Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Juli 2000 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Durch Verwaltungsauftrag des Magistrats von Groß-Berlin vom 2. Februar 1953 wurde das im Eigentum von E. M. stehende, mit einem Mietshaus bebaute Grundstück M.-Straße in Berlin-P. gemäß § 2 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952 (VOBl. I S. 445) unter staatliche Verwaltung gestellt. Nach Beendigung der staatlichen Verwaltung mit Ablauf des 31. Dezember 1992 gab die klagende Wohnungsbaugesellschaft das Grundstück mit Wirkung vom 1. Januar 1993 an die Beklagte heraus, die mittlerweile im Wege der Erbfolge Grundstückseigentümerin geworden war. E. M. hatte das Grundstück 1938 von E. S. erworben, die es ihrerseits 1934 von einem jüdischen Voreigentümer gekauft hatte. Mit Schreiben vom 8. April 1992 hatte die Streithelferin der Beklagten die Rückübertragung der Eigentumsrechte an dem Grundstück beantragt. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 7. Oktober 1997 übertrug das zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen das Grundstückseigentum an die Streithelferin der Beklagten. Zur Begründung führte das Amt aus, daß gemäß § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes die Veräußerung des Grundstücks durch den jüdischen Voreigentümer im Jahre 1934 als verfolgungsbedingter Vermögensverlust zu vermuten sei. Die Klägerin vereinnahmte bis zum Ende der staatlichen Verwaltung die Mieten und bestritt die Betriebs-, Verwaltungs- und sonstigen Kosten. Die von ihr für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1992 erstellten Abrechnungen ergaben unter Einschluß eines aus den vorangegangenen Wirtschaftsjahren bis zum 30. Juni 1990 entstandenen Negativsaldos von 34,88 DM einen Fehlbetrag von 464.941,77 DM. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht das angefochtene Urteil im wesentlichen dahin abgeändert, daß der Klageanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Nur hinsichtlich des Fehlbetrags aus der Zeit vor dem 1. Juli 1990 hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Gründe Die -als einheitliches Rechtsmittel zu behandelnde (BGH, Beschluß vom 1. Juli 1993 - V ZR 235/92 - NJW 1993, 2944 ; Urteil vom 26. März 1982 - V ZR 87/81 - NJW 1982, 2069 ) - Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin hat Erfolg. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats hat das Institut der staatlichen Verwaltung, das in der früheren DDR neben den Enteignungen und sonstigen zu Eigentumsverlusten führenden Maßnahmen planmäßig als Mittel der "wirtschaftlichen Enteignung" eingesetzt wurde, ab dem 1. Juli 1990 einen in den Bestimmungen des Vermögensgesetzes sinnfällig zum Ausdruck gekommenen Funktionswandel dahin erfahren, daß dem staatlichen Verwalter im Verhältnis zum Eigentümer eine echte Treuhänderstellung zugewiesen worden ist. Diese Treuhänderstellung rechtfertigt es, ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Natur des Rechtsinstituts der staatlichen Verwaltung dem staatlichen Verwalter einen allgemeinen Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB (entsprechend) für nach dem 1. Juli 1990 gemachte Aufwendungen zuzubilligen (Senatsurteile BGHZ 137, 183 , 188 ff; BGHZ 140, 355 , 356, 363 f). Dieser Anspruch umfaßt auch pauschalierte Verwaltungskosten nach Maßgabe der Höchstbeträge des § 26 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung ( BGHZ 140, 355 , 358 ff). Demgegenüber verwehrt das Vermögensgesetz in den Fällen, in denen die Schädigungsmaßnahme zum vollständigen Verlust des Eigentums geführt hat und die Korrektur des Teilungs- bzw. Diskriminierungsunrechts durch eine Rückübertragung des Vermögenswerts vorzunehmen ist, dem Verfügungsberechtigten einen "allgemeinen" Erstattungsanspruch für Aufwendungen, die er vor der Rückübertragung auf den der Restitution unterliegenden Vermögensgegenstand gemacht hat. § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG gewährt dem Verfügungsberechtigten lediglich einen Kostenerstattungsanspruch für Instandsetzungsmaßnahmen, die den Vermieter zu einer Erhöhung der Miete berechtigen, soweit diese Kosten nicht bereits durch eine Mieterhöhung ausgeglichen worden sind. Wenn auch diese an Satz 3 des Absatzes 3 anschließende Bestimmung nach der Rechtsprechung des Senats auf die in § 3 Abs. 3 Satz 2 und 5 VermG geregelten Tatbestände anwendbar ist, so ändert dies doch nichts daran, daß der Verfügungsberechtigte die Betriebs- und gewöhnlichen Erhaltungskosten selbst zu tragen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 57 , 62 ff; 137, 183 , 186 ff und vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00 -zur Veröffentlichung bestimmt). Diese Kosten kann der Verfügungsberechtigte nur dann im Aufrechnungswege geltend machen, wenn und soweit der Berechtigte nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG Herausgabe der dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehenden Entgelte verlangt. 2. Vorliegend bestand zwischen den Parteien bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 (vgl. § 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG) ein "Verwalterverhältnis". Daneben wurde spätestens ab Stellung des Restitutionsantrags durch die Streithelferin der Beklagten mit Schreiben vom 8. April 1992 ein "Restitutionsverhältnis" begründet, an dem zum einen die Streithelferin der Beklagten als Berechtigte und zum anderen -jedenfalls ab dem 1. Januar 1993 -die Beklagte und -jedenfalls bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 - die Klägerin als Verfügungsberechtigte beteiligt waren. Demzufolge war die Klägerin bis zum Ende der staatlichen Verwaltung in einen doppelten Pflichtenkreis eingebunden: Gegenüber der Beklagten, für die sie die Sicherung und ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögenswerts wahrzunehmen hatte (§ 15 Abs. 1 Satz 2 VermG), war sie der Unterlassungsverpflichtung nach § 15 Abs. 2 VermG unterworfen, gegenüber deren Streithelferin der Unterlassungsverpflichtung aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG (Senatsurteil BGHZ 137, 183 , 191). Daraus ist nach Auffassung des Berufungsgerichts zu schließen, daß dem früheren staatlichen Verwalter auch die "doppelten" Rechte zustehen: Für die von ihm während der staatlichen Verwaltung getätigten Aufwendungen könne er, wenn und soweit die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG vom Restitutionsberechtigten Kostenerstattung verlangen, während er gegenüber dem früheren Eigentümer den ungeschmälerten "allgemeinen" Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB entsprechend habe. Der Umstand, daß der frühere Eigentümer die gerade erst mit Ablauf der staatlichen Verwaltung zurückgewonnenen vollen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über den betreffenden Vermögenswert mit Bestandskraft des Rückgabebescheids wieder -und zwar endgültig -verloren hat, ist nach Meinung des Berufungsgerichts nur im Rahmen des zwischen diesen beiden Berechtigten vorzunehmenden Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB zu berücksichtigen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. 3. Zwar endete die staatliche Verwaltung spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1992 (§ 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG), so daß vom jeweiligen Eigentümer im Regelfalle Verwaltungsdefizite über lediglich einen Zeitraum von 2 Jahren auszugleichen sind. Gleichwohl konnten angesichts der niedrigen, nicht sofort auf das in den westlichen Bundesländern bestehende Niveau anhebbaren DDR-Mieten einerseits und des vielfach weit überdurchschnittlichen Umfangs an Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die angesichts des schlechten baulichen Zustands der der staatlichen Wohnraumbewirtschaftung unterliegenden Gebäude gerade in den ersten Jahren nach Herstellung der Wirtschafts- und Währungsunion und der deutschen Einheit ergriffen werden mußten, andererseits Fehlbeträge in beträchtlicher Höhe entstehen. Wie dem Senat aus vielen bei ihm anhängig gemachten Verfahren bekannt ist, sind Verwaltungsdefizite -wie hier - in Höhe von mehreren 100.000 DM keine Seltenheit. Die Verwertung dieser gerichtsbekannten Fakten (§ 291 ZPO) ist dem Senat, nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung, auch als Revisionsgericht nicht verwehrt (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00 - NJW 2001, 1270 , 1272 m.N.). Die Belastung des Eigentümers mit diesen Kosten ist nicht unbillig, da er im allgemeinen bei Rückgabe des Grundstücks eine deutlich bessere Ertragslage vorgefunden hat und zudem nicht ernsthaft zu befürchten ist, daß die zu erstattenden Kosten eine Höhe erreichen, die die Bewirtschaftung des Grundstücks auf Dauer unrentabel machen oder gar den Wert des Grundstücks übersteigen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es der Gesetzgeber -anders als in den Restitutionsfällen -auch in der Hand gehabt hätte, die staatliche Verwaltung mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes übergangslos aufzuheben und den Vermögenswert sofort dem Eigentümer oder einem zu bestellenden gesetzlichen Vertreter desselben (vgl. § 11 b VermG) mit der Folge zurückzugeben, daß diese im Interesse der ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögenswerts erforderlichen (vgl. § 15 Abs. 1 VermG) Aufwendungen der Eigentümer oder sein Vertreter hätten tätigen müssen. Diese Bewertung der Interessenlage trifft aber nur für den den gesetzlichen Bestimmungen des Vermögensgesetzes zugrundeliegenden Normalfall zu, daß die mit dem Ende der staatlichen Verwaltung einhergehende Wiederherstellung der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse des Eigentümers auf Dauer angelegt ist, also das Grundstückseigentum nur entweder aufgrund eigener Dispositionen des Vermögensinhabers (Verkauf, Schenkung etc.) oder deshalb verloren geht, weil sich allgemeine Risiken (wirtschaftliche Schwierigkeiten, Insolvenz etc.) verwirklichen, denen jede am Wirtschaftsleben teilnehmende Person ausgesetzt ist. Verliert aber -wie hier - der von der Anordnung der staatlichen Verwaltung betroffene Berechtigte sein Eigentum deshalb wieder, weil sich ein anderer, ebenfalls von Teilungs- und Diskriminierungsunrecht Betroffener nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als der noch besser Berechtigte erweist, so stellt sich die wirtschaftliche Lage des Eigentümers in einem völlig anderen Licht dar: Infolge des durchgreifenden Restitutionsantrags konnte er das Grundstück nur zeitweise nutzen. Aufgrund dessen bestand keine realistische Chance, ein in der Zeit der staatlichen Verwaltung aufgelaufenes Verwaltungsdefizit, das auch nur annähernd den vorliegend geltend gemachten Betrag ausmacht, aus den ihm zufließenden Einnahmen des Grundstücks zu bestreiten. Dies gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur dann, wenn der Restitutionsbescheid kurze Zeit nach Ablauf des 31. Dezember 1992 bestandskräftig wird, sondern auch dann, wenn -wie hier -der Eigentumsverlust erst nach mehreren (fast fünf) Jahren eintritt. Denn bei der rechtlichen Beurteilung darf, worauf die Revision zu Recht hinweist, nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Restitutionsberechtigte nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG die Möglichkeit hat, die vom Eigentümer ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis vereinnahmten Entgelte herauszuverlangen. Den Eigentümer hinsichtlich der ihm vom staatlichen Verwalter in Rechnung gestellten Beträge auf die Auseinandersetzung im Innenverhältnis mit dem Restitutionsgläubiger zu verweisen, wie das Berufungsgericht dies tut, stellt schon deshalb keine ausreichende Kompensationsmöglichkeit dar, weil in den Restitutionsfällen der Berechtigte einem "allgemeinen" Erstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten nicht ausgesetzt ist (Senatsurteil BGHZ 137, 183 , 187 f). Diese vom Vermögensgesetz gewollte Besserstellung des Restitutionsgläubigers ist auch dann zu beachten, wenn neben dem "Restitutionsverhältnis" noch ein "Verwalterverhältnis" besteht (Senatsurteil aaO S. 192), und setzt daher auch einem etwaigen Gesamtschuldnerausgleich Grenzen. Darüber hinaus ist es, wie die Revision zutreffend geltend macht, dem Eigentümer nicht zuzumuten, unter Umständen langwierige Auseinandersetzungen mit dem Restitutionsgläubiger führen zu müssen und insoweit auch das Insolvenzrisiko zu tragen. Diese Ausführungen machen deutlich, daß bei einer Konstellation wie der vorliegenden aufgrund der vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Lösung in der Person des durch die Anordnung der staatlichen Verwaltung geschädigten Eigentümers nicht nur das Ziel des Vermögensgesetzes, das geschehene Teilungs- und Diskriminierungsunrecht nachhaltig wiedergutzumachen, verfehlt würde; vielmehr würde dieser Eigentümer in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl von Fällen aufgrund von im Vermögensgesetz selbst angelegter, dem Eigentümer nicht zurechenbarer und von ihm nicht beherrschbarer Umstände (Vorhandensein eines weiteren [Restitutions]Berechtigten) im Ergebnis schlechter gestellt als er stehen würde, wenn es bei der "wirtschaftlichen Enteignung" geblieben und der Gesetzgeber von einer Korrektur des Teilungsunrechts Abstand genommen hätte. Dieses Ergebnis stünde in klarem Widerspruch zum Sinn und Zweck des Gesetzes.
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