weisen zu können. Den Antrag habe sie bereits gestellt; doch dieses Verfahren dauere ziemlich lange. Weil sie keine Wohnung gehabt habe, sei sie von Berlin aus in die Bundesrepublik Deutschland gereist und habe dort Asyl beantragt. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag der Klägerin mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10.05.1990 als offensichtlich unbegründet ab. Bereits am 07.11.1989 hatte die Klägerin beim Landratsamt L die Ausstellung eines Vertriebenenausweises beantragt. Dabei gab sie die Muttersprache ihres Vaters und ihrer Großeltern väterlicherseits mit Deutsch, ihre eigene Muttersprache mit Polnisch an. Ihr Vater habe während des Krieges in Deutschland gearbeitet. Ihr Großvater väterlicherseits habe in der Kaiserlichen Armee gedient und sei während des Ersten Weltkriegs Soldat gewesen. Mit Bescheid vom 01.06.1990 lehnte das Landratsamt L den Antrag der Klägerin auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe Polen weder als deutsche Staatsangehörige noch als deutsche Volkszugehörige verlassen. Ihr Vater sei zwar 1920 in Lünen geboren worden.
seiner Geburt sei die Familie jedoch in das neu gegründete Polen übergesiedelt. Es könne davon ausgegangen werden, daß die Großeltern der Klägerin väterlicherseits damals die polnische Staatsangehörigkeit erworben hätten. Für den Vater der Klägerin habe mithin lediglich die Möglichkeit bestanden, die deutsche Staatsangehörigkeit über die Deutsche Volksliste zu erlangen. Die Klägerin habe anläßlich ihrer Vorsprache am 29.05.1990 angegeben, hierüber nichts zu wissen. Sie habe auch keine Unterlagen vorlegen können, die glaubhaft gemacht hätten, daß sich ihr Vater und dessen Eltern auch
1920 weiter zum deutschen Volkstum bekannt hätten. Über das Bekenntnisverhalten ihres Vaters zum maßgeblichen Zeitpunkt gebe es keinerlei
weise. Dieser sei, obwohl er im wehrdienstfähigen Alter gewesen sei, auch nicht zur deutschen Wehrmacht eingezogen worden. Es gebe auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Vater der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Geburt die Familie im Sinne einer volksdeutschen Bekenntnislage geprägt habe. Die Klägerin habe in ihrem Antrag ihre Muttersprache mit Polnisch bezeichnet. Auf
frage des Sachbearbeiters habe sie angegeben, während ihrer Gymnasialzeit Deutsch als Fremdsprache gelernt zu haben. In einer Beurteilung ihres Arbeitgebers in der DDR heiße es: "Die Kollegin arbeitete am genannten Arbeitsplatz trotz sprachlicher Probleme ehrgeizig und zielgerichtet." Hinweise auf eine volksdeutsche Prägung seien ihrem Sachvortrag nicht zu entnehmen. Eine deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters habe daher nicht
gewiesen oder glaubhaft gemacht werden können. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 15.06.1990 Widerspruch und führte zur Begründung aus, ihr Vater habe sich auch
der Auswanderung
Polen zum deutschen Volkstum bekannt. Im Jahr 1941 habe er sich in die Deutsche Volksliste eintragen lassen. Auch sein sonstiges Verhalten bis kurz vor Beendigung des Zweiten Weltkriegs habe auf ein deutliches Willensbekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit schließen lassen. Er habe
wie vor die deutsche Sprache gesprochen und sei, soweit es eben in Polen möglich gewesen sei, der deutschen Kultur zugehörig gewesen. Zum Militär sei ihr Vater deshalb nicht eingezogen worden, weil er ein Augenleiden gehabt habe und nicht wehrfähig gewesen sei. Seine Mutter sei damals auch intensiv pflegebedürftig gewesen. Sie selbst sei durch die Einstellung des Vaters zum deutschen Volkstum geprägt worden. Sie sei zwar zweisprachig aufgewachsen. Zu Hause habe sie jedoch mit ihrem Vater Deutsch gesprochen. Ihr Vater habe auch darauf gedrängt, daß sie in der Schule Deutsch als offizielles Unterrichtsfach belegt habe. Deshalb sei die Familie auch vielfachen und oft auch inoffiziellen
teilen ausgesetzt gewesen, da das Fach Deutsch in der Zeit des deutlich dominierenden sowjetischen Einflusses nicht erwünscht gewesen sei. Daß sie als Muttersprache Polnisch angegeben habe, habe seinen Grund darin, daß sie unter Muttersprache die "Sprache der Mutter" verstanden habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.1990 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es aus, es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Vater der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Geburt die Familie im Sinne einer volksdeutschen Bekenntnislage geprägt habe. Gegen eine in diesem Sinne prägende Rolle ihres Vaters spreche, daß
ihren eigenen Angaben nicht Deutsch, sondern Polnisch ihre Muttersprache sei und sie von ihren Eltern nicht einen deutschen, sondern einen polnischen Vornamen erhalten habe. Überdies fehle es auch an einer Überlieferung des volksdeutschen Bekenntnisses an die Klägerin. Ein entsprechendes subjektives Volkstumsbewußtsein sei bei der Klägerin nicht vorhanden gewesen; denn sie habe im Asylverfahren ihre Staatsangehörigkeit und ihre Muttersprache mit Polnisch angegeben, sei also nicht in dem Bewußtsein in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, Deutsche zu sein. Überdies fehle es auch an objektiven Bestätigungsmerkmalen, die auf eine Prägung zum deutschen Volkstum hinwiesen. Insoweit komme der deutschen Sprache als Muttersprache erhebliche Bedeutung zu, da sie primär den Zugang zur deutschen Kultur und damit das Gefühl vermittele, dem deutschen und keinem anderen Volkstum anzugehören.
den Angaben der Klägerin sei jedoch nicht Deutsch, sondern Polnisch ihre Muttersprache. Daß die Klägerin auch über deutsche Sprachkenntnisse verfüge, sei unbeachtlich. - Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 29.08.1990 zugestellt. Am 24.09.1990 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts L vom 01.06.1990 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.08.1990 zu verpflichten, ihr einen Vertriebenenausweis B auszustellen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihr Vater sei, wie er selbst in einer Erklärung vom 19.09.1990 bestätigt habe, in Abt. 3 der Deutschen Volksliste eingetragen gewesen. Sein Verhalten habe den Schluß auf ein deutliches Willensbekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit zugelassen. Als Familienvorstand habe er zu Hause stets Deutsch gesprochen, auch
dem russischen Einmarsch. Sie habe sich hauptsächlich zu ihrem Vater hingezogen gefühlt. Er habe besonderen Wert auf eine deutsche Erziehung gelegt. Sie habe auf eigenen, aber auch auf besonderen Wunsch des Vaters in der Schule das Fach "Deutsch" als zusätzliches Lernfach zu den obligaten Fremdsprachen belegt. Dadurch habe sie die deutsche Sprache von Grund auf erlernen sollen. Ihre Aussprache sei zwangsläufig davon geprägt, daß sie gehalten gewesen sei, eine polnische Schule zu besuchen, in der Polnisch die offizielle Unterrichtssprache gewesen sei. Maßgebliches Indiz für die Volkszugehörigkeit sei jedoch nicht die lupenreine Aussprache, sondern das öffentliche Bekenntnis zu dieser Sprache und die damit verbundene Einstellung, diese als Muttersprache anzunehmen. Bereits direkt
der Schule habe sie
Deutschland gehen wollen. Deshalb habe sie schon im Jahr 1970 im Chemiefaserwerk G eine Stellung als Facharbeiterin angetreten. Von diesem Zeitpunkt an habe sie auch die Möglichkeit gehabt, sich deutsche Bücher und Zeitungen zu beschaffen. Vorher sei dies in Polen und insbesondere in ihrem Heimatort L nicht möglich gewesen. Sie habe die deutsche Sprache, die von ihr als Muttersprache empfunden werde, auch bewußt auf ihre beiden Töchter Iwona und Anita weitergegeben. Dies habe ihr Vater auch in einer weiteren Erklärung am 19.09.1990 bestätigt. Der Beklagte hat
Einholung einer Auskunft des Bundesverwaltungsamts sowie
schriftlicher Anhörung von Herrn B, einem Cousin der Klägerin, Klagabweisung beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß der Vater der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. Seine Eltern seien im Zuge der Industrialisierung ins Ruhrgebiet gekommen.
Gründung des Staates Polen seien sie in das ehemalige Westpreußen
M /Kreis T (Dirschau) übergesiedelt, um dort als polnische Staatsbürger zu leben. Dies sei ein eindeutiges Indiz dafür, daß die Familie sich trotz der deutschen Staatsangehörigkeit als polnische Volkszugehörige gefühlt habe. Auch aus der Eintragung des Vaters der Klägerin in die Abt. 3 der Deutschen Volksliste könne nicht auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum geschlossen werden.
der Besetzung Polens durch die deutsche Wehrmacht sei die betroffene Bevölkerung bemüht gewesen, sich mit der neuen Staatsmacht zu arrangieren, um die persönliche Lebenssituation zu verbessern. Einer in dieser Zeit abgegebenen Erklärung, Deutscher zu sein, sei mit Vorbehalt zu begegnen. Die Behauptung des Vaters der Klägerin und der Zeugen, und, die Klägerin sei mit deutscher Muttersprache aufgewachsen und in der Familie sei Deutsch gesprochen worden, sei völlig unglaubhaft. Die deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin seien nämlich, wie sich bei mehreren Vorsprachen gezeigt habe, mangelhaft. Eine Bestätigung finde dies auch darin, daß die Anhörung der Klägerin im Asylverfahren unter Zuziehung eines Dolmetschers in polnischer Sprache erfolgt sei. Darüber hinaus habe auch der frühere Arbeitgeber der Klägerin in einer Beurteilung auf die Sprachprobleme der Klägerin hingewiesen. Da der Vater der Klägerin im Ruhrgebiet geboren worden sei und seine Eltern dort viele Jahre ihres Lebens zugebracht hätten, habe möglicherweise ein gewisser Bezug zu Deutschland, zu deutschen Sitten und Gebräuchen bestanden. Dies habe sich in der Person der Klägerin fortgesetzt, die mehrere Jahre in der DDR als Grenzgängerin gearbeitet habe. Daraus auf eine deutsche Volkszugehörigkeit zu schließen, sei jedoch verfehlt. Darüber hinaus könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin das Vertreibungsgebiet wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen habe. Die Klägerin habe keinerlei
teile in gesellschaftlicher oder politischer Hinsicht geltend gemacht. Weder seitens des Vaters der Klägerin noch von ihrer Seite habe es Ausreisebemühungen gegeben. Sie habe Polen zu einem Zeitpunkt verlassen, als der polnische Staat die deutsche Minderheit und ihre kulturelle Eigenständigkeit bereits anerkannt habe. Dies sei ein eindeutiger Hinweis auf vertreibungsfremde Gründe. Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 31.10.1991 angehört. Hierbei hat sie unter anderem angegeben, ihr Vater, der derzeit noch in Polen lebe, wolle ebenso wie ihre übrige Familie auch herüberkommen. In Zirndorf werde in allen Fällen ein Dolmetscher zugezogen. Man habe damals Fragen in deutsch gestellt, aber dennoch sei ein Dolmetscher dabeigewesen. Sie habe damals selbst viele Angaben in deutsch gemacht, aber der Dolmetscher habe immer übersetzen müssen. Durch Urteil vom 31.10.1991 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe Polen 1989 nicht als deutsche Staatsangehörige verlassen. Sie könne die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von ihrem Vater ableiten, da dieser selbst (nur) polnischer Staatsangehöriger sei. Zwar sei er 1920 in Lünen geboren worden. Seine Eltern seien jedoch noch vor 1923
Polen zurückgekehrt und dort wieder ansässig geworden. Auf eine etwa zuvor erworbene deutsche Staatsangehörigkeit hätten sie deshalb verzichten müssen, um wieder in Polen als Polen leben zu können. Die Klägerin habe Polen aber auch nicht als deutsche Volkszugehörige verlassen. Die Mutter der Klägerin komme als Vermittlerin eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht in Betracht, da sie polnischer Volkszugehörigkeit sei. Aber auch von seiten des Vaters, der Anfang 1945 bereits selbst bekenntnisfähig gewesen sei, sei die Klägerin nicht als deutsche Volkszugehörige anzusehen. Es sei unsicher und nicht bewiesen, daß der Vater der Klägerin sich seinerzeit in Abt. 3 der Deutschen Volksliste eingetragen habe. Dagegen spreche insbesondere, daß der Vater der Klägerin keinen Kriegsdienst in der deutschen Wehrmacht geleistet habe. Es könne jedoch letztlich offenbleiben, ob der Vater der Klägerin in der Deutschen Volksliste eingetragen gewesen sei. Es sei nämlich nicht ersichtlich, daß der Vater der Klägerin dieser sein etwaiges deutsches Volkstum auch in ausreichendem Maße bis zu ihrer Selbständigkeit weitervermittelt habe. Die deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin seien offenbar besonders mangelhaft gewesen, was sich auch bereits aus der Bescheinigung des früheren Arbeitgebers und daraus ergebe, daß ihre Anhörung im Asylverfahren durch Dolmetscher habe erfolgen müssen. Dies habe sich im übrigen auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt, in der sich die Klägerin
mehr als zweijährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik nur sehr mangelhaft auf deutsch habe verständlich machen können. Das objektive Bestätigungsmerkmal der Sprache scheide mithin aus, auch wenn man an die Beherrschung der deutschen Sprache bei spätgeborenen Aussiedlern aus Polen geringere Anforderungen stelle. Entscheidend gegen eine Prägung durch deutsches Volkstum spreche im übrigen auch, daß die Klägerin im Asylverfahren auch als Muttersprache "Polnisch" angegeben habe. Es sei auch nicht ersichtlich, daß die Klägerin das Vertreibungsgebiet wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen habe. Gegen dieses ihr am 21.11.1991 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, den 23.12.1991, Berufung eingelegt. Sie trägt weiter vor, ihr Vater habe sich auch
der Übersiedlung in das Staatsgebiet des heutigen Polen zum deutschen Volkstum bekannt. Bei der Besetzung durch die deutschen Truppen habe er sich in die Deutsche Volksliste eingetragen und einen grünen Ausweis erhalten. Weil ihr Vater den Willen gehabt habe, Deutscher zu sein, habe er sie in deutscher Sprache und
deutschen Wertvorstellungen erzogen. Aufgrund dieser Erziehung habe sie selbst auch Deutsche sein wollen. Aufgrund ihrer deutschen Erziehung habe sie sich stets auch Deutschland zugehörig gefühlt. Ihre Entscheidung, ohne ihren Ehemann und unter Zurücklassung sämtlicher privater Gegenstände von Polen
Deutschland überzusiedeln, mache dies besonders deutlich. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.10.1991 - 3 K 1671/90 - zu ändern, den Bescheid des Landratsamts L vom 01.06.1990 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.08.1990 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr einen Vertriebenenausweis B zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, aus der Tatsache, daß der Vater der Klägerin sich
dem Ersten Weltkrieg im Staatsgebiet des heutigen Polen niedergelassen habe, könne auf eine Aufgabe des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum geschlossen werden. Eine Doppelstaatsangehörigkeit sei
polnischem Recht nicht möglich gewesen. Personen, die auf eine andere Staatsangehörigkeit nicht verzichtet hätten oder denen die polnische nicht zuerkannt worden sei, hätten im polnischen Staatsgebiet keinen ständigen Wohnsitz begründen können. Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Dem Senat liegen neben den Akten des Verwaltungsgerichts die zur Sache gehörenden Akten des Beklagten und des Regierungspräsidiums Freiburg vor. Auf sie sowie auf die Akten des Senats wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Gründe Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises, denn die Klägerin ist nicht Vertriebene.
2 Nr. 3, 15 Abs. 2 Nr. 2 BVFG a. F. (vgl. § 100 BVFG i.d.F. des am 01.01.1993 in Kraft getretenen Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen vom 21.12.1992, BGBl. I, 2094 ) ist auch Vertriebener, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger
Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen Polen verlassen hat. Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin nicht vor. 1. Die Klägerin hat Polen nicht als deutsche Staatsangehörige verlassen. Gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG in der zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin
Bildung des polnischen Staates in dessen Gebiet niedergelassen hat; denn hierin bekundete sich angesichts der
dem Ersten Weltkrieg herrschenden Umstände der Wille, polnischer und nicht deutscher Staatsangehöriger zu sein. Voraussetzung für eine gültige Option
den Bestimmungen des Versailler Vertrags war zwar grundsätzlich eine formelle Erklärung; konkludentes Handeln genügte für sich allein regelmäßig nicht. Eine Ausnahme hiervon machte jedoch Art. 17 des deutsch-polnischen Abkommens über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom
Polen abgewandert ist (so wohl auch Lichter-Hoffmann, a.a.O., RdNr. 3 zu Art. 17 des Wiener Abkommens). Die stillschweigende "Option" des Großvaters der Klägerin väterlicherseits für die polnische Staatsangehörigkeit, die gemäß Art. 91 Abs. 5 VV ihre Wirkung auch auf den Vater der Klägerin erstreckte, und der damit verbundene Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit hatte jedoch gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG zur Folge, daß sowohl der Großvater der Klägerin väterlicherseits als auch ihr Vater im Jahr 1920 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. Der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit bewirkt den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
StAG zwar nur, wenn er auf Antrag der betreffenden Person erfolgt. Ein Antrag im Sinne von § 25 Abs. 1 RuStAG liegt jedoch nicht nur bei einem ausdrücklichen Einbürgerungsantrag im engeren Sinne vor, sondern auch bei jeder freien Willensbetätigung, die unmittelbar in positiver Weise auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet, geeignet und ursächlich für diesen Erwerb ist (OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. v. 28.04.1971, OVGE 26, 260 ). Als eine solche freie Willensbetätigung muß jedoch auch die Ausübung einer Option betrachtet werden, die zum Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit führt (vgl. Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand November 1987, § 25 RuStAG, RdNr. 29). Der Vater der Klägerin war zum Zeitpunkt ihrer Geburt jedoch auch nicht aufgrund der von der Klägerin behaupteten Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste deutscher Staatsangehöriger.
1 Buchst. d des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.02.1955 ( BGBl. I S. 65 , mit Änderungen) - StAngRegG - sind deutsche Volkszugehörige, denen die deutsche Staatsangehörigkeit
den Bestimmungen der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom
Maßgabe der genannten Bestimmungen deutsche Staatsangehörige geworden, es sei denn, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch ausdrückliche Erklärung ausgeschlagen haben oder noch ausschlagen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihre erstmals im Widerspruchsverfahren aufgestellte Behauptung, ihr Vater sei in die Abt. 3 der Deutschen Volksliste eingetragen gewesen, wiederholt (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift). Zusätzlich hat sie noch offenbar im Hinblick auf die vom Beklagten geäußerten Zweifel an der Eintragung ihres Vaters in der Deutschen Volksliste durch ihren Prozeßbevollmächtigten vortragen lassen, daß ihr Vater wegen eines Augenleidens wehrdienstunfähig gewesen sei (vgl. S. 4 der Sitzungsniederschrift). Der Senat kann, wie er bereits in der mündlichen Verhandlung entschieden hat, die in diesen Erklärungen enthaltenen Angaben ohne Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zugunsten der Klägerin als wahr unterstellen (vgl. § 96 Abs. 1 VwGO i.V.m. den § 286 ff. ZPO und § 244 Abs. 3 Satz 2, letzter Hs. StPO) und braucht den von ihr als Zeugen benannten Vater daher nicht förmlich zu vernehmen, da es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen
der Überzeugung des Senats für die Entscheidung nicht ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1987, BVerwGE 77, 150 ). Der mit der Aufnahme in die Abt. 3 der Deutschen Volksliste verbundene Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Widerruf blieb nämlich nicht ohne weiteres erhalten. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eintragung in die Deutsche Volksliste wurde nur für deutsche Volkszugehörige aufrechterhalten. Diese Beschränkung hat der Gesetzgeber bewußt getroffen, um den Vorwurf zu vermeiden, er wolle Angehörige fremden Volkstums für sich in Anspruch nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.02.1966, BVerwGE 23, 272 ; Urt. v. 22.08.1979, BVerwGE 58, 259 ). Der Vater der Klägerin war
der Überzeugung des Senats jedoch kein deutscher Volkszugehöriger.
F. ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale, wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum hat abgelegt, wer das Bewußtsein und den Willen gehabt hat, selbst Deutscher zu sein und keinem anderen Volk anzugehören, und wer diesen Willen für unbeteiligte Dritte wahrnehmbar kundgetan hat, um in seiner Heimat als Deutscher behandelt zu werden. Ein Bekenntnis in diesem Sinn kann sich unmittelbar aus Tatsachen ergeben (unmittelbare Feststellung als Bekenntnissachverhalt). Das ist zum einen dann der Fall, wenn jemand bei Volkszählungen oder bei anderen Gelegenheiten im Heimatstaat seine Volkszugehörigkeit mit deutsch angegeben hat (ausdrückliches Bekenntnis). Es liegt weiter vor, wenn sich jemand zum deutschen und keinem anderen Volkstum zugehörig angesehen und sich in seiner ganzen Lebensführung entsprechend dieser Einstellung
außen verhalten hat und dementsprechend im Vertreibungsgebiet von seiner Umgebung als Volksdeutscher angesehen worden ist (Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten). Schließlich kann ein Bekenntnis auch mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich aus den in § 6 BVFG a. F. genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen gefolgert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1989 - BVerwG 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62 m.w.N.).
Maßgabe dieser Grundsätze kann der Vater der Klägerin
den Feststellungen des Senats nicht als deutscher Volkszugehöriger angesehen werden. Der Vater der Klägerin ist väterlicherseits ethnisch polnischer Abstammung (vgl. die Ausführungen weiter oben). Auch mütterlicherseits ist er nicht deutschstämmig; dieser Schluß ist im Hinblick auf den polnischen Vor- und Mädchennamen der Großmutter der Klägerin väterlicherseits sowie im Hinblick darauf gerechtfertigt, daß diese
dem Ersten Weltkrieg durch das Abwandern aus dem Reichsgebiet stillschweigend für die polnische Staatsangehörigkeit optiert hat. Es kann weiter davon ausgegangen werden, daß der Vater der Klägerin die deutsche Sprache beherrscht hat; dies haben die Zeugen Bogdan, Andrzej und Maria bestätigt (S. 109, 113 bzw. 143 der Ausweisakten der Klägerin).
Angaben der Klägerin aus der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift), die durch den Zeugen Bogdan zumindest teilweise bestätigt werden (S. 145 der Ausweisakten der Klägerin), hat ihr Vater in Tczew auch eine deutsche Schule besucht. Angesichts der besonderen geographischen und politischen Situation dieses früher zum Reichsgebiet gehörenden Teils von Westpreußen läßt sich daraus allein aber nicht viel schließen. Hinzu kommt, daß der Vater der Klägerin auch die polnische Sprache beherrscht hat, mithin mehrsprachig war. Dem Besuch der deutschen Schule und der Beherrschung der deutschen Sprache könnte daher lediglich in ihrer Eigenschaft als Bestätigungsmerkmal Bedeutung zukommen, sofern ein Bekenntnissachverhalt unmittelbar festgestellt werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Für ein schlüssiges Gesamtverhalten liegen keine Tatsachen vor. Es liegt auf der Hand, daß die Arbeitsaufnahme des Vaters der Klägerin im Reichsgebiet für sich allein keinen Bekenntnissachverhalt darstellen kann. Anhaltspunkte für ein vom Vater der Klägerin abgelegtes Bekenntnis zum Deutschtum ergeben sich auch nicht aus der von der Klägerin behaupteten, vom Senat als wahr unterstellten Aufnahme ihres Vaters in die Abt. 3 der Deutschen Volksliste. In dieser Abteilung wurden
dem Runderlaß des Reichsministers des Inneren betreffend Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ehemalige polnische und Danziger Staatsangehörige vom 13.03.1941 (abgedruckt bei Maßfeller, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl. 1963, S. 244 ff.) "deutschstämmige Personen" erfaßt, "die im Laufe der Jahre Bindungen zum Polentum eingegangen" waren, "
deren Verhalten aber die Voraussetzungen gegeben" erschienen, "daß sie wieder vollwertige Mitglieder der deutschen Volksgemeinschaft werden". Weiterhin wurden in dieser Abteilung "Personen nichtdeutscher Abstammung" eingetragen, die in völkischer Mischehe mit einem deutschen Volkszugehörigen" lebten, "in der sich der deutsche Teil durchgesetzt hat", sowie ferner "die Angehörigen der völkisch nicht klar einzuordnenden, blutmäßig und kulturell zum Deutschtum hinneigenden Bevölkerungsgruppen mit slawischer Haussprache" aufgenommen. Angesichts dieser diffusen Kriterien für eine Eintragung in die Abt. 3 der Deutschen Volksliste läßt jedoch auch die Eintragung in diese Abteilung für sich allein weder Schlußfolgerungen in bezug auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch schlüssiges Gesamtverhalten zu, noch kann ihr eine hinreichende Indizwirkung für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum beigemessen werden, das sich ausschließlich
G, Urt. v. 16.02.1993 - BVerwG 9 C 25.92 - DÖV 1993, 821). Als deutscher Volkszugehöriger könnte der Vater der Klägerin daher nur angesehen werden, wenn er vor der Eintragung in die Abt. 3 der Deutschen Volksliste durch ausdrückliche Erklärung ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt und dieses bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aufrechterhalten hätte. Auch dies kann indessen unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht angenommen werden. Allerdings sah der obengenannte Runderlaß des Reichsministers des Inneren vom 13.03.1941 - wie sich aus dessen Abschnitt IV Abs. 5, 10 und 21 ergibt - vor Eintragung in die Deutsche Volksliste einen diesbezüglichen Antrag bzw. eine "Meldung" vor. Deshalb muß der Senat davon ausgehen, daß auch der Vater der Klägerin einen solchen Antrag gestellt bzw. sich zur Aufnahme in die Deutsche Volksliste gemeldet hat. Auf den in dem Erlaß des Reichsministers des Inneren vom 13.03.1941 festgelegten Grundsatz der Freiwilligkeit der Gesuche um Aufnahme in die Deutsche Volksliste wurde jedoch nicht immer Rücksicht genommen; die Aufnahme in die Deutsche Volksliste erfolgte vielfach auch gegen den Willen des Betroffenen. Gerade im früheren Reichsgau Danzig-Westpreußen, zu dem auch T, der Heimatort des Vaters der Klägerin, gehörte, war es Ziel des damaligen Gauleiters Forster, die "Eindeutschung" möglichst frühzeitig und mit größtmöglichem Erfolg zu Ende zu bringen. Das führte zu einem Schnell- und Pauschalverfahren der "Eindeutschung", das auf den im Volkslistenerlaß festgelegten Grundsatz der Freiwilligkeit der Gesuche um Aufnahme in die Deutsche Volksliste wenig Rücksicht nahm. So wurden die Fragebögen der Deutschen Volksliste direkt ins Haus geschickt und den Betroffenen aufgezwungen, sich eintragen zu lassen, und vielfach ganze Dörfer oder Städte aufgrund von Verfügungen Forsters zwangsweise mit einer festgesetzten Kontingentziffer in die Abt. 3 der Deutschen Volksliste eingetragen (vgl. Broszat, Nationalsozialistische Polenpolitik 1933 - 1945, Schriftenreihe der Vierteljahresschrift für Zeitgeschichte, 1961, S. 127 f.). Angesichts solcher Umstände ist davon auszugehen, daß gerade im früheren Reichsgau Danzig-Westpreußen in einer Vielzahl von Fällen der Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste nicht freiwillig und damit ohne den Willen und das Bewußtsein, deutscher Volkszugehöriger zu sein, gestellt wurde. Im Hinblick hierauf kann, sofern, wie vorliegend, der
weis der Freiwilligkeit des Antrags auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste nicht erbracht wird, aus der Eintragung in Abt. 3 der Deutschen Volksliste auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht geschlossen werden (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Urt. v. 20.10.1993 - 6 S 518/92 -). Die Klägerin hat überdies auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, daß sich ihr Vater
dem Kriege einem Rehabilitationsverfahren vor dem "Burggericht" zu unterziehen hatte. Auch dies ist ein deutliches Indiz dafür, daß der Vater der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt von seiner Umgebung nicht als Volksdeutscher angesehen worden ist. Denn die Rehabilitation ohne Verfahren vor dem "Burggericht" setzte
Abgabe einer Treueerklärung voraus, daß von dritter Seite keine Angaben darüber gemacht werden konnten, daß unter anderem die in Abt. 3 der Deutschen Volksliste Eingetragenen aus freiem Willen in die
Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ost-Mitteleuropa Bd. I/III - Polnische Gesetze und Verordnungen 1944 - 1945, S. 57 f.). Hiernach und
den von ihm getroffenen Feststellungen ist der Senat davon überzeugt, daß der Vater der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt kein deutscher Volkszugehöriger gewesen ist. Daher konnte der Senat, wie er bereits in der mündlichen Verhandlung entschieden hat, auf die Vernehmung des Vaters der Klägerin als Zeugen verzichten, da er dessen Aussage keinerlei Beweiswert mehr zumißt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.09.1992 - BVerwG 7 B 40.92 -, Buchholz 11 Art. 3 Abs. 5 GG Nr. 71 und BVerwG, Urt. v. 11.04.1991 - BVerwG 3 C 78.89 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 229). Mangels Bekenntnisses des Vaters der Klägerin zum deutschen Volkstum kann nicht davon ausgegangen werden, daß er Ende 1944/Anfang 1945 deutscher Volkszugehöriger im Sinne von § 6 BVFG a. F. war. Damit ist ihm die durch die - unterstellte - Eintragung in Abt. 3 der Deutschen Volksliste erworbene deutsche Staatsangehörigkeit nicht erhalten geblieben, so daß auch die Klägerin selbst die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben hat. Selbst wenn jedoch unterstellt wird, daß der Vater der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Geburt noch deutscher Staatsangehöriger gewesen ist, sie mithin durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und folglich auch als deutsche Staatsangehörige Polen verlassen hat, könnte die Klägerin hieraus für ihr Begehren auf Erteilung eines Vertriebenenausweises nichts herleiten. Zugunsten eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen streitet, wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 03.11.1992 - BVerwG 9 C 6.92 - (Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 48) entschieden hat, zwar
wie vor die gesetzliche Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, so daß in aller Regel ohne weiteres von einem vertreibungsbedingten Verlassen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a. F. bezeichneten Gebiete auszugehen ist. Eine Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a. F. scheidet nur dann aus, wenn diese Vermutung - insoweit bedarf es des vollen Beweises - im Einzelfall aufgrund feststehender Tatsachen widerlegt ist. Es müssen mithin Tatsachen vorliegen, aus denen sich das Gegenteil von dem ergibt, was das Gesetz vermutet, die also jede Möglichkeit ausschließen, daß die gesetzliche Vermutung zutreffen könnte, der deutsche Staatsangehörige oder Volkszugehörige sei wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ausgereist (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 03.11.1992 a.a.O. ). Solche Tatsachen liegen hier jedoch vor, soweit die Klägerin geltend macht, sie sei als deutsche Staatsangehörige Opfer der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibung geworden. Die Klägerin kann sich nämlich in Polen der deutschen Staatsangehörigkeit überhaupt nicht bewußt gewesen sein. Denn Anhaltspunkte für eine mögliche deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin ergaben sich erst aufgrund der Angabe des vom Landratsamt L angehörten Zeugen Bogdan, der Vater der Klägerin habe während des Zweiten Weltkriegs die Deutsche Volksliste unterschrieben. Es fehlt hiernach an jeglichem ursächlichen Zusammenhang zwischen der von der Klägerin nunmehr in Anspruch genommenen deutschen Staatsbürgerschaft und ihrer Ausreise aus Polen. Dies rechtfertigt es jedoch, die im Grundsatz auch für die Klägerin streitende Vermutung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a. F. jedenfalls insoweit als widerlegt anzusehen, als sie sich auf die deutsche Staatsbürgerschaft gründet (so wohl auch BVerwG, Urt. v. 03.11.1992 - BVerwG 9 C 8.92 - BVerwGE 91, 140 , 149). 2. Die Klägerin ist aber auch nicht als deutsche Volkszugehörige Vertriebene
2 Nr. 3 BVFG a. F. Die Klägerin ist am 19.04.1951 und damit erst
Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren. Sie zählt daher zu den sogenannten "Spätgeborenen".
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine
Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborene Person nur unter zwei Voraussetzungen deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG a. F. sein: Die Eltern oder zumindest ein Elternteil müssen deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne sein. Sie, oder im Falle ihrer Bekenntnisunfähigkeit ihre Eltern, müssen also vor den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ein bis zu deren Beginn fortwirkendes, durch eines der in § 6 BVFG a. F. aufgeführten Merkmale bestätigtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt haben. Weiterhin muß die hieraus bei ihnen resultierende Bekenntnislage, nämlich das Bewußtsein, Angehöriger des deutschen Volks als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, dem Spätgeborenen bis zum Eintritt seiner Selbständigkeit prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs vermittelt worden sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.05.1990 - BVerwG 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 m.w.N.). Der Bekenntniszusammenhang muß entweder unmittelbar positiv
gewiesen werden oder sich, wie ein Bekenntnis selbst, aus objektiven Bestätigungsmerkmalen im Sinne von § 6 BVFG a. F. schließen lassen. Hier fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung, weil, wie oben ausgeführt, weder der Vater der Klägerin noch ihre Mutter deutsche Volkszugehörige sind. Im übrigen liegt aber auch die zweite Voraussetzung nicht vor, da es jedenfalls an der Weitergabe deutschen Volkstums an die Klägerin fehlt. Der Bekenntniszusammenhang wurde von der Klägerin nicht unmittelbar positiv
gewiesen. Von einem bis zur Selbständigkeit
dem Zweiten Weltkrieg allgemein eher möglich war als in Polen (vgl. Senatsurt. v. 21.04.1993 - 6 S 2586/92 - m.w.N.). Insoweit hat der Senat nur ein Mindestmaß von Beziehungen zur deutschen Sprache verlangt, um auf dieses objektive Merkmal zur Feststellung einer Prägung zum deutschen Volkstum zurückgreifen zu können. Auch dieses Mindestmaß ist bei der Klägerin jedoch nicht vorhanden. Deutsch kann bei der Klägerin weder Muttersprache noch bevorzugt gebrauchte Umgangssprache (gewesen) sein. Bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sprach die Klägerin nur unzureichend Deutsch; dies wird belegt durch die Inanspruchnahme eines Sprachmittlers bei der Asylantragstellung am 14.09.1989. Ihre Muttersprache hat sie folgerichtig im Ergänzungsblatt 1 zum Ausweisantrag auch mit Polnisch angegeben. Der Versuch, dies damit zu erklären, sie habe gemeint, es sei
der Sprache der Mutter gefragt worden, überzeugt nicht. Es kann nicht zutreffen, daß die Klägerin ursprünglich den Begriff der Muttersprache verkannt und dahin verstanden hat, es sei damit die Sprache der Mutter gemeint. Denn die Angaben zur Muttersprache sind bei der Klägerin, ihrem Vater und ihren Großeltern sehr differenziert, was auf das richtige Verständnis des Begriffs Muttersprache schließen läßt. Daß Deutsch nicht die Muttersprache der Klägerin ist, hat sich auch im Senatstermin gezeigt. Die Klägerin spricht derzeit immer noch ein ziemlich gebrochenes Deutsch, obwohl sie von 1970 bis 1989 in der ehemaligen DDR gearbeitet hat und sich nunmehr bereits vier Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Aussprache, Wortwahl und Satzbau der Klägerin zeichnen sich durch eine Vielzahl von Fehlern aus und lassen nicht entfernt erkennen, daß sie das Deutsche jemals in einer Weise gesprochen und verinnerlicht hätte, die es rechtfertigen könnten, insoweit von "Muttersprache" zu reden. Die Verständigung mit der Klägerin war nur sehr schwer möglich; sie hatte vielfach erhebliche Schwierigkeiten, an sie gestellte Fragen zu verstehen. Deutsch kann daher nicht die Muttersprache der Klägerin sein. Auch von einer umgangssprachlichen Dominanz kann hiernach bei der Klägerin nicht ausgegangen werden. Ein Beleg hierfür ist, daß der Vater der Klägerin auch heute noch mit der seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Klägerin in der polnischen Sprache korrespondiert, wie der dem Senat in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Brief ihres Vaters vom 23.01.1992 zeigt. Aus alledem folgt, daß das Bestätigungsmerkmal "deutsche Sprache" bei der Klägerin nicht vorliegt und damit auch keine Indizwirkung entfalten kann. Es gibt auch sonst keine genügenden objektiven Bestätigungsmerkmale, aus denen zu schließen wäre, daß die Klägerin bis zu ihrer Selbständigkeit deutsch geprägt worden ist. Insbesondere kann die Klägerin mangels deutscher Sprachkenntnisse auch kein enges Verhältnis zur deutschen Kultur entwickelt haben. Aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergibt sich auch, daß die Klägerin im Zeitraum bis zum 18. Lebensjahr weder deutsche Zeitschriften noch deutsche Bücher gelesen hat (vgl. S. 2 und 3 der Sitzungsniederschrift). Bereits aufgrund des Eindrucks, den die Klägerin dem Senat in der mündlichen Verhandlung vermittelt hat, ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, daß der Klägerin eine deutsche Bekenntnislage nicht vermittelt worden ist. Der Vater der Klägerin brauchte demgemäß, wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung entschieden hat, auch zur Frage des Bekenntniszusammenhangs nicht als Zeuge vernommen zu werden. Daß er über das eigene Vorbringen der Klägerin hinaus für deren Prägung zum deutschen Volkstum bedeutsame Tatsachen hätte bekunden können, ist auch nicht ersichtlich. Im übrigen muß der Spätgeborene die in der eigenen Person wurzelnden persönlichkeitsbildenden und bewußtseinsbestimmenden Umstände wegen ihres höchstpersönlichen Charakters auch jederzeit selbst glaubwürdig darlegen können. Solche Darlegungen können durch Zeugenaussagen allenfalls bestätigt, nicht aber ersetzt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.02.1993 - BVerwG 9 B 285.92 -). Permalink: https://openjur.de/u/604729.html ( https://oj.is/604729 ) Volltext Druckansicht Zitate 19 Zitiert 3 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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