellt der Senat selbstverständlich in Rechnung, daß religiöses Verhalten im privaten Bereich schon ohnehin viel seltener bekannt und darum auch - statistisch gesehen - viel seltener zur Anzeige gebracht wird als ein öffentliches Verhalten, auch wenn man bei dieser Korrekturerwägung zusätzlich die ganz anderen Lebensverhältnisse und Begriffe von Zurückgezogenheit und Privatheit in Rechnung stellen muß, die in Pakistan herrschen und dieses Land von europäischen Zuständen signifikant unterscheiden. Das kann im vorliegenden Zusammenhang jedoch auf sich beruhen. Denn entscheidend ist hier, daß Strafverfolgungen wegen religiösen Verhaltens im Privatbereich, auch wenn sie äußerst selten sind, doch jedenfalls vorkommen und offenbar als rechtens, jedenfalls nicht als Exzesse der jeweiligen Amtsträger angesehen werden. Schon diese Feststellung schließt es aus, die Beigeladenen in anderen Teilen Pakistans vor den Auswirkungen der fraglichen Verbotsnormen für hinreichend sicher anzusehen. Die in der Stoffsammlung dargestellten zahlreichen Fälle von Verhaftungen und Verurteilungen betreffen nahezu ausschließlich Fälle von öffentlichkeitswirksamer Religionsausübung. Hierher gehören insbesondere das Tragen von "Kalima"-Ringen und Abzeichen in der Öffentlichkeit, das Anbringen bzw. Nichtentfernen von "Kalima"-Aufschriften an Gebetsstätten und Privathäusern, die Verwendung islamischer Grußformen in der Öffentlichkeit, die Beifügung von Koranzitaten auf Hochzeitskarten und anderen zumindest auch für den öffentlichen Gebrauch bestimmten Schriftstücken, die Beerdigung nach islamischem Ritus auf öffentlichen Friedhöfen sowie die Teilnahme an sonstigen islamischen religiösen Riten in der Öffentlichkeit, die Benutzung des Gebetsrufes "Azan" sowie die Verbreitung religiöser Schriften und allgemein missionarische Tätigkeiten. Ein Verbot häuslicher Andacht sowie gemeinschaftlicher Gottesdienste abseits der Öffentlichkeit läßt sich daraus nicht herleiten (vgl. dazu im einzelnen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 30.10.1990, a.a.O., 142, vom 3.12.1991 - 9 C 35.90 - und vom 31.3.1992 - 9 C 34.90 -, denen sich der Senat anschließt). Allerdings wird auch über einzelne Verfahren berichtet, die an der gemeinschaftsinternen Religionsausübung anknüpfen. Konkret belegt ist die Verurteilung eines Ahmadi durch das Magistratsgericht Mansehra wegen der Begehung von "Iftikaf" in einem Ahmadi-Haus im Jahre 1985 aufgrund von sec. 298 C PPC (AA, 14.12.1989 und 5.9.1990 mit Urteilstext) sowie das Verfahren gegen mehrere Ahmadis wegen einer religiösen Zusammenkunft in einem Ahmadi-Haus in Abbotabad im Januar 1990 ebenfalls auf der Grundlage von sec. 298 C PPC (ai, September 1991; AA, 6.11.1990), wobei sich im letzten Fall die Zuordnung zur internen Religionsausübung freilich nicht eindeutig vornehmen läßt; denn durch die nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes vor dem Haus geparkten Fahrzeuge, auf denen Koranverse aufgebracht waren, ist auch ein Bezug zum öffentlichen Bekenntnis der Ahmadis als Moslems gegeben. Nach der Aussage des Mujeeb-ur-Rehman wird die Anklage allerdings ausschließlich auf den Vorwurf gestützt, im Wohnzimmer sei der Koran gelesen worden (13./
- und 21.8.1992). In den Stellungnahmen der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung finden sich noch zwei bis drei Berichte über Verhaftungen wegen des Zitierens von Koranversen beim Unterricht von Ahmadi-Kindern bzw. wegen Abhaltung des Freitagsgebets (Ahmadiyya-Muslim-Bewegung, 23.10.1987), wobei nähere Einzelheiten nicht bekannt sind. Von einem weiteren Fall der Bestrafung (bestätigt durch Berufungsurteil) wegen "Iftikaf" (sechs Monate Freiheitsstrafe zuzüglich Geldstrafe) berichtet das Auswärtige Amt in der Auskunft vom 5.3.1990 an das OVG Hamburg. Da in dieser Auskunft von einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten die Rede ist, das Urteil des Magistratsgerichts Mansehra von 1985 aber ein Jahr enthält, muß davon ausgegangen werden, daß es sich um zwei verschiedene Verurteilungen handelt. Drei (wohl nur z.T. weitere) Fälle von Verurteilungen wegen interner religiöser Betätigungen bestätigt das Auswärtige Amt in seinen Auskünften vom 14.12.1989 und 5.3.1990 an VG Köln. Im April 1987 wurde Anklage erhoben und eine Verhaftung vorgenommen wegen des Koran-Rezitierens in einer Moschee (Ahmadiyya-Muslim- Jamaat, 23.10.1987 unter 05). Vor 1987 wurden sechs Ahmadis wegen Gebets in der Moschee verhaftet (Munir D. Ahmed, 19.3.1987, S. 15). Diese Feststellungen belegen, daß es bis zur Ausreise der Beigeladenen jedenfalls sechs bis sieben Verhaftungen und Verurteilungen wegen Verhaltensweisen von Ahmadis im Bereich der internen Glaubensbetätigung oder im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich gegeben hat und daß diese jedenfalls nicht im Widerspruch zu einer ober- oder höchstgerichtlichen Spruchpraxis stehen. Nach allem läßt sich nicht feststellen, daß eine Anwendung (im Sinne einer Rechtsanwendung) der pakistanischen Strafvorschriften auf die private Religionsausübung der Ahmadis im Zeitpunkt der Ausreise der Beigeladenen ausgeschlossen gewesen wäre. Dann aber waren die Beigeladenen auch in anderen Landesteilen Pakistans vor einer - staatlichen - Verfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit nicht hinreichend sicher. III. Die Beigeladenen sind auch bei einer Rückkehr nach Pakistan derzeit und in absehbarer Zukunft nicht hinreichend sicher vor einer asylrechtlich relevanten Beeinträchtigung ihres religiösen Existenzminimums. Dabei mag dahinstehen, ob sie im Falle einer Rückkehr (erneut) mit Übergriffen seitens orthodoxer Moslems rechnen müssen, die an ihre religiöse Überzeugung anknüpfen, und ggfs. mit welcher Wahrscheinlichkeit ihnen derartige Nachteile drohen. Jedenfalls läßt sich nicht feststellen, daß sich die pakistanische Anwendungspraxis der Strafvorschriften nach sec. 298 B, 298 C, 295 C PPC bezüglich der Glaubensbetätigung im internen Bereich gegenüber den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Ausreise der Beigeladenen entscheidungserheblich geändert hätte. Das aber reicht hin, um den Beigeladenen eine Rückkehr nach Pakistan nicht zuzumuten. Die Beigeladenen haben Pakistan im März 1989 verlassen. Die seitherige Entwicklung in Pakistan läßt keine grundsätzliche Änderung in der Auslegung und Handhabung der in Rede stehenden Strafvorschriften erkennen. Obergerichtliche Entscheidungen, die eine solche Zäsur kennzeichnen könnten, fehlen. Eine solche Zäsur stellt zum einen nicht das Urteil des Lahore-High-Court vom 17.9.1991 dar, das sich mit der Rechtmäßigkeit des Verbots von öffentlichen Feiern der Ahmadiyya- Gemeinschaft aus Anlaß des 100-jährigen Jubiläums ihres Bestehens im Jahre 1989 befaßt. Denn zum einen betrifft das Urteil gerade einen Fall - zudem massenhafter - öffentlicher Religionsausübung; zum anderen fehlt auch hier wieder eine Auslegung der Strafvorschriften, der deren Normgehalt ausdrücklich auf diesen öffentlichen Bereich zurückführte (vgl. Conrad, 21.4.1992, unter
- und den dem Senat vorliegenden Urteilswortlaut aus All Pakistan Legal Decisions, vol. XLIV 1992, Lahore 99 ff. nebst deutscher Übersetzung; siehe auch Ahmadiyya-Press and Publication desk, London, Februar 1992). Zum anderen spricht die obergerichtlich verfügte Verschärfung der Strafdrohung in sec. 295 C PPC im Urteil des Bundes-Shariat-Gerichts vom 30.10.1990 (dazu AA, 17.6.1991; vgl. von ai, September 1991; Dr. Munir D. Ahmed, 31.1.1992; Stuttgarter Zeitung vom 3./4.8.1991) sowie die anstehende Anhebung des Strafrahmens in sec. 298 B von zwei auf nunmehr zehn Jahre Freiheitsentzug (dazu ai, September 1991) eher gegen als für die Annahme einer Liberalisierung. Auch der untergerichtlichen und behördlichen Anwendungspraxis läßt sich eine solche Zäsur hin zum Besseren nicht entnehmen. Das ist - bei einer Beobachtungszeit von nur gut zwei Jahren - ohnehin äußerst unwahrscheinlich. Der Senat beobachtet vielmehr die Entwicklung vornehmlich unter der - entgegengesetzten - Tendenz einer verstärkten Anwendung der sec. 295 C PPC, von der der Zeuge Mujeeb-ur-Rehman berichtet hat (vgl. 13./
- und 21.8.1992) und wofür zwei Beschlüsse des Lahore High Court vom 2.8.1992 sprechen mögen, eine Haftverschonung gegen Kaution wegen des - freilich offenbar öffentlichen - Versendens von Hochzeitskarten deshalb nicht zu gewähren, weil der Vorwurf nach sec. 295 C PPC beurteilt werden könne und hiernach eine Haftverschonung nicht zulässig sei (vgl. Bericht in "Karachi Dawn" vom 4.8.1992 und Wortlaut der Beschlüsse in Ahmadiyya-Muslim-Jamaat vom 17.9.1992). Weitere Fälle der Sanktionierung interner Glaubensbetätigungen enthalten auch andere neuere Quellen (ai, September 1991 und 24.4.1992, Ahmadiyya-Muslim-Jamaat, Juni 1992; Mujeeb-ur-Rehman,
- und 21.8.1992). Aus diesen Erkenntnissen ist zu schließen, daß sich die Rechtsanwendungspraxis bezüglich der die Ahmadis betreffenden Strafvorschriften des pakistanischen Strafgesetzbuches jedenfalls nicht im Sinne einer Verbesserung der Lage der Ahmadis in Pakistan geändert hat. Das bedeutet aber nach wie vor, daß eine hinreichende Sicherheit der Beigeladenen vor einer staatlichen Beeinträchtigung ihres asylrechtlich geschützten religiösen Existenzminimums im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht gegeben wäre. Nach allem sind die Beigeladenen zu Recht als Asylberechtigte anerkannt worden. Permalink: http://openjur.de/u/604475.html Kommentare
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