1 und 3 LV die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Gemeindeverbände (Braun 1984, Art. 71, Rz. 67). Anderes folgt auch nicht aus dem Konnexitätsprinzip. Das in Art. 104 a GG verfassungsrechtlich festgelegte Konnexitätsprinzip regelt das Verhältnis von Aufgaben- und Ausgabenzuständigkeit auf bundesgesetzlicher Ebene. Diese Vorschrift des Grundgesetzes bezieht sich auf das Verhältnis des Bundes zum Land, legt die Kostenverteilung zwischen diesen beiden fest und überläßt die Regelung der Kostenverteilung zwischen dem Land und seinen Gemeinden und Gemeindeverbänden dem Landesrecht. Art. 104 a GG enthält keine Regelung des Kostenausgleichs von Aufgaben, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf der Grundlage eines Bundesgesetzes übertragen werden. Die Eingliederung der Gemeinden und Gemeindeverbände in das Land steht einer Heranziehung des Konnexitätsprinzips in Fällen des Art. 71 Abs. 3 LV entgegen. Aus der Zweigliedrigkeit des finanzverfassungsrechtlichen Staatsaufbaus läßt sich erkennen, daß das Land auf diesem Gebiet die Gemeinden und Gemeindeverbände im Verhältnis zum Bund repräsentiert. Die Lastenverteilungsregel des Art. 104 a Abs. 1 GG " stellt für die Ausgabenlast und ihre Konnexität mit der Aufgabenverantwortung allein Bund und Länder einander gegenüber und behandelt die Gemeinden und Gemeindeverbände - unbeschadet der ihnen verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomie - als Glieder des betreffenden Landes; ihre Aufgaben und Ausgaben werden denen des Landes zugerechnet" (BVerfG, Urteil vom 27.05.1992, 2 BvF 1, 2/88, 1/89, 1/90, BVerfGE 86, 148
1 LV trägt das Land grundsätzlich die Finanzverantwortung für die Gemeinden und Gemeindeverbände. Land und Gemeinden und Gemeindeverbände stehen sich daher nicht auf dieselbe Weise eigenständig gegenüber wie Bund und Land. Darüber hinaus sind die Interessen der Gemeinden und Gemeindeverbände gegenüber einer Aufgabenübertragung durch Bundesgesetze geschützt. Eine solche gesetzliche Regelung bedarf gem. Art. 84 und 85 GG der Zustimmung des Bundesrates. Weist der Bundesgesetzgeber die Erfüllung einer Aufgabe gesetzlich den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu, so stellt dies eine zustimmungsbedürftige Regelung der Behördeneinrichtung dar (BVerfG, Urteil vom 20.07.1954, 1 BvR 459, 484, 548, 555, 623, 651, 748, 783, 801/52, 5, 9/53, 96, 114/54, BVerfGE 4, 7
1 LV festgelegte Garantie der finanziellen Selbstverwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen und ihre Einhaltung sicherstellen. 2) Die Regelung des § 21 FAG verstößt auch nicht gegen die Finanzgarantie des Art. 71 Abs.
1 LV.
1 LV verlangt gerade keinen vollen Ausgleich der anfallenden Kosten, sondern beschränkt sich auf die Garantie einer ausreichenden Finanzdecke der Gemeinden und Gemeindeverbände, die diesen in der Gesamtschau eine kraftvolle Erfüllung ihrer Aufgaben erlaubt. Zeigt die Entwicklung, daß der Ausgleich für die anfallenden Kosten unzureichend ist, muß die Finanzmasse erhöht und entsprechender Ausgleich wiederhergestellt werden. Die Sozialhilfeausgaben beliefen sich 1990 auf rund 140,- DM pro Einwohner im Landkreis des Antragstellers, während sie im Landesdurchschnitt rund 75,- DM pro Einwohner betrugen. 1989 beliefen sich die Sozialhilfekosten beim Antragsteller auf rund 130,- DM pro Einwohner. Die generell hohe Pro-Kopf-Belastung des Antragstellers begründet für sich nicht die Verfassungswidrigkeit des § 21 FAG. Die Ausgleichsleistungen sind grundsätzlich geeignet, die Belastungen durch die Sozialhilfe aufzufangen. Dies läßt sich daraus ablesen, daß sich die Kosten der meisten Landkreise unter und im Bereich der kreisdurchschnittlichen Belastung in Höhe von 75,- DM pro Einwohner bewegen. Ob die im Rahmen des KJHG und Betreuungsgesetzes anfallenden Kosten zu einer Finanzgefährdung führen, läßt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht absehen, da die Kosten in ihrem Gesamtumfang noch nicht feststehen. Für die überdurchschnittliche finanzielle Belastung durch die Sozialhilfe beruft sich der Antragsteller auf strukturelle Unterschiede gegenüber anderen Landkreisen. Dies treffe insbesondere auf den stark industrialisierten Raum Singen zu. Die Grenznähe zur Schweiz und das Fehlen einer Großstadt in diesem Raum sieht er als Ursache für die besonders hohen Sozialhilfekosten an. Diese Behauptung wird aber weder begründet noch substantiiert. Sowohl die Grenznähe als auch das Fehlen einer Großstadt erklären die hohen Sozialhilfeausgaben des Antragstellers nicht in hinreichendem Maße. Es sind von Konstanz bis Mannheim entlang der Grenze am Rhein nirgendwo besondere Belastungen geltend gemacht worden, die einen finanziellen Ausgleich für die Grenznähe als erforderlich ansehen lassen. Auch das Fehlen einer Großstadt in der Nähe des Landkreises ist bisher nicht als Belastung vorgebracht worden. Ein Vergleich mit dem Landkreis Waldshut zeigt, daß dessen Pro-Kopf-Belastung der Sozialhilfe (63,43 DM in Waldshut im Jahr 1989) trotz Grenznähe und dem Fehlen einer Großstadt nicht aus der normalen Bandbreite der Restbelastung herausfällt (1990 betrug die durchschnittliche Pro-Kopf-Belastung 75,- DM). Ein Vergleich mit dem Beispiel des vom Antragsteller angeführten und ebenfalls mit einem hohen Pro-Kopf- Betrag belasteten Ortenaukreises läßt die Nähe einer Großstadt als Erklärungsfaktor für hohe Sozialhilfekosten fraglich erscheinen. Dieser Landkreis hatte 1989 eine Pro-Kopf-Belastung von rund 115,- DM pro Einwohner. Dabei liegt der Landkreis in der Nähe der Städte Straßburg und Freiburg und ist durch das Rheintal gut an Karlsruhe angebunden. c) Der dem Soziallastenausgleich zugrundeliegende Bemessungsmaßstab verstößt auch nicht gegen das aus dem Gleichheitssatz resultierende Willkürverbot. Weder die pauschalierte Berechnung noch die in § 21 FAG gezogenen Grenzen lassen eine Verletzung der Verfassung erkennen Ein am tatsächlichen Sozialhilfeaufwand orientierter Ausgleich ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Er ließe keinen Raum für die Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes; deren Beachtung ist wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der Landesaufgaben, die in gleicher Weise wie diejenigen kommunaler Ebene sichergestellt sein muß (Hoppe DVBl 1992, S. 117, 119 f). Eine pauschalierte Abgeltung richtet sich an der durchschnittlichen Mehrbelastung aller Aufgabenträger aus (Kühn BWVBl 1956, 180, 182). Diese Zielrichtung liegt auch dem Sozialausgleich zugrunde. Mit Ausnahme einiger weniger Landkreise verbleiben den übrigen Landkreisen Restbelastungen in vergleichbarer Größenordnung. Auch im Rahmen des geltenden Soziallastenausgleichs ist kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz erkennbar. Das Willkürverbot gebietet, den Ausgleich so auszugestalten, daß erheblich ins Gewicht fallende und auf objektiven Unterschieden beruhende Differenzen bei der finanziellen Auswirkung von Zuwendungen und Ausgleichsregelungen verhindert werden. Es kann nicht festgestellt werden, daß dem die geltende Regelung des Soziallastenausgleichs, insbesondere § 21 FAG zuwiderliefe. Der Gesetzgeber hat bislang bei der Regelung des Sozialausgleichs von dem Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht, welcher ihm für die Ausgestaltung des Finanzausgleichs zusteht ( BVerfGE 23, 353
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.