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StGH für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 1993 - Az. 3/93

gesetz. Die Pflicht nach Satz 3, für die durch diese Übertragung verursachten Mehrkosten einen finanziellen Ausgleich zu schaffen, besteht ungeachtet der finanziellen Gesamtleistungsfähigkeit der Geme

Art. 73Abs.

1 und 3 LV die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Gemeindeverbände (Braun 1984, Art. 71, Rz. 67). Anderes folgt auch nicht aus dem Konnexitätsprinzip. Das in Art. 104 a GG verfassungsrechtlich festgelegte Konnexitätsprinzip regelt das Verhältnis von Aufgaben- und Ausgabenzuständigkeit auf bundesgesetzlicher Ebene. Diese Vorschrift des Grundgesetzes bezieht sich auf das Verhältnis des Bundes zum Land, legt die Kostenverteilung zwischen diesen beiden fest und überläßt die Regelung der Kostenverteilung zwischen dem Land und seinen Gemeinden und Gemeindeverbänden dem Landesrecht. Art. 104 a GG enthält keine Regelung des Kostenausgleichs von Aufgaben, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf der Grundlage eines Bundesgesetzes übertragen werden. Die Eingliederung der Gemeinden und Gemeindeverbände in das Land steht einer Heranziehung des Konnexitätsprinzips in Fällen des Art. 71 Abs. 3 LV entgegen. Aus der Zweigliedrigkeit des finanzverfassungsrechtlichen Staatsaufbaus läßt sich erkennen, daß das Land auf diesem Gebiet die Gemeinden und Gemeindeverbände im Verhältnis zum Bund repräsentiert. Die Lastenverteilungsregel des Art. 104 a Abs. 1 GG " stellt für die Ausgabenlast und ihre Konnexität mit der Aufgabenverantwortung allein Bund und Länder einander gegenüber und behandelt die Gemeinden und Gemeindeverbände - unbeschadet der ihnen verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomie - als Glieder des betreffenden Landes; ihre Aufgaben und Ausgaben werden denen des Landes zugerechnet" (BVerfG, Urteil vom 27.05.1992, 2 BvF 1, 2/88, 1/89, 1/90, BVerfGE 86, 148

(215); VerfGH NW, Urteil vom 15.02.1985, VerfGH 17/83 , DVGl 1985, S. 685, 686; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 05.12.1977, VGH 2/74 , DVGl 1978, S. 802, 804). Diese Einbeziehung der Gemeinden und Gemeindeverbände in das Land steht der Anwendung des Konnexitätsprinzips auf landesverfassungsrechtlicher Ebene entgegen. Durch die Regelung des Art. 71 Abs.

Art. 73Abs.

1 LV trägt das Land grundsätzlich die Finanzverantwortung für die Gemeinden und Gemeindeverbände. Land und Gemeinden und Gemeindeverbände stehen sich daher nicht auf dieselbe Weise eigenständig gegenüber wie Bund und Land. Darüber hinaus sind die Interessen der Gemeinden und Gemeindeverbände gegenüber einer Aufgabenübertragung durch Bundesgesetze geschützt. Eine solche gesetzliche Regelung bedarf gem. Art. 84 und 85 GG der Zustimmung des Bundesrates. Weist der Bundesgesetzgeber die Erfüllung einer Aufgabe gesetzlich den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu, so stellt dies eine zustimmungsbedürftige Regelung der Behördeneinrichtung dar (BVerfG, Urteil vom 20.07.1954, 1 BvR 459, 484, 548, 555, 623, 651, 748, 783, 801/52, 5, 9/53, 96, 114/54, BVerfGE 4, 7

(14)). Es besteht keine unmittelbare rechtliche Verbindung zwischen Bund und Gemeinden und Gemeindeverbänden. Das Land ist in jedem Fall der Mittler zwischen der Bundes- und Kommunalebene. Über die Mitwirkung im Bundesrat müssen die Länder einer Aufgabenübertragung seitens des Bundes an die Gemeinden und Gemeindeverbände zustimmen. Auf diesem Weg können sie die Interessen der Gemeinden und Gemeindeverbände gegenüber dem Bund vertreten. Es steht den Ländern frei, ihre Zustimmung zu einer Aufgabenübertragung zu verweigern, wenn sie darin die Gefahr einer zu großen finanziellen Belastung für die Gemeinden und Gemeindeverbände sehen. Das heißt jedoch nicht, daß das Land frei darüber entscheiden kann, in welchen Fällen und welcher Höhe es für die Gemeinden und Gemeindeverbände einen Kostenausgleich für durch Bundesgesetz übertragene Aufgaben schafft. Es muß die in Art. 71 Abs.

Art. 73Abs.

1 LV festgelegte Garantie der finanziellen Selbstverwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen und ihre Einhaltung sicherstellen. 2) Die Regelung des § 21 FAG verstößt auch nicht gegen die Finanzgarantie des Art. 71 Abs.

Art. 73Abs.

1 LV.

  1. a)Art. 71 Abs. 1 LV ist wesentlicher Teil der Selbstverwaltungsgarantie. Er gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft und garantiert ihre Finanzhoheit. In Art. 73 Abs. 1 LV wird die finanzielle Leistungsfähigkeit gesondert sichergestellt (Braun 1984, Art. 71, Rz. 24). Das Land hat für eine Finanzausstattung der Stadt- und Landkreise zu sorgen, die ihnen eine angemessene und "kraftvolle" Erfüllung ihrer Aufgaben erlaubt und nicht durch eine Schwächung der Finanzkraft zu einer Aushöhlung des Selbstverwaltungsrechts führt (StGH, Urteil vom 02.06.1956, Nr. 1/55,BWVBl 1956, 168, 169; StGH, Urteil vom 01.07.1972, GR 5/1971 , 8/1971, 1/1972, ESVGH 22, 202 , 205; Braun 1984, Art. 73, Rz. 2; Pechstein, M.: Kommunaler Finanzausgleich - Grundstrukturen und Grundprobleme, in: Landes- und Kommunalverwaltung (LKV) 1991, 289, 291; Hoppe, W.: Der Anspruch der Gemeinden und Gemeindeverbände auf aufgabengerechte Finanzausstattung, in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1992, 117, 119). Art. 73 Abs. 1 LV stellt dabei - im Gegensatz zu dem Ausgleich in Art. 71 Abs. 3 Satz 3 LV - auf die gesamte Finanzkraft der Gemeinden und Gemeindeverbände ab. Danach sind die Auswirkungen der Aufwendungen und des finanziellen Ausgleichs der Sozialhilfekosten im Gesamtgefüge des Kreises zu messen (BVerfG, Urteil vom 27.05.1992, 2BvF1, 2/88, 1/89, 1/90, BVerfGE 86, 148 ). Ein isolierter Ausgleich der Sozialhilfekosten ist auf Grund dieser Verfassungsgarantien nicht erforderlich.
  2. b)Die Gesamtbetrachtung der Finanzlage des Antragstellers läßt eine Gefährdung der angemessenen Finanzausstattung zur kraftvollen Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgaben noch nicht erkennen. Der Antragsteller macht geltend, er sei nicht mehr in der Lage, sich finanziell kraftvoll zu betätigen. Er führt an, wichtige Vorhaben im Straßenbau und bei der Bauunterhaltung auf Grund der gestiegenen Sozialhilfeaufwendungen nicht durchführen zu können und die Rücklagen aufgebraucht zu haben. Den Grund für seine schwache Finanzkraft sieht der Antragsteller in den steigenden Sozialhilfekosten, die 1990 3/4 der Steuerkraft des Antragstellers in Anspruch genommen hätten. Angesichts der vorgelegten Zahlen kann noch nicht festgestellt werden, daß die verfassungsrechtlich erforderliche kraftvolle Betätigung des Antragstellers bei der gegenwärtigen Finanzsituation des Landkreises schon gefährdet ist. Bei einer effektiven Steuerkraft von 101.667.190,86 DM werden im Jahr 1990 durch die Sozialhilfeausgaben 34 % vor und 67 % nach Einbeziehung der LWV-Umlagen beansprucht. Damit verbrauchen die Sozialhilfekosten trotz ihrer beträchtlichen, den Finanzstatus erheblich einengenden Höhe keinen solchen Anteil an der Steuerkraft des Antragstellers, bei dem die verfassungsrechtlich noch zulässige Mindestausstattung bereits erkennbar unterschreiten würde. Die Betrachtung des effektiven Kostenaufwandes verlangt ebenfalls noch keine andere Beurteilung. Die Kosten der Sozialhilfeausgaben betrugen 34.079,750,- DM im Jahr 1990. Hinzu kamen 34.185.659,- DM, die der Antragsteller im Rahmen der LWV-Umlage zur Finanzierung der Landeswohlfahrtsverbände beitrug. Daraus ergibt sich ein Gesamtaufwand von 68.265.309, -DM. Demgegenüber betrugen die Grunderwerbsteuereinnahmen im selben Jahr 23.729.495,-DM .Die Schlüsselzuweisungen in Höhe von 13.504,387,- DM und die Zuweisung im Rahmen der FAG-Umlage in Höhe von 5.237.116,- DM können als generelle Deckungsmittel zwar den Sozialhilfekosten nicht direkt gegenübergestellt werden. Sie sind aber in den Rahmen des Gesamthaushalts eingebunden. Der Ertrag aus der Grunderwerbssteuer wurde den Landkreisen als Ausgleich für die Sozialhilfekosten überlassen. Diese Maßnahme wurde zum einen durch die zwischen den Stadt- und Landkreisen nivellierende Wirkung der LWV-Umlage und zum anderen durch den gem. § 21 FAG geschaffenen Ausgleich unterstützt. Zwar stiegen die Sozialhilfekosten des Antragstellers in größerem Maß als der Ertrag aus der Grunderwerbssteuer; doch ist dies für die Begründung der Verfassungswidrigkeit des geltenden Finanzausgleichs für Sozialhilfekosten nicht ausreichend. Art. 71 Abs.

Art. 73Abs.

1 LV verlangt gerade keinen vollen Ausgleich der anfallenden Kosten, sondern beschränkt sich auf die Garantie einer ausreichenden Finanzdecke der Gemeinden und Gemeindeverbände, die diesen in der Gesamtschau eine kraftvolle Erfüllung ihrer Aufgaben erlaubt. Zeigt die Entwicklung, daß der Ausgleich für die anfallenden Kosten unzureichend ist, muß die Finanzmasse erhöht und entsprechender Ausgleich wiederhergestellt werden. Die Sozialhilfeausgaben beliefen sich 1990 auf rund 140,- DM pro Einwohner im Landkreis des Antragstellers, während sie im Landesdurchschnitt rund 75,- DM pro Einwohner betrugen. 1989 beliefen sich die Sozialhilfekosten beim Antragsteller auf rund 130,- DM pro Einwohner. Die generell hohe Pro-Kopf-Belastung des Antragstellers begründet für sich nicht die Verfassungswidrigkeit des § 21 FAG. Die Ausgleichsleistungen sind grundsätzlich geeignet, die Belastungen durch die Sozialhilfe aufzufangen. Dies läßt sich daraus ablesen, daß sich die Kosten der meisten Landkreise unter und im Bereich der kreisdurchschnittlichen Belastung in Höhe von 75,- DM pro Einwohner bewegen. Ob die im Rahmen des KJHG und Betreuungsgesetzes anfallenden Kosten zu einer Finanzgefährdung führen, läßt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht absehen, da die Kosten in ihrem Gesamtumfang noch nicht feststehen. Für die überdurchschnittliche finanzielle Belastung durch die Sozialhilfe beruft sich der Antragsteller auf strukturelle Unterschiede gegenüber anderen Landkreisen. Dies treffe insbesondere auf den stark industrialisierten Raum Singen zu. Die Grenznähe zur Schweiz und das Fehlen einer Großstadt in diesem Raum sieht er als Ursache für die besonders hohen Sozialhilfekosten an. Diese Behauptung wird aber weder begründet noch substantiiert. Sowohl die Grenznähe als auch das Fehlen einer Großstadt erklären die hohen Sozialhilfeausgaben des Antragstellers nicht in hinreichendem Maße. Es sind von Konstanz bis Mannheim entlang der Grenze am Rhein nirgendwo besondere Belastungen geltend gemacht worden, die einen finanziellen Ausgleich für die Grenznähe als erforderlich ansehen lassen. Auch das Fehlen einer Großstadt in der Nähe des Landkreises ist bisher nicht als Belastung vorgebracht worden. Ein Vergleich mit dem Landkreis Waldshut zeigt, daß dessen Pro-Kopf-Belastung der Sozialhilfe (63,43 DM in Waldshut im Jahr 1989) trotz Grenznähe und dem Fehlen einer Großstadt nicht aus der normalen Bandbreite der Restbelastung herausfällt (1990 betrug die durchschnittliche Pro-Kopf-Belastung 75,- DM). Ein Vergleich mit dem Beispiel des vom Antragsteller angeführten und ebenfalls mit einem hohen Pro-Kopf- Betrag belasteten Ortenaukreises läßt die Nähe einer Großstadt als Erklärungsfaktor für hohe Sozialhilfekosten fraglich erscheinen. Dieser Landkreis hatte 1989 eine Pro-Kopf-Belastung von rund 115,- DM pro Einwohner. Dabei liegt der Landkreis in der Nähe der Städte Straßburg und Freiburg und ist durch das Rheintal gut an Karlsruhe angebunden. c) Der dem Soziallastenausgleich zugrundeliegende Bemessungsmaßstab verstößt auch nicht gegen das aus dem Gleichheitssatz resultierende Willkürverbot. Weder die pauschalierte Berechnung noch die in § 21 FAG gezogenen Grenzen lassen eine Verletzung der Verfassung erkennen Ein am tatsächlichen Sozialhilfeaufwand orientierter Ausgleich ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Er ließe keinen Raum für die Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes; deren Beachtung ist wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der Landesaufgaben, die in gleicher Weise wie diejenigen kommunaler Ebene sichergestellt sein muß (Hoppe DVBl 1992, S. 117, 119 f). Eine pauschalierte Abgeltung richtet sich an der durchschnittlichen Mehrbelastung aller Aufgabenträger aus (Kühn BWVBl 1956, 180, 182). Diese Zielrichtung liegt auch dem Sozialausgleich zugrunde. Mit Ausnahme einiger weniger Landkreise verbleiben den übrigen Landkreisen Restbelastungen in vergleichbarer Größenordnung. Auch im Rahmen des geltenden Soziallastenausgleichs ist kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz erkennbar. Das Willkürverbot gebietet, den Ausgleich so auszugestalten, daß erheblich ins Gewicht fallende und auf objektiven Unterschieden beruhende Differenzen bei der finanziellen Auswirkung von Zuwendungen und Ausgleichsregelungen verhindert werden. Es kann nicht festgestellt werden, daß dem die geltende Regelung des Soziallastenausgleichs, insbesondere § 21 FAG zuwiderliefe. Der Gesetzgeber hat bislang bei der Regelung des Sozialausgleichs von dem Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht, welcher ihm für die Ausgestaltung des Finanzausgleichs zusteht ( BVerfGE 23, 353

(369); 71, 25
(38); Hoppe DVBl 1982, S. 117, 119; Kirchhof, P.: Der Finanzausgleich als Grundlage kommunaler Selbstverwaltung, in: DVBl 1980, S. 711) . Er wird freilich im weiteren angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung und der sich zuspitzenden Finanzlage der Stadt- und Landkreise das Gebot angemessener Finanzausstattung sorgsam zu beachten haben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 55 Abs. 1, Abs. 3 StGHG. Es entstehen keine Gerichtskosten, da das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof gem. § 55 Abs. 1 StGHG kostenfrei ist. Von der Möglichkeit, eine Erstattung der Auslagen des Antragstellers gem. § 55 Abs. 3 StGHG anzuordnen, wird abgesehen. Eine Erstattung der Auslagen erscheint nicht geboten, da der Antrag abzulehnen ist und besondere Gründe für einen Auslagenausgleich nicht vorliegen. Permalink: http://openjur.de/u/604697.html Kommentare
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