Tenor Die einstweilige Verfügung vom 12.2.1010 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Verfügungsbeklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Verfügungskläger hat einen von der ... eingerichteten Telefonanschluss. Schon seit mehreren Jahren war er Kunde der Verfügungsbeklagten. Diese hat ihm einen Preselection-Tarif mit Namen Primafone Flat 60 zum Preis von 29,90 € im Monat zur Verfügung gestellt. Im Sommer 2009 beauftragte der Verfügungskläger die Beklagte damit, für ihn zukünftig einen DSL-Telefonanschluss zum Preis von zusätzlich 19,95 € im Monat bereitzustellen. Dieser Auftrag wurde von der Verfügungsbeklagten bestätigt. Nachdem die Freischaltung trotz Zusage der Verfügungsbeklagten nicht erfolgte, stellte sich nach Untersuchung durch einen Techniker der ... heraus, dass ein DSL-Anschluss aus technischen Gründen am Wohnort des Verfügungskläger nicht eingerichtet werden kann. Der Verfügungskläger bat daraufhin um Aufhebung des Vertrages. Dem stimmte die Verfügungsbeklagte nicht zu. Der Verfügungskläger forderte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 16.10.2009 unter Fristsetzung bis zum 30.10.2009 zur Herstellung des Anschlusses auf und drohte zugleich für den Fall der Nichtherstellung die fristlose Kündigung an. Die Verfügungsbeklagte reagierte lediglich mit Mahnschreiben. Mit Schreiben vom 12.11.2009 kündigte der Verfügungskläger daraufhin das Vertragsverhältnis Die Verfügungsbeklagte übersandte weiterhin Mahnungen und Rechnungen, die sich lediglich auf den Festnetztarif zum Preis von 29,90 € bezogen. Mit Schreiben vom 08.02.2010 teilte die Verfügungsbeklagte die zuvor bereits angekündigte Sperrung des Anschlusses des Verfügungsklägers mit. Hierbei wurde der Anschluss des Verfügungsklägers in der Weise gesperrt dass der von der Verfügungsbeklagten bereitgestellte Preselection-Tarif gesperrt wurde. Der Grundanschluss, der von der ... betrieben wird, wurde nicht gesperrt. Der Verfügungskläger kann angerufen werden. Er kann die Sperrung des Preselection-Tarifs dadurch umgehen, dass eine sogenannte Vor-Vorwahl eines anderen Betreibers vor die eigentliche Rufnummer vorgewählt wird. Der Verfügungskläger ist der Ansicht, dass ein Zurückbehaltungsrecht der Verfügungsbeklagten nicht bestehe, da alle berechtigten Forderungen ausgeglichen oder mit Überzahlungen des Verfügungsklägers verrechnet worden seien. Selbst wenn ein Zurückbehaltungsrecht der Verfügungsbeklagten bestünde, so ginge dieses zu weit, da durch die Sperrung des Preselection-Tarifs der gesamte Anschluss des Verfügungsklägers beeinträchtigt sei. Auch habe der Verfügungskläger keine Kenntnis vom Umgehen des Preselection-Tarifs gehabt und habe auch keine Möglichkeit, entsprechende Vor-Vorwahlen in Erfahrung zu bringen. Durch die Sperrung seines Telefonanschlusses drohten ihm erhebliche Vermögensschäden, da der Verfügungskläger ein Bauunternehmen betreibe und wegen der Nichtverfügbarkeit seines Telefonanschlusses entgangene Gewinne drohten. In der Antragsschrift vom 11.02.2010 hat der Verfügungskläger beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, den Telefonanschluss mit der Rufnummer ... zu sperren. Mit Beschluss vom 12.2.2010 wurde die vom Verfügungskläger begehrte einstweilige Verfügung erlassen. Mit Schreiben vom 22.2.2010, bei Gericht eingegangen am 22.2.2010 legte die Verfügungsbeklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Der Verfügungskläger beantragt nunmehr, die einstweilige Verfügung vom 12.02.1010 aufrechtzuerhalten. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung vom 12.2.2010 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Schon nach eigenem Vortrag des Verfügungsklägers dürfe die Verfügungsbeklagte ihre Leistungen sperren, da dies gemäß § 45 k Abs. 3 TKG im Falle einer Kündigung vorgesehen sei. Auch sei zwischen der Herstellung des DSL-Anschlusses, der durch den Anschlussbetreiber erfolge, und der Bereitstellung eines bestimmten DSL-Tarifes durch den Provider, hier der Verfügungsbeklagten, zu unterscheiden. Unabhängig vom einzelnen Anschluss könne der von der Verfügungsbeklagten bereitgestellte DSL-Tarif auch über den Zugang von anderen PCs genutzt werden. Es sei zudem keine Eilbedürftigkeit gegeben, da die Sperrung der Preselection eben durch das Vorwählen anderer Betreibervorwahlen (sogenanntes Call-by-Call-Verfahren) umgangen werden könne. Dies gehe auch aus § 40 TKG hervor. Zudem stelle der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar, weil die Nutzung nach Freischaltung der Leitung nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Bezüglich des weiteren Vortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Termin zur mündlichen Verhandlung fand statt am 10.3.
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