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AG Tiergarten, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Az. 8 C 158/09

Tenor

  1. Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Tiergarten vom 05.11.2009 ( 8 C 158/09 ) wird aufgehoben und der Antrag vom 04.11.2009 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a , 495 a ZPO abgesehen. Gründe Die einstweilige Verfügung vom 05.11.2009 war auf den Widerspruch der Beklagten hin aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, denn der Antrag ist sowohl unzulässig als auch unbegründet. Das Gericht folgt nunmehr der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach das Verfügungsbegehren eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellt. Mit der Beendigung des Preselectiontelefonvertrags und der Freigabe des Telefonanschlusses der Klägerin wird nicht die Verwirklichung eines Rechtsanspruchs gesichert, sondern dieses Recht bereits durchgesetzt. Eine solche Leistungsverfügung ist nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig, in denen ohne die sofortige Leistung der Rechteinhaber existenzgefährdende Nachteile erleiden würde. Solche Nachteile sind vorliegend auch nicht ansatzweise erkennbar, zumal es der Klägerin ohne weiteres möglich ist. Ihre Telefonbedürfnisse auf andere Art und Weise, z. B. durch Abschluss eines Prepaid-Mobilfunkvertrages sicher zu stellen. Die einstweilige Verfügung war aber auch unbegründet, denn es bestand von Anfang an nicht die zur Anspruchssicherung erforderliche Dringlichkeit. Zum einen hat die Klägerin über mehrere Monate hinweg die Leistungen der Beklagten unwidersprochen in Anspruch genommen, es lediglich verabsäumt, die ihr zugehenden Rechnungen zu beachten und zu begleichen. Erst als die Beklagte aufgrund des Zahlungsverzugs keine Telefondienste mehr angeboten hat, hat sich die Klägerin um die Freigabe ihres Telefonanschlusses bemüht. Damit hat sie zu erkennen gegeben, dass sie selbst die Wiederherstellung der ursprünglichen telefonischen Vertragsgestaltung über die fragliche Festnetznummer nicht als so dringlich erachtet, als dass hierüber sofort entschieden werden müsste und es ihr daher nicht zumutbar ist, den normalen Klageweg zu beschreiten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.04.2007 - 6 U 43/07 ) Zum anderen hat sie weder substantiiert dargetan noch glaubhaft gemacht, dass eine tatsächliche Tätigkeit der Beklagten erforderlich ist, um auf die Leistungen eines anderen Telefonanbieter zugreifen zu können. Die Beklagte hat nämlich nachvollziehbar und unwidersprochen vorgetragen, dass sie lediglich preselection-Dienstleistungen erbracht hat, die jederzeit von der Klägerin selbst ohne Zutun der Beklagten auf einen anderen Telefondienstleister umgestellt werden können. Mithin kann letztlich dahingestellt bleiben, ob denn der Klägerin überhaupt auch ein Recht zur Freigabe zusteht. Dies erscheint dem Gericht allerdings zweifelhaft, da aus dem von der Beklagten zur Akte gereichten Telefonmitschnitt eindeutig hervorgeht, dass die Klägerin sehr wohl mit der Beklagten einen entsprechenden preselection-Telefondienstvertrag geschlossen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO. Die prozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 708 Nr. 6, 713 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/604766.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.