1. Zur Frage, ob ein bestandskräftig abgelehnter Asylbewerber nach dem Ausländergesetz vollziehbar ausreisepflichtig ist. Gründe Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Auch im Beschwerdeverfahren besteht keine rechtliche Veranlassung, den Antragstellern, einem Ehepaar libanesischer Staatsangehörigkeit, den erstrebten vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Wirkungen der Verfügungen des Landratsamts vom 12.9.1991 zu gewähren. Mit diesen Verfügungen wurden die Anträge der Antragsteller auf Verlängerung der ihnen seit Zustellung des Ablehnungsbescheides des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 7.11.1990 bis zum 9.9.1991 erteilten Duldungen abgelehnt. Außerdem wurden sie aufgefordert, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung auszureisen, und für den Fall, daß dies nicht erfolge, wurde ihnen die Abschiebung angedroht. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind nach dem ausdrücklichen Vortrag der Antragsteller im Aussetzungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht nur die gegenüber den Antragstellern verfügten Abschiebungsandrohungen und nicht die versagten Duldungen. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, daß die Aufforderungen zum Verlassen des Bundesgebiets in der angefochtenen Verfügung kein selbständiger Verfahrensgegenstand sind. Denn diese Aufforderungen sind, da sie keine Regelung enthalten, keine Verwaltungsakte (§ 35 Satz 1 LVwVfG). Deshalb kommt eine sofortige Vollziehbarkeit insoweit nicht in Betracht (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 16.11.1992 - 11 S 2566/92 - m.w.N.). Daß die Frist zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Ausreise erwähnt ist, ändert nichts daran, daß diese Fristsetzung durch die entsprechende Bezugnahme in Ziff. 3 der Verfügungen vom 12.9.1991 entsprechend dem Regelfall des § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG Teil der Abschiebungsandrohungen sind. Gegenüber den Wirkungen der kraft Gesetzes nach §§ 80 Abs. 2 Nr. 3, 187 Abs. 3 VwGO i.V.m. 12 LVwVG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohungen ist vorläufiger Rechtsschutz nicht zu gewähren, denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser ausländerrechtlichen Maßnahmen. Ihre Vollziehung hat für die Antragsteller auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in entspr. Anwendung). Die Antragsteller sind zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet, da sie die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzen (§ 42 Abs. 1 AuslG). Sie sind abzuschieben, da die Ausreisepflicht vollziehbar ist (§§ 49 Abs. 1 i.V.m. 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG) und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist. Die Antragsteller sind zur Ausreise verpflichtet. Zwar war der Aufenthalt der Antragsteller seit der Stellung ihrer Asylanträge am 28.6.1990 kraft Gesetzes (§ 19 Abs. 1 AsylVfG a.F.) gestattet. Diese Gestattung endete aber nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG a.F. mit der Bestandskraft der Bescheide des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6.8.1990, mit denen der Asylantrag der Antragsteller als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist; die Bestandskraft ist hier mit Ablauf des 7.12.1990 eingetreten. Allerdings waren die Antragsteller wohl nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG a.F. zur Ausreise verpflichtet, weil ihnen ungeachtet der Entscheidung über ihren Asylantrag der Aufenthalt im Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes ermöglicht worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1989 - 9 C 28/89 - NVwZ 1990, 673 = DVBl. 1990, 490 ). Jedoch hatten sie nunmehr nach § 12 Abs. 1 AuslG a.F. den Geltungsbereich des Ausländergesetzes zu verlassen, da sie weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine Aufenthaltsberechtigung besaßen noch vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis befreit waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1989 - 9 C 28/89 - aaO; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.11.1992 - 13 S 2535/92 -). Seit Inkrafttreten des Ausländergesetzes vom 9.7.1990 am 1.1.1991 sind die Antragsteller nach § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtig. Die Ausreisepflicht ist auch vollziehbar, weil sie auf einem vollziehbaren Verwaltungsakt beruht (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG). Zwar handelt es sich bei dem ablehnenden Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, mit dessen Unanfechtbarkeit die Aufenthaltsgestattungen der Antragsteller erloschen sind (§ 20 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG a.F.) nicht um einen Verwaltungsakt nach dem Ausländergesetz, jedoch ist diese Entscheidung des Bundesamts nach § 1 Abs. 1 AuslG zu berücksichtigen, da die asylverfahrensrechtliche Bestimmung des § 20 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG a.F. im Sinne dieser Vorschrift etwas anderes bestimmt (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.4.1991 - 1 S 931/91 - InfAuslR 1991, 189 ). Die Abschiebung wurde auch schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einem Monat nach Zustellung der Verfügung angedroht (§ 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG). Diese Frist war angemessen. Ein Verstoß gegen § 56 Abs. 6 AuslG liegt mangels einer einjährigen Duldung der Antragsteller nicht vor (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 1.4.1992 - 13 S 596/92 -). In der Abschiebungsandrohung ist auch § 50 Abs. 2 AuslG entsprechend das Land, in das die Antragsteller abgeschoben werden sollen, nämlich der Libanon, hinreichend deutlich bezeichnet worden. Hierfür reicht die Angabe, die Abschiebung erfolge in das Heimatland aus, zumal in der Begründung des Bescheids festgestellt wird, daß die Antragsteller libanesische Staatsangehörige sind. Der Umstand, daß in der Verfügung der Hinweis nach § 50 Abs. 2 AuslG fehlt, wonach die Antragsteller auch in einen anderen Staat abgeschoben werden können, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Da die Ausländerbehörde nicht zu erkennen gegeben hat, daß sie eine Abschiebung der Antragsteller in einen anderen Staat als den Libanon beabsichtigt, werden die Antragsteller durch das Fehlen dieses Hinweises nicht beschwert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.11.1992 - 1 S 2165/92 -). Da die Antragsteller gegen ihre Abschiebung ausschließlich vortragen, daß diese aus humanitären Gründen nicht in Betracht kommt, weil im Libanon, insbesondere im Südlibanon, von wo sie herstammten, weiterhin Bürgerkrieg herrsche, kommt als Abschiebungshindernis lediglich § 53 Abs. 6 AuslG in Betracht; die Voraussetzungen des § 54 AuslG liegen hinsichtlich der Antragsteller nicht vor. Aufgrund der seit 1.7.1992 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelung in § 50 Abs. 3 AuslG (vgl. Art. 2 Nr. 5, Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26.6.1992 - BGBl I S. 1126 -) kommt es für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht (mehr) darauf an, ob Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe vorliegen. Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG steht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 AuslG dem Erlaß der Abschiebungsandrohung nicht (mehr) entgegen. Nach § 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG bleibt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im übrigen unberührt, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses - hier nach § 53 Abs. 6 AuslG - feststellt. Demnach ist das Vorliegen dieses Abschiebungshindernisses im Sinne dieser Vorschrift unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung als Vollstreckungsvoraussetzung zu beurteilen. Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz kann deshalb insoweit nur im Wege der einstweiligen Anordnung, gerichtet auf vorläufige Unterlassung der Abschiebung, gewährt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.12.1992 - 11 S 1396/92 - und Beschl. v. 9.11.1992 - 1 S 2165/92 -). Im übrigen vermag der Senat auch keine Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe festzustellen. Ein Asylantrag etwa in der Form eines auf § 13 AsylVfG und § 51 Abs. 1 AuslG gestützten Begehrens auf Schutz vor politischer Verfolgung wurde von den Antragstellern bislang nicht gestellt (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.1992 - 1 S 2427/92 -). Die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG, der der Ausländerbehörde das Ermessen einräumt, von einer Abschiebung in einen anderen Staat abzusehen, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, vermag der Senat nicht festzustellen. Die von den Antragstellern allein geltend gemachten bürgerkriegsähnlichen Zustände können allenfalls dann die Annahme eines Abschiebungshindernisses rechtfertigen, wenn Umstände dafür sprechen, daß aus ihnen für einen Betroffenen individuelle und konkrete Gefahren hergeleitet werden können. Dafür ist hier nichts ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht geltend gemacht. Die politische Lage hat sich - worauf das Verwaltungsgericht im Verfahren eingehend unter Bezugnahme auf zahlreiche Berichte hinsichtlich des Libanon hingewiesen hat - im Libanon beruhigt, so daß den Antragstellern eine Heimkehr zugemutet werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.11.1992 - 13 S 2535/92 - m.w.N.). Daß ausnahmsweise deshalb ein Abschiebungshindernis besteht, weil die Antragsteller in Konflikt mit der südlibanesischen Armee geraten gewesen wären (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.11.1992 - 13 S 2535/92 - m.w.N.) oder zu einer Gruppierung gehört hätten, die von Syrien auch im Libanon verfolgt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.6.1992 - A 16 S 1537/92 -), wird von ihnen weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, daß die Antragsteller nicht in den Süden des Libanon abgeschoben werden sollen. Es steht ihnen nach dem derzeitigen Stand der Entwicklung im Libanon frei, sich in anderen Teilen des Landes niederzulassen. Auf etwaige besondere Schwierigkeiten im Süden des Libanon kommt es deshalb nicht an. Daß die Abschiebung der Antragsteller aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, wird von diesen nicht behauptet und ist ebenfalls nicht ersichtlich. Permalink: https://openjur.de/u/604500.html ( https://oj.is/604500 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 10 Zitiert 9 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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