1. Bei der Frage, ob die durch eine Veränderungssperre zu sichernde Planung bereits einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen läßt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll, gelten für eine Änderungsplanung keine strengeren Anforderungen als für eine Planung, die die erstmalige Aufstellung eines Bebauungsplans zum Gegenstand hat. 2. Das für eine Veränderungssperre erforderliche Sicherungsbedürfnis entfällt, wenn der von der Gemeinde als Satzung beschlossene, aber noch nicht öffentlich bekanntgemachte Bebauungsplan rechtswidrig ist und daher nicht wirksam werden kann. 3. Festsetzungen in einem Bebauungsplan, wonach in einem Industriegebiet von wenigen Ausnahmen abgesehen nur Gewerbebetriebe entsprechend den Kategorien VIII bis X des Abstandserlasses von Nordrhein-Westfalen zulässig sind, verstoßen gegen die allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebiets. Tatbestand Die Klägerin ist Pächter in des mit den leerstehenden Produktionshallen eines ehemaligen Betonwerks bebauten Grundstücks Flst. Nr. ...in ... . Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans ... der Beigeladenen vom 21.11.1983, der das Grundstück als Industriegebiet ausweist. Mit Schreiben vom 31.7.1990 beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung für den Umbau der bestehenden Produktionshallen auf dem Grundstück zur Aufnahme einer Anlage zur thermischen Entlackung von Metallteilen. In seiner Sitzung vom 26.11.1990 beschloß der Gemeinderat der Beigeladenen daraufhin, den Bebauungsplan ... zu ändern, um die Ansiedlung von Betrieben, in denen mit Stoffen umgegangen wird, die Luft, Boden oder Grundwasser mit schädlichen Emissionen belasten können, zu verhindern. Zur Sicherung der Änderungsplanung beschloß der Gemeinderat der Beigeladenen in der gleichen Sitzung für das Gebiet des Bebauungsplans den Erlaß einer Veränderungssperre. Der Beschluß über die Änderung des Bebauungsplans und die Satzung über die Veränderungssperre wurden am 29.11.1990 im Mitteilungsblatt der Beigeladenen öffentlich bekannt gemacht. Die Änderung des Bebauungsplans ... wurde am 19.7.1993 vom Gemeinderat der Beigeladenen als Satzung beschlossen. § 2 der Satzung bestimmt: "Unzulässig sind Betriebe, in denen mit Stoffen umgegangen werden soll, die Luft, Boden oder Grundwasser mit schädlichen Immissionen belasten können. Daher sind Betriebe der Kategorien I bis einschließlich VII des Abstandserlasses des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.07.1974 i.d.F. vom 2.1.1977 gem. Anlage generell unzulässig mit Ausnahme der Ziffern Nr. 50, 52, 60, 84, 85, 97, 98, 99, 105, 108, 112, 122, 130, 131, 133, 135, 136, 141, 142, 149, 150, 154, 155, 157, 161 bis 167, 169, 170, 172 bis 174 sowie 175, wobei hinsichtlich Nr. 175 wiederum große chemische Reinigungsanlagen unzulässig sind. Zulässig sind auch Betriebe nach der Nummer 160, soweit deren Lagerfläche die Größe von 2600 qm nicht übersteigt. Generell zugelassen sind Betriebe entsprechend der Kategorien VIII bis X, jedoch mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ziffern 185, 190, 195, 198, 199, 200, 201 fallen. Diese sind insgesamt unzulässig. Betriebe die unter Nr. 177 fallen, sind zulässig mit Ausnahme von kunststoffverarbeitenden Betrieben. Betriebe, die unter Nr. 184 fallen, sind zulässig mit Ausnahme von Gerbereien und kunststoffverarbeitenden Betrieben. Die Änderung des Bebauungsplans ist noch nicht öffentlich bekanntgemacht worden. Mit Bescheid vom 5.12.1990 lehnte das Landratsamt den Bauantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte es aus, das Vorhaben der Klägerin widerspreche der von der Beigeladenen erlassenen Veränderungssperre. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB seien nicht gegeben. Der am 17.12.1990 eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde vom Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 19.3.1991 aus den gleichen Gründen zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 21.3.1991 zugestellt. Die Klägerin hat am 22.4.1991 (einem Montag) beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, die Bescheide des Landratsamts ... vom 5.12.1990 und des Regierungspräsidiums ... vom 19.3.1991 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, über ihren Antrag vom 31.7./6.9.1990 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und zur Begründung vorgebracht: Eine Veränderungssperre sei nur zulässig, wenn zum Zeitpunkt ihres Erlasses ein Mindestinhalt an Konkretisierung vorliege. Daran fehle es hier. Der Aufstellungsbeschluß und die Veränderungssperre dienten vielmehr allein dazu, den von ihr geplanten Bau einer Ablaugerei zu verhindern. Hinzu komme, daß ein Industriegebiet, in dem nicht mit Stoffen umgegangen werden dürfe, die Luft, Boden oder Grundwasser mit schädlichen Immissionen belasten können, nicht vorstellbar sei. Das beabsichtigte Ziel der Änderungsplanung sei daher nicht erreichbar. Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide bezogen. Die Beigeladene hat ebenfalls Klagabweisung beantragt und erwidert: Richtig sei, daß das Vorhaben der Klägerin Anlaß für die Änderung des Bebauungsplans gewesen sei. Eine Ablaugerei lasse erhebliche Immissionen befürchten und sei daher nur in einem Industriegebiet zulässig. Die beabsichtigte Planung laufe aber wohl darauf hinaus, ein Gewerbegebiet auszuweisen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11.3.1992 die Bescheide des Landratsamts vom 5.12.1990 und des Regierungspräsidiums ... vom 19.3.1991 aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 31.7./6.9.1990 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Veränderungssperre sei nichtig und könne dem Vorhaben der Klägerin daher nicht entgegengesetzt werden. Nicht zu beanstanden sei, daß die Veränderungssperre am gleichen Tag wie der Aufstellungsbeschluß öffentlich bekannt gemacht worden sei. Rechtswidrig sei sie jedoch deshalb, weil der Gemeinderat der Beigeladenen im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens keine konkreten Vorstellungen über den künftigen Inhalt des Bebauungsplans ... besessen habe. Dies gelte insbesondere für die Frage der Nutzungsart. Die Absicht, die Planungsänderung an den Kategorien des Abstandserlasses von Nordrhein-Westfalen auszurichten, ändere daran nichts. Diese Absicht könne nur als Grundlage für die Entwicklung bauplanerischer Vorstellungen dienen, derartige Vorstellungen aber nicht ersetzen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich daher nach § 30 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Da dieser ein Industriegebiet festsetze, stünden dem Vorhaben insoweit keine Bedenken entgegen. Gegen das ihm am 26.3.1992 zugestellte Urteil hat dar beklagte Land am 14.4.1992 Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. März 1992 - 4 K 574/91 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Es macht geltend: Die Anforderungen an den Erlaß einer Veränderungssperre dürften nicht so hoch angesetzt werden, daß ihre Tauglichkeit als Sicherungsinstrument in Frage gestellt werde. Dementsprechend fordere das Bundesverwaltungsgericht nur, daß der Planinhalt ein Mindestmaß dessen erkennen lasse, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein solle. An die Erforderlichkeit einer Veränderungssperre zur Sicherung einer Änderungsplanung seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine erhöhten Anforderungen zu stellen. Die planerischen Vorstellungen des Gemeinderats der Beigeladenen seien daher als hinreichend konkret anzusehen. Außer Frage stehe schließlich, daß diese Vorstellungen in rechtlich zulässiger Weise im Bebauungsplanverfahren verwirklicht werden könnten. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 11. März 1992 festgestellt wird, daß der Antrag vom 31. Juli/6. September 1990 vom 27./29. November 1990 bis zum 27. April 1992 planungsrechtlich genehmigungsfähig war, weiter hilfsweise, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 11. März 1992 festgestellt wird, daß der Antrag vom 31. Juli/6. September 1990 ab dem 30. November 1993 genehmigungsfähig ist. Sie erwidert: Das Verwaltungsgericht halte die Veränderungssperre zu Recht für unwirksam. Die Neufassung der Veränderungssperre am 27.4.1992 ändere daran nichts. Auch mit ihr solle keine Bauleitplanung gesichert, sondern allein ihr Vorhaben verhindert werden. Ihr erster Hilfsantrag betreffe den Fall, daß die erste Veränderungssperre nichtig, die zweite Veränderungssperre aber rechtmäßig sei. Der zweite Hilfsantrag gelte für den Fall, daß der Senat die erste oder die zweite oder beide Veränderungssperren für gültig halte, die Beigeladene aber bis Ende November 1993 keinen Bebauungsplan in Kraft gesetzt habe. In diesem Fall sei die Dreijahresfrist des § 17 Abs. 1 und 2 BauGB zum 29.11.1993 abgelaufen. Die Beigeladene schließt sich dem Antrag des beklagten Landes an. Sie macht geltend: Das Verwaltungsgericht übersehe, daß die Beschränkungsmöglichkeit des § 1 Abs. 5 BauNVO auch auf Industriegebiete Anwendung finde. Die Bezugnahme auf den Abstandserlaß von Nordrhein-Westfalen stelle daher bereits eine konkrete Planungsabsicht dar. Im übrigen habe der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 27.4.1992 eine neue Veränderungssperre erlassen. Ihre planerischen Vorstellungen hätten bis dahin eine weitere Konkretisierung erfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Behördenakten sowie auf die Akte des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Gründe Gemäß § 102 Abs. 2 VwGO konnte der Senat auch ohne die Klägerin verhandeln und entscheiden. Die Berufung ist unbegründet. Das Vorhaben der Klägerin ist, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt hat, planungsrechtlich zulässig. Die Klägerin kann daher beanspruchen, daß das beklagte Land über ihren Antrag vom 31.7./6.9.1990 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entscheidet. 1. Die vom Gemeinderat der Beigeladenen in seiner Sitzung vom 27.4.1992 beschlossene (zweite) Veränderungssperre ist unwirksam und kann dem Vorhaben der Klägerin folglich nicht entgegengesetzt werden. Die Veränderungssperre vom 27.4.1992 ist formell noch in Kraft. Zwar hat der Gemeinderat der Beigeladenen in seiner Sitzung vom 19.7.1993 die Änderung des Bebauungsplans ... als Satzung beschlossen. Eine Veränderungssperre tritt jedoch gem. § 17 Abs. 5 BauGB vor Fristablauf erst mit dem rechtsverbindlichen Abschluß der Bauleitplanung außer Kraft. Dafür ist entscheidend die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans nach Maßgabe des § 12 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 28.2.1990 - 4 B 174.89 - BRS 50 Nr. 99 ). Diese ist noch nicht erfolgt. Bedenken bestehen allerdings, ob die Veränderungssperre der Klägerin gegenüber noch Gültigkeit beanspruchen kann. Gem. § 17 Abs. 1 BauGB tritt eine Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, wobei der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. l BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen ist. Diese Regelung findet in den Fällen, in denen ein Genehmigungsantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet, sonstwie verzögert oder rechtswidrig abgelehnt wird, entsprechende Anwendung. Bei der Berechnung des Zeitraums, nach dessen Ablauf eine Veränderungssperre einem einzelnen Grundstückseigentümer wegen einer solchen faktischen Zurückstellung seines Baugesuchs nicht mehr entgegengehalten werden kann, ist die der Gemeinde gem. § 17 Abs. 1 S. 3 BauGB eingeräumte Möglichkeit der Verlängerung der Veränderungssperre um ein drittes Jahr regelmäßig mit einzurechnen (BVerwG, Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62 ). Unabhängig von der Wirksamkeit der am 29.11.1990 öffentlich bekanntgemachten ersten Veränderungssperre äußerte deshalb die am 27.4.1992 beschlossene zweite Veränderungssperre der Klägerin gegenüber nur dann noch Rechtswirkungen, wenn das Planverfahren durch besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB gekennzeichnet wäre und die Veränderungssperre aus diesem Grund nochmals um ein weiteres Jahr hätte verlängert werden können. Der Senat sieht davon ab, dem weiter nachzugehen, da die rechtmäßig zustandegekommene (unten
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